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Verwaltungsvorlage (Finanzielle Ausstattung der Fraktionsgeschäftsstellen - Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2015 (Vorlage Nr. 1122/15) -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
287 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:14
Verwaltungsvorlage (Finanzielle Ausstattung der Fraktionsgeschäftsstellen - Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2015 (Vorlage Nr. 1122/15) -) Verwaltungsvorlage (Finanzielle Ausstattung der Fraktionsgeschäftsstellen - Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2015 (Vorlage Nr. 1122/15) -) Verwaltungsvorlage (Finanzielle Ausstattung der Fraktionsgeschäftsstellen - Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2015 (Vorlage Nr. 1122/15) -) Verwaltungsvorlage (Finanzielle Ausstattung der Fraktionsgeschäftsstellen - Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2015 (Vorlage Nr. 1122/15) -)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 01.04.2015 Nr. 1267 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit 20.05.2015 Betreff Finanzielle Ausstattung der Fraktionsgeschäftsstellen - Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2015 (Vorlage Nr. 1122/15) - Beschlussentwurf: Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1267 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Krefeld begehrt mit ihrem Antrag vom 26.02.2015 eine Gleichbehandlung mit den übrigen Ratsfraktionen in Bezug auf die gemäß § 56 Absatz 3 GO NRW den Fraktionen und Gruppen zu gewährenden Zuwendungen. Der zunächst an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften gestellte Antrag wurde von diesem in der Sitzung am 12.03.2015 einstimmig in dem Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit verwiesen. In der Sache setzt ein solcher Antrag voraus, dass die Fraktion DIE LINKE im Verhältnis zu anderen Ratsfraktionen geringere Zuwendung erhält und dies mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 05.07.2012 (8 C 22.11) ist bei der Bemessung von Zuwendungen nach § 56 Absatz 3 GO NRW der allgemeine Gleichheitsgrundsatz und nicht der formalisierte Gleichheitssatz anzuwenden. Differenzierungen zwischen einzelnen Fraktionen sind daher schon bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes und nicht nur bei Bejahung eines besonderen zwingenden Grundes zulässig. Entsprechend hält das BVerwG grundsätzlich einen Zuwendungsmaßstab für sachgerecht, der den unabhängig von der Fraktionsgröße entstehenden fixen Aufwand einer Fraktion ebenso berücksichtigt wie die Steigerung des Aufwandes bei zunehmender Fraktionsgröße. Zuständig für die Festlegung der Zuwendungen ist dabei der Rat. Gemessen an einem solchen Maßstab, kann die Fraktion DIE LINKE keine höheren Zuwendungen begehren, als sie aktuell erhält. Im Einzelnen: I. Eine den Kriterien des BVerwG entsprechende Zuwendung von Barmitteln an die Fraktionen hat der Rat der Stadt Krefeld bereits im Jahre 2001 beschlossen. Danach werden Fraktionspauschalen für Ratsfraktionen von monatlich 600,00 EUR gewährt. Hinzu kommen Fraktionsbeiträge von 125,00 EUR je Ratsmitglied. Soweit es also abhängig von der Fraktionsgröße zu unterschiedlich hohen Zuwendungen von Barmitteln kommt, liegt darin eine sachgerechte Differenzierung, II. Darüber hinaus wird der Anspruch gemäß § 56 Absatz 3 GO NRW auf Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen im Rahmen einer Sachleistungsgewährung erfüllt. Auch diese Leistungen enthalten Differenzierungen, abhängig von der Fraktionsgröße, die gemessen an der Rechtsprechung des BVerwG sachgerecht sind. 1. Allen Fraktionen im Rat der Stadt Krefeld werden kostenlos hinreichende Räumlichkeiten, Büroausstattung, Büromaterial, Telekommunikationsdienstleistungen sowie IT-Hard- und –Soft-Ware zur Verfügung gestellt. Auch Fotokopien können kostenlos gefertigt werden. Begründung 2. Geeignetes und qualifiziertes Personal für die Fraktionsgeschäftsführung wird den Fraktionen ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt, indem den Fraktionen geeignete Gemeindebedienstete überlassen werden, die der Weisungsbefugnis der jeweiligen Fraktion unterstellt sind und die in den Fraktionsgeschäftsstellen anfallenden Arbeiten erledigen. Im Rahmen der Gleichbehandlung der Fraktionen ist dabei entscheidend, dass die überlassenen Kräfte hinreichend qualifiziert und für die Aufgabenwahrnehmung persönlich geeignet sind. Dies ist bei sämtlichen Fraktionsmitarbeitern der Fall. Die Frage der Eingruppierung und Vergütung dieser Mitarbeiter stehen damit in keinem Zusammenhang. Sie betreffen vielmehr das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Krefeld und ihrem Mitarbeiter. Unabhängig davon, richtet sich naturgemäß auch die Eingruppierung der den Fraktionen zu überlassenen Mitarbeiter nach dem vom Rat beschlossenen Stellenplan. Zuletzt wurde einer Fraktion mit drei Mitgliedern danach Personal überlassen, das Bezüge nach den Entgeltgruppen EG 9 und EG 6 bezog. Entsprechend sind nunmehr auch die Mitarbeiter der Fraktion DIE LINKE eingruppiert. Auch wenn dies in diesem Zusammenhang nicht rechtserheblich ist, ist zum Verständnis darauf hinzuweisen, dass die sich aus dem Stellenplan ergebende unterschiedliche Eingruppierung der Fraktionsmitarbeiter zum einem dem Umstand der Unterschiedlichkeit der konkret ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich Schwierigkeit und Bedeutung sowie des Umfangs der Personalverantwortung geschuldet ist. Zum anderen stehen bei städtischem Personal auch allein aufgrund der Dauer des Dienstverhältnisses Beförderungen an. Diese Beförderungen sind hingegen personengebunden und stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Güte und Qualität der den Fraktionen überlassenen Mitarbeiter. Zudem kann bei langjähriger Tätigkeit von Mitarbeitern in einer Fraktion auch im Falle, dass sich Fraktionen verkleinern, die Besoldung bzw. Vergütung der Fraktionsmitarbeiter nicht mehr nachträglich angepasst werden. Seite 3