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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:22
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Anlage 1
3. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr
Krefeld vom ……………………….
Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.November 2016 (GV. NRW. S. 966),
§ 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) und §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.
NW.1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2016 (GV.
NRW. S. 1150) in seiner Sitzung am 30.11.2017die 3. Änderung der Satzung zur Regelung des
Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Krefeld (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom
11.12.2014) beschlossen:
I. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
A. Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1.
Einsatz von Personal
EUR/Std.
1.1
mittlerer Dienst
56,00
1.2
gehobener Dienst
66,00
1.3
höherer Dienst
86,00
EUR
B.
Ziffern 2 und 3 bleiben unverändert
C.
C. Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
4.1
Vorsätzliche oder grob fahrlässige, grundlose Alarmierung der
Feuerwehr
871,00
4.2
Falschalarmierung der Feuerwehr
Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer
nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung
einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten
Brandmeldeanlage war.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG der
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der
Brandmeldeanlage.
Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes
Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt
und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet.
871,00
Anlage 1
(siehe Tarifposition 4.3)
4.3
Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen
Sicherheitsdienst
Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor,
wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 BHKG das
Sicherheitsunternehmen.
II. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
871,00