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Archiv (Vorlage § 132c Okt 2016.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
338 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:19

Inhalt der Datei

Auftrag des Ausschusses für Schule und Weiterbildung Seit dem Schuljahr 2016/17 laufen alle Krefelder Hauptschulen aus. Ab dem Schuljahr 2018/19 wird es demnach keinen 7. Hauptschuljahrgang in Krefeld mehr geben. Zur Sicherung der Schullaufbahnen nach §132c Schulgesetz NRW hat daher der Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 26.6.2016 (Vorlage 2163/15/1) die Einrichtung des so genannten Hauptschulbildungsgangs an den nicht auslaufenden Krefelder Realschulen ab dem Schuljahr 2017/18 für notwendig erachtet und die Verwaltung aufgefordert, die notwendigen Schritte einzuleiten und insbesondere die Kommunikation mit den betroffenen Schulen und der Schulaufsicht sicher zu stellen. Zu den Ergebnissen dieses Kommunikationsprozesses s.u. Zur Notwendigkeit der Sicherung der Schullaufbahnen nach § 132c Schulgesetz NRW Neben den Hauptschulen kommen grundsätzlich auch die Gesamtschulen als aufnehmende Schulform für Schulformwechsler aus Realschulen und Gymnasien in Betracht, sofern an den Hauptschulen keine entsprechenden Aufnahmemöglichkeiten bestehen. Die Aufnahmekapazitäten der Krefelder Gesamtschulen sind jedoch aufgrund der seit Jahren bestehenden und weiterhin prognostizierten Anmeldeüberhänge ausgeschöpft, so dass Schulwechsler aus Gymnasien und Realschulen (im Schnitt der letzten Jahre 66 Kinder am Ende der Erprobungsstufe und weitere 22-23 Kinder jeweils nach Klasse 7 und Klasse 8) auch dort i.d.R. nicht aufgenommen werden können. Nur vereinzelt werden Plätze aufgrund von Umzügen, freiwilligen Klassenwiederholungen oder Schulwechseln frei, die aber den Bedarf an Plätzen für Schulwechsler bei weitem nicht decken können. Ungeachtet nicht vorhandener Raumkapazitäten können die Gesamtschulen nach geltender Rechtslage nicht verpflichtet werden, zusätzliche Klassen für Schulwechsler einrichten (Vgl. Verwaltungsvorschrift zu §12 der APO-SI). 5. Klasse 6. Klasse % des Jahrgangs 7. Klasse % des Jahrgangs 8. Klasse % des Jahrgangs 9. Klasse % des Jahrgangs 10. Klasse % des Jahrgangs Durchschnittliche Anzahl der Schulformwechsler 2012-2016: von der RS auf HS oder GES 0 3 0,66% 22 4,79% 10 1,99% 7 1,39% 1 0,27% vom GY auf RS, HS oder GES 1 6 0,66% 44 5,01% 12 1,37% 16 1,82% 6 0,66% Wechsler in die ... Es stellt sich infolgedessen die Frage, wie die Schullaufbahn derjenigen Kinder gesichert werden kann, die die Erprobungsstufe an der Realschule nicht erfolgreich absolvieren (§13 Abs. 3 SchulG) oder eine Klasse zum 2. Mal wiederholen müssen (§50 Abs. 5 Satz 2 SchulG). Den Empfehlungen der Bildungskonferenz vom 28. November 2014 folgend, ist mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen worden, die Schullaufbahnen dieser Kinder insbesondere dort sichern zu können, wo es keine Hauptschulen mehr gibt. Ab Klasse 7 kann der Schulträger einer Realschule dort einen Bildungsgang nach §132 c SchulG einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule führt (im Folgenden als Hauptschul-Bildungsgang bezeichnet). Die Schülerinnen und Schüler in diesem Bildungsgang gemäß § 132 c Abs. 2 SchulG NRW werden im Klassenverband gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs der Realschule unterrichtet, wobei Formen der inneren und äußeren Differenzierung möglich sind. Schülerinnen und Schüler, die gemäß §13 Abs. 3 SchulG NRW nach der Erprobungsstufe den Bildungsgang der Realschule nicht fortsetzen können, verbleiben somit auf der Schule und werden entsprechend dem Bildungsgang nach § 132c Abs. 1 SchulG NRW unterrichtet. Einrichtung des Bildungsgangs als Ausnahme Die Einrichtung des Bildungsgangs nach § 132c