Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:19
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Auftrag des Ausschusses für Schule und Weiterbildung
Seit dem Schuljahr 2016/17 laufen alle Krefelder Hauptschulen aus. Ab dem Schuljahr 2018/19 wird
es demnach keinen 7. Hauptschuljahrgang in Krefeld mehr geben.
Zur Sicherung der Schullaufbahnen nach §132c Schulgesetz NRW hat daher der Ausschuss für Schule
und Weiterbildung der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 26.6.2016 (Vorlage 2163/15/1) die
Einrichtung des so genannten Hauptschulbildungsgangs an den nicht auslaufenden Krefelder
Realschulen ab dem Schuljahr 2017/18 für notwendig erachtet und die Verwaltung aufgefordert, die
notwendigen Schritte einzuleiten und insbesondere die Kommunikation mit den betroffenen Schulen
und der Schulaufsicht sicher zu stellen. Zu den Ergebnissen dieses Kommunikationsprozesses s.u.
Zur Notwendigkeit der Sicherung der Schullaufbahnen nach § 132c Schulgesetz NRW
Neben den Hauptschulen kommen grundsätzlich auch die Gesamtschulen als aufnehmende
Schulform für Schulformwechsler aus Realschulen und Gymnasien in Betracht, sofern an den
Hauptschulen keine entsprechenden Aufnahmemöglichkeiten bestehen.
Die Aufnahmekapazitäten der Krefelder Gesamtschulen sind jedoch aufgrund der seit Jahren
bestehenden und weiterhin prognostizierten Anmeldeüberhänge ausgeschöpft, so dass
Schulwechsler aus Gymnasien und Realschulen (im Schnitt der letzten Jahre 66 Kinder am Ende der
Erprobungsstufe und weitere 22-23 Kinder jeweils nach Klasse 7 und Klasse 8) auch dort i.d.R. nicht
aufgenommen werden können. Nur vereinzelt werden Plätze aufgrund von Umzügen, freiwilligen
Klassenwiederholungen oder Schulwechseln frei, die aber den Bedarf an Plätzen für Schulwechsler
bei weitem nicht decken können. Ungeachtet nicht vorhandener Raumkapazitäten können die
Gesamtschulen nach geltender Rechtslage nicht verpflichtet werden, zusätzliche Klassen für
Schulwechsler einrichten (Vgl. Verwaltungsvorschrift zu §12 der APO-SI).
5. Klasse
6. Klasse
% des Jahrgangs
7. Klasse
% des Jahrgangs
8. Klasse
% des Jahrgangs
9. Klasse
% des Jahrgangs
10. Klasse
% des Jahrgangs
Durchschnittliche Anzahl der Schulformwechsler 2012-2016:
von der RS auf HS oder
GES
0
3
0,66%
22
4,79%
10
1,99%
7
1,39%
1
0,27%
vom GY auf RS, HS
oder GES
1
6
0,66%
44
5,01%
12
1,37%
16
1,82%
6
0,66%
Wechsler in die ...
Es stellt sich infolgedessen die Frage, wie die Schullaufbahn derjenigen Kinder gesichert werden
kann, die die Erprobungsstufe an der Realschule nicht erfolgreich absolvieren (§13 Abs. 3 SchulG)
oder eine Klasse zum 2. Mal wiederholen müssen (§50 Abs. 5 Satz 2 SchulG).
Den Empfehlungen der Bildungskonferenz vom 28. November 2014 folgend, ist mit dem 12.
Schulrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen worden, die Schullaufbahnen dieser Kinder
insbesondere dort sichern zu können, wo es keine Hauptschulen mehr gibt. Ab Klasse 7 kann der
Schulträger einer Realschule dort einen Bildungsgang nach §132 c SchulG einrichten, der zu den
Abschlüssen der Hauptschule führt (im Folgenden als Hauptschul-Bildungsgang bezeichnet).
Die Schülerinnen und Schüler in diesem Bildungsgang gemäß § 132 c Abs. 2 SchulG NRW werden im
Klassenverband gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs der Realschule
unterrichtet, wobei Formen der inneren und äußeren Differenzierung möglich sind. Schülerinnen und
Schüler, die gemäß §13 Abs. 3 SchulG NRW nach der Erprobungsstufe den Bildungsgang der
Realschule nicht fortsetzen können, verbleiben somit auf der Schule und werden entsprechend dem
Bildungsgang nach § 132c Abs. 1 SchulG NRW unterrichtet.
