Daten
Kommune
Krefeld
Größe
309 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:16
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
5384 /18
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 361-T1 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 10.07.2018
Betreff
Umsetzung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung
von Verpackungen (VerpackG) in der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 5384 /18
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
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Die Verwaltung hatte den Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft in seiner Sitzung am 21.06.2017 unter der Vorlage Nr: 4002/17 über die Ablösung der
Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen zum 01.01.2019 (VerpackG)
informiert.
Die Verpackungsverordnung und auch zukünftig das Verpackungsgesetz regeln die Rücknahme
von Verpackungen durch ein privatrechtlich organisiertes Rücknahmesystem für Verpackungen.
Dieses finanziert sich über Lizenzentgelte, die jeder Endverbraucher über den Produktpreis bezahlt.
Die Abwicklung dieser privatrechtlichen Entsorgungsstrukturen obliegt den derzeit zehn Systembetreibern, die sich mit unterschiedlichen Marktanteilen im Wettbewerb gegenüberstehen.
Derzeit sind die folgenden Unternehmen im Markt tätig:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
BellandVision GmbH
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH
Interseroh Dienstleistungs GmbH
Landbell AG für Rückhol-Systeme
Noventiz Dual GmbH
Reclay Systems GmbH
RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
Veolia Umweltservice Dual GmbH
Zentek GmbH & Co. KG
In der Stadt Krefeld werden folgende Verpackungen durch die von den Dualen Systemen beauftragten Unternehmen eingesammelt und verwertet:
a) Leichtstoffverpackungen LVP (Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoff und Verbundmaterial) über die gelbe Tonne, auch am Wertstoffhof und den gelben Sack,
b) Glasverpackungen, farbsepariert über Depotcontainer, auch am Wertstoffhof und
c) Verpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) über die Mitbenutzung der blauen Tonnen, der Depotcontainer auch am Wertstoffhof
Die Verträge für die Sammlung von Leicht- und Glasverpackungen enden am 31.12.2019, so dass
zum 01.01.2020 eine neue Beauftragung durch die Dualen Systeme erfolgen soll.
Rahmenvorgabe
Neu aufgenommen in das Verpackungsgesetz wurde das Instrument der „Rahmenvorgabe“.
Hierbei können durch Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber den Dualen Systemen einseitig
durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Vorgaben zur Sammlung von LVP bei privaten Haushalten gemacht werden.
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Diese beziehen sich auf das System (Hol- oder Bringsystem), die Art und Größe der Sammelbehälter und auf die Häufigkeit und den Zeitraum der Entleerung.
Allerdings steht diese Vorgabe unter dem Vorbehalt der Eignung und der umweltverträglichen
Erfassung. Dies dürfte in der Regel gegeben sein, wenn der geforderte Entsorgungsstandard
nicht über den Entsorgungsstandard der Restmüllentsorgung hinausgeht.
Ein Verwaltungsakt in Form einer Rahmenvorgabe kann jedoch erst nach in Kraft treten des Verpackungsgesetztes ab dem 01.01.2019 erlassen werden. Gegebenenfalls könnte im Jahr 2018
jedoch bereits ein verwaltungsrechtlich erforderliches Anhörungsverfahren zu einer beabsichtigten Rahmenvorgabe vorbereitet bzw. durchgeführt werden.
Da nach gängiger Rechtsauffassung bei der Verpackungsentsorgung das Konsensual- und Kooperationsprinzip greift, kann der Erlass einer Rahmenvergabe als „Ultima Ratio“ ggfs. nach dem
Scheitern der Verhandlungen über eine LVP - Systembeschreibung in Betracht gezogen werden.
Abstimmung des Systems
Die derzeitige Zusammenarbeit zwischen Systembetreibern und der Stadt Krefeld basiert auf der
auf der Grundlage derzeitigen Rechts (VerpackV) abgeschlossene Abstimmungsvereinbarung, die
zum 31.12.2019 endet.
Nach in Kraft treten des Verpackungsgesetztes am 01.01.2019 ist daher zum 01.01.2020 eine
neue Abstimmungsvereinbarung nach § 22 VerpackG abzuschließen.