SchulG NRW ist nach der Intention des Gesetzgebers als Ausnahme vorgesehen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass eine Sicherung der Schullaufbahnen mit den bestehenden schulorganisatorischen Instrumentarien nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Voraussetzung ist in Krefeld grundsätzlich dadurch erfüllt, dass seit dem Schuljahr 2016/2017 alle Hauptschulen auslaufen und die bestehenden Gesamtschulen nicht über ausreichende Aufnahmekapazitäten verfügen, um Schüler aus Gymnasien und Realschulen, die an diesen Schulen ihre Schullaufbahn nicht mehr fortsetzen können, aufzunehmen. Einrichtung bereits ab 2017/18 im Interesse der Schülerinnen und Schüler Die Verwaltung sieht überdies im Interesse der Schülerinnen und Schüler die Notwendigkeit, den Hauptschulbildungsgang bereits ab 2017/18 aufzubauen, und nicht erst ab 2018/19, wenn es endgültig keinen 7. Jahrgang in Krefelder Hauptschulen mehr gibt. Dies ist zu begründen mit den nach wie vor relativ vielen Wechslern aus der Realschule in die Hauptschule. Die Bezirksregierung hat in einer Schulträgerberatung vom 11.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Einrichtung zum Schuljahr 2017/18 angesichts der Tatsache, dass es in diesem Schuljahr noch eine aufnahmefähige Hauptschule gibt, voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sei. Zwischenzeitlich wurde von dort signalisiert, dass eine Genehmigung gegebenenfalls doch erfolgen könne. Daher schlägt die Verwaltung vor, nochmals dringlich bei der Bezirksregierung auf die Genehmigung zum Schuljahr 2017/18 hinzuwirken. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich: - Übermäßige Belastung der Schülerinnen und Schüler: Die Jugendhilfe hat in den vergangenen Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass die psychosozialen Folgen eines durch Scheitern verursachten Schulwechsels gravierend sind. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die vorhandenen Hauptschulklassen in der Regel voll sind und die abgeschulten Kinder in der Regel in neu zu bildenden Klassen zusammengeführt werden, gut nachvollziehbar. Darüber hinaus werden nach Angaben des Jugendamtes in den betroffenen Familien überdurchschnittlich häufig Hilfen zur Erziehung notwendig, die für den Jugendhilfeträger mit teilweise erheblichen Kosten verbunden sind. Zudem würden sich die Schulwege der Kinder, die zuvor eine Realschule besucht haben, durch den Schulwechsel teilweise deutlich verlängern, da die Josef-Hafels-Schule in Fischeln liegt und beispielsweise von Hüls, Elfrath oder Uerdingen aus nur unter Inkaufnahme eines recht langen Schulweges erreichbar wäre. Diese Situation (Wechsel in eine neue Schule, längere Schulwege) sollte den Kindern angesichts der Tatsache, dass das Schulgesetz inzwischen eine andere und deutlich bessere Lösung zulässt, nicht mehr zugemutet werden. - Übermäßige Belastung der auslaufenden Hauptschulen: Sollte der Bildungsgang erst 2018 eingeführt werden, würde dies nach aktuellem Kenntnisstand der weiterhin zu erwartenden Zahl an Schulformwechslern dazu führen, dass auch 2017 voraussichtlich wieder eine zusätzliche Klasse 7 an der Josef-Hafels-Hauptschule eingerichtet werden müsste. Anderenfalls könnten die Schülerinnen und Schüler nicht untergebracht werden. Dies wiederum erschwert das ohnehin belastete Arbeiten an diesen auslaufenden Hauptschulen, die bereits Inklusions- und Integrationsarbeit in besonderem Maße leisten, zusätzlich. Zudem hält die Verwaltung die Aussage des Gesetzes an dieser Stelle für auslegungsfähig, da es die Einrichtung des entsprechenden Bildungsgangs „insbesondere“ und nicht „ausschließlich“ für den Fall vorsieht, dass eine öffentliche Hauptschule im Gebiet des Schulträgers nicht mehr vorhanden ist. Der Zusatz „insbesondere“ war dem Gesetzentwurf