Daten
Kommune
Krefeld
Größe
3,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr.
zur Vorlage Nr.
Bebauungsplan Nr. 729 / II
– Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Mitte
Begründung
in der Fassung vom 08.04.2015
Verfahrensstand:
Öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der
derzeit gültigen Fassung.
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
I.
Inhalt
Räumlicher Geltungsbereich
6
II. Planungsrechtliche Situation
8
1.
Landes- und Regionalplanung
8
2.
Flächennutzungsplan
8
3.
Bebauungspläne
8
4.
Landschaftsplan
9
5.
Fachplanungen
9
6.
Sonstige Satzungen
9
III. Bestandsbeschreibung
10
1.
Städtebauliche Situation
10
2.
Verkehr
11
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
11
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
12
6.
Immissionsschutz
12
7.
Bodenverunreinigungen
12
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
13
1.
Anlass der Planung
13
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
13
13
14
14
15
V. Planinhalte
1.
1.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
1.1.1
Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
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16
16
16
16
18
2
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.2.1
Höhe baulicher Anlagen
18
1.2.2
Zulässige Grundfläche und Geschossfläche
19
1.2.3
Zahl der Vollgeschosse
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
1.3.1
Bauweise
1.3.2
Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Flächen mit besonderem Nutzungszweck
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1
Verkehrsflächen
1.5.2
Fläche für Versorgungsanlagen – Transformatorstation –
1.6 Stellplätze und Garagen
1.7 Boden, Natur und Landschaft
1.7.1
Maßnahmen zum Schutz der Fauna
19
20
20
20
20
21
21
21
21
22
22
1.7.2
Dachbegrünung
1.8 Immissionsschutz
22
22
2.
2.1
Landesrechtliche Festsetzungen
Festsetzungen von Stellplatzregelungen nach BauO NRW
25
25
3.
Kennzeichnungen
26
4.
Nachrichtliche Übernahmen
26
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
Hinweise
Städtische Satzungen
Zweiter Rettungsweg
Kampfmittelrückstände
Bodenfunde
Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser
26
26
26
27
27
27
28
VI. Städtebauliche Kenndaten
29
VII. Umweltbericht
30
1.
Einleitung
30
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
31
3.
3.1
3.2
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes
Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen
Umweltschutzziele aus Fachplänen
32
33
34
11.07.2018
3
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
Inhalt
4.
Beschreibung der Prüfmethoden
35
4.1
4.2
4.3
4.4
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Methodik und Vorgehensweise
Gutachten /sonstige Informationsgrundlagen
Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der
Informationen
35
36
36
38
5.2
5.3
5.4
Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung
Angaben zum Umfang des Vorhabens und zum Bedarf an Grund und
Boden
Baubedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima /Luft
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
39
39
43
44
45
46
48
49
7.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
50
5.
5.1
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.8
8.9
8.10
8.11
8.12
8.13
11.07.2018
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Schutzgut Pflanzen/ Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima/Luft
Schutzgut Ortsbild / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Sonstige Aspekte des Umweltschutzes
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Eingriffsregelung
Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur
37
38
38
38
38
50
50
56
58
58
59
64
65
67
68
68
68
71
4
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
Inhalt
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
71
9.
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
73
10.
Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
74
11.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
75
VIII. Umsetzung der Planung
76
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
76
2.
Kosten und Finanzierung
76
11.07.2018
5
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729 II umfasst den Bereich
zwischen der Südseite der Rheinstraße, der Ostseite des Ostwalls, der
nördlichen Grenze der Neuen Linner Straße sowie der östlichen Grenze der
Petersstraße bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung einer um 5 m nach
Norden gedachten Parallelen zur nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 694
der Flur 42 (Behnisch-Haus), weiter entlang dieser Parallelen bis zum
Schnittpunkt mit der westlichen Grenze der Lohstraße, weiter entlang der
westlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 1388 der Flur 43 und der
Ostseite der Königstraße bis zur Nordgrenze des Flurstücks 881 der Flur 43 und
der Westseite der Lohstraße bis hin zur Rheinstraße. Alle Flurstücke liegen in
der Gemarkung Krefeld. Die genaue Abgrenzung geht aus dem Plan hervor.
Geltungsbereich
11.07.2018
6
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
I. Räumlicher Geltungsbereich
Luftbild
11.07.2018
7
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Ostwall ist
als regional bedeutsamer Schienenweg – Stadtbahn – dargestellt. Zurzeit wird
der Landesentwicklungsplan neu aufgestellt. Am 13.07.2013 sind die
landesplanerischen Vorgaben zum großflächigen Einzelhandel vorgezogenen zur
Neuaufstellung des LEP NRW in einem „sachlichen Teilplan großflächiger
Einzelhandel“ in Kraft getreten. Insbesondere das Ziel 6.5-2 „Standorte des
großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen“ ist durch den vorliegenden Bebauungsplan
eingehalten, da das Plangebiet vollständig im zentralen Versorgungsbereich des
Hauptzentrums Krefeld liegt. Die Ziele des geltenden Regionalplans für den
Regierungsbezirk Düsseldorf (Gebietsentwicklungsplan, GEP 99) werden durch
den Bebauungsplan beachtet.
Die übrigen, geplanten Ziele des Entwurfes des neuen Landesentwicklungsplans
(Stand: 02/2014, Behördenbeteiligung) sowie die geplanten Ziele zur
Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf (Entwurf, Stand 09/2014) sind von
öffentlichen Stellen gemäß Raumordnungsgesetz bereits als ‚Erfordernisse der
Raumordnung‘ bei anderen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen.
Der vorliegende Bebauungsplan steht im Einklang auch mit diesen in
Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung.
2.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen
Geltungsbereichs als Kerngebiet dar. Der Ostwall ist als Hauptverkehrsstraße
dargestellt und von einer Straßenbahnlinie überlagert. Der neue
Flächennutzungsplan, für den am 08. April 2014 der abschließende Beschluss
gefasst wurde, stellt die Flächen ebenfalls als Kerngebiet dar. Im neuen
Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Bestandteil des zentralen
Versorgungsbereichs „Hauptzentrum“ ausgewiesen.
Da die Darstellungen des Flächennutzungsplanes den geplanten Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 729 II entsprechen, ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.
3.
Bebauungspläne
Der Ostwall und die Baublöcke zwischen Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner
Straße und Petersstraße befinden sich innerhalb des seit dem 29.06.1990
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 540 D. Da der Bebauungsplan hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung und damit der Geschossigkeit als nicht
11.07.2018
8
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
qualifiziert zu betrachten ist, wird der künftige Ausnutzungsgrad nach § 34
BauGB beurteilt. Der Bereich zwischen Königstraße und Lohstraße liegt
innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 600 (V) – nördlich
Marktstraße zwischen Königstraße und Petersstraße – (Behnisch-Haus). Der
Bebauungsplan Nr. 600 (V) weist diesen Bereich als Kerngebiet aus.
Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bestehen nicht.
Der Bereich vor dem Behnisch-Haus bis hin zur Königstraße befindet sich
ebenfalls im Bebauungsplan Nr. 600 und ist als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Innerhalb der Verkehrsfläche liegt die Umgrenzung der Tiefgarage
mit ihrer Ausfahrt.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
des
Geltungsbereiches
des
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Innerhalb
des Ostwalls befindet sich eine planfestgestellte Trasse für Straßenbahnen.
6.
Sonstige Satzungen
Das Plangebiet wird von der Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten
für die Innenstadt Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am
Hauptbahnhof, Neusser Straße, Südwall (Werbeanlagensatzung Innenstadt; Nr.
6.10) überlagert.
11.07.2018
9
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt in der Innenstadt der Stadt Krefeld und umfasst eine Größe
von ca. 1,8 ha. Es wird im Wesentlichen begrenzt durch die Rheinstraße, den
Ostwall, und die Neue Linner Straße. Der Platzbereich nördlich des BehnischHauses bis hin zur Königstraße liegt ebenfalls im Plangebiet.
Insgesamt ist das Plangebiet durch eine geschlossene Bauweise gekennzeichnet.
Entlang der Rheinstraße ist die Bebauung durch eine vier- bis fünfgeschossige
Blockrandbebauung geprägt, die durch ein- bis zweigeschossige „Zahnlücken“
unterbrochen wird. Der rückwärtige Bereich des Baublocks, entlang der
Petersstraße, weist keine städtebaulich wünschenswerte geschlossene
Platzkante auf. Die Bebauung ist hier lückenhaft und mit Ausnahme eines dreiund eines viergeschossigen Baukörpers überwiegend ein- bis zweigeschossig.
Die Petersstraße, stellt neben der nördlich gelegenen Rheinstraße eine wichtige,
fußläufig stark frequentierte Ost-West-Verbindung zwischen Ostwall und
Königstraße, eine der wichtigsten in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Einkaufsache der Krefelder Innenstadt, dar. Auf der Fläche nördlich des
Behnisch-Hauses bis hin zur Königstraße ist im Jahr 2006 der Krefelder
Stadtmarkt entstanden, der zu einer deutlichen Belebung und
Attraktivitätssteigerung des Umfelds geführt hat. Der Baublock zwischen
Ostwall, Neue Linner Straße und Petersstraße ist gekennzeichnet durch eine
lückenhafte Bebauung mit einer sehr unterschiedlichen Höhenentwicklung und
Grundstücksausnutzung. Entlang des Ostwalls befindet sich, bis auf zwei
zweigeschossige Baulücken, eine durchgehende vier- bis fünfgeschossige
Raumkante. Die Neue Linner Straße weist eine drei- bis viergeschossige
Bebauung auf. Bis auf das viergeschossige Gebäude an der Ecke Petersstraße /
Neue Linner Straße, variiert die Höhenentwicklung entlang der Petersstraße von
ein- bis dreigeschossig. Der Blockinnenbereich ist mit seiner nur teilweise
vorhandenen Bebauung mit nur einem Geschoss für einen derartigen
Innenstadtbereich größtenteils untergenutzt. Die Nutzung innerhalb des
gesamten Plangebiets ist gekennzeichnet durch eine Mischung von Gebäuden
mit Handel und Dienstleistungen sowie Wohnnutzungen.
Das Einzelhandelsgutachten von Junker und Kruse 2011 definiert das Plangebiet
als einen Teil des Hauptgeschäftsbereichs und sieht unter anderem im Viertel
um das Behnisch-Haus besondere Möglichkeiten zur Qualifizierung der
Einkaufsstadt. Es sei bereits heute als ein städtebauliches Quartier zu erkennen,
jedoch noch zu wenig in Wert gesetzt. Die Plätze bzw. Straßen besäßen kaum
Aufenthaltsqualität, zu dem seien klare Wegebeziehungen Fehlanzeige und
Rückseiten prägend. Die Anziehungskraft dieser eigentlich wertvollen Räume sei
11.07.2018
10
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
daher äußerst begrenzt. Das Behnisch-Haus sei in ein besonders schlichtes
Umfeld eingebettet. Dies biete dem Gebäude an beiden seiner Längsseiten kein
annähernd adäquates Gegenüber und werte damit das gesamte Gebäude ab.
Eine Aufwertung dieser Bereiche würde die gesamte Innenstadt deutlich
aufwerten.
2.
Verkehr
Das Plangebiet wird von der Rheinstraße, dem Ostwall, der Neuen Linner
Straße, der Petersstraße, Lohstraße und Königstraße erschlossen. Die Lohstraße
und die Petersstraße sind im Bereich des Plangebiets als Fußgängerbereich
ausgewiesen. In der straßenrechtlichen Widmung sind nähere Regelungen zu
Anlieferungszeiträumen und Nutzerkreisen getroffen. Die Königstraße und die
Rheinstraße sind nur im Einrichtungsverkehr befahrbar. Der Ostwall wird durch
ein starkes Verkehrsaufkommen bestimmt. Neben dem Individualverkehr
verlaufen zahlreiche Bus- und Straßenbahnlinien innerhalb der Verkehrsfläche.
Die Haltestelle „Rheinstraße“ am Ostwall stellt damit einen der wichtigsten
Verkehrsknotenpunkte des öffentlichen Personennahverkehrs dar. Das
Plangebiet ist fußläufig von der Haltestelle „Rheinstraße“ sehr gut zu erreichen
und damit an das gesamte Stadtgebiet und Düsseldorf und über den Krefelder
Hauptbahnhof auch überregional angeschlossen.
Derzeit befindet sich auf dem Ostwall eine Großbaustelle, um die Straßenbahn
und ihre Haltestelle an die zeitgemäßen Anforderungen in technischer,
funktionaler und gestalterischer Hinsicht anzupassen.
3.
Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebiets mit Elektrizität ist durch die vorhandenen
Leitungen gesichert. Die Versorgung mit Gas und Trinkwasser ist durch die
vorhandene Infrastruktur abgedeckt.
Kirchliche und soziale Einrichtungen befinden sich im Umfeld des Plangebiets.
Darüber hinaus sind neben Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie
Banken auch kulturelle Einrichtungen wie Theater und das Seidenweberhaus
und Gastronomiebetriebe im weiteren Umfeld vorhanden. Der Krefelder
Stadtmarkt bietet neben dem typischen Marktsortiment auch Gastronomie an.
4.
