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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:12
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Tempo 30 in der Innenstadt
Inhalt
1. Anlass ................................................................................................................................................1
2. Rechtliche Grundlagen.......................................................................................................................2
3. Luftreinhalteplan ...............................................................................................................................2
4. Lärmaktionsplan ................................................................................................................................2
5. Sicherheit ...........................................................................................................................................3
6. Lichtsignalanlagen (LSA) ....................................................................................................................3
7. Öffentlicher Personennahverkehr / Nahverkehrsplan .......................................................................4
8. Vorbehaltsstraßennetz ......................................................................................................................4
9. Empfehlungen für die einzelnen Teilbereiche ....................................................................................4
9.1. Innenstadtring .................................................................................................................................4
9.2. Straßen zwischen Innenstadtring und Vier Wälle .............................................................................5
9.3. Vier Wälle........................................................................................................................................6
10. Fazit und weiteres Vorgehen .........................................................................................................7
11. Beschlussentwurf:..........................................................................................................................7
12. Anlagen: .........................................................................................................................................7
1. Anlass
Die FDP-Ratsfraktion hatte für den Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität am
21.10. 2014 einen Antrag zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf
Hauptverkehrsstraßen auf Tempo 30 insbesondere für die Lärmreduzierung an der
Philadelphiastraße gestellt und die Ratsfraktion Bündnis90/Die Grünen hatte am
10.12.2014 einen Antrag in den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung zu
Tempo 30 innerhalb der Wälle eingebracht. Beide Anträge wurden der Verwaltung als
Prüfaufträge erteilt.
Da in der Vergangenheit schon häufiger ähnliche Anträge in den Fachausschüssen
gestellt wurden, diesen aber aufgrund der Rechtslage nicht gefolgt werden konnte,
sollte aus Verwaltungssicht dieses Thema auch vor dem Hintergrund der
Lärmaktionsplanung und des Luftreinhalteplans nochmals aufgearbeitet werden. Die
entsprechenden Belange und Konsequenzen sind unter Einbeziehung der gesamten
Innenstadt zu durchleuchten. Wenn im Folgenden von Tempo 30 die Rede ist, ist damit
die Streckenbeschilderung mit Zeichen 274 StVO gemeint. Ansonsten wird bewusst die
Formulierung Tempo 30-Zone benutzt; das entsprechende Zeichen ist 274.1 StVO.
2. Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich ist für die Anordnung der Geschwindigkeit die Straßenverkehrsbehörde
zuständig. Diese kann unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der
entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) unter Hinzuziehung
des Straßenbaulastträgers und der Polizei die Verkehrszeichen entsprechend
anordnen. In der StVO regeln § 41 die Verkehrszeichen und der § 45 die Anordnung von
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Bei einer innerstädtischen Tempo-30-Zone muss § 45, Abs. 1c, Satz 3 StVO beachtet
werden, der festlegt, dass unter anderem keine LSA und keine Radwege vorhanden
sein dürfen und an Kreuzungen und Einmündungen „rechts vor links“ gilt.
Insbesondere die Hauptverkehrsstraßen sollen grundsätzlich mit Tempo 50 befahren
werden. Es besteht aber die Möglichkeit, aufgrund des § 45, Abs. 1b, Satz 1, Nr. 5 StVO
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgase Regelungen zu treffen. Dies können
auch Geschwindigkeitsbegrenzungen sein. Vorausgesetzt wird dafür die Begutachtung
des Einzelfalls, welche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss.
Ebenso spielt das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG) eine wichtige Rolle: Im Jahr 2002 trat die EUUmgebungslärmrichtlinie(2002/49/EG) in Kraft, die im Juni 2005 mit Änderung des
BImSchG in nationales Recht überführt wurde. Ziele der Richtlinie und der §§ 47a-f
BImSchG sind, regionale Konzepte zur Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm zu realisieren, um schädliche Auswirkungen einschließlich
Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu
vermindern. Außerdem sind nach § 47 und § 48 BImSchG auch die Luftreinhaltepläne
zu beachten.
3. Luftreinhalteplan
Seit Ende 2010 ist der Luftreinhalteplan Krefeld in Kraft. Umweltzone, Lkw-Verbotszone
und –Strecken, Geschwindigkeitsreduzierung auf der Ober- und Untergath u.a. sind für
alle sichtbar. Aber auch die weitere Optimierung des Radwegenetzes und die
Überwachung der Geschwindigkeiten sind Maßnahmen der 2. Stufe des
Luftreinhalteplans. Leider konnten alle diese Maßnahmen an den sogenannten
Hotspots wie Oranierring und Kölner Straße nicht die erwartete Reduzierung der
Luftqualität erreichen. Die von Befürwortern einer flächendeckenden Einführung von
Tempo 30 (innerorts) vorgetragenen möglichen Schadstoffreduzierungen bei den
Feinstäuben und bei NOx sind wissenschaftlich nicht zwingend belegt.
