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Verwaltungsvorlage (MMD16-8441 (1).pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:19

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 21.04.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) A Problem In Nordrhein-Westfalen sinkt die Nachfrage nach Hauptschulplätzen. Schulen, die die Mindestgröße nicht mehr erreichen, werden durch Beschluss der Schulträger aufgelöst. Die Folge ist, dass in vielen Gemeinden kein Hauptschulangebot mehr vorgehalten wird. In solchen Fällen steht beim Wechsel von der Realschule in die Hauptschule kein geeignetes Schulangebot zur Verfügung. Damit werden individuelle Bildungsverläufe gefährdet. Die Besetzung von Schulleitungsstellen hat zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt, in denen das geltende Recht in Frage gestellt worden ist. Die Entscheidungen betrafen vornehmlich die rechtliche Bedeutung des Wahlvorschlags der Schulkonferenz, das Vetorecht des Schulträgers und die geforderte Verwendungsbreite der Bewerberinnen und Bewerber. Das Bundesverfassungsgericht hat am 13. März 2015 einen Beschluss zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen veröffentlicht (Az. 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Es hat entschieden, dass § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Schulgesetzes NRW (SchulG), auf die bis dahin das generelle Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen gestützt wurde, verfassungskonform einschränkend auszulegen sind. Das Tragen eines Kopftuchs oder eines sonstigen religiös konnotierten Kleidungsstücks oder Symbols darf einer Lehrkraft nur verboten werden, wenn von dem Kleidungsstück oder Symbol im Einzelfall eine hinreichend konkrete Gefährdung für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. § 57 Absatz 4 Satz 3 SchulG, der eine Privilegierung zugunsten der Darstellung christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte vorsieht, hat das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Zudem bedarf das Schulgesetz in einzelnen Punkten der Rechtsbereinigung. Datum des Originals: 21.04.2015/Ausgegeben: 24.04.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode B Drucksache 16/8441 Lösung Durch das Gesetz werden die Empfehlungen der Bildungskonferenz vom 28. November 2014 zur Sicherung von Bildungsverläufen umgesetzt, soweit dafür Änderungen des Schulgesetzes erforderlich sind. Dazu wird mit § 132 c eine Regelung in das Schulgesetz eingefügt, die es ermöglicht, an Realschulen ab Klasse 7 den Bildungsgang der Hauptschule einzurichten, bei dem der Unterricht in der Regel in binnendifferenzierter Form im Klassenverband der Realschule stattfinden soll. Die gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 SchulG) werden neu gefasst. Der aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichtige § 57 Absatz 4 Satz 3 SchulG wird aus Gründen der Klarstellung aufgehoben. Anpassungs- und Überarbeitungsbedarfen wird durch eine Reihe von Einzelregelungen Rechnung getragen. C Alternativen Keine D Kosten Keine E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NordrheinWestfalen. F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte Keine H Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung In diesem Gesetzentwurf gibt es keine Regelungen, die nach dem Geschlecht unterscheiden. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind gleichermaßen betroffen. 2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Die Regelung des § 57 Absatz 4 SchulG gilt unterschiedslos für Frauen und Männer. Faktisch waren von ihr bisher jedoch ausschließlich Kopftuch tragende muslimische Frauen betroffen. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen einschränkenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist Musliminnen das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs in der Schule jetzt grundsätzlich erlaubt. I Befristung von Vorschriften Das Schulgesetz unterliegt einer allgemeinen und vier besonderen Evaluations- und Berichtspflichten. 3 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 4 Drucksache 16/8441 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) Artikel 1 Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 132b folgende Angabe eingefügt: „§ 132c Schulgesetz für das Land NordrheinWestfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) § 132b Übergangsvorschrift versuch PRIMUS zum Schul- Sicherung von Schullaufbahnen“. §5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern (1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen. 2. In § 5 Absatz 2 wird nach dem Wort „tragen“ ein Komma eingefügt. (2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. (3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. 5 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 § 34 Grundsätze (1) Schulpflichtig ist, wer in NordrheinWestfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs-oder Arbeitsstätte hat. (2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt. (3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine anerkannte Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann. (4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an ihr a) b) 3. In § 34 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Eine Ausnahme“ durch die Wörter „Der Besuch einer anderen Schule“ ersetzt. (5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) b) 6 das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht. sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eig- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 nung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat. Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I 4. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Sekundarstufe I“ das Wort „(Vollzeitschulpflicht)“ eingefügt. (1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre (§ 10 Abs. 3). Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren (§ 11 Abs. 2 Satz 4), wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. (2) Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 1), im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch 7 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4). Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden. (3) Die Schulpflicht nach Absatz 1 der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an zieldifferenter sonderpädagogischer Unterstützung dauert unabhängig vom Ort der sonderpädagogischen Förderung zehn Schuljahre. Bei zielgleicher Förderung in Förderschulen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können, wenn das Bildungsziel in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden, um dort ihre Schulpflicht zu erfüllen. 5. § 43 wird wie folgt geändert: § 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr. a) 8 Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. „(3) Für nicht schulpflichtige Schülerinnen gelten die Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird. (4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert. § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen. (2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbe9 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 6. In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen“ gestrichen. Drucksache 16/8441 reich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. sehr gut (1) Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. gut (2) Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. befriedigend (3) Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. ausreichend (4) Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. mangelhaft (5) Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. ungenügend (6) Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. 10 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. (6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen. § 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn (1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten 1. 2. 3. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde, ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird, ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken. (2) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen. 11 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 7. In § 49 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „außerschulische“ ein Komma und das Wort „insbesondere“ eingefügt. Drucksache 16/8441 (3) Nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz werden weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen aufgenommen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich die Bemerkungen auch auf die gesamte Schullaufbahn. (4) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von zwei Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben. 8. § 57 Absatz 4 wird wie folgt geändert: § 57 Lehrerinnen und Lehrer (1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend. (2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogi- 12 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 schen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen. (3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird. a) Satz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. (4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen. 13 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 (5) Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Dienst des Landes; § 124 bleibt unberührt. Sie sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Lehrerinnen und Lehrer können auch im Rahmen von Gestellungsverträgen beschäftigt werden. (6) Die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie oder er die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit bietet. Entsprechendes gilt für die Versetzung einer Lehrerin oder eines Lehrers eines anderen Dienstherrn in den nordrhein-westfälischen Schuldienst. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können von der Einstellungsbehörde auf Antrag Ausnahmen vorgesehen werden, soweit die Ausübung ihrer Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen. (7) Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren für eine Schule sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten. Vor Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern aus dienstlichen Gründen sind die Schulen zu hören. Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel kann die Schulleiterin oder der Schulleiter befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Den Schulen können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden. 14 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 9. Drucksache 16/8441 § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 9 Beamtenstatusgesetz); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal-und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 84 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt. (2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat. (2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter. 15 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung. (3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Die Ernennung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. § 20 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat. (5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß Absatz 3 verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. 1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, 16 Drucksache 16/8441 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 2. 3. Drucksache 16/8441 verwendet werden kann; an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt. Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen. (6) Über die Anforderungen des Absatz 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur 1. 2. 3. 4. 5. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule, pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.“ (6) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden 1. 2. 3. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann; an Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder Nummer 2 besitzt. Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium kann im Rahmen der 17 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen. (7) Diese Regelungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis entsprechend. 10. Dem § 66 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: § 66 Zusammensetzung der Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder, b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder, c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder. (2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist. (3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler 1. an Schulen der Primarstufe 1:1:0 2. an Schulen der Sekundarstufe I, an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an Schulen der Sekundarstufe I und II 1 : 1: 1 3. an Schulen der Sekundarstufe II 3:1:2 4. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler 1 : 0 : 1. (4) An Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht sowie je ein weiteres Mitglied als Vertreterin oder Vertreter 18 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 der Ausbildenden und der Auszubildenden mit beratender Stimme an. An Berufskollegs mit mehr als 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht an. Die Mitglieder mit Stimmrecht werden auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden. (5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen. (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil. „Hierbei sollen pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören, in besonderer Weise berücksichtigt werden.“ (7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen. 19 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 11. § 70 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Drucksache 16/8441 § 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz (1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen. (2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz). (3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung. (4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über „1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit,“ 1. 2. 3. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit, Grundsätze zur Leistungsbewertung, Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln. (5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen. 20 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 12. § 78 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Drucksache 16/8441 § 78 Schulträger der öffentlichen Schulen (1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 124 bleibt unberührt. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. § 124 bleibt unberührt. (3) Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Das Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den Unterricht sicher zu stellen. „Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen besteht nicht, soweit und solange bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher oder privater Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb (§ 82) erfüllen.“ (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen. 21 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 (5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen. (6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen. (7) Das Land ist Träger des Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht Unterricht in den Justizvollzugsanstalten. (8) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Sie können auch durch öffentlichrechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf eine Gemeinde übertragen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahr. § 80 Schulentwicklungsplanung (1) Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach § 78 zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfeh22 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 lungen. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. (2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2) unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern es sich bei dem Schulträger um eine kreisangehörige Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrichten. Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung eigener Rechte geltend und hält der Schulträger an seiner Planung fest, kann jeder der beteiligten Schulträger ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die beteiligten Schulträger können auch die Moderation durch eine andere Stelle vereinbaren. Das Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Schulträgern und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten. (3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht und weiterhin ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden. 23 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 (4) Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium. (5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt 13. In § 80 Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Orte“ durch das Wort „Orten“ ersetzt. 1. 2. 3. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orte des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen, die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten. (6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. (7) Die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind. 24 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 14. § 100 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: Drucksache 16/8441 § 100 Begriff, Grundsätze (1) Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen. Schulen in freier Trägerschaft ergänzen und bereichern im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung das öffentliche Schulwesen. (2) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungsund Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind. (3) Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen finden über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Regelungen zur Schulpflicht bleiben unberührt. (4) Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar. (5) Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Siebten Teils dieses Gesetzes gewährleisten. (6) Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen, können als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden. Absatz 4 gilt nicht für diese Schulen. 