Daten
Kommune
Krefeld
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20.09.18, 12:20
Aktualisiert
25.01.19, 04:12
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Anlage A
Zur Vorlage Nr. 4621/17
Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der
Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2018
Die zurzeit gültigen Abfallentsorgungsgebühren sind zuletzt in der vom Rat am
12.12.2016 beschlossenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung, die
am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden.
Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren sind die nach § 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung. Hierbei sind die Gebühren so festzusetzen, dass die entstehenden Kosten gedeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Berechnungstabellen teilweise gerundete Werte verwendet wurden.
I.
Gebühren für die Restabfallsammlung und -entsorgung
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Abfallentsorgung des Jahres 2018 folgende Kosten:
Kostenart
Kostenhöhe
1. Kosten der GSAK für Einsammlung, Transport sowie
Verwertung bzw. Entsorgung der Abfälle
33.311.100 EUR
2. Kosten der Städtereinigung Gerke GmbH für die
Entsorgung von Grün- und Bioabfällen aus der Biotonne
1.509.931 EUR
3. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der
Gesamtverwaltung für die Abfallentsorgung
4. Kalkulatorische Abschreibung
1.877.071 EUR
52.025 EUR
5. Kalkulatorische Zinsen
3.731 EUR
Zwischensumme gebührenrelevante Aufwendungen
6. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens
Abfallbeseitigung
7. abzüglich sonstige ordentliche Erträge
Gerundete gebührenrelevante Gesamtkosten
36.753.858 EUR
-5.100.000 EUR
-868.120 EUR
30.785.738 EUR
Nach der zum 01.05.1994 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Abfallwirtschaft auf
die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG (GSAK)
erhält diese für ihre Leistungen die vertraglich festgesetzten Entgelte. Diese beinhalten auch die Kosten für die Verbrennung des zur Beseitigung anfallenden Restabfalles.
Der in der Kostenart unter Nr. 1 aufgeführte Betrag teilt sich hierbei wie folgt auf:
Seite 1
a) Anteil für die Einsammlung, den Transport sowie
die Verwertung lt. Vertrag
b) Anteil für die Verbrennung von 71.100 t/a Hausabfall und
Sperrmüll auf der Basis eines Selbstkostenfestpreises
17.247.235 EUR
16.063.865 EUR
Die unter Buchstabe a) aufgeführten Kosten der GSAK beinhalten die im Vergleich
zum Vorjahr um rund 2,97 % gestiegenen Betriebskosten der GSAK. In dieser Kostenposition enthalten sind u.a. die Kosten, die durch den Betrieb des eingerichteten
Recyclinghofes, der Schadstoffannahmestelle und des Schadstoffmobils entstehen.
Des Weiteren sind die Kosten für die getrennte Sammlung von Altkleidern, Elektround Elektronikaltgeräten sowie die Kosten, die für die Einsammlung und Verwertung
des kommunalen Anteils am Altpapier entstehen, hier insbesondere die Umsetzung
der Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinie sowie des Rundschreibens des BMF vom
01.12.2008 für die Anwendung der Grundsätze über den tauschähnlichen Umsatz,
berücksichtigt.
Die unter Buchstabe b) aufgeführten Kosten der Verbrennung beruhen auf dem im für
die Jahre 2018 bis 2021 vereinbarten Festpreis von 189,86 EUR/t netto. Diesbezüglich
wird auf die Ausführungen in der Vorlage 4606/17 verwiesen. Auf dieser Basis ergibt
sich der Listenpreis für ein Kontingent von 72.001 bis 73.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von rund 16.493.138 EUR/a brutto. Für den Bereich der Abfallentsorgung (Hausabfall und Sperrmüll) wurden anteilig die Kosten für eine Anliefermenge von 71.100 t
berücksichtigt.
Die Kosten für Einsammlung, Transport, Verwertung und Verbrennung der Abfälle für
das Jahr 2018 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen
am 04.12.2017 erfolgen.
In seiner Sitzung am 11.12.2015 (Vorlage Nr. 2071/15) beschloss der Haupt- und Beschwerdeausschuss der Stadt Krefeld die Vergabe eines Auftrages über Entsorgungsleistungen für Grün- und Bioabfälle aus dem Stadtgebiet Krefeld für den Zeitraum vom
01.01.2016 bis zum 31.12.2017 mit einmaliger Verlängerungsoption um ein Jahr an
die Städtereinigung Gerke GmbH. Am 22.12.2015 wurde ein entsprechender Vertrag
zwischen den Beteiligten abgeschlossen. Durch Ausnutzung der Verlängerungsoption
wird der Vertrag bis zum 31.12.2018 fortgesetzt. Bei der Einsammlung und Verwertung der Bioabfälle und der Verwertung der Grünabfälle wurden die Kosten (siehe Nr.
