Daten
Kommune
Krefeld
Größe
285 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:19
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 07.05.2015
Nr.
1408 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 40 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
02.06.2015
Betreff
aktuelle schulrechtliche Entwicklungen
hier: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des
Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1408 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Auf Initiative der Landtagsfraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen wurde in der Plenarsitzung des Landtags NRW am 29.04.2015 in erster Lesung der Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von
Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) behandelt. Der Gesetzesentwurf (Landtagsdrucksache 16/8441) ist als Anlage beigefügt.
Neben der Umsetzung des höchstrichterlichen Urteils zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen an NRWSchulen (§ 57) und einigen schulfachlichen, pädagogischen und redaktionellen Anpassungen beinhaltet
der Gesetzesentwurf im Wesentlichen folgende für die kommunalen Schulträger relevanten Inhalte:
•
Bei der Besetzung von Schulleiterstellen (§ 61) soll das Wahlverfahren in der erweiterten Schulkonferenz durch einen Besetzungsvorschlag nach Vorstellung geeigneter Bewerber/innen beim Schulträger
und in der Schulkonferenz innerhalb einer 8-Wochen-Frist ersetzt werden. Die Möglichkeit, dass der
Schulträger die Zustimmung zum Besetzungsvorschlag der Schulaufsicht mit einer 2/3-Mehrheit verweigern kann, soll entfallen.
Daneben soll die Schulaufsichtsbehörde Stellen für Schulleiter/innen aus dringenden dienstlichen
Gründen in Anspruch nehmen können. In diesen Fällen wird eine Anhörung des Schulträgers innerhalb einer 4-Wochen-Frist vorgesehen.
•
Schulträgern, in deren Gemeindegebiet keine Hauptschulen mehr vorhanden sind, soll die Möglichkeit eröffnet werden, an Realschulen ab Klasse 7 den Bildungsgang der Hauptschule einzurichten (§
132 c).
Die vorgeschlagenen Änderungen bei der Besetzung von Schulleiterstellen schwächen nach Einschätzung
der Verwaltung die Einflussnahmemöglichkeit des Schulträgers auf diese für die Gemeinden bedeutsamen Personalentscheidungen noch weiter als dies zuletzt ohnehin schon der Fall war. Darüber hinaus
stellt sich die Frage, wie das Verfahren der Vorstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in der Schulkonferenz und bei der noch zu benennenden Vertretung des Schulträgers angesichts der diesbezüglich
eher knapp bemessenen Fristen organisiert werden kann.
Der Vorschlag zur Einführung des Haupschul-Bildungsgangs an den Realschulen wird dagegen begrüßt, da
sich auch für den Bereich des Schulträgers Krefeld nach Wegfall der letzten beiden verbliebenen Hauptschulen die Frage stellen wird, wo Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang der Realschule nicht
erfolgreich fortsetzen können, anschließend ihre Schullaufbahn fortsetzen können. Die Verwaltung geht
davon aus, dass es nach Inkrafttreten dieser Rechtsgrundlage sinnvoll sein wird, dies für alle verbliebenen
Realschulen in Krefeld vorzusehen.