Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:24
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Anlage 1 zur Vorlage 4367/17
Seite 1
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen für die Baugebiete MI2 bis MI5 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße / Buscher
Holzweg (Gestaltungssatzung)
Präambel
Die Erscheinungsform der Gebäude und des öffentlichen Raumes trägt erheblich zur
Adressbildung des Gebietes bei. Architektur ist damit nicht nur Privatangelegenheit,
sondern hat auch eine öffentliche Seite. Viele Neubaugebiete leiden an einer nicht
aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen und Farben auf engstem
Raum. Um die Attraktivität des Baugebietes auch langfristig sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen sinnvoll, die die bauliche Vielfalt ordnen. Die Gestaltungssatzung
soll ein Mindestmaß an baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet
sicherstellen, gleichzeitig soll über die Verwendung von für den Ort typischen
Materialien eine Verbindung und gestalterische Verknüpfung mit dem bestehenden
Siedlungsgefüge hergestellt werden. Hierdurch entstehen für die einzelnen Bauherren
gestalterisch aufeinander abgestimmte Nachbarschaften, die nicht nur die Wohnqualität erhöhen, sondern auch zur Werterhaltung der eigenen Immobilie beitragen.
Gestaltungssatzung
Aufgrund des § 88 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung - (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000
(GV. NRW. S. 256) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 7 und 41
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, hat der
Rat der Stadt Krefeld am _________________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Baugebiete MI2 bis MI5 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803 - südlich Moerser Landstraße / Buscher Holzweg. Der räumliche
Geltungsbereich ist als schwarze Umrandung in dem anliegenden Plan (Anlage 1)
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Vorhaben, die nach der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen in der jeweils gültigen Fassung genehmigungspflichtig sind. Sie gilt auch für
Vorhaben, die nach der BauO NRW in der jeweils gültigen Fassung genehmigungsfrei
sind, für die aber diese Satzung Regelungen trifft. Ferner gilt sie für Einfriedungen, die
keine baulichen Anlagen sind.
§3
Bauliche Anlagen in Grenzbebauung
(1) Aneinandergrenzende Doppelhaushälften sind einheitlich zu gestalten. Sie sind mit
gleicher Dachneigung und Traufhöhe, gleichem Fassadenmaterial und gleicher Fas-
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sadenfarbe und symmetrischer Fassadenaufteilung zu errichten. Doppelhaushälften
sind darüber hinaus mit gleichem Abstand zur erschließenden Verkehrsfläche zu
errichten.
(2) Doppelte Grenzgaragen und Grenzcarports sind einheitlich zu gestalten.
Insbesondere sind sie mit gleicher Gebäudehöhe, gleicher Dachneigung und gleicher
Fassadengestaltung sowie mit gleichem Abstand zur erschließenden Verkehrsfläche
auszuführen. Außerdem sind ihre jeweiligen Zufahrten in gleicher Höhenlage und
Neigung zu errichten.
§4
Fassadenmaterial und -farbe
Für die Gebäudefassaden sind im Erdgeschoss ausschließlich blauschwarzer oder
dunkelroter Klinker zulässig. Weitere Geschosse können mit weißem oder grau abgetöntem Putz verkleidet werden. Zur Gliederung der Fassade oder Absetzen von
Gebäudeteilen können auf maximal 1/3 der geschlossenen Fassadenfläche Holz,
Naturstein, Metall, Faserzement und Sichtbeton ergänzend verwendet werden. Es sind
immer die natürlichen Materialfarben von rohen oder farblos behandelten Materialien
wie Holz, Stein und Beton einzusetzen. Bunte und glänzende Farbanstriche sind nicht
durchführbar. Nicht zulässig sind weiterhin Fliesen und Kunststoff-verkleidungen aller
Art (Klinkerimitat, Fliesenimitat etc.) sowie glänzende Ziegel (glasiert) und polierte
Metall- und Natursteinflächen.
Die Putzleitfarbe ist weiß bis grauweiß, ähnlich einem der folgenden RAL-Töne: Perlweiß (RAL 1013), Cremeweiß (RAL 9001), Grauweiß (RAL 9002), Reinweiß (RAL 9010),
Papyrusweiß (RAL 9018).
§5
Dachausbildung (Dachform, -neigung, -richtung,
-überstand, -aufbauten und -material)
(1) Für Hauptgebäude und Nebenanlagen werden als gleichartig zulässige Dachformen
und Neigungen festgelegt:
- einfaches Pultdach, Neigung maximal 15° oder
- Flachdach.
(2 Hauptgebäude mit Pultdächern sind traufständig zu den Erschließungsstraßen zu
errichten.
(3) Bei allen Dachformen ist der Dachüberstand an sämtlichen Dachseiten auf maximal
0,35 m begrenzt.
(4) Dachgauben sind grundsätzlich ausgeschlossen.
(5) Bei Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig.
(6) Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung sind mit
einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der
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Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm betragen. Von der Dachbegrünung
ausgenommen sind Belichtungsflächen und technische Aufbauten; dies gilt nicht für
aufgeständerte Solaranlagen.