2) auf Basis dieses Vertrages berücksichtigt, soweit diese nicht dem Bereich des zusätzlichen Biobehältervolumens bzw. der zusätzlichen braunen Müllgroßbehälter zuzuordnen sind. Die Kosten für die zusätzliche Biobehälterentsorgung (braune Tonne)
wurden zur Berechnung der separaten Gebührensätze unter II. (siehe unten) herausgerechnet.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und –erhebung,
Satzungsrecht, Überwachung der beauftragten Dritten, Veranlagung sowie Abfallwirtschaftsplanung und Abfallberatung werden weiterhin durch den Fachbereich Umwelt
wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Leistungen der Gesamtverwaltung wie vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften in Anspruch nimmt. Die hierfür entstehenden Kosten sind in Nr. 3 der Kostenarten dargestellt und entsprechen den Haushaltsplanungen für das Jahr 2018.
Seite 2
Neben diesen beiden Kostenarten entstehen die in der Kostenart Nr. 4 und 5 aufgeführten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die aus Abfallgebühren zu finanzieren sind.
Darüber hinaus erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung in Höhe
von insgesamt 5.100.000,00 EUR (Nr. 6).
Ebenfalls wurden Erträge aus der Alttextil-, Papier- und Elektroaltgeräteverwertung
sowie sonstige Erträge (Nr. 7) gebührenmindernd berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Restabfallgebühren ist neben dem bereitgestellten Volumen, die sich aus der jeweiligen Gefäßgröße ergebende unterschiedliche Dichte des Abfalls.
Als Grundlage für die Festlegung der Äquivalenzwerte aller Gefäßarten nach § 8 Abs.
1 AbfS werden weiterhin die Untersuchungsergebnisse des abfallwirtschaftlichen Gutachtens vom Witzenhausen-Institut aus September 2015 verwendet.
Die notwendige Ermittlung des bereitzustellenden Gefäßvolumens im Jahr 2018 erfolgt auf der Basis der Anzahl der im Jahr 2017 durchgeführten Gefäßentleerungen.
Für das Jahr 2018 werden danach die folgenden wöchentlichen Entleerungszahlen zu
Grunde gelegt:
60 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
4.734 Leerungen
120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
10.175 Leerungen
120 l Müllgroßbehälter
14.191 Leerungen
240 l Müllgroßbehälter
7.962 Leerungen
1.100 l Müllgroßbehälter
4.236 Leerungen
3.000 l Unterflurbehälter
8 Leerungen
5.000 l Unterflurbehälter
1 Leerungen
Unter Beachtung der anzuwendenden Äquivalenzwerte vom Witzenhausen-Institut
sowie der Berücksichtigung der Eigenkompostiererabschläge ergibt sich das im Folgenden aufgeführte Berechnungsvolumen, das als Grundlage zur Ermittlung der Jahresgebühr für die Restabfallbehälter dient:
Seite 3
Wöchentl.
davon ent-
Bereitgestelltes
Leerungen
fallen auf
Volumen in
ab
l/ Woche
01.01.2018
Berechnungs-
Eigenkom- Gesamtes Äquivalenz- volumen in
postierer
Volumen
wert
l/ Woche
60 l 14-tägl.
4.734
347
281.958
1,0000
281.958
120 l 14-tägl.
10.175
676
1.212.888
1,0100
1.225.017
120 l
14.191
388
1.698.264
1,0000
1.698.264
240 l
7.962
85
1.908.840
0,8300
1.584.337
1.100 l
4.236
12
4.658.280
0,6300
2.934.716
3.000 l
8
0
24.000
0,5300
12.720
5.000 l
1
0
5.000
0,5500
2.750
Gesamtes Berechnungsvolumen
7.739.762
Unter Berücksichtigung der ermittelten gebührenrelevanten Gesamtkosten sowie des
oben genannten Volumens ergeben sich aus den folgenden Berechnungen die Gebühren für die jeweiligen Gefäßgrößen.
Um eine problemlose finanztechnische Abwicklung der Benutzungsgebühren zu gewährleisten, werden die Gebührensätze im Hinblick auf eine monatliche Teilbarkeit
gerundet, so dass keine monatlichen Rundungsdifferenzen mehr auftreten.
1. Kostenbasis für die Gefäßgebühren
Gebührenrelevante Kosten
30.785.738 EUR
abzüglich Kosten Mannschaftstransport Restabfallgefäße -1.037.250 EUR
abzüglich Kosten für Service Unterflurbehälter
-11.585 EUR
abzüglich Kosten Mannschaftstransport Biotonnen
-80.100 EUR
Grundlage zur Berechnung der Gefäßgebühren
29.656.803 EUR
2. Gebühren je l/ Woche
Aus der Division der vorstehenden Kosten i.H.v.
durch das Berechnungsvolumen von
29.656.803 EUR
7.739.762 l/ Woche
ergeben sich Kosten je l/ Woche i.H.v.
