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16.07.18, 14:02
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25.01.19, 04:19
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/8441
21.04.2015
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
der Fraktion der CDU und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)
A
Problem
In Nordrhein-Westfalen sinkt die Nachfrage nach Hauptschulplätzen. Schulen, die die Mindestgröße nicht mehr erreichen, werden durch Beschluss der Schulträger aufgelöst. Die Folge ist, dass in vielen Gemeinden kein Hauptschulangebot mehr vorgehalten wird. In solchen
Fällen steht beim Wechsel von der Realschule in die Hauptschule kein geeignetes Schulangebot zur Verfügung. Damit werden individuelle Bildungsverläufe gefährdet.
Die Besetzung von Schulleitungsstellen hat zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt, in
denen das geltende Recht in Frage gestellt worden ist. Die Entscheidungen betrafen vornehmlich die rechtliche Bedeutung des Wahlvorschlags der Schulkonferenz, das Vetorecht
des Schulträgers und die geforderte Verwendungsbreite der Bewerberinnen und Bewerber.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 13. März 2015 einen Beschluss zum Kopftuchverbot
für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen veröffentlicht (Az. 1 BvR 471/10 und 1
BvR 1181/10).
Es hat entschieden, dass § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Schulgesetzes NRW (SchulG),
auf die bis dahin das generelle Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen
Schulen gestützt wurde, verfassungskonform einschränkend auszulegen sind. Das Tragen
eines Kopftuchs oder eines sonstigen religiös konnotierten Kleidungsstücks oder Symbols
darf einer Lehrkraft nur verboten werden, wenn von dem Kleidungsstück oder Symbol im
Einzelfall eine hinreichend konkrete Gefährdung für den Schulfrieden oder die staatliche
Neutralität ausgeht. § 57 Absatz 4 Satz 3 SchulG, der eine Privilegierung zugunsten der
Darstellung christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte vorsieht, hat das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.
Zudem bedarf das Schulgesetz in einzelnen Punkten der Rechtsbereinigung.
Datum des Originals: 21.04.2015/Ausgegeben: 24.04.2015
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
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B
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Lösung
Durch das Gesetz werden die Empfehlungen der Bildungskonferenz vom 28. November
2014 zur Sicherung von Bildungsverläufen umgesetzt, soweit dafür Änderungen des Schulgesetzes erforderlich sind. Dazu wird mit § 132 c eine Regelung in das Schulgesetz eingefügt, die es ermöglicht, an Realschulen ab Klasse 7 den Bildungsgang der Hauptschule einzurichten, bei dem der Unterricht in der Regel in binnendifferenzierter Form im Klassenverband der Realschule stattfinden soll.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61
SchulG) werden neu gefasst.
Der aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichtige § 57 Absatz 4 Satz
3 SchulG wird aus Gründen der Klarstellung aufgehoben.
Anpassungs- und Überarbeitungsbedarfen wird durch eine Reihe von Einzelregelungen
Rechnung getragen.
C
Alternativen
Keine
D
Kosten
Keine
E
Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NordrheinWestfalen.
F
Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und
Gemeindeverbände
Keine
G
Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte
Keine
H
Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung
In diesem Gesetzentwurf gibt es keine Regelungen, die nach dem Geschlecht unterscheiden. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind gleichermaßen betroffen.
2
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Die Regelung des § 57 Absatz 4 SchulG gilt unterschiedslos für Frauen und Männer. Faktisch waren von ihr bisher jedoch ausschließlich Kopftuch tragende muslimische Frauen betroffen. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen einschränkenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist Musliminnen das religiös motivierte Tragen
eines Kopftuchs in der Schule jetzt grundsätzlich erlaubt.
I
Befristung von Vorschriften
Das Schulgesetz unterliegt einer allgemeinen und vier besonderen Evaluations- und Berichtspflichten.
3
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Gegenüberstellung
Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
der Fraktion der CDU und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des
Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)
Artikel 1
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar
2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch
Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW.
S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der
Angabe zu § 132b folgende Angabe
eingefügt:
„§ 132c
Schulgesetz für das Land NordrheinWestfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
§ 132b Übergangsvorschrift
versuch PRIMUS
zum
Schul-
Sicherung von Schullaufbahnen“.
§5
Öffnung von Schule, Zusammenarbeit
mit außerschulischen Partnern
(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des
schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen.
2.
In § 5 Absatz 2 wird nach dem Wort
„tragen“ ein Komma eingefügt.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen
und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern
zusammenarbeiten, die Verantwortung für
die Belange von Kindern, Jugendlichen und
jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur
beruflichen Orientierung geben.
(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1
und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz.
5
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§ 34
Grundsätze
(1) Schulpflichtig ist, wer in NordrheinWestfalen seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs-oder Arbeitsstätte hat.
(2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht
zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die
Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder
eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie wird durch den Besuch
einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt.
(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte Ergänzungsschule besuchen, wenn
die obere Schulaufsichtsbehörde nach
§ 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr
zumindest das Bildungsziel der Hauptschule
erreicht werden kann.
(4) Während der Dauer der Schulpflicht in
der Sekundarstufe II können Schulpflichtige,
die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine Ergänzungsschule
besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr
a)
b)
3.
In § 34 Absatz 5 Satz 2 werden die
Wörter „Eine Ausnahme“ durch die
Wörter „Der Besuch einer anderen
Schule“ ersetzt.
(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch
den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der
Schüler
a)
b)
6
das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder
allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der
den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar
macht.
sich nur vorübergehend in Deutschland
aufhält oder
eine ausländische oder internationale
Ergänzungsschule besucht, deren Eig-
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nung zur Erfüllung der Schulpflicht das
Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.
Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe
a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist
der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde
durch den Schulträger anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und
alleinstehende Kinder und Jugendliche, die
einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie
einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur
Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen
unterliegen Kinder von Ausländerinnen und
Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 37
Schulpflicht in der Primarstufe
und in der Sekundarstufe I
4.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird nach der
Angabe „Sekundarstufe I“ das Wort
„(Vollzeitschulpflicht)“ eingefügt.
(1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und
der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre,
am Gymnasium neun Schuljahre (§ 10
Abs. 3). Sie wird durch den Besuch der
Grundschule und einer weiterführenden
allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der
Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in
weniger als zehn Schuljahren erreicht hat.
Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler
die Schuleingangsphase in drei Jahren
(§ 11 Abs. 2 Satz 4), wird das dritte Jahr
nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(2) Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den
Besuch der Fachklasse der Berufsschule
(§ 22 Abs. 4 Nr. 1), im Falle des Abbruchs
der Berufsausbildung durch den Besuch
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eines vollzeitschulischen Bildungsganges
der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4).
Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige
im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der
sie durch besondere Fördermaßnahmen die
Allgemeinbildung erweitern können und auf
die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.
(3) Die Schulpflicht nach Absatz 1 der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an zieldifferenter sonderpädagogischer Unterstützung
dauert unabhängig vom Ort der sonderpädagogischen Förderung zehn Schuljahre.
Bei zielgleicher Förderung in Förderschulen
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Kinder und Jugendliche mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung können, wenn das Bildungsziel in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen
nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches erforderlich sind, auf Vorschlag des
Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch
in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden, um dort ihre Schulpflicht zu
erfüllen.
5.
§ 43 wird wie folgt geändert:
§ 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den
sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen
Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
a)
8
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch
Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu
besuchen, so benachrichtigen die Eltern
unverzüglich die Schule und teilen schriftlich
den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei
begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus
gesundheitlichen Gründen versäumt wird,
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kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen
Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
„(3) Für nicht schulpflichtige Schülerinnen gelten die Schutzfristen
vor und nach der Geburt eines
Kindes entsprechend den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.“
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4
werden die Absätze 4 und 5.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag
der Eltern aus wichtigem Grund bis zur
Dauer eines Schuljahres vom Unterricht
beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen
und Befreiungen bedürfen der Zustimmung
der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur
Förderung wissenschaftlicher, sportlicher
oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
(4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf
den Wegen von und zu diesen im Rahmen
der gesetzlichen Unfallversicherung nach
dem SGB VII gegen Unfall versichert.
§ 48
Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den
Stand des Lernprozesses der Schülerin
oder des Schülers Aufschluss geben; sie
soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein.
Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche
Aussagen an die Stelle von Noten treten
oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf
die im Unterricht vermittelten Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der
Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbe9
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6.
In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die
Wörter „sowie die Ergebnisse zentraler
Lernstandserhebungen“ gestrichen.
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reich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der
Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden,
wenn die Leistung den Anforderungen
im besonderen Maße entspricht.
gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn
die Leistung den Anforderungen voll
entspricht.
befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht.
ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können.
ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die
von der Schülerin oder dem Schüler nicht
zu vertreten sind, nicht erbracht, können
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch
eine Prüfung festgestellt werden.
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(5) Verweigert eine Schülerin oder ein
Schüler die Leistung, so wird dies wie eine
ungenügende Leistung bewertet.
(6) Neben oder an Stelle der Noten nach
Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen.
Noten- und Punktsystem müssen sich
wechselseitig umrechnen lassen.
§ 49
Zeugnisse, Bescheinigungen über die
Schullaufbahn
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am
Ende des Schuljahres und in der Regel am
Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein
Zeugnis über die erbrachten Leistungen
oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die
Schule verlassen, erhalten
1.
2.
3.
ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben
wurde,
ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule
nach Erfüllung der Schulpflicht ohne
Abschluss verlassen wird,
ein Überweisungszeugnis, wenn sie
innerhalb einer Schulstufe die Schule
wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und
Berechtigungen zu vermerken.
(2) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die
entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach
Entscheidung der Versetzungskonferenz
Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten
aufgenommen werden. Die Schulkonferenz
stellt Grundsätze zu einer einheitlichen
Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen
zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei
Abschluss- und Abgangszeugnissen.