25 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode „(7) Träger öffentlicher Schulen dürfen keine Ersatzschulen errichten oder betreiben. Der Genehmigung als Ersatzschule steht ferner entgegen, wenn der Träger einer öffentlichen Schule auf die Ersatzschule oder ihren Träger einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Beiträge zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Absatz 6 Satz 1 2. Halbsatz bleiben unberührt.“ Drucksache 16/8441 (7) Träger öffentlicher Schulen können keine Ersatzschulen errichten oder betreiben. § 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen (1) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Hierzu sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Lehrerinnen und Lehrer vorzulegen. Soweit die Lehrerin oder der Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. (2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. 15. 26 In § 102 Absatz 3 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Anstellungsverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt. (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer muss der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen können Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhaber sein, deren Anstellungsverhältnis dem einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. Bei der Berufung in das Dienstverhältnis, bei LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen dann die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Das Anstellungsverhältnis der übrigen an der Ersatzschule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer muss demjenigen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst vergleichbar sein. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrerinnen oder Lehrern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Aus den gleichen Gründen kann auch ein gemäß Absatz 1 Satz 3 angezeigter Unterrichtseinsatz untersagt werden. § 106 Landeszuschuss und Eigenleistung 16. Dem § 106 wird folgender Absatz 12 angefügt: (1) Die erforderlichen Landeszuschüsse werden den Schulträgern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Die Zuschüsse bemessen sich mit Ausnahme der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den bei Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der Schule sind. (2) Nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind 1. an Personalkosten a) die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals, begrenzt auf den Stellenumfang, der zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1) erforderlich ist, sowie b) die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Auf27 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 2. wendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung, an Sachkosten a) die gesetzlich vorgesehenen Umlagen und Ausgleichsabgaben einschließlich von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, die der Schulträger als Arbeitgeber für das pädagogische Personal und das Verwaltungs- und Hauspersonal abzuführen hat, b) Gerichts-,Sachverständigen- und ähnliche Kosten einschließlich der Kosten ärztlicher Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, soweit landesseitig veranlasst, c) die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten, d) die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht für die Bereitstellung der Schulgebäude und -räume sowie e) Aufwendungen für Bauinvestitionen nach Maßgabe des § 110. (3) Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer werden gemäß § 107 Abs. 3, die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals gemäß § 107 Abs. 4 bis 6 sowie die über Absatz 2 Nr. 2 hinausgehenden Sachkosten gemäß § 108 pauschaliert abgegolten. (4) Die pauschalierten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend eingesetzte Pauschalmittel sind nach Maßgabe der §§ 112 Abs. 6, 113 Abs. 4 zurückzufordern. Bei Hinzutreten neuer oder Wegfall bestehender Kostenfaktoren sowie bei wesentlichen Kostenveränderungen, die nicht bereits mittels Preisindizes berücksichtigt werden, ist eine entsprechende Anpassung der Kostenpauschalen vorzunehmen. (5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend hiervon bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Schulen für Kranke (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzu28 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 schüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung). Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert abgegolten. Bei Förderschulen und Schulen für Kranke als Bestandteil einer Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 gilt dies mit der Maßgabe, dass sich die den unterschiedlichen Regeleigenleistungen zuzuordnenden Ausgaben prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs zum Stellenbedarf der sonstigen organisatorisch zusammengefassten Schulformen der Bündelschule oder des allgemeinen Berufskollegs gemäß § 107 Abs. 1 bemessen. (6) Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt für die Schulbudgets für die Lehrerfortbildung nach § 108 Abs. 5 sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und für Schülerfahrkosten im Sinne der zu §§ 96 und 97 getroffenen Regelungen. (7) Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 vom Hundert der Ausgaben für längstens bis zu fünf Jahren herabgesetzt werden. (8) Eine Ermäßigung setzt voraus, dass dem Schulträger bei einer nicht selbst herbeigeführten wirtschaftlich bedenklichen Finanzlage eine höhere Eigenleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen nicht zuzumuten ist. Dazu hat der Schulträger nachzuweisen, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, zumutbare andere Finanzierungsmöglichkeiten oder Hilfsquellen der ihn tragenden oder nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen auszuschöpfen. Unterhält der Schulträger mehrere Schulen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 29 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 (9) Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer längeren Ermäßigung der Eigenleistung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert erscheint. (10) Zusätzliche Personal- und Sachausgaben können für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Bei vorübergehender Verwendung von Lehrerinnen und Lehrern aus Ersatzschulen für pädagogische Aufgaben im öffentlichen Schuldienst entfällt für diese die Eigenleistung des Schulträgers bei den Personalkosten. „(12) Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für die Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers oder einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstehen.“ 30 (11) Im Einzelfall kann das Ministerium auch eine von Absatz 5 abweichende Eigenleistung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. Dies setzt voraus, dass ein besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des Schulwesens durch einzelne Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich besteht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 § 107 Personalkosten (1) Die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands an Personalkosten zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe richtet sich mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Bedarfe nach den für die öffentlichen Schulen gemäß § 93 Abs. 2 geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen. Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese auf der Eigenart des Ersatzschulwesens beruhen. (2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal dürfen in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. (3) Pauschal abgegolten werden in Form prozentualer Zuschläge 17. In § 107 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen“ durch die Wörter „(für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen)“ ersetzt. 1. die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer für zusätzliche Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bei befristeter Beschäftigung von Aushilfskräften für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen, durch eine Personalbedarfspauschale in Höhe von 2 vom Hundert 2. die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hinaus anfallenden Nebenkosten für das pädagogische Personal, durch eine Personalnebenkostenpauschale in Höhe von 0,5 vom Hundert auf den nach Absatz 1 ermittelten Stellenbedarf (Stellensoll). 