Daten
Kommune
Krefeld
Größe
927 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zur Vorlage 4529/17
1
Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße –
wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) – südlich
Wedelstraße – wurde durch den Rat der Stadt am 25.02.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 17.02.2016 beschlossen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß
§ 13a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im
beschleunigten Verfahren durchzuführen:
- der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
- die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²) und
- es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
- es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora
Fauna Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind und die vorliegende Planung die Revitalisierung und Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Fläche zum Ziel hat, soll der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden.
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des
Bebauungsplanes festgelegt.
Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße.
1
Begründung zur Vorlage 4529/17
II.
2
Anlass und Ziele der Planung
Ziel/ Planungsanlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße
– ist es, im Blockinnenbereich südlich der Wedelstraße, Wohnhäuser zu errichten. Es handelt
sich um die Grundstücke Gemarkung Fischeln, Flur 6, Flurstücke 1765, 1766, 1767, 1777,
1778, 1779 und 1780. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V)
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von Mehrfamilienhäusern im
Blockinnenbereich geschaffen und zugleich deren Erschließung gesichert werden. Zur Umsetzung der Ziele soll für die Flächen der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke Wohnen als zulässige Nutzung festgesetzt werden. Die Erschließung wird durch eine private
Stichstraße gesichert.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 hat der Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern im Blockinnenbereich zu schaffen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, als Träger des
Vorhabens, einen Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen.
Die Flurstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers.
Der Vorhabenträger ist bei Durchführung des Planverfahrens verpflichtet, die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zu erfüllen. Hierzu gehört, dass der Vorhabenträger
- zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und
- in der Lage ist
- sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und
- sich zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem
Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss) verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Nach erfolgter Prüfung des Antrages durch die Verwaltung und nach Abstimmung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit dem Investor hat der Rat der Stadt Krefeld am
25.02.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom
17.02.2016 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) –
südlich Wedelstraße – beschlossen.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 249.
Festgesetzt ist ein Reines Wohngebiet (WR) mit einer zwingend eingeschossigen Bebauung,
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,3. Die
überbaubare Grundstücksfläche liegt mittig im vorgesehenen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V).
Das beabsichtigte Vorhaben, zwei zweigeschossige Mehrfamilienhäuser inkl. Staffelgeschoss,
ist auf Grundlage des bestehenden Planungsrechtes nicht zulässig. Da aufgrund des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung eine zeitgemäße und nachhaltige Bebauung im Sinne
der Innenentwicklung nicht möglich ist, besteht Planungsbedarf nach § 1 Abs. 3 BauGB.
2
Begründung zur Vorlage 4529/17
3
Dementsprechend wurde von dem Rat der Stadt Krefeld die Einleitung und Durchführung
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 802 (V) - südlich Wedelstraße – beschlossen.
III.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am
17.02.2016. Diese wurde am 31.05.2016 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das
Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird dieser Vorlage beigefügt. Darüber hinaus
hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen
vorgebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Herr T., Wilhelm-Stefen-Straße (10.12.2015/10.02.2016/06.04.2016/ 10.06.2016)
Frau S., Wedelstraße (07.02.2016/ 07.04.2016)
Frau H., Frau H., Herr H. Herr K., Wilhelm-Stefen-Straße, (10.02.2016) sowie Frau H.,
Frau H., Wilhelm-Stefen-Straße (07.04.2016)
Frau und Herr S., Wedelstraße (10.02.2016/ 06.04.2016)
Herr F., Wedelstraße (10.02.2016)
Frau E., Köln (11.02.2016/ 07.04.2016)
Frau und Herr S., Berlin (03.04.2016)
Frau und Herr F., Wedelstraße (03.04.2016)
Frau und Herr P., Wedelstraße (04.04.2016)
Herr K., Wedelstraße (05.04.2016)
Frau und Herr S., Wedelstraße (05.04.2016)
Frau K., Wedelstraße (05.04.2016)
Herr W., Wilhelm-Stefen-Straße (05.04.2016)
Herr T. und Herr T., Wedelstraße (07.04.2016)
Herr I., Wedelstraße (06.04.2016)
Frau und Herr S., Wedelstraße (07.04.2016)
Frau S. und Frau G., Kölner Straße (07.04.2016)
Herr F., Wilhelm Stefen-Straße (09.04.2016)
Herr K., Bruchweiler (03.06.2016)
3
Begründung zur Vorlage 4529/17
4
Herr T., Wilhelm-Stefen-Straße, mit Schreiben vom 10.12.2015/ 10.02.2016/
06.04.2016/ 10.06.2016
Stellungnahme zu verschiedenen Themen:
Der Einwender legt Widerspruch gegen den Bebauungsplan ein. Der Einwender habe aus der
Presse (Rheinische Post vom 05.12.15) von dem massiven Bauvorhaben Wedelstraße erfahren. Hierfür solle der bestehende, alte Bebauungsplan, der lediglich eine eingeschossige
Bauweise vorsieht, die maximal zehn Objekte zulassen würde, vorhabenbezogen dem geplanten Großprojekt (3 Gebäude, zweigeschossig plus Staffelgeschoss, 21 Wohneinheiten, 23
Tiefgaragenplätze) angepasst werden.
Der Einwender führt aus, dass es sich vorliegend um ein ruhiges, bisher völlig störungsfreies,
"gehobenes" Wohngebiet handele. Er vertritt die Auffassung, dass der bisherige, alte Bebauungsplan vor Ort schon im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Fläche, die bebaut werden soll, mehr als ausreichend sei. Der Bebauungsplan sei ortsüblich und sehe keine drei
sperrigen Mehrfamilienhäuser mit jeweils zwei Geschossen und einem zusätzlichen Staffelgeschoss vor.
Der Einwender führt an, dass die geplanten drei Baukörper ein Vielfaches des Volumens der
vorhandenen, sie umgebenden, Wohnbauten hätten. Die drei geplanten „Hochhäuser“ würden im Verhältnis zu der vorhandenen, sie umgebenden Wohnbebauung absolut erdrückend
wirken. Sowohl die Baumasse als auch die Unruhe, die durch die Benutzung nach Bezug, insbesondere durch den Zu- und Abfahrtsverkehr in das bisher ruhige Wohngebiet hineingetragen wird, sei weder dem Einwender noch den anderen betroffenen Grundstückseigentümern zumutbar. Der Planungsentwurf des Bauträgers beruhe vor allem auf einer ungenügenden Abwägung der beteiligten Belange der Eigentümer der anliegenden Grundstücke.
Sowohl die Interessen des Einwenders als auch die Interessen der übrigen Eigentümer der
benachbarten, schon seit vielen Jahren bebauten, Wohngrundstücke würden in unangemessener Weise zurückgestellt. Eine derartige Planung stelle mithin einen Verstoß gegen das
baurechtliche Rücksichtnahmegebot dar.
Der Einwender regt an, das nach seiner Einschätzung überdimensionierte Bauvorhaben, das
einzig kommerziellen Interessen eines Bauträgers diene und das das vor Ort gewachsene
Nachbarschaftsgepräge völlig außer Acht lasse und zerstöre, nicht zu beschließen.
Der Einwender fordert, das vom Vorhabenträger vorgelegte Planungskonzept aufzugeben
und den bisher rechtsverbindlichen, alten Bebauungsplan bestehen zu lassen.
Abwägung:
Die Planung wurde im Vergleich zum ersten Plankonzept des Vorhabenträgers bereits dahingehend geändert, 23 Wohneinheiten in zwei Mehrfamilienhäusern zu errichten. Demnach
wurde die Anzahl der Baukörper reduziert. Vorgesehen ist eine zweigeschossige Bauweise
zuzüglich eines Staffelgeschosses. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung entspricht
einer üblichen städtebaulichen Dichte in einer innerstädtischen Lage und orientiert sich an
den gesetzlichen Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Wohngebiete. Die Einschätzung,
dass das Vorhaben überdimensioniert sei, wird daher zurückgewiesen.
4
Begründung zur Vorlage 4529/17
5
Die Einschätzung des Einwenders, dass der bisherige Bebauungsplan in Hinblick auf das Maß
der baulichen Nutzung ausreichend sei, wird nicht geteilt. Für die städtebauliche Entwicklung
ist gemäß der bundesrechtlichen Regelungen (Baugesetzbuch) vorrangig das Ziel der Innenentwicklung zu verfolgen. Hierbei gilt auch der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden. Im vorliegenden Fall schöpft das bestehende Planungsrecht den möglichen Nutzungsrahmen bei Weitem nicht aus. Gleichzeitig ist eine innerstädtische Lage gegeben. Es ist daher planerische Zielstellung, eine bauliche Entwicklung, orientiert an den Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO),
zu führen. Die Regelungen des bestehenden Bebauungsplanes sind hierfür nicht ausreichend.
Die vorgesehene bauliche Dichte entspricht der Zielsetzung des sparsamen und schonenden
Umgangs mit Grund und Boden und trägt damit der Innenentwicklung, die als bedeutsames
Ziel u.a. in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes formuliert wird, Rechnung. Auch
im Rahmen der letzten Novellierung des Baugesetzbuches wurde ausdrücklich geregelt, dass
die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen
soll. Auch dieser bundesrechtlichen Vorgabe folgt die Planung. Die Fläche erfüllt die Voraussetzungen des § 13a BauGB, der eingeführt wurde, um den Außenbereich vor weiterer Zersiedelung zu schützen und stattdessen innerstädtische Nachverdichtungspotentiale auszunutzen. Die Stadt Krefeld stellt den vorliegenden Bebauungsplan deshalb als Bebauungsplan
der Innenentwicklung auf.
Die Einschätzung, dass mit der geplanten Bebauung eine erdrückende Wirkung erzielt werde, wird nicht geteilt. Die Bestandsbebauung erreicht an der Wilhelm-Stefen-Straße teilweise Gebäudehöhen von bis zu ca. 11 m und entlang der Wedelstraße von bis zu 9,50 m. Bei
dem Planvorhaben sind Gebäudehöhen von ca. 10 m gegeben. Die Planung berücksichtigt
demnach bereits die im Bestand gegebenen Bebauungshöhen. Weiterhin werden die erforderlichen Abstandflächen nach dem Bauordnungsrecht eingehalten. Im rechtlichen Sinne
gelten Gebäude erst ab einer Höhe von ca. 22 m als Hochhäuser. Die Einschätzungen des
Einwenders sind insoweit nicht zutreffend.
Die Einhaltung der planungsrechtlichen Vorgaben nach der BauNVO unterstellt grundsätzlich, dass dem Nachbarschutz ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gebot der Rücksichtnahme kann nur dann Anwendung finden, wenn ein Nachbargrundstück (Dritte) durch
ein Bauvorhaben individualisiert und qualifiziert in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird,
obwohl das geltende Planrecht eingehalten ist. Die Art der baulichen Nutzung (die Gebietsnutzung), auf die sich der § 15 Abs. 1 BauNVO vorrangig bezieht, wird durch das Vorhaben
bzw. die Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht verändert. Zudem fügt sich die Planung
städtebaulich in die Umgebung ein und das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten.
Folglich besteht keine Grundlage für die Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme.
Im Bestand sind im Plangebiet ein Wohnhaus sowie mehrere Garagen und Stellplätze vorhanden. Insgesamt werden im Plangebiet und dem relevanten Einzugsbereich ca. 50 Stellplätze angeboten, davon 9 außerhalb des Pangebietes, die aufgrund der Erschließungssituation verkehrstechnisch im Verfahren mit betrachtet werden. Entsprechend der Planung sollen im Plangebiet insgesamt ca. 44 Stellplätze vorgehalten werden (davon 2 oberirdisch), die
sich aus 23 durch die Planung notwendige Stellplätze (je ein Stellplatz pro Wohneinheit), 2
Stellplätze für Besucher (beide oberirdisch), einem zusätzlichen Stellplatz und 18 über be5
Begründung zur Vorlage 4529/17
6
stehende Baulasten gesicherte Stellplätze zusammensetzen. Die durch die geplante Nutzung
zu erwartende Verkehrserzeugung wurde gutachterlich geprüft. In der Summe werden 122
Kfz-Fahrten am Tag erzeugt. Gegenüber der Bestandsverkehrserzeugung sind dies 22 zusätzliche Kfz-Fahrten in 24 Stunden. Mit diesen zusätzlichen Verkehren sind keine wesentlichen,
negativen Auswirkungen verbunden. Die zwischenzeitlich vorgenommene, geringfügige Anpassung der Konzeption führt laut Gutachter nicht zu einem neuen Betrachtungserfordernis.
Die Anregung, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 249 unverändert zu lassen, widerspricht
der planerischen Zielvorstellung der Stadt Krefeld. Planerisches Ziel ist es, zeitgemäße Wohnungsbauentwicklung zu ermöglichen.
Der Stellungnahme wird durch Reduzierung der Gebäudezahl gefolgt. Im Übrigen wird ihr
nicht gefolgt.
Fragenkatalog
Ergänzend stellt der Einwender nachfolgende Fragen, die in Form eines Fragenkataloges
(Fragen betroffener Bürger) eingebracht werden:
1.2.1 Stellungnahme zum Thema „Einleitung des Vorhabens“:
Die Planung des Vorhabens ist offenbar bereits 2014 begonnen worden, eine Anpassung
erfolgte im Oktober 2015 – welche Änderungen sind gegenüber dem Erstantrag aus 2014
vorgenommen worden?
Gibt es einen Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP KR 2015)
der Stadt Krefeld vom 23.10.2015?
Abwägung:
Der Vorhabenträger hat sich in 2014 mit einem ersten Plankonzept an den Fachbereich
Stadtplanung der Stadt Krefeld gewandt. Das damalige Konzept schlug eine 3-geschossige
Bebauung (zuzüglich Staffelgeschoss) mit drei Baukörpern und eher großzügigen Wohnungsgrundrissen vor. Dieses Plankonzept wurde zurückgewiesen. Im Oktober 2015 legte der Vorhabenträger daher eine überarbeitete Version des Konzeptes vor, in der die drei Baukörper
auf zwei Geschosse zuzüglich Staffelgeschoss reduziert worden sind.
Diese Konzeptversion wurde schließlich im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung am
31.05.2016 präsentiert. Das Bebauungskonzept wurde im Anschluss daran auf eine 2geschossige Bebauungshöhe (zuzüglich Staffelgeschoss) und zwei Baukörper zurückgeführt.
Bei den Wohnungsgrundrissen sind nun, wie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von
Bürgern vorgeschlagen, auch kleinere Wohnungsgrößen vorgesehen, wodurch die Anzahl an
Wohneinheiten, trotz der Reduzierung der Gebäudezahl, geringfügig von 21 auf 23 erhöht
werden konnte. Der Abstand der verbleibenden Gebäude zueinander als auch zu den Grundstücksgrenzen wurde erhöht. Förmlich hat das Planverfahren mit dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens von dem Rat der Stadt Krefeld vom 25.02.2016 erst begonnen. Die weiteren, durch das Baugesetzbuch vorgeschriebenen, Verfahrensschritte (Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch) werden im Weiteren noch geführt.
Ein Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld vom
23.10.2015 besteht nicht. Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet unverändert
Wohnbaufläche vor.
6
Begründung zur Vorlage 4529/17
7
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
1.2.2 Stellungnahme zum Thema „städteplanerische Notwendigkeit“:
Die Bevölkerungsentwicklung in Krefeld ist insgesamt rückläufig (siehe hierzu Begründung
zum FNP Krefeld 2015).
Der Zuzug in Fischeln ist - bedingt durch die verkehrsgünstige Lage - geprägt durch junge
Familien in den Neubaubereichen, z. B. Kölner Straße Richtung Osterath.
Ältere Bürger dürften kaum zur geplanten Zielgruppe dieses Vorhabens gehören, da es sich
nicht um barrierefreie Wohnungen handelt; vielmehr sollen hochpreisige Eigentumswohnungen für zahlungskräftige Kunden, vor allem Berufspendler, geschaffen werden. Für diese
Zielgruppe sind dem Vernehmen nach bereits ca. 500 Einheiten in Krefeld-West (Anrather
Straße/ Willicher Straße) durch die Wohnstätte geplant.
Warum sei dann aus städteplanerischer Sicht dieses Vorhaben noch so notwendig, dass hierfür der Bebauungsplan für ein einziges Grundstück von einer eineinhalbgeschossigen auf
eine dreigeschossige Bauweise geändert werden muss?
Abwägung:
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist auch die Einwohnerentwicklung
von Krefeld geprüft worden mit dem Ergebnis, dass die Bevölkerungszahl von Krefeld auf ca.
222.000 (lt. IT NRW) zurückgehen würde, wenn keine neuen Bauflächen ausgewiesen würden. Krefeld ist Oberzentrum und muss die vorzuhaltenden Einrichtungen entweder direkt
durch Steuerzahlungen ihrer Einwohner oder indirekt durch Schlüsselzuweisungen des Landes querfinanzieren. Letztere sind auch von der Einwohnerzahl abhängig, so dass die Stadt
Krefeld ein Interesse daran hat, diese Zahl auf einem gewissen Niveau zu halten. Will man
die heutige Bevölkerungszahl halten und den bis 2030 benötigten Wohnbauflächenbedarf
decken, sind zusätzliche Wohnbauflächen für insgesamt 6.500 Wohneinheiten sowohl im
Innen- als auch im Außenbereich erforderlich. Dabei ist der ermittelte Anteil an Wohneinheiten, der zur Unterbringung von Geflüchteten mit Bleibeperspektive notwendig ist, in Krefeld
mit unter 15% vergleichsweise gering. Die aktuelle und zukünftige Wohnungsnachfrage kann
auch mit dem benannten Projekt Fischeln-Südwest, das ca. 500 Wohneinheiten zur Verfügung stellen soll, nicht gedeckt werden. Für die Stadt Krefeld besteht der Bedarf, Wohnbauflächen insbesondere für die Entwicklung von Mehrfamilienhäusern in möglichst zentrennaher Lage zu entwickeln.
Familien mit Kindern oder auch Senioren steht es frei, eine der geplanten Wohnungen zu
beziehen. Die meisten Investoren sehen die Errichtung sogenannter „altengerechter Wohnungen“ vor, die eine Barrierefreiheit bzw. altengerechtes Wohnen bieten, was nicht nur für
Senioren, sondern gerade auch für Familien mit kleineren Kindern von Vorteil ist.