Entwässerung
Die Entwässerung des Gebiets erfolgt über das vorhandene Mischwassersystem
der umliegenden Straßen.
11.07.2018
11
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
5.
III. Bestandsbeschreibung
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet ist bis auf fünf Bäume im Bereich des Stadtmarktes und einer
Baumreihe entlang des Ostwalls nahezu komplett versiegelt.
6.
Immissionsschutz
Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (2006) treten im
Planungsgebiet an den Gebäudefassaden des Ostwalls, der Rheinstraße und an
der Königstraße im Mittel Schallpegel von 70 – 75 db(A) (tags) und 60 – 65
db(A) (nachts) auf. Die Konfliktpegel (Differenzpegel) in Bezug auf die
Empfindlichkeit des hier betrachteten Einwirkungsbereichs (64/54 db(A), MK,
MI) betragen im Mittel 5,0 – 7,5 db(A). Auch die Lärmkartierung und der
Lärmaktionsplan Krefeld Stufe 2 (2014; nach EU-Umgebungslärmrichtlinie)
weisen mit LDEN = 65 – 70 dB(A) und LNight = 55 – 60 dB(A) verkehrsbedingt
erhöhte Lärmindizes aus.
Einhergehend mit dem hohen Verkehrsaufkommen am Ostwall ist auch die
hohe Feinstaubbelastung.
Nähere Aussagen sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
7.
Bodenverunreinigungen
Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen sind innerhalb des Plangebiets nicht
bekannt.
11.07.2018
12
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Innerhalb des Plangebiets zeichnen sich durch aktuelle Planungen und
Entwicklungen städtebauliche Perspektiven auf, die eine bauleitplanerische
Steuerung erfordern. Die Baublöcke zwischen Rheinstraße und Neue Linner
Straße liegen im nicht qualifizierten Bebauungsplan Nr. 540 D, der hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung keine Festsetzungen trifft. Daher wird der
Ausnutzungsgrad nach § 34 BauGB beurteilt. Vor dem Hintergrund der
baulichen Vorprägung ist so zum Teil keine städtebaulich wünschenswerte
Entwicklung der Blockinnenbereiche zulässig. Die derzeitig teilweise
vorhandenen Gebäudehöhen würden zudem dem städtebaulichen Ziel zur
Schaffung wichtiger Raumkanten widersprechen. Innerhalb des Baublocks
zwischen Petersstraße, Ostwall und Neue Linner Straße wurde im Jahr 2014 für
einen Teilbereich ein begrenzter Realisierungswettbewerb für ein
Geschäftshaus durch die Krefelder Bau GmbH durchgeführt. Auch zur
Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses ist die Aufstellung des
Bebauungsplanes erforderlich. Darüber hinaus soll für den Krefelder
Stadtmarkt, der zu einer deutlichen Belebung und Attraktivitätssteigerung im
Behnisch-Haus-Umfeld geführt hat und für den bisher nur zeitlich befristete
Baugenehmigungen vorliegen, nunmehr eine planungsrechtliche Absicherung
erfolgen.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 729 / II ist, eine deutliche Aufwertung der
stadträumlichen Qualität und Nutzungsdichte zu schaffen. Die bauliche
Ausnutzbarkeit soll entsprechend dieser innerstädtischen Lage erweitert
werden.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Das
Bebauungskonzept
sieht
insgesamt
eine
höherwertige
Grundstücksausnutzung dieses innerstädtischen Bereiches vor. Durch die
Anhebung der Geschosszahlen auf drei bis vier entlang der Petersstraße sollen
für die im Umfeld des Behnisch-Hauses zum Teil nur ein- bis zweigeschossigen
Rückseiten der Gebäude, neue Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden.
So wird zum einen eine Orientierung der Gebäude zur Petersstraße hin möglich
und zum anderen kann eine städtebaulich wichtige Raumkante entstehen. Im
Eckbereich Petersstraße/ Neue Linner Straße ist eine drei – bis fünf-geschossige
Bebauung vorgesehen, um entsprechend des Wettbewerbsergebnisses eine
Betonung der Ecksituation zu erzielen. Entlang der Rheinstraße und des
Ostwalls soll die Anzahl der Geschosse dem Bestand entsprechend, auf
11.07.2018
13
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
mindestens vier bis maximal fünf Geschosse festgelegt werden. Das
Nutzungskonzept sieht die Entwicklung kerngebietstypischer Baublöcke vor, die
vorwiegend im Erdgeschoss dem innenstadtrelevanten Einzelhandel und der
Gastronomie dienen. Für die bislang zum Teil untergenutzten
Blockinnenbereiche ist daher eine bis zu zweigeschossige Bebauung
vorgesehen, so dass sich hier zum Beispiel kundenintensive Nutzungsstrukturen
ausbreiten können. Darüber hinaus sind neben zentralen Büronutzungen,
sonstigen Handelsbetrieben ergänzend in den oberen Geschossen
ausnahmsweise Wohnnutzungen möglich. Damit reagiert das Nutzungskonzept
auf die heutigen Anforderungen der Innenstadt und bietet vielseitige
Entwicklungsmöglichkeiten
für
künftige
Ansiedlungen
und
Umnutzungsvorhaben. Das Vorhaben der Krefelder Bau GmbH fügt sich mit
seinem geplanten multifunktional nutzbaren Geschäftshaus in dieses
Nutzungskonzept ein. Neben Einzelhandel, Gastronomie und Büro ist auch
Wohnen in diesem Gebäudekomplex vorgesehen.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Verkehrserschließung des Plangebiets erfolgt über den Ostwall, der Neuen
Linner Straße, Lohstraße, Petersstraße und Königstraße. Die Königstraße und die
Rheinstraße sind nur im Einrichtungsverkehr befahrbar. Die Lohstraße und die
Petersstraße sind als Fußgängerbereich mit zeitlich eingeschränkten
Anlieferungsmöglichkeiten ausgewiesen. Da es sich um ein bebautes,
innerstädtisches Quartier handelt und das Vorhaben sich hinsichtlich des
Bauvolumens nicht grundlegend ändert, ist eine ausreichende Kapazität der
Straßen sowie des bestehenden Entwässerungs- und Versorgungsleitungen
vorhanden.
Innerhalb des Plangebiets sind keine neuen Stellplatzflächen vorgesehen. Die zu
realisierenden Stellplätze sind über eine Baulast zum Beispiel in der unmittelbar
an das Plangebiet angrenzenden Tiefgarage des Behnisch-Hauses zu sichern
oder sollen abgelöst werden.