31 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Die sich hiernach insgesamt errechnenden Zuschlagsstellen werden abweichend von Absatz 2 mit einem Pauschalbetrag je Stelle und Schulform kapitalisiert, den das Ministerium in der Rechtsverordnung entsprechend den im öffentlichen Schulbereich nach Schulformen getroffenen Stellenbewertungen für Aushilfskräfte festsetzt. (4) Die Personal- und Personalnebenkosten des erforderlichen Verwaltungs- und Hauspersonals werden pauschal abgegolten. Das Ministerium legt in der Rechtsverordnung Durchschnittsvergütungen je Stelle nach Maßgabe der für das Land geltenden tariflichen Bestimmungen fest. (5) Für das Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten an Schülerzahlen je Schulform/Bildungsgang. (6) Für das Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach dem gestaffelt festgesetzten Umfang der anerkannten schulisch genutzten Fläche. (7) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen übernimmt das Land unter Bezug auf § 8 a des Altersteilzeitgesetzes für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes entstehen. (8) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach § 105 bis § 115 unter Bezug auf § 7 e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7 b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs entstehen. 32 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 § 118 Anerkannte Ergänzungsschule 18. § 118 wird wie folgt geändert: (1) Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn 1. 2. a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfungskommission“ ein Semikolon und die Wörter „eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse ist damit nicht verbunden“ eingefügt. die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt sind und an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. (2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann. (3) Einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule durch das Ministerium verliehen werden, wenn an dieser Schule 1. 2. 3. a) der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder b) ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann, in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten wird, für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht. In der Primarstufe ist eine Anerkennung nur möglich, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und eine Sonderung nicht gefördert wird. 33 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Anerkennung in Betrieb genommen wird oder der Betrieb ein Jahr geruht hat.“ Drucksache 16/8441 (4) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 VwVfG. NRW.). Bei den nach den Absätzen 2 und 3 anerkannten Ergänzungsschulen sorgt die Schulaufsicht für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Erfüllung der Schulpflicht. (5) Die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen obliegt abweichend von den Bestimmungen der §§ 116 und 117 dem Ministerium. (6) Das Verfahren zur Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung nach Satz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. § 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern (1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 34 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 (2) Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. (3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen und -anfängern (§ 36) und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden. (4) Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen sind nur mit Einwilligung im Rahmen des Absatz 2 Sätze 2 und 3 zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden oder die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. 35 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. 19. In § 120 Absatz 6 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt. (6) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt werden sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung aufbereitet und genutzt werden. (7) Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien; die Erstattung von Auslagen kann verlangt werden. Dieses Recht ist ausgeschlossen, soweit dadurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt würden; in diesen Fällen ist eine Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen. Zwi- 36 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 schenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen. (8) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie 1. 2. 3. 4. 5. die Nichtversetzung, die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus, die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen. 20. § 121 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 3 Absatz 4)“ ersetzt. § 121 Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern (1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2), wissenschaftlichen Untersuchungen (§ 120 Abs. 4), der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 3 dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind. Für Zwecke der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung dürfen Studienseminare, Prüfungsämter und das 37 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Drucksache 16/8441 Landesinstitut für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten. § 120 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 gelten entsprechend. „Lehrerinnen und Lehrer sind zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“ 38 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „den Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt. (2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrerinnen und Lehrer verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für Zwecke der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung, für die Aufstellung des Haushaltes und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, für die Betreuung der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Schuldienst oder für sonstige schulaufsichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dazu dürfen regelmäßig Daten von den Schulen und den Studienseminaren an die Schulaufsichtsbehörden und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt werden. Verhaltensdaten von Lehrerinnen und Lehrern, Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen und ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. (3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der Lehrerinnen und Lehrer dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik genutzt werden, soweit die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug für die statistische Aufbereitung erforderlich ist. Die Daten mit LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Personenbezug sind von den Statistikdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren; soweit sie regelmäßig für statistische Aufbereitungen übermittelt werden, sind sie beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. (4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten des im Landesdienst stehenden Schulpersonals an das Landesamt für Besoldung und Versorgung regelmäßig übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden. (5) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden, soweit dies für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist. (6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden. 21. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „Absatz 4 und § 6 Absatz 4“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter „Ihre Anstellung“ durch die Wörter „Die Begründung ihres Beschäftigungsverhältnisses“ ersetzt. § 124 Sonstige öffentliche Schulen (1) Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind Bedienstete des Schulträgers. Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Schulen, deren Lehrerinnen und Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet das Land die Personalausgaben, die der Schulträger für seine zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer aufwendet. (2) Für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landschaftsverbände, die keine Förderschulen und Schulen für Kranke sind, gilt Absatz 1 entsprechend. 39 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 (3) Bergmännische Berufskollegs werden von einem oder mehreren Schulvorständen verwaltet. Der Schulvorstand besteht aus Vertretungen des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen und Lehrer, der Bergbehörde und der Schülerinnen und Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II auch der Eltern. Die Personenzahl der Vertretungen der Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im Bergbau Beschäftigten muss die gleiche sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechen. Eine Person für den Vorsitz wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte. Das Nähere regelt die Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde bedarf. (4) Schulen, die nach bisherigem Recht öffentliche Schulen sind oder als öffentliche Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung. 22. Nach § 132b wird folgender § 132c eingefügt: „§ 132c Sicherung von Schullaufbahnen (1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2. (2) Der Unterricht findet in der Regel in binnendifferenzierter Form im Klassenverband statt. (3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 Satz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn dort fortsetzen.