In den letzten Jahren sind in Krefeld viele Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhäuser, jedoch vergleichsweise weniger Mehrfamilienhäuser errichtet worden. In dieser zentrennahen Lage ist die Errichtung von Wohnungen städtebaulich sinnvoll, z. B. um auch mehrere Zielgruppen gleichzeitig zu bedienen.
7
Begründung zur Vorlage 4529/17
8
Das nun vom Vorhabenträger beabsichtigte Vorhaben wäre auf Grundlage des derzeit bestehenden Planungsrechtes nicht möglich. Für das Vorhaben besteht deshalb ein städtebauliches Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Dementsprechend wurde von dem Rat der
Stadt Krefeld die Einleitung und Durchführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 802 (V) südlich Wedelstraße – beschlossen.
Die Einschätzung des Einwenders wird nicht geteilt. Auf die Abwägung zu Punkt 1.1 wird zudem verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
1.2.3
Problematik der Innenraumverdichtung
1.2.3.1Stellungnahme zu den Themen „ökologische Konflikte, Versiegelung, Lärm
und Verschattung“:
Wie werden ökologische Konflikte vermieden, z. B. durch
- Bodenversiegelung; Abbau von Grünflächen/ Schädigung des Mikroklimas, Wegfall von
Ruhezonen?
- erhöhtes Verkehrs- und Parkaufkommen (Lärm, Emissionen)?
- eine extreme Abschattung durch die ca. 10 m hohen, massiven Baukörper, besonders der
östlich gelegenen Gebäude?
Abwägung:
Das Plangebiet ist im Bestand weitgehend versiegelt. Der Anteil an Bodenversiegelung kann
mit der Planung geringfügig verringert werden. Mit der Planung ist kein wesentlicher Abbau
von Grünflächen verbunden. Lediglich die Gartenfläche des Wohnhauses entfällt. Mit den
vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen ist von einer Verbesserung des Mikroklimas auszugehen, da sich der Anteil begrünter Flächen, auch mit Blick auf die vorgesehene Dachbegrünung, insgesamt erhöhen wird. Des Weiteren liegt keine Beseitigung von öffentlichen Ruhezonen vor, da solche im Bestand (private Stellplätze und Lagerhallen) nicht gegeben sind.
Mit der Planung ist keine wesentliche Erhöhung des Verkehrs- und Parkaufkommens verbunden. Auf Grundlage der durchgeführten Verkehrsuntersuchung und der zu erwartenden,
geringen zusätzlichen Verkehrserzeugung ist keine Grundlage vorhanden, die ein Erfordernis
hinsichtlich eines schalltechnischen Gutachtens auslöst. Von wesentlichem Verkehrslärm
oder sonstigen Immissionen ist nicht auszugehen. Eine schalltechnische Betrachtung zu den
bestehenden, gewerblichen Stellplätzen wurde geführt. Der durch die gewerbliche Nutzung
der Tiefgarage verursachte Immissionsbeitrag ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes als nicht relevant anzusehen. Hierbei ist klarzustellen,
dass die gewerbliche Nutzung nicht durch die vorliegende Planung verursacht wird, sondern
eine heute im Bestand bereits gegebene Situation abbildet. Die mit dieser Nutzung verbundenen Auswirkungen sind demnach auch nicht dem Planvorhaben zuzuschreiben. Die Planung hätte demnach auch gegebenenfalls bestehende Konflikte nicht zu verantworten. Diese wären gegebenenfalls für den Nachtzeitraum zu erwarten. Während die heutige Bestandssituation eine Nutzung der gewerblichen Stellplätze im Tag- und Nachtzeitraum zulässt, wird im Rahmen der Planung über vertragliche Regelungen gesichert, dass zukünftig
8
Begründung zur Vorlage 4529/17
9
nur eine Nutzung zum Tageszeitraum erfolgt. Weiterhin wird durch die Planung dazu beigetragen, dass geräuschverursachende Vorgänge, wie das Schließen von Türen oder Kofferraumdeckel und –klappen in Zukunft innerhalb der Tiefgarage erfolgen und damit nicht mehr
zu einer Belastung der Nachbarn führen. Durch den Wegfall des Gewerbebetriebes auf dem
Grundstück entfallen zukünftig zudem regelmäßige Fahrten von Lkw, die derzeit noch die
Zufahrt von der Wedelstraße nutzen. Das Planvorhaben leistet insoweit einen Beitrag zur
Verbesserung der Emissionsbelastung.
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.1 wird zudem verwiesen.
Aus der Gebäudehöhe eines Baukörpers kann grundsätzlich kein Erfordernis hinsichtlich
einer Verschattungsstudie abgeleitet werden. Bei einem Gebäude mit einem Vollgeschoss
und fehlender Höhenbegrenzung - wie bei Siedlungshäusern mit 45° bis 48° Dachneigung –
liegt z.B. die Firsthöhe vergleichsweise über der der geplanten Gebäude. Bei den geplanten,
ca. 10 m hohen, Baukörpern (Höhe des Staffelgeschosses) ist keine relevante Verschattung
zu erwarten. Dies gilt auch für die vom Einwender genannten, östlich des Vorhabens gelegenen, Wohngebäude, die mehr als 20 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Zudem
werden notwendige Abstandflächen gemäß Bauordnungsrecht eingehalten. Eine Grundlage,
die die Erforderlichkeit einer gutachterlichen Überprüfung der Verschattung (Verschattungsstudie) auslöst, wird durch das Vorhaben daher nicht geschaffen. Eine Beeinträchtigung der
gesunden Wohnverhältnisse ist nicht gegeben.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.2.3.2 Stellungnahme zum Thema „soziale Konflikte“:
Wie werden soziale Konflikte vermieden, z. B. durch
- Lärmbelästigung durch Freizeitverhalten der Anwohner insbesondere im Sommer?
Dieser Lärm wird durch die Höhe und Innenlage der Gebäude ganz anders abgestrahlt als
aus einem ebenerdigen Garten.
- Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre durch vollständige Einsehbarkeit aller umliegenden Gärten aus den oberen Etagen der neuen Gebäude?
Abwägung:
Die vom Einwender erwarteten sozialen Konflikte sind unbegründet. Mit dem Planvorhaben
ist die Realisierung einer Wohnnutzung mit 23 Wohneinheiten verbunden. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen werden eingehalten; es handelt sich insgesamt um
eine allgemein übliche bauliche Dichte und Anordnung von Wohngebäuden. Bei dieser Nutzungsdichte ist grundsätzlich nicht mit wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.
Auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die geplante Bebauung ist
nicht erkennbar. Die Einsehbarkeit von Grundstücken und Gebäuden ist im Baurecht im Übrigen nicht beachtlich und kann in der Bauleitplanung nicht berücksichtigt werden. Es besteht planungsrechtlich kein Anspruch auf Uneinsehbarkeit der Grundstücke. Werden die
gesetztlich vorgegebenen Abstandflächen eingehalten, unterstellt der Gesetzgeber, dass die
Privatsphäre der betroffenen Person hinreichend geschützt wurde. Im Übrigen lässt auch das
bisher geltende Planrecht ebenfalls die Errichtung von Balkonen und Dachterrassen zu. Im
Rahmen dieses Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens sind in Bezug auf die vorgebrachten
Fragen des Einwenders daher keine weitergehenden Regelungen erforderlich.
9
Begründung zur Vorlage 4529/17
10
Durch das Freizeitverhalten von Anwohnern verursachter Lärm ist in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen. Sollte das Sozialverhalten zukünftiger Eigentümer oder Mieter zu wesentlichen Störungen führen, ist auf die üblichen Ruhezeiten hinzuweisen, die auch von den
zukünftigen Nutzern zu beachten sind.
Es besteht kein besonderes Erfordernis der Konfliktvermeidung. Der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
1.2.3.3 Stellungnahme zum Thema „Gefahren“:
Wie würden Brandschutzvorgaben für den Gefahrenfall sichergestellt?
Mindestbedingungen für Zufahrten, ausreichende Flächen für die Aufstellung von Einsatzfahrzeugen sowie Kurvenradien (siehe hierzu Feuerwehr und Rettungsdienst Landeshauptstadt Düsseldorf; Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchgängen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge)?
Abwägung:
Die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den Vorhabenträger nachzuweisen. Die zuständigen Fachbehörden wurden
und werden weiterhin im Verfahren beteiligt und im Bebauungsplan werden notwendige
Flächen – sogenannte Feuerwehrbewegungs und –aufstellflächen – freigehalten. Dies
schließt notwendige Flächen zum Rangieren ein.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
1.2.3.4 Stellungnahme zum Thema „Wertminderung“:
Wie werde die Wertminderung der umliegenden Gebäude ausgeglichen?
Eine Innenraumverdichtung – insbesondere in dieser Höhe und Breite – wirke sich aufgrund
unabwendbarer Nutzungskonflikte nachteilig auf den Wert angrenzender Gebäude aus (Verkehr, Freizeitlärm, erhebliche Abschattung, Einschränkung des Erholungswertes auf Grünflächen). In der Praxis ließen sich die umliegenden Gebäude in der Folge häufig nur deutlich
unter dem Verkehrswert veräußern.
Abwägung:
Der bestehende baurechtliche Rahmen für die an den Bebauungsplan angrenzenden Grundstücke wird durch den Bebauungsplan Nr. 802 (V) nicht eingeschränkt. Durch die Umsetzung
des Bebauungsplanes werden die grundstücksbezogenen, bodenwertbeeinflussenden Faktoren auch nicht verändert. Es kann daher nicht erkannt werden, dass mit dem geplanten Vorhaben eine wesentliche Wertminderung für die umliegenden Grundstücke zu erwarten ist.
Im Plangebiet wird eine Hinterhofsituation mit Garagen und gewerblicher Nutzung zu einer
Wohnnutzung mit privaten Freiflächen entwickelt. Durch die Realisierung des Bauvorhabens
ist daher im Gegenteil eher ein positiver Einfluss auf den Bodenwert zu erwarten. Im Übrigen
wird darauf verwiesen, dass die vorliegende Planung eine übliche Anordnung und Nutzung
für derartige innerstädtische Gebiete darstellt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
10
Begründung zur Vorlage 4529/17
11
1.3
Stellungnahme zum Thema „rechtliche Voraussetzung“:
Die rechtliche Voraussetzung (auch) eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergebe sich
zunächst aus § 1 Abs. 3 BauGB, wonach immer ein Planerfordernis für die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegeben sein müsse. Dies bedeute, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nur dann aufgestellt werden könne, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung überhaupt erforderlich sei.
Schon hieran fehle es wegen des Neubaugebiets Fischeln-Süd-West, da dort 80 % der rund
500 Wohneinheiten in Form von Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäusern entstehen, der
Rest als Geschosswohnungen. Vorgesehen sind dort 45 Reihenhäuser, 168 Doppelhaushälften und 177 Einfamilienhäuser – hinzukommen 98 Geschosswohnungen. Der Einwender
verweist hierzu ergänzend auf den Artikel in der Rheinischen Post vom 13.02.2016 "Aus den
Stadtteilen - Wie Fischeln-Süd-West einmal aussieht". Infolgedessen bestehe für Fischeln
nicht der geringste weitere Bedarf für Geschosswohnungsbau im Bereich "südlich Wedelstraße". Mithin müsse es bereits aus diesem Grund bei dem bisherigen, alten Bebauungsplan
verbleiben, da schon das Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für das vorhabenbezogene
Projekt fehle.
Abwägung:
Bereits aus der planerischen Zielvorstellung der Stadt Krefeld ergibt sich ein Planbedürfnis
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, da für eine geordnete städtebauliche Entwicklung das bestehende
Planungsrecht angepasst werden muss.
Im Übrigen wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.4
Stellungnahme zum Thema „Planerfordernis“:
Darüber hinaus beruhe der Planentwurf - ohne dass es allerdings hierauf ankäme, weil es ja
schon an dem gesetzlich erforderlichen Planerfordernis fehle - auch auf einer ungenügenden
Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Belange.
Abwägung:
Im Rahmen des Verfahrens wurde die Konzeption des Vorhabenträgers mehrfach angepasst.
Die Belange der umliegenden Nutzungen wurden bereits hinreichend in die Planung eingestellt. Es ist die Aufgabe der politischen Gremien der Stadt Krefeld die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange zu führen. Die erforderliche Beratung hierfür wird bis zum Satzungsbeschluss insbesondere auf Grundlage dieser Vorlage geführt werden.
Im Übrigen wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.5
Stellungnahme zu den Themen „kommerzielles Interesse und Notwendigkeit“:
Der Einwender trägt vor, dass der Vorhabenträger das lediglich 2.800 m² große Areal in
Kenntnis des bestehenden, völlig ausreichenden, derzeitigen Bebauungsplanes erworben
habe, den er zur persönlichen Gewinnmaximierung nun geändert wissen will, wovon sämtliche Anlieger erheblich negativ betroffen sein werden.
11
Begründung zur Vorlage 4529/17
12
Er vertritt die Auffassung, dass es weder rechtlich noch tatsächlich einen Grund gebe, den
bisherigen Bebauungsplan, der den Örtlichkeiten vollumfänglich gerecht werde, in Gestalt
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der einen massiv rechtswidrigen Eingriff in die
Fläche darstelle, zu ändern.
Abwägung:
Im Rahmen der grundgesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland steht es jedem Bürger frei, wirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Dies gilt auch für Grundstückseigentümer.
Der Vorhabenträger hat für die in seinem Besitz befindlichen Grundstücke einen Antrag auf
Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach dem Baugesetzbuch gestellt.
Die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sind erfüllt. Das Verfahren wird nach städtebaulichen Gesichtspunkten geführt.
Im Übrigen wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.6
Stellungnahme zum Thema „Artikel WZ / Gesundheitsdezernent“:
An den Einwendungen gegen das Vorhaben habe sich auch nach der Bürgeranhörung vom
31.05.2016 nichts geändert. Die im Schreiben vom 10.02.2016 geäußerten Einwendungen
werden aufrechterhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass auf die bereits mehrfach schriftlich vorgetragenen Einwendungen bisher keine schriftliche Antwort erfolgt sei. Zudem wird
um weitere Berücksichtigung der bisherigen Einwendungen und außerdem darum gebeten,
möglichst zeitnah ein Protokoll der Bürgeranhörung vom 31.05.2016 zu übermitteln.
Der Einwender weist auf einen Artikel in der Westdeutsche Zeitung (WZ) vom 15.04.2016 "ln
Linn und Traar lebt es sich lang" hin, in dem u. a. der Gesundheitsdezernent Visser wie folgt
zitiert werde:
"Dennoch ist das Umfeld prägend. Eine grüne Umgebung mit Freiräumen und Frischluftzufuhr in einem gesunden Klima und einer proportionierten Bebauung in den Vororten, ist angenehm fürs menschliche Auge und gut fürs Wohlbefinden. Dagegen stehen ein verdichteter
Mehrgeschoss-Wohnungsbau, eine höhere Feinstaubbelastung und eine um drei bis sechs
Grad höhere Temperatur im innerstädtischen Bereich".
Abwägung:
Die mit Schreiben vom 10.02.2016 vorgebrachten Stellungnahmen des Einwenders wurden
berücksichtigt. Das Protokoll zur Bürgeranhörung wird im Rahmen des Verfahrens veröffentlicht und kann auf der städtischen Internetseite eingesehen werden. Eine gesonderte Zustellung erfolgt nicht.
Der Hinweis auf den Zeitungsartikel wird zur Kenntnis genommen. Die Aussagen des Gesundheitsdezernenten sind auch bekannt. Sie beziehen sich jedoch nicht auf die hier vorliegende Planung und sind auch nicht auf diese übertragbar.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
12
Begründung zur Vorlage 4529/17
13
Frau S., Wedelstraße, mit Schreiben vom 07.02.2016/ 07.04.2016
2.1
Stellungnahme zum Thema „Verdichtung“:
Warum ist für eine Verdichtung des Bebauungsplanes eine Änderung des Bebauungsplanes
notwendig? Warum reiche die aktuelle 1 ½ geschossige Bebauungsplan nicht aus?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.2
Stellungnahme zum Thema „Änderung nur für Plangebiet / VEP“:
Warum bestehe die Notwendigkeit der Änderung des Bebauungsplanes nur für den Teil des
Neubauvorhabens und nicht auch die angrenzenden Grundstücke, so wie jetzt auch?
Abwägung:
Der Vorhabenträger hat für seine im Eigentum stehenden Grundstücke einen rechtmäßigen
Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach dem Baugesetzbuch zur Schaffung der baurechtlichen Grundlage für sein Bauvorhaben gestellt. Somit werden auch nur die Flächen des bestehenden Bebauungsplanes überplant, die für das Vorhaben erforderlich sind.
Im Übrigen wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.3
Stellungnahme zu den Themen „Verkehr und Gefahren“:
Wie soll die Verkehrsführung aus der Stichstraße auf die Wedelstraße oder zur Kölner Straße
aussehen?
Schon jetzt sei zur Hauptverkehrszeit ein Abbiegen von der Wedelstraße auf die Kölner Straße und umgekehrt ein Problem durch parkende Autos und hohes Verkehrsaufkommen. Für
Feuerwehr und Krankenwagen kann das zum Problem werden, auch oft durch das versetzte
Parken auf beiden Seiten der Wedelstraße.
Ist die Breite der Stichstraße für die im Notfall notwendigen Rettungsdienste wie
Feuerwehr und Krankenwagen ausreichend?
Abwägung:
Das zu erwartende Verkehrsaufkommen bzw. der aus dem Vorhaben resultierende Mehrverkehr, wie auch die verkehrliche Erschließung wurden gutachterlich bewertet. Dabei wurden auch die Besucherverkehre (Fremdverkehre) berücksichtigt. Der Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung zur heute bestehenden Nutzung wurde mit nur 22 Kfz-Fahrten am
Tag ermittelt. Hintergrund ist, dass die heute gegebenen Nutzungen, die in Teilen ein höheres Verkehrsaufkommen verursachen, aufgegeben werden. Eine Anpassung des Gutachtens
13
Begründung zur Vorlage 4529/17
14
hinsichtlich der jetzt geplanten 23 Wohneinheiten (zuvor 21) war laut Gutachter nicht erforderlich. Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsabwicklung zu erwarten.
Es wird eine Zu- und Ausfahrt zu bzw. von dem Plangebiet auf die Wedelstraße (Gehwegüberfahrt wie bereits im Bestand vorhanden) vorgesehen. Ausfahrende Fahrzeuge sind somit
wartepflichtig gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf der Wedelstraße. Im Bereich der Stichstraße kann durch ein Parkverbot dem Zuparken der Einfahrt entgegen gewirkt werden, verkehrsregelnde Maßnahmen dieser Art sind jedoch regelmäßig nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens. Die Bedenken der Einwenderin sind insoweit unbegründet.