3,831746 EUR je l/ Wo.
Seite 4
3. Gefäßgebühren
Unter Berücksichtigung der Dichtewerte des Restabfalls und der Entleerungshäufigkeit ergeben
sich die folgenden Restabfallgefäßgebühren ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen:
Kosten je
Gefäßgröße in l
l/ Volumen
Äquivalenz- Jahresgebühr
wert
in EUR
Jahresgebühr gerundet zur
mtl. Teilbarkeit in EUR
60 l 14tägl.
3,831738
1,00
114,95
114,96
120 l 14tägl.
3,831738
1,01
232,20
232,20
120 l
3,831738
1,00
459,81
459,84
240 l
3,831738
0,83
763,28
763,32
1.100 l
3,831738
0,63
2.655,39
2.655,48
3.000 l
3,831738
0,53
6.092,46
6.092,52
5.000 l
3,831738
0,55
10.537,28
10.537,32
Darüber hinaus wird die Höhe des Transportzuschlages für die Durchführung des
Mannschaftstransportes nach § 13 Abs. 1 AbfS (MT = die Abfallbehälter werden von
den Mitarbeitern der GSAK vom Standplatz geholt und nach der Entleerung wieder
zurückgebracht) für die Behältergrößen MGB 60l bis 240 l berechnet. Aus Gründen
der Kostentransparenz wird der Mannschaftstransport für die Restabfallgefäße und die
Biotonnen (braune Müllgroßbehälter) separat berechnet.
4. Transportzuschlag Restabfallgefäß
Die Kosten von
13.457
1.037.250 EUR dividiert durch die Anzahl von
Entleerungen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen
Transportzuschlag in Höhe von
77,08 EUR , gerundet zur monatlichen Teilbarkeit auf
77,16 EUR
für den Transport pro Jahr bei wöchentlicher Leerung und auf
38,64 EUR
für den Transport pro Jahr bei 14-täglicher Leerung.
Der Transportzuschlag für das Restabfallgefäß ergibt sich aufgrund der Auflösung des
Sonderpostens Abfallbeseitigung.
5. Transportzuschlag Biotonne
Die Kosten von
4.878
80.100 EUR dividiert durch die Anzahl von
Biotonnen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen
Transportzuschlag in Höhe von
16,44 EUR
16,42 EUR , gerundet zur monatlichen Teilbarkeit auf
für den Transport pro Jahr bei 14-täglicher Leerung.
Der Transportzuschlag für die Biotonne erhöht sich daher leicht gegenüber dem Vorjahr.
Ebenso ist aufgrund des Grundsatzes der Leistungsproportionalität für die Unterflurbehälter eine Servicegebühr vergleichbar dem Transportzuschlag festzulegen. Zur
Abgeltung der Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
entstehen, wie die Kosten für die Anschaffung der Behälter, für das Einsammeln und
den Transport sowie für die Reinigung und Wartung der Behälter wird folgender Servicezuschlag berechnet:
Seite 5
2018
Servicezuschlag UFB für
3 cbm
Kosten pro Leerung
Restabfall in EUR
5 cbm
Kosten pro Leerung
wöchentl. 14-tägl.
wöchentl.
14-tägl.
Behälterkosten pro Jahr
inkl. Reparatur und Wartung
1.100,27
21,16
42,32 1.115,78
21,46
42,91
359,30
23,95
23,95
34,93
34,93
45,11
66,27
56,39
77,84
2.345,72
1.723,02
2.932,28
2.023,84
2.345,76
1.723,08
2.932,32
2.023,92
Transportzuschlag UFB
Kosten je Tour
Servicezuschlag pro Leerung
Servicezuschlag pro Jahr
314,39
Servicezuschlag gerundet pro Jahr
zur monatlichen Teilbarkeit
Bei einem Vergleich der für das Jahr 2018 zu den für das Jahr 2017 festgesetzten
Gebührensätzen ergibt sich als Mittelwert bezogen auf die Gebührensätze für die
MGB 60l bis 5.000 l eine durchschnittliche Gebührensteigerung von rund 1,50%:
Gebührenprognose
Gefäßart
Gebühr 2017
2018
in EUR
in EUR
Veränderung
in EUR/ a
Veränderung
in %
in EUR pro Monat
BT
60 l 14tägl.
113,28
114,96
1,68
1,48%
0,14
BT
120 l 14tägl.
228,84
232,20
3,36
1,47%
0,28
BT
120 l
453,12
459,84
6,72
1,48%
0,56
BT
240 l
752,04
763,32
11,28
1,50%
0,94
MT
60 l 14tägl.
152,40
153,60
1,20
0,79%
0,10
MT
120 l 14tägl.