Sollte der Verkehr jedoch gleichmäßiger und mit weniger Brems- und
Beschleunigungsvorgängen fließen, dann sind die Emissionen geringer als bei
unstetigem Verkehr mit Tempo 50.
4. Lärmaktionsplan
Der Lärmaktionsplan der Stufe 1 wurde ebenfalls 2010 erstellt. Die Stufe 2 des
Lärmaktionsplanes ist noch im Entwurfsstadium. Eine öffentliche Anhörung hat am
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10.12.2014 stattgefunden und die öffentliche Auslage war zwischen dem 10.11.2014
und dem 19.12.2014. In der 1. Stufe wurden zunächst hochbelastete klassifizierte
Straßen betrachtet (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit mehr als 6 Millionen Kfz im
Jahr). In der 2. Stufe wurden auch alle anderen hochbelasteten Straßen berücksichtigt,
die im Jahr von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen befahren werden. Von 28 Strecken
mit Maßnahmenbedarf liegen allein 15 Strecken auf und innerhalb des
Innenstadtringes und alle 10 Maßnahmen der 1. Priorität.
Neben dem Einbau von Flüsterasphalt (LOA5D), wie er z.B. auf dem Frankenring
eingebaut wurde, wird auch eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h als eine
mögliche Maßnahme gesehen. Hier ist aber zu bedenken, dass bei Geschwindigkeiten
unter 35 km/h insbesondere die Motorgeräusche maßgeblich sind. Diese sind aber in
erster Linie von der Fahrweise abhängig (niedertourig) und von einem flüssigen
Fahrverlauf (Grüne Welle).
Durch die Reduzierung von 50 auf 30 km/h kann zumindest rechnerisch nach der
Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS) der Beurteilungspegel in Abhängigkeit
vom Lkw-Anteil um 2 bis 3 dB(A) gesenkt werden. Eine Senkung um 3 dB(A) entspricht
der Halbierung der Lärmquelle also der Halbierung der Verkehrsmenge. Eine Halbierung
des Lärms empfindet der Mensch jedoch erst ab 10 dB(A) Minderung.
5. Sicherheit
Gegenüber Tempo 50 ist bei Tempo 30 der Anhalteweg, also der Reaktionsweg und der
Bremsweg, um mehr als die Hälfte kürzer. In genauen Zahlen steht ein Kfz bei einer
Vollbremsung aus 30 km/h bereits nach rund 13,5 Metern während aus 50km/h rund
28 Meter benötigt werden. Noch eindrucksvoller ist die Tatsache, dass dort, wo ein Kfz
mit 30 km/h schon auf Null abgebremst ist, das Kfz mit 50 km/h noch mit voller
Geschwindigkeit fährt! Allein der Reaktionsweg (1 Sekunde) beträgt bei 50km/h 13,9
Meter (50/3,6).
Die Krefelder Aktion „Fairkehr“ hat in ihren Aufklärungsfilmen und Publikationen
hierauf schon mehrfach hingewiesen. Und auch der Radverkehr würde davon
profitieren. Denn zum einen ist es sicherer und zum anderen attraktiver wenn die
Geschwindigkeitsunterschiede zum Kfz-Verkehr geringer sind.
6. Lichtsignalanlagen (LSA)
Eine Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h auf 30km/h wirkt
sich immer auf die vorhandenen Grünen Wellen aus. Die Herabsetzung des Tempos
vorbehaltlich der Einhaltung und Akzeptanz der Geschwindigkeit seitens der
Fahrzeugführer, wird immer das sog. Wellenband und damit den überwiegend
homogenen Verkehrsfluss unter der heutigen Signalprogrammstruktur beeinflussen.
Das Wellenband umschreibt den Fahrzeugpulk, der durchgehend ohne Halt die
Streckenzüge befahren kann.
Die Verwaltung hat für die betroffenen LSA-Änderungen, die zum Teil aufgrund des
Alters der Anlagen auch komplett ersetzt werden müssen, die Kosten überschlägig
ermittelt. So würden zwischen den vier Wällen und dem Innenstadtring 896.000 Euro
und auf dem Innenstadtring 1.100.000 Euro also insgesamt rund 2,0 Millionen Euro an
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Kosten entstehen. Eine detaillierte Prüfung der LSA innerhalb der vier Wälle und auf
den vier Wällen hat ergeben, dass hier keine Änderungen notwendig sind.