nach den Beratungen im Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags NRW hinzugefügt worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird diese Erweiterung dahingehend erklärt, dass hiermit der Gestaltungsspielraum erweitert werden soll (vgl. Landtagsdrucksache 16/8999, S. 20f). Es wird dort weiter ausgeführt: „Darüber hinaus kann je nach Ausprägung der örtlichen und regionalen Schullandschaft trotz eines noch vorhandenen Hauptschulangebotes auch in anderen Fällen die Einrichtung eines Hauptschulbildungsganges an einer Realschule erforderlich werden, um wohnungsnahe Anschlussangebote zu gewährleisten. Das kann etwa der Fall sein, wenn in Randlagen in Großstädten oder aufgrund topographischer Gegebenheiten in Flächenkommunen ein Hauptschulangebot nur schwer erreichbar ist.“ Diesen Gestaltungsspielraum sollte der Schulträger mit der Einführung zum Schuljahr 2017/18 nutzen. Das Ministerium hat in seinem Erlass „Genehmigung von Hauptschulbildungsgängen an Realschulen gemäß § 132 c Schulgesetz NRW“ vom 2.11.2015 (Az.: 223-2.02.02 Nr. 129725) darüber hinaus ausgeführt, dass die Einrichtung des Bildungsgangs auch dann in Betracht kommt, „wenn die Schulentwicklungsplanung des betroffenen Schulträgers erkennen lässt, dass es demnächst zu Erreichbarkeitsproblemen kommt“. Auch dies versteht die Verwaltung als Hinweis darauf, dass eine schnellstmögliche Einrichtung genehmigungsfähig sein sollte. Einrichtung in den drei verbleibenden Krefelder Realschulen Die Edmund-ter-Meer-Realschule läuft seit 2013 aus und verfügt im Schuljahr 2017/18 lediglich noch über den Jahrgang 10. Für sie kommt der Hauptschulbildungsgang nicht mehr in Betracht. Die Realschule Oppum läuft seit dem Schuljahr 2016/17 aus. Zwar könnte sie den Bildungsgang noch aufbauen, jedoch scheint es wenig sinnvoll, eine bis zum Schuljahr 2020/21 auslaufende Schule noch zu einer so intensiven Konzeptarbeit zu verpflichten. Das Ministerium hat in seinem o.g. Erlass darauf hingewiesen, dass in Ballungszentren „die flächendeckende Einrichtung von Bildungsgängen gemäß § 132 c Schulgesetz NRW an allen Realschulen in der Regel nicht genehmigungsfähig ist. Dies gilt auch für die Einrichtung eines Hauptschulbildungsgangs an einer einzelnen Realschule mit dem Ziel, dort (unter Bildung weiterer Klassen) alle Schülerinnen und Schüler einer Kommune aufzunehmen, die nach der Klasse 6 die Schulform wechseln. Das Angebot des Hauptschulbildungsgangs zielt nach dem Gesetzeswortlaut auf Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Realschule bereits besuchen“. Da jedoch in den letzten Jahren von jeder Realschule zwischen 3 und 6 Schülerinnen und Schüler nach Klasse 6 an eine Hauptschule wechselten, wäre eine Realschule, die als alleinige in Krefeld diesen Bildungsgang anbieten würde, automatisch aufnehmende Schule für die anderen Kinder aus Realschulen. Dies ist auch aus Sicht der Verwaltung nicht vertretbar. Es wäre demnach die Einrichtung an zwei ausgewählten oder an den drei verbleibenden Realschulen möglich. Im Interesse der Schülerinnen und Schüler sollten zwangsweise Schulwechsel vermieden werden. Dies spricht für die Einrichtung des Bildungsgangs an allen drei nicht auslaufenden Realschulen. Auch aus der Gesamtsicht der Krefelder Schullandschaft erscheint es nicht als sinnvoll, wenn nur zwei von drei Realschulen diesen Bildungsgang anbieten, da diese zwei sich dann in einer Weise von der dritten unterscheiden würde, die für die Schullandschaft als nicht sinnvoll erachtet wird. Darüber hinaus sieht die Verwaltung das Potenzial für einen Hauptschulbildungsgang an allen drei Realschulen als vorhanden an (siehe folgender Abschnitt). Die Formulierung „in der Regel“ im o.g. Erlass wird daher als dahingehend auslegungsfähig verstanden, dass bei einer plausiblen Begründung