Die verkehrliche Situation am Knotenpunkt Wedelstraße/ Kölner Straße ist nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens und kann hier deshalb nicht behandelt werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden auch keine Bedenken seitens der Feuerwehr eingereicht, die gegen diese Planung sprechen. Die Feuerweher wird im weiteren Verfahren beteiligt.
Es wird zudem auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird mit verkehrsgutachterlicher Überprüfung gefolgt. Im Übrigen wird
ihr nicht gefolgt.
2.4
Stellungnahme zum Thema „Wertminderung umliegender Bebauung“:
Werden die Interessen der alteingesessenen Bewohner ausreichend geschützt? Die Häuser
seien gerade wegen dieser Lage teuer erworben. Die Einwenderin habe auf die 1 ½ geschossige Bebauung vertraut. Warum dürften ruhige Wohnbereiche nicht ruhig bleiben. Auch sie
könnten ein Aushängeschild für eine Stadt sein. Nicht jeder Fortschritt, jede Neubebauung
führe zur Zunahme der Verschönerung der Wohngebiete.
Wie werde die Wertminderung der umliegenden Wohnhäuser durch die Innenraumverdichtung mit ihren hohen Häusern und den sich daraus ergebenen Folgen wie
Zunahme des Lärms, des Verkehrs u. a. ausgeglichen?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.1 bis 1.2.3.4, 1.4, 1,5 und 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.5
Stellungnahme zum Thema „Innenraumverdichtung“:
Im bestehenden, alten Bebauungsplan sei eine Ein-geschossige Bebauung geregelt, die sich
in eine aufgelockerte Nachbarbebauung einfüge. An der Kölner Straße und Wilhelm-StefenStraße gebe es eine höhere Bauweise und dahinter die eingeschossige Bebauung. Für den
hier betroffenen Innenbereich sei zu Recht keine hohe Bebauung vorgesehen.
Somit fügten sich die geplanten ,,2 Geschosse und Staffelgeschoß", d.h. somit tatsächlich
dreigeschossige Bebauung, nicht in die Umgebung ein. Es handle sich um eine massive Innenraumverdichtung mit Zunahme von Lärm, Verkehr u.a.
14
Begründung zur Vorlage 4529/17
15
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwenderin wird nicht geteilt.
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1 und 2.3 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.6
Stellungnahme zum Thema „Rücksichtnahme“:
Mit öffentlich-rechtlicher Unterstützung werde nicht die Allgemeinheit begünstigt, sondern
nur ein Einzelner mit einer massiven Wertsteigerung zum Nachteil der übrigen, alteingesessenen Bewohner. Das im Baurecht verankerte "Gebot der Rücksichtnahme" werde durch
eine Änderung der Bebauung als nicht beachtet gesehen. Die Einwenderin erhebt Einwand
gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802(V) - südlich Wedelstraße.
Abwägung:
Die Einhaltung der planungsrechtlichen Vorgaben nach der BauNVO unterstellt grundsätzlich, dass dem Nachbarschutz ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gebot der Rücksichtnahme kann nur dann Anwendung finden, wenn ein Nachbargrundstück (Dritte) durch
ein Bauvorhaben individualisiert und qualifiziert in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird,
obwohl das geltende Planrecht eingehalten ist. Die Art der baulichen Nutzung (die Gebietsnutzung), auf die sich der § 15 Abs. 1 BauNVO vorrangig bezieht, wird durch das Vorhaben
bzw. die Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht verändert. Zudem fügt sich die Planung
städtebaulich in die Umgebung ein und das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten.
Folglich besteht keine Grundlage für die Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme. Auf
die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.4, 1.4 und 1.5 wird zudem verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau M.H., Frau E.H., Herr E.H. Herr B.K., Wilhelm-Stefen-Straße, mit Schreiben vom
10.02.2016 sowie Frau M.H., Frau E.H. mit Schreiben vom 07.04.2016
3.1
Stellungnahme zum Thema „Formular“:
Die Einwender legen den nahezu wortgleichen Fragenkatalog (Formular - Fragen betroffener
Bürger), wie er unter Punkt 1.2 behandelt wurde, vor. Es wird auf die Fragen unter Punkt 1.2
verwiesen.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu Punkt 1.2 wird verwiesen.
3.2
Stellungnahme zum Thema „Höhere GFZ“:
Die Einwender führen an, dass das Maß der baulichen Nutzung bei alleiniger Berücksichtigung der vorgesehenen 2000 m² Wohnfläche einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und
bei definitionsgemäßer Berücksichtigung der gesamten Gebäudefläche von ca. 3.000 m² sogar einer Geschoßflächenzahl von 1,1 entspreche. Dies sei mehr als das Dreifache des durch
den jetzt geltenden Bebauungsplan vorgesehenen Faktors von 0,3. Für eine derartige Nachverdichtung fehle das Regelungsbedürfnis und die Planung verstoße damit gegen das im
Baurecht festgelegte Einfügungsgebot.
15
Begründung zur Vorlage 4529/17
16
Abwägung:
Das geringe Maß der baulichen Nutzung im alten Bebauungsplan ist nicht mehr zeitgemäß.
Es entspricht nicht den aktuellen Anforderungen an einen zeitgemäßen Städtebau. Im Übrigen verfolgt die Planung die Zielstellung, insgesamt eine Geschossfläche von ca. 2.500 m² zu
entwickeln, was rechnerisch einer GFZ von unter 1,0 entspricht. Auf die Abwägungen zu den
Punkten 1.1 und 1.2.2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
3.3
Stellungnahme zum Thema „Planung Krefeld West GRZ/GFZ“:
Im Neubaugebiet Fischeln Südwest seien 20 % der vorgesehenen Wohneinheiten als Etagenwohnungen und 80% als Einfamilienhäuser vorgesehen. 500 Wohneinheiten würden auf
23 Hektar verteilt werden, was bei einer angenommenen durchschnittlichen Größe von 130
m² pro Wohneinheit einer Geschoßflächenzahl von etwa 0,3 entspreche. Es sei dann nicht
einzusehen, warum bei dem Vorhaben im Innenbereich das im Baurecht verankerte Rücksichtnahmegebot für die angrenzende Nutzungen unbeachtet bliebe.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwender ist nicht zutreffend. Bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl für das Neubaugebiet Fischeln-Südwest sind die erforderlichen Erschließungsflächen sowie öffentliche Grünflächen sowie Flächen, die nicht dem Bauland zuzurechnen sind,
abzuziehen. Daraus ergibt sich eine deutlich höhere GFZ. Ohnehin sind die beiden Planungen
nicht vergleichbar, da es sich beim Bebauungsplan 802 (V) um eine Innenentwicklung und
bei Fischeln-Südwest um eine Siedlungserweiterung handelt.
Auf die Abwägung zu Punkt 2.6 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau und Herr S., Wedelstraße, mit Schreiben vom 10.02.2016/ 06.04.2016
4.1
Stellungnahme zum Thema „Größe des Bauvorhabens, Innenraumverdichtung“:
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. 249 werde abgelehnt. Die Art und Weise
der zu erwartenden Bebauung wird für deutlich zu groß gehalten. Dies beträfe zum einen die
Höhe der Gebäude als auch die Anzahl der geplanten Wohneinheiten.
Gründsätzlich könne das öffentliche Interesse nach einer Innenraumverdichtung
nachvollzogen werden und man stehe einer anderweitigen Bebauung des Plangebietes auch
offen gegenüber. Es würden aber keine hinreichenden Gründe dafür gesehen, dass eine
derart massive Nachverdichtung in diesem Bereich erfolgen müsse, zumal die
Bevölkerungsentwicklung in Krefeld insgesamt rückläufig sei. Der möglicherweise erhöhten
Nachfrage nach Wohnraum im Ortsbereich Fischeln werde durch die geplante
städtebauliche Entwicklung in Fischeln-Südwest ausreichend Rechnung getragen.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1. und 1.2.2 wird verwiesen.
16
Begründung zur Vorlage 4529/17
17
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.2
Stellungnahme zum Thema „Privatsphäre“:
Durch die geplante Höhe der Bebauung (zwei Vollgeschosse mit Staffelgeschossen) werden
massive Nachteile im Eigentums- und Persönlichkeitsrecht gesehen. Bei einer möglichen
Höhe der Bebauung von bis zu 10 m sei zu erwarten, dass auf dem eigenen Grundstück
weniger Sonnenlicht einfallen werde. Durch die Höhe der Bebauung würde des Weiteren das
Allgemeine
Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt,
da
selbst
umfangreiche
Sichtschutzmaßnahmen den Einblick in den Garten und die Wöhnräume nicht verhindern
könnten.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.3
Stellungnahme zum Thema „Größe des Bauvorhabens“:
Es wird die Ansicht vertreten, dass die geplanten Baukörper ein deutlich erhöhtes Volumen
im Vergleich zu den bereits vorhandenen Wohnbauten aufweisen und damit im Verhältnis zu
den bestehenden Wohnbauten „erdrückend“ wirken.
Abwägung:
Auf die Abwägung zu Punkt 1.1 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.4
Stellungnahme zum Thema „Abwägungspflicht, Rücksichtnahme“:
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unterliege die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde dem
sogenannten Gebot der gerechten Abwägung. Die Gemeinde sei verpflichtet, bei der
Aufstellung einens Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen. Aus dieser Abwägungspflicht folge auch das Gebot
der Rücksichtnahme, wonach die Gemeinde speziell im Bereich der Bauleitplanung zur
Berücksichtigung schutzwürdiger privater Interessen verpflichtet sei.
Abwägung:
Die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt nach den
Regeln des Baugesetzbuches. Die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
untereinander und gegeneinander erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage durch Beratung und
Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.4 und 2.6
wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.5
Stellungnahme zum Thema „Immissionen“:
Es werde bei 21 Wohneinheiten auch ein erhöhter Ausstoß von Immissionen durch
Anwohner und Verkehr erwartet.
17
Begründung zur Vorlage 4529/17
18
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2. wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.6
Stellungnahme zum Thema „Gestaltung“:
Es sei zu bedenken, dass die geplante Bebauung sich in keiner Weise in das Umfeld der
bisherigen, vorzufindenen Bebauung einfüge. Die umliegenden Gebäude sind in erster Linie
zweigeschossige Gebäude mit Satteldach und keine mit Staffelgeschoss. Demnach stelle die
geplante Bebauung auch keine „Ortsabrundung“ dar.
Abwägung:
Das Planvorhaben stellt keine Ortsabrundung dar, sie ist nicht Gegenstand der Planung. Im
Übrigen wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.7
Stellungnahme zum Thema „Feuerwehr“:
Es stelle sich die Frage, ob die Erschließung auch den Anforderungen des § 5 BauO NRW und
den einschlägigen, konkretisierenden Verwaltungsvorschriften (VV BauO NRW) entspreche.
Anhand der bisherigen, veröffentlichten Zeichnungen des Plangebietes erschließe sich nicht,
wie die rechtlichen Erfordernisse an eine notwendige Aufstell- und Bewegungsfäche für die
Feuerwehr eingehalten werden könnten.
Abwägung:
Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.8
Stellungnahme zum Thema „Naturschutz“:
Durch die frühere Teichanlage seien weiterhin Frösche im Plangebiet beheimatet, die
bekannterweise
gemäß
§ 7 Abs.
2 Nr.
13c
BNatSchG
i.
V.
m.
der
Bundesnaturschutzverordnung als besonders geschützte Tierarten gelten. Dieser Punkt sei
im weiteren Rahmen der Planung zu berücksichtigen und falls erforderlich, eine
fachgerechte Umsiedlung der Tiere zu veranlassen.
Abwägung:
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1, Raskin
März 2016) durchgeführt. Der vorhandene, bereits zur Hälfte trockengefallene, Zierteich
wurde ergänzend in 2017 untersucht. Ein Amphibienvorkommen konnte nicht festgestellt
werden. Im Übrigen schlägt der Gutachter Maßnahmen für potentiell betroffene Tierarten
vor. Diese werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt und über
vertragliche Regelungen gesichert. Eine vertiefende Art zu Art-Betrachtung (ASP-Stufe II) war
nicht erforderlich. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens (vor Abbrucharbeiten) ist eine
fachgutachterliche Untersuchung nach Fledermäusen und Gebäudebrütern durchzuführen,
um ein Tötungsverbot gemäß § 44 BNatSchG auszuschließen.
18
Begründung zur Vorlage 4529/17
19
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.9
Stellungnahme zu den Themen „Eigentum/ Feuerwehr“:
Hinsichtlich der Ratssitzung am 25.02.2016 wird eine Beantwortung folgender Fragen
gewünscht:
- Inwieweit überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse des Vorhabenträgers an
einer derartigen Bebauung im Vergleich zum Interesse der Anwohnerschaft an einer
anderweitigen Bebauung? Besteht hier nach Ansicht der Verwaltung kein Konflikt mit
dem Grundsatz der Rücksichtnahme i. S. d. § 1 Abs.7 BauGB?
- Inwieweit werden alle rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Brandschutzes,
insbesondere die Anforderungen an eine notwendige Aufstell- und Bewegungsfläche
vom Vorhabenträger erfüllt?
Abwägung:
Die privaten und öffentlichen Belange werden gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches
gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Konflikt mit dem Grundsatz der Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht gegeben.
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.3 und 2.6 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.10 Stellungnahme zum Thema „Planerfordernis“:
Die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB seien nicht erfüllt, da es schon am
erforderlichen Planerfordernis mangelt, welches für die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich ist.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.11 Stellungnahme zum Thema „Erwerb Grundstück mit Planrecht“:
Es müsse berücksichtigt werden, dass der Vorhabenträger das Grundstück in Kenntnis des
bisher geltenden Bebauungsplanes erworben habe. Eine Änderung des Bebauungsplanes,
einseitig zugunsten des Vorhabenträgers, würde allein dem wirtschaftlichen Interesse des
Vorhabenträgers zu Gute kommen und alle Anlieger im dargestellten Maße negativ beeinträchtigen.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2 und 1.5 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
19
Begründung zur Vorlage 4529/17
20
4.12 Stellungnahme zum Thema „Andere Bauprojekte“:
Die Einwender weisen darauf hin, dass der Vorhabenträger in der Vergangenheit bei Ausführung seiner Geschäftstätigkeit immer wieder gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. So
sei es des Öfteren vorgekommen, dass insbesondere die erlaubte Bauhöhe überschritten
worden ist. In diesen Fällen seien keine Still- oder Abrissverfügungen ergangen, sondern die
rechtswidrige Bebauung sei im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beibehalten
worden. Dies stärke nicht das Vertrauen, dass die Planung rechtskonform realisiert werde.
Abwägung:
Realisierte Planvorhaben des Vorhabenträgers sind nicht Gegenstand dieses
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl im Rahmen
der Planrechtschaffung wie auch im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahmen die
gesetzlichen Vorschriften einzuhalten sind. Auf die im Bauordnungsrecht hierfür
vorgesehenen Verfahrensschritte wird gesondert hingewiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Herr F., Wedelstraße, mit Schreiben vom 10.02.2016
5.1
Stellungnahme zum Thema „Planänderung“:
Warum soll der existierende Bebauungsplan Nr. 249 (V) überhaupt geändert werden?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.2
Stellungnahme zum Thema „Informationszeitpunkt“:
Warum erfahren wir erst jetzt, dass die Änderung des Vorhabens bereits Ende 2014
begonnen hat?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.1 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.3
Verkehr
5.3.1 Stellungnahme zu den Themen „Zufahrt, Wendemöglichkeit, Feuerwehr, LKW“:
Sind die Zufahrt, die Umfahrungsmöglichkeit sowie die notwendige Rangier- und
Wendefläche für die Feuerwehr und die LKWs gesichert?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.3 und 2.3 verwiesen. Die regelmäßige
Einfahrt von LKWs ist nicht Gegenstand der Planung. Diese sieht die Entwicklung von
Wohneinheiten vor.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
20
Begründung zur Vorlage 4529/17
21
5.3.2 Stellungnahme zum Thema „Zu- und Abfahrt der Tiefgarage“:
Wie soll auf dem schmalen Zuweg (4m) von und zur Wedelstraße die Fahrt der PKW‘s in und
aus der Tiefgarage gesichert werden?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.4
Stellungnahme zum Thema „Wasserschutzzone“:
Was kann zur Wasserschutzzone gesagt werden?
Abwägung:
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Für den Bereich besteht auch keine
Planung für eine Wasserschutzzone.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.5
Stellungnahme zum Thema „Einfügung in die nähere Umgebung, §34 BauGB“:
Achtet die Stadt Krefeld nach § 34 BauGB darauf, dass die zu bebauende Fläche sich in die
Eigenart der näheren Umgebung (südl. Wedelstraße) einfügt? In diesem Bereich stehen lediglich Einfamilienhäuser?
Abwägung:
Aufgrund des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und des von der Stadt Krefeld
getroffenen Aufstellungsbeschlusses für den vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ist hier kein Innenbereich gemäß § 34 BauGB gegeben. Die Vorgaben des
Baugesetzbuches werden im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
5.6
Stellungnahme zum Thema "Gleichbehandlungsgrundsatz“
Wird die Stadt Krefeld den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Verhältnismäßigkeit und die
Verpflichtung zur Wahrung der Bedürfnisse, insbesondere der Nachbarn, beachten?
Abwägung:
Die Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt nach den
Regeln des Baugesetzbuches, hier insbesondere nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Abwägung der
privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander erfolgt auf Grundlage
dieser Vorlage durch Beratung und Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld. Auf die
Abwägungen zu den Punkten 1 und 2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
21
Begründung zur Vorlage 4529/17
22
5.7
Stellungnahme zum Thema „Zustimmung der Planung“:
Würden sie, als z. B. anwohnender Politiker der südl. Wedelstraße, den geplanten drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit 21 Wohnungen plus 43 Tiefgaragenplätze zustimmen? Ist diese Bebauung ein Gewinn für die innerörtliche Entwicklung von Fischeln?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1 und 2 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Frau E., Köln, mit Schreiben vom 11.02.2016/ 07.04.2016
Die Einwenderin ist Eigentümerin eines Grundstücks auf der Wedelstraße.