Einrichtung des Bildungsgangs als Ausnahme
Die Einrichtung des Bildungsgangs nach § 132c SchulG NRW ist nach der Intention des Gesetzgebers
als Ausnahme vorgesehen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass eine Sicherung der Schullaufbahnen
mit den bestehenden schulorganisatorischen Instrumentarien nicht ohne weiteres möglich ist.
Diese Voraussetzung ist in Krefeld grundsätzlich dadurch erfüllt, dass seit dem Schuljahr 2016/2017
alle Hauptschulen auslaufen und die bestehenden Gesamtschulen nicht über ausreichende
Aufnahmekapazitäten verfügen, um Schüler aus Gymnasien und Realschulen, die an diesen Schulen
ihre Schullaufbahn nicht mehr fortsetzen können, aufzunehmen.
Einrichtung bereits ab 2017/18 im Interesse der Schülerinnen und Schüler
Die Verwaltung sieht überdies im Interesse der Schülerinnen und Schüler die Notwendigkeit, den
Hauptschulbildungsgang bereits ab 2017/18 aufzubauen, und nicht erst ab 2018/19, wenn es
endgültig keinen 7. Jahrgang in Krefelder Hauptschulen mehr gibt.
Dies ist zu begründen mit den nach wie vor relativ vielen Wechslern aus der Realschule in die
Hauptschule.
Die Bezirksregierung hat in einer Schulträgerberatung vom 11.02.2016 darauf hingewiesen, dass die
Einrichtung zum Schuljahr 2017/18 angesichts der Tatsache, dass es in diesem Schuljahr noch eine
aufnahmefähige Hauptschule gibt, voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sei. Zwischenzeitlich
wurde von dort signalisiert, dass eine Genehmigung gegebenenfalls doch erfolgen könne. Daher
schlägt die Verwaltung vor, nochmals dringlich bei der Bezirksregierung auf die Genehmigung zum
Schuljahr 2017/18 hinzuwirken. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
-
Übermäßige Belastung der Schülerinnen und Schüler:
Die Jugendhilfe hat in den vergangenen Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass die
psychosozialen Folgen eines durch Scheitern verursachten Schulwechsels gravierend sind.
Dies ist angesichts der Tatsache, dass die vorhandenen Hauptschulklassen in der Regel voll
sind und die abgeschulten Kinder in der Regel in neu zu bildenden Klassen zusammengeführt
werden, gut nachvollziehbar. Darüber hinaus werden nach Angaben des Jugendamtes in den
betroffenen Familien überdurchschnittlich häufig Hilfen zur Erziehung notwendig, die für den
Jugendhilfeträger mit teilweise erheblichen Kosten verbunden sind.
Zudem würden sich die Schulwege der Kinder, die zuvor eine Realschule besucht haben,
durch den Schulwechsel teilweise deutlich verlängern, da die Josef-Hafels-Schule in Fischeln
liegt und beispielsweise von Hüls, Elfrath oder Uerdingen aus nur unter Inkaufnahme eines
recht langen Schulweges erreichbar wäre. Diese Situation (Wechsel in eine neue Schule,
längere Schulwege) sollte den Kindern angesichts der Tatsache, dass das Schulgesetz
inzwischen eine andere und deutlich bessere Lösung zulässt, nicht mehr zugemutet werden.
-
Übermäßige Belastung der auslaufenden Hauptschulen:
Sollte der Bildungsgang erst 2018 eingeführt werden, würde dies nach aktuellem
Kenntnisstand der weiterhin zu erwartenden Zahl an Schulformwechslern dazu führen, dass
auch 2017 voraussichtlich wieder eine zusätzliche Klasse 7 an der Josef-Hafels-Hauptschule
eingerichtet werden müsste. Anderenfalls könnten die Schülerinnen und Schüler nicht
untergebracht werden. Dies wiederum erschwert das ohnehin belastete Arbeiten an diesen
auslaufenden Hauptschulen, die bereits Inklusions- und Integrationsarbeit in besonderem
Maße leisten, zusätzlich.
Zudem hält die Verwaltung die Aussage des Gesetzes an dieser Stelle für auslegungsfähig, da es die
Einrichtung des entsprechenden Bildungsgangs „insbesondere“ und nicht „ausschließlich“ für den
Fall vorsieht, dass eine öffentliche Hauptschule im Gebiet des Schulträgers nicht mehr vorhanden ist.