7. Öffentlicher Personennahverkehr / Nahverkehrsplan
Der Rat der Stadt Krefeld hat 2013 den Nahverkehrsplan (NVP) beschlossen. Neben
Betriebszeiten, Taktungen, Anschlussverbindungen, qualitativen Zielen (u.a.
Erreichbarkeit der oberzentralen Einrichtungen) und strategischen Zielen (u.a.
Siedlungsentwicklung entlang der ÖPNV-Achsen) ist die Stärkung des ÖPNV im
Versorgungsverkehr ein wichtiger Punkt des NVP.
Niedrigere Geschwindigkeiten können auch Busse und Bahnen betreffen und machen
diese dann weniger attraktiv. Damit der ÖPNV gegenüber dem motorisierten
Individualverkehr konkurrenzfähig ist, muss er schnelle Verbindungen anbieten
können. Längere Fahrtzeiten können zur Folge haben, dass bei Beibehaltung der
Taktfolge zusätzlich ein Bus oder eine Bahn eingesetzt werden muss (Finanzierung!).
Die betroffenen Linien wären sind im Einzelnen von den SWK Mobil geprüft worden. Im
Ergebnis wird festgehalten, dass durch eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung
innerhalb des Ringes insbesondere der Nordwall, die St.-Anton-Straße und die
Markstraße betroffen sind und einen betrieblichen Mehraufwand von rund 1,5
Millionen Euro pro Jahr erfordert. Unberücksichtigt sind geringere Einnahmen durch
zurückgehende Kundenzahlen aufgrund des Attraktivitätsverlustes.
8. Vorbehaltsstraßennetz
2013 hat der Rat der Stadt Krefeld das sogenannte Vorbehaltsstraßennetz (VSN)
beschlossen. Das VSN ist das Netz der verkehrswichtigen Straßen mit
gesamtstädtischer Bedeutung, auf dem sich der motorisierte Individualverkehr,
insbesondere der Wirtschaftsverkehr und der ÖPNV weitgehend abwickeln soll und auf
dem eine Wegweisung erfolgen kann. Die Regelgeschwindigkeit sollte 50 km/h
betragen; nur bei besonderen Unfallsituationen bzw. objektiven Gefahrenstellen (z.B.
vor Schulen und Kindergärten), aber auch wenn der Ausbaustandard dies nicht zulässt,
ist eine Einschränkung möglich. Durch eine Geschwindigkeitsreduzierung wird die
Funktion der Straße nicht aufgehoben. Um aber Ausweichrouten zu vermeiden, muss
der Ausbaustandard hoch sein und der Fahrverlauf stetig (Grüne Welle).
9. Empfehlungen für die einzelnen Teilbereiche
Aus gesetzlichen Gründen ist es nicht möglich, die gesamte Innenstadt zur Tempo 30Zone zu erklären. Daher sollte zunächst der rechtliche Rahmen ausgenutzt werden.
Dies trifft insbesondere auf die Strecken zu, die im Entwurf des Lärmaktionsplans und
im Luftreinhalteplan als Maßnahmenbereiche identifiziert wurden. Die „Politik der
kleinen Schritte“ muss solange verfolgt werden, bis die gesetzlichen Vorgaben
geändert werden, nämlich dahingehend, dass die Regelgeschwindigkeit innerhalb der
geschlossenen Ortschaft 30 Km/h beträgt:
9.1. Innenstadtring
Auf dem Innenstadtring (Vorbehaltsstraße), der teilweise auch als B 9 klassifiziert ist,
muss grundsätzlich tagsüber Tempo 50 gelten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass
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Ausweichrouten gewählt werden. Nachts, also von 22 bis 6 Uhr, können die
lärmbetroffenen Strecken jedoch mit Tempo 30 ausgewiesen werden. Hauptsächlich
dann, wenn der Ausbau nicht mehr zeitgemäß ist, wenn z.B. die Straßendecke
sanierungsbedürftig ist oder der Belag in Teilen aus Pflaster besteht, kann auch
ganztags Tempo 30 angeordnet werden. Für die Philadelphiastraße würde dies also
bedeuten, dass bis zur Grundsanierung der Straße Tempo 30 angeordnet werden kann.