“ 40 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Artikel 2 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 9 ist erst für Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden. 41 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode 42 Drucksache 16/8441 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Begründung Allgemeiner Teil I. Anlass 1. Sicherung der Schullaufbahn Mit dem 6. Schulrechtsänderungsgesetz 2011 sind die Ergebnisse des Schulkonsenses von SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schulgesetzlich umgesetzt und die Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen grundlegend verändert worden. Die Landesregierung hat im Jahr 2014 dem Landtag den Bericht “Zwei Jahre Schulkonsens“ (LT-Vorlage 16/1884) vorgelegt. Darin heißt es unter anderem, ungeachtet der engagierten pädagogischen Arbeit ihrer Lehrkräfte werde die Schulform Hauptschule mangels Nachfrage in vielen Regionen in absehbarer Zeit nicht mehr angeboten. Mit dem Schulkonsens im unmittelbaren Zusammenhang stehe, dass die Schulform Realschule - von Ausnahmen abgesehen - in fast allen Regionen des Landes bezogen auf die Schülerzahl und die Anzahl der Schulen rückläufig sei. Handlungsbedarf bestehe zum Beispiel in solchen Regionen, in denen es künftig keine Hauptschulangebote mehr in erreichbarer Nähe gebe und die Realschule das einzige Angebot einer weiterführenden Schule neben dem Gymnasium darstelle. Schwierig könne die Situation aber auch dort sein, wo neben Gymnasium und Realschule zwar keine Hauptschule, statt dessen aber Schulen des längeren gemeinsamen Lernens existierten: hier sei zu klären, wie künftig zu verfahren sei, wenn Schülerinnen und Schüler den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums nicht erfolgreich absolvierten. Der Wechsel zu einer Sekundarschule oder Gesamtschule sei oftmals wegen fehlender Angebote in erreichbarer Nähe oder zu geringer Aufnahmekapazität an den Schulen des längeren gemeinsamen Lernens nicht möglich (Bericht S. 84). 2. Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters Im Rahmen des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW S. 278) hat der Gesetzgeber eine gegenüber dem früheren Anregungsrecht sehr weitgehende Beteiligung der Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und Eltern, in Berufskollegs zusätzlich auch der Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden, bei der Bestellung der Schulleitungen festgelegt; siehe die Begründung zu § 61 im Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache 14/1572. Verwaltungsgerichte haben indes wesentliche gesetzliche Vorgaben in Frage gestellt. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu § 61 Absatz 4 entschieden, das dort verankerte Vetorecht von Schulträgern verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese (Beschlüsse vom 7. August 2008, Az.: 6 B 942/08, 973/08 und 1090/08). Der in § 61 Absatz 2 geregelten „Wahl“ der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die Schulkonferenz könne keine rechtliche Verbindlichkeit zukommen. Es sei allein Aufgabe des Dienstherrn, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten zu bewerten (Beschluss vom 23. April 2008, 6 B 370/08). Zur Verwendungsbreite im Sinne von § 61 Absatz 1 Satz 3 hat dasselbe Gericht entschieden, zwar sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, nur diejenigen Lehrer zu Schulleitern zu berufen, die hinreichend berufliche Erfahrung an mehreren Schulen gesammelt hätten. Allerdings scheine die Umsetzung dieses Ziels in der besagten Vorschrift misslungen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, einen besonderen Erfahrungshorizont nur von denjenigen Bewerbern zu verlangen, die an der Schule tätig seien, an der die Schulleiterstelle zu besetzen sei (Beschluss vom 7. Mai 2008, 6 B 408/08). 43 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 3. Tragen religiöser Symbole Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner am 13. März 2015 veröffentlichten Entscheidung zum Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die die Regelung des § 57 Absatz 4 SchulG zum Gegenstand hatten (Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Dabei hat es ausgeführt, dass ein generelles Verbot des Tragens von religiösen Symbolen in der Schule mit der von Artikel 4 Grundgesetz garantierten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte nicht vereinbar ist. Die in § 57 Absatz 4 Satz 3 SchulG vorgesehene Privilegierung zugunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte hat es für nichtig erklärt. 4. Sonstiges Nachdem das Schulgesetz nunmehr seit zehn Jahren in Kraft ist, gibt es kleinere Änderungsbedarfe zur Weiterentwicklung des Schulrechts, namentlich zur Klarstellung und zur redaktionellen Anpassung einzelner Vorschriften. II. Lösung 1. Sicherung der Schullaufbahn Die Bildungskonferenz hat am 28. November 2014 die Impulse aus dem Bericht der Landesregierung „Zwei Jahre Schulkonsens“ aufgegriffen und zur Sicherung der Kontinuität von Bildungsverläufen folgende Empfehlungen verabschiedet. „I. Ausgangslage (...)  Zur Sicherung der Kontinuität von Bildungsverläufen 1. Die geringe Nachfrage nach Hauptschulplätzen und die Umgestaltung der örtlichen Schullandschaft bewirken, dass nicht mehr überall ein vollständiges Angebot des gegliederten Systems vorgehalten wird. 2. Die Bildungskonferenz hat im Jahr 2011 empfohlen: Jede Schule übernimmt die Verantwortung für den Bildungsweg der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Es ist Aufgabe und Zielsetzung der Schule, gemeinsam mit den Eltern, die von ihr aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unter Wahrung der Bildungsstandards zumindest zum ersten von ihr angebotenen Abschluss (Sekundarstufe I) zu führen. II. Ziele (…)  44 Sicherung von Bildungswegen bei fehlender Verfügbarkeit eines vollständigen Schulangebotes (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) des gegliederten Systems. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 III. Herausforderungen (…) 5. Ein leistungsbedingter Wechsel der Schulform ist ein Strukturelement des gegliederten Schulsystems, nicht dagegen der Schulen des längeren gemeinsamen Lernens. Für die Gewährleistung einer Kultur des Behaltens stellen die strukturellen Unterschiede in der Sekundarstufe I eine besondere Schwierigkeit dar. 6. Leistungsbedingte Wechsel innerhalb der Schulformen des gegliederten Systems bleiben unter anderem aufgrund des Elternwillens nicht auf diese Schulformen begrenzt, sondern betreffen auch Schulformen des längeren gemeinsamen Lernens. Sie verändern auch dort die Lerngruppen und haben Auswirkungen auf die Leistungsheterogenität. 7. Bei nicht vollständigem Schulangebot des gegliederten Systems vor Ort stehen Eltern vor dem Problem, dass für ihre Kinder im Falle eines Wechsels des Bildungsgangs kein geeignetes Anschlussangebot zur Verfügung steht. Mit dem fortschreitenden Wandel der Schullandschaft wird sich dieses Problem häufiger stellen. Je nach regionalem Schulangebot muss dieses Anschlussangebot so angepasst werden, dass individuelle Bildungsverläufe gesichert werden. IV. Maßnahmen (…) 5. Empfehlung: Kein Abgang ohne Anschluss Grundsätzlich bekräftigt die Bildungskonferenz ihre Empfehlung vom Mai 2011: ‚Jede Schule übernimmt die Verantwortung für den Bildungsweg der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Es ist die Aufgabe und Zielsetzung der Schule, gemeinsam mit den Eltern, die von ihr aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unter Wahrung der Bildungsstandards zumindest zum ersten von ihr angebotenen Abschluss (Sekundarstufe I) zu führen.‘ Wenn der Verbleib in Schulen des gegliederten Systems an rechtliche Grenzen stößt, macht die Schule mit Unterstützung der Schulaufsicht den Eltern ein geeignetes Anschlussangebot. 6. Empfehlung: Grenzen der Aufnahme durch Sekundar- und Gesamtschulen klarstellen Bei entsprechendem Elternwunsch nehmen die Schulen des längeren gemeinsamen Lernens im Rahmen der rechtlich vorgesehenen Klassenbildungswerte auf Basis der vorhandenen Zügigkeiten Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulformen auf. 7. Empfehlung: Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Bildungsgänge Korrekturmöglichkeiten offen halten Im Interesse der Schülerinnen und Schüler muss mit Blick auf die Anforderungen der fünfjährigen Sekundarstufe I des Gymnasiums ein Wechsel auf Schulen mit sechsjäh45 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 riger Sekundarstufe I möglich bleiben. Eltern sollten bereits bei der Anmeldung am Gymnasium darüber informiert werden, welche Schulen dafür gegebenenfalls in Frage kommen. 