Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:19
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2956/16
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der seit dem 28. März 1975 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 321 – Gewerbegebiet
Bockum– setzt unter anderem für die östliche Seite der Werner-Voß-Straße zwischen EmilSchäfer-Straße und dem Grüngürtel zwischen der Magdeburger Straße und der Traarer
Straße und Gerwerbegebiet (GE) mit einer bis zu zweigeschossigen Bauweise sowie Grundund Geschossflächenzahlen von 0,8 GRZ bzw. 1,2 GFZ fest. Des Weiteren setzt er im
westlichen Teil der Werner-Voss-Straße überwiegend Flächen für Landwirtschaft sowie ein
kleines Mischgebiet fest. Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 321
wurde durch die Bebauungspläne Nr. 321 1. Ergänzung und die 1. und 2. vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 321 partiell überholt. Diese Pläne ergänzen die
Textlichen Festsetzungen bzw. ändern das Planrecht durch Einbau eines Leitungsrechtes.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2956/16
Planungsanlass
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine zurückgezogene Bauvoranfrage
„Umnutzung in Veranstaltungshalle“ sowie immer wiederkehrende nicht förmliche
Anfragen zu einer solchen Umnutzung. Das Vorhaben ist gemäß dem rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 321 in Verbindung mit der anzuwendenden Baunutzungsverordnung
von 1962 planungsrechtlich als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem
Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
Im Bereich des nördlichen Krefelder Abschnittes der BAB 57 ist der Umfang der für
Gewerbebetriebe zur Verfügung stehenden Flächen jedoch sehr begrenzt. Der Trend zur
Errichtung neuer Vergnügungsstätten hat zum einen negative Auswirkungen auf das
Erscheinungsbild des Gebietes und zum anderen eine Bodenpreissteigerung zur Folge, so
dass Gewerbebetriebe nicht mehr „mithalten“ können und verdrängt werden.
Die bisherigen Regelungen im Bebauungsplangebiet Nr. 321 reichen nicht aus, um die
oben beschrieben Entwicklung auszuschließen. Mit der 2. vereinfachten Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 321 soll durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen ein
Ausschluss von Vergnügungsstätten erreicht werden.
Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkung der 2. vereinfachten Ergänzung
Der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten in Gestalt von Spielhallen, Wettbüros,
Sexshops, Sex Kinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren Unternehmen führt
auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger Betriebe, insbesondere in leer
stehenden, bislang gewerblich genutzten Gebäuden. In Folge dieser Entwicklung sind
insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei einer räumlichen Häufung von
Vergnügungsstätten sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und
„Image“ einzelner Straßen und ganzer Quartiere mit der Folge negativer städtebaulicher
Fehlentwicklungen zu befürchten. Zudem besteht die Gefahr, dass in Folge der Häufung
von Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer erzielbaren Renditen, die Bodenund Mietpreise in der Umgebung ein solches Maß erreichen, dass mittel- bis langfristig
„klassische“ Betriebe oder Mieter nicht mehr „mithalten“ können.
Das Gewerbegebiet Bockum-Nord verfügt über eine gute Anbindung an die überregional
bedeutsame Bundesautobahn BAB 57. Diese gute Erreichbarkeit zieht produzierende
Gewerbebetriebe an, insbesondere Betriebe mit kleinteiligem bzw. durchmischtem
Gewerbe (Automobilhändler, Reifenhandel, Zulieferer, Holzhandel, Schaltanlagen).
Gleichzeitig empfiehlt das im Jahre 2012 vom Rat der Stadt Krefeld beschlossene
Vergnügungsstättenkonzept, als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB, eben für solche Gewerbegebiete mit produzierendem Gewerbe einen
Ausschluss von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe, da sie nicht die städtebauliche Robustheit besitzen, um
Vergnügungsstätten aufzunehmen. Die höhere Flächenproduktivität und die daraus
resultierende höhere Mietzahlungsfähigkeit könnten zu Spannungen im Bodenpreisgefüge
führen.