§6
Fenster, Außentüren, Garagentore, Windfänge und Vordächer
(1) Für Fenster, Türen und Garagentore sind neutrale Weißtöne (RAL 1013, RAL 9001,
RAL 9002, RAL 9010, RAL 9018), alle Grautöne der 7000er Nummern bei den RALFarben sowie die natürlichen Materialfarben bei Holzbauweise zulässig. Bei Doppelhäusern sind Fenster und Türen in einheitlichen Farbtönen auszubilden. Das gleiche
gilt für Garagentore bei doppelten Grenzgaragen. Bunte Deckanstriche, folierte Strukturen, Texturen, Muster sowie Imitate (z. B. auf Kunststoff aufgedruckte Holzstrukturen)
sind unzulässig.
(2) Vordächer sind als einfache Stahl-Glaskonstruktionen auszubilden.
§7
Vorgärten, Einfriedungen und Nebenanlagen
(1) Vorgärten sind die Gartenflächen zwischen der erschließenden Verkehrsfläche und
straßenseitiger Baugrenze. Nicht als Vorgärten zählen die straßenseitigen Schmalseiten (Bauwiche) von Grundstücken ab der Gebäudevorderkante.
(2) Vorgärten sind bis auf die notwendige Erschließung (Zufahrt zur Garage/Carport,
Zuwegung zum Eingang) zu begrünen. Steingärten sind nicht zulässig. Der Vorgartenbereich darf für die Zuwegung höchstens bis zu einer Breite von 1,50 m und - getrennt
hiervon - für die Zufahrt höchstens bis zu einer Breite von 6,00 m befestigt werden. Bei
Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Nutzungen kann die Zuwegung auf 3,00 m
verbreitert werden.
(3) Von der erschließenden Verkehrsfläche und seitlich bis zur Gebäudevorderkante
sind Grundstückseinfriedungen nur in Form von geschnittenen Hecken mit einer max.
Höhe von 1,00 m zulässig, ggf. in Verbindung mit einem grünen Stabgitterzaun.
Seitlich ab Gebäudevorderkante sind geschnittene Hecken oder mit Hecken verdeckte
innenliegende Zäune bis zu einer Höhe von max. 1,80 m zulässig.
Hecken sind aus heimischen Laubgehölzarten (zusätzlich zulässig: Eibe) der folgenden
Vorschlagsliste zu pflanzen: Acer campestre (Feldahorn), Buxus sempervirens
(Buxbaum), Carpinus betulus (Hainbuche), Crataegus i. S. (Weißdorn i. S.), Fagus
sylvatica (Rotbuche), Ilex aquifolium (Stechhülse), Ligustrum vulgare i.S. (Gemeiner
Liguster i.S.), Taxus baccata (Eibe).
(4) Nebenanlagen sind in den Vorgärten unzulässig. Hiervon ausgenommen sind
Standplätze für bewegliche Abfallbehälter. Diese sind in den Vorgärten jedoch nur
zulässig, wenn sie mit Sträuchern, Hecken oder anderen begrünten Einfassungen
(Rankkonstruktion) optisch von drei Seiten mit einer max. Höhe von 1,20 m abgegrenzt
werden.
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§8
Garagen und Carports
(1) Garagen sind in Material und Farbe wie das Hauptgebäude auszubilden.
(2) Carports sind weitgehend als offene Konstruktionen in Holz und/oder Stahl auszuführen. Höchstens zwei Wandseiten dürfen geschlossen werden. Sofern Carports direkt
an einer Hauswand angeordnet sind, gilt auch diese Wand als eine geschlossene
Wandseite.
§9
Satellitenanlagen, Antennen und Solaranlagen
(1) Satellitenanlagen und Antennen sind an der straßenzugewandten Seite unzulässig.
(2) Solarkollektoren- und Photovoltaikanlagen sind bei Haupt- und Nebengebäuden
sowie bei Garagen und Carports nur auf Dachflächen zulässig. Bei Pultdächern sind sie
nur ohne Aufständerung zulässig. Bei Flachdächern ist eine Aufständerung bis 15°
erlaubt. Solaranlagen auf Hauptgebäuden müssen einen Abstand von mindestens
1,0 m zur Dachkante am Ortgang und von mindestens 0,50 m zur Dachkante an First
und Traufe einhalten. Die Anlagen müssen in kompakter geometrischer Anordnung auf
zusammenhängenden Dachflächen angebracht werden.
§ 10
Abweichungen
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann in begründeten Fällen gemäß § 88 Abs. 5
BauO NRW in Verbindung mit § 74 BauO NRW eine Abweichung erteilt werden.
(2) Bei baulichen Maßnahmen, denen Vorschriften dieser Satzung entgegenstehen, soll
vor einer Entscheidung der Gestaltungsbeirat der Stadt Krefeld über eventuelle Abweichungen im Sinne der Ziele dieser Satzung beraten und diesbezüglich Empfehlungen aussprechen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Abs.1 Nr. 18 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 85 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Krefelder
Amtsblatt in Kraft.
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Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen für
die Baugebiete MI2 bis MI5 im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 803
- südlich Moerser Landstraße / Buscher Holzweg -
(ohne Maßstab)
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 803