6.1
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Änderungen bestehender Festsetzungen
im Bebauungsplan“
Warum und mit welcher Begründung wird der ursprüngliche Bebauungsplan für maximal 10
eingeschossige Objekte zugunsten betriebswirtschaftlicher Interessen eines Bauträgers
aufgegeben?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.2 und 1.5 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.2
Stellungnahme (Fragenkatalog) zu den Themen „Wertminderung umliegender Bebauung, Privatsphäre“:
Mit welcher Begründung wird eine derart einschneidende Entwertung und Wertminderung
der übrigen Grundstücke (z. B. Verschattung, z. B. volle Einsicht in die bestehenden Objekte
durch die Mehrgeschossigkeit, z. B. erhebliche Unruhe des bisher ruhigen gehobenen
Wohngebietes) durch eine im konträren Gegensatz zur übrigen Bebauung stehende
Mehrgeschossigkeit und Überdimensionierung zugunsten eines Eigentümers gerechtfertigt?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.3
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Planänderung“:
Warum und mit welcher Begründung wird aus einem bestehenden Bebauungsplan mit der
Vorgabe zur eingeschossigen Bebauung nur ein kleiner Teil herausgenommen und eine quasi
dreigeschossige Bebauung (zweigeschossig mit Satteldach) soll über eine Änderung des
Bebauungsplanes beschlossen werden?
Abwägung:
22
Begründung zur Vorlage 4529/17
23
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.4
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „GRZ-Regelung“:
Warum und mit welcher Begründung würde dann für das Grundstück des großen Bauträgers
eine andere GRZ = Grundflächenzahl gelten?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen. Das Planungsrecht
sieht vor, dass innerhalb von Bebauungsplänen die Grundflächenzahl festgesetzt werden
kann. Für das vorliegende Vorhaben soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit einer
das geplante Vorhaben abbildenden GRZ-Regelung aufgestellt werden. Mit Rechtskraft des
Bebauungsplans gilt die festgesetzte Grundflächenzahlzahl für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.5
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „BMZ-Regelung“:
Warum und mit welcher Begründung würde dann für das Grundstück des Vorhabenträgers
eine andere BMZ = Baumassenzahl (gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je m² Fläche
eines Baugrundstückes zulässig sind) gelten?
Abwägung:
Die Festsetzung einer Baumassenzahl ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die
Abwägung zu Punkt 6.4 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.6
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Wertminderung umliegender Bebauung“:
Ist eine derartige Wertsteigerung des Grundstückes eines großen Bauträgers zu Lasten einer
Wertminderung der bestehenden Gebäude gerechtfertigt oder verletzt dies nicht den
Grundsatz der Gleichbehandlung? Werden Interessen eines Eigentümers (Bauträger)
anders gewichtet als die Belange der Eigentümer anderer Grundstücke?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.4, 1.5 und 1.2.3.4 verwiesen. Die Bedenken
der Einwenderin sind unbegründet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.7
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Größe des Bauvorhabens“:
Liegen dem Planungsausschuss und dem Stadtrat genaue m²-Zahlen des beabsichtigten
Großprojektes und geplante Baumassenzahlen vor? Wenn ja, welche Zahlen liegen vor?
Abwägung:
23
Begründung zur Vorlage 4529/17
24
Es wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, zu dem ein Vorhaben- und
Erschließungsplan gehört. Im weiteren Verfahren wird das Maß der baulichen Nutzung, hier
auch die geplante Geschossfläche des Vorhabens, konkret ermittelt und dargestellt. Zudem
wird auf die Aussage des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit seinen Schnittzeichnungen
und verbindlichen Bemaßungen verwiesen. Die Festsetzung einer Baumassenzahl ist nicht
vorgesehen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.8
Stellungnahme (Fragenkatalog) zu den Themen „städtebauliche Notwendigkeit, Benachteiligung und Wertminderung“:
Warum und mit welcher Begründung ist die städtebauliche Notwendigkeit einer derartigen
Überdimensionierung in einem gewachsenen Wohngebiet zu Lasten der übrigen Eigentümer
gegeben, wenn an der Kölner Strasse 467 aktuell 37 seniorengerechte Wohnungen
entstehen, für Berufspendler laut der vorliegenden Informationen 500 Einheiten geplant
sind, an der Kölner Straße 565 mehrere neue Wohneinheiten entstehen? Ist es städtebaulich
nicht sinnvoller, solche großen Mehrfamilienhäuser mit vielen 100 m² Wohnfläche auf so
kleinem Raum (die Grundstücksgröße beträgt lediglich ca. 2800 m²) im zu entwickelnden
Innenstadtbereich zu positionieren, wo nicht konträre, sondern passende
Umgebungsbebauung wäre? Warum wäre es städtebaulich und stadtplanerisch nicht
sinnvoller, bei einer befürworteten Verdichtung in Krefeld-Fischeln darauf zu achten, dass
bei einer solchen Verdichtung das gehobene Wohngebiet in der Wedelstrasse durch die Art
der Bebauung und Dimensionierung erhalten bleibt, anstatt durch Überdimensionierung
eines Bauträgers eine Wertminderung auch des gesamten Areals in Kauf zu nehmen?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.9
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Parkplatzsituation“:
Sind der Planungsausschuss, die Verwaltung und der Stadtrat über die bestehende
Parkplatzsituation an der Wedelstraße informiert, dass bereits ohne zusätzliche
Wohneinheiten häufig Parkplatzprobleme bestehen und zusätzliche Besucher des
überdimensioniert geplanten Projektes des Bauträgers die Parkplatzsituation absehbar
erheblich verschärfen werden? Ist berücksichtigt, dass sich dadurch auch die
Parkplatzsituation für die Fischelner Geschäfte an der Kölner Straße verschlechtern wird?
Abwägung:
Die Parkplatzsituation an der Wedelstraße und der Kölner Straße ist nicht Gegenstand des
Planvorhabens, durch das Planvorhaben kann die Situation auch nicht verbessert werden.
Der zu erwartende Besucherverkehr wurde gutachterlich abgeschätzt. Für das Vorhaben
werden auf dem Privatgrundstück 2 Besucherstellplätze vorgehalten. Für das Planvorhaben
ist mit zusätzlich 10 Besucher- und 50 Tiefgaragenfremdfahrten pro 24 h zu rechnen. Für die
Wedelstraße werden Verkehrsmengen von 200 Kfz/24 h ermittelt. Unter Ansatz eines hohen
Spitzenstundenanteils von 12 % am Tagesverkehr ermittelt der Gutachter 24 Kfz/h bis 72
Kfz/h. Dies ist deutlich weniger, als die verkehrstechnischen Richtlinien für Wohnstraßen und
Wohnwege als verträglich ansehen. Insoweit wurden die Bedenken bereits berücksichtigt.
24
Begründung zur Vorlage 4529/17
25
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.10 Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Baulasten“:
Laut vorliegenden Informationen sind bestehende Garagen auf dem betreffenden
Grundstück des Vorhabenträgers, für die ein Teil des Bebauungsplanes geändert werden soll,
dem Objekt Kölner Straße – Ecke Wedelstraße zugeordnet worden. Ist diese Information
richtig oder falsch? Falls die Information richtig sein sollte, um wie viele Parkplätze handelt
es sich dann?
Abwägung:
Die Information ist richtig. Für das besagte Objekt existieren innerhalb des Plangebietes 13
Stellplätze, die durch Baulasten gesichert sind. Insgesamt bestehen im Plangebiet 20 Stellplätze, welche über verschiedene Baulasten gesichert sind. Zwei dieser Stellplatz-Baulasten
entfallen, da sie dem einzigen Wohnhaus im Plangebiet zugeordnet sind, welches durch die
Planung abgerissen wird. Daher müssen zukünftig noch 18 Stellplätze, aufgrund des Bestandsschutzes, vorgehalten werden. Dies erfolgt durch den Bau einer Tiefgarage mit 42
Stellplätzen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.11 Stellungnahme zum Thema „Wohnungsgrößen“:
Die Einwenderin bezieht sich auf den Plan, der in der Sitzung der Bezirksvertretung im Dezember 2015 in Fischeln verteilt wurde. Die Unterlagen enthielten zwar m²-Angaben einzelner Wohnungen mit Angabe im Dezimalbereich, eine Nennung der gesamten, geplanten
Quadratmeterzahl unterbliebe jedoch. Unter der Annahme, dass es sich jeweils um die Erdgeschoßwohnungen handelt, kommt die Einwenderin auf ca. 750 m² für Haus 1, ca. 720 m²
für Haus 2 und ca. 730 m² für Haus 3. Demnach handele es sich hier also um ein Großprojekt
mit insgesamt mehr als 2000 m² Wohnraum, zuzüglich Kellerräumen und einer Schaffung
einer Tiefgarage mit 43 Stellplätzen.
Um den Ratsmitgliedern und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, nicht nur einem
allgemeinen Eindruck nach, sondern anhand konkreter Zahlen eine Meinungsbildung und
Entscheidung treffen zu können, werde darum gebeten die maximal projektierten Quadratmeterzahlen des Großprojektes konkret zu benennen. Es wird auf das Schreiben vom
11.02.2016 verwiesen, in dem bereits nach m²-Zahlen und Baumassenzahlen gefragt wurde.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 6.7 verwiesen. Der Anregung wird durch entsprechende
Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan gefolgt. Mit dem Vorhaben sollen insgesamt ca. 2.500 m² Geschossfläche realisiert werden, es handelt sich jedoch nicht um ein
Großprojekt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
25
Begründung zur Vorlage 4529/17
26
6.12 Stellungnahme zum Thema „städtebauliche Einbindung“:
Eine fehlende städtebauliche Einbindung werde immer nur im Vergleich zur Umgebungsbebauung erkennbar. Setze man die Zahlen des Großprojektes und die (geschätzten) Zahlen
der Umgebungsbebauung nebeneinander, werde die fehlende Einfügung erkennbar. An dieser Stelle werde angeregt, dies auch einmal per Eintragung in die Lagepläne vorzunehmen,
so dass auch für die Öffentlichkeit visuell erfahrbar werde, in welchem Ausmaß dieses
Wohngebiet, im Zentrum von Fischeln, verändert werden soll.
Abwägung:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden ein entsprechender Lageplan sowie Schnittzeichnungen und Ansichten dargestellt, sodass die Planung selbst wie auch die Einbindung in
die Umgebung hinreichend erläutert wird. In Bezug auf die umgebende Bebauung erfolgten
eine Ermittlung der Bestandshöhen sowie eine Ausrichtung der Planung an den städtebaulichen Gegebenheiten. Die geplante Gebäudehöhe liegt in Teilen unterhalb der umliegenden
Bebauung. Weitergehende Prüfungen waren zudem bereits aufgrund der Zielvorstellung
einer Innenentwicklung mit zeitgemäßen Dichten nicht zu führen. Das nach der BauNVO
mögliche Höchstmaß der baulichen Nutzung, eine GFZ von 1,2, wird durch die vorliegende
Planung mit einer GFZ von unter 1,0 nicht ausgeschöpft. Hierbei sind die Aufenthaltsflächen
sowie weitere einzustellende Flächen der Staffelgeschosse bereits einbezogen. Die GRZ nutzt
zwar den zur Verfügung stehenden Rahmen voll aus, jedoch werden die Vorgaben durch die
BauNVO auch hier eingehalten. Die erforderlichen Abstandflächen werden eingehalten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.13 Stellungnahme zum Thema „Dimensionierung“:
Der Einwand bezüglich der Dimensionierung beziehe sich darauf, dass das Ausmaß der Dimensionierung nicht mehr eine Innenraumverdichtung darstelle, sondern dass es sich bei
konkreter Berechnung der vorliegenden Zahlen um eine städtebauliche Veränderung des
Zentrums von Krefeld-Fischeln handle. Es würde sich um eine Hinterlandbebauung (eine Bebauung in zweiter Reihe) handeln, die die Bebauung in erster Reihe um ein Wesentliches
überträfe. Die „erdrückende Massivität“ des Großprojektes sei ggfs. sogar gegenüber den
Häusern an der Bundesstraße B 9 (Kölner Straße) gegeben.
Es sei kein Vergleichsgrundstück bekannt, in dem die Bebauung in zweiter Reihe die Bebauung der ersten Reihe des Wohngebietes um das vom Bauträger beabsichtigte Vielfache übertreffe. Wenn doch, werde um Nennung und auch um Berücksichtigung gebeten, dass es sich
hier um „Premium-Wohnraum“ handle, in dem die geplanten groß projektierten und eng
aneinander stehenden Mehrfamilienhäuser in zweiter Reihe, das bisher gewachsene aufgelockerte und ruhige Wohngebiet in der ersten Reihe mit der „erdrückend“ geplanten Dimensionierung überschatten würde.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwenderin ist nicht zutreffend. Auf die Abwägung zu Punkt 1.1 wird
verwiesen. Bei der Bebauung an der Kölner Straße handelt es sich um eine straßenbegleitende zwei- bis viergeschossige Bebauung mit Satteldächern.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
26
Begründung zur Vorlage 4529/17
27
6.14 Stellungnahme zum Thema „Visualisierung“:
Neben den ermittelten Zahlen sei die Bebauungsdichte entscheidend. Es sei die tatsächliche
Bebauungsdichte an Hand der eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Es wird angeregt,
eine maßstabsgetreue Zeichnung mit entsprechenden Angaben der Seitenlänge der drei geplanten Mehrfamilienhäuser in den Lageplan des betreffenden Gebietes einzuzeichnen, so
dass für alle Entscheider, Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit in Fischeln das konkrete
Ausmaß der Dimensionierung im Vergleich zur übrigen Bebauung (Wedelstraße, HeyesKirchweg und Wilhelm-Stefen-Straße und an der B9, der Kölner Straße) auch visuell erfahrbar werde.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 6.7 und 6.12 verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.15
Stellungnahme zu den Themen „Planerfordernis, Dichte und wirtschaftliches Interesse“:
In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses und der Ratssitzung sei immer von der Notwenigkeit der Schaffung neuen Wohnraumes die Rede gewesen. Es gehe hierbei jedoch nicht
darum gar keinen Wohnraum zu schaffen. Eine Beibehaltung der Eingeschossigkeit würde
auch Wohnraum schaffen. Das Grundstück sei mit einer Bebaubarkeit von Wohnraum in
erheblichem Umfang erworben worden. Da, wie unten aufgeführt, auch das Staffelgeschoss
(welches baurechtlich nicht als Geschoss gewertet wird) Wohnraum in erheblichem Umfang
schaffe, sei nicht erkennbar, warum hier ein Teil des Bebauungsplanes zugunsten der betriebswirtschaftlichen Interessen eines Einzelnen und zu Lasten der übrigen Anwohner verändert werden solle. Eine Positionierung gegen eine Überdimensionierung bedeute nicht,
dass gar kein Wohnraum geschaffen werde, es gehe hier vielmehr darum, dass die geplante
Überdimensionierung in einer Hinterlandbebauung in zweiter Reihe das notwendige Kriterium, sich städteplanerisch einzufügen, nicht erfülle.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu Punkt 1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.16 Stellungnahme zu den Themen „Wertminderung und Einfügung“:
Aus städteplanerischer Sicht würde man das bislang attraktive Zentrum von Fischeln zugunsten der betriebswirtschaftlichen Nutzung eines einzelnen Bauträgers derart verändern, dass
aus einem gehobenen Wohngebiet hinter der B 9 (der Hauptstraße Kölner Straße) eine Abwertung des gesamten Gebietes durch die Überdimensionierung erfolgen würde. Somit habe
man letztlich den Effekt, einen der sehr attraktiven Vororte von Krefeld in seinem Zentrum
zu entwerten.
Im Falle einer Realisierung des geplanten Großprojektes würde das Zentrum von Fischeln
eine Veränderung und Beeinträchtigung eines gesamten Gebietes bekommen. Es stelle sich
hier eine andere Situation dar, als bei den übrigen Bauprojekten des Vorhabenträgers, z.B.
auf der B 9, der Kölner Straße, die sich jeweils in die Umgebung einfügen. Statt einer städtebaulichen Einfügung wäre hier eine städtebauliche Veränderung mit einhergehender Ent27
Begründung zur Vorlage 4529/17
28
wertung des Wohnraumes im Zentrum von Fischeln durch die Überdimensionierung gegeben.
Abwägung:
Bei dem vorliegenden Vorhaben handelt es sich nicht um ein Großprojekt. Das Plangebiet
befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Geschäftszentrum von Fischeln, somit entspricht
die Planung einer, der Lage und der umliegenden Bebauung, angemessenen städtebaulichen
Dichte. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2, 1.2.3.4 und 1.5 wird zudem verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.17 Stellungnahme zu den Themen „Dichte und Baulasten“:
Es stelle sich die Frage, inwieweit neben einer Überdimensionierung an Wohnraum ein Bauträger zusätzlich die Genehmigung erhalten dürfe, Stellplätze, die anderen Objekten zugeordnet sind, zusätzlich zu der gegebenen Lärmbelastung und Emissionsbelastung des Großprojektes, auf den gegebenen 2800 m² unterzubringen.
Abwägung:
Die Einschätzung, dass eine Überdimensionierung von Wohnraum geplant werde, wird nicht
geteilt. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 und 6.1.10 wird
verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.18 Stellungnahme zum Thema „Verschattung“:
Es stelle sich das Problem der Abschattung durch die Zweigeschossigkeit und die ca. 600 m²
Wohnraum umfassenden Staffelgeschosse. In der Stadtratssitzung sei geäußert worden, dass
der Bauträger entsprechende Gutachten vorzulegen habe. Es werde um Benachrichtigung
bei Vorlage und um Einsicht gebeten.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 verwiesen. Die im Rahmen des Verfahrens erstellten Gutachten werden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegt.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
6.19 Stellungnahme zum Thema „Emissionen“:
Es stelle sich das Problem der Lärmentwicklung und anderer belastender Emissionen. Es
werde bei Vorlage der Gutachten des Bauträgers um Benachrichtigung und Einsicht gebeten.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 2.3 verwiesen. Die im Rahmen des Verfahrens erstellten Gutachten werden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
28
Begründung zur Vorlage 4529/17
29
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
6.20 Stellungnahme zum Thema „Brandschutz“:
Aus den vorliegenden Unterlagen erscheine es fraglich, inwieweit gültige Brandschutzvorschriften eingehalten werden können.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.21 Stellungnahme zum Thema „Gebot der Rücksichtnahme“:
Die beabsichtigte Planung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es wird auf die
erdrückende Wirkung des Ausmaßes des geplanten Projektes in einer Hinterlandbebauung in
zweiter Reihe verwiesen. Es wird auf die Abschattung, die Lärmbelästigung und die Emissionen verwiesen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Staffelgeschoss einen Wohnraum der drei Mehrfamilienhäuser bei Genehmigung von insgesamt ca. 600 m² umfassen
würde.