Nördlich des Behnisch-Hauses bis hin zur Königstraße soll der derzeitig nur
temporär genehmigte Stadtmarkt in seiner jetzigen Form dauerhaft gesichert
werden.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Da es sich um ein nahezu vollständig versiegeltes Gebiet handelt, sind keine
Neuanpflanzungen vorgesehen; lediglich in den Innenhöfen sind vereinzelt
Baumanpflanzungen möglich. Daher ist eine Dachbegrünung Bestandteil der
städtebaulichen Konzeption. Auch das Wettbewerbsergebnis der Krefelder Bau
GmbH sieht auf einen Teil der Flachdächer eine Dachbegrünung vor.
11.07.2018
14
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
2.4
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Energiekonzept
Die städtebauliche Konzeption ist durch eine kompakte Bauweise und ein gutes
Oberflächen/Volumen-Verhältnis
durch
die
Blockrandbebauung
gekennzeichnet. Dieses ermöglicht eine energiesparsame Nutzung. Im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens wurde die Eignung des geplanten Kerngebietes
hinsichtlich der Festsetzung der Nutzung von regenerativen Energien überprüft.
Rechtlich betrachtet können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in
denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für
den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen
werden müssen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). Die städtebauliche
Erforderlichkeit einer solchen planungsrechtlichen Festsetzung muss jedoch
jeweils vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation geprüft werden. Die
Eignung für solarenergetische Nutzung muss einzelfallbezogen anhand der
Verschattungssituation, der Topographie, der Ausrichtung und der Dachform
bzw. Dachneigung beurteilt werden.
Im Bebauungsplan sollen allerdings keine baulichen und sonstigen technischen
Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB definiert werden. Eine
verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung
nicht. Auch wenn damit der Bebauungsplan die Nutzung solarenergetischer
Anlagen nicht zwingend vorschreibt, schließt dieses nicht aus, dass
Solarenergieanlagen oder andere regenerative Energien zur Anwendung
kommen können.
Da die Höhe des geplanten Baukörpers der Krefelder Bau GmbH der
Gebäudehöhe der umliegenden Strukturen entspricht und als Dachform ein
Flachdach vorgesehen ist, sind solarenergetische Nutzungen grundsätzlich
möglich. Eine solarenergetische Nutzung kann die vorgesehene Dachbegrünung
ergänzen, da diese nicht auf der gesamten Dachfläche vorgeschrieben wird.
Innerhalb des Plangebiets verlaufen Fernwärmeleitungen, wodurch ein
Anschluss an das Fernwärmenetz denkbar ist.
Da innerhalb des Baublocks zahlreiche Energieformen sowie deren Kombination
(z. B. Gasversorgung, Solarenergie, Fernwärme, Geothermie) denkbar sind,
erfolgt im Bebauungsplan keine einschränkende Festsetzung.
11.07.2018
15
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
▪ Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414),
▪ Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
▪ Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO)
Zur Umsetzung der Ziele sollen die beiden großen Baublöcke sowie das
Eckgrundstück an der Königstraße, dem Bestand entsprechend, als Kerngebiete
gemäß § 7 BauNVO entwickelt werden. Die Kerngebiete fügen sich in den
innerstädtischen Kontext und die angrenzenden Kerngebiete ein.
Gemäß Baunutzungsverordnung dienen Kerngebiete vorwiegend der
Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die allgemeine Zweckbestimmung
wird durch das Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld als beschlossene Lage im
Hauptzentrum (A-Zentrum) bestätigt. Da der Geltungsbereich innerhalb des
Hauptzentrums (Innenstadt) liegt, sind einschränkende Festsetzungen
hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausdrücklich nicht
vorgesehen (Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014).
1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung
(§ 1 Abs. 4-10 BauNVO)
Von den allgemein zulässigen Nutzungen sollen folgende Nutzungen gemäß § 1
Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO im Kerngebiet nicht zulässig sein:
• Vergnügungsstätten, mit Ausnahme von Diskotheken, Multiplexkinos,
Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt, Hochzeitssäle
• Bordelle und bordellartige Betriebe
• Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Tankstellen, die nicht unter
§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt führt zu deren
Belebung. Sie kann jedoch auch negative Strukturveränderungen und eine
Niveauabsenkung innerstädtischer Bereiche nach sich ziehen. Die Krefelder
Innenstadt soll als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum des linken
Niederrheins entsprechend der oberzentralen Funktion Krefelds im ZentraleOrte-System im Bereich seiner zentralen Geschäfts- und Dienstleistungslagen
vor einem Imageverlust geschützt werden. Daher wurde Ende der 1980er Jahre
ein „Konzept zum Ausschluss von Spielhallen“ für den Bereich der Krefelder
Innenstadt entwickelt.
Das aktuelle Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Krefeld wurde am
31.10.2012 als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
beschlossen und entwickelt diesen Ansatz weiter. Im Hauptzentrum des
zentralen Versorgungsbereichs sowie an den städtebaulich sensiblen
Wallanlagen sollen demnach zum Erhalt und Sicherung der Einzelhandels- und
Dienstleistungsnutzung,
zum
Erhalt
und
Weiterentwicklung
von
Angebotsvielfalt und -qualität sowie zur Schaffung möglichst attraktiver und
durchgängiger Schaufensterfronten in den einzelhandelsrelevanten Lauflagen
und zur Verbesserung und Attraktivierung des Straßenbildes und der Fassadenund
Schaufenstergestaltung
Spielhallen
und
Wettbüros
sowie
Vergnügungsstätten aus dem Erotikbereich durch die Bauleitplanung
ausgeschlossen werden (vgl. Vergnügungsstättenkonzept Krefeld 2012: 68ff.).
Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes
um, indem er im MK die Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO mit Ausnahme der Unterarten Diskotheken, Multiplexkinos,
Nachtlokalen mit kulturellem Schwerpunkt sowie Hochzeitssäle ausschließt.
Um einen Qualitätsverlust des Areals zu verhindern, werden auch die
konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartige Betriebe
ausgeschlossen.
Neben der Einzelhandelsstärkung am Standort begründet sich der vorgesehene
Ausschluss von Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und
Großgaragen auch mit dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen. Die
Vorbelastung auf dem Ostwall und die Einbahnstraßensituation im Plangebiet
widersprechend der Ansiedlung derartiger Nutzungen.
Aus der gleichen Begründung heraus sollen Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs.
2 Nr. 5 BauNVO fallen, gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes werden.
11.07.2018
17
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Grundsätzlich soll im Bebauungsplan eine Feingliederung hinsichtlich der Art
der baulichen Nutzung durch eine vertikale Gliederung ergänzt werden. Zur
Stärkung der zentralen Funktion und der Lage innerhalb des
Hauptgeschäftsbereichs haben vor allem die Erdgeschossbereiche eine
besondere städtebauliche Funktion. Zudem sind die Erdgeschossflächen und
Flächen des ersten Obergeschosses besonders lukrativ für den Einzelhandel und
Gastronomie.