267,96
270,84
2,88
1,07%
0,24
MT
120 l
531,24
537,00
5,76
1,08%
0,48
MT
240 l
830,16
840,48
10,32
1,24%
0,86
1.100 l
2.616,36
2.655,48
39,12
1,50%
3,26
3.000 l 14tägl.
4.671,00
4.769,40
98,40
2,11%
8,20
3.000 l
8.275,68
8.438,28
162,60
1,96%
13,55
5.000 l 14tägl.
7.152,36
7.292,64
140,28
1,96%
11,69
5.000 l
13.223,40
13.469,64
246,24
1,86%
20,52
Mittelwert
1,50%
Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2018 sind folgende
Gebühreneinnahmen zu erwarten:
Seite 6
Gefäßart
Gebühr in
Zahl der
Gebühren-
Euro
Gefäße
einnahmen
BT
60 l 14tägl.
114,96
8.324
956.927,04
BT
120 l 14tägl.
232,20
17.798
4.132.695,60
BT
120 l
459,84
7.411
3.407.874,24
BT
240 l
763,32
3.133
2.391.481,56
MT
60 l 14tägl.
153,60
1.144
175.718,40
MT
120 l 14tägl.
270,84
2.551
690.912,84
MT
120 l
537,00
6.780
3.640.860,00
MT
240 l
840,48
4.829
4.058.677,92
1.100 l
2.655,48
4.236
11.248.613,28
3.000 l 14tägl.
4.769,40
0
0,00
3.000 l
8.438,28
8
67.506,24
5.000 l 14tägl.
7.292,64
0
0,00
5.000 l
13.469,64
1
13.469,64
Biotonnen
16,44
4.878
80.194,32
MT
Eigenkompostiererabschläge
-68.600,00
Gesamteinnahmen
30.796.331,08
Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Überdeckung von 10.593,14 EUR.
Eigenkompostierern gemäß § 7 AbfS wird weiterhin auf Anzeige und Nachweis ein
Gebührenabschlag in Höhe von 10 % bezogen auf die festgesetzte Gebühr für die
Restabfallentsorgung gewährt.
II.
Gebühren für zusätzliches Biobehälter-Volumen und zusätzliche braune Müllgroßbehälter gemäß § 9 Abs. 4 AbfS
Mit der Änderung/Fortschreibung der Abfallsatzung zum 01.01.2005 wurde die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliches „Biobehälter – Volumen“, d.h. die Aufstockung des
zur Verfügung gestellten Volumens zur Erfassung von Bioabfällen durch Austausch
der vorhandenen 120 l - Biotonne gegen eine 240 l – Biotonne gemäß § 9 Abs. 4 Satz
3 Ziffer 1 AbfS gegen Gebühr zu beantragen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Aufstellung von zusätzlichen braunen
Müllgroßbehältern (Biotonnen) gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 2 AbfS gegen Gebühr
zu beantragen.
Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Gebühr sind die auf das BiobehälterVolumen bzw. die jeweiligen braunen Müllgroßbehälter (Biotonne) bezogenen Jahreskosten für Einsammlung und Transport der Abfälle einschließlich Behältergestellung
sowie die Jahreskosten für die Verwertung der über das zusätzliche Volumen bzw. die
zusätzlichen Biotonnen erfassten Bioabfallmengen.
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für das Jahr 2018 folgende Kosten:
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Kostenart
Kostenhöhe
1. Sammlung und Behältergestellung
53.335 EUR
2. Kompostierungskosten
143.538 EUR
3. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens
0 EUR
Abfallbeseitigung
Gebührenrelevante Aufwendungen
196.873 EUR
Für das Jahr 2018 werden danach die folgenden zusätzlichen Gefäßzahlen für den
Bereich der Biotonne zugrunde gelegt:
120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
100 Stück
240 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
160 Stück
Zusatzvolumen 240 l statt 120 l
3.500 Stück
Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr
2018 ist zu entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten der zusätzlichen
Bioabfallentsorgung decken, so dass eine Veränderung der zur Zeit gültigen Gebührensätze für das Jahr 2018 nicht erforderlich ist:
Biotonne
Gebühr in
Zahl der
Gebühren-
Euro
Gefäße
einnahmen
BT
120 l 14-tägl.
100,68
81
8.155,08
MT
120 l 14-tägl.
117,12
19
2.225,28
BT
240 l 14-tägl.
145,68
130
18.938,40
MT
240 l 14-tägl.
162,12
30
4.863,60
BT 120 l 240 l 14-tägl.
45,00
3.177
142.965,00
MT 120 l 240 l 14-tägl.
61,44
323
19.845,12
Gesamteinnahmen
196.992,48
Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Überdeckung von 119,18 EUR.
Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren für
die zusätzliche Bioabfallentsorgung auch im Jahr 2018 erhoben.
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