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7.
In § 49 Absatz 3 Satz 2 werden nach
dem Wort „außerschulische“ ein Komma und das Wort „insbesondere“ eingefügt.
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(3) Nach Entscheidung der Zeugnis- oder
Versetzungskonferenz werden weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und
besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich in Zeugnissen und
in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen aufgenommen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls
außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten
gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich die Bemerkungen auch auf die gesamte Schullaufbahn.
(4) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden
gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule
keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund
ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung
der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen
Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die
Voraussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen
Schulaufsichtsbehörde von zwei Personen
bestätigt werden, die von der Ablegung der
Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.
8.
§ 57 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 57
Lehrerinnen und Lehrer
(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten,
erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler
in eigener Verantwortung im Rahmen der
Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und
Schüler umfassend.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an
der Gestaltung des Schullebens, an der
Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit
aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogi-
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schen Arbeit miteinander ab und arbeiten
zusammen.
(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet,
sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung
ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst
fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Die Genehmigung
von Fortbildung während der Unterrichtszeit
setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.
a)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der
Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die
Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den
politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu
stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen
und Schülern oder den Eltern den Eindruck
hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder
ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die
Gleichberechtigung nach Artikel 3 des
Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte
oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des
Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12
Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende
Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot
des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht
und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.
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(5) Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände stehen im Dienst
des Landes; § 124 bleibt unberührt. Sie sind
in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn
sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Lehrerinnen und Lehrer können auch im Rahmen von Gestellungsverträgen beschäftigt
werden.
(6) Die Einstellung einer Lehrerin oder eines
Lehrers setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie oder er die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen
des Absatzes 4 in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit bietet. Entsprechendes gilt für die Versetzung einer Lehrerin
oder eines Lehrers eines anderen Dienstherrn in den nordrhein-westfälischen Schuldienst. Für Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter können von der Einstellungsbehörde auf Antrag Ausnahmen vorgesehen werden, soweit die Ausübung ihrer
Grundrechte es zwingend erfordert und
zwingende öffentliche Interessen an der
Wahrung der staatlichen Neutralität und des
Schulfriedens nicht entgegenstehen.
(7) Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren für eine Schule sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei
einzuhalten. Vor Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern aus dienstlichen Gründen sind die Schulen zu hören. Im Rahmen
der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und
der der Schule zur Verfügung stehenden
Stellen und Mittel kann die Schulleiterin
oder der Schulleiter befristete Verträge zur
Sicherung der Unterrichtsversorgung und
zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Den Schulen
können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden.
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9.
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§ 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Bestellung der Schulleiterin
oder des Schulleiters
§ 61
Bestellung der Schulleiterin
oder des Schulleiters
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde
schreibt die Stelle der Schulleiterin oder
des Schulleiters mit Zustimmung der
Schulkonferenz und des Schulträgers
aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen.
Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und
Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde
schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des
Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft
die eingegangenen Bewerbungen. Aus den
Bewerbungen werden der Schulkonferenz
die geeigneten Personen benannt (§ 9 Beamtenstatusgesetz); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren
erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete
Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule
können benannt werden, wenn sie vor ihrer
Tätigkeit an dieser Schule in mindestens
einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder
der Vorsitzende der Schulkonferenz oder
eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal-und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß Satz
2 zugrunde liegen; § 84 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch
der Schulträger können gegenüber der
oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag
abgeben; er soll begründet werden. Die
obere Schulaufsichtsbehörde kann die
Frist in begründeten Fällen verlängern.
In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende
Stelle beworben hat.
(2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer
Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die
Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür
wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers
können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz,
die sich an der Schule beworben haben, ist
ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat
benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter.
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(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde
trifft die Auswahlentscheidung. Sie
würdigt dabei die Vorschläge von
Schulkonferenz und Schulträger. Sie
teilt ihre Entscheidung unter Angabe
der Gründe der Schulkonferenz und
dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April
2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874)
geändert worden ist, keine Anwendung.
(3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist,
wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht, so findet zwischen den Personen,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66
Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das
Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen
nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die
Frist kann in besonderen Ausnahmefällen
verlängert werden. Die Ernennung erfolgt
durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 20 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz
findet keine Anwendung. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann
Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen
Gründen in Anspruch nehmen. Der
Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde holt
die Zustimmung des Schulträgers zu der
gewählten Bewerberin oder dem gewählten
Bewerber ein. Der Schulträger kann die
Zustimmung nur binnen acht Wochen mit
einer Zweidrittelmehrheit des nach der
Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb
von vier Wochen einen zweiten Vorschlag
aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber
kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.
(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den
gewählten Bewerber, sofern der Schulträger
seine Zustimmung nicht gemäß Absatz 3
verweigert hat. Wird die Zustimmung auch
zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft
die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
1.
an Schulen, mit Ausnahme von
Förderschulen, wer
a)
die Befähigung zum Lehramt
für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen
Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden
Schulsystem vorhanden sind,
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2.
3.
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verwendet werden kann;
an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum
Lehramt an Sonderschulen besitzt;
an Schulen für Kranke, wer eine
Befähigung nach Nummer 1 oder 2
besitzt.
Das für Schule zuständige Ministerium
kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV.
NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils
geltenden Fassung im Einzelfall eine
andere Lehramtsbefähigung zulassen.
(6) Über die Anforderungen des Absatz
5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse
und Fähigkeiten nachgewiesen werden,
die für die Leitung einer Schule (§ 59)
erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur
1.
2.
3.
4.
5.
Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,
Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,
pädagogischen Beurteilung von
Unterricht und Erziehung,
engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger
und
Zusammenarbeit mit schulischen
und außerschulischen Partnern.“
(6) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter
kann nur bestellt werden
1.
2.
3.
an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für
eine der in dem betreffenden
Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt
einer bestimmten Schulform besitzt
und aufgrund dieser Befähigung in
Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden
sind, verwendet werden kann;
an Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für
Sonderpädagogik oder
b) die Befähigung zum Lehramt an
Sonderschulen besitzt;
an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder Nummer 2
besitzt.
Darüber hinaus müssen Kenntnisse und
Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für
die Leitung einer Schule erforderlich sind.
Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten
zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium kann im Rahmen der
17
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von dem Erfordernis der
Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen.
(7) Diese Regelungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis entsprechend.
10. Dem § 66 Absatz 7 wird folgender Satz
angefügt:
§ 66
Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern
6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder,
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern
12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder.
(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine
Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen,
wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die
Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die
gewählte Vertretung der Lehrerinnen und
Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im
Verhältnis
Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler
1. an Schulen der Primarstufe
1:1:0
2. an Schulen der Sekundarstufe I, an
Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an Schulen der Sekundarstufe I und II
1 : 1: 1
3. an Schulen der Sekundarstufe II
3:1:2
4. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
1 : 0 : 1.
(4) An Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je ein Mitglied als Vertreterin oder
Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht sowie je ein weiteres Mitglied als Vertreterin oder Vertreter
18
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
der Ausbildenden und der Auszubildenden
mit beratender Stimme an. An Berufskollegs
mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei
Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter
der Ausbildenden und der Auszubildenden
mit Stimmrecht an. Die Mitglieder mit
Stimmrecht werden auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der
Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Die Vertretung
der Ausbildenden wird von der zuständigen
Stelle gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften
und selbstständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder
der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen
und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1
und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern
sie dies nicht ablehnen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie
oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein
Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei
Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme
den Ausschlag. Die ständige Vertretung und
die Verbindungslehrerinnen und -lehrer
nehmen beratend an der Schulkonferenz
teil.
„Hierbei sollen pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, die im
Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören, in besonderer Weise berücksichtigt werden.“
(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen
und Vertreter schulergänzender Angebote
und Personen aus dem schulischen Umfeld
als beratende Mitglieder berufen.
19
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
11. § 70 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
Drucksache 16/8441
§ 70
Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz
(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die
Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen
oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz
wählt aus ihrer Mitte eine Person für den
Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und
der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der
Ausbildenden und Auszubildenden, können
als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine
höhere Zahl von Vertretungen der Eltern
beschließen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).
(3) Die Fachkonferenz berät über alle das
Fach oder die Fachrichtung betreffenden
Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie
trägt Verantwortung für die schulinterne
Qualitätssicherung und -entwicklung der
fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und
-ergebnisse und Rechenschaftslegung.
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem
Fach insbesondere über
„1. Grundsätze zur fachdidaktischen
und fachmethodischen Arbeit,“
1.
2.
3.
Grundsätze zur fachmethodischen und
fachdidaktischen Arbeit,
Grundsätze zur Leistungsbewertung,
Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur
Einführung von Lernmitteln.
(5) In Grundschulen und in Förderschulen
kann durch Beschluss der Schulkonferenz
auf die Einrichtung von Fachkonferenzen
verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt
die Lehrerkonferenz die Aufgaben der
Fachkonferenzen.
20
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
12. § 78 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 16/8441
§ 78
Schulträger der öffentlichen Schulen
(1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist. § 124 bleibt
unberührt.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind
Träger der Berufskollegs. § 124 bleibt unberührt.
(3) Die Landschaftsverbände sind Träger
der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem
Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische
Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit
dem Förderschwerpunkt Sprache. Das Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den Unterricht sicher zu stellen.
„Die Verpflichtung, Schulen zu errichten
und fortzuführen besteht nicht, soweit
und solange bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher oder privater
Schulträger das Schulbedürfnis durch
einen geordneten Schulbetrieb (§ 82)
erfüllen.“
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Träger sind gemeinsam mit dem Land für
eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung
der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des
Berufskollegs zu errichten und fortzuführen,
wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür
besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn
die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer
Entfernung wahrgenommen werden kann.