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Von dem Ausschluss ausnahmsweise ausgenommen bleiben Discotheken, Tanzlokale/cafés, Festsäle, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt, Varietés und Multiplexkinos, da
die Auswirkungen dieser Nutzung auf das Boden- und Mietpreisgefüge und mögliche
Trading-down-Effekte als weniger problematisch eingeschätzt werden. Darüber hinaus
lässt sich für diese Nutzung eine verträgliche Einbindung zum Beispiel hinsichtlich des
Immissionsschutzes und der verkehrlichen Erschließung ausreichend auf der Ebene der
Baugenehmigung regeln.
Städtebauliche Beurteilung der 2. vereinfachten Ergänzung
Die Zielsetzung der 2. vereinfachten Ergänzung entspricht den Vorgaben und
Empfehlungen des am 31.10.2012 durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossenen
Vergnügungsstättenkonzeptes. Mit dem Konzept wurden einerseits geeignete Standorte für
Automatenspielhallen und Wettbüros in Krefeld identifiziert und andererseits
städtebaulich sensible Gebiete festgelegt, die vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen
geschützt werden sollen. Da die bisherigen baurechtlichen Regelungen und insbesondere
die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 321 nicht ausreichen, um
die oben beschriebene negative Entwicklung im Plangebiet auszuschließen und die
bisherige Struktur zu schützen sowie die Entwicklung zu sichern, werden mit der
2. vereinfachten Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 321 die Empfehlungen des
Vergnügungsstättenkonzeptes im Planbereich rechtsverbindlich umgesetzt.
Planverfahren
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Fachbereiche und Behörden
wurde Gelegenheit gegeben, über die nachfolgende Ergänzung der textlichen
Festsetzungen Stellungnahmen abzugeben:
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
Ausschluss bestimmter Nutzungsarten (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO)
In den im Plangebiet festgesetzten Misch- (MI) und Gewerbegebieten (GE) sind
•
Vergnügungsstätten – mit Ausnahme von Discotheken, Nachtlokalen und
-clubs mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos – nicht zulässig,
•
Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig.
Dazu wurden folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 BauGB beteiligt:
FB 61 – Stadtplanung – Stadterneuerung
Die vorgesehen Änderung zur Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes werden
grundsätzlich begrüßt.
Unter Beachtung der Rahmenbedingungen im konkreten Fall bedarf es jedoch einer
anderen Formulierung. Zunächst sind die beiden kleinen Mischgebiete im
Plangebiet generell nicht zur Aufnahme von Vergnügungsstätten geeignet, daher ist
hier ein vollständiger Ausschluss angezeigt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2956/16
Das Gewerbegebiet wiederum ist grundsätzlich auch zur Aufnahme von größeren
Vergnügungsstätten aus dem Freizeit- und Kulturbereich geeignet, wozu auch z.
Bsp. Hochzeitssäle, Varieté-Theater und größere Tanzlokale zählen, die der Klarheit
halber auch genannt werden sollten.
Auch unter Berücksichtigung des hier vorliegenden „Schichtenbebauungsplanes“
werden
demzufolge,
in
Anlehnung
an
die
Begrifflichkeiten
des
Vergnügungsstättenkonzeptes,
folgende
Formulierungen
der
textlichen
Festsetzungen vorgeschlagen:
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
Ausschluss bestimmter Nutzungsarten (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO)
In den im Plangebiet festgesetzten Misch- (MI) und Gewerbegebieten (GE) sind
•
•
Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe generell
unzulässig.
Abweichend hiervon können in den im Plangebiet festgesetzten
Gewerbegebieten (GE) ausnahmsweise folgende Vergnügungsstätten
zugelassen werden: Diskotheken, Tanzlokale/-cafés, Festsäle, Nachtlokale
mit kulturellem Schwerpunkt, Varietés und Multiplexkinos.
