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Verwaltungsvorlage (BP 321 2.vÄ Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
16 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:19
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 2. vereinfachten Ergänzung des Bebauungsplans Nr. Nr. 321 - Gewerbegebiet Bockum Die Ergänzung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und mit der Änderung die Empfehlungen des am 31.10.2012 vom Rat der Stadt Krefeld als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 beschlossene Vergnügungsstättenkonzept in der verbindlichen Bauleitplanung umgesetzt werden. Der seit dem 28. März 1975 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 321 – Gewerbegebiet Bockum – setzt unter anderem für die östliche Seite der Werner-Voß-Straße zwischen Emil-Schäfer-Straße und dem Grüngürtel zwischen der Magdeburger Straße und der Traarer Straße und Gerwerbegebiet (GE), mit einer bis zu zweigeschossigen Bauweise sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,8 GRZ bzw. 1,2 GFZ fest. Des Weiteren setzt er im westlichen Teil der Werner-Voss-Straße überwiegend Flächen für Landwirtschaft sowie ein kleines Mischgebiet fest. Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 321 wurde durch die Bebauungspläne Nr. 321 1. Ergänzung und die 1. und 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 321 partiell überholt. Diese Pläne ergänzen die Textlichen Festsetzungen bzw. ändern das Planrecht durch Einbau eines Leitungsrechtes. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Ergänzung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Durch die vereinfachte Änderung werden die textlichen Festsetzungen wie folgt ergänzt: Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB) Ausschluss bestimmter Nutzungsarten (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO) In den im Plangebiet festgesetzten Misch- (MI) und Gewerbegebieten (GE) sind Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe generell unzulässig. Abweichend hiervon können in den im Plangebiet festgesetzten Gewerbegebieten (GE) ausnahmsweise folgende Vergnügungsstätten zugelassen werden: Diskotheken, Tanzlokale/-cafés, Festsäle, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt und Varietés. sowie Hinweis Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten in Gestalt von Spielhallen, Wettbüros, Sexshops, Sex Kinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren Unternehmen führt auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger Betriebe, insbesondere in leer stehenden, bislang gewerblich genutzten Gebäuden. In Folge dieser Entwicklung sind insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei einer räumlichen Häufung von Vergnügungsstätten sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und „Image“ einzelner Straßen und ganzer Quartiere mit der Folge negativer städtebaulicher Fehlentwicklungen zu befürchten. Zudem besteht die Gefahr, dass in Folge der Häufung von Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer erzielbaren Renditen, die Boden- und Mietpreise in der Umgebung ein solches Maß erreichen, dass mittel- bis langfristig „klassische“ Betriebe oder Mieter nicht mehr „mithalten“ können. Das Gewerbegebiet Bockum-Nord verfügt über eine gute Anbindung an die überregional bedeutsame Bundesautobahn BAB 57. Diese gute Erreichbarkeit zieht produzierende Gewerbebetriebe an, 1 insbesondere Betriebe mit kleinteiligem bzw. durchmischtem Gewerbe (Automobilhändler, Reifenhandel, Zulieferer, Holzhandel, Schaltanlagen). Es ist eines der wenigen Gewerbegebietsstandorte im nord-östlichen Stadtgebiet. Als Standort hat es eine besondere Bedeutung für produzierendes Gewerbe, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Das im Jahre 2012 vom Rat der Stadt Krefeld beschlossene Vergnügungsstättenkonzept empfiehlt, als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11, eben für solche produzierenden Gewerbebetriebe, einen Ausschluss von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe, da sie nicht die städtebauliche Robustheit besitzen, um Vergnügungsstätten aufzunehmen. Die höhere Flächenproduktivität und die daraus resultierende höhere Mietzahlungsfähigkeit könnten zu Spannungen im Bodenpreisgefüge führen. Von dem Ausschluss ausgenommen bleiben Discotheken, Nachtlokale und -clubs mit kulturellem Schwerpunkt, da die Auswirkungen dieser Nutzung auf das Boden- und Mietpreisgefüge und mögliche Trading-down-Effekte als weniger problematisch eingeschätzt werden. Darüber hinaus lässt sich für diese Nutzung eine verträgliche Einbindung zum Beispiel hinsichtlich des Immissionsschutzes und der verkehrlichen Erschließung ausreichend auf der Ebene der Baugenehmigung regeln. Die Zielsetzung der 2. vereinfachten Ergänzung entspricht den Vorgaben und Empfehlungen des am 31.10.2012 durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes. Mit dem Konzept wurden einerseits geeignete Standorte für Automatenspielhallen und Wettbüros in Krefeld identifiziert und andererseits städtebaulich sensible Gebiete festgelegt, die vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen geschützt werden sollen. Da die bisherigen baurechtlichen Regelungen und insbesondere die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 321 nicht ausreichen, um die oben beschriebene negative Entwicklung im Plangebiet auszuschließen und die bisherige Struktur zu schützen sowie die Entwicklung zu sichern, wird mit der 2. vereinfachten Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 321 die Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes im Planbereich rechtsverbindlich umgesetzt. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 2