Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 01.04.2015
Nr.
1267 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
20.05.2015
Betreff
Finanzielle Ausstattung der Fraktionsgeschäftsstellen
- Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2015 (Vorlage Nr. 1122/15) -
Beschlussentwurf:
Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1267 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Krefeld begehrt mit ihrem Antrag vom 26.02.2015 eine
Gleichbehandlung mit den übrigen Ratsfraktionen in Bezug auf die gemäß § 56 Absatz 3 GO NRW
den Fraktionen und Gruppen zu gewährenden Zuwendungen.
Der zunächst an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften gestellte Antrag
wurde von diesem in der Sitzung am 12.03.2015 einstimmig in dem Ausschuss für Verwaltung,
Vergabe, Ordnung und Sicherheit verwiesen.
In der Sache setzt ein solcher Antrag voraus, dass die Fraktion DIE LINKE im Verhältnis zu anderen Ratsfraktionen geringere Zuwendung erhält und dies mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 05.07.2012 (8 C 22.11) ist
bei der Bemessung von Zuwendungen nach § 56 Absatz 3 GO NRW der allgemeine Gleichheitsgrundsatz und nicht der formalisierte Gleichheitssatz anzuwenden. Differenzierungen zwischen
einzelnen Fraktionen sind daher schon bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes und nicht
nur bei Bejahung eines besonderen zwingenden Grundes zulässig. Entsprechend hält das
BVerwG grundsätzlich einen Zuwendungsmaßstab für sachgerecht, der den unabhängig von der
Fraktionsgröße entstehenden fixen Aufwand einer Fraktion ebenso berücksichtigt wie die Steigerung des Aufwandes bei zunehmender Fraktionsgröße. Zuständig für die Festlegung der Zuwendungen ist dabei der Rat.
Gemessen an einem solchen Maßstab, kann die Fraktion DIE LINKE keine höheren Zuwendungen
begehren, als sie aktuell erhält.
Im Einzelnen:
I.
Eine den Kriterien des BVerwG entsprechende Zuwendung von Barmitteln an die Fraktionen hat
der Rat der Stadt Krefeld bereits im Jahre 2001 beschlossen. Danach werden Fraktionspauschalen für Ratsfraktionen von monatlich 600,00 EUR gewährt. Hinzu kommen Fraktionsbeiträge von
125,00 EUR je Ratsmitglied. Soweit es also abhängig von der Fraktionsgröße zu unterschiedlich
hohen Zuwendungen von Barmitteln kommt, liegt darin eine sachgerechte Differenzierung,
II.
Darüber hinaus wird der Anspruch gemäß § 56 Absatz 3 GO NRW auf Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen im Rahmen einer
Sachleistungsgewährung erfüllt. Auch diese Leistungen enthalten Differenzierungen, abhängig
von der Fraktionsgröße, die gemessen an der Rechtsprechung des BVerwG sachgerecht sind.
1.
Allen Fraktionen im Rat der Stadt Krefeld werden kostenlos hinreichende Räumlichkeiten, Büroausstattung, Büromaterial, Telekommunikationsdienstleistungen
sowie IT-Hard- und –Soft-Ware zur Verfügung gestellt. Auch Fotokopien können
kostenlos gefertigt werden.
Begründung
2.
Geeignetes und qualifiziertes Personal für die Fraktionsgeschäftsführung wird den
Fraktionen ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt, indem den Fraktionen geeignete Gemeindebedienstete überlassen werden, die der Weisungsbefugnis der
jeweiligen Fraktion unterstellt sind und die in den Fraktionsgeschäftsstellen anfallenden Arbeiten erledigen.
Im Rahmen der Gleichbehandlung der Fraktionen ist dabei entscheidend, dass die
überlassenen Kräfte hinreichend qualifiziert und für die Aufgabenwahrnehmung
persönlich geeignet sind. Dies ist bei sämtlichen Fraktionsmitarbeitern der Fall.
Die Frage der Eingruppierung und Vergütung dieser Mitarbeiter stehen damit in
keinem Zusammenhang. Sie betreffen vielmehr das Rechtsverhältnis zwischen der
Stadt Krefeld und ihrem Mitarbeiter.
Unabhängig davon, richtet sich naturgemäß auch die Eingruppierung der den Fraktionen zu überlassenen Mitarbeiter nach dem vom Rat beschlossenen Stellenplan.
Zuletzt wurde einer Fraktion mit drei Mitgliedern danach Personal überlassen, das
Bezüge nach den Entgeltgruppen EG 9 und EG 6 bezog. Entsprechend sind nunmehr auch die Mitarbeiter der Fraktion DIE LINKE eingruppiert.
Auch wenn dies in diesem Zusammenhang nicht rechtserheblich ist, ist zum Verständnis darauf hinzuweisen, dass die sich aus dem Stellenplan ergebende unterschiedliche Eingruppierung der Fraktionsmitarbeiter zum einem dem Umstand der
Unterschiedlichkeit der konkret ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich Schwierigkeit
und Bedeutung sowie des Umfangs der Personalverantwortung geschuldet ist.
Zum anderen stehen bei städtischem Personal auch allein aufgrund der Dauer des
Dienstverhältnisses Beförderungen an. Diese Beförderungen sind hingegen personengebunden und stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Güte
und Qualität der den Fraktionen überlassenen Mitarbeiter. Zudem kann bei langjähriger Tätigkeit von Mitarbeitern in einer Fraktion auch im Falle, dass sich Fraktionen verkleinern, die Besoldung bzw. Vergütung der Fraktionsmitarbeiter nicht
mehr nachträglich angepasst werden.
Seite 3