Vor
diesem
Hintergrund
sowie
aufgrund
der
Vorbelastungssituation sind Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 nur ab dem 3.
Obergeschoss zulässig. Wohnungen die nicht unter diese Ausnahmeregelung (§
7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) fallen, werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO der
Zielsetzung des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Für bereits vorhandene
Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss besteht Bestandsschutz. Darüber hinaus
ist bei Umbauten im Einzelfall eine Befreiung möglich, sofern die
Lärmschutzwerte eingehalten werden.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO werden aus
städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan für die Kerngebiete Festsetzungen
hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der
Höhe der baulichen Anlagen und der Zahl der Vollgeschosse getroffen.
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Entlang der Rheinstraße (MK2) wird eine maximale Gebäudehöhe von 60,00 m
über NHN festgesetzt. Entlang des Ostwalls (MK 5) wird eine maximale
Gebäudehöhe von 60,40 m über NHN festgesetzt. Diese Höhen entsprechen
jeweils einer Höhe von ca. 20,60 m über Oberkante Gehweg. Die Höhen sind
abgeleitet von der bestehenden Bebauung der Rheinstraße und des Ostwalls.
Im MK 6, entlang der Neuen Linner Straße, wird die maximale Gebäudehöhe
auf 57,50 m über NHN festgelegt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca.
18,00 m über Oberkante Gehweg. Im übrigen Plangebiet (MK 1,3 und 4), im
direkten Umfeld des Behnisch-Hauses, wird die maximale Gebäudehöhe auf
54,70 m über NHN festgelegt. Dies entspricht im MK 1 einer Gebäudehöhe von
ca. 15,50 m über Oberkante Gehweg. Die Höhe orientiert sich an die
Höhenfestsetzungen des Bebauungsplanes 600 (V) für den Bereich zwischen
Königstraße und Lohstraße. Im MK 3 und 4 entspricht Höhenfestsetzung einer
Gebäudehöhe von ca. 15,00 m über Oberkante Gehweg. Diese Beschränkung
erfolgt in Relation zur Straßenbreite sowie zur Wahrung des
Alleinstellungsmerkmals des Behnisch-Hauses. Für die rückwärtigen
Grundstücksbereiche des MK 4 wird für eine eingeschossige Bebauung eine
maximale Gebäudehöhe 45,80 über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer
11.07.2018
18
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Gebäudehöhe von ca. 6 m über Gelände. Für eine zweigeschossige Bebauung
wird auf die Begrenzung der Gebäudehöhe verzichtet, da sich die Gebäudehöhe
über die Einhaltung der Abstandflächen reguliert.
Als rückwärtige Grundstücksbereiche gelten Grundstücksteile, die mindestens
14 m hinter der Straßenbegrenzungslinie liegen.
1.2.2 Zulässige Grundfläche und Geschossfläche
(§ 19 u. 20 BauNVO)
Im Bebauungsplan werden eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine
Geschossflächenzahl von 4,0 festgesetzt. Diese Vorgaben reichen über die in §
17 BauNVO festgesetzten Obergrenzen für Kerngebiete von 3,0 hinaus. Diese
Obergrenzen können überschritten werden, wenn besondere städtebauliche
Gründe dies erfordern. Die Festsetzung der GFZ auf 4,0 wird für städtebaulich
erforderlich gehalten, um
eine stadtgestalterisch angemessene Straßenrandbebauung zu
ermöglichen,
die knappen Erweiterungsflächen für den Einzelhandel in der Krefelder
City optimal nutzen zu können und damit die Krefelder Innenstadt als
Oberzentrum zu stärken,
die teilweise vorhandene dichte Bebauungsstruktur, die für die zentrale
Lage des Plangebiets gerechtfertigt ist, planungsrechtlich zu sichern und
fortzuführen.
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse
§ 20 BauNVO
In Anlehnung an den Zulässigkeitsrahmen der zu erhaltenden
Bestandsbebauungen sowie den Gebäudehöhen und Geschossigkeiten der
angrenzenden Baustrukturen setzt der Bebauungsplan entlang der Rheinstraße
und des Ostwalls (MK 2 und 5) IV - V Vollgeschosse fest. Die Festsetzung eines
Mindestmaßes der Vollgeschosse ist erforderlich, um Baulücken zu vermeiden
und höhenmäßig homogene Raumkanten entstehen zu lassen. Im Eckbereich
Petersstraße, Neue Linner Straße (MK 6) wird die Zahl der Geschosse auf
mindestens drei bis maximal fünf festgesetzt. Das Mindestmaß ist der teilweise
dreigeschossigen Bestandsbebauung geschuldet. Das Höchstmaß der fünf
Vollgeschosse entspricht dem ausgewählten Entwurf des vorangegangenen
Wettbewerbs, der eine städtebauliche Akzentuierung der Ecksituation zum Ziel
hat. Entsprechend des in dieser Begründung aufgeführten Bebauungs- und
Nutzungskonzeptes soll im weiteren Verlauf der Petersstraße sowohl bis zum
Ostwall als auch bis zur Königstraße (MK 1, 3 und 4) die Zahl der Vollgeschosse
auf mindestens drei bis maximal vier festgesetzt werden. So werden einerseits
neue Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen und Raumkanten gebildet und
11.07.2018
19
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
andererseits wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Straßenquerschnitt
und Gebäudehöhe entstehen.
Die Innenhofbereiche in MK 3 und MK 4 sind maximal zweigeschossig
überbaubar.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
1.3.1 Bauweise
(§ 22 BauNVO)
Aufgrund der innerstädtischen Lage und der heutigen Blockbebauung ist das
Sichern von geschlossenen Raumkanten städtebauliches Ziel. Es wird daher eine
geschlossene Bauweise für die MK 1, 2, 3, 5 und 6 festgesetzt.
Um flexible Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen und aufgrund sehr
unterschiedlich breiter Grundstückszuschnitte wird im MK 4 eine abweichende
Bauweise festgesetzt, die sich dadurch definiert, dass für die rückwärtigen
Grundstückbereiche im Erdgeschoss neben einer geschlossenen Bauweise auch
eine nur einseitige Grenzbebauung zulässig ist. Das erste Obergeschoss ist in
offener Bauweise unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu
errichten, um eine ausreichende Belüftung und Belichtung des
Blockinnenbereichs sicherzustellen.
Als rückwärtige Grundstücksbereiche gelten Grundstücksteile, die mindestens
14 m hinter der Straßenbegrenzungslinie liegen.
Für den vorderen Grundstücksbereich gilt die geschlossene Bauweise.
Rücksprünge von der Straßenflucht zur Unterbringung von Außengastronomie
sind zulässig.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die überbaubaren Flächen werden entlang des Ostwalls und der Rheinstraße
über Baulinien definiert, um hier die vorhandene, klare Raumkante zu erhalten.
