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Verwaltungsvorlage (Anlage 1 Katzenverordnung — fraktionsübergreifender Antrag.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
27 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:14
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Inhalt der Datei

Ratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen SPD-Ratsfraktion CDU-Ratsfraktion Ratsfraktion DIE LINKE Ratsherren Jürgen Heitzer, Claus-Dieter Preuß Vorlagennr. 3555/17E An den Vorsitzenden des Ausschusses für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit Ratsherr Philibert Reuters oder Vertreter*in im Amt CDU-Ratsfraktion 10.1.2017 Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit am 2.2.2017 Registrierungs-, Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen Sehr geehrter Herr Reuters oder Vertreter*in im Amt, namens der o.a. Fraktionen, Gruppen und Einzelpersonen bitte ich Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der 18. Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit am 02. Februar 2017 aufzunehmen und zur Beratung und Beschlussfassung aufzurufen: Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für freilebende Katzen und Katzen mit Freigang im Sinne des Tierschutzgesetzes zu erarbeiten. Dabei sollen insbesondere die gemäß §13b Tierschutzgesetz und §5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW notwendigen Vorarbeiten für eine Satzung zur Kastrations-, Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen durchgeführt werden (insb. Prüfung der Gebietsabgrenzung). Die Verwaltung wird beauftragt, diesem Ausschuss sowie dem Rat der Stadt Krefeld die erarbeiteten Maßnahmen sowie einen Satzungsentwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Begründung: Mit den Regelungen des §13b Tierschutzgesetz (TierSchG) wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrolliert freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Diese Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß §13b des TierSchG ist in Nordrhein-Westfalen mit §5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW (ZustVO Tierschutz NRW, in Kraft seit 15.Februar 2015) auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Unabhängig davon steht das TierSchG nicht der Möglichkeit entgegen, in den auf der Grundlage von §13 b TierSchG erlassenen Verordnungen der Länder Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der hierin geregelten Vorgaben vorzusehen. Die Überpopulation von Katzen ist aus Sicht des Tierschutzes ein ernsthaftes Problem. Die einzelnen Katzen leiden hierdurch unter Futtermangel und Verwilderung, da die Hauskatze nicht für ein Leben in der Wildnis geeignet ist. Schutzzweck der Verordnung in Krefeld ist daher ausschließlich der Schutz der Katzen um ihrer selbst willen. Grundlage sind nur solche Schmerzen, Leiden und Schäden, die sich Katzen im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens in der freien Natur gegenseitig zufügen oder die sie erleiden, beispielsweise durch eben Vernachlässigung, auch im Rahmen von Revierkämpfen, durch Krankheitsübertragungen, im Zusammenhang mit der Paarung oder wegen Futtermangels. Schmerzen, Leiden und Schäden sind alle körperlichen Zustände, die vom Normalzustand abweichen. Solche Abweichungen können sich beispielsweise aus Krankheiten der Tiere, einem schlechten Ernährungszustand, Verletzungen oder Parasitenbefall ergeben. Regelmäßig gehen diese Abweichungen mit einer Störung des Allgemeinbefindens einher. Die von Freigängerkatzen oder von freilebenden Katzen ausgehenden Gefahren für den Menschen oder für andere Tierarten sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Der Nachweis der hohen Zahl an freilebenden Katzen in dem auszuweisenden Gebiet und die relevanten Abweichungen vom Normalzustand der Tiere basiert auf Daten und Informationen, die durch im Tierschutz tätige ehrenamtliche private Personen, Organisationen (Katzenschutzbund) und das Tierheim Krefeld im Stadtgebiet erhoben wurden. Diese Personen und Organisationen stehen bereits seit vielen Jahren mit dem amtlichen Tierarzt bezüglich der Katzenpopulation, der Beobachtung erkrankter Tiere und zur Einrichtung von Futterstellen in regelmäßigem Kontakt. Eigene Erhebungen der Stadt sind daher nicht notwendig. Die Anzahl der auf- oder vorgefundenen Katzen, die in einem schlechten Gesundheitszustand sind, ist seit vielen Jahren hoch. Sie ist belegt, dass mit einem Anstieg der Katzenpopulation auch die Zahl erkrankter und unterernährter Tiere steigt. Anders als bei Wildtieren regelt sich die Populationsdichte bei Hauskatzen nicht auf natürliche Weise. Wegen der hohen Vermehrungsrate und der fehlenden tierärztlichen Versorgung und Prävention, z.B. durch Impfungen und Entwurmungen, verbreiten sich Krankheiten sehr schnell. So sind Katzen bereits ab dem fünften Monat geschlechtsreif und werfen in der Regel zwei Mal jährlich bis zu sieben Welpen. Der Anteil der unkastrierten Katzen bei Fundtieren oder sichergestellten Tieren ist in Krefeld seit Jahren auf einem hohen Niveau. Unkastrierte Freigängerkatzen nehmen zwangsläufig Kontakt mit anderen freilebenden Katzen auf, so dass sie fortlaufend zum Vermehrungsgeschehen beitragen. Die Entstehung und weitere Zunahme der Population freilebender Katzen geht überwiegend auf Halter zurück, deren Freigängerkatzen nicht kastriert oder auf andere Weise fortpflanzungsunfähig gemacht worden sind. Die durch das Krefelder-Tierheim, weitere in Krefeld ehrenamtlich tätige private Personen und ebenso in Krefeld tätige Tierschutzvereine durchgeführten Maßnahmen, insbesondere das Einfangen und Kastrieren freilebender Katzen sowie eine tierärztliche Versorgung erkrankter Tiere, konnten daher bisher keine ausreichende Abhilfe schaffen. Auch betriebene Öffentlichkeitsarbeit mit Beteiligung der praktizierenden Tierärzte, privater ehrenamtlicher Personen und Zoofachgeschäften zur Aufklärung der Tierhalter führte zu keiner Veränderung. Es ist daher anzunehmen, dass das Ausmaß der festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden bei weiterem Ansteigen der Populationsdichte zunimmt. Durch das Gebot zur Unfruchtbarmachung von Freigängerkatzen kann der beschriebene Kreislauf effektiv unterbrochen werden. Dies kann nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden. Katzenhalter*innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, sollen daher diese zuvor von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die tätowierten oder per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank zu registrieren; geeignet dazu ist TASSO, das größte Haustierregister Europas. Es wird von allen Tierärzten und Amtstierärzten empfohlen und akzeptiert. Dauerhaft wird dies zu einer Entlastung des Krefelder Tierheims führen, das schon heute an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Darüber hinaus soll im vorstehenden Sinne auch als Katzenhalter*in gelten, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. Mit einer Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Kastrationspflicht ist ein Weg gewählt, der dem Tier und den Besitzer*innen Respekt zollt, dem Artenschutz dient und durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringern kann. Die Abwehr von Gefahren für freilebende Katzen, aber auch für Katzen mit Freigang (Besitzerkatzen), im Sinne des Tierschutzgesetzes wird damit erfüllt, in Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Mit freundlichen Grüßen Für Bündnis 90/ Die Grünen gez. Barbara Behr Für die LINKE Fraktion gez. Stephan Hagemes gez. Jürgen Heitzer gez. Claus-Dieter Preuss Für die SPD-Fraktion gez. Hans Butzen Für die CDU-Fraktion gez. Walter Fasbender