Beurteilung:
Im Vorentwurf zur Beteiligung der Behörden und Abstimmung innerhalb der
Bauverwaltung wurde zunächst als Vorschlag zur Änderung ein Textbaustein
gewählt, der sich an die Formulierung in bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen
mit ähnlichen städtebaulichen Zielen anlehnt. Da die Änderung auf Grundlage des
seit dem Jahre 2012 beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes erfolgt und
dessen Umsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung begründet wird, ist eine
Anpassung an die Formulierungen und Empfehlungen dieses Handlungskonzeptes
sowie der Hinweis auf die zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen angebracht.
Beurteilung:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
05 – Marketing und Stadtentwicklung
Im Falle der ausnahmsweisen Zulassung von Multiplexkinos gibt es Bedenken.
Solche Einrichtungen haben aufgrund ihrer Reichweite des Besucheraufkommens
eine gesamtstädtische Bedeutung.
Mit dem CinemaxX verfügt die Stadt über ein überörtlich relevantes Kinoangebot.
Zum einen gilt es diesen Standort zu sichern. Zum anderen soll der Wettbewerb
nicht verhindert werden. Im Hinblick auf die Innenstadtentwicklung wäre der
Standort für ein Multiplexkino in der Innenstadt und nicht in einem Gewerbegebiet.
Wegen der Innenstadtrelevanz wird darum gebeten, die Ergänzung der textlichen
Festsetzungen dahin gehend zu ändern, dass bei den zulässigen Ausnahmen
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Vorlage Nr. 2956/16
Multiplexkinos gestrichen werden. Sie sind also im Bebauungsplangebiet Nr. 321
nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig.
Beurteilung:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
FB 36 – Umwelt
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in §1 (6) Nr. 7b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen nicht. Daher bestehen keine Bedenken.
Aber folgender Hinweis soll noch aufgenommen werden:
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Abwägung:
Das Abführen des anfallenden Niederschlagswassers aller befestigten Flächen kann
bei neuen Bauvorhaben über das Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Ergänzung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 03. Juni bis 04. Juli 2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt Nr.
21 am 25.05.2016 statt.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Stellungnahmen
Es wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit abgegeben.
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Inhalt der 2. vereinfachten Ergänzung
Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt ergänzt:
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
Ausschluss bestimmter Nutzungsarten (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO)
In den im Plangebiet festgesetzten Misch- (MI) und Gewerbegebieten (GE) sind
Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe generell unzulässig.
Abweichend hiervon können in den im Plangebiet festgesetzten Gewerbegebieten (GE)
ausnahmsweise folgende Vergnügungsstätten zugelassen werden: Diskotheken,
Tanzlokale/Cafés, Festsäle, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt, und Varietés.
sowie
Hinweis
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen werden.
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der derzeit
gültigen Fassung,
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132) in der
derzeitig gültigen Fassung,
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) gemäß Bekanntmachung vom 18.12. 1990 (BGBL.1991 I S. 58)
Verfahrensabschluss
Die das Verfahren auslösende Bauvoranfrage „Umnutzung in Veranstaltungshalle“ vom
11.09.2013 wurde für ein Jahr bis zum 11.09.2014 zurückgestellt. Der Antragsteller zog mit
Schreiben vom 31.10.2014 seine Voranfrage zurück. Daher wurde das bauaufsichtliche
Verfahren seitens FB 63 entsprechend eingestellt.
Am 04.11.2014 wurde der Ratsbeschluss zur Veränderungssperre gefasst. Die
Bekanntmachung erfolgte am 20.11.2014, so dass die Geltungsdauer am 20.11.2016
ausläuft.
Durch die Ergänzung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter.
Darüber hinaus wurde die Ergänzung des Bebauungsplanes als Umsetzung des am
31.10.2012 vom Rat der Stadt Krefeld als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2956/16
von § 1 Abs. 6 Nr. 11 beschlossene Vergnügungsstättenkonzept in der verbindlichen
Bauleitplanung durchgeführt.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Ergänzung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 2. vereinfachte Ergänzung zum Satzungsbeschluss
vor.
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