die „flächendeckende“ Einrichtung an - wie im Krefelder Fall - drei Realschulen durchaus möglich ist. Schülerpotenzial für den Hauptschulbildungsgang Durch die Schließung aller Hauptschulen hat sich die Zusammensetzung der Realschulen zum Schuljahr 2016/17 grundlegend verändert. Auch mit Gründung der 5. Gesamtschule konnten nicht alle Kinder mit Hauptschulempfehlung an Gesamtschulen unterkommen, da die Gesamtschulen zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags die Heterogenität zu wahren haben und daher Kinder des gesamten Leistungsspektrums aufnehmen müssen. Die 5. Klassen der städtischen Gesamtschulen setzen sich nach Auswertung der aktuellen Schuldaten im Schuljahr 2016/17 zu 26 % aus Kindern mit Hauptschulempfehlung und zu 13 % aus Kindern mit eingeschränkter Realschulempfehlung zusammen. Zusammensetzung der 5. Klassen der städtischen Gesamtschulen im Schuljahr 2016/17: (ohne: Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder neu Zugewanderte erhalten teilweise keine Empfehlung) Damit wurden aktuell 180 Kinder mit Hauptschulempfehlung und 92 Kinder mit eingeschränkter Realschulempfehlung an den städtischen Gesamtschulen mit ihren nunmehr 31 Zügen (ohne Standort Kerken) aufgenommen. Hingegen besuchen im laufenden Schuljahr 49 Kinder mit Hauptschulempfehlung und 44 mit eingeschränkter Realschulempfehlung die 5. Klassen der Realschulen. Deren Schülerschaft hat sich dadurch deutlich verändert. Bisher waren die Realschulen durchschnittlich folgendermaßen zusammengesetzt: Zusammensetzung der 5. Klassen der Realschulen 2013-2015: (ohne: Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder neu Zugewanderte erhalten teilweise keine Empfehlung) Zum Schuljahr 2016/17 hat sich die Zusammensetzung verändert. Zusammensetzung der 5. Klassen der Realschulen im Schuljahr 2016/17: (ohne: Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder neu Zugewanderte erhalten teilweise keine Empfehlung) Es besuchen jetzt deutlich mehr Schülerinnen und Schüler die Realschule mit einer Hauptschulempfehlung als zuvor (14%). In jeder Klasse mit 27 Schülerinnen und Schülern sind dies im Schnitt 3-4 Kinder mit Hauptschulempfehlung und zusätzlich noch 3-4 Kinder mit eingeschränkter Empfehlung. Auch wenn es sich hierbei um eine modellhafte Betrachtung handelt, so ist angesichts dieser Größenordnungen doch davon auszugehen, dass jede der drei verbleibenden Realschulen in Zukunft eine erhebliche Anzahl von Schüler/innen haben wird, die an ihren Schulen Alternativen zum Realschulbildungsgang benötigen. Zum aktuellen Schuljahr wurde die Zahl der Schulformwechsler von der Realschule zur Hauptschule aus dem Vorjahr noch überschritten. Der Jahrgang bestand bei der Einschulung zu 10 % aus Kindern mit Hauptschul-, zu 14 % mit eingeschränkter Realschul- und zu 64 % aus solchen mit Realschulempfehlung. Die Zahlen an Schulformwechslern unterstreichen, dass ein Hauptschulbildungsgang schon zum Schuljahr 2016/17 sinnvoll gewesen wäre. Sie machen außerdem deutlich, dass angesichts der aktuellen Zusammensetzung an den Realschulen der Bedarf für einen Hauptschulbildungsgang grundsätzlich an allen drei Schulen vorhanden ist. Im Übrigen gibt es keine Mindestgrößenvorgaben für den Bildungsgang nach § 132c SchulG, worauf auch das Ministerium in seinem o.g. Erlass vom 2.11.2015 explizit hingewiesen hat. Es besteht seitens des Schulträgers die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Schullaufbahnen dieser Kinder gesichert werden, daher erscheint es aus Sicht der Schulverwaltung alternativlos, den Hauptschulbildungsgang an allen drei Realschulen einzurichten. Sächliche Ausstattung des Bildungsgangs nach § 132c SchulG In der aktuell geänderten APO S I wird ausgeführt (§15), dass Arbeitslehre als Schwerpunktfach ab Klasse 7 in den Realschulen