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Verwaltungsvorlage (Satzung Kostenersatz FW 2018 - Anlage 1.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
247 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:22
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Inhalt der Datei

Anlage 1 3. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Krefeld vom ………………………. Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.November 2016 (GV. NRW. S. 966), § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) und §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW.1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) in seiner Sitzung am 30.11.2017die 3. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Krefeld (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 11.12.2014) beschlossen: I. Der Kostentarif wird wie folgt geändert: A. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. Einsatz von Personal EUR/Std. 1.1 mittlerer Dienst 56,00 1.2 gehobener Dienst 66,00 1.3 höherer Dienst 86,00 EUR B. Ziffern 2 und 3 bleiben unverändert C. C. Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 4.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige, grundlose Alarmierung der Feuerwehr 871,00 4.2 Falschalarmierung der Feuerwehr Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldeanlage war. Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage. Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet. 871,00 Anlage 1 (siehe Tarifposition 4.3) 4.3 Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen Sicherheitsdienst Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 BHKG das Sicherheitsunternehmen. II. Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. 871,00