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Verwaltungsvorlage (Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
277 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:18
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 29.01.2016 2357 /16 Nr. Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 25.02.2016 Rat 25.02.2016 Betreff Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW Beschlussentwurf: Die Stadt Krefeld beschließt die "Verbindliche Bedarfsplanung 2016 - 2019 für die Stadt Krefeld" nach § 7 Absatz 6 APG NRW entsprechend der der Vorlage beigefügten Anlage. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2357 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Am 26.03.2015 wurde die verbindliche Bedarfsplanung 2015-2018 nach § 7 Absatz 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) für die Stadt Krefeld durch den Rat beschlossen und am 30.03.2015 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Die Stadt Krefeld gehörte damit zu den ersten Kommunen in Nordrhein-Westfalen, die sich für die Einführung einer verbindlichen Bedarfsplanung entschieden hatten. Durch den Beschluss der Planung wurde eine Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach dem APG NRW geschaffen; eine Förderung der Investitionskosten kommt danach nur noch für solche neu errichteten Einrichtungen in Betracht, für die zuvor eine Bedarfsbestätigung ausgestellt wurde. Die verbindliche Bedarfsplanung, die zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfasst, ist jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen und öffentlich bekannt zu machen; sie stellt auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter dar, ob das Angebot von Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Damit steht jetzt die Fortschreibung der Planung an, um der Stadt Krefeld auch weiterhin die Möglichkeit offen zu halten, regelnd auf die Errichtung weiterer teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen einzuwirken; dabei ist ein bedeutsamer Aspekt der sozialräumliche Bezug. Unabhängig davon, dass die Stadt Krefeld schon in der Vergangenheit großen Wert auf die Berücksichtigung und Stärkung der Pflegeinfrastruktur gerade auch in den Quartieren der Stadt gelegt hat, wurde dieser Gesichtspunkt zudem mit Inkrafttreten des APG NRW gestärkt. Durch die verbindliche Bedarfsplanung besteht die Möglichkeit, festgestellte Defizite gezielt auszugleichen sowie eine weitere Konzentration von Einrichtungen in bereits ausreichend versorgten Bereichen zu verhindern. Seit dem Beschluss der verbindlichen Bedarfsplanung Ende März 2015 sind verschiedene teilund vollstationäre Pflegeeinrichtungen hinzugekommen bzw. abgestimmt worden, so dass nunmehr mit dem Bau begonnen werden konnte. So konnten insbesondere die in den Einzugsbereichen 4 - Hüls, Hülser Berg und 6 - Uerdingen, Gartenstadt festgestellten Defizite im Bereich der vollstationären Dauerpflege ausgeglichen werden. Auch ein Anstieg des Angebotes an Tagespflegeplätzen ist zu verzeichnen. Das Angebot an solitären Kurzzeitpflegeplätzen wird sich ebenfalls ausweiten. Wie auch schon in der verbindlichen Bedarfsplanung 2015-2018 festgestellt, ist der Bedarf an teil- und vollstationären Plätzen in Krefeld, bezogen auf die Stadt insgesamt, ausreichend gedeckt. Bezogen auf die Stadtteile/Einzugsbereiche sind jedoch punktuell Defizite vorhanden. So fehlen in den Einzugsbereichen 3 - Benrad-Süd, Fischeln, Forstwald und 7 - Bockum weiterhin vollstationäre Dauerpflegeplätze. In den Einzugsbereichen 3 - Benrad-Süd, Fischeln, Forstwald, 5 - Traar, Verberg, 7 - Bockum und 8 - Linn, Oppum, Gellep-Stratum besteht kein Angebot an Tagespflegeplätzen. Wegen der Einzelheiten der Planung wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Begründung Seite 3 Die nach § 7 Absatz 6 APG NRW erforderliche Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege erfolgte am 26.01.2016 mit dem Ergebnis, dass die Konferenz die Planung mit trägt. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren hat die Vorlage (2274/16) in seiner Sitzung am 28.01.2016 zur Kenntnis genommen.