Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:23
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Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 29.01.2015
Nr.
1041 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 20/0bs Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
12.03.2015
Rat
26.03.2015
Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH (GSG),
Beteiligungsgesellschaft der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen AG
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Krefeld stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages für die Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH in der vorliegenden Form zu.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1041 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
1. Vorbemerkung
An der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen AG ist die Stadt Krefeld mit 1,09%
(168 Aktien) beteiligt. Die GWG wiederum ist mit 16 % an der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich
mbH (GSG) beteiligt. Nach Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf sind Änderungen an der Satzung
dieser Gesellschaft durch die entsprechenden Gremien der an der GWG beteiligten Gebietskörperschaften zustimmungspflichtig (zum Detail vergleiche Ziffer 3).
2. Änderung des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag der Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mbH soll in zwei Punkten geändert
werden.
Zum Ersten ist eine Änderung des § 2 vorgesehen, hier soll eine Ziff. 3 ergänzt werden:
Alte Fassung § 2 (3)
…
Neue Fassung § 2 (3)
Die Gesellschaft ist so zu führen, dass die geltenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften der GO
NRW, beachtet werden.
Hierbei handelt es sich letztlich um eine redaktionelle Ergänzung, mit der insbesondere den Vorgaben des
Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen und in NRW vom 17.09.2009
Rechnung getragen werden soll.
Die zweite Änderung betrifft § 7 Abs. 2. Hier soll auf Wunsch der Stadt Willich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von
11 auf nunmehr 17 Mitglieder erhöht werden. Die Stadt Willich verspricht sich von dieser Erhöhung der
Anzahl der Mitglieder eine bessere Verknüpfung zwischen der Gesellschaft und dem Rat der Stadt.
Alte Fassung § 7 (2)
Neue Fassung § 7 (2)
Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Mitgliedern. Der
Vorsitzende und der erste Stellvertreter des Vorsitzenden sowie acht weitere Mitglieder werden
vom Rat der Stadt Willich bestellt und sind diesem gegenüber weisungsgebunden. Der zweite
Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der
Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für den
Kreis Viersen AG bestellt.
Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Der
Vorsitzende und der erste Stellvertreter des Vorsitzenden sowie 13 weitere Mitglieder werden vom
Rat der Stadt Willich bestellt und sind diesem gegenüber weisungsgebunden. Der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied
werden von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen AG bestellt.
Der Aufsichtsrat der GWG AG hat die Änderungswünsche zur Kenntnis genommen und wird insofern dem
Änderungswunsch der Stadt Willich nicht entgegenstehen.
Der Entwurf der Änderungsurkunde ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1).
3. Verfahren
Gemäß § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder
sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des
Rates zustimmen.
Als Vertreter der Gemeinde gelten auch Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder von sonstigen Organen
und ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde oder auf ihre Veranlassung oder ihren
Vorschlag in das Organ oder Gremium entsandt oder gewählt worden sind.
Begründung
Seite 3
Die Entscheidung der Stadt über die Änderung des Gesellschaftszwecks der Grundstücksgesellschaft der
Stadt Willich mbH ist gemäß § 115 Abs. 1 a) GO NRW der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Da
wegen der Vielzahl der (mittelbaren und unmittelbaren) kommunalen Gesellschafter zahlreiche gleichartige Anzeigeverfahren durchzuführen wären, hat die Stadt Willich dies bereits stellvertretend für alle gemacht.
Von Seite der Bezirksregierung Düsseldorf werden grundsätzlich keine kommunalaufsichtsrechtlichen
Bedenken erhoben. Von Seiten der Stadt Krefeld ist allerdings noch ein entsprechender Ratsbeschluss
nachzureichen.