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Verwaltungsvorlage (öffentlich-rechtlicher Vertrag CVUA-RRW.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
241 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:14
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Inhalt der Datei

Anlage 1. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW), errichtet als Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: CVUA-RRW AöR), vertreten durch den Vorstand, Deutscher Ring 100, 47798 Krefeld und der Stadt Krefeld, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fachbereich Verwaltungssteuerung und -service, Konrad-Adenauer-Platz 17, 47803 Krefeld wird nachfolgender Vertrag über die Bedingungen zur Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten nach § 32 a Abs. 1 Satz 3 Datenschutzgesetz NordrheinWestfalen (DSG NRW) geschlossen. Dieser Vertrag ergänzt den öffentlich-rechtlichen Vertrag vorn 11.11.2008 bzw. 24.11.2008 zwischen dem CVUA-RRW AöR und der Stadt Krefeld über die Wahrnehmung von Beistandsleistungen im Rahmen der Personalsachbearbeitung inklusive der Abrechnung der Personalentgelte. § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages sind die Bedingungen zur Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten nach § 32 a Abs. 1 Satz 3 DSG NRW für die Stadt Krefeld und das CVUA-RRW AÖR. Hierzu soll nach Vertragsunterzeichnung der behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Krefeld durch beide Vertragspartner zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Sein Vertreter im Sinne des § 32 a Abs. 1 Satz 1 DSG NRW soll im Vertretungsfall ebenfalls die Aufgaben eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten wahrnehmen. (2) Die Stelle des gemeinsamen Datenschutzbeauftragten und seines Stellvertreters wird organisatorisch bei der Stadt Krefeld im Fachbereich Verwaltungssteuerung und -service angesiedelt. Der Datenschutzbeauftragte ist nach § 32 a Abs. 2 DSG NRW den Leitungen der öffentlichen Stellen unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. § 2 Leistungsumfang, Rechte und Pflichten der Vertragspartner (1) Die Aufgaben, die der behördliche Datenschutzbeauftragte für das CVUA-RRW AÖR und die Stadt Krefeld wahrnimmt, ergeben sich grundsätzlich aus § 32 a DSG NRW. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Vertrag auf eine Genderschreibweise verzichtet. Die Bezeichnung von Personengruppen bezieht jeweils die weibliche Form ein. Seite 1 (2) In Bezug auf die Führung des Verfahrensverzeichnisses ist die verantwortliche Stelle beim CVUA-RRW AÖR verpflichtet, dem gemeinsamen Datenschutzbeauftragten die Beschreibung alter automatisiert geführten Verfahren, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, mit den nach § 8 Abs. 1 DSG NRW vorgesehenen Angaben vorzulegen. (3) Daneben kann das CVUA-RRW AÖR ebenso wie die Stadt Krefeld den gemeinsamen Datenschutzbeauftragten auch für nachstehende Aufgaben in Anspruch nehmen: Federführung im Schriftverkehr mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, insbesondere bei Anfragen im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach § 22 DSG NRW Mitwirkung; sofern b& Ersuchen um Erteilung von Auskünften oder Gewährung von Akteneinsicht nach § 18 DSG NRW datenschutzrechtliche Fragen zu klären sind (4) Die Vertragspartner gehen bei Vertragsabschluss davon aus, dass die vorbezeichnete Beistandsleistung der Stadt Krefeld dazu dient, das CVUA-RRW AöR bei der Ausführung seiner öffentlich-rechtlichen . Pflichtaufgaben zu unterstützen und demzufolge nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Falls die Finanzverwaltung eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte und die vereinbarte Beistandsleistung der Umsatzsteuer unterliegt, zahlt das CVUA-RRW AöR zusätzlich die Mehrwertsteuer nachdem jeweils gültigen Steuersatz zuzüglich aller eventuell anfallenden Nebenleistungen. Dies gilt auch bei rückwirkend eir'itretender Steuerpflicht. § 3 Leistungsvergütung und Zahlungsbedingungen (1) Die der Stadt Krefeld aus der Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft für den Datenschutz beim CVUA-RRW AöR entstehenden Kosten werden zeitanteilig vom Vertragspartner getragen. Nach derzeitiger Einschätzung wird ein Zeitanteil von 2 Stunden wöchentlich als sachgerecht angesehen. Die Zeitanteile werden jährlich überprüft und bei einer Abweichung größer oder kleiner einer halben Stunde an den tatsächlichen Zeitaufwand angepasst. (2) Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage eines Mittelwertes, der einmal jährlich von der Stadt Krefeld auf der Basis eines Stellenwertes der Besoldungsgruppe von derzeit All mit 46,85 Euro (nach Erfüllung der haushalterischen und beamtenrechtlichen VSraussetzungen A 12 mit 53,82 Euro) für den gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sowie auf der Basis von A 9 g. D. mit 33,58 Euro (nach ‚Erfüllung der haushalterisclfen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen A 10 mit 43,64 Euro) für den Stellvertreter ermittelt wird. Die bei der Stadt Krefeld für 2015 angewandten Mittelwerte ergeben sich aus der beigefügten Anlage. (3) Die Stadt Krefeld rechnet die in § 2 genannten Leistungen einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember für das laufende Jahr ab. Abschlagszahlungen werden nicht erhoben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Vertrag auf eine Genderschreibweise verzichtet. Die Bezeichnung von Personengruppen bezieht jeweils die weibliche Form ein. Seite 2 (4) Die Zahlung nach § 3 Abs. 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abrechnung ohne Abzug fällig. § 4 Haftung Die Stadt Krefeld haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch beschränkt auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. § 5Vertragsdauer und Kündigung (1) Dieser Vertrag beginnt am 1. November 2015. (2) Er gilt unbefristet. (3) Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2016, danach zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden. (4) Das Vertragsverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist besonders dann gegeben, wenn ein Vertragspartner, seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Aufforderung schuldhaft nicht nachkommt und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist. § 6 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, soll dadurch:die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich bereits jetzt, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung gerecht werden. (3) Sollte der Vertrag sich lückenhaft erweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, diese Lücke entsprechend dem Interesse beider Vertragspartner zu schließen: Krefeld, xx.xx.2015 Gregor Kathstede Oberbürgermeister der Stadt Krefeld Krefeld, xx.xx.2015 Dr. Detlef Horn Reiner Pöll Vorstand des CVUA-RRW Aus Gründen der besseren Lesbarkeit Wird im vorliegenden Vertrag auf eine Genderschreibweise verzichtet. Die Bezeichnung von Personengruppen bezieht jeweils die weibliche Form ein. Seite 3 Anlage zum öffentlich-rechtlichen Vertrag "Datenschutzbeauftragter zwischen dem CVUA-RRW und der Stadt Krefeld MITTELWERTE FÜR BEAMTE/ BEAMTINNEN mit anteiligen Versorgungsbezügen - Besoldungsgruppe Gehobener Dienst A 9g. D. A 10 All Al2 A 13 g. D. Jahreswert 2015 Stundenwert 2015 55.400 EUR 72.000 EUR 77.300 EUR 88.800 EUR 91.400 EUR 33,58 EUR 43,64 EUR 46,85 EUR 53,82 EUR 55,39 EUR