Daten
Kommune
Krefeld
Größe
295 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinsamer Antrag von Bündnis90/Die Grünen, SPD, CDU, Die Linke sowie Ratsherren Heitzer und
Preuß
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 29.05.2017
Nr.
3555 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 322/4.01.09.60-61 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
22.06.2017
Betreff
Katzenverordnung
Gemeinsamer Antrag von Bündnis90/Die Grünen, SPD, CDU, Die Linke sowie Ratsherren Heitzer und
Preuß
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3555 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Prüfauftrag
Mit in seiner Sitzung am 02.02.2017 gefasstem Beschluss hat der Ausschuss für Verwaltung,
Vergabe, Ordnung und Sicherheit die Verwaltung gebeten, eine Vorlage gemäß dem fraktionsübergreifenden Antrag vom 10.01.2017 (Anlage 1) zu erstellen.
Rechtslage
Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in bestimmten
Gebieten (Katzenschutzgebietsverordnung) ist § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (ZustVO Tierschutz
NRW).
In § 13b Satz 1 TierSchG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
1.
an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe
Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
2.
durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes
deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
Nach § 13b Satz 4 TierSchG ist eine solche Regelung nur zulässig, soweit andere Maßnahmen,
insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen.
Die Landesregierung hat die Ermächtigung in § 5 ZustVO Tierschutz NRW auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Nach den bundeseinheitlichen Vorgaben ist vor Erlass einer solchen Verordnung zur Ausweisung
eines Schutzgebietes, welche in ganz erheblichem Maße in Eigentumsrechte von Katzenhaltern
eingreift, das kumulative Vorliegen der fünf Voraussetzungen des § 13b TierSchG festzustellen:
1.
In dem auszuweisenden Gebiet muss eine hohe Anzahl freilebender Katzen vorhanden
sein.
2.
An den Tieren in dem Gebiet sind erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festzustellen.
3.
Die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden sind auf die hohe Anzahl der Tiere in
dem Gebiet zurückzuführen.
4.
Durch eine Verminderung der Anzahl der Katzen in dem Gebiet können deren Schmerzen,
Leiden oder Schäden verringert werden.
5.
Andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden
Katzen, reichen nicht aus.
Begründung
Seite 3
Nur beim kumulativen Vorliegen dieser fünf Voraussetzungen ist der Erlass einer Katzenschutzverordnung rechtmäßig.
Sachlage in Krefeld
Zur einer ersten, freilich nur orientierenden Feststellung der Anzahl der Katzen und deren Gesundheitszustandes können Daten und Informationen, die bei im Tierschutz tätigen Personen
und Organisationen zu durchgeführten Kastrationsaktionen und zu der Aufnahme und Behandlung von freilebenden Katzen vorhanden sind, herangezogen werden.
Diesbezüglich wurden der Tierschutzverein Krefeld und Umgebung von 1877 e.V. und der Katzenschutzbund Krefeld e.V. um Auskunft gebeten.
Nach Mitteilung des Tierschutzvereins Krefeld und Umgebung von 1877 e.V. wurden dort in den
letzten fünf Jahren im Rahmen von Aufnahmen und Kastrationen folgende Tierzahlen für freilebende Katzen festgestellt:
Jahr Anzahl Tiere davon
2012
167 81 Kater, 86 Katzen
2013
164 104 Kater, 60 Katzen
2014
71 35 Kater, 36 Katzen
2015
36 23 Kater, 13 Katzen
2016
42 20 Kater, 22 Katzen
Die Tiere werden teils von Vereinsmitgliedern zur Kastration eingefangen, teils werden sie von
Bürgern ins Tierheim gebracht. Eine räumliche Zuordnung ist retrospektiv nicht möglich. Der
Gesundheitszustand der Tiere ist, von Einzelfällen abgesehen, gut bis zufriedenstellend.
Der Katzenschutzbund Krefeld e.V. hat sich nicht geäußert.
In den an Krefeld angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaften wurden bislang keine Katzenschutzgebietsverordnungen erlassen, so dass sich die Frage nach der Bildung von AnschlussSchutzgebieten nicht stellt.
Schlussfolgerung
Nach alldem ist zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass nach den zur Verfügung stehenden
Daten und Informationen eine hohe Anzahl freilebender Katzen nicht vorhanden ist. Insbesondere ist auch kein Ansteigen der Population zu beobachten, das Gegenteil ist der Fall. Schmerzen,
Leiden oder Schäden bei einer größeren Anzahl der Tiere sind ebenfalls nicht festzustellen.
Danach sind die ersten beiden Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erlass einer Katzenschutzgebietsverordnung nicht erfüllt, so dass sich eine weitere Prüfung erübrigt.
Zum derzeitigen Zeitpunkt darf die Stadt Krefeld aus tatsächlichen Gründen von der Ermächtigungsgrundlage des § 13b TierSchG keinen Gebrauch machen. Der Erlass einer solchen Verordnung wäre rechtswidrig und würde die Katzenhalter in ihren Rechten verletzen.
Begründung
Seite 4
Ordnungsbehördliche Verordnung nach § 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
Soweit Ratsfrau Behr in der Sitzung vom 02.02.2017 darauf hingewiesen hat, dass eine Gesundheitsgefährdung bereits bei wenigen freilaufenden Katzen gegeben sei, kommt es hierauf im
Hinblick auf den Erlass einer Katzenschutzgebietsverordnung nicht an, denn Schutzzweck einer
solchen Verordnung ist ausschließlich der Schutz der freilebenden Katzen um ihrer selbst willen,
nicht aber der Schutz des Menschen.
Dem Schutz der Gesundheit des Menschen vor einer abstrakten Gefahr durch freilaufende Katzen könnte allenfalls eine ordnungsbehördliche Verordnung auf Grundlage des § 27 OBG dienen.
Allerdings sind die Kriterien für die Annahme einer solchen abstrakten Gefahr — wie bereits in
der Sitzung des seinerzeitigen Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr am 02.09.2013
(Vorlage 5191/13) eingehend dargelegt — sehr hoch.
Die Amtsärztin der Stadt Krefeld wurde hierzu um eine humanmedizinische Einschätzung gebeten. Ihr Gutachten ist als Anlage 2 beigefügt. Es kommt zu dem Schluss, dass letzthin von den in
menschlicher Obhut lebenden Katzen eine wesentlich größere Gefahr für die Gesundheit des
Menschen ausgeht als von freilebenden Katzen.
Danach ist das Vorliegen einer den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung rechtfertigenden abstrakten, von freilebenden Katzen ausgehenden Gefahr für den Menschen eindeutig
zu verneinen, so dass auch der Erlass einer diesbezüglichen ordnungsbehördlichen Verordnung
rechtswidrig wäre und die Katzenhalter in ihren Rechten verletzen würde.