Werden die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer Schule, für die
die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen
ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und
führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit
und solange andere öffentliche oder private
Schulträger das Schulbedürfnis durch einen
geordneten Schulbetrieb erfüllen.
21
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
(5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der
Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.
(6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4
nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes
Bedürfnis besteht und ein geordneter
Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden,
Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten
und fortzuführen.
(7) Das Land ist Träger des Kollegs für
Aussiedlerinnen und Aussiedler. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land
Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten
und fortführen; es ermöglicht Unterricht in
den Justizvollzugsanstalten.
(8) Gemeinden und Gemeindeverbände
können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Sie können auch durch öffentlichrechtliche Vereinbarung die Aufgaben des
Schulträgers auf eine Gemeinde übertragen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde
nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahr.
§ 80
Schulentwicklungsplanung
(1) Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach
§ 78 zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet,
für ihren Bereich eine mit den Planungen
benachbarter Schulträger abgestimmte
Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie
dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78
Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen,
inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die
oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die
Schulträger dabei und geben ihnen Empfeh22
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
lungen. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.
(2) Schulen und Schulstandorte sind unter
Berücksichtigung des Angebots anderer
Schulträger so zu planen, dass schulische
Angebote aller Schulformen und Schularten
einschließlich allgemeiner Schulen als Orte
des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2)
unter möglichst gleichen Bedingungen
wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes,
vielfältiges, inklusives und umfassendes
Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die
Planungen in ihren Rechten betroffen sein
können. Dabei sind auch die Angebote der
Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern es sich bei
dem Schulträger um eine kreisangehörige
Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick
auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4
frühzeitig über die Planungen zu unterrichten. Macht ein benachbarter Schulträger
eine Verletzung eigener Rechte geltend und
hält der Schulträger an seiner Planung fest,
kann jeder der beteiligten Schulträger ein
Moderationsverfahren bei der oberen
Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die
beteiligten Schulträger können auch die
Moderation durch eine andere Stelle vereinbaren. Das Ergebnis der Abstimmung mit
benachbarten Schulträgern und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten.
(3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss
gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht und weiterhin ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, auch
künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind.
Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt, soweit
dafür ein Bedürfnis besteht. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber
hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der
Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.
23
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
(4) Können die Voraussetzungen für die
Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden
gesichert werden, so sind diese Gemeinden
insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bei Zweifeln
über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb
ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium.
(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
13. In § 80 Absatz 5 Nummer 1 wird das
Wort „Orte“ durch das Wort „Orten“ ersetzt.
1.
2.
3.
das gegenwärtige und zukünftige
Schulangebot
nach
Schulformen,
Schularten, Orte des Gemeinsamen
Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl,
Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus
abzuleitenden Schülerzahlen nach
Schulformen, Schularten, Orten des
Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands
nach
Schulformen,
Schularten, Orten des Gemeinsamen
Lernens und Schulstandorten.
(6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.
(7) Die Träger öffentlicher Schulen und die
Träger von Ersatzschulen informieren sich
gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende
Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind.
24
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
14. § 100 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 16/8441
§ 100
Begriff, Grundsätze
(1) Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen. Schulen in freier
Trägerschaft ergänzen und bereichern im
Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des
Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4
der Landesverfassung das öffentliche
Schulwesen.
(2) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungsund Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes vorhanden oder
vorgesehen sind.
(3) Für Ersatzschulen gelten die übrigen
Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die
Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen finden
über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes
Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Regelungen zur
Schulpflicht bleiben unberührt.
(4) Ersatzschulen haben das Recht, mit
gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen
Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen
Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar.
(5) Ersatzschulen müssen gleichwertige
Formen der Mitwirkung von Schülerinnen,
Schülern und Eltern im Sinne des Siebten
Teils dieses Gesetzes gewährleisten.
(6) Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische Reformgedanken
verwirklichen, können als Ersatzschulen
eigener Art genehmigt werden. Absatz 4 gilt
nicht für diese Schulen.
25
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
„(7) Träger öffentlicher Schulen dürfen
keine Ersatzschulen errichten oder betreiben. Der Genehmigung als Ersatzschule steht ferner entgegen, wenn der
Träger einer öffentlichen Schule auf die
Ersatzschule oder ihren Träger einen
bestimmenden Einfluss ausüben kann.
Beiträge zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Absatz 6 Satz 1 2.
Halbsatz bleiben unberührt.“
Drucksache 16/8441
(7) Träger öffentlicher Schulen können keine Ersatzschulen errichten oder betreiben.
§ 102
Lehrerinnen und Lehrer an
Ersatzschulen
(1) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen
und Lehrer von Ersatzschulen bedürfen zur
Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung
der oberen Schulaufsichtsbehörde. Hierzu
sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Lehrerinnen und Lehrer
vorzulegen. Soweit die Lehrerin oder der
Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der
Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde
lediglich anzuzeigen.
(2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen
nachgewiesen werden, die der Vor- und
Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden
öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden,
wenn die Eignung der Lehrerin oder des
Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
15.
26
In § 102 Absatz 3 Satz 2 und 4 wird
jeweils das Wort „Anstellungsverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer muss der
der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein.
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
können Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhaber sein, deren Anstellungsverhältnis dem einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. Bei
der Berufung in das Dienstverhältnis, bei
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen dann
die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese
nicht auf der Eigenart des öffentlichen
Dienstes beruhen. Das Anstellungsverhältnis der übrigen an der Ersatzschule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer muss
demjenigen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst vergleichbar sein.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
kann nur zurückgenommen werden, wenn
Tatsachen vorliegen, die bei Lehrerinnen
oder Lehrern öffentlicher Schulen zu einer
Beendigung des Dienstverhältnisses führen
oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Aus den gleichen Gründen
kann auch ein gemäß Absatz 1 Satz 3 angezeigter Unterrichtseinsatz untersagt werden.
§ 106
Landeszuschuss und Eigenleistung
16. Dem § 106 wird folgender Absatz 12
angefügt:
(1) Die erforderlichen Landeszuschüsse
werden den Schulträgern nach Maßgabe
der nachstehenden Vorschriften entweder
auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Die Zuschüsse
bemessen sich mit Ausnahme der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbetrag
der Ersatzschule. Als Haushaltsfehlbetrag
gilt der Betrag, um den bei Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher
als die fortdauernden Einnahmen der Schule sind.
(2) Nach den tatsächlichen Ausgaben zu
bezuschussen sind
1.
an Personalkosten
a) die Dienstbezüge der Lehrerinnen
und Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals, begrenzt
auf den Stellenumfang, der zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1) erforderlich
ist, sowie
b) die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Auf27
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
2.
wendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die
Beiträge zur Sozialversicherung,
an Sachkosten
a) die gesetzlich vorgesehenen Umlagen und Ausgleichsabgaben einschließlich von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, die der Schulträger als Arbeitgeber für das pädagogische Personal und das Verwaltungs- und Hauspersonal abzuführen hat,
b) Gerichts-,Sachverständigen- und
ähnliche Kosten einschließlich der
Kosten ärztlicher Untersuchungen
der Schülerinnen und Schüler, soweit landesseitig veranlasst,
c) die Kosten der Lernmittelfreiheit
und die Schülerfahrkosten,
d) die ortsüblich angemessene Miete
oder Pacht für die Bereitstellung
der Schulgebäude und -räume sowie
e) Aufwendungen für Bauinvestitionen
nach Maßgabe des § 110.
(3) Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten für Lehrerinnen und
Lehrer werden gemäß § 107 Abs. 3, die
Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals gemäß § 107 Abs. 4 bis 6 sowie die
über Absatz 2 Nr. 2 hinausgehenden Sachkosten gemäß § 108 pauschaliert abgegolten.
(4) Die pauschalierten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Nicht verbrauchte oder
nicht zweckentsprechend eingesetzte Pauschalmittel sind nach Maßgabe der §§ 112
Abs. 6, 113 Abs. 4 zurückzufordern. Bei
Hinzutreten neuer oder Wegfall bestehender Kostenfaktoren sowie bei wesentlichen
Kostenveränderungen, die nicht bereits mittels Preisindizes berücksichtigt werden, ist
eine entsprechende Anpassung der Kostenpauschalen vorzunehmen.
(5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend hiervon
bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und
Schulen für Kranke (§ 20 Abs. 1 Nr. 4)
11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzu28
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
schüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung). Auf die Regeleigenleistung ist die
Bereitstellung von Schulgebäuden und
-räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen,
wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht
nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer
pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert
abgegolten. Bei Förderschulen und Schulen
für Kranke als Bestandteil einer Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs nach § 20 Abs. 1
Nr. 3 gilt dies mit der Maßgabe, dass sich
die den unterschiedlichen Regeleigenleistungen zuzuordnenden Ausgaben prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs zum Stellenbedarf der sonstigen organisatorisch zusammengefassten Schulformen der Bündelschule oder des allgemeinen Berufskollegs gemäß § 107 Abs. 1
bemessen.
(6) Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt für die Schulbudgets für die Lehrerfortbildung nach § 108 Abs. 5 sowie die Kosten
der Lernmittelfreiheit und für Schülerfahrkosten im Sinne der zu §§ 96 und 97 getroffenen Regelungen.
(7) Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere
Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 vom Hundert der Ausgaben für längstens bis zu fünf
Jahren herabgesetzt werden.
(8) Eine Ermäßigung setzt voraus, dass
dem Schulträger bei einer nicht selbst herbeigeführten wirtschaftlich bedenklichen
Finanzlage eine höhere Eigenleistung unter
Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte
und Verpflichtungen nicht zuzumuten ist.
Dazu hat der Schulträger nachzuweisen,
dass er alle Anstrengungen unternommen
hat, zumutbare andere Finanzierungsmöglichkeiten oder Hilfsquellen der ihn tragenden oder nahestehenden natürlichen oder
juristischen Personen auszuschöpfen. Unterhält der Schulträger mehrere Schulen, ist
eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
29
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
(9) Bei Hinzutreten besonderer Umstände
kann das Ministerium im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium einer längeren Ermäßigung der Eigenleistung zustimmen,
wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer
gesichert erscheint.