Auch wenn dies im Sinne der baurechtlichen Bezeichnung der Geschossigkeit als nicht relevant erfasst würde, sei ein Wohnraum im Umfang von 600 m² bei der Erfüllung des Gebotes
der Rücksichtnahme zu berücksichtigen.
Abwägung:
Die Einschätzungen der Einwenderin sind nicht zutreffend. Auf die Abwägungen zu den
Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 2.6 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.22 Stellungnahme zum Thema „Prognose der Bevölkerungsentwicklung“:
Prognostizierte Bevölkerungsentwicklungen, so wie in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses dargestellt, stellten naturgemäß immer Extrapolationen mit der Zugrundelegung
bestimmter Annahmen über zukünftige Entwicklungen dar. Zum Zeitpunkt dieser Sitzung des
Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung sei die Flüchtlingswelle auf einem Höhepunkt gewesen. Wie bekannt hätten sich die Zahlen der in Deutschland eintreffenden Menschen inzwischen drastisch verringert. Gleichzeitig sei zu bedenken, dass das Wort Asyl neben dem Schutz vor Gefahr und Verfolgung auch eine temporäre Aufnahme der Verfolgten
beinhalte. Dies hat auch die Erfahrung aus den Jugoslawienkriegen in den 90-iger Jahren
gezeigt, dass die Menschen nach Veränderung der politischen Verhältnisse wieder in ihre
Heimat zurückkehren.
Abwägung:
Die Einschätzungen der Einwenderin sind nicht zutreffend. Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.2
wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
29
Begründung zur Vorlage 4529/17
30
Frau und Herr S., Berlin, mit Schreiben vom 03.04.2016
Die Einwender sind Eigentümer eines Grundstücks auf der Wedelstraße.
7.1
Stellungnahme zum Thema „Größe der Bauvorhabens“:
Die Art der Bebauung sei für die Lage im Inneren eines, rundum von kleineren Gebäuden
umgebenden, Häuserblocks völlig überdimensioniert. Es sei nicht vermittelbar, warum ohne
Not im Zentrum Fischeln eine derartige Innenraumverdichtung erfolgen solle. Gerade im
Zentrum müsse Wert darauf gelegt werden, den dort lebenden Menschen eine grüne Oase
zu erhalten, um einen Ausgleich für die stark befahrene und dicht bebaute Kölner Straße zu
schaffen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen. Die Einschätzung der Einwender, dass die
vorhandene Nutzung eine grüne Oase darstelle, wird nicht geteilt. Die Bestandsnutzung ist
durch einen hohen Versiegelungsgrad und bauliche Anlagen geprägt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.2
Stellungnahme zu den Themen „Planerfordernis und Wohnraumbedarf“:
Die Notwendigkeit dieses Großprojektes, die unter anderem mit dem Erfordernis, Wohnraum schaffen zu müssen, begründet wird, sei nicht gegeben, da im Süden von Fischeln etwa
500 neue Wohneinheiten entstehen sollen. Diese seien größtenteils in einer Einfamilienhausbebauung mit größeren Grundstücken (wie im alten Bebauungsplan Wedelstraße) und
mit Erholungsfreiflächen geplant. Ein Wohnraummangel lasse sich daher ebenso wenig konstatieren, wie ein Mangel an verfügbaren Flächen, der eine massive Verdichtung der bestehenden Wohngebietsstrukturen erforderlich machen würde.
Dass im Innenbereich des genannten Häuserblocks vom Investor eine so massive Bebauung
angestrebt wird, zeige ganz unzweifelhaft, dass der neue Bebauungsplan lediglich das Ziel
maximalen Gewinns durch den Bau von Luxuswohnungen in den Vordergrund stellt und keinesfalls übergeordnete Ziele wie die Bereitstellung günstigen Wohnraums.
Abwägung:
In zentralen Lagen wird ein qualitätsvoller Wohnungsbau benötigt. Es wird zudem auf die
Abwägungen zu den Punkten 1.2.2 und 1.5 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.3
Stellungnahme zu den Themen „Benachteiligung und Wertverlust“:
Die Einwender vertreten die Auffassung, dass die Interessen der umliegenden, alteingesessenen Nachbarn anscheinend unberücksichtigt blieben. Tatsache sei, dass für die umliegenden Anlieger keine erkennbare Verbesserung aus der geplanten Bebauung resultiere. Im
Gegenteil gebe es für die umliegenden Anwohner massive Belastungen, die mit einem erheblichen Wertverlust der umliegenden Grundstücke verbunden seien.
30
Begründung zur Vorlage 4529/17
31
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.4 und 1.4 verwiesen. Die Einschätzung,
dass für die umliegenden Anlieger mit der Planung keine Verbesserung verbunden sei, wird
nicht geteilt. Es ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild mit einer Wohnbebauung,
in Verbindung mit einer Begrünung, im Vergleich zu der Bestandsnutzung aufgewertet wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.4
Stellungnahme zum Thema „Emissionen“:
Es sei mit erhöhtem Lärm im Innenbereich aus dem bis ins Zentrum des Innenbereichs des
Häuserblocks geführten zusätzlichen Parkverkehr und den zusätzlichen Wohnungen zu rechnen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.5
Stellungnahme zu den Themen „Emissionen und Belüftung“:
Erhöhte Emissionen aus dem Parkverkehr, die mangels ausreichender Durchlüftung kaum
angemessen weggetragen werden, da die neuen, hohen Gebäude ein deutliches Hindernis
für Luftbewegungen innerhalb des Blocks darstellen.
Abwägung:
Mit dem geplanten Bauvorhaben ist bereits aufgrund der Gebäudehöhe und -stellung nicht
mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Durchlüftung, auch der das Plangebiet umgebenden Grundstücksbereiche, zu rechnen. Die Einschätzung der Einwender ist unbegründet,
die Bedenken werden nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.6
Stellungnahme zu den Themen „Mikroklima und Versiegelung“:
Eine erhebliche Verkleinerung der vorhandenen Grünflächen, die ebenfalls zu einer klaren
Verschlechterung des Mikroklimas im Inneren des Blocks beiträgt. Eine maximale Versiegelung des mit den geplanten Gebäuden zu bebauenden Grundstücks, das bis an die Grenzen
der maximal zulässigen Hausgröße und unter Einhaltung der unbedingt erforderlichen Abstandflächen bebaut werden soll, verschlechtere diese Situation nochmals.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwender ist nicht zutreffend. Eine Beeinträchtigung des Mikroklimas
ist nicht erkennbar. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in
denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub
(PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Das
Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Umweltzone.
31
Begründung zur Vorlage 4529/17
32
Mit den bestehenden Nutzungen sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter
Luft und Klima verbunden. Lediglich der große Anteil an versiegelten Flächen kann in Hitzeperioden zur Ausbildung einer Wärmeinsel führen. Bereits aufgrund der gegebenen Begrünung der umliegenden privaten Grünflächen erscheint dies auch mikroklimatisch jedoch
nicht von Gewicht.
Von der geplanten, verdichteten Nutzung des Grundstücks ist zukünftig ein erhöhter Energiebedarf zu erwarten. Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima sind
jedoch nicht zu erwarten. Die Gebäudestellungen bzw. die Höhe der Bebauung sichert eine
gute Durchlüftung des Plangebietes. Auch aufgrund der vorgesehenen Begrünung von Dachflächen bzw. von Freiflächen sowie aufgrund der prognostizierten Verkehrsmengen sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Darüber hinaus sind auch
keine sonstigen Grenzwertüberschreitungen für Luftschadstoffe zu erwarten, wodurch eine
erhebliche Umweltauswirkung vorliegen würde.
Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 wird zusätzlich verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.7
Stellungnahme zum Thema „Verschattung“:
Es sei eine deutlich weitergehende Verschattung einer ganzen Reihe von Anliegergrundstücken in einem nicht hinnehmbaren Maße zu erwarten.
Abwägung:
Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.8
Stellungnahme zum Thema „Sozialabstand“:
Mit der Planung sei eine erheblich eingeschränkte Privatsphäre verbunden: Viele Anwohner
würden direkt auf die Wände der neuen Häuser schauen und hinnehmen müssen, dass ihre
Gärten, die bisher ein hohes Maß an Privatsphäre erlaubten, mindestens aus den oberen
Geschossen der neuen Bebauung von mehreren Parteien ungehindert eingesehen werden
können.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.9
Stellungnahme zum Thema „Einfügen“:
Die Planung bringe ein wesentlich uneinheitlicheres Siedlungsbild: Die geplanten Gebäude
fügen sich weder in der Größe noch sonst (z. B. Dachform) in die bestehende Bebauung ein.
Viele der alteingesessenen Anwohner seien beim Bau ihrer Häuser an strenge Anforderun32
Begründung zur Vorlage 4529/17
33
gen an z. B. Dachformen und andere Merkmale gebunden gewesen, deren Ziel offensichtlich
seinerzeit ein einheitliches Siedlungsbild war. Dies würde mit dem neuen Bebauungsplan
ohne Not aufgegeben.
Abwägung:
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 249 ist seit seiner Rechtsverbindlichkeit
(30.11.1969) als Grundlage für Baugenehmigungen durch die Behörden anzuwenden. Es ist
korrekt, dass zum damaligen Zeitpunkt gestalterische Vorgaben bestanden haben. Die gestalterischen Regelungen wurden jedoch als rechtswidrig erkannt und durch die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 249 im Februar 2000 ersatzlos aufgehoben.
Die damaligen städtebaulichen Zielvorstellungen werden des Weiteren heute so nicht mehr
verfolgt. Die Zielstellung des hier vorliegenden Bebauungsplans Nr. 802 (V) ist es,
die planungsrechtliche Voraussetzung für eine städtebaulich angemessene Entwicklung
des Bereiches zu schaffen,
die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen sowie neue Zuwegungen zu den Gebäuden zu sichern,
den Blockinnenbereich entsprechend seiner zentralen Lage und Nähe zum zentralen Versorgungsbereich angemessen zu verdichten und zu entwickeln.
Diese Zielvorstellung ist mit dem gegebenen Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 249
nicht umsetzbar. Es ist daher notwendig, dieses anzupassen.
Weiterhin ist nicht zu erkennen, dass durch die Planung ein uneinheitlicheres Siedlungsbild
entsteht. Das Plangebiet befindet sich in einem Blockinnenbereich und trägt nur unwesentlich zum Ortsbild bei. Bereits im Innenbereich bestehende Garagen sind ebenfalls mit Flachdächern ausgestaltet. Somit greift die Planung im Plangebiet vorhandene Gestaltungselemente auf.
Die Kubatur der Gebäude sowie vereinzelte Gestaltungselemente orientieren sich an einem
modernen Städtebau und werden über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder den
Durchführungsvertrag gesichert.
Es wird zudem auf die Abwägung zu Punkt 1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.10 Stellungnahme zum Thema „Benachteiligung der Anwohner“:
Gegen die in der Summe unzumutbaren Einschränkungen der Anwohner stehe lediglich das
Interesse des Investors an seiner Gewinnmaximierung. Der Investor strebe mit dem vorgelegten objektbezogenen Bebauungsplan ausschließlich seine Gewinnmaximierung an.
Ein Eingehen in der Planung auf die Belange der Nachbarn oder ein wie auch immer gearteter Versuch eines Ausgleichs widerstreitender Interessen sei jedenfalls in keiner Weise zu
erkennen. Das von der Stadt Krefeld bereits auf das nun beantragte, eingeschränkte Maß sei
aber immer noch viel zu groß.
Abwägung:
33
Begründung zur Vorlage 4529/17
34
Die Einschätzungen der Einwender werden nicht geteilt. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.4 und 1.5 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.11 Stellungnahme zu den Themen „Parkplätze und Verkehr“:
Dass mehr als doppelt so viele Abstellplätze wie Wohneinheiten vorgesehen seien, lasse eindeutig erkennen, dass hier die Gewinnmaximierung durch Verkauf und/oder Vermietung von
Abstellplätzen auch an nicht in den neuen Häusern wohnende Personen geplant sei. Damit
sei für alle anderen Anwohner belastender, zusätzlich anfallender, Verkehr im Blockinnenraum verbunden. Die Stadt Krefeld werde aufgefordert, den rechtsgültigen Bebauungsplan
nicht zu ändern und den Antrag des Investors abzulehnen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 2.3 und 6.10 verwiesen. Der Anregung,
den rechtsgültigen Bebauungsplan nicht zu ändern, wird nicht gefolgt. In diesem Zusammenhang wird auf die Abwägungen zu Punkt 1.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau und Herr F., Wedelstraße, mit Schreiben vom 03.04.2016
8.1
Stellungnahme (Fragenkatalog) zu verschiedenen Themen:
Die Einwender bringen die unter Punkt 5.1 - 5.7 benannten Fragen und Anmerkungen ein.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 5.1 – 5.7 verwiesen.
8.2
Stellungnahme zum Thema „Gleichbehandlung“:
Die Einwender weisen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hin, der von der Verwaltung
verlange, gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. So sollten auch alle Verwaltungsentscheidungen für jedermann gleichmäßig nach den Vorgaben der Gesetze ergehen.
Abwägung:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird von der Stadt Krefeld grundsätzlich berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.3
Stellungnahme zum Thema „Gestaltung“:
Mit der Planung werde mehr als das Doppelte des üblichen und bisher erlaubten bebaut. Die
vorgesehene, kompakte Bebauung füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung
ein.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwender wird nicht geteilt. Es wird auf die Abwägungen zu Punkt 1
verwiesen.
34
Begründung zur Vorlage 4529/17
35
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.4
Stellungnahme zum Thema „Wertminderung angrenzender Bebauung“:
Des Weiteren erziele der Investor mindestens doppelt so viel Gewinn aus dem Verkauf als
nach dem bisher gültigen Bebauungsplan. Die angrenzenden Immobilien würden dagegen
enorm an Wert verlieren.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.4 und 1.5 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.5
Stellungnahme zu den Themen „Lärm, Verkehr und Parkplatzsituation“:
Der Umbau der Haltestellen (Rathaus und Rewe auf der Kölner Straße) und die 43 Tiefgargenstellplätze würden zu einem Verkehrsproblem auf der Wedelstraße beitragen (Lärm,
Verkehrsverdichtung, Ausweichroute für die Kölner Straße und Parkplatzprobleme).
Abwägung:
Der Umbau der benannten Haltestellen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 2.3 verwiesen. Die Einschätzungen der Einwender werden nicht geteilt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Frau und Herr P., Wedelstraße, mit Schreiben vom 04.04.2016
9.1
Stellungnahme (Fragenkatalog) zu verschiedenen Themen:
Die Einwender legen eine wortgleiche Frage-Liste, wie sie unter Punkt 1.2 behandelt wird,
vor.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu Punkt 1.2 verwiesen.
9.2
Stellungnahme zum Thema „Bevorzugung des Investors“:
Der Bebauungsplan werde in keinem Fall akzeptiert. Hier werde ein einzelner Investor, auf
Kosten der Einwender und ihrer Nachbarn, unberechtigt bevorzugt.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Einschätzung wird nicht geteilt. Es wird auf
die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 1.2.3.2, 1.2.3.4, 1.4, 1.5 und 8.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.3
Stellungnahme zu den Themen „Dichte und Rücksicht“:
Die geplante Wohnbebauung erdrücke die Umgebung. In der Planung bzw. späteren Ausführung werde ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot gesehen.
35
Begründung zur Vorlage 4529/17
36
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 2.6 verwiesen.
Der Stellungnahme wird durch Reduzierung der Gebäudezahl gefolgt. Im Übrigen wird ihr
nicht gefolgt.
9.4
Stellungnahme zum Thema „Verschattung“:
Durch die bereits nachgewiesene Beschattung würden Persönlichkeitsrechte beschnitten.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.5
Stellungnahme zum Thema „Wertminderung umliegender Grundstücke“:
Von Seiten der städtischen Vertreter höre man, dass eine Wertminderung des Grundstückes
hinzunehmen sei. Dieser Auffassung wird widersprochen.
Abwägung:
Eine Wertminderung der umliegenden Grundstücke, aufgrund des geplanten Vorhabens, ist
nicht zu erwarten. Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.6
Stellungnahme zu den Themen „Lärm, Parkplätze und Rettungsfahrzeuge“:
Die geplante Bebauung stehe in keinem Verhältnis zum Umfeld; d. h. der soziale
Unfrieden durch Lärm, wegfallende Parkplätze, Zufahrten für Rettungsfahrzeuge u. v. m. sei
vorprogrammiert.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.2, 1.2.3.3 und 2.3 verwiesen. Bei den
bestehenden Stellplätzen und Garagen handelt es sich in Teilen um privatrechtliche Mietverträge des Eigentümers. Diese können im Rahmen der gesetzlichen Fristen durch den Eigentümer gelöst werden. Derartige Regelungen sind jedoch nicht Gegenstand des Planungsrechts. Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an Stellplätzen bzw. die aufgrund von
Baulasten beizubehaltenden Stellplätze werden in einer Tiefgarage nachgewiesen. Hinzu
kommen zwei Besucherstellplätze im Plangebiet. In Zusammenhang mit den Baulasten für
Stellplätze wird auf die Abwägung zu Punkt 6.1.10 verwiesen. Der Abriss der bestehenden
Hallen und Garagen soll zugunsten einer zeitgemäßen Wohnbauentwicklung hingenommen
werden. In der Summe liegt die Planung im städtebaulich verträglichen Rahmen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.7
Stellungnahme zum Thema „Brandschutz“:
Sind die Brandschutzvorgaben für den Gefahrenfall sicher gestellt? Zufahrten und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge, Kurvenradien (siehe hierzu Feuerwehr und Rettungsdienst
36
Begründung zur Vorlage 4529/17
37
Landeshauptstadt Düsseldorf; Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchgängen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge).
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.8
Stellungnahme zum Thema „Müllbeseitigung“:
Wie die Entleerung von Restmülltonnen und gelben, braunen, und blauen Tonnen funktionieren solle, bliebe ein Rätsel.