Problematisch sind dann aber mögliche Ausweichrouten. Dies ist jedoch im Rahmen
der Lärmaktionsplanung zu untersuchen!
Aus dem Lärmaktionsplan und den o.g. Vorgaben ergeben sich folgende
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem Innenstadtring:
Name
Nassauerring
Oranierring
Preußenring
Frankenring
Deutscher Ring
Ritterstraße
Siemens-/Voltastraße
Philadelphiastraße
Leyentalstraße
Blumentalstraße
von
Blumentalstr.
Inrather Str.
Hofstr.
St. Anton Str.
Roßstraße
Gladbacher Str.
Ritterstraße
Bahnstraße
Philadelphiastraße
Moerser Straße
bis
Inrather Str.
Hofstr.
St. Anton Str.
Roßstraße
Gladbacher Str.
Siemensstraße
Bahnstraße
Leyentalstraße
Moerser Straße
Nassauerring
tags
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
nachts
30
30
30
30
30
30
30
30
30
30
Laut Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 2 sind rund 3.260 m vom insgesamt ca. 6.450
m langen Innenstadtring von den Maßnahmenbereichen betroffen. Um hier für den
Nutzer begreifbare Verhältnisse zu schaffen, ist die generelle Reduzierung auf Tempo
30 nachts nur auf dem gesamten Ring und damit auch für die gesamte Innenstadt
sinnvoll.
9.2. Straßen zwischen Innenstadtring und Vier Wälle
Zwischen Ring und Wallviereck muss differenziert werden zwischen den
Vorbehaltsstraßen mit und ohne ÖPNV. Auf den Abschnitten
Hubertusstr./Tannenstraße, Schwertstraße und Neue Linner Straße des VSN verlaufen
keine Bus- oder Bahnlinien. Hier sind teilweise aus Sicherheitsgründen schon Tempo
30-Strecken eingerichtet. Eine Ausdehnung ist sinnvoll und nachvollziehbar:
Name
Hubertusstraße
Tannenstraße
Schwertstraße
Neue Linner Straße
von
Lindenstraße
Lindenstraße
Philadelphiastraße
Philadelphiastraße
bis
Nordwall
Deutscher Ring
Ostwall
Ostwall
tags
30
30
30
30
nachts
30
30
30
30
Auch über den Dampfmühlenweg zwischen St. Anton Straße und Rheinstraße fährt
keine Linie. Dieser Abschnitt muss im Zusammenhang mit der St. Anton Straße
gesehen werden.
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Der Abschnitt Marktstraße zwischen Hubertusstraße und Westwall gehört zwar nicht
mehr zum VSN, soll hier aber mitbetrachtet werden, weil dieser die Hauptzufahrt aus
Südwesten ist und hier auch eine Buslinie verkehrt.
Alle anderen Strecken des VSN innerhalb des Ringes haben mehr oder weniger
Linienverkehr. Bei der Überprüfung dieser Strecken hat die SWK mobil festgestellt,
dass hier ein erheblicher betrieblicher Mehraufwand entsteht (siehe Punkt 7).
Hier tabellarisch die betroffenen Strecken der Innenstadt mit Ausnahme des
Wallvierecks und der darin liegenden Abschnitte:
Name
Hülser Straße
Sternstraße
Nordwall
Moerser Straße
St. Anton Straße
Am Bleichpad
Rheinstraße
Dampfmühlenweg
Marktstraße
Kölner Straße
Am Hauptbahnhof
Hansastraße
Ostwall
von
Oranierring
Weggenhofstraße
Preußenring
Ostwall
Preußenring
Dampfmühlenweg
Dampfmühlenweg
St. Anton Straße
Frankenring
Ritterstraße
Kölner Straße
Ostwall
Hansastraße
bis
Weggenhofstraße
Friedrichplatz
Ostwall
Leyentalstraße
Dampfmühlenweg
Philadelphiastraße
Philadelphiastraße
Rheinstraße
Westwall
Am Hauptbahnhof
Hansastraße
Philadelphiastraße
Schwertstraße
tags
30
30
50
30
50
50
30
30
50
30
30
30
30
nachts
30
30
30
30
30
30
30
30
30
30
30
30
30
Lediglich auf dem Nordwall, der Marktstraße und dem Straßenzug St. Anton Straße –
Am Bleichpfad als West-Ost-Querung bleibt tagsüber die 50 km/h-Regelung bestehen.
Letzteres verhindert, dass der Ring noch mehr Verkehr aufnehmen muss.
