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Verwaltungsvorlage (2015-09-09 Antrag Photokatalyse.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
310 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:15
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Inhalt der Datei

Peter Klein Kölner Straße 672 47807 Krefeld An den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld Herrn Gregor Kathstede Von-der-Leyen-Platz 1 47798 Krefeld Anschrift Ratsherr Peter Klein Kölner Straße 672 47807 Krefeld Telefon 0174 913 81 57 eMail Peter.Klein@ Piratenpartei-NRW.de Es schreibt Peter Klein Ratsherr Krefeld, den 09. September 2015 Sitzung des Stadtrates am 29.09.2015 Hier: Antrag zur Entwicklung eines kommunalen Förderprogramms „Photokatalyse“ Sehr geehrter Herr Kathstede, namens und im Auftrag meiner Partei beantrage ich den o. g. und nachfolgend formulierten Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates am 29.09.2015 zu setzen, zu beraten und zu beschließen. Antrag: Die Verwaltung möge auf Basis des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) vom 24.06.2015 und dem damit gewährten Sondervermögen „Kommunalinvestitionsfonds“ – hier insbesondere §3 1. Absatz Punkt f) Luftreinhaltung – ein Förderprogramm ähnlich dem anhängenden entwickeln, umsetzen und öffentlich bewerben. Begründung: 1. Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung, sowie Landwirtschaft vom 03.09.2015 informierte die Stadtverwaltung darüber, dass sie kurzfristig eine Überprüfung der kommunalen Gebäude zur Verwendung für die photokatalytische Luftreinigung durchführen wolle. 2. Um eine möglichst flächendeckende Verbesserung des Stadtklimas in Krefeld zu erreichen, ist es notwendig die Anwendung der photokatalytischen Luftreinigung über die kommunalen Liegenschaften hinaus auch an nicht-öffentlichem Eigentum zu fördern. 3. Der Einsatz dieser technischen Lösung soll keinesfalls als Ersatz von „Baum und Strauch“ gesehen werden, sondern ergänzend wirken. Weitere Begründungen erfolgen ggf. mündlich in der Sitzung. Mit freundlichen Grüßen Peter Klein Ratsherr Kopien an: CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, FDP-Fraktion, LINKE-Fraktion, UWG-Ratsgruppe, Rh Preuß, Rh Heitzer, GB I, 053-Vorlagen Kommunales Förderprogramm der Stadt Krefeld zur Durchführung photokatalytischer Fassadengestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen Inkrafttreten: [TAGESDATUM] I. Ziel und Zweck des Förderprogramms § 1 Ziel und Zweck Ziel des Kommunalen Förderprogramms ist die Verbesserung der Luftreinhaltung im gesamten Stadtgebiet. Insbesondere die Einbringung von photokatalytischen Luftreinigern im Zuge von durchzuführenden Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen an Fassaden und Dächern soll durch finanzielle Anreize gefördert werden. Dazu gehören Maßnahmen, die nach Maßgabe der geltenden Gestaltungssatzung für deren Geltungsbereich und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, bei Denkmälern nach den Vorgaben der erteilten Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz, der Aufwertung des Stadtbildes, der Verbesserung des Wohnumfeldes im zwingenden Zusammenhang mit der Einbringung von Photokatalysatoren, zum Beispiel Nanopartikeln aus Titandioxid, in bzw. auf die Baustoff-Oberflächen. II. Räumlicher / Sachlicher Geltungsbereich § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Kommunalen Förderprogramms der Stadt Krefeld ist auf das Gebiet der Stadt Krefeld beschränkt. § 3 Gegenstand der Förderung (1) Im Rahmen des Kommunalen Förderprogramms sind ausschließlich Maßnahmen zur Einbringung von Photokatalysatoren in bzw. auf die Baustoff-Oberflächen von Fassaden und Dächern förderbar. (2) Hierzu zählen folgende Maßnahmen (Gewerke): 1. Putz- und Malerarbeiten (einschließlich Zier- und Schmuckteile) im Bereich der sichtbaren Außenfassaden. 2. Dachdeckerarbeiten (Dachhaut einschließlich Dachaufbauten, nicht jedoch: Dachkonstruktion, Dachdämmung, Dachentwässerung) 3. Tiefbauarbeiten im Rahmen der Maßnahme (Unterbau, Fundamente u. dgl.) werden nicht gefördert. 4. Wenn Selbsthilfe anfällt, kann sie anerkannt werden, wenn der Umfang der Selbsthilfe vor Beginn der Maßnahmen mit der Stadt Krefeld festgelegt wurde und 10 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen Baukosten nicht übersteigt. Der Stundensatz wird mit einem Betrag von 9,00 Euro anerkannt. III. Förderung § 4 Grundsätze der Förderung (1) Die Stadt Krefeld gewährt Zuschüsse im Rahmen der aus dem gewährten Sondervermögen „Kommunalinvestitionsfonds“ zur Verfügung stehenden Mittel. Es handelt sich um freiwillige Leistungen der Stadt, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Über die Höhe der einzelnen Zuschüsse entscheiden die nach der Geschäftsordnung zuständigen Gremien. (2) Antragsberechtigt sind die privaten Eigentümer der Objekte, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Kommunalen Förderprogramms liegen. (3) Werden an einem Objekt mehrere Teilmaßnahmen durchgeführt (zeitlich versetzte Bauabschnitte), z.B. Sanierung der Fassade und Dacheindeckung, so gilt dies als Gesamtmaßnahme. (4) Eine Gesamtmaßnahme muss spätestens innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Datum