(10) Zusätzliche Personal- und Sachausgaben können für Bedarfe, die nicht bereits
durch Kostenpauschalen abgedeckt sind,
bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben
durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes
öffentliches Interesse vorliegt. Bei vorübergehender Verwendung von Lehrerinnen und
Lehrern aus Ersatzschulen für pädagogische Aufgaben im öffentlichen Schuldienst
entfällt für diese die Eigenleistung des
Schulträgers bei den Personalkosten.
„(12) Das Land übernimmt für Träger
von Ersatzschulen, die Beteiligte in der
Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die
Haftung für die Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers oder einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstehen.“
30
(11) Im Einzelfall kann das Ministerium auch
eine von Absatz 5 abweichende Eigenleistung ohne Vorliegen der Voraussetzungen
der Absätze 7 und 8 auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. Dies setzt voraus, dass ein besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des
Schulwesens durch einzelne Schulen mit
einem besonderen Bildungsangebot oder
einem überregionalen Einzugsbereich besteht.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
§ 107
Personalkosten
(1) Die Bezuschussung des erforderlichen
Aufwands an Personalkosten zur Erteilung
des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der nach Maßgabe des
Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe richtet sich mit
Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Bedarfe nach den für die öffentlichen
Schulen gemäß § 93 Abs. 2 geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen. Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden,
soweit diese auf der Eigenart des Ersatzschulwesens beruhen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer
sowie für das sonstige pädagogische Personal dürfen in Höhe der im öffentlichen
Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen
nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-,
versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt
werden.
(3) Pauschal abgegolten werden in Form
prozentualer Zuschläge
17. In § 107 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
werden die Wörter „für Mutterschutz,
Haus- und Vertretungsunterricht und
andere den Unterricht unterstützende
oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen“ durch die Wörter „(für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht
und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen
einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen)“ ersetzt.
1.
die Personalausgaben für Lehrerinnen
und Lehrer für zusätzliche Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe
bei befristeter Beschäftigung von Aushilfskräften für Mutterschutz, Haus- und
Vertretungsunterricht und andere den
Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von
Mehrarbeitsvergütungen,
durch eine Personalbedarfspauschale
in Höhe von 2 vom Hundert
2.
die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
b hinaus anfallenden Nebenkosten für
das pädagogische Personal,
durch eine Personalnebenkostenpauschale in Höhe von 0,5 vom Hundert
auf den nach Absatz 1 ermittelten Stellenbedarf (Stellensoll).
31
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
Die sich hiernach insgesamt errechnenden
Zuschlagsstellen werden abweichend von
Absatz 2 mit einem Pauschalbetrag je Stelle
und Schulform kapitalisiert, den das Ministerium in der Rechtsverordnung entsprechend
den im öffentlichen Schulbereich nach
Schulformen getroffenen Stellenbewertungen für Aushilfskräfte festsetzt.
(4) Die Personal- und Personalnebenkosten
des erforderlichen Verwaltungs- und Hauspersonals werden pauschal abgegolten.
Das Ministerium legt in der Rechtsverordnung Durchschnittsvergütungen je Stelle
nach Maßgabe der für das Land geltenden
tariflichen Bestimmungen fest.
(5) Für das Verwaltungspersonal bemisst
sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl
nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten
an
Schülerzahlen
je
Schulform/Bildungsgang.
(6) Für das Hauspersonal bemisst sich die
bezuschussungsfähige Stellenzahl nach
dem gestaffelt festgesetzten Umfang der
anerkannten schulisch genutzten Fläche.
(7) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen
übernimmt das Land unter Bezug auf § 8 a
des Altersteilzeitgesetzes für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers
die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach
den §§ 105 bis 115 auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2
des Altersteilzeitgesetzes entstehen.
(8) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen
übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die
Haftung für alle Wertguthaben, die während
der Fortdauer der Finanzierung nach § 105
bis § 115 unter Bezug auf § 7 e des Vierten
Buches des Sozialgesetzbuches auf Grund
einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne
des § 7 b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs entstehen.
32
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
§ 118
Anerkannte Ergänzungsschule
18. § 118 wird wie folgt geändert:
(1) Berufsbildenden Ergänzungsschulen
kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn
1.
2.
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach
dem Wort „Prüfungskommission“
ein Semikolon und die Wörter „eine
staatliche Anerkennung der Abschlüsse ist damit nicht verbunden“
eingefügt.
die Lehrpläne und Prüfungsordnungen
genehmigt sind und
an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches
oder sonstiges besonderes öffentliches
Interesse besteht.
Mit der Anerkennung erhält die Schule das
Recht, nach einer staatlich genehmigten
Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die obere
Schulaufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn an ihr
mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann.
(3) Einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule durch
das Ministerium verliehen werden, wenn an
dieser Schule
1.
2.
3.
a) der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung
anerkannter internationaler Abschluss
erreicht werden kann,
in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in
deutscher Sprache abgehalten wird,
für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes
öffentliches Interesse besteht.
In der Primarstufe ist eine Anerkennung nur
möglich, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und
eine Sonderung nicht gefördert wird.
33
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Anerkennung erlischt, wenn
die Ergänzungsschule nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Anerkennung in Betrieb
genommen wird oder der Betrieb
ein Jahr geruht hat.“
Drucksache 16/8441
(4) Die Anerkennung setzt voraus, dass der
Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit
des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und
Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 VwVfG. NRW.). Bei den
nach den Absätzen 2 und 3 anerkannten
Ergänzungsschulen sorgt die Schulaufsicht
für die Einhaltung der Voraussetzungen für
die Anerkennung und für die Erfüllung der
Schulpflicht.
(5) Die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen obliegt abweichend von den Bestimmungen der §§ 116
und 117 dem Ministerium.
(6) Das Verfahren zur Anerkennung einer
allgemein bildenden Ergänzungsschule
nach Absatz 2 kann über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung
nach Satz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von
drei Monaten. Hat die obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung
als erteilt.
§ 120
Schutz der Daten von Schülerinnen
und Schülern und Eltern
(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden
dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten
Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit
dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den
Personen zugänglich gemacht werden, die
sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
34
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
(2) Schülerinnen, Schüler und Eltern sind
zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der
Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht
hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit
Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die
Bedeutung und Tragweite der Einwilligung
und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.
(3) Standardisierte Tests und schriftliche
Befragungen von Schulanfängerinnen und
-anfängern (§ 36) und Schülerinnen und
Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Für Zwecke der
Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom
Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn
die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und
nicht widersprochen haben. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über
die wesentlichen Ergebnisse zu informieren.
Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur
Feststellung der Schulfähigkeit und des
sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen
nur die Ergebnisse und der festgestellte
Förderbedarf an andere Schulen übermittelt
werden.
(4) Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen sind nur mit
Einwilligung im Rahmen des Absatz 2 Sätze
2 und 3 zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht
beeinträchtigt werden oder die Anonymität
der Betroffenen gewahrt bleibt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der
Schulleiter. In Angelegenheiten besonderer
oder überörtlicher Bedeutung ist die obere
Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
35
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten
dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem
Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an
Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit
sie von diesen Stellen zur Erfüllung der
ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen
Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder
der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der
Daten besteht und schutzwürdige Belange
der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Dem
schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der
Betroffenen übermittelt werden.
19. In § 120 Absatz 6 werden die Wörter
„Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt.
(6) Für Zwecke der Planung und Statistik im
Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler
dem Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik regelmäßig übermittelt werden sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung aufbereitet
und genutzt werden.
(7) Nur Eltern sowie die Schülerinnen und
Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie
betreffenden Unterlagen zu nehmen und
Auskunft über die sie betreffenden Daten
und die Stellen zu erhalten, an die Daten
übermittelt worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur
Anfertigung oder Aushändigung von Kopien;
die Erstattung von Auslagen kann verlangt
werden. Dieses Recht ist ausgeschlossen,
soweit dadurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt würden; in diesen Fällen ist eine Auskunft über
die verarbeiteten Daten zu erteilen. Zwi-
36
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
schenbewertungen des Lernverhaltens in
der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und
Schüler und deren Eltern sind von dem
Recht auf Einsichtnahme und Auskunft
ausgenommen.
(8) Die Schule kann Eltern volljähriger
Schülerinnen und Schüler über wichtige
schulische Angelegenheiten wie
1.
2.
3.
4.
5.
die Nichtversetzung,
die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,
den vorübergehenden Ausschluss vom
Unterricht über eine Woche hinaus,
die Entlassung von der Schule oder
deren Androhung und
die Verweisung von allen öffentlichen
Schulen oder deren Androhung
und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.
20. § 121 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe
„(§ 3 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 3 Absatz 4)“ ersetzt.
§ 121
Schutz der Daten von Lehrerinnen und
Lehrern
(1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit
dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung
und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und
der Durchführung des Unterrichts, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der
Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2), wissenschaftlichen Untersuchungen (§ 120
Abs. 4), der Schulmitwirkung sowie in
dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder
sozialen Angelegenheiten erforderlich ist.
Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 3 dürfen vom Ministerium
genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen
des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck
informiert worden sind. Für Zwecke der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung dürfen
Studienseminare, Prüfungsämter und das
37
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
bb)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Drucksache 16/8441
Landesinstitut für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten
der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten. § 120 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.
„Lehrerinnen und Lehrer sind
zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet. Andere Daten dürfen nur mit
Einwilligung der Betroffenen
erhoben werden. Die gespeicherten personenbezogenen
Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht
werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“
38
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die
Wörter „den Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden
jeweils die Wörter „Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik“
durch die Wörter „Landesbetrieb
Information und Technik“ ersetzt.