8. Empfehlung: Individuelle Bildungsverläufe sichern Der Schulkonsens zeigt Wirkung: er hat tragfähige Schulstrukturen geschaffen. In den Ausnahmefällen, in denen Eltern für ihre Kinder kein geeignetes Anschlussangebot in näherer Umgebung gemacht werden kann, soll an Realschulen den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, den Hauptschulabschluss (nach Klasse 10) zu erreichen. Wenn in Einzelfällen zur Sicherung individueller Bildungsverläufe an Gymnasien ein Anschluss in erreichbarer Nähe nicht gewährleistet ist, entscheidet die Schulaufsicht unter Berücksichtigung des Elternwillens im Einvernehmen mit dem oder den beteiligten Schulträger(n) nach Anhörung der Schule über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.“ Die vorgesehenen Regelungen setzen diese Empfehlungen um. 2. Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters Da nach der Rechtsprechung die Verantwortung und damit das Letztentscheidungsrecht für die Ernennung bei der Schulaufsicht liegen müssen, ist § 61 anzupassen. Dabei wird zugleich die Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Auswahlentscheidung klarer konturiert. Künftig trifft die Schulaufsichtsbehörde erst am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese. Die bisherige „Vorauswahl“ vor der Beteiligung von Schulkonferenz und Schulträger entfällt. Die Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger und würdigt sie im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung. Bei der Inanspruchnahme von Stellen durch die Schulaufsicht wird dem Schulträger ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Regelung zur Verwendungsbreite von internen Bewerberinnen und Bewerbern wird gestrichen. 3. Tragen religiöser Symbole Zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird der nichtige § 57 Absatz 4 Satz 3 SchulG deklaratorisch aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 57 Absatz 4 SchulG materiell unverändert. 4. Sonstiges An verschiedenen Stellen des Schulgesetzes sind Veränderungen notwendig, um die Zielsetzungen des Gesetzes zu erreichen. Insofern wird auf die besondere Begründung verwiesen. 46 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Artikel 1 Nr. 1 Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt der Einfügung des neuen § 132 c. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5) Redaktionelle Korrektur. Das Fehlen des Kommas ist sinnentstellend und daher ein Komma zwingend einzufügen. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 34) Absatz 5 sieht die grundsätzliche Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule vor und lässt Ausnahmen zu. Die bisherige Formulierung ist jedoch so offen, dass der Besuch einer Schule auch gänzlich verzichtbar sein könnte (so OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, 19 A 4074/06). Diese weite Auslegung ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Die Änderung, dass der Besuch einer anderen Schule ausnahmsweise gestattet werden kann, beschränkt die Ausnahmemöglichkeit im gewünschten Sinne, nämlich auf den Besuch einer ausländischen oder einer internationalen Ergänzungsschule. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 37) Redaktionelle Korrektur. Hinsichtlich der Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I hat es Missverständnisse gegeben. Die Ergänzung um den Klammerzusatz „Vollzeitschulpflicht“ dient dazu, solche zukünftig auszuschließen. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 43) Zu Absatz 3 Während § 40 Absatz 1 Nummer 5 für Schülerinnen vor und nach der Geburt entsprechend dem Mutterschutzgesetz das Ruhen der Schulpflicht anordnet, gibt es für schwangere Schülerinnen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, keine entsprechende Regelung. Diese Lücke hat insbesondere dann, wenn die Teilnahme einer schwangeren, nicht mehr schulpflichtigen Schülerin an Prüfungsterminen in Rede stand, zu Problemen geführt. Mit dem neuen Absatz 3 wird die Regelungslücke geschlossen. Künftig gelten auch für Schülerinnen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes. Zu Absätzen 4 und 5 Folgeänderung. 47 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 48) Die Kultusministerkonferenz hat am 8. März 2012 eine Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Vergleichsarbeiten in der Schule (VERA) beschlossen. Darin wird festgestellt, „dass die Kultusministerkonferenz keine Benotung von VERA vorsieht, da VERA die Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern unabhängig von unmittelbar vorgeschalteten unterrichtlichen Lernprozessen und curricularen Vorgaben testet. Vergleichsarbeiten sollen Klassenarbeiten nicht ersetzen - und umgekehrt“. § 48 Absatz 2 wird daher dem Beschluss der Kultusministerkonferenz angepasst. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 49) In seinen Empfehlungen an die Landespolitik in Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2014 hat der „Runde Tisch zu G8 / G9“ unter Ziffer 7 dazu geraten, in den Schulen eine neue „Anerkennungskultur“ zu etablieren. Hierzu sollen unter anderem Möglichkeiten zu einer stärkeren Anerkennung außerschulischer Leistungen aufgezeigt werden. Der geltende § 49 Absatz 3 Satz 1 erlaubt bereits heute die Aufnahme von Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich in Zeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahnen. § 49 Absatz 3 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers auch außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten zu würdigen. § 49 Absatz 3 Satz 1 könnte allerdings so verstanden werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Leistungen um solche handeln muss, die in der Schule erbracht werden. Dies hätte zur Folge, dass „sonstige“ außerschulische Tätigkeiten, die keine ehrenamtlichen Tätigkeiten nach Satz 2 darstellen, nicht in das Zeugnis oder in die Bescheinigung über die Schullaufbahn aufgenommen werden könnten. Im Sinne der 7. Empfehlung des „Runden Tisches G8 / G9 soll daher mit der vorgesehenen Änderung klargestellt werden, dass Schulen auch „sonstige“ außerschulischen Tätigkeiten auf Zeugnissen und auf Bescheinigungen über die Schullaufbahn vermerken können. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 57) Zu Absatz 4 Der Satz 3 wurde vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt und darf nicht mehr angewendet werden. Da die Entscheidung insoweit Gesetzeskraft hat (§ 31 Absatz 2 Satz 2 BVerfGG), dient die Aufhebung der Klarstellung. Durch sie wird deutlich, dass die in Absatz 4 im Übrigen formulierten Verhaltensanforderungen unterschiedslos für Angehörige aller Religionen und Weltanschauungen gelten. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 61) Zu Absatz 1 Die Schulaufsichtsbehörde nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die die obligatorischen Anforderungskriterien der Stellenausschreibung erfüllen. Das können aufgrund von § 57 Absatz 5 Satz 2 sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Tarifbeschäftigte sein, was den Hinweis im bisherigen Absatz 7 überflüssig macht. Die als einschränkend wahrgenommene „Vorauswahl“ der Schulaufsicht vor der Be48 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 teiligung von Schulkonferenz und Schulträger, die sich in der Praxis nicht bewährt hat, entfällt. Mit der Benennung der Bewerberinnen und Bewerber werden der oder dem Vorsitzenden der Schulkonferenz und dem Schulträger mit Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde folgende Informationen übermittelt:  Geburtsdatum  Lehramtsbefähigung  Fächerkombination  gegebenenfalls berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtungen  Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung  Angaben über die bisherige und frühere berufliche Tätigkeit  Angabe der Konfession bei Bewerbungen an einer Bekenntnisschule. Wird das Einverständnis nicht erteilt, kann die fragliche Bewerbung im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für das Besetzungsverfahren verwendet werden. Die Verfahrensbeteiligten haben sicher zu stellen, dass die zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Die bisherige Vorgabe entfällt, wonach Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule nur benannt werden können, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet haben. Dies ermöglicht geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an Besetzungsverfahren, ohne dass Vorgaben zur Verwendungsbreite erfüllt sein müssen. Gleichwohl können in anderen Bereichen, insbesondere an anderen Schulen gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen, wichtige Kriterien für die Auswahlentscheidung sein. Zu Absatz 2 Die bisherige Regelung, nach der die Schulkonferenz in einem Wahlverfahren über die von der Schulaufsichtsbehörde benannten Personen abstimmt und einen Besetzungsvorschlag unterbreitet, wird rechtsprechungskonform im Sinne einer Einholung von Vorschlägen der Schulkonferenz und des Schulträgers zu den Bewerberinnen und Bewerbern modifiziert. Um das