Abwägung:
Es werden Aufstellflächen für Mülltonnen innerhalb der privaten Grundstücksfläche vorgesehen. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden zu der Konzeption keine
Bedenken geäußert. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren wird ein entsprechender
Nachweis für die Abfallbeseitigung im Einzelnen zu führen sein.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
9.9
Stellungnahme zu den Themen „Notwendigkeit und Planerfordernis“
Auch das Argument, dass hier eine Bebauung sinnvoll bzw. nötig wäre, sei völlig aus der Luft
gegriffen, insbesondere da bereits in Fischeln-Südwest die Erstellung von ca. 500 Wohneinheiten vorgesehen sei.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr K., Wedelstraße, mit Schreiben vom 05.04.2016
10.1 Stellungnahme zu den Themen „Belastung der Anwohner und Alternativer Standort“:
Es wird einer Außerkraftsetzung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 249 nordöstlich Kölner
Straße zwischen Hafelsstraße und Wilhelm-Stefen-Straße widersprochen.
Es wurde das Argument vorgebracht, es sei nötig, für den künftig zu erwartenden Bevölkerungszuwachs in Krefeld-Süd zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.
Der Einwender vertritt die Auffassung, dass dies in den geplanten ErweiterungsWohngebieten am Fischelner Ortsrand besser möglich sei - weil weniger belastend für die
Bevölkerung. Diese Viertel würden neu errichtet und bezogen; und die dortige Wohnbevölkerung könne sich vor ihrem Einzug über das bauliche Umfeld informieren – die Wohnbevöl37
Begründung zur Vorlage 4529/17
38
kerung könnte auf dieser Grundlage entscheiden, ob und zu welchen Konditionen sie dort
Grundbesitz erwerben wolle.
Anders läge der Fall an der Wedel- und Wilhelm-Stefen-Straße im Fall eines Inkrafttretens
des Bebauungsplans Nr. 802 (V) und einer dadurch ermöglichten Errichtung höherer Gebäude, als sie im bisherigen Plan Nr. 249 vorgesehen sei.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen. Im Übrigen wird die
Einschätzung des Einwenders nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
10.2
Stellungnahme zu den Themen „Wertverlust umliegender Bebauung, Lärm und Verschattung“:
Die Planung würde den Wert umliegender Grundstücke mindern - durch die unmittelbare
Nachbarschaft dreier massiver Haus-"Klötze", die unvermeidliche Geräuschentwicklung
durch zusätzliche Bewohner, die Verschattung umliegender Grundstücke durch die Höhe der
Neubauten etc.
Die Eigentümer umliegender Grundstücke sähen sich mit einer Minderung ihres materiellen
Vermögens konfrontiert, auf den sie bislang nicht gefasst sein mussten. Denn sie konnten
beim Erwerb ihrer Grundstücke und bei Errichtung von Gebäuden davon ausgehen, nicht mit
Häusern in dieser sehr störenden Größe unweit ihrer Grundstücksgrenze konfrontiert zu
werden.
Abwägung:
Die Einschätzung des Einwenders ist nicht zutreffend. Es wird auf die Abwägungen zu den
Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2, 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
10.3 Stellungnahme zum Thema „Vertrauensschutz“:
Der Vertrauensschutz zugunsten dieser Gruppe von Grundstückseigentümern wäre höher
einzuschätzen als derjenige zugunsten eines einzelnen Investors, der womöglich nur in der unsicheren - Hoffnung auf eine Änderung des geltenden Bebauungsplans Grund erworben
hat. Sein Vertrauensschutz erstreckt sich lediglich darauf, dass er Gebäude im vom Plan
Nr. 249 bestimmten Rahmen errichten kann.
Abwägung:
Im Rahmen der Bauleitplanung sind grundsätzlich Änderungen auch von Planungszielen
rechtlich möglich und zulässig. Hierzu sind, soweit Planungsrecht besteht, gegebenenfalls
Anpassungen des bestehenden, rechtlichen Rahmens oder – wie im vorliegenden Fall – auch
die Neuschaffung von Planungsrecht erforderlich. Hierzu sind dann jeweils die entsprechenden, gesetzlich vorgeschriebenen, Verfahren zu Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplanes inklusive der vorgegebenen Beteiligung der Öffentlichkeit zu führen. Im Übrigen
wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen. Die Einschätzung des Einwenders wird nicht
geteilt.
38
Begründung zur Vorlage 4529/17
39
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
10.4 Stellungnahme zum Thema „Alternativer Standort“:
Würde man die zusätzlichen Wohneinheiten, auf die der Entwurf des Plans Nr. 802 (V) abzielt, statt an der Wedelstraße in einem der Neubaugebiete schaffen, liefe das im Übrigen
keineswegs zwingend auf erhöhten Flächenverbrauch hinaus. Denn auch dort seien im Zuge
der Errichtung zahlreicher Wohneinheiten – wie während der Ausschuss- und Stadtratssitzungen zu erfahren war - einige Mehrfamilienhäuser geplant. Es läge nahe, dort, die an der
Wedelstraße vom derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 249 nicht zugelassene, Etage schlicht
mit daraufzusetzen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau und Herr S., Wedelstraße, mit Schreiben vom 05.04.2016
11.1 Stellungnahme zu den Themen „Bauvolumen und Planerfordernis“:
Auch das von der Stadt Krefeld bei unserer Einsichtnahme in den Bebauungsplan vorgebrachte Argument, man müsse in die Höhe bauen, um die Flächen optimal zu nutzen und
eine zu große Versiegelung zu vermeiden, können wir nicht akzeptieren, solange – wie oben
bereits erwähnt – an anderer Stelle eine große Zahl an kleinen Wohneinheiten mit maximalem Flächenverbrauch in die Breite geplant werden.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
11.2 Stellungnahme zu den Themen „kommerzielles Interesse und Vertrauensschutz“:
Gegen alle in ihrer Summe unzumutbaren Einschränkungen der Anwohner stehe lediglich
das Interesse des Investors an seiner Gewinnmaximierung. Er habe das Grundstück zur Bebauung erworben in dem Wissen über den bestehenden Bebauungsplan. Dies müsse man
bei einer professionellen, in Krefeld-Fischeln seit langem tätigen und damit ortskundigen
Baufirma jedenfalls unterstellen. Der Investor könne also nicht geltend machen, er habe das
Grundstück erworben, ohne zu wissen, dass nur eine geringfügige Bebauung zugelassen sei
und stünde nun vor dem Problem, die Investition nicht wieder einspielen zu können. Der
Investor strebe im Gegenteil mit dem vorgelegten objektbezogenen Bebauungsplan ausschließlich seine Gewinnmaximierung an.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.5 und 10.3 verwiesen.
39
Begründung zur Vorlage 4529/17
40
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
11.3 Stellungnahme zu verschiedenen Themen unter Punkt 7:
Im Übrigen bringen die Einwender eine nahezu wortgleiche Stellungnahme wie unter Punkt
7 ein.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen unter Punkt 7 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau K., Wedelstraße, mit Schreiben vom 05.04.2016
12.1 Stellungnahme zum Thema „Alternativer Standort“:
In den Sitzungen des Stadtrates und des Planungsausschusses hieß es, man müsse für den zu
erwartenden Bevölkerungszuwachs in Krefeld-Süd zusätzlichen Wohnraum errichten. Dies
könnte aber auch in den geplanten Neubaugebieten am Fischelner Ortsrand geschehen. Diese Viertel werden neu errichtet und bezogen; wer dorthin ziehen möchte, wüsste von vornherein, in welches bauliche Umfeld er käme - er könnte auf dieser Grundlage entscheiden,
ob und zu welchen Konditionen er dort Grundbesitz erwerben will.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
12.2 Stellungnahme zum Thema „Wertminderung“:
An der Wedelstraße hingegen konnten die Grundeigentümer beim Erwerb ihrer Grundstücke
auf die Geltung des Bebauungsplans Nr. 249 vertrauen, der sie davor schützt, dass nahe ihrer
Grundstücksgrenze Gebäude der vom Investor angestrebten Größe errichtet würden.
Ein solches Vorhaben würde den Wert umliegender Grundstücke mindern: durch die unmittelbare Nachbarschaft dreier großer Gebäude, die Geräuschentwicklung durch die Bewohner
der zusätzlichen Etage, die Verschattung umliegender Grundstücke durch die Höhe der Neubauten, die volle Einsicht aus deren oberen Stockwerken in die umliegenden Gärten, teilweise auch Wohnungen. Auf eine solche Minderung ihres materiellen Vermögens mussten die
Eigentümer umliegender Grundstücke aber nicht gefasst sein.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
40
Begründung zur Vorlage 4529/17
41
12.3 Stellungnahme zum Thema „Vertrauensschutz“:
Der Vertrauensschutz zu Gunsten der Eigentümer umliegender Grundstücke sollte höher
bewertet werden, als denjenigen zugunsten eines einzelnen Investors, der den Baugrund
womöglich nur erworben hat, weil er auf eine Änderung des bisherigen Bebauungsplanes
hoffte. Er konnte beim Erwerb nur annehmen, im vom Plan Nr. 249 bestimmten Rahmen zu
bauen.
Die zusätzlichen Wohneinheiten könnte man in den Neubaugebieten schaffen, ohne Flächen
zu verbrauchen, denn auch dort sind einige Mehrfamilienhäuser geplant. Es läge nahe, die
zusätzliche Etage dort mit aufzusetzen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2 und 10.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr W., Wilhelm-Stefen-Straße, mit Schreiben vom 05.04.2016
13.1 Stellungnahme zu den Themen „Wertminderung und Einsehbarkeit“:
Es wird Einspruch gegen o. a. Bebauungsplan eingelegt. Das Grundstück des Einwenders verliere an Wert durch vollständige Einsehbarkeit des Gartens aus den oberen Etagen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
13.2 Stellungnahme zu den Themen „Verschattung und Höhe; Verkehr und Lärm“:
Extreme Abschattung durch die ca. 10m hohen, massiven Gebäude und erhöhtes Verkehrsund Parkaufkommen sowie neuer, aufkommender Lärm.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr T. und Herr T., Wedelstraße, mit Schreiben vom 07.04.2016 (Eingang Stadt Krefeld)
Stellungnahme zum Thema „Geruchs- und Lärmbelästigung“:
41
Begründung zur Vorlage 4529/17
42
Es wird vorsorglich Einspruch gegen eine Geruchs - und Lärmbelästigung durch die Be- und
Entlüftung der geplanten Tiefgarage erhoben.
Abwägung:
Für die Be- und Entlüftung der geplanten Tiefgarage sind im Baugenehmigungsverfahren
entsprechende Nachweise zu erbringen. Dies gilt auch für etwaige Geruchs- oder Lärmbelastungen durch den Betrieb der Tiefgarage. Soweit insofern gesonderte Maßnahmen für die
Be- und Entlüftung der Tiefgarage erforderlich sind, können diese durch Regelungen im
Durchführungsvertrag gesichert werden oder sie sind spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Die Befürchtungen sind insoweit unbegründet. Im Übrigen wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird insoweit durch das Erbringen von Nachweisen und Regelungen gefolgt.
Herr I., Wedelstraße, mit Schreiben vom 06.04.2016
15.1
Stellungnahme zu den Themen „Nachbarschaftsschutz, Immissionsschutz und Umweltbelastungen“:
Die geplante, massive Innenbebauung verstoße gegen den Nachbarschaftsschutz, das
Immissionsschutzrecht und erhöht die Umweltbelastungen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3, 7.5 und 7.6 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
15.2 Stellungnahme zum Thema „Gefahren“:
Weiterhin sei die Zufahrt nicht korrekt ermittelt worden, für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge sei sie zu schmal.
Abwägung:
Die Einschätzung des Einwenders ist nicht zutreffend. Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3
wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
15.3 Stellungnahme zum Thema „Verkehrsaufkommen auf der Wedelstraße“:
Seitdem die Wedelstraße keine Anliegerstraße mehr sei, hat das Verkehrsaufkommen durch
Berufspendler und LKW-Verkehr zugenommen, sodass weitere Belastungen nicht mehr hinnehmbar wären.
Abwägung:
42
Begründung zur Vorlage 4529/17
43
Die Regelung des Verkehrs auf der Wedelstraße ist nicht Teil dieses Bebauungsplanverfahrens. Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 2.3 verwiesen. Die Einschätzung wird nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau und Herr S., Wedelstraße, mit Schreiben vom 07.04.2016
16.1 Stellungnahme zu den Themen „Einfügung und Beeinträchtigung der Nachbarn“:
Durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) (südlich Wedelstraße) würden allen angrenzenden Nachbarn erhebliche Nachteile und Beeinträchtigungen
entstehen. Durch die Größe und Höhe der drei gewaltigen, nicht ins Umfeld passenden Neubauten würde die gesamte Wohnbebauung des Viertels zerrissen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.2 Stellungnahme zum Thema „Einsehbarkeit“:
Die Einblickmöglichkeiten der Bewohner der oberen Einheiten des Objektes in die Gärten
zerstöre die Privatsphäre.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.3 Stellungnahme zum Thema „Lärm durch Anwohner und Verkehr“:
Die entstehende Lärmentwicklung durch die 21 Wohneinheiten und deren Anwohner auf
dem relativ eng zusammenliegenden Grundstück werde schon enorm groß sein; die Verkehrsbelästigung durch Ein- und Ausfahrten zu den 43 Tiefgaragenplätzen hinter den Gärten
steige enorm.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.4 Stellungnahme zum Thema „Verkehrsabwicklung und –Belastung“:
Die Abwicklung der Ein- und Ausfahrten über einen sehr engen Weg (einspurig, max. 4 Meter breit zur Abbiegemöglichkeit in die Wedelstraße) für die Anzahl der Fahrzeuge sei nur
sehr schwierig zu regeln und belaste den Anliegerverkehr der Wedelstraße zusätzlich sehr.
Abwägung:
43
Begründung zur Vorlage 4529/17
44
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.5 Stellungnahme zum Thema „Parkplätze“:
Der ohnehin sehr knappe Platz an Parkmöglichkeiten werde noch weiter eingeschränkt.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 2.3 und 9.6 2. Satz ff verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.6 Stellungnahme zu den Themen „Brandschutz, Gefahren und Erschließung“:
Die Erfüllung der Brandschutzvorschriften für ein Objekt der geplanten Größe werde angezweifelt. Schon die Zufahrt der Müllfahrzeuge bzw. anderer Entsorgungsfirmen oder zur Erschließung und Bebauung des Objektes nötige Baufahrzeuge dürfe nur erschwert möglich
sein; welche Aufstellmöglichkeiten von Einsatzfahrzeuge o. Ä. gäbe es im Falle eines Notfalls
bei der verfügbaren Grundstücksgröße?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.3 und 9.8 verwiesen. Die Bedenken sind
unbegründet. Entsprechende Nachweise sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zu führen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
16.7 Stellungnahme zum Thema „Verringerung der Grünflächen“:
Die Grünflächen im Blockinnenbereich werden den Anwohnern genommen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 7.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.8 Stellungnahme zu den Themen „Verschattung“:
Durch die enorme Höhe der 3 Blocks werde das Grundstück abgeschattet und die Einstrahlung des Sonnenlichts um ein Vielfaches reduziert.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.9
Stellungnahme zu den Themen „Bevorzugung des Investors und Beeinträchtigung der
Anwohner“:
Es sei nicht einzusehen, dass für den Profit eines Einzelnen, hier der Bauträger, das persönliche Wohl der angrenzenden Anlieger derart eingeschränkt werden soll.
44
Begründung zur Vorlage 4529/17
45
Eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes von maximal 10 eingeschossigen Objekten in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) (südlich Wedelstraße) werde
grundsätzlich abgelehnt.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu Punkt 1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau S. und Frau G, Kölner Straße, mit Schreiben vom 07.04.2016
Stellungnahme:
17.1 Stellungnahme zu den Themen „Planerfordernis und Gewinnmaximierung“:
Eine Veranlassung für den aktuellen Bebauungsplan werde nicht gesehen. Der alte Bebauungsplan solle geändert werden, damit, statt der momentan möglichen 1 1/2 geschossigen
Bauweise, zweigeschossig mit Staffelgeschoss gebaut werden könne, um somit auf diesem
Grundstück eine Gewinnmaximierung zu erzielen. Hiergegen werden Einwände erhoben.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.2 und 1.5 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.2 Stellungnahme zu den Themen „Notwendigkeit und Planerfordernis“:
Welche relevanten rechtlichen Voraussetzungen gebe es für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes? Ein Planerfordernis sei für die städtebauliche Entwicklung in
Fischeln nicht nötig. Im Neubaugebiet Fischeln-Süd-West würden 500 Wohneinheiten, auch
mit Geschosswohnungen, entstehen. Mit diesen Wohneinheiten bestehe für Fischeln kein
weiterer Bedarf mehr.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.3 Stellungnahme zum Thema „ungenügende Abwägung“:
Die Interessen der privaten und öffentlichen Belange seien nicht genügend abgewogen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
45
Begründung zur Vorlage 4529/17
46
17.4
Stellungnahme zu den Themen „Beeinträchtigung der Wohnqualität, Einsehbarkeit
und Lärm“:
Durch dieses eine Bauvorhaben werde die Wohnqualität der gesamten unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigt (Einsicht in die Gärten, Lärmbelästigung etc.).
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.5 Stellungnahme zu den Themen „Gebot der Rücksichtnahme und Einfügung“:
Es werde befürchtet, dass die Planung der (fast) dreigeschossigen Bebauung einen Verstoß
gegen das baurechtlich verankerte Gebot der Rücksichtnahme darstelle. Eine - wie jetzt
mögliche - 1 1/2 geschossige Bauweise würde fast alle Nachteile für die gesamte Nachbarschaft ausschließen und die Bebauung würde sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen.
Abwägung:
Die Befürchtungen sind unbegründet. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1 und 2.6 wird
verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.6
Stellungnahme zu den Themen „Beeinträchtigung des Wohnklimas und Gewinnmaximierung“:
Es könne nicht verstanden werden, dass eine Maßnahme, die als einzigen Grund die Gewinnmaximierung eines einzelnen Unternehmens darstelle, das gute Wohnklima in der gesamten Nachbarschaft (ca. 20 Häuser) beeinträchtigen soll. Muss man es einfach so hinnehmen, dass aus Gründen des Profits ein Grundstück „wie eine Zitrone ausgepresst wird“, um
auch den letzten Tropfen zu holen und somit den Gewinn zu steigern.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.5 verwiesen. Im Übrigen
wird die Einschätzung der Einwender nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.7 Stellungnahme zum Thema „Ansiedlung von Fledermäusen“:
Von den Gärten aus seien Fledermäuse fliegend über dem besagten Grundstück zu beobachten. Es werde hinsichtlich einer Überprüfung gefragt, ob die Fledermäuse sich dort angesiedelt haben.