(2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden
dürfen Daten der Lehrerinnen und Lehrer
verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke
des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für Zwecke der Lehrerausbildung
und der Lehrerfortbildung, für die Aufstellung des Haushaltes und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, für die Betreuung
der Bewerberinnen und Bewerber für die
Einstellung in den Schuldienst oder für
sonstige schulaufsichtliche Maßnahmen
erforderlich ist. Dazu dürfen regelmäßig
Daten von den Schulen und den Studienseminaren an die Schulaufsichtsbehörden
und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt werden. Verhaltensdaten von Lehrerinnen und Lehrern,
Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen
und ärztlichen Untersuchungen sowie Daten
über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht
automatisiert verarbeitet werden.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im
Schulbereich dürfen die nach Absatz 2 in
Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der Lehrerinnen und
Lehrer dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt
und zur Erstellung einer Statistik genutzt
werden, soweit die Verarbeitung von Daten
mit Personenbezug für die statistische Aufbereitung erforderlich ist. Die Daten mit
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
Personenbezug sind von den Statistikdaten
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen
und gesondert aufzubewahren; soweit sie
regelmäßig für statistische Aufbereitungen
übermittelt werden, sind sie beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zu
löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen
ist.
(4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten des im Landesdienst stehenden
Schulpersonals an das Landesamt für Besoldung und Versorgung regelmäßig übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet
werden.
(5) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden,
soweit dies für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist.
(6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet
werden.
21. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
b)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 6
Abs. 4 und 5“ durch die Wörter
„Absatz 4 und § 6 Absatz 4“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Ihre
Anstellung“ durch die Wörter „Die
Begründung ihres Beschäftigungsverhältnisses“ ersetzt.
§ 124
Sonstige öffentliche Schulen
(1) Die Lehrerinnen und Lehrer an den
Schulen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind Bedienstete des Schulträgers. Ihre Anstellung
bedarf der Bestätigung durch die obere
Schulaufsichtsbehörde. Bei öffentlichen
Schulen, deren Lehrerinnen und Lehrer
Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet
das Land die Personalausgaben, die der
Schulträger für seine zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen
Lehrerinnen und Lehrer aufwendet.
(2) Für die Lehrerinnen und Lehrer an den
Schulen der Landschaftsverbände, die keine Förderschulen und Schulen für Kranke
sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
39
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
(3) Bergmännische Berufskollegs werden
von einem oder mehreren Schulvorständen
verwaltet. Der Schulvorstand besteht aus
Vertretungen des Schulträgers, der im
Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen
und Lehrer, der Bergbehörde und der Schülerinnen und Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II auch der Eltern. Die Personenzahl der Vertretungen der Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im
Bergbau Beschäftigten muss die gleiche
sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der
Schülerinnen und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer
entsprechen. Eine Person für den Vorsitz
wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte.
Das Nähere regelt die Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg
als oberer Schulaufsichtsbehörde bedarf.
(4) Schulen, die nach bisherigem Recht
öffentliche Schulen sind oder als öffentliche
Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung.
22. Nach § 132b wird folgender § 132c
eingefügt:
„§ 132c
Sicherung von Schullaufbahnen
(1) Der Schulträger einer Realschule
kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4)
führt, wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des
Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz
8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81
Absatz 2.
(2) Der Unterricht findet in der Regel in
binnendifferenzierter Form im Klassenverband statt.
(3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß
Absatz 1 Satz 1 können in den Fällen
des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz
5 Satz 2 ihre Schullaufbahn dort fortsetzen.“
40
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Satzes 2 am 1. August 2015 in Kraft. Artikel
1 Nummer 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 9 ist erst für Verfahren
zur Bestellung der Schulleiterin oder des
Schulleiters anzuwenden, die nach dem
1. Januar 2016 eingeleitet werden.
41
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
42
Drucksache 16/8441
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
Begründung
Allgemeiner Teil
I. Anlass
1. Sicherung der Schullaufbahn
Mit dem 6. Schulrechtsänderungsgesetz 2011 sind die Ergebnisse des Schulkonsenses von
SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schulgesetzlich umgesetzt und die Schulstruktur
in Nordrhein-Westfalen grundlegend verändert worden. Die Landesregierung hat im Jahr
2014 dem Landtag den Bericht “Zwei Jahre Schulkonsens“ (LT-Vorlage 16/1884) vorgelegt.
Darin heißt es unter anderem, ungeachtet der engagierten pädagogischen Arbeit ihrer Lehrkräfte werde die Schulform Hauptschule mangels Nachfrage in vielen Regionen in absehbarer Zeit nicht mehr angeboten. Mit dem Schulkonsens im unmittelbaren Zusammenhang stehe, dass die Schulform Realschule - von Ausnahmen abgesehen - in fast allen Regionen des
Landes bezogen auf die Schülerzahl und die Anzahl der Schulen rückläufig sei. Handlungsbedarf bestehe zum Beispiel in solchen Regionen, in denen es künftig keine Hauptschulangebote mehr in erreichbarer Nähe gebe und die Realschule das einzige Angebot einer weiterführenden Schule neben dem Gymnasium darstelle.
Schwierig könne die Situation aber auch dort sein, wo neben Gymnasium und Realschule
zwar keine Hauptschule, statt dessen aber Schulen des längeren gemeinsamen Lernens
existierten: hier sei zu klären, wie künftig zu verfahren sei, wenn Schülerinnen und Schüler
den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums nicht erfolgreich absolvierten. Der
Wechsel zu einer Sekundarschule oder Gesamtschule sei oftmals wegen fehlender Angebote in erreichbarer Nähe oder zu geringer Aufnahmekapazität an den Schulen des längeren
gemeinsamen Lernens nicht möglich (Bericht S. 84).
2. Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Im Rahmen des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW S. 278) hat
der Gesetzgeber eine gegenüber dem früheren Anregungsrecht sehr weitgehende Beteiligung der Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und Eltern, in Berufskollegs
zusätzlich auch der Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden, bei der Bestellung
der Schulleitungen festgelegt; siehe die Begründung zu § 61 im Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache 14/1572.
Verwaltungsgerichte haben indes wesentliche gesetzliche Vorgaben in Frage gestellt. So hat
das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu § 61 Absatz 4 entschieden, das dort
verankerte Vetorecht von Schulträgern verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese (Beschlüsse vom 7. August 2008, Az.: 6 B 942/08, 973/08 und
1090/08). Der in § 61 Absatz 2 geregelten „Wahl“ der Schulleiterin oder des Schulleiters
durch die Schulkonferenz könne keine rechtliche Verbindlichkeit zukommen. Es sei allein
Aufgabe des Dienstherrn, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten zu
bewerten (Beschluss vom 23. April 2008, 6 B 370/08). Zur Verwendungsbreite im Sinne von
§ 61 Absatz 1 Satz 3 hat dasselbe Gericht entschieden, zwar sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, nur diejenigen Lehrer zu Schulleitern zu berufen, die hinreichend berufliche Erfahrung an mehreren Schulen gesammelt hätten. Allerdings scheine die Umsetzung dieses
Ziels in der besagten Vorschrift misslungen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, einen besonderen Erfahrungshorizont nur von denjenigen Bewerbern zu verlangen, die an der Schule
tätig seien, an der die Schulleiterstelle zu besetzen sei (Beschluss vom 7. Mai 2008,
6 B 408/08).
43
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
3. Tragen religiöser Symbole
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner am 13. März 2015 veröffentlichten Entscheidung zum Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die die Regelung des § 57 Absatz 4 SchulG zum Gegenstand hatten (Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Dabei hat es ausgeführt,
dass ein generelles Verbot des Tragens von religiösen Symbolen in der Schule mit der von
Artikel 4 Grundgesetz garantierten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte nicht
vereinbar ist. Die in § 57 Absatz 4 Satz 3 SchulG vorgesehene Privilegierung zugunsten der
Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte hat es für nichtig
erklärt.
4. Sonstiges
Nachdem das Schulgesetz nunmehr seit zehn Jahren in Kraft ist, gibt es kleinere Änderungsbedarfe zur Weiterentwicklung des Schulrechts, namentlich zur Klarstellung und zur
redaktionellen Anpassung einzelner Vorschriften.
II. Lösung
1. Sicherung der Schullaufbahn
Die Bildungskonferenz hat am 28. November 2014 die Impulse aus dem Bericht der Landesregierung „Zwei Jahre Schulkonsens“ aufgegriffen und zur Sicherung der Kontinuität von
Bildungsverläufen folgende Empfehlungen verabschiedet.
„I. Ausgangslage
(...)
Zur Sicherung der Kontinuität von Bildungsverläufen
1. Die geringe Nachfrage nach Hauptschulplätzen und die Umgestaltung
der örtlichen Schullandschaft bewirken, dass nicht mehr überall ein
vollständiges Angebot des gegliederten Systems vorgehalten wird.
2. Die Bildungskonferenz hat im Jahr 2011 empfohlen: Jede Schule
übernimmt die Verantwortung für den Bildungsweg der ihr anvertrauten
Kinder und Jugendlichen. Es ist Aufgabe und Zielsetzung der Schule,
gemeinsam mit den Eltern, die von ihr aufgenommenen Kinder und
Jugendlichen unter Wahrung der Bildungsstandards zumindest zum
ersten von ihr angebotenen Abschluss (Sekundarstufe I) zu führen.
II. Ziele
(…)
44
Sicherung von Bildungswegen bei fehlender Verfügbarkeit eines vollständigen
Schulangebotes (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) des gegliederten
Systems.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
III. Herausforderungen
(…)
5. Ein leistungsbedingter Wechsel der Schulform ist ein Strukturelement des gegliederten Schulsystems, nicht dagegen der Schulen des längeren gemeinsamen
Lernens. Für die Gewährleistung einer Kultur des Behaltens stellen die strukturellen Unterschiede in der Sekundarstufe I eine besondere Schwierigkeit dar.