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband der kommunalen Unternehmen (VKU), die
Systembetreiber und das Bundeskartellamt stimmen derzeit eine Musterabstimmungsvereinbarung in Gestalt einer Orientierungshilfe ab, die allgemeine Grundsätze enthalten und bis zum
Ende des Jahres 2018 vorliegen soll. Die eigentlichen Regelungen zur Umsetzung in den Kommunen werden in den Anlagen zur Orientierungshilfe geregelt, welche Gegenstand der neuen Verhandlungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und einem Vertreter
der Dualen Systeme werden sollen.
Die Orientierungshilfe beinhaltet alle Regelungen zur Umsetzung für den Systembetrieb der
Sammlung und neben den Regelungen der bisherigen Musterabstimmungsvereinbarung bis zu
acht weitere Anlagen:
Anlage 1: Abfallwirtschaftssatzung
Anlage 2: Abfallwirtschafskonzept
Anlage 3: Systemfestlegung LVP
Anlage 4: Systemfestlegung Glas
Anlage 5: Systemfestlegung PPK
Anlage 6: Mitbenutzung von Wertstoffhöfen
Anlage 7: Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur
Anlage 8: Gemeinsame Wertstofferfassung, falls vereinbart
Das VerpackG sieht vor, dass nur mit einem noch zu bestimmenden Systembetreiber verhandelt
werden muss. Dieser soll ca. September / Oktober für das Stadtgebiet Krefeld zwischen den Sys-
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tembetreibern ausgehandelt bzw. ausgelost sein. Den zwischen dem Dualen System und dem
örE verhandelten Ergebnisse müssen jedoch zwei Drittel aller Systembetreiber zustimmen.
Systembeschreibungen
Vor jeder neuen Ausschreibung, die für das Gebiet der Stadt Krefeld derzeit alle drei Jahre
durchgeführt wird, werden die Systembeschreibungen für LVP und Glas mit dem örE abgestimmt.
Diese Systembeschreibungen beinhalten derzeit für das Stadtgebiet Krefeld folgende Erfassungssysteme:
Systembeschreibung für Leichtstoffverpackungen LVP
Bestehend aus Metallen, Kunststoffen und Verbunden
Erfassungssystem:
Gelber Sack und gelbe Tonne
Abholrhythmus:
14-täglich
Die Säcke haben ein Volumen von 90 l und ein Zugband.
Gelbe Wertstoffbehälter in einer Größe von 1.100 l sind nach Vereinbarung mit mehr als ca. 20
Personen bereitzustellen.
Es wird vorgeschlagen, das Sammelsystem für Leichtverpackungen um die Variante der Unterflurcontainer (an Großwohnanlagen) mit einem Volumen von 3.000 l und 5.000 l zu erweitern.
Diese Möglichkeit besteht in Krefeld bereits für Restabfall und Papier und sollte den Grundstückseigentümer für die Sammlung von Leichtverpackungen analog angeboten werden. An den
Grundstücken kann individuell auch der Gelbe Sack beibehalten werden, wenn an einem Grundstück aufgrund der Vielzahl der Abfallgefäße Standplatzprobleme bestehen.
Die Einrichtung von Ober- und Unterflur- Depotcontainern für die Erfassung von Leichtverpackungen könnte, ggfs. im Rahmen des Vollzug einer Rahmenvorgabe gegenüber den Dualen Systemen durchgesetzt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Miterfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen
(z. B. Metallwerkzeug oder Kunststoffente) im Wege der sogenannten Wertstofftonne, stadtweit
oder zunächst versuchsweise in einem Teilgebiet der Stadt Krefeld einzuführen.
Systembeschreibung für Glas
Drei farbgetrennte Erfassungen (Weiß-, Grün- und Braunglas)
Erfassungssystem: Depotcontainer für Weiß-, Grün- und Braunglas
Entleerungsrhythmus: nach Bedarf, mindestens 14-täglich
Standplatzdichte: ca. 220 Depotcontainerstandplätze
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Für das Sammelsystem für Glas besteht aus Sicht des örE ein Verhandlungsbedarf hinsichtlich
der Einrichtung und Kostenübernahme von Unterflurdepotcontainersystemen.
Systembeschreibung für Papier, Pappe, Kartonagen
In der Stadt Krefeld werden Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) über die stadtweit eingeführte
Blaue Papiertonne und über die aufgestellten Altpapierdepotcontainer erfasst. Für die Erfassung
von Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen schreiben die Systembetreiber kein eigenes Sammelsystem aus, weil die Kommunen eine ausreichende Entsorgungsstruktur vorhalten
und es wenig sinnvoll ist, bei den Bürgern zwei Sammelsysteme (einmal für Verpackungen und
einmal für Druckerzeugnisse) vorzuhalten. Die gemeinsame Erfassung der Fraktion PPK durch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hat sich aus Sicht des örE bewährt.