mit Hauptschulbildungsgang anzubieten ist. Arbeitslehre umfasst die Bereiche Technik, Wirtschaft und Hauswirtschaft. Alle drei Realschulen verfügen in ihren Gebäuden grundsätzlich über Räumlichkeiten für Hauswirtschaft und Technikunterricht, wobei die aktuelle Nutzung und die Ausstattung ebenso zu prüfen sein wird wie mögliche Kooperationen mit anderen Schulen. Laut APO S I (§ 14) unterrichtet die Hauptschule die Fächer Mathematik und Englisch auf unterschiedlichen Anspruchsniveaus, ob und wie dies im Rahmen der neuen Bildungsgänge an den Realschulen ebenfalls der Fall sein wird bzw. ob dies durch das nebeneinander der beiden Bildungsgänge automatisch als gegeben anzusehen ist, ist der geänderten APO S I nicht zu entnehmen. In Klasse 10 gehen diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in die 10 B versetzt werden, automatisch wieder in den Realschulbildungsgang über. Insgesamt kann von einem zusätzlichen Bedarf an Differenzierungsräumen ausgegangen werden, der aktuell jedoch noch nicht zu beziffern ist. Die Funktionalitäten sind grundsätzlich vorhanden. Sie sind einer Überprüfung zu unterziehen, um deren Ausstattung und ggf. Anpassungsnotwendigkeiten zu konkretisieren. Erste Gespräche mit den Realschulen zu baulichen Anpassungen und Erweiterungen wurden geführt. Die Gespräche werden fortgesetzt. Die Verwaltung wird die notwendigen Maßnahmen in enger Abstimmung mit den beteiligten Schulen sukzessive umsetzen. Personelle Ausstattung der Realschulen mit dem Bildungsgang nach § 132 c SchulG und weitere Unterstützung Für die personelle Ausstattung ist das Land NRW zuständig. Die Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ ist an den Realschulen aktuell die ungünstigste von allen weiterführenden allgemeinen Schulen: Hauptschulen: 17,86 Realschulen: 20,94 Gymnasien Sek. I: 19,88 Gesamtschulen Sek. I: 19,32 Sekundarschulen: 16,27. Der Schulträger wird sich über den Städtetag NRW und direkt beim Ministerium für Schule und Weiterbildung dafür einsetzen, dass die Schüler-Lehrer-Relation der Realschulen, die den Hauptschulbildungsgang anbieten, deutlich verbessert wird. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung bereitet aktuell eine umfangreiche Handreichung für die beteiligten Realschulen vor, die unterrichtsorganisatorische Fragen klären (z.B. Wechsel zwischen den Bildungsgängen) sowie Hinweise insbesondere zur Differenzierung in Unterricht und Leistungsbeurteilung geben wird. Darüber hinaus sind weitere Unterstützungsmaßnahmen des Landes, federführend durch QUA-LiS NRW, die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule, vorgesehen. Das Regionale Bildungsbüro bietet zudem an, regional den fachlichen Austausch zwischen Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen unterstützend zu begleiten sowie nach Bedarf weitere Unterstützung zu organisieren, damit der Hauptschulbildungsgang konzeptionell anspruchsvoll aufgebaut werden kann. Stellungnahmen der Realschulen Es liegen mehrere Stellungnahmen der Realschulen vor (s. Anlagen). Die erste stammt vom Juni 2013. Vor drei Jahren haben sich die Realschulen dazu bekannt, dass sie „allen Kindern alle Türen“ öffnen und bereits jetzt „integrierte Systeme“ seien. Sie sahen sich zudem „in der Verpflichtung den Anforderungen der Schulentwicklung in Krefeld Rechnung zu tragen, indem sie alle Kindern, die an den Realschulen angemeldet werden, aufnehmen; alle Kinder individuell nach standardisierten Verfahren fördern; (und) von den Hauptschulen lernen“. Die Verwaltung sieht die Einrichtung des Hauptschulbildungsgangs als zwingende Voraussetzung dafür an, dass diese Selbstverpflichtung der drei Schulen tatsächlich umgesetzt werden kann, da sie ohne diesen Bildungsgang diejenigen Kinder, die trotz intensiver Förderung den Ansprüchen des Bildungsgangs nicht