Weitere Baulinien werden im Bereich Petersstraße festgesetzt, um den aus dem
Wettbewerbsergebnis vorgesehenen offenen Durchgang zur Erschließung des
Innenhofes zu sichern. Die anderen überbaubaren Flächen werden
ausschließlich über Baugrenzen definiert.
1.4
Flächen mit besonderem Nutzungszweck
§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB
Um den Stadtmarkt in seiner heutigen Form dauerhaft zu sichern, werden durch
Planzeichen Bereiche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB für den besonderen
Nutzungszweck Stadtmarkt festgesetzt. In diesen Bereichen sind ausschließlich
11.07.2018
20
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
zweckgebundene, eingeschossige, bauliche Anlagen, wie feste Marktstände
bzw. -pavillons zulässig.
1.5
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1 Verkehrsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Öffentliche Verkehrsfläche
Aus Gründen der Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander wird der
Ostwall mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729 II einbezogen
und als öffentliche Verkehrsfläche in seinem Bestand gesichert.
Die Teilabschnitte der Lohstraße und der Petersstraße, die innerhalb des
Plangebiets liegen, werden als öffentliche Verkehrsfläche in ihrem Bestand
gesichert.
Darüber hinaus wird die äußere Abgrenzung der vorhandenen Tiefgarage des
Behnisch-Hauses in den Bebauungsplan aufgenommen. Für den Bereich der
Ausfahrt der Tiefgarage wird innerhalb der Verkehrsfläche entsprechend eine
überbaubare Fläche ausgewiesen.
1.5.2 Fläche für Versorgungsanlagen – Transformatorstation –
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
An der Petersstraße wird auf dem Grundstück der Krefelder Bau GmbH eine
Versorgungsfläche in der -1-Ebene festgesetzt. Diese soll der Aufnahme einer
Transformatorstation in der Größe von 9,7 m x 5 m dienen. Die Zugänglichkeit
für die Städtischen Werke Krefeld (SWK) ist zu gewährleisten. Die
Anforderungen an die Anlage sind mit den SWK abzustimmen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Errichtung eines privat genutzten
Verbindungsgangs in der -1-Ebene zwischen den beiden Baukörpern der
Krefelder Bau GmbH zu gewährleisten ist.
1.6
Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)
Vor dem Hintergrund der Lärm- und Luftschadstoffsituation sowie der
Verkehrsfunktion der Lohstraße und der Petersstraße als Fußgängerbereich mit
zeitlich eingeschränkten Anlieferungsmöglichkeiten sind Stellplätze und
Garagen im Plangebiet unzulässig.
11.07.2018
21
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur
Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur
Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan
festgesetzten Bereiche bleiben unberührt (vgl. § 12 Abs. 7 BauNVO).
1.7
Boden, Natur und Landschaft
1.7.1 Maßnahmen zum Schutz der Fauna
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird.
1.7.2 Dachbegrünung
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Da Neuanpflanzungen in dem fast vollständig versiegelten Plangebiet nicht
vorgesehen sind, soll für die Kerngebiete zur ökologischen Aufwertung eine
Begrünung der Dachflächen von 30 % festgesetzt werden. Durch die Festsetzung
auf 30% ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswerten
Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B.
Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und
Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der
Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports sowie nicht
überbaute Decken von Tiefgaragen.
1.8
Immissionsschutz
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (2006) treten im
Planungsgebiet an den Gebäudefassaden des Ostwalls, der Rheinstraße und an
der Königstraße im Mittel Schallpegel von 70 – 75 dB(A) (tags) und 60 – 65
dB(A) (nachts) auf. Die Konfliktpegel (Differenzpegel) in Bezug auf die
Empfindlichkeit des hier betrachteten Einwirkungsbereichs (64/54 dB(A), MK u.
MI) betragen im Mittel 5,0 – 7,5 dB(A). Auch die Lärmkartierung und der
Lärmaktionsplan Krefeld Stufe 2 (2014; nach EU-Umgebungslärmrichtlinie
weisen mit LDEN = 65 – 70 dB(A) und LNight = 55 – 60 dB(A) verkehrsbedingt
erhöhte Lärmindizes aus.
11.07.2018
22
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Da erhöhte, verkehrsbedingte Schallpegel im Bebauungsplanbereich
festzustellen sind, wurden im Bebauungsplanverfahren die Schalleinwirkung auf
das Gebiet des B-Plans 729 / II und die entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen
durch ein schalltechnisches Gutachten ermittelt.
Die von Peutz Consult durchgeführte Schalltechnische Untersuchung kommt zu
dem Ergebnis, dass sich im Tageszeitraum entlang des Ostwalls (im
maßgebenden Bereich Ecke Rheinstraße) Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A)
und im Nachtzeitraum bis zu 59 dB(A) ergeben.
Insgesamt liegen für Teile des Plangebietes Überschreitungen der
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 55
dB(A) nachts für Kerngebiete vor. Die Überschreitungen beziehen sich im
Wesentlichen auf die zum Ostwall orientierten Fassanden im Nachtzeitraum.
Daher sind im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich Schallschutzmaßnahmen
erforderlich.
Aktive Schallschutzmaßnahmen im Sinne von Lärmschutzwänden oder – wällen
sind im Hinblick auf die vorhandene und geplante Bebauung in Straßennähe
und
der
Gebäudehöhe
nicht
umsetzbar.
Mögliche
aktive
Schallschutzmaßnahmen sind Ausweisungen als Tempo 30 Zone. Eine
Geschwindigkeitsbegrenzung wurde bereits im Umfeld des Bebauungsplanes
umgesetzt und ist bereits rechnerisch berücksichtigt. Derzeit gibt es
Überlegungen am Ostwall im Haltestellenbereich ein Tempolimit von 10 km/h
einzurichten. Dadurch kann sich möglicherweise die Lärmsituation zukünftig
verbessern.
Daher erfolgen die „Vorkehrungen zum Schutz vor
Umwelteinflüssen“ in Form passiven Schallschutzmaßnahmen.
schädlichen
Da der Unterschied der Beurteilungspegel Tag und Nacht weniger als 10 DB(A)
beträgt, werden die passiven Schallschutzmaßnahmen auf Grundlage der VDI
Richtlinie 2719 festgesetzt.
Insbesondere aufgrund der Verkehrslärmbelastung des Ostwalls mit seinem
Schienenverkehr sind für die Kerngebiete bei Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung
zu treffen.