der Baufreigabe abgewickelt sein (Bewilligungszeitraum). Eine Verlängerung kann beantragt werden. Die Stadt Krefeld prüft dann in ihrem Ermessen, ob eine Verlängerung um längstens ein Jahr erteilt wird. (5) Die Förderung wird nur einmal innerhalb von 10 Jahren ab Antragstellung bis zur maximalen Höchstgrenze gewährt, auch wenn die Gesamtmaßnahme an einem Objekt in mehreren Bau- und Jahresabschnitten erfolgt. (6) Objekte, für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach dem Städtebauförderungsprogramm gewährt werden oder auf Grund eines anderen Förderprogramms der Stadt Krefeld, sind nach dem Kommunalprogramm nicht förderfähig. (7) Ergeben sich während der Umsetzung Abweichungen gegenüber der dem Antrag zugrunde liegende Planung, so ist die Stadt Krefeld umgehend zu informieren. Änderungen bedürfen vor der Ausführung der Zustimmung der Stadt Krefeld, ansonsten wird kein Zuschuss gewährt. (8) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn der Zuschuss zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt wurde oder wenn die Ausführung nicht ganz bzw. teilweise den Vorgaben dieser Richtlinie entspricht. (9) Im Falle einer widerrufenen Bewilligung ist ein bereits ausbezahlter Zuschuss unverzüglich der Stadt Krefeld zurückzuerstatten und nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen. § 5 Förderfähige Kosten / Zuwendungshöhe (1) Förderfähig sind die Kosten der Maßnahmen gemäß § 3, die bei Einhaltung dieser Richtlinie und in sachund fachgerechter Erfüllung der Vorgaben der geltenden Gestaltungssatzung der Stadt Krefeld bzw. der erteilten Erlaubnis nach DSchG entstehen. (2) Bei der Auftragsvergabe der einzelnen Maßnahmen ist der Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. (3) Die förderfähigen Gesamtbaukosten müssen mind. 5.000,00 EUR betragen (Bagatellgrenze). Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird die entsprechende Nettosumme zu Grunde gelegt. (4) Die Stadt Krefeld gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie einen Zuschuss in Höhe von 100% der durch die Einbringung von Photokatalysatoren entstehenden Mehrkosten, höchstens jedoch 20.000 EUR. Der Zuschuss ist auf volle 10 EUR abzurunden. § 6 Verfahren (1) Ein Antrag auf Förderung ist vor Maßnahmenbeginn bei der Stadt Krefeld einzureichen. Vorher begonnene Maßnahmen werden nicht bezuschusst. Die vorzulegenden Antragsunterlagen umfassen: 1. Antrags-Vordruck 2fach, 2. eine ggf. erforderliche Baugenehmigung, Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz oder eine Genehmigung nach der Gestaltungssatzung der Stadt Krefeld oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, 3. eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, 4. die ggf. notwendigen Baupläne (z.B. Lageplan, Ansichten, Detailpläne etc.), 5. Fotos des Anwesens / Objektes vor Maßnahmenbeginn, 6. ggf. Bewilligungsbescheide der weiteren Zuschussgeber gemäß Finanzierungsplan des Antragsvordruckes, 7. die Kostenschätzungen des Planers oder die Angebote der Handwerksfirmen und 8. sonstige zur Prüfung notwendigen Angaben und Unterlagen auf Anforderung. (2) Bei Einzelgewerken mit bis zu 5.000,00 EUR Einzelkosten sind zwei, ansonsten drei Angebote ausführender Firmen einzuholen und der Stadt Krefeld im Original zur Einsicht vorzulegen. Die jeweiligen Angebote (Leistungsverzeichnisse) müssen die geplanten Leistungen umfassend darstellen und für den Vergleich untereinander eindeutig sein. (3) Im Verfahren wird geprüft, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen des Kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und ggf. denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen. (4) Mit der geplanten Maßnahme darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung über die grundsätzliche Förderfähigkeit und der Baufreigabe begonnen werden. Diese Baufreigabe ersetzt nicht die sonstigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse. (5) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises. Hierzu sind spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes die für die Prüfung benötigten Unterlagen und Nachweise in Abstimmung mit der Stadt Krefeld vorzulegen: 1. Verwendungsnachweis-Vordruck 2fach, 2. Auflistung der Einzelmaßnahmen mit Kosten, 3. auf Anforderung prüffähige Aufmaße der Einzelmaßnahmen und soweit nötig, Planunterlagen, die erkennen lassen, wo genau die einzelnen Maßnahmen stattgefunden haben (Positionspläne etc.), 4. ggf. die Angebote der Handwerksfirmen (wenn nicht beim Antrag bereits vorgelegt), 5. die Rechnungen der ausführenden Handwerksfirmen im Original (inkl. je eine Kopie), 6. die entsprechenden Quittungen / Überweisungsbelege im Original (inkl. je eine Kopie), 7. Fotos des Anwesens / Objektes nach Beendigung der Maßnahme, 8. das Formblatt – „Übereinstimmungsbestätigung / Vorsteuerabzug“ (siehe Anlage 4), 9. sonstige zur Prüfung notwendigen Angaben oder Unterlagen auf Anforderung. IV. Zeitlicher Geltungsbereich § 7 Inkrafttreten (1) Der Stadtrat der Stadt Krefeld hat am [TAGESDATUM] das Kommunale Förderprogramm beschlossen. Es gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Dieses Förderprogramm tritt am [TAGESDATUM] in Kraft.