Der Zusatz „insbesondere“ war dem Gesetzentwurf nach den Beratungen im Ausschuss für Schule
und Weiterbildung des Landtags NRW hinzugefügt worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf
wird diese Erweiterung dahingehend erklärt, dass hiermit der Gestaltungsspielraum erweitert
werden soll (vgl. Landtagsdrucksache 16/8999, S. 20f). Es wird dort weiter ausgeführt:
„Darüber hinaus kann je nach Ausprägung der örtlichen und regionalen Schullandschaft trotz eines
noch vorhandenen Hauptschulangebotes auch in anderen Fällen die Einrichtung eines
Hauptschulbildungsganges an einer Realschule erforderlich werden, um wohnungsnahe
Anschlussangebote zu gewährleisten. Das kann etwa der Fall sein, wenn in Randlagen in Großstädten
oder aufgrund topographischer Gegebenheiten in Flächenkommunen ein Hauptschulangebot nur
schwer erreichbar ist.“
Diesen Gestaltungsspielraum sollte der Schulträger mit der Einführung zum Schuljahr 2017/18
nutzen.
Das Ministerium hat in seinem Erlass „Genehmigung von Hauptschulbildungsgängen an Realschulen
gemäß § 132 c Schulgesetz NRW“ vom 2.11.2015 (Az.: 223-2.02.02 Nr. 129725) darüber hinaus
ausgeführt, dass die Einrichtung des Bildungsgangs auch dann in Betracht kommt, „wenn die
Schulentwicklungsplanung des betroffenen Schulträgers erkennen lässt, dass es demnächst zu
Erreichbarkeitsproblemen kommt“. Auch dies versteht die Verwaltung als Hinweis darauf, dass eine
schnellstmögliche Einrichtung genehmigungsfähig sein sollte.
Einrichtung in den drei verbleibenden Krefelder Realschulen
Die Edmund-ter-Meer-Realschule läuft seit 2013 aus und verfügt im Schuljahr 2017/18 lediglich noch
über den Jahrgang 10. Für sie kommt der Hauptschulbildungsgang nicht mehr in Betracht.
Die Realschule Oppum läuft seit dem Schuljahr 2016/17 aus. Zwar könnte sie den Bildungsgang noch
aufbauen, jedoch scheint es wenig sinnvoll, eine bis zum Schuljahr 2020/21 auslaufende Schule noch
zu einer so intensiven Konzeptarbeit zu verpflichten.
Das Ministerium hat in seinem o.g. Erlass darauf hingewiesen, dass in Ballungszentren „die
flächendeckende Einrichtung von Bildungsgängen gemäß § 132 c Schulgesetz NRW an allen
Realschulen in der Regel nicht genehmigungsfähig ist. Dies gilt auch für die Einrichtung eines
Hauptschulbildungsgangs an einer einzelnen Realschule mit dem Ziel, dort (unter Bildung weiterer
Klassen) alle Schülerinnen und Schüler einer Kommune aufzunehmen, die nach der Klasse 6 die
Schulform wechseln. Das Angebot des Hauptschulbildungsgangs zielt nach dem Gesetzeswortlaut auf
Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Realschule bereits besuchen“.
Da jedoch in den letzten Jahren von jeder Realschule zwischen 3 und 6 Schülerinnen und Schüler
nach Klasse 6 an eine Hauptschule wechselten, wäre eine Realschule, die als alleinige in Krefeld
diesen Bildungsgang anbieten würde, automatisch aufnehmende Schule für die anderen Kinder aus
Realschulen. Dies ist auch aus Sicht der Verwaltung nicht vertretbar.
Es wäre demnach die Einrichtung an zwei ausgewählten oder an den drei verbleibenden Realschulen
möglich. Im Interesse der Schülerinnen und Schüler sollten zwangsweise Schulwechsel vermieden
werden. Dies spricht für die Einrichtung des Bildungsgangs an allen drei nicht auslaufenden
Realschulen. Auch aus der Gesamtsicht der Krefelder Schullandschaft erscheint es nicht als sinnvoll,
wenn nur zwei von drei Realschulen diesen Bildungsgang anbieten, da diese zwei sich dann in einer
Weise von der dritten unterscheiden würde, die für die Schullandschaft als nicht sinnvoll erachtet
wird. Darüber hinaus sieht die Verwaltung das Potenzial für einen Hauptschulbildungsgang an allen
drei Realschulen als vorhanden an (siehe folgender Abschnitt). Die Formulierung „in der Regel“ im
o.g. Erlass wird daher als dahingehend auslegungsfähig verstanden, dass bei einer plausiblen
Begründung die „flächendeckende“ Einrichtung an - wie im Krefelder Fall - drei Realschulen durchaus
möglich ist.