Die baulichen oder sonstigen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass sie eine
Schallpegeldifferenz bewirken, die zur Nicht-Überschreitung folgender
Innenraumpegel durch Verkehrslärm (Mittelungspegel VDI-Richtlinie 2719,
August 1987, „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“)
führt:
Raumart
Schlafräume nachts
11.07.2018
Mittelungspegel
35 dB(A)
23
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
Wohnräume tagsüber
Kommunikations- u. Arbeitsräume
Tagsüber
- Unterrichtsräume, ruhebedürftige
Einzelbüros, wissenschaftliche
Arbeitsräume, Bibliotheken,
Konferenz- und Vortragsräume,
Arztpraxen, Operationsräume,
Kirchen, Aulen
- Büros für mehrere Personen
- Großraumbüros, Gaststätten,
Läden, Schalterräume
V. Planinhalte
40 dB(A)
40 dB(A)
40 dB(A)
50 dB(A)
Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen, Hotel- und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und
Baukörperanordnung eingehalten werden, ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Schallschutzfenster entsprechend der VDIRichtlinie 2719, Außentüren, Dachflächen, Wände, Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten
(z.B.
verglaste
Loggien,
Wintergärten),
besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass die oben genannten
Innenraumpegel nicht überschritten werden.
Der maßgebliche Innenschallpegel von Schlafräumen muss bei teilgeöffneten
Fenstern eingehalten werden. Alternativ hierzu können schallgedämpfte
Lüftungssysteme eingebaut werden.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist als Bestandteil der Bauvorlagen
vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der Nachweis der
konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der VDIRichtlinie 2719 zu erbringen.
Detailliertere Aussagen zur Lärmsituation sind dem Umweltbericht zu
entnehmen.
Gemäß Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld (LRP KR) sind alle
Bebauungsplanvorhaben auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen und
soweit wie möglich zu optimieren. Ggf. sind Festsetzungen nach § 9 BauGB,
insbesondere für die Energieversorgung, zu prüfen.
11.07.2018
24
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die Vorbelastung des Bebauungsplangebietes durch Stickstoffdioxid-[NO2]- und
durch
Partikel-[PM10,
Feinstaub]-Immissionen
kann
aus
dem
Luftqualitätsdmodell (LQM) der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) für
den Ostwall entnommen werden. Demnach werden an der Straße des Ostwalls
verkehrsbedingt 32-36 µg/m3 NO2 und 30-35 d/a Überschreitungshäufigkeit
des PM10-Tagesmittelwertes erreicht. Allerdings ist in den Randbereichen des
Bebauungsplans an der Rheinstraße und am Ostwall bei unveränderten
Bedingungen nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für NO2
und PM10 zu rechnen. Ähnliche Ergebnisse können aus der Beurteilung der
Umbaumaßnahme der Haltestelle Ostwall/Rheinstraße (Prognose der NO2- und
der PM10-Belastung) abgeleitet werden.
Dennoch kann aufgrund der Vorbelastung des Ostwalls nicht ausgeschlossen
werden, dass durch die Planungs-/Baumaßnahme des B-Plans 729 / II,
insbesondere bei einer Erhöhung der Gebäudehöhen, die „Schluchtwirkung“
verstärkt wird. Daher wurde eine lufthygienische Untersuchung des
Planungsgebietes (Gutachten) durchgeführt. Dabei werden an 3 – 4
Immissionsaufpunkten die Immissionen für Stickstoffdioxid und für Partikel
durch Ausbreitungsrechnung ermittelt. Die Auswirkungen durch die Planung
des B-Plans 729 / II (Gebäudelage und -höhen, ggf. zusätzliche Verkehre)
wurden beurteilt.
Die Auswirkungen der Planung beschränken sich im vorliegenden Fall alleinig
auf Veränderungen der Immissionssituation durch ein im Planfall gegenüber
dem Nullfall verändertem lokalen Windfeld. Die Auswirkungen beschränken
sich dabei auf geringe Verringerungen und Erhöhungen der
Luftschadstoffkonzentrationen im Bereich der Straße Ostwall, welche aber zu
keiner relevanten Veränderung der Immissionssituation führen.
Die Ergebnisse der Luftschadstoffberechnungen zeigen eine Einhaltung der
Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10 + PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) im
gesamten Untersuchungsgebiet für den Nullfall und Planfall.
Ebenso werden die Kurzzeitkriterien für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid
(NO2) im gesamten Untersuchungsgebiet für den Nullfall und Planfall
eingehalten.
Detailliertere Aussagen sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Festsetzungen von Stellplatzregelungen nach BauO NRW
§ 51 Abs. 4 BauO NRW
Da innerhalb des Plangebiets keine neuen Stellplatzanlagen vorgesehen sind,
sind gemäß BauNVO NRW die zu realisierenden Stellplätze über eine Baulast in
den umliegenden Tiefgaragen zu sichern oder abzulösen. Aufgrund der sehr
11.07.2018
25
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
guten Anbindung an den ÖPNV kann bei der Berechnung der abzulösenden
Stellplätze von einer Minderung von bis zu 30% ausgegangen werden.
3.
Kennzeichnungen
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Kennzeichnungen erforderlich.
4.
Nachrichtliche Übernahmen
Innerhalb des Ostwalls befindet sich eine planfestgestellte Trasse für
Straßenbahnen, die nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wird.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich derzeit
keine in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale.
5.
Hinweise
Die nachfolgend aufgeführten Hinweise basieren auf landesrechtlichen
Vorgaben, ortsrechtlichen Bestimmungen (Satzungen) oder sonstigen
Bestimmungen. Sie weisen einen informativen, klarstellenden Charakter auf
und geben teilweise Handlungsanweisungen. Aus Gründen der besseren
Lesbarkeit und um Fehler bei der Auslegung zu vermeiden, werden diese
Hinweise aufgenommen.
5.1
Städtische Satzungen
Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am
12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember
2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 bleibt von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes unberührt.
Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der
Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Satzung über die Werbeanlagen und
Warenautomaten für die Innenstadt Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall,
Ostwall, Am Hauptbahnhof, Neusser Straße, Südwall (Werbeanlagensatzung
Innenstadt, Ordnungsziffer 6.10). Die Vorgaben bleiben von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes unberührt.
5.2
Zweiter Rettungsweg
Bei
Neubauten
entlang
des
Ostwalls
ist
im
Zuge
des
Baugenehmigungsverfahrens der zweite Rettungsweg für Nutzungseinheiten
mit mehr als 7 m Fußbodenhöhe baulich sicherzustellen, da sowohl von der
11.07.2018
26
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Straße her ein Anleitern aufgrund des Abstandes zu den Gebäuden als auch ein
Auffahren auf einen Hochbordstein von 18 cm Höhe mit der
Feuerwehrdrehleiter nicht möglich ist.
5.3
Kampfmittelrückstände
Im Plangebiet ist das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht auszuschließen.