Verfahren zeitlich zu straffen, werden Schulkonferenz und Schulträger gleichzeitig beteiligt. Die Acht-Wochen-Frist erlaubt auch die Absprache, dass der Schulträger erst nach der Schulkonferenz über seinen Vorschlag entscheidet. Eine ausdrückliche Regelung zur Erweiterung der Schulkonferenz ist nicht mehr erforderlich, da der Schulträger gemäß § 63 Absatz 2 in die Schulkonferenz einzuladen ist. Schulkonferenz und Schulträger können ihre Einschätzung zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die konkrete Stelle in das Verfahren einbringen und sollen diese begründen. Sie können eine bestgeeignete Person vorschlagen, möglich ist aber auch eine Reihenfolge oder eine gleichrangige Einschätzung bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern. 49 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Auf eine Begründung kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, etwa wenn nur eine Bewerbung vorliegt. Eine Pflicht zur Abgabe eines Vorschlags besteht nicht. Satz 3 übernimmt den bisherigen § 61 Absatz 2 Satz 5. Für die Befassung in den Gremien des Schulträgers gelten die Befangenheitsvorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Zu Absatz 3 Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und würdigt hierbei auch die Stellungnahmen von Schulkonferenz und Schulträger, ohne dadurch das von der Rechtsprechung geforderte Letztentscheidungsrecht des Dienstherrn zu verletzen. Die Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung und von den Wartefristen nach einer Amtsübertragung bestehen weiterhin. Zu Absatz 4 Zur Sicherung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung muss für Schulleiterinnen und Schulleiter, die aus unterschiedlichen Gründen statusgleich versetzt werden sollen, die Inanspruchnahme von Stellen - wie bisher im Rahmen des allgemeinen Dienstrechts zulässig sein. Der Schulträger erhält Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde eine Stellungnahme abzugeben. Zu Absatz 5 Absatz 5 übernimmt im Wesentlichen die Vorgaben des bisherigen Absatz 6 Satz 1. Aufgrund des durch Artikel 3 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) geänderten Landesbesoldungsgesetzes können die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden. Der Zugang dieser Lehrkräfte zu den Leitungsfunktionen an Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen war bereits vorher geregelt (siehe Nr. 1.3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen). Die Ausnahmevorschrift in Satz 2 stellt klar, dass nur von der in Satz 1 bestimmten Schulstufe oder Schulform abgewichen werden kann, nicht aber vom grundsätzlichen Erfordernis einer Lehramtsbefähigung. Zu Absatz 6 Absatz 6 nennt weitere, über die Anforderungen nach Absatz 5 hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das Schulleitungsamt erforderlich sind. Die Neuregelung betont die Notwendigkeit der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit von Schulleitung und Schulträger (siehe auch § 59 Absatz 11). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 66) Die Änderung dient dazu, den Status der vor allem im Ganztag tätigen, aber nicht in Anstellungsträgerschaft des Landes stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schulmitwirkung zu stärken. Sie folgt damit der Empfehlung der Bildungskonferenz 50 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 vom 20. Mai 2011 zur Stärkung der Zusammenarbeit von Schule und außerschulischen Trägern (siehe Kurzfassung der Empfehlungen, S. 24). Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 70) Redaktionelle Änderung. Fachdidaktische Grundsätze reichen weiter als fachmethodische Grundsätze und sind ihnen daher übergeordnet. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 78) Mit der Neufassung des Absatzes 4 Satz 5 werden die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Ersatzschulen nicht verändert. Es wird lediglich die bereits bestehende Rechtslage klargestellt, dass öffentliche Schulträger sich nur durch bereits vorhandene, nicht aber durch noch zu gründende Ersatzschulen von ihrer Verpflichtung entlasten können, öffentliche Schulen bedarfsgerecht zu errichten und fortzuführen. Zugleich wird mit dieser Klarstellung die Gewährleistungspflicht der öffentlichen Schulträger herausgestellt und dadurch die dritte Empfehlung der Bildungskonferenz vom 28. November 2014 umgesetzt: „3. Empfehlung: Das Wahlrecht zwischen öffentlichen und privaten Schulangeboten im ländlichen Raum erhalten Es sollte gewährleistet sein, dass öffentliche Schulen überall erreichbar sind. Dabei ist die interkommunale Zusammenarbeit ein besonders wichtiges Instrument. Die Privatschulfreiheit bleibt unberührt.“ Der Landesrechnungshof hatte im Jahr 2012 kritisiert, Kommunen entlasteten ihre Haushalte, indem sie originäre Aufgaben im Bildungsbereich auf Ersatzschulträger und die Finanzierung damit auf den Landeshaushalt verlagerten (siehe Landesrechnungshof NordrheinWestfalen Jahresbericht 2012, S. 148 bis 152). Auch die Bildungskonferenz vom 28. November 2014 hat diese Fragestellung aufgegriffen und folgende Herausforderung formuliert „Soweit das eigene Schülerpotential für die Errichtung oder Fortführung einer Schule in alleiniger Trägerschaft nicht ausreicht, greifen Kommunen zum Teil zu der Lösung, eigene Angebote aufzugeben und freie Träger für die Gestaltung des örtlichen Schulangebotes zu finden. Dies erschwert den Schülerinnen und Schülern den Zugang zum öffentlichen Schulangebot.“ Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 80) Redaktionelle Korrektur. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 100) Es wird klargestellt, dass öffentlichen Schulträgern nicht nur die unmittelbare Trägerschaft einer Ersatzschule, sondern auch die Einflussnahme auf eine Ersatzschule und ihren privatrechtlich organisierten Träger versagt ist. Unberührt bleiben bloße Zuwendungen zur Eigenleistung, die die Ersatzschulträger zu erbringen haben. Durch die Beteiligung öffentlicher Schulträger an der Trägerschaft von Ersatzschulen würde die gesetzliche Differenzierung zwischen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Träger51 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 schaft umgangen. Diese ist jedoch wegen der unterschiedlichen Regelungen für öffentliche Schulen einerseits und Schulen in freier Trägerschaft andererseits (z.B. mit Hinblick auf die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht oder die Errichtung und Finanzierung von Schulen) von entscheidender Bedeutung. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Errichtung und die Fortführung von Schulen nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und §§ 78 ff. im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung aus Pflichtaufgabe übertragen worden. Zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben erhalten die Kommunen Steuern und Mittelzuweisungen. Sie sind daher auch nicht Träger der Grundrechte aus Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 4 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen einschließlich des Anspruchs auf staatliche Förderung. Diese Grundrechte schützen allein den Willen von Eltern oder sonstigen nichtöffentlichen Initiativen, eine Schule in freier Trägerschaft zu errichten und zu betreiben. Auch der Haushaltskontrollausschuss des Landtags hat am 18. Juni 2013 beschlossen: „[…] Zur Vermeidung von Entlastungseffekten zulasten des Landes hält es der Ausschuss für erforderlich, dass die gesetzlich vorgesehene Trennung zwischen den Trägern öffentlicher und privater Schulen zukünftig strikt eingehalten wird. […]“(APr 16/277). Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 102) Das Institut der Anstellung ist in den beamtenrechtlichen Regelungen nicht mehr vorgesehen. Darüber hinaus beruht auch das Beschäftigungsverhältnis von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern wie bei sonstigen Ersatzschullehrkräften auf vertraglichen Vereinbarungen. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 106) Der neue Absatz 12 übernimmt die Regelung des § 21 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2014. Die Vorschrift trägt dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rechnung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) berechtigt ist, bei einem Ausscheiden eines Beteiligten grundsätzlich Gegenwerte von diesen zu verlangen. Wenngleich in der Vergangenheit das Land ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Gegenwertzahlungen geleistet hat, die infolge des Ausscheidens eines Ersatzschulträgers oder einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der VBL entstanden sind, soll es künftig zur Absicherung der Ersatzschulträger auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung entsprechende Garantieerklärungen abgeben können. Damit soll Ersatzschulträgern weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, bei der VBL Zusatzversorgungen für ihre Lehrkräfte abzuschließen. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 107) Klarstellung. 52 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 118) Zu Absatz 1 Der neue Halbsatz dient dazu, in Zukunft das Missverständnis zu vermeiden, dass an anerkannten berufsbildenden Ergänzungsschulen staatlich anerkannte Abschlüsse erworben werden können. Ergänzungsschulen dürfen nur Bildungsgänge einrichten, die im öffentlichen Schulwesen nicht vorgesehen sind. Der Gesetzgeber wollte damit die berufsbildenden Ergänzungsschulen als Innovationsträger im Bildungsbereich unterstützen (siehe LT-Drs. 13/3064 S. 5) und ihnen etwa ermöglichen, ein innovatives Ausbildungsangebot zu machen, das im öffentlichen Bereich nicht besteht. Im Anerkennungsverfahren genehmigt die obere Schulaufsichtsbehörde die Lehrpläne und Prüfungsordnungen. Mit der Anerkennung erhalten diese Schulen das Recht, nach genehmigten Prüfungsordnungen Prüfungen abzuhalten und eigene Abschlüsse zu vergeben. Bildungsgänge und Abschlüsse der Berufskollegs können sie nicht anbieten. Dies bleibt den öffentlichen Schulen und den genehmigten Ersatzschulen gemäß §§ 100 ff. vorbehalten. Zu Absatz 4 Die Regelung ist dem § 101 Absatz 7 nachgebildet. Sie stellt klar, dass sich die Anerkennung einer Ergänzungsschule erledigt, wenn für eine nennenswerte Zeit kein Schulbetrieb stattgefunden hat. Die Anerkennung muss neu beantragt werden, wenn die Schule weiter als anerkannte Ergänzungsschule betrieben werden soll. Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 120) Redaktionelle Anpassung. Am 1. Januar 2009 wurde das ehemalige Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS NRW) mit den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren (GGRZ) Hagen, Köln und Münster zusammengeführt. Es entstand der Landesbetrieb Information und Technik. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 121) Zu Absatz 1 Die neuen Sätze 4, 5 und 6 treten im Interesse einer anwenderfreundlichen Regelung an die Stelle der bisherigen Verweisung in Satz 4. Zu Absätzen 2 und 3 Siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 120). 53 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 124) Redaktionelle Korrektur. Aus der Begründung zu § 124 (LT-Drs. 13/5394, S. 134) ergibt sich, dass eine Übernahme des § 22 Absatz 2 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) intendiert war. § 22 Absatz 2 SchVG verwies seinerseits auf § 3 Absatz 2 und 3 SchVG. § 3 Absatz 2 Satz 1 SchVG entspricht § 6 Absatz 4 SchulG. § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SchVG sind aber nicht mehr in § 6 SchulG, sondern in § 124 Absatz 4 SchulG verortet worden. Zur Änderung in Satz 2 siehe die Begründung zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 102). Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 132c) Mit dieser Ergänzung des Schulgesetzes wird die 8. Empfehlung der Bildungskonferenz vom 28. November 2014 (siehe Begründung Allgemeiner Teil) umgesetzt. Die Regelung wird in den Zwölften Teil des Schulgesetzes im Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften aufgenommen. Vor einer Verankerung im Zweiten Teil (Aufbau und Gliederung des Schulwesens) und im Achten Teil (Schulträger) soll erst die im Jahr 2011 durch den Schulkonsens und das 6. Schulrechtsänderungsgesetz eingeleitete weitere Entwicklung beim Umbau des Schulsystems abgewartet werden. Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann (§ 13 Absatz 2 Satz 1). Kommt an der Realschule die Wiederholung der Klasse 6 nicht in Betracht, geht die nichtversetzte Schülerin oder der nichtversetzte Schüler nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Hauptschule oder - sofern Aufnahmekapazitäten bestehen - der Gesamtschule oder der Sekundarschule über (§ 12 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I). Ferner kann aufgrund von § 50 Absatz 5 Satz 2 eine Klasse in der Regel nicht mehr als einmal wiederholt werden. Ohne ein örtliches Hauptschulangebot kann sich die Situation ergeben, dass für Schülerinnen und Schüler beim Wechsel der Schulform kein geeignetes Anschlussangebot in der näheren Umgebung zur Verfügung steht. Aufgrund der demografischen Entwicklung und des Schulwahlverhaltens der Eltern verändert sich das Schulangebot. Dieses Problem wird sich in Zukunft immer häufiger stellen. Daher muss das örtliche Schulangebot so angepasst werden, dass individuelle Bildungsverläufe gesichert werden und die Schülerinnen und Schüler ein Angebot in der Nähe ihrer Wohnung vorfinden (siehe Begründung Allgemeiner Teil). Zu Absatz 1 Als Ausnahme zu § 15 können Schulträger an Realschulen den Bildungsgang der Hauptschule ab Klasse 7 einrichten, wobei der Unterricht in der Regel in binnendifferenzierter Form im Klassenverband der Realschule stattfindet. In diesem Fall können Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang der Realschulen nicht erfolgreich fortsetzen können, an der Realschule verbleiben und dort einen Abschluss gemäß § 14 Absatz 4 erwerben. Voraussetzung ist, dass ein Hauptschulangebot aus folgenden Gründen nicht verfügbar ist: 54  Im Gebiet der Gemeinde, in der die Realschule angesiedelt ist, gibt es keine Hauptschule (mehr).  Zwischen der Gemeinde, in der die Realschule angesiedelt ist, und einer Nachbargemeinde mit einem Hauptschulangebot besteht weder ein Schulverband noch eine LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 öffentlich-rechtliche Vereinbarung, mit der die Aufgaben des Schulträgers übertragen sind (Beschulungsvereinbarung). Für die Einrichtung des Bildungsgangs ist wie bei anderen schulorganisatorischen Entscheidungen ein Beschluss des Schulträgers erforderlich, der von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 ist die Schule (durch Beschluss der Schulkonferenz - § 65 Absatz 2 Nummer 22) vorher zu beteiligen. Die Initiative kann dabei auch von der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde ausgehen. Zu Absatz 2 Dieser Absatz regelt die Unterrichtsorganisation im Klassenverband der Realschule. Die pädagogische Arbeit wird unter Verzicht auf schulformbezogene Klassen in heterogenen Klassenverbänden mit binnendifferenziertem und individualisiertem Unterricht fortgeführt. Unterricht in Form der äußeren Differenzierung kann ergänzend hinzukommen. Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Realschule und der Hauptschule. Sie umfasst mindestens die Fächer Englisch, Mathematik und das Schwerpunktfach des Wahlpflichtunterrichts. Dazu sollen die Schulen ein Differenzierungskonzept erarbeiten und im Schulprogramm verankern. Das Konzept stellt sicher, dass durch geeignete Formen der Differenzierung und ein entsprechendes Wahlpflichtangebot die Standards mit Blick auf die unterschiedlichen Abschlüsse erfüllt werden. Für die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Hauptschule gelten die Versetzungsbestimmungen des § 25 APO-S I. Auf den Zeugnissen wird vermerkt, auf welchen Bildungsgang sich die Noten beziehen. Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs werden auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 vorbereitet. In der Ausbildungsund Prüfungsordnung Sekundarstufe I ist zu regeln, dass auch der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) möglich bleibt, der auch im Bildungsgang der Hauptschule vergeben wird (§ 14 Absatz 4). Zu Absatz 3 Der Wechsel in den Bildungsgang der Hauptschule kann in folgenden Fällen not-wendig werden: - Am Ende der Klasse 6 wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht in die Klasse 7 der Realschule versetzt und die Klassenkonferenz hat entschieden, dass sie oder er den Bildungsgang in der Realschule nicht fortsetzen kann (§ 13 Absatz 3 i.V.m § 12 Absatz 3 APO-S I). - Eine Schülerin oder ein Schüler wurde zweimal in derselben Klasse nicht versetzt (§ 50 Absatz 5 Satz 2). Zu Artikel 2 Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. Da das Bundesverfassungsgericht § 57 Absatz 4 Satz 3 für nichtig erklärt hat, darf die Vorschrift seitdem nicht mehr ange- 55 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/8441 wandt werden. Demgemäß tritt die insoweit getroffene Regelung bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Absatz 2 Aufgrund der aufwändigen Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters, namentlich der Beteiligung der Schulkonferenz und des Schulträgers, kann die Neufassung von § 61 nicht schon ab dem Inkrafttreten des Gesetzes angewendet werden. Vielmehr bedarf es eines Vorlaufs. Verfahren, die im Jahr 2015 begonnen worden sind, werden nach den Vorschriften des derzeit noch geltenden Rechts abgeschlossen. Ein Verfahren zur Bestellung der Schulleitung im Sinne dieses Absatzes beginnt, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträger und die Schulkonferenz um Zustimmung zu ihrem Ausschreibungstext bittet. Norbert Römer Marc Herter Eva-Maria Voigt-Küppers Renate Hendricks Armin Laschet Lutz Lienenkämper Klaus Kaiser Petra Vogt Mehrdad Mostofizadeh Sigrid Beer Ali Bas Jutta Velte und Fraktion und Fraktion und Fraktion 56