genügen, auch nicht konsequent individuell fördern können. Die Realschulen sind vom Schulträger bereits nach der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 3. November 2015 zu Stellungnahmen zum aktuellen Vorhaben der Einführung des Hauptschulbildungsgangs (damals noch mit der Planung ab 2016) aufgefordert worden. Alle drei Realschulen haben daraufhin jeweils die gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Alle drei sehen sich demnach in der Pflicht, den Bildungsverlauf ihrer Schülerinnen und Schüler am dem Schuljahr 2018/19 zu sichern. Sie sprechen sich jedoch gegen eine vorgezogene Einrichtung des Hauptschulbildungsgangs aus, da bis 2018 die Hauptschulen noch aufnahmefähig sind. Die Frage, ob der Bildungsgang an den drei Realschulen eingeführt wird, ist somit eindeutig von allen positiv beantwortet worden. Der Zeitpunkt ist, wie oben bereits dargelegt, jedoch strittig. Am 14.9.2016 fand ein gemeinsames Gespräch des Fachbereichs 40 mit den Schulleitungen der betroffenen Realschulen und der zuständigen Dezernentin der Bezirksregierung, Frau LRSD´in Nübel statt. Die Realschulen artikulierten dabei erhöhten Raumbedarf bei der Einrichtung des Bildungsgangs nach 132c. Darüber hinaus sehen sie weiterhin die Einrichtung bereits ab dem Schuljahr 2017/18 als nicht notwendig an, da die Hauptschulen ja dann (s.o.) noch über Aufnahmekapazitäten verfügten. Neue Anhaltspunkte dafür, ob ggf. nur eine oder zwei Realschulen den Bildungsgang einführen sollten und welche Kriterien für eine Auswahl herangezogen werden könnten, ergab das Gespräch nicht. Die Realschulen regten außerdem an, dass das Procedere der Anmeldungen überdacht werden solle. Zudem solle ein Weg gefunden werden, um zwischen den Gesamtschulen und den Realschulen zu einer „gleichmäßigen“ Verteilung von Kindern, die besondere pädagogische Anforderungen stellten und besondere Unterstützungsmaßnahmen benötigten, zu kommen. Die Schulverwaltung befindet sich in entsprechenden Gesprächen. Stellungnahme der Hauptschulen Die Schulleitungen der Krefelder Hauptschulen haben sich in einem Schreiben vom 16.12.2015 (s. Anlage) dafür ausgesprochen, den Hauptschulbildungsgang an Realschulen bereits zum Schuljahr 2016/17 einzurichten, da die zahlenmäßig weiterhin erheblichen Abschulungszahlen weder den Kindern noch den Hauptschullehrerinnen und –lehrern zuzumuten seien. Sie wiesen zudem darauf hin, dass es einen signifikanten Zusammenhang zwischen Schulabsentismus und Abschulungen gebe. Mündliche Stellungahme der Genehmigungsbehörde Entsprechend dem Wunsch des Ausschusses für Schule und Weiterbilung nahm die Schulverwaltung erneut Kontakt zum Dezernat 48, Schulrecht, der Bezirksregierung Düsseldorf auf mit der Bitte, die Argumente der Verwaltung noch einmal – ggf. auch unter Rückkopplung mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung - dahingehend zu prüfen, ob diese nicht doch zu einer Genehmigung des Vorhabens führen könnten. Dem Fachbereich 40 wurde schließlich Ende September 2016 durch die zuständige Hauptdezernentin RD´in Wenzel mündlich mitgeteilt, dass eine Genehmigung für grundsätzlich möglich gehalten werde und die Stadt Krefeld nunmehr eine entsprechende Vorlage auf den Weg bringen könne. Weiteres Vorgehen Bei positivem Votum des Ausschusses für Schule und Weiterbildung wird die Verwaltung vor allem die notwendige Sachausstattung prüfen und die Kommunikation mit den beteiligten Schulen und der Schulaufsicht weiterhin sicherstellen. Anhang: Wortlaut des Schulgesetzes § 132c Sicherung von Schullaufbahnen (1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2. (2) Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. § 15 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 Satz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn dort fortsetzen.