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen.
In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -,
der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
5.4
Bodenfunde
Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht
auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere
Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie) rechtzeitig zu informieren.
Erdeingriffe sollten unter Begleitung der Stadtarchäologie Krefeld erfolgen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere
Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach
den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird
verwiesen.
5.5
Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines
privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses
Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden weder nach dem
für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen
des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber
hinaus ist die Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch
eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt,
dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken
zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird
im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde
erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung,
Parkstraße 10, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei
der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden
können.
11.07.2018
27
Bebauungsplan Nr. 729 / II
der Stadt Krefeld
5.6
V. Planinhalte
Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser
Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz NRW ist das Niederschlagswasser von
den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder
an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne
Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz NRW sind Grundstücke von der
Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren
Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten
Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasser-behandlung zugeführt
werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig
ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist bei der bestehenden Bebauung gegeben.
11.07.2018
28
Bebauungsplan Nr. 729 II
der Stadt Krefeld
VI.
VI Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
18.023
100
Kerngebiet (MK1-6)
8.893
49
Öffentliche Verkehrsflächen
(ÖV) Gesamt
8.813
Verkehrsfläche / Kerngebiet
45
0
Flächen mit besonderem
Nutzungszweck
–Stadtmarkt –-
272
1
49
Tab. 2: Städtebauliche Kenndaten
11.07.2018
29
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
VII. Umweltbericht
1.
Einleitung
Da der Bebauungsplan Nr. 729/II als Angebotsbebauungsplan für ein Gebiet
nach § 30 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauGB mit der Festsetzung von Kern-gebieten (MK)
gemäß § 7 BauNVO die planungsrechtliche Grundlage für ein großflächiges
Einkaufszentrum mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche im Sinne des § 11 Abs. 3
Satz 1 BauNVO schafft, ist gemäß Anlage 1
Nrn. 18.8 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeit (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
durchzuführen. Gemäß § 17 Abs. 1 UVPG wird insbesondere für Vorhaben der
Anlage 1 Nrn. 18.1 bis 18.9 UVPG, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird,
die Umweltverträglich-keitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls
im Aufstellungs-verfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches durchgeführt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 729/II als Bebauungsplan der
Innenentwicklung wäre aus städtebaulichen Gründen grundsätzlich auch im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB denkbar gewesen, in dem eine
formelle Umweltprüfung (UP) bzw. die Erstellung eines Umwelt-berichtes (UB)
nicht erforderlich ist. Dieses Verfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn auf
Grund der o. g. allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erhebliche
Umwelteinwirkungen durch den Bebauungsplan ausgeschlos-sen werden
können. Da die inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung bereits sehr weit
reichen und Ergebnis der Vorprüfung sein kann, dass das Verfahren nach § 13a
BauGB aufgrund einer UVP-Pflicht für den Bebau-ungsplan nicht angewandt
werden kann, soll der Bebauungsplan Nr. 729/II mit förmlicher UP im
Vollverfahren aufgestellt werden, zumal der Verzicht auf eine förmliche UP auch
bei Anwendung von § 13a BauGB nicht etwa davon befreit, im konkreten Fall
relevante, tatsächlich betroffene Umwelt-belange hinreichend zu ermitteln, zu
bewerten und abwägend zu berück-sichtigen.
Gem. § 2a BauGB sind bei Aufstellung von Bebauungsplänen die in einer UP
nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten Belange des Umweltschutzes in einem UB zu
beschreiben und zu bewerten. Der UB bildet einen gesonder-ten Teil der
Begründung zum Bebauungsplan.
Thematisch wird der Gegenstand der Umweltprüfung durch § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB abgesteckt. Dabei bezeichnen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter den
Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, die Landschaft, den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Kulturgüter
und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den genannten
11.07.2018
30
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Faktoren. Darüber hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführte Katalog der
Belange des Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch
weitere im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die
Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) bzw.
Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000), die Darstellungen von Landschaftsplänen
sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer Energien. Als
ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der sparsame Umgang mit
Grund und Boden (Bodenschutzklausel), die Vermeidung und der Ausgleich der
mit dem Bebauungsplan verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) und die Erforder-nisse
von Klimaschutz und Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu
berücksichtigen. Soweit Natura 2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich
beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften gem. § 36 BNatSchG über
die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im
Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer
Artenschutzprüfung (ASP) darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes
keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugs-fähigkeit des Plans
bestehen.
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Mit dem Bebauungsplan Nr. 729/II sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine deutliche Aufwertung der stadträumlichen Qualität
und Nutzungsdichte im Plangebiet geschaffen werden. Die untergenutzten
Grundstücke in den beiden Baublöcken zwischen Rheinstraße, Ostwall, Neue
Linner Straße und Petersstraße lassen über das bestehende Planungsrecht keine
wünschenswerten baulichen Veränderun-gen hinsichtlich homogener
Höhenentwicklung, Bildung von Raumkanten oder Überbauung der
Blockinnenbereiche zu. So wäre der aus einem begrenzten
Realisierungswettbewerb hervorgegangene Siegerentwurf zur Positionierung
eines attraktiven Geschäftshauses zwischen Ostwall und Petersstraße - als
wichtiger Impulsgeber für weitere Neubauten in dem Quartier - derzeit nicht
umsetzbar. Die mit dem Krefelder Stadtmarkt bereits eingeleitete
Attraktivitätssteigerung des Quartiers, soll mit dem Bebauungsplan eine
dauerhafte planungsrechtliche Absicherung erfahren.
Zur Umsetzung dieser Ziele sollen die überplanten Baublöcke als Kernge-biete
(MK) gemäß § 7 BauNVO festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl (GRZ 1,0)
und die Geschossflächenzahl (GFZ 4,0) werden in Anlehnung an die
Obergrenzen der BauNVO für Kerngebiete normiert. Begründet aus den
örtlichen Gegebenheiten und den städtebaulichen Zielen, werden für die GFZ
die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO um 1,0 für Kerngebiete überschrit-ten, um
11.07.2018
31
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
eine wünschenswerte städtebauliche Dichte für die Baublöcke zu erreichen.
Flankiert werden die Maßfestsetzungen über Mindest- und Höchstmaße für
Vollgeschosse sowie maximale Gebäudehöhen. Hierdurch sollen an den
empfindlichen Blockrändern Maßstabssprünge in der Höhenentwicklung
vermieden werden. An Rheinstraße und Ostwall sind vier- bis fünfgeschossige,
an Neue Linner Straße drei- bis fünfgeschossige und an Peters- und Lohstraße
drei- bis viergeschossige Bauten zulässig. Für die bislang untergenutzten
Blockinnenbereiche ist eine maximale