Die Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems für PPK über die Abstimmungsvereinbarung
wird durch das VerpackG jedoch neu und detaillierter geregelt.
Während über die Mitbenutzung der kommunalen Altpapiersammlung bisher bilateral zwischen
den Dualen Systemen und der GSAK verhandelt wurde, kann der örE nunmehr die Mitbenutzung
der Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Dies bedeutet, dass auch die
Mitbenutzung der PPK-Sammlung am Wertstoffhof einbezogen werden kann, was bisher nicht
der Fall war.
Das angemessene Entgelt orientiert sich zukünftig an den in § 9 Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen, und zwar für den Anteil, der dem PPKVerpackungsanteil an der Gesamtmenge der erfassten Abfälle entspricht. Dieser kann nach dem
Masse- oder Volumenanteil bemessen werden.
Während bisher die GSAK die Abrechnung mit den Systembetreibern durchführt, soll diese zukünftig über den Kommunalbetrieb Krefeld AöR erfolgen.
Mitbenutzung von Sammelsystemen am Wertstoffhof
Am Wertstoffhof werden zur Erfassung der Verkaufsverpackungen Sammelbehältnisse für Glas,
PPK und Leichtverpackungen vorgehalten, die in regelmäßigen Abständen von den beauftragten
Unternehmen entleert werden. Die Mitbenutzung des Wertstoffhofes durch die Dualen Systeme
erfolgt hierbei zukünftig gegen eine Kostenerstattung.
Kostenerstattung für die Mitbenutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen (Wertstoffhof, Blaue Papiertonne, etc.)
Grundsätzlich muss sich die Bestimmung des angemessenen Entgelts an gebührenrechtlichen
Grundsätzen gemäß § 9 Bundesgebührengesetz orientieren. Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob sich der von den Dualen Systemen zu tragende Kostenanteil für die Miterfassung der
PPK-Verkaufsverpackungen an dem Masse- oder Volumenanteil orientieren muss.
Während die kommunalen Spitzenverbände die Auffassung vertreten, dass sich die Kostenaufteilung an den Volumenanteilen orientieren muss, vertreten die Vertreter der Dualen Systeme die
Auffassung, dass die Kostenanteile auf der Basis der Massenanteile aufgeteilt werden müssen.
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Beabsichtigt ist seitens der kommunalen Spitzenverbände, die Anteile bundesweit gutachterlich
zu ermitteln und anzuwenden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, wie bisher, auf der Basis eines konkreten und
auf das Stadtgebiet Krefeld bezogenen Gutachtens die Volumen- und Masseanteile zu ermitteln
und diese hinsichtlich der Aufteilung der Sammlungs- und Verwertungskosten jeweils getrennt
anzuwenden.
Die Ermittlung der Masse- und Volumenanteile erfolgte zuletzt im Jahr 2005.
Durchsetzung des kommunalen Anspruchs gegenüber den Systembetreibern auf Erstattung der
Kosten für die Abfallberatung und die Einrichtung und Betreuung der Depotcontainerstandplätze
Nach § 22 Abs.9 VerpackG können weiterhin Nebenentgelte für die Öffentlichkeitsarbeit und
Standplatzreinigung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erhoben werden. Regelungen hierzu sind außerhalb der Abstimmungsvereinbarung / Orientierungshilfe in einer separaten Regelung zu treffen.
Hierbei verpflichten sich die Systembetreiber, entsprechend ihres Marktanteils die Kosten anteilig zu übernehmen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch die Abfallberatung
in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 14 VerpackG entstehen.
Außerdem ist eine anteilige Kostenbeteiligung für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung
und Sauberhaltung von Flächen vorzusehen, auf denen Sammelgroßbehälter (z. B. Altglascontainer, Altpapiercontainer) aufgestellt werden.
Zur Berechnung der sogenannten Nebenentgelte für die Öffentlichkeitsarbeit und die Containerstellplätze sind die im Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze
anzuwenden. Die Zulässigkeit einer Fortführung der bisher angewandten Pauschalregelung wird
derzeit von den kommunalen Spitzenverbänden geprüft.