6. Leistungsbedingte Wechsel innerhalb der Schulformen des gegliederten Systems
bleiben unter anderem aufgrund des Elternwillens nicht auf diese Schulformen
begrenzt, sondern betreffen auch Schulformen des längeren gemeinsamen Lernens. Sie verändern auch dort die Lerngruppen und haben Auswirkungen auf die
Leistungsheterogenität.
7. Bei nicht vollständigem Schulangebot des gegliederten Systems vor Ort stehen
Eltern vor dem Problem, dass für ihre Kinder im Falle eines Wechsels des Bildungsgangs kein geeignetes Anschlussangebot zur Verfügung steht.
Mit dem fortschreitenden Wandel der Schullandschaft wird sich dieses Problem häufiger stellen. Je nach regionalem Schulangebot muss dieses Anschlussangebot so angepasst werden, dass individuelle Bildungsverläufe gesichert werden.
IV. Maßnahmen
(…)
5. Empfehlung: Kein Abgang ohne Anschluss
Grundsätzlich bekräftigt die Bildungskonferenz ihre Empfehlung vom Mai 2011: ‚Jede
Schule übernimmt die Verantwortung für den Bildungsweg der ihr anvertrauten Kinder
und Jugendlichen. Es ist die Aufgabe und Zielsetzung der Schule, gemeinsam mit
den Eltern, die von ihr aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unter Wahrung der
Bildungsstandards zumindest zum ersten von ihr angebotenen Abschluss (Sekundarstufe I) zu führen.‘
Wenn der Verbleib in Schulen des gegliederten Systems an rechtliche Grenzen stößt,
macht die Schule mit Unterstützung der Schulaufsicht den Eltern ein geeignetes Anschlussangebot.
6. Empfehlung: Grenzen der Aufnahme durch Sekundar- und Gesamtschulen
klarstellen
Bei entsprechendem Elternwunsch nehmen die Schulen des längeren gemeinsamen
Lernens im Rahmen der rechtlich vorgesehenen Klassenbildungswerte auf Basis der
vorhandenen Zügigkeiten Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulformen auf.
7. Empfehlung: Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Bildungsgänge
Korrekturmöglichkeiten offen halten
Im Interesse der Schülerinnen und Schüler muss mit Blick auf die Anforderungen der
fünfjährigen Sekundarstufe I des Gymnasiums ein Wechsel auf Schulen mit sechsjäh45
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
riger Sekundarstufe I möglich bleiben. Eltern sollten bereits bei der Anmeldung am
Gymnasium darüber informiert werden, welche Schulen dafür gegebenenfalls in Frage kommen.
8. Empfehlung: Individuelle Bildungsverläufe sichern
Der Schulkonsens zeigt Wirkung: er hat tragfähige Schulstrukturen geschaffen.
In den Ausnahmefällen, in denen Eltern für ihre Kinder kein geeignetes Anschlussangebot in näherer Umgebung gemacht werden kann, soll an Realschulen den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, den Hauptschulabschluss (nach Klasse 10)
zu erreichen.
Wenn in Einzelfällen zur Sicherung individueller Bildungsverläufe an Gymnasien ein
Anschluss in erreichbarer Nähe nicht gewährleistet ist, entscheidet die Schulaufsicht
unter Berücksichtigung des Elternwillens im Einvernehmen mit dem oder den beteiligten Schulträger(n) nach Anhörung der Schule über den weiteren Bildungsweg der
Schülerin oder des Schülers.“
Die vorgesehenen Regelungen setzen diese Empfehlungen um.
2. Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Da nach der Rechtsprechung die Verantwortung und damit das Letztentscheidungsrecht für
die Ernennung bei der Schulaufsicht liegen müssen, ist § 61 anzupassen. Dabei wird zugleich die Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Auswahlentscheidung klarer konturiert.
Künftig trifft die Schulaufsichtsbehörde erst am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach
dem Prinzip der Bestenauslese. Die bisherige „Vorauswahl“ vor der Beteiligung von Schulkonferenz und Schulträger entfällt. Die Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt die Vorschläge
von Schulkonferenz und Schulträger und würdigt sie im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung.
Bei der Inanspruchnahme von Stellen durch die Schulaufsicht wird dem Schulträger ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Regelung zur Verwendungsbreite von internen Bewerberinnen und Bewerbern wird gestrichen.
3. Tragen religiöser Symbole
Zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird der nichtige § 57
Absatz 4 Satz 3 SchulG deklaratorisch aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 57 Absatz 4 SchulG
materiell unverändert.
4. Sonstiges
An verschiedenen Stellen des Schulgesetzes sind Veränderungen notwendig, um die Zielsetzungen des Gesetzes zu erreichen. Insofern wird auf die besondere Begründung verwiesen.
46
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nr. 1
Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt der Einfügung des neuen § 132 c.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5)
Redaktionelle Korrektur. Das Fehlen des Kommas ist sinnentstellend und daher ein Komma
zwingend einzufügen.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 34)
Absatz 5 sieht die grundsätzliche Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule vor und lässt
Ausnahmen zu.
Die bisherige Formulierung ist jedoch so offen, dass der Besuch einer Schule auch gänzlich
verzichtbar sein könnte (so OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, 19 A 4074/06).
Diese weite Auslegung ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Die Änderung, dass der Besuch einer anderen Schule ausnahmsweise gestattet werden kann, beschränkt die Ausnahmemöglichkeit im gewünschten Sinne, nämlich auf den Besuch einer ausländischen oder
einer internationalen Ergänzungsschule.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 37)
Redaktionelle Korrektur. Hinsichtlich der Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I hat es Missverständnisse gegeben. Die Ergänzung um den Klammerzusatz „Vollzeitschulpflicht“ dient dazu, solche zukünftig auszuschließen.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 43)
Zu Absatz 3
Während § 40 Absatz 1 Nummer 5 für Schülerinnen vor und nach der Geburt entsprechend
dem Mutterschutzgesetz das Ruhen der Schulpflicht anordnet, gibt es für schwangere Schülerinnen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, keine entsprechende Regelung.
Diese Lücke hat insbesondere dann, wenn die Teilnahme einer schwangeren, nicht mehr
schulpflichtigen Schülerin an Prüfungsterminen in Rede stand, zu Problemen geführt.
Mit dem neuen Absatz 3 wird die Regelungslücke geschlossen. Künftig gelten auch für Schülerinnen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes.
Zu Absätzen 4 und 5
Folgeänderung.
47
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 48)
Die Kultusministerkonferenz hat am 8. März 2012 eine Vereinbarung zur Weiterentwicklung
der Vergleichsarbeiten in der Schule (VERA) beschlossen. Darin wird festgestellt, „dass die
Kultusministerkonferenz keine Benotung von VERA vorsieht, da VERA die Kompetenzen von
Schülerinnen und Schülern unabhängig von unmittelbar vorgeschalteten unterrichtlichen
Lernprozessen und curricularen Vorgaben testet. Vergleichsarbeiten sollen Klassenarbeiten
nicht ersetzen - und umgekehrt“.
§ 48 Absatz 2 wird daher dem Beschluss der Kultusministerkonferenz angepasst.
Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 49)
In seinen Empfehlungen an die Landespolitik in Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2014
hat der „Runde Tisch zu G8 / G9“ unter Ziffer 7 dazu geraten, in den Schulen eine neue „Anerkennungskultur“ zu etablieren. Hierzu sollen unter anderem Möglichkeiten zu einer stärkeren Anerkennung außerschulischer Leistungen aufgezeigt werden.
Der geltende § 49 Absatz 3 Satz 1 erlaubt bereits heute die Aufnahme von Bemerkungen
über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen
Bereich in Zeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahnen. § 49 Absatz 3 Satz 2
eröffnet die Möglichkeit, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers auch außerschulische
ehrenamtliche Tätigkeiten zu würdigen.
§ 49 Absatz 3 Satz 1 könnte allerdings so verstanden werden, dass es sich bei den in Rede
stehenden Leistungen um solche handeln muss, die in der Schule erbracht werden. Dies
hätte zur Folge, dass „sonstige“ außerschulische Tätigkeiten, die keine ehrenamtlichen Tätigkeiten nach Satz 2 darstellen, nicht in das Zeugnis oder in die Bescheinigung über die
Schullaufbahn aufgenommen werden könnten.
Im Sinne der 7. Empfehlung des „Runden Tisches G8 / G9 soll daher mit der vorgesehenen
Änderung klargestellt werden, dass Schulen auch „sonstige“ außerschulischen Tätigkeiten
auf Zeugnissen und auf Bescheinigungen über die Schullaufbahn vermerken können.
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 57)
Zu Absatz 4
Der Satz 3 wurde vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt und darf nicht mehr angewendet werden. Da die Entscheidung insoweit Gesetzeskraft hat (§ 31 Absatz 2 Satz 2
BVerfGG), dient die Aufhebung der Klarstellung. Durch sie wird deutlich, dass die in Absatz 4
im Übrigen formulierten Verhaltensanforderungen unterschiedslos für Angehörige aller Religionen und Weltanschauungen gelten.
Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 61)
Zu Absatz 1
Die Schulaufsichtsbehörde nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die die obligatorischen Anforderungskriterien der Stellenausschreibung erfüllen. Das können aufgrund von § 57 Absatz 5 Satz 2 sowohl Beamtinnen und
Beamte als auch Tarifbeschäftigte sein, was den Hinweis im bisherigen Absatz 7 überflüssig
macht. Die als einschränkend wahrgenommene „Vorauswahl“ der Schulaufsicht vor der Be48
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/8441
teiligung von Schulkonferenz und Schulträger, die sich in der Praxis nicht bewährt hat, entfällt.
