Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Katzenverordnung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
295 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:14
Verwaltungsvorlage (Katzenverordnung) Verwaltungsvorlage (Katzenverordnung) Verwaltungsvorlage (Katzenverordnung) Verwaltungsvorlage (Katzenverordnung) Verwaltungsvorlage (Katzenverordnung) Verwaltungsvorlage (Katzenverordnung)

öffnen download melden Dateigröße: 295 kB

Inhalt der Datei

Gemeinsamer Antrag von Bündnis90/Die Grünen, SPD, CDU, Die Linke sowie Ratsherren Heitzer und Preuß TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 29.05.2017 Nr. 3555 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 322/4.01.09.60-61 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit 22.06.2017 Betreff Katzenverordnung Gemeinsamer Antrag von Bündnis90/Die Grünen, SPD, CDU, Die Linke sowie Ratsherren Heitzer und Preuß Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3555 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Prüfauftrag Mit in seiner Sitzung am 02.02.2017 gefasstem Beschluss hat der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit die Verwaltung gebeten, eine Vorlage gemäß dem fraktionsübergreifenden Antrag vom 10.01.2017 (Anlage 1) zu erstellen. Rechtslage Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in bestimmten Gebieten (Katzenschutzgebietsverordnung) ist § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (ZustVO Tierschutz NRW). In § 13b Satz 1 TierSchG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und 2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können. Nach § 13b Satz 4 TierSchG ist eine solche Regelung nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierung hat die Ermächtigung in § 5 ZustVO Tierschutz NRW auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Nach den bundeseinheitlichen Vorgaben ist vor Erlass einer solchen Verordnung zur Ausweisung eines Schutzgebietes, welche in ganz erheblichem Maße in Eigentumsrechte von Katzenhaltern eingreift, das kumulative Vorliegen der fünf Voraussetzungen des § 13b TierSchG festzustellen: 1. In dem auszuweisenden Gebiet muss eine hohe Anzahl freilebender Katzen vorhanden sein. 2. An den Tieren in dem Gebiet sind erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festzustellen. 3. Die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden sind auf die hohe Anzahl der Tiere in dem Gebiet zurückzuführen. 4. Durch eine Verminderung der Anzahl der Katzen in dem Gebiet können deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden. 5. Andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, reichen nicht aus. Begründung Seite 3 Nur beim kumulativen Vorliegen dieser fünf Voraussetzungen ist der Erlass einer Katzenschutzverordnung rechtmäßig. Sachlage in Krefeld Zur einer ersten, freilich nur orientierenden Feststellung der Anzahl der Katzen und deren Gesundheitszustandes können Daten und Informationen, die bei im Tierschutz tätigen Personen und Organisationen zu durchgeführten Kastrationsaktionen und zu der Aufnahme und Behandlung von freilebenden Katzen vorhanden sind, herangezogen werden. Diesbezüglich wurden der Tierschutzverein Krefeld und Umgebung von 1877 e.V. und der Katzenschutzbund Krefeld e.V. um Auskunft gebeten. Nach Mitteilung des Tierschutzvereins Krefeld und Umgebung von 1877 e.V. wurden dort in den letzten fünf Jahren im Rahmen von Aufnahmen und Kastrationen folgende Tierzahlen für freilebende Katzen festgestellt: Jahr Anzahl Tiere davon 2012 167 81 Kater, 86 Katzen 2013 164 104 Kater, 60 Katzen 2014 71 35 Kater, 36 Katzen 2015 36 23 Kater, 13 Katzen 2016 42 20 Kater, 22 Katzen Die Tiere werden teils von Vereinsmitgliedern zur Kastration eingefangen, teils werden sie von Bürgern ins Tierheim gebracht. Eine räumliche Zuordnung ist retrospektiv nicht möglich. Der Gesundheitszustand der Tiere ist, von Einzelfällen abgesehen, gut bis zufriedenstellend. Der Katzenschutzbund Krefeld e.V. hat sich nicht geäußert. In den an Krefeld angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaften wurden bislang keine Katzenschutzgebietsverordnungen erlassen, so dass sich die Frage nach der Bildung von AnschlussSchutzgebieten nicht stellt. Schlussfolgerung Nach alldem ist zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass nach den zur Verfügung stehenden Daten und Informationen eine hohe Anzahl freilebender Katzen nicht vorhanden ist. Insbesondere ist auch kein Ansteigen der Population zu beobachten, das Gegenteil ist der Fall. Schmerzen, Leiden oder Schäden bei einer größeren Anzahl der Tiere sind ebenfalls nicht festzustellen. Danach sind die ersten beiden Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erlass einer Katzenschutzgebietsverordnung nicht erfüllt, so dass sich eine weitere Prüfung erübrigt. Zum derzeitigen Zeitpunkt darf die Stadt Krefeld aus tatsächlichen Gründen von der Ermächtigungsgrundlage des § 13b TierSchG keinen Gebrauch machen. Der Erlass einer solchen Verordnung wäre rechtswidrig und würde die Katzenhalter in ihren Rechten verletzen. Begründung Seite 4 Ordnungsbehördliche Verordnung nach § 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) Soweit Ratsfrau Behr in der Sitzung vom 02.02.2017 darauf hingewiesen hat, dass eine Gesundheitsgefährdung bereits bei wenigen freilaufenden Katzen gegeben sei, kommt es hierauf im Hinblick auf den Erlass einer Katzenschutzgebietsverordnung nicht an, denn Schutzzweck einer solchen Verordnung ist ausschließlich der Schutz der freilebenden Katzen um ihrer selbst willen, nicht aber der Schutz des Menschen. Dem Schutz der Gesundheit des Menschen vor einer abstrakten Gefahr durch freilaufende Katzen könnte allenfalls eine ordnungsbehördliche Verordnung auf Grundlage des § 27 OBG dienen. Allerdings sind die Kriterien für die Annahme einer solchen abstrakten Gefahr — wie bereits in der Sitzung des seinerzeitigen Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr am 02.09.2013 (Vorlage 5191/13) eingehend dargelegt — sehr hoch. Die Amtsärztin der Stadt Krefeld wurde hierzu um eine humanmedizinische Einschätzung gebeten. Ihr Gutachten ist als Anlage 2 beigefügt. Es kommt zu dem Schluss, dass letzthin von den in menschlicher Obhut lebenden Katzen eine wesentlich größere Gefahr für die Gesundheit des Menschen ausgeht als von freilebenden Katzen. Danach ist das Vorliegen einer den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung rechtfertigenden abstrakten, von freilebenden Katzen ausgehenden Gefahr für den Menschen eindeutig zu verneinen, so dass auch der Erlass einer diesbezüglichen ordnungsbehördlichen Verordnung rechtswidrig wäre und die Katzenhalter in ihren Rechten verletzen würde.