Abwägung:
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Der
Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Habitat-Ausstattung an den Gebäuden für die
Zwergfledermaus pessimal ist und Winterquartiere weitgehend auszuschließen sind. Als
Jagdgebiet bleibt die Umgebung des Plangebietes in ihrer jetzigen Habitat-Qualität für die
Zwergfledermaus erhalten.
46
Begründung zur Vorlage 4529/17
47
Der Gutachter schlägt als Maßnahmen die Installation von 6 Fledermauskästen und die Berücksichtigung von Bauzeiten vor. Mit diesen Maßnahmen kann der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 I BNatSchG für die zu betrachtenden Artengruppen bei Umsetzung des
Planvorhabens ausgeschlossen werden. Eine vertiefende, sogenannte „Art zu Art Betrachtung mit Erfassung“ (ASP Stufe II) war nicht erforderlich. Zudem werden entsprechende
Maßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen und über vertragliche
Regelungen mit dem Vorhabenträger gesichert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Herr und Frau F., Wilhelm-Stefen-Straße mit Schreiben vom 09.04.2016
18.1 Stellungnahme zu den Themen „Planerfordernis und Notwendigkeit“:
Rechtliche Voraussetzung (auch) eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ergebe sich
aus § 1 Abs. 3 BauGB, wonach immer ein Planerfordernis für die Aufstellung eines derartig
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegeben sein müsse. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan könne nur dann aufgestellt werden, soweit dieses für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung überhaupt erforderlich sei. Schon an dieser Voraussetzung fehle es aufgrund des Neubaugebietes Fischeln-Süd-West, da dort selbst 80% von rund 500 Wohnungseinheiten in Form von Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäusern entstehen würden. Vorgesehen seien dort 45 Reihenhäuser, 168 Doppelhaushälften und 177 Einfamilienhäuser sowie
satte 98 Geschosswohnungen. In Fischeln bestehe nicht mehr der geringste, weitere Bedarf
für einen Geschosswohnungsbau in der vom Bauträger geplanten Ecke Wedelstraße. Aus
diesem Grund müsse es beim alten Bebauungsplan bleiben - das Planerfordernis nach § 1
Abs. 3 BauGB für das vorhabenbezogene Bauprojekt fehle.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.3 bzw. 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.2 Stellungnahme zu den Themen „Erdrückende Wirkung und Bauvolumen“:
Das Bauvorhaben habe auf die gesamte Nachbarschaft eine schlicht erdrückende Wirkung,
da die geplanten Baukörper ein Vielfaches des Volumens der besonders an der Wedelstraße
vorhandenen, eingeschossigen Einfamilienhäuser aufweisen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.3
Stellungnahme zu den Themen „ungenügende Abwägung und Gebot der Rücksichtnahme“:
Es fehle eine ausreichende Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange. Die
Interessen der betroffenen Bürger werden schlicht ignoriert. Man sehe in dieser Planung
einen klaren Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
47
Begründung zur Vorlage 4529/17
48
Abwägung:
Die Einschätzung des Einwenders ist nicht zutreffend. Es wird auf die Abwägungen zu den
Punkten 1.4 und 2.6 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.4 Stellungnahme zum Thema „Notwendigkeit“:
Die Entwicklung der Bevölkerung in Krefeld sei rückläufig. Der zukünftige Bedarf an Wohnungen in Fischeln sei durch das Großprojekt Süd-West gedeckt und mehr als das.
Abwägung:
Die Einschätzung des Einwenders, dass der zukünftige Wohnungsbedarf gedeckt sei, ist nicht
korrekt. Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.5 Stellungnahme zu den Themen „Notwendigkeit und Gewinn“:
Es gehe völlig an der Realität vorbei, den bestehenden Bebauungsplan für ein Grundstück zu
verändern, um hochpreisige Eigentumswohnungen für ein zahlungskräftigeres Klientel zu
schaffen. Die geplanten 500 Einheiten in Fischeln-Süd-West reichen hier völlig aus.
Abwägung:
Die Beurteilung des Einwenders ist nicht korrekt. Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2 und 1.5 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.6 Stellungnahme zum Thema „Lärm“:
21 Wohneinheiten in 3 massiven Gebäuden- es sei wohl völlig unstrittig, dass die Lärmbelastung ganz deutlich höher sein werde, als bei dem bisherigen Bebauungsplan mit 10
Wohneinheiten mit 1-geschossiger Bauweise.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 verwiesen. Die Bedenken
sind unbegründet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.7 Stellungnahme zum Thema „Brandschutz“:
Es wird bezweifelt, dass man den gültigen Brandschutzvorschriften im Falle eines Großprojektes ausreichend Würdigung hat zukommen lassen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 verwiesen. Die Bedenken sind unbegründet.
48
Begründung zur Vorlage 4529/17
49
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.8 Stellungnahme zu den Themen „Notwendigkeit und Gewinnmaximierung“:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauträger dieses Areal in voller Kenntnis des alten Bebauungsplanes erworben habe. Dieser wusste, worauf er sich einließ - der Bebauungsplan
sah 10 Wohneinheiten mit eingeschossiger Bauweise vor. Jetzt will er diesen Plan geändert
wissen, wohl wissend, dass sämtliche Anlieger davon negativ betroffen sein werden. Dieses
Verhalten des Bauträgers aus dem Grund der persönlichen Gewinnmaximierung könne wohl
kaum damit belohnt werden, dass der bisherige Bebauungsplan geändert wird. Es gebe keinen Grund und keine Rechtfertigung, den vorhandenen Bebauungsplan zu ändern.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2 und 1.5 verwiesen. Die Einschätzung
des Einwenders ist nicht zutreffend.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr K., Bruchweiler, mit Schreiben vom 02.06.2016
Der Einwender ist Eigentümer eines Grundstücks auf der Wedelstraße.
19.1 Stellungnahme zum Thema „Parkplatzsituation“:
An den Werktagen gebe es ein absolutes Chaos mit der allgemeinen Parksituation; nach Verlassen der Parkräume hätten die Anwohner im näheren Bereich ihrer Immobilien nach Rückkehr um ihre Parkplätze zu kämpfen. Das Problem der Fremdparker sei für die Anwohner
eine Beeinträchtigung der Wohnqualität.
Abwägung:
Die Anregung bezieht sich nicht auf Inhalte des vorliegenden Bebauungsplanes. Für das
Plangebiet werden zwei Besucherstellplätze sowie 42 Stellplätze in einer Tiefgarage geschaffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
19.2 Stellungnahme zum Thema „Verkehrssituation“:
Die Wedelstraße sowie die Wolfersstraße würden als Bypass-Straße zur Umgehung der Ampel Kölner Straße/ Hafelsstraße genutzt. Beide Straßen würden als Rennstrecke zur
schnellstmöglichen Auffahrt auf die Hafelsstraße benutzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 werde generell missachtet. Durch das geplante Bauvorhaben werde diese
Situation sicherlich nicht besser, zumal der Zugang zur Kölner Str. sich generell jetzt schon
problematisch gestalte und die Wedelstraße sowie die Wolfersstraße als bessere Alternative
genutzt würden. Der Einwender schlägt vor, auf der Wedelstraße und der Wolfersstraße
sogenannte Drempel zu installieren, um den Verkehr zu beruhigen, analog wie z. B. auf der
Birmesstraße.
49
Begründung zur Vorlage 4529/17
50
Abwägung:
Die Wedelstraße ist Teil einer Tempo-30-Zone. Es wird davon ausgegangen, dass sich die
Verkehrsteilnehmer an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten. Die Anregung bezieht
sich auch nicht auf Inhalte des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die
Stellungnahme kann insoweit im Rahmen dieses Verfahrens nicht behandelt werden. Im Übrigen wird auf die Abwägung zu Punkt 2.3 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
50
Begründung zur Vorlage 4529/17
IV.
51
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß §
13a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 28. bzw. 27. April 2016 wurden
die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung
Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen.
Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Fachbereich 36 – Umwelt, (10.05.2016, 19.05.2016)
Fachbereich 75 – Stadtentwässerung (heute Kommunalbetrieb Krefeld AöR
(31.05.2016, 19.05.2016)
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung (19.05.2016)
Fachbereich 66 – Tiefbau (17.05.2016)
Fachbereich 32 – Ordnung (19.05.2017)
Fachbereich 67– Grünflächen (10.05.2016, 08.06.2016)
Fachbereich 21 Zentraler Finanzservice und Liegenschaften (11.05.2016)
NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH (20.09.2016)
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
Fachbereich 36 – Umwelt
1.1
Stellungnahme mit Schreiben vom 10.05.2016
Stellungnahme:
Das Plangebiet sei aufgrund der hochgradigen Versiegelung und gewerblichen Nutzung im
Altlastverdachtsflächenkataster erfasst. Es bestehe der Verdacht, dass es im Zuge der Bebauung zu schädlichen Bodenverunreinigungen gekommen ist. Der Unterbau der Hallen und
Fahrwege sei auf mögliche schadstoffhaltige Auffüllungsmaterialien, die im Falle der Entsiegelung zu Schadstofffreisetzungen führen würden, gutachterlich zu untersuchen.
Abwägung:
Erforderliche Untersuchungen und Maßnahmen wurden im Rahmen des Verfahrens, durch
Erstellung eines Gutachtens, geführt. Maßnahmen waren nicht zu ergreifen.
Im Weiteren wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen, in dem
erforderliche Regelungen aufgenommen werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
51
Begründung zur Vorlage 4529/17
52
Abwägung:
Im Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Es wird gebeten, folgende Hinweise im Bebauungsplan aufzunehmen:
Für den eventuellen Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen
Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial
ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich und beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/ Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
Für die Errichtung der Tiefgarage ist eventuell eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies
ist anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen. Grundwasserstände können
beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter der E-Mail
grundwasserstand@lanuv.nrw.de erfragt werden. Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist rechtzeitig vor Baubeginn beim
Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
Abwägung:
Im Bebauungsplan werden entsprechende Hinweise aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
1.2
Stellungnahme mit Schreiben vom 19.05.2016
Stellungnahme:
Gemäß Maßnahme B 1/10 sind die Immissionsvorbelastungen des Gebietes zu prüfen und
entsprechende Aussagen zu treffen. Die Prüfung kann anhand der vorliegenden Informationen zur Luftschadstoffbelastung in Krefeld und auf der Grundlage der Planungsziele erfolgen.
Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan erfordert fallweise eine über die Prüfung von Grenzwerten hinausgehende Festlegung von Standards (Energiebereitstellung, Minderungsmaßnahmen, etc.).
Abwägung:
Die Prüfung der vorliegenden Umweltinformationen zeigt auf, dass für das Plangebiet keine
relevanten Luftschadstoffbelastungen gegeben sind, Überschreitungen von Grenzwerten
sind nicht bekannt. Im Rahmen der Vorhabenplanung wurde geprüft, ob bei der Gebäudeausrichtung eine gute Besonnung gewährleistet ist. Mit der vorgeschlagenen Bebauungsstruktur, die zwei kompakte, freistehende Gebäude vorsieht, ist eine energiesparende Bau52
Begründung zur Vorlage 4529/17
53
weise möglich. Aufgrund des Flachdaches ist die Nutzung solarer Energiesysteme grundsätzlich möglich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Zum Schutz gegen Lärm (Verkehr, Gewerbe außerhalb und innerhalb des Bebauungsplangebietes, soweit zulässig) sei die Ermittlung von Lärmschutzbereichen nach DIN 18005 erforderlich. Da eine Tiefgarage mit 37 Stellplätzen geplant ist, dessen Ein- und Ausfahrt bzw. Zuwegung unmittelbar neben einem bestehenden Wohnhaus liegen solle, sei ein Lärmschutzgutachten zur Beurteilung des verkehrsseitigen Lärms im Umfeld des Wohnhauses und der
Zuwegung erforderlich, das gegebenenfalls Maßnahmen zum Lärmschutz enthalten solle.
Abwägung:
Der Sachverhalt wurde im Verfahren geprüft. Mit dem Vorhaben ist die Realisierung einer
Wohnnutzung verbunden (2 Wohngebäude mit 23 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit
insgesamt 42 Stellplätzen). Die über Baulasten gesicherten 18 Stellplätze sichern den Stellplatzbedarf für Geschäfts- und Wohngebäude an der Kölner Straße.
Auch aufgrund der zu erwartenden Verkehrsmengen sind mit dem Vorhaben keine wesentlichen, negativen Auswirkungen in Bezug auf Verkehrslärmemissionen zu erwarten, die über
die allgemein zulässigen Belastungen, wie sie in einem Wohngebiet zulässig sind bzw. innerhalb eines Wohngebietes gegeben sein können, hinausgehen. Es wird zudem auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen.
In Bezug auf öffentlich-rechtlich gesicherte Stellplätze für Wohn- und Geschäftshäuser an
der Kölner Straße (bestehende Baulasten) wurde vorsorglich eine schalltechnische Betrachtung geführt (ACCON, Oktober 2017).
Gewerbelärmemissionen durch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach TA Lärm zu beurteilen.
Stellplätze von Wohnanlagen und Tiefgaragen inklusive deren Zufahrten fallen nicht unter
diesen Anlagenbegriff. Grundsätzlich ist bei privaten Stellplätzen davon auszugehen, dass
Stellplatzimmissionen auch in Wohnbereichen gewissermaßen zu den üblichen Alltagserscheinungen gehören. Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, rufen auch in einem von Wohnbebauung geprägten
Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervor (vergleiche hierzu
unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom
20.7.1995, Aktenzeichen 3 S 3538/94).
Insofern sind ausschließlich die aus der gewerblichen Nutzung eines Teils der Stellplätze resultierenden Geräuschimmissionen gemäß der TA Lärm zu beurteilen. Im Sinne einer ungünstigen Betrachtung wurde dabei eine gewerbliche Nutzung aller Stellplätze angesetzt.
Die einer gewerblichen Nutzung zuzuordnenden Fahrten führen zu Beurteilungspegeln, die
tags um mindestens 14 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm liegen. Auch bei
ausschließlicher Nutzung der Tiefgarage und der Zufahrt innerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit würde der Immissionsrichtwert um mindestens 8 dB(A) unterschrit53
Begründung zur Vorlage 4529/17
54
ten. Die beschleunigte Abfahrt von Pkw auf der Fahrstrecke entlang des Gebäudes Wedelstraße 98 führt zu kurzzeitigen Geräuschspitzen von 71 dB(A). Damit wird auch der im Tageszeitraum zulässige Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten. Der durch die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage verursachte Immissionsbeitrag ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck des BundesImmissionsschutzgesetzes damit als nicht relevant anzusehen.
Hierbei ist klarzustellen, dass die gewerbliche Nutzung nicht durch die vorliegende Planung
verursacht wird, sondern eine heute im Bestand bereits gegebene Situation abbildet. Die mit
dieser Nutzung verbundenen Auswirkungen sind demnach auch nicht dem Planvorhaben
zuzuschreiben. Die Planung hätte demnach auch gegebenenfalls bestehende Konflikte nicht
verursacht. Diese wären gegebenenfalls für den Nachtzeitraum zu erwarten.
Während die heutige Bestandssituation eine Nutzung der gewerblichen Stellplätze im Tagund Nachtzeitraum zulässt, wird im Rahmen dieser Planung auch über vertragliche Regelungen gesichert, dass zukünftig nur eine Nutzung zum Tageszeitraum erfolgt. Weiterhin wird
durch die Planung dazu beigetragen, dass geräuschverursachende Vorgänge, wie das Schließen von Türen oder Kofferraumdeckel und –klappen in Zukunft innerhalb der Tiefgarage
erfolgen und damit nicht mehr zu einer Belastung der Nachbarn führen. Durch den Wegfall
des Gewerbebetriebes auf dem Grundstück entfallen zukünftig zudem regelmäßige Fahrten
von Lkw, die derzeit noch die Zufahrt von der Wedelstraße nutzen. Das Planvorhaben leistet
insoweit einen Beitrag zur Verbesserung der Emissionsbelastung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Nach jetzigem Kenntnisstand kann die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen, da es sich um einen typischen Bebauungsplan der
Innenentwicklung handelt. Allerdings sollte eine antragsgemäße Beurteilung erfolgen, weshalb auf die Anforderungen nach § 12 BauGB (hier ist ein Umweltbericht nach § 2a BauGB
gefordert) verzichtet werden kann.
Abwägung:
Die Hambloch Projektentwicklungsgesellschaft GmbH, vertreten durch Herrn Hendrik
Hambloch, reichte am 31.07.2014 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich südlich und westlich der
Wedelstraße im Krefelder Stadtbezirk Fischeln ein (Initialisierungserklärung). Nach vorheriger Prüfung und Abstimmung der Unterlagen mit der Stadtverwaltung stellte der Vorhabenträger mit Schreiben vom 10.10.2015 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB, mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern im Blockinnenbereich zu schaffen.
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren
unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
54
Begründung zur Vorlage 4529/17
55
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der FloraFauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Ein Umweltbericht nach § 2a
BauGB ist daher nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Für den eventuellen Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, “Technische Regeln der Anforderung an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen“) – allgemeiner Teil vom
6.11.2003 bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 – einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z0 – Boden – zulässig.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan erfolgt eine Ergänzung
in den textlichen Hinweisen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Im Weiteren werden inhaltsgleich die Stellungnahmen unter Punkt 1.1 benannt.
Fachbereich 75 – Stadtentwässerung (heute Kommunalbetrieb Krefeld AöR)
2.1
Stellungnahme mit Schreiben vom 31.05.2016
Stellungnahme:
Im Plangebiet ist das Abwasser wie bisher im Mischverfahren zu beseitigen. Der öffentliche
Kanal ist in der Wedelstraße vorhanden, so dass dort mit der privaten Kanalisation anzuschließen ist. Eine mögliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann aktuell
nicht in Aussicht gestellt werden.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Die Anbindung der Entwässerung an den vorhandenen Kanal in der Wedelstraße ist vorgesehen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
55
Begründung zur Vorlage 4529/17
56
Stellungnahme:
Im Rahmen des Entwässerungsgesuches ist die schadlose Ableitung des Niederschlagswassers nachzuweisen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Der Nachweis ist auf Ebene der Baugenehmigung zu führen.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
2.2
Stellungnahme mit Schreiben vom 19.05.2016
Stellungnahme:
Eine private kanaltechnische Erschließung zum Mischwasserkanal in der Wedelstraße ist
möglich. Ein entsprechender Entwässerungsantrag muss im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bei der Stadtentwässerung gestellt werden.