Mit der Benennung der Bewerberinnen und Bewerber werden der oder dem Vorsitzenden
der Schulkonferenz und dem Schulträger mit Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde folgende Informationen übermittelt:
Geburtsdatum
Lehramtsbefähigung
Fächerkombination
gegebenenfalls berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtungen
Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung
Angaben über die bisherige und frühere berufliche Tätigkeit
Angabe der Konfession bei Bewerbungen an einer Bekenntnisschule.
Wird das Einverständnis nicht erteilt, kann die fragliche Bewerbung im weiteren Verfahren
nicht mehr berücksichtigt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für das Besetzungsverfahren verwendet werden. Die Verfahrensbeteiligten haben sicher zu stellen, dass die zur
Verfügung gestellten Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.
Die bisherige Vorgabe entfällt, wonach Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule nur
benannt werden können, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer
anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet haben. Dies ermöglicht geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an Besetzungsverfahren, ohne dass Vorgaben
zur Verwendungsbreite erfüllt sein müssen. Gleichwohl können in anderen Bereichen, insbesondere an anderen Schulen gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen, wichtige Kriterien für
die Auswahlentscheidung sein.
Zu Absatz 2
Die bisherige Regelung, nach der die Schulkonferenz in einem Wahlverfahren über die von
der Schulaufsichtsbehörde benannten Personen abstimmt und einen Besetzungsvorschlag
unterbreitet, wird rechtsprechungskonform im Sinne einer Einholung von Vorschlägen der
Schulkonferenz und des Schulträgers zu den Bewerberinnen und Bewerbern modifiziert.
Um das Verfahren zeitlich zu straffen, werden Schulkonferenz und Schulträger gleichzeitig
beteiligt. Die Acht-Wochen-Frist erlaubt auch die Absprache, dass der Schulträger erst nach
der Schulkonferenz über seinen Vorschlag entscheidet.
Eine ausdrückliche Regelung zur Erweiterung der Schulkonferenz ist nicht mehr erforderlich,
da der Schulträger gemäß § 63 Absatz 2 in die Schulkonferenz einzuladen ist.
Schulkonferenz und Schulträger können ihre Einschätzung zur Eignung der Bewerberinnen
und Bewerber für die konkrete Stelle in das Verfahren einbringen und sollen diese begründen. Sie können eine bestgeeignete Person vorschlagen, möglich ist aber auch eine Reihenfolge oder eine gleichrangige Einschätzung bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern.
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Auf eine Begründung kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, etwa wenn nur eine
Bewerbung vorliegt. Eine Pflicht zur Abgabe eines Vorschlags besteht nicht.
Satz 3 übernimmt den bisherigen § 61 Absatz 2 Satz 5. Für die Befassung in den Gremien
des Schulträgers gelten die Befangenheitsvorschriften des kommunalen Verfassungsrechts.
Zu Absatz 3
Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach dem
Prinzip der Bestenauslese und würdigt hierbei auch die Stellungnahmen von Schulkonferenz
und Schulträger, ohne dadurch das von der Rechtsprechung geforderte Letztentscheidungsrecht des Dienstherrn zu verletzen.
Die Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung und von den Wartefristen nach einer
Amtsübertragung bestehen weiterhin.
Zu Absatz 4
Zur Sicherung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung muss für Schulleiterinnen und Schulleiter, die aus unterschiedlichen Gründen statusgleich versetzt werden sollen,
die Inanspruchnahme von Stellen - wie bisher im Rahmen des allgemeinen Dienstrechts zulässig sein. Der Schulträger erhält Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde eine Stellungnahme abzugeben.
Zu Absatz 5
Absatz 5 übernimmt im Wesentlichen die Vorgaben des bisherigen Absatz 6 Satz 1. Aufgrund des durch Artikel 3 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013
(GV. NRW. S. 618) geänderten Landesbesoldungsgesetzes können die zur Schulleitung
gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen auch Lehrkräften mit
der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden. Der Zugang dieser Lehrkräfte zu den Leitungsfunktionen an Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen war bereits vorher geregelt (siehe Nr. 1.3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen).
Die Ausnahmevorschrift in Satz 2 stellt klar, dass nur von der in Satz 1 bestimmten Schulstufe oder Schulform abgewichen werden kann, nicht aber vom grundsätzlichen Erfordernis
einer Lehramtsbefähigung.
Zu Absatz 6
Absatz 6 nennt weitere, über die Anforderungen nach Absatz 5 hinausgehende Kenntnisse
und Fähigkeiten, die für das Schulleitungsamt erforderlich sind. Die Neuregelung betont die
Notwendigkeit der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit von Schulleitung und Schulträger (siehe auch § 59 Absatz 11). Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 66)
Die Änderung dient dazu, den Status der vor allem im Ganztag tätigen, aber nicht in Anstellungsträgerschaft des Landes stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schulmitwirkung zu stärken. Sie folgt damit der Empfehlung der Bildungskonferenz
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vom 20. Mai 2011 zur Stärkung der Zusammenarbeit von Schule und außerschulischen Trägern (siehe Kurzfassung der Empfehlungen, S. 24).
Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 70)
Redaktionelle Änderung. Fachdidaktische Grundsätze reichen weiter als fachmethodische
Grundsätze und sind ihnen daher übergeordnet.
Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 78)
Mit der Neufassung des Absatzes 4 Satz 5 werden die Genehmigungsvoraussetzungen für
die Errichtung von Ersatzschulen nicht verändert. Es wird lediglich die bereits bestehende
Rechtslage klargestellt, dass öffentliche Schulträger sich nur durch bereits vorhandene, nicht
aber durch noch zu gründende Ersatzschulen von ihrer Verpflichtung entlasten können, öffentliche Schulen bedarfsgerecht zu errichten und fortzuführen.
Zugleich wird mit dieser Klarstellung die Gewährleistungspflicht der öffentlichen Schulträger
herausgestellt und dadurch die dritte Empfehlung der Bildungskonferenz vom 28. November
2014 umgesetzt:
„3. Empfehlung: Das Wahlrecht zwischen öffentlichen und privaten Schulangeboten im ländlichen Raum erhalten
Es sollte gewährleistet sein, dass öffentliche Schulen überall erreichbar sind. Dabei ist die
interkommunale Zusammenarbeit ein besonders wichtiges Instrument.
Die Privatschulfreiheit bleibt unberührt.“
Der Landesrechnungshof hatte im Jahr 2012 kritisiert, Kommunen entlasteten ihre Haushalte, indem sie originäre Aufgaben im Bildungsbereich auf Ersatzschulträger und die Finanzierung damit auf den Landeshaushalt verlagerten (siehe Landesrechnungshof NordrheinWestfalen Jahresbericht 2012, S. 148 bis 152).
Auch die Bildungskonferenz vom 28. November 2014 hat diese Fragestellung aufgegriffen
und folgende Herausforderung formuliert „Soweit das eigene Schülerpotential für die Errichtung oder Fortführung einer Schule in alleiniger Trägerschaft nicht ausreicht, greifen Kommunen zum Teil zu der Lösung, eigene Angebote aufzugeben und freie Träger für die Gestaltung des örtlichen Schulangebotes zu finden. Dies erschwert den Schülerinnen und
Schülern den Zugang zum öffentlichen Schulangebot.“
Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 80)
Redaktionelle Korrektur.
Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 100)
Es wird klargestellt, dass öffentlichen Schulträgern nicht nur die unmittelbare Trägerschaft
einer Ersatzschule, sondern auch die Einflussnahme auf eine Ersatzschule und ihren privatrechtlich organisierten Träger versagt ist. Unberührt bleiben bloße Zuwendungen zur Eigenleistung, die die Ersatzschulträger zu erbringen haben.
Durch die Beteiligung öffentlicher Schulträger an der Trägerschaft von Ersatzschulen würde
die gesetzliche Differenzierung zwischen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Träger51
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schaft umgangen. Diese ist jedoch wegen der unterschiedlichen Regelungen für öffentliche
Schulen einerseits und Schulen in freier Trägerschaft andererseits (z.B. mit Hinblick auf die
Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht oder die Errichtung und Finanzierung von Schulen)
von entscheidender Bedeutung. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Errichtung
und die Fortführung von Schulen nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen und §§ 78 ff. im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung aus
Pflichtaufgabe übertragen worden.
Zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben erhalten die Kommunen Steuern und Mittelzuweisungen. Sie sind daher auch nicht Träger der Grundrechte aus Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 4 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen einschließlich des
Anspruchs auf staatliche Förderung. Diese Grundrechte schützen allein den Willen von Eltern oder sonstigen nichtöffentlichen Initiativen, eine Schule in freier Trägerschaft zu errichten und zu betreiben.
Auch der Haushaltskontrollausschuss des Landtags hat am 18. Juni 2013 beschlossen:
„[…] Zur Vermeidung von Entlastungseffekten zulasten des Landes hält es der Ausschuss
für erforderlich, dass die gesetzlich vorgesehene Trennung zwischen den Trägern öffentlicher und privater Schulen zukünftig strikt eingehalten wird. […]“(APr 16/277).
Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 102)
Das Institut der Anstellung ist in den beamtenrechtlichen Regelungen nicht mehr vorgesehen. Darüber hinaus beruht auch das Beschäftigungsverhältnis von Planstelleninhaberinnen
und Planstelleninhabern wie bei sonstigen Ersatzschullehrkräften auf vertraglichen Vereinbarungen.
Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 106)
Der neue Absatz 12 übernimmt die Regelung des § 21 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes
2014. Die Vorschrift trägt dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 - IV ZR
12/11 - Rechnung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) berechtigt ist, bei einem Ausscheiden eines Beteiligten grundsätzlich Gegenwerte von diesen zu verlangen. Wenngleich in der Vergangenheit das Land ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Gegenwertzahlungen geleistet hat, die infolge des Ausscheidens
eines Ersatzschulträgers oder einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der VBL entstanden sind, soll es künftig zur Absicherung der Ersatzschulträger auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung entsprechende Garantieerklärungen abgeben können. Damit soll
Ersatzschulträgern weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, bei der VBL Zusatzversorgungen für ihre Lehrkräfte abzuschließen.
Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 107)
Klarstellung.
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Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 118)
Zu Absatz 1
Der neue Halbsatz dient dazu, in Zukunft das Missverständnis zu vermeiden, dass an anerkannten berufsbildenden Ergänzungsschulen staatlich anerkannte Abschlüsse erworben
werden können. Ergänzungsschulen dürfen nur Bildungsgänge einrichten, die im öffentlichen
Schulwesen nicht vorgesehen sind. Der Gesetzgeber wollte damit die berufsbildenden Ergänzungsschulen als Innovationsträger im Bildungsbereich unterstützen (siehe LT-Drs.
13/3064 S. 5) und ihnen etwa ermöglichen, ein innovatives Ausbildungsangebot zu machen,
das im öffentlichen Bereich nicht besteht.
Im Anerkennungsverfahren genehmigt die obere Schulaufsichtsbehörde die Lehrpläne und
Prüfungsordnungen. Mit der Anerkennung erhalten diese Schulen das Recht, nach genehmigten Prüfungsordnungen Prüfungen abzuhalten und eigene Abschlüsse zu vergeben. Bildungsgänge und Abschlüsse der Berufskollegs können sie nicht anbieten. Dies bleibt den
öffentlichen Schulen und den genehmigten Ersatzschulen gemäß §§ 100 ff. vorbehalten.
Zu Absatz 4
Die Regelung ist dem § 101 Absatz 7 nachgebildet. Sie stellt klar, dass sich die Anerkennung einer Ergänzungsschule erledigt, wenn für eine nennenswerte Zeit kein Schulbetrieb
stattgefunden hat. Die Anerkennung muss neu beantragt werden, wenn die Schule weiter als
anerkannte Ergänzungsschule betrieben werden soll.
Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 120)
Redaktionelle Anpassung. Am 1. Januar 2009 wurde das ehemalige Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS NRW) mit den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren (GGRZ) Hagen, Köln und Münster zusammengeführt. Es entstand der Landesbetrieb Information und Technik.
Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 121)
Zu Absatz 1
Die neuen Sätze 4, 5 und 6 treten im Interesse einer anwenderfreundlichen Regelung an die
Stelle der bisherigen Verweisung in Satz 4.
Zu Absätzen 2 und 3
Siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 120).
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Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 124)
Redaktionelle Korrektur. Aus der Begründung zu § 124 (LT-Drs. 13/5394, S. 134) ergibt sich,
dass eine Übernahme des § 22 Absatz 2 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) intendiert war.
§ 22 Absatz 2 SchVG verwies seinerseits auf § 3 Absatz 2 und 3 SchVG. § 3 Absatz 2
Satz 1 SchVG entspricht § 6 Absatz 4 SchulG. § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SchVG sind
aber nicht mehr in § 6 SchulG, sondern in § 124 Absatz 4 SchulG verortet worden.
Zur Änderung in Satz 2 siehe die Begründung zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 102).
Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 132c)
Mit dieser Ergänzung des Schulgesetzes wird die 8. Empfehlung der Bildungskonferenz vom
28. November 2014 (siehe Begründung Allgemeiner Teil) umgesetzt.
Die Regelung wird in den Zwölften Teil des Schulgesetzes im Abschnitt Übergangs- und
Schlussvorschriften aufgenommen. Vor einer Verankerung im Zweiten Teil (Aufbau und
Gliederung des Schulwesens) und im Achten Teil (Schulträger) soll erst die im Jahr 2011
durch den Schulkonsens und das 6. Schulrechtsänderungsgesetz eingeleitete weitere Entwicklung beim Umbau des Schulsystems abgewartet werden.
Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der
Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann (§ 13 Absatz 2
Satz 1). Kommt an der Realschule die Wiederholung der Klasse 6 nicht in Betracht, geht die
nichtversetzte Schülerin oder der nichtversetzte Schüler nach Wahl der Eltern in die Klasse 7
der Hauptschule oder - sofern Aufnahmekapazitäten bestehen - der Gesamtschule oder der
Sekundarschule über (§ 12 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I). Ferner kann aufgrund von § 50 Absatz 5 Satz 2 eine Klasse in der Regel nicht mehr als einmal wiederholt werden.
Ohne ein örtliches Hauptschulangebot kann sich die Situation ergeben, dass für Schülerinnen und Schüler beim Wechsel der Schulform kein geeignetes Anschlussangebot in der näheren Umgebung zur Verfügung steht. Aufgrund der demografischen Entwicklung und des
Schulwahlverhaltens der Eltern verändert sich das Schulangebot. Dieses Problem wird sich
in Zukunft immer häufiger stellen. Daher muss das örtliche Schulangebot so angepasst werden, dass individuelle Bildungsverläufe gesichert werden und die Schülerinnen und Schüler
ein Angebot in der Nähe ihrer Wohnung vorfinden (siehe Begründung Allgemeiner Teil).
Zu Absatz 1
Als Ausnahme zu § 15 können Schulträger an Realschulen den Bildungsgang der Hauptschule ab Klasse 7 einrichten, wobei der Unterricht in der Regel in binnendifferenzierter
Form im Klassenverband der Realschule stattfindet. In diesem Fall können Schülerinnen und
Schüler, die den Bildungsgang der Realschulen nicht erfolgreich fortsetzen können, an der
Realschule verbleiben und dort einen Abschluss gemäß § 14 Absatz 4 erwerben.
Voraussetzung ist, dass ein Hauptschulangebot aus folgenden Gründen nicht verfügbar ist:
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Im Gebiet der Gemeinde, in der die Realschule angesiedelt ist, gibt es keine Hauptschule (mehr).
Zwischen der Gemeinde, in der die Realschule angesiedelt ist, und einer Nachbargemeinde mit einem Hauptschulangebot besteht weder ein Schulverband noch eine
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öffentlich-rechtliche Vereinbarung, mit der die Aufgaben des Schulträgers übertragen
sind (Beschulungsvereinbarung).
Für die Einrichtung des Bildungsgangs ist wie bei anderen schulorganisatorischen Entscheidungen ein Beschluss des Schulträgers erforderlich, der von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 ist die Schule (durch Beschluss der
Schulkonferenz - § 65 Absatz 2 Nummer 22) vorher zu beteiligen. Die Initiative kann dabei
auch von der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde ausgehen.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz regelt die Unterrichtsorganisation im Klassenverband der Realschule. Die pädagogische Arbeit wird unter Verzicht auf schulformbezogene Klassen in heterogenen Klassenverbänden mit binnendifferenziertem und individualisiertem Unterricht fortgeführt.
Unterricht in Form der äußeren Differenzierung kann ergänzend hinzukommen. Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Realschule und der
Hauptschule. Sie umfasst mindestens die Fächer Englisch, Mathematik und das Schwerpunktfach des Wahlpflichtunterrichts. Dazu sollen die Schulen ein Differenzierungskonzept
erarbeiten und im Schulprogramm verankern. Das Konzept stellt sicher, dass durch geeignete Formen der Differenzierung und ein entsprechendes Wahlpflichtangebot die Standards mit
Blick auf die unterschiedlichen Abschlüsse erfüllt werden.
Für die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Hauptschule gelten die Versetzungsbestimmungen des § 25 APO-S I. Auf den Zeugnissen wird vermerkt, auf welchen Bildungsgang sich die Noten beziehen.
Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs werden auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 vorbereitet. In der Ausbildungsund Prüfungsordnung Sekundarstufe I ist zu regeln, dass auch der Erwerb des mittleren
Schulabschlusses (Fachoberschulreife) möglich bleibt, der auch im Bildungsgang der Hauptschule vergeben wird (§ 14 Absatz 4).
Zu Absatz 3
Der Wechsel in den Bildungsgang der Hauptschule kann in folgenden Fällen not-wendig
werden:
- Am Ende der Klasse 6 wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht in die Klasse 7 der Realschule versetzt und die Klassenkonferenz hat entschieden, dass sie oder er den Bildungsgang in der Realschule nicht fortsetzen kann (§ 13 Absatz 3 i.V.m § 12 Absatz 3
APO-S I).
- Eine Schülerin oder ein Schüler wurde zweimal in derselben Klasse nicht versetzt (§ 50
Absatz 5 Satz 2).
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. Da das Bundesverfassungsgericht § 57 Absatz 4 Satz 3 für nichtig erklärt hat, darf die Vorschrift seitdem nicht mehr ange-
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wandt werden. Demgemäß tritt die insoweit getroffene Regelung bereits am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Aufgrund der aufwändigen Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
namentlich der Beteiligung der Schulkonferenz und des Schulträgers, kann die Neufassung
von § 61 nicht schon ab dem Inkrafttreten des Gesetzes angewendet werden. Vielmehr
bedarf es eines Vorlaufs. Verfahren, die im Jahr 2015 begonnen worden sind, werden nach
den Vorschriften des derzeit noch geltenden Rechts abgeschlossen. Ein Verfahren zur
Bestellung der Schulleitung im Sinne dieses Absatzes beginnt, wenn die obere
Schulaufsichtsbehörde den Schulträger und die Schulkonferenz um Zustimmung zu ihrem
Ausschreibungstext bittet.
Norbert Römer
Marc Herter
Eva-Maria Voigt-Küppers
Renate Hendricks
Armin Laschet
Lutz Lienenkämper
Klaus Kaiser
Petra Vogt
Mehrdad Mostofizadeh
Sigrid Beer
Ali Bas
Jutta Velte
und Fraktion
und Fraktion
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