9.3. Vier Wälle
Das Wallviereck einschließlich der Wälle ist größtenteils das (fußläufige)
Einkaufszentrum der Stadt. Hier sind schon einige Strecken geschwindigkeitsreduziert,
verkehrsberuhigt bzw. mit Tempo 30-Zonen ausgestattet. Nordwall, Ostwall, Südwall
und die St. Anton Straße gehören zum VSN. Für alle, die mit dem Kfz in die Innenstadt
kommen, würde Tempo 30 keine Nachteile mit sich bringen. Selbst Ostwall, Südwall
und Teile des Westwalls und der Friedrichstraße sind bereits heute Tempo 30-Strecken.
Besonders hervorzuheben ist die auch im Lärmaktionsplan aufgeführte Breite Straße.
Diese ist „gefühlt“ die einzige Straße innerhalb der Wälle – mit Ausnahme der St. Anton
Straße – die mit Tempo 50 befahren werden darf. Eine Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit wäre für alle Verkehrsteilnehmer nachvollziehbar, da sie sich in
der „City“ befinden. Die Auswirkungen auf die Buslinie 051 sind gering und von den
SWK mobil nicht thematisiert worden.
Da alle Straßen des Wallvierecks von einer Tempo 30-Regelung (tags und nachts)
betroffen sind, erübrigt sich eine Aufzählung.
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10. Fazit und weiteres Vorgehen
Politisch ist Tempo 30 gewollt und die vielen Vorteile wie Sicherheit, Lärm- und
Schadstoffreduzierung machen das „urbane“ Leben wieder attraktiver. Bei zukünftigen
Straßenplanungen erlaubt eine reduzierte Geschwindigkeit auch geringere
Fahrbahnbreiten. Wie bereits erwähnt, erlaubt die StVO aber keine
gesamtinnerstädtische Tempo 30-Zone. Bis der Gesetzesgeber eine Änderung
dahingehend einführt, dass die Regelgeschwindigkeit 30 km/h innerorts beträgt, muss
die Stadt Krefeld den mühsamen und teuren Weg gehen und für alle betroffenen
Strecken Begründungen nennen und sie einzeln beschildern. Der jetzt vorliegende
Entwurf des Lärmaktionsplans und der Luftreinhalteplan liefern dem Grunde nach alle
Argumente für die Begründung. Denn gerade die Luft macht nicht an der nächsten
Straßenecke Halt. Problematisch dürften aber trotzdem drei Dinge sein:
1. Rechtliche Sicherheit
2. Finanzierung
3. Akzeptanz
Wegen der angespannten Haushaltslage wird deshalb vorgeschlagen, in einem ersten
Schritt mit dem Wallviereck (ohne Nordwall und St. Anton Straße) zu beginnen. Die
notwendigen Beschilderungsmaßnahmen werden voraussichtlich 6.200 Euro kosten
und LSA-Änderungen sind aufgrund der ausreichend bemessenen Zwischenzeiten nicht
erforderlich. Nach Sicherstellung der Finanzierung kann diese Maßnahme
voraussichtlich bis zum Ende des Jahres erfolgen.
Die Philadelphiastraße von Schwertstraße bis Rheinstraße sollte auch aufgrund der
aktuellen Diskussion - also auch dem Wunsch der Anwohner folgend - gesondert
betrachtet werden. Vorab hat sich bei der Überprüfung der LSA aber herausgestellt,
dass es mehr Halte bei 30 km/h gegenüber 50 km/h gibt. Anbremsen und Anfahren
erzeugt mehr Lärm und die Fahrtdauer erhöht sich. Ausweichverkehre auf andere
Straßen können nicht ausgeschlossen werden.
11. Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung beschließt, sämtliche Straßen
innerhalb und einschließlich der Vier Wälle auf denen noch 50 km/h erlaubt sind, mit
Tempo 30 auszuschildern. Hiervon ausgenommen sind aufgrund des von den SWK
Mobil geschätzten betrieblichen Mehraufwands der Nordwall und die St. Anton Straße.
12. Anlagen:
- Antrag der FDP-Ratsfraktion für den Ausschuss Bauen, Wohnen und Mobilität am
21.10.2014
- Antrag der Ratsfraktion Bündnis90/Die Grünen für den Ausschuss für Stadtplanung
und Stadtsanierung am 10.12.2014
- Abbildung 4.2 „Maßnahmenbereiche“ Lärmaktionsplan 2. Stufe, Entwurf 2014
- Abbildung 3.2.2/2 „NOx-Emissionen 2008“ Luftreinhalteplan, 2010
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