Die für die private Kanalerschließung notwendige Leitungsführung, der Betrieb und die Nutzung sind grundbuchrechtlich zu sichern, falls diese über fremde Flurstücke geführt werden
müssten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie wird dem Vorhabenträger zur Verfügung gestellt.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
19.05.2016
Stellungnahme:
Aufgrund der neuen Wohneinheiten ist der Infrastrukturkostenbeitrag für die Kindertagesbetreuung wie folgt zu berechnen:
23 Wohneinheiten mal 2,3 Einwohner pro WE gleich 53 Einwohner
Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 2,1 Plätzen angenommen (4 KitaPlätze auf 100 EW).
Für die Investitionskosten werden 21.000 EUR pro Platz angesetzt.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
2,1 mal 21.000 EUR gleich 44.100 EUR zu fordern.
56
Begründung zur Vorlage 4529/17
57
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem die Infrastrukturkosten vertraglich gesichert werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Zusätzlich könnte der nahegelegene Kinderspielplatz “Hees“ durch einen Infrastrukturkostenbeitrag modernisiert werden.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren sollen hierzu Verhandlungen mit dem Investor geführt werden. Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem entsprechende Regelungen aufgenommen werden können.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
Fachbereich 66 – Tiefbau, mit Schreiben vom 17.05.2016
Stellungnahme:
Durch den Bau der Wohnhäuser im Blockinnenbereich kommt es zu einer zunehmenden
Flächenversiegelung, sodass das Regenwasser nicht natürlich abfließen bzw. versickern kann.
Als Beitrag zu einem verbesserten Wasserhaushalt wird vorbehaltlich einer Prüfung auf
Machbarkeit empfohlen, die Flächenversiegelung auf ein Mindestmaß zu begrenzen, Flachdächer zu begrünen und Niederschlagswasser zu versickern.
Abwägung:
Im Rahmen der Projektplanung ist vorgesehen, mindestens 30% des Plangebietes zu begrünen. Bei der Planung wurden in Bezug auf die Flächenversiegelung Reduzierungsmöglichkeiten geprüft und soweit möglich eingestellt. Aufgrund der erforderlichen Erschließungsflächen sowie des Grundstückszuschnittes kann ein höherer Anteil an Flächen mit Bodenanschluss nicht erreicht werden.
Die Flachdächer sollen durch Sicherung in den textlichen Festsetzungen extensiv begrünt
werden.
In der Planung ist beabsichtigt, das Niederschlagswasser dem öffentlichen Mischwasserkanal
zuzuführen. Eine Prüfung der Versickerung kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
57
Begründung zur Vorlage 4529/17
58
Fachbereich 32 – Ordnung, mit Schreiben vom 19.05.2016
Stellungnahme:
Die Polizei gibt folgende Hinweise.
Wohnumfeld
Bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes wird gebeten, gute und ausreichende Beleuchtung sowie Überschaubarkeit herzustellen.
Es wird eine einsehbare Gestaltung und gute Ausleuchtung des Zuganges zu den Hauseingängen angeregt.
Abfallsammelplätze sollten zentral geplant und transparent gestaltet werden.
Öffentliche Parkplätze sollten übersichtlich, beleuchtet und gesichert sein.
Grün-und Freiflächen
Die öffentlichen Grün-und Freiflächen sollten eine ausreichende Beleuchtung bekommen. Vor allem die Wegeverbindungen sollten so gut ausgeleuchtet werden, dass es
auch tatsächlich zu einer hohen Nutzungsqualität (ohne Angsträume) kommt.
Diese Bereiche sollten eine ausreichende Überschaubarkeit und damit eine ausreichende
soziale Kontrolle dadurch bekommen, dass die Bepflanzung so angelegt wird, dass es einen ausreichenden Abstand zu Wegen gibt. Die Pflanzfläche von Hecken und Büschen
sollte 80 cm nicht überschreiten. Die Bäume sollten über eine ausreichende Stammlänge
von 2 m verfügen.
Grundstückseinfriedungen und Sichtschutzmaßnahmen zu frei zugänglichen Grünflächen
oder öffentlichen Bereichen sollten zur Vermeidung von Tatgelegenheiten die Höhe von
1 m nicht überschreiten.
Es wird eine ständige Pflege dieser Bereiche (Grünschnitt etc.) angeregt.
Tiefgarage
Die Tiefgarage sei mit ausreichender und konstanter Beleuchtung mit mindestens 20 Lux
in allen Bereichen auszustatten.
Die Einrichtung von Notrufeinrichtungen und eventuell Überwachungsanlagen wird empfohlen.
Es wird die Schaffung überschaubarer Areale und die Vermeidung von toten Ecken angeregt.
Es wird die Einrichtung von Frauenparkplätzen in der Nähe von Ein-und Ausfahrten und
die Gewährleistung der Überwachung angeregt.
Gestaltung von Mehrfamilienhäusern
Eingangstüren sollten aus Klarglas bestehen
Innenbeleuchtung des Flures sollte im Eingangsbereich schaltbar sein
Säulen und Verwinkelungen im Eingangsbereich sollten vermieden werden
Installierung einer Gegensprechanlage mit Videoüberwachung
Briefkastenanlage sollte von außen zu beschicken sein
Flure sollten kurz, ausreichend breit und überschaubar sein
Fahrstühle
58
Begründung zur Vorlage 4529/17
59
Geeignete Gestaltung von Fahrstühlen, insbesondere Ganzglaskonstruktionen, die von
allen Seiten einsehbar sind.
Vandalismus resistente Ausstattung der Fahrstühle
Des Weiteren weist die Polizei auf ihr Beratungsgebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik/
Überfall-und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin.
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von der Polizei durchgeführt.
Abwägung:
Die Hinweise nehmen Bezug auf bautechnische und sonstige technische Maßnahmen. Sie
werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird an den Vorhabenträger weitergeleitet. Ein Regelungsbedarf für den Bebauungsplan besteht nicht.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Fachbereich 67 – Grünflächen
6.1
Stellungnahme mit Schreiben vom 10.05.2016
Stellungnahme:
Der Fachbereich Grünflächen merkt an, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchzuführen sei, die sich auf die geplanten Gebäudeabbrüche und die zu fällenden Bäume (im Hinblick auf Fledermäuse und Vögel) und vor allem auf den Teich (Amphibien oder Fische) auf dem Grundstück Wedelstraße 96 beziehen
sollte. Während eines Ortstermins sei von dort deutlich das Quaken mindestens eines Frosches zu hören gewesen. Das Grundstück selbst sei nicht einsehbar gewesen, laut Luftbild sei
hier ein größerer Teich vorhanden.
Abwägung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der
Stufe I (ASP I) in Anlehnung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MUNLV2010) durchgeführt. Festgestellt wurde, dass eine vertiefende sogenannte „Art zu Art Betrachtung mit Erfassungen“ (Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II) nicht erforderlich ist, da unter Beachtung der im Gutachten beschriebenen Maßnahmen der Eintritt von Verbotstatbeständen
nach § 44 I BNatSchG, für die zu betrachtenden Artengruppen, bei Umsetzung des Planvorhabens ausgeschlossen werden kann.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
59
Begründung zur Vorlage 4529/17
60
Stellungnahme:
Auf dem Gelände befinden sich mehrere Koniferen auf der linken Seite der Zufahrt und zwei
kleinere Weiden. Sollten diese unter die Baumschutzsatzung fallen, können sie gegen eine
Ersatzpflanzung zur Fällung in Aussicht gestellt werden. Auf dem südwestlichen Nachbargrundstück stehe eine Hopfenbuche. Dieser Baum sei zu schützen (ausreichender Abstand,
Ausschachtungen, Kroneneinkürzungen vermeiden). Des Weiteren rage die Krone auf das
Plangebiet, hinter Haus 3.
Die Gärten seien mit Hecken eingefasst. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder
anderer Gehölze dürfe nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen.
Abwägung:
Es besteht ein Baum (Doppelstamm), der unter die Baumschutzsatzung fällt (Stammumfang
1,8 m). Für die Entfernung des Baumes ist ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen.
Der Schutz des angrenzenden Bestandbaumes (Hopfenbuche) ist Sache des Baugenehmigungsverfahrens, jedoch wurde dies bereits in der Planung berücksichtigt. Im Bebauungsplan
werden entsprechende Hinweise in den textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.2
Stellungnahme mit Schreiben vom 08.06.2016
Stellungnahme:
Der Fachbereich Grünflächen merkt an, dass das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten zum genannten Bebauungsplan Nr. 802 (V) nicht ausreichend sei. Zwar seien die Aussagen zu Wohnhaus und Nebengebäuden, Gerätehaus und Geräteunterstand nachvollziehbar
und sollten auch nicht in Zweifel gezogen werden, auch wenn das Kartierdatum am
04.03.2016 kaum geeignet wäre, vorhandene Brutvögel oder Fledermäuse festzustellen. Es
sei jedoch inakzeptabel, dass die Lagerhalle trotz gemeinsamer Begehung mit dem Auftraggeber nicht betreten und untersucht werden konnte, weil kein Schlüssel vorhanden war. Das
würde insbesondere deshalb gelten, weil laut Gutachten Einschlupfmöglichkeiten und Spalten festgestellt wurden und die Halle über eine abgehängte Decke verfüge. Die nachträgliche
Begutachtung vom Auftraggeber übersandter Fotos sei hier völlig unzureichend.
Ferner gibt der Fachbereich Grünflächen an, dass von den zahlreichen Garagen nur eine
„exemplarisch begangen“ wurde, was als nicht ausreichend zu bezeichnen sei. Weiterhin
fehle eine Aussage zum Baum- und Gehölzbestand bzw. zu dessen eventueller Eignung als
Lebensraum oder für Nistmöglichkeiten.
Vor allem fehle jedoch jede Aussage zu dem offensichtlich auf dem Grundstück Wedelstraße 96 vorhandenen Teich (siehe Stellungnahme des Fachbereiches Grünflächen vom
10.05.2016 an Fachbereich 61) und den hier vorhandenen Tieren. Während eines Ortstermins Anfang Mai (ein weiteres Indiz für das schlecht gewählte Kartierdatum) sei von dort
deutlich das Quaken mindestens eines Frosches gehört worden. Das Grundstück selbst sei
nicht einsehbar gewesen, laut Luftbild sei hier ein größerer Teich vorhanden. Sofern der
Teich noch vorhanden sein sollte, worauf das Quaken des Frosches ja deutlich hindeute, sei
60
Begründung zur Vorlage 4529/17
61
hier umgehend der Tierbestand zu untersuchen und Vorschläge für eine Umsiedlung der
dort vorhandenen Tiere zu erarbeiten und somit zumindest für den Teich eine ASP Stufe II
vorzulegen.
Abwägung:
Wie dem Titel des Berichtes zu entnehmen ist, handelt es sich um einen Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe I). Nach der VV Artenschutz (MKULNV 2010) unterliegen
Methodik und Untersuchungstiefe „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen
maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Beeinträchtigungen ab“. In der Stufe I wird „durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei
welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu
können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor
dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren
des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte auch unter Einbezug von Vermeidungsmaßnahmen möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.“
Das vorliegende Plangebiet ist eine größtenteils versiegelte Fläche mit 7 Werks- bzw. Wohnund Nebengebäuden inmitten des Stadtteils Fischeln, umgeben von weiterer durchgrünter
Wohnbebauung. Das Vorkommen störungsempfindlicher und planungsrelevanter Arten ist
schon aufgrund der Lage und der Habitatausstattung recht unwahrscheinlich.
„Auf Bestandserfassungen vor Ort kann in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn
allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor
dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein
bzw. das Fehlen bestimmter Arten zulassen. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit
Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten“ (MKULNV 2010).
Bei dem vom Verfasser aufgeführten „Kartierdatum“ 04.03.2016 handelt es sich um einen
Ortstermin zur Eignungseinschätzung der Habitatausstattung für potentiell vorkommende
Arten und keinesfalls waren faunistische Erfassungen das Ziel des Termins.
Die art-/ artengruppenspezifischen Erfassungszeiten nach Methodenstandards sind dem
Verfasser der ASP I, dem Fachbüro Raskin, wohlbekannt.
Die beim Ortstermin gewonnen Erkenntnisse wurden sachgerecht dargestellt und mit den
potentiellen Artvorkommen gemäß Abfrage des MTB-Quadranten sowie des Fachinformationssystem „@LINFOS“ verschnitten. Bei den Garagen/ Garagenreihen ohne jegliche Einschlupfmöglichkeiten oder Spalten/ Fugen ist logischerweise eine Nutzung im Innenraum
auszuschließen. Die Hallenstruktur mit glatt verputzten Decken und Wandbereichen ist für
eine Nutzung durch planungsrelevante Arten (s. Tab. 1 des Berichts) ungeeignet. Der Prognoseunsicherheit für die abgehängte Decke der Lagerhalle wird im Rahmen der Vermeidungsmaßnahmen Rechnung getragen. Auch die weiteren empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen (Ersatz von Spaltenquartieren, Bauzeitenfenstern) basieren auf worst caseAnnahmen der Nutzung von Spalten etc. als Fledermausquartier sowie des Brutvorkommens
europäischer Vogelarten. Daher ist für diese Arten keine vertiefende Betrachtung (Stufe II)
erforderlich (s.o.).
61
Begründung zur Vorlage 4529/17
62
Im Zuge der bereits beantragten Abbruchmaßnahmen wurde in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen zudem eine weitere Ortsbegehung durch das Fachbüro im Juli 2017
geführt, in dem insbesondere die Lagerhalle sowie der vorhandene Zierteich geprüft wurden. Es konnten erneut keine Hinweise auf Nutzung der untersuchten Gebäude und des Zierteichs durch planungsrelevante oder besonders geschützte Arten festgestellt werden.
Unter Beachtung der in Kapitel 8 des Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung der Stufe I formulierten Maßnahmen besteht aus artenschutzrechtlicher Sicht kein Erfordernis für weitere
Untersuchungen. Zudem wurde im Nachgang zu dieser Stellungnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt, dass offene, erforderliche Untersuchungen auf der Ebene der
Baugenehmigung, vor dem Abriss von Gebäuden, durchgeführt werden.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, mit Schreiben vom
11.05.2016
Stellungnahme:
Es wird angeregt, einen Anteil (zum Beispiel 20 %) „öffentlich geförderter Wohnungsbau“ in
dem Vorhaben zu fordern.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Beim
Verfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung von Eigentumswohnungen. Inwieweit der Vorhabenträger im
Weiteren ggf. auch Mittel des öffentlich geförderten Wohnungsbau beantragen möchte, ist
unbekannt. Eine Grundlage, öffentlich geförderten Wohnungsbau zu fordern, besteht nicht.
Entsprechende Regelungen können im Durchführungsvertrag aufgenommen werden.
Eine Entscheidung ist zum vorliegenden Verfahrensstand nicht erforderlich.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 20.09.2016
8.1
Stellungnahme der NGN mbH (Elektrizität):
Im Plangebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungskabel, die für die Neubebauung
umgelegt werden müssen. Die Problematik wurde im Vorfeld in einem Termin mit dem Bauherrn besprochen. Für die Baufeldfreiräumung sind die Kabel in einer neuen Trasse zu verlegen. Ferner wird für die Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität eine Ortsnetzstation
benötigt. Es wird gebeten, hierfür eine „Fläche für Versorgung - Trafo“ und für die geplanten
Versorgungskabel eine „GFL-Fläche“ in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abwägung:
Die Anforderungen für die elektrische Versorgung werden in der weiteren Planung durch
den Vorhabenträger berücksichtigt.
62
Begründung zur Vorlage 4529/17
63
Im Bebauungsplan wird eine „GFL-Fläche“ zugunsten der Versorgungsträger zur Sicherung
der Versorgung mit Elektrizität festgesetzt.
In Bezug auf den erforderlichen Standort für einen Trafo erfolgt im Weiteren die Abstimmung durch den Vorhabenträger mit der NGN und im Bebauungsplan wird eine Regelung zur
Zulässigkeit als Nebenanlage in den textlichen Festsetzungen aufgenommen. Erforderliche
Regelungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.2
Stellungnahme der NGN mbH (Gas):
Die Versorgung der neuen Häuser mit Erdgas ist aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Die
Prüfung der Gasversorgung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Erforderliche Maßnahmen werden durch Reglungen im Durchführungsvertrag gesichert. Der Stellungnahme wird durch die Festsetzung von Geh- Fahr- und Leitungsrechten für die Versorgungsträger gefolgt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.3
Stellungnahme der NGN mbH (Trinkwasser):
Die geplante Bebauung kann über das Flurstück 1765 von der Wedelstraße aus dem Trinkwassernetz, mittels Netzerweiterung, erschlossen werden. Es sind Geh-, Fahr und Leitungsrechte einzutragen.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Die Prüfung der Wasserversorgung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Erforderliche Maßnahmen werden durch Reglungen im Durchführungsvertrag gesichert. Der
Stellungnahme wird durch die Festsetzung von Geh- Fahr- und Leitungsrechten für die Versorgungsträger gefolgt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.4
Stellungnahme der NGN mbH (Wasserproduktion):
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage In der Elt
(geplante Wasserschutzzone III B). Grundsätzlich bestehen gegen den Bebauungsplan keine
Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in Anlehnung an den § 5 WHG die derzeit aktuellen
Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetztes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen sind.
Abwägung:
63
Begründung zur Vorlage 4529/17
64
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und dem Vorhabenträger zur Verfügung gestellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
64
Begründung zur Vorlage 4529/17
V.
65
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Bezirksvertretung Fischeln hat in der Sitzung vom 15.12.2015 den Einleitenden Beschluss
des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – zur Kenntnis genommen (Vorlage
Nr. 2075/15). Des Weiteren hat die Bezirksvertretung Fischeln in der Sitzung vom 15.12.2015
die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
zur Kenntnis genommen (Vorlage Nr. 2159/15).
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln gemäß § 2
Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung
des Rates über die öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt.
VI.
Sonstiges
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) - südlich Wedelstraße - wird zur Aufstellung
und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
- Nr. 249 Nordöstlich Kölner Straße zwischen Hafelsstraße und Wilhelm-Stefen-Straße
soweit dieser den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) betrifft.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
65