Schülerpotenzial für den Hauptschulbildungsgang
Durch die Schließung aller Hauptschulen hat sich die Zusammensetzung der Realschulen zum
Schuljahr 2016/17 grundlegend verändert. Auch mit Gründung der 5. Gesamtschule konnten nicht
alle Kinder mit Hauptschulempfehlung an Gesamtschulen unterkommen, da die Gesamtschulen zur
Erfüllung ihres Bildungsauftrags die Heterogenität zu wahren haben und daher Kinder des gesamten
Leistungsspektrums aufnehmen müssen.
Die 5. Klassen der städtischen Gesamtschulen setzen sich nach Auswertung der aktuellen Schuldaten
im Schuljahr 2016/17 zu 26 % aus Kindern mit Hauptschulempfehlung und zu 13 % aus Kindern mit
eingeschränkter Realschulempfehlung zusammen.
Zusammensetzung der 5. Klassen der städtischen Gesamtschulen im Schuljahr 2016/17:
(ohne: Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder neu Zugewanderte erhalten teilweise
keine Empfehlung)
Damit wurden aktuell 180 Kinder mit Hauptschulempfehlung und 92 Kinder mit eingeschränkter
Realschulempfehlung an den städtischen Gesamtschulen mit ihren nunmehr 31 Zügen (ohne
Standort Kerken) aufgenommen. Hingegen besuchen im laufenden Schuljahr 49 Kinder mit
Hauptschulempfehlung und 44 mit eingeschränkter Realschulempfehlung die 5. Klassen der
Realschulen. Deren Schülerschaft hat sich dadurch deutlich verändert.
Bisher waren die Realschulen durchschnittlich folgendermaßen zusammengesetzt:
Zusammensetzung der 5. Klassen der Realschulen 2013-2015:
(ohne: Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder neu Zugewanderte erhalten teilweise
keine Empfehlung)
Zum Schuljahr 2016/17 hat sich die Zusammensetzung verändert.
Zusammensetzung der 5. Klassen der Realschulen im Schuljahr 2016/17:
(ohne: Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder neu Zugewanderte erhalten teilweise
keine Empfehlung)
Es besuchen jetzt deutlich mehr Schülerinnen und Schüler die Realschule mit einer
Hauptschulempfehlung als zuvor (14%). In jeder Klasse mit 27 Schülerinnen und Schülern sind dies im
Schnitt 3-4 Kinder mit Hauptschulempfehlung und zusätzlich noch 3-4 Kinder mit eingeschränkter
Empfehlung.
Auch wenn es sich hierbei um eine modellhafte Betrachtung handelt, so ist angesichts dieser
Größenordnungen doch davon auszugehen, dass jede der drei verbleibenden Realschulen in Zukunft
eine erhebliche Anzahl von Schüler/innen haben wird, die an ihren Schulen Alternativen zum
Realschulbildungsgang benötigen.
Zum aktuellen Schuljahr wurde die Zahl der Schulformwechsler von der Realschule zur Hauptschule
aus dem Vorjahr noch überschritten. Der Jahrgang bestand bei der Einschulung zu 10 % aus Kindern
mit Hauptschul-, zu 14 % mit eingeschränkter Realschul- und zu 64 % aus solchen mit
Realschulempfehlung. Die Zahlen an Schulformwechslern unterstreichen, dass ein
Hauptschulbildungsgang schon zum Schuljahr 2016/17 sinnvoll gewesen wäre. Sie machen außerdem
deutlich, dass angesichts der aktuellen Zusammensetzung an den Realschulen der Bedarf für einen
Hauptschulbildungsgang grundsätzlich an allen drei Schulen vorhanden ist.
Im Übrigen gibt es keine Mindestgrößenvorgaben für den Bildungsgang nach § 132c SchulG, worauf
auch das Ministerium in seinem o.g. Erlass vom 2.11.2015 explizit hingewiesen hat.
Es besteht seitens des Schulträgers die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Schullaufbahnen dieser
Kinder gesichert werden, daher erscheint es aus Sicht der Schulverwaltung alternativlos, den
Hauptschulbildungsgang an allen drei Realschulen einzurichten.
Sächliche Ausstattung des Bildungsgangs nach § 132c SchulG
In der aktuell geänderten APO S I wird ausgeführt (§15), dass Arbeitslehre als Schwerpunktfach ab
Klasse 7 in den Realschulen mit Hauptschulbildungsgang anzubieten ist. Arbeitslehre umfasst die
Bereiche Technik, Wirtschaft und Hauswirtschaft. Alle drei Realschulen verfügen in ihren Gebäuden
grundsätzlich über Räumlichkeiten für Hauswirtschaft und Technikunterricht, wobei die aktuelle
Nutzung und die Ausstattung ebenso zu prüfen sein wird wie mögliche Kooperationen mit anderen
Schulen.
Laut APO S I (§ 14) unterrichtet die Hauptschule die Fächer Mathematik und Englisch auf
unterschiedlichen Anspruchsniveaus, ob und wie dies im Rahmen der neuen Bildungsgänge an den
Realschulen ebenfalls der Fall sein wird bzw. ob dies durch das nebeneinander der beiden
Bildungsgänge automatisch als gegeben anzusehen ist, ist der geänderten APO S I nicht zu
entnehmen. In Klasse 10 gehen diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in die 10 B versetzt werden,
automatisch wieder in den Realschulbildungsgang über. Insgesamt kann von einem zusätzlichen
Bedarf an Differenzierungsräumen ausgegangen werden, der aktuell jedoch noch nicht zu beziffern
ist.
Die Funktionalitäten sind grundsätzlich vorhanden. Sie sind einer Überprüfung zu unterziehen, um
deren Ausstattung und ggf. Anpassungsnotwendigkeiten zu konkretisieren. Erste Gespräche mit den
Realschulen zu baulichen Anpassungen und Erweiterungen wurden geführt. Die Gespräche werden
fortgesetzt. Die Verwaltung wird die notwendigen Maßnahmen in enger Abstimmung mit den
beteiligten Schulen sukzessive umsetzen.
Personelle Ausstattung der Realschulen mit dem Bildungsgang nach § 132 c SchulG und weitere
Unterstützung
Für die personelle Ausstattung ist das Land NRW zuständig. Die Relation „Schülerinnen und Schüler je
Stelle“ ist an den Realschulen aktuell die ungünstigste von allen weiterführenden allgemeinen
Schulen:
Hauptschulen:
17,86
Realschulen:
20,94
Gymnasien Sek. I:
19,88
Gesamtschulen Sek. I: 19,32
Sekundarschulen:
16,27.
Der Schulträger wird sich über den Städtetag NRW und direkt beim Ministerium für Schule und
Weiterbildung dafür einsetzen, dass die Schüler-Lehrer-Relation der Realschulen, die den
Hauptschulbildungsgang anbieten, deutlich verbessert wird.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung bereitet aktuell eine umfangreiche Handreichung für
die beteiligten Realschulen vor, die unterrichtsorganisatorische Fragen klären (z.B. Wechsel zwischen
den Bildungsgängen) sowie Hinweise insbesondere zur Differenzierung in Unterricht und
Leistungsbeurteilung geben wird. Darüber hinaus sind weitere Unterstützungsmaßnahmen des
Landes, federführend durch QUA-LiS NRW, die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut
für Schule, vorgesehen.
Das Regionale Bildungsbüro bietet zudem an, regional den fachlichen Austausch zwischen
Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen unterstützend zu begleiten sowie nach Bedarf
weitere Unterstützung zu organisieren, damit der Hauptschulbildungsgang konzeptionell
anspruchsvoll aufgebaut werden kann.
Stellungnahmen der Realschulen
Es liegen mehrere Stellungnahmen der Realschulen vor (s. Anlagen). Die erste stammt vom Juni 2013.
Vor drei Jahren haben sich die Realschulen dazu bekannt, dass sie „allen Kindern alle Türen“ öffnen
und bereits jetzt „integrierte Systeme“ seien. Sie sahen sich zudem „in der Verpflichtung den
Anforderungen der Schulentwicklung in Krefeld Rechnung zu tragen, indem sie alle Kindern, die an
den Realschulen angemeldet werden, aufnehmen; alle Kinder individuell nach standardisierten
Verfahren fördern; (und) von den Hauptschulen lernen“. Die Verwaltung sieht die Einrichtung des
Hauptschulbildungsgangs als zwingende Voraussetzung dafür an, dass diese Selbstverpflichtung der
drei Schulen tatsächlich umgesetzt werden kann, da sie ohne diesen Bildungsgang diejenigen Kinder,
die trotz intensiver Förderung den Ansprüchen des Bildungsgangs nicht genügen, auch nicht
konsequent individuell fördern können.
Die Realschulen sind vom Schulträger bereits nach der Sitzung des Ausschusses für Schule und
Weiterbildung am 3. November 2015 zu Stellungnahmen zum aktuellen Vorhaben der Einführung des
Hauptschulbildungsgangs (damals noch mit der Planung ab 2016) aufgefordert worden. Alle drei
Realschulen haben daraufhin jeweils die gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Alle drei sehen
sich demnach in der Pflicht, den Bildungsverlauf ihrer Schülerinnen und Schüler am dem Schuljahr
2018/19 zu sichern. Sie sprechen sich jedoch gegen eine vorgezogene Einrichtung des
Hauptschulbildungsgangs aus, da bis 2018 die Hauptschulen noch aufnahmefähig sind. Die Frage, ob
der Bildungsgang an den drei Realschulen eingeführt wird, ist somit eindeutig von allen positiv
beantwortet worden. Der Zeitpunkt ist, wie oben bereits dargelegt, jedoch strittig.
Am 14.9.2016 fand ein gemeinsames Gespräch des Fachbereichs 40 mit den Schulleitungen der
betroffenen Realschulen und der zuständigen Dezernentin der Bezirksregierung, Frau LRSD´in Nübel
statt. Die Realschulen artikulierten dabei erhöhten Raumbedarf bei der Einrichtung des
Bildungsgangs nach 132c. Darüber hinaus sehen sie weiterhin die Einrichtung bereits ab dem
Schuljahr 2017/18 als nicht notwendig an, da die Hauptschulen ja dann (s.o.) noch über
Aufnahmekapazitäten verfügten. Neue Anhaltspunkte dafür, ob ggf. nur eine oder zwei Realschulen
den Bildungsgang einführen sollten und welche Kriterien für eine Auswahl herangezogen werden
könnten, ergab das Gespräch nicht.
Die Realschulen regten außerdem an, dass das Procedere der Anmeldungen überdacht werden solle.
Zudem solle ein Weg gefunden werden, um zwischen den Gesamtschulen und den Realschulen zu
einer „gleichmäßigen“ Verteilung von Kindern, die besondere pädagogische Anforderungen stellten
und besondere Unterstützungsmaßnahmen benötigten, zu kommen. Die Schulverwaltung befindet
sich in entsprechenden Gesprächen.
Stellungnahme der Hauptschulen
Die Schulleitungen der Krefelder Hauptschulen haben sich in einem Schreiben vom 16.12.2015 (s.
Anlage) dafür ausgesprochen, den Hauptschulbildungsgang an Realschulen bereits zum Schuljahr
2016/17 einzurichten, da die zahlenmäßig weiterhin erheblichen Abschulungszahlen weder den
Kindern noch den Hauptschullehrerinnen und –lehrern zuzumuten seien. Sie wiesen zudem darauf
hin, dass es einen signifikanten Zusammenhang zwischen Schulabsentismus und Abschulungen gebe.
Mündliche Stellungahme der Genehmigungsbehörde
Entsprechend dem Wunsch des Ausschusses für Schule und Weiterbilung nahm die Schulverwaltung
erneut Kontakt zum Dezernat 48, Schulrecht, der Bezirksregierung Düsseldorf auf mit der Bitte, die
Argumente der Verwaltung noch einmal – ggf. auch unter Rückkopplung mit dem Ministerium für
Schule und Weiterbildung - dahingehend zu prüfen, ob diese nicht doch zu einer Genehmigung des
Vorhabens führen könnten. Dem Fachbereich 40 wurde schließlich Ende September 2016 durch die
zuständige Hauptdezernentin RD´in Wenzel mündlich mitgeteilt, dass eine Genehmigung für
grundsätzlich möglich gehalten werde und die Stadt Krefeld nunmehr eine entsprechende Vorlage
auf den Weg bringen könne.
Weiteres Vorgehen
Bei positivem Votum des Ausschusses für Schule und Weiterbildung wird die Verwaltung vor allem
die notwendige Sachausstattung prüfen und die Kommunikation mit den beteiligten Schulen und der
Schulaufsicht weiterhin sicherstellen.
Anhang: Wortlaut des Schulgesetzes
§ 132c
Sicherung von Schullaufbahnen
(1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu
den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche
Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8
nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2. (2)
Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 werden im Klassenverband
mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 1 unterrichtet; hierbei
sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. § 15 Absatz 3 Satz 2 bleibt
unberührt. (3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß
Absatz 1 Satz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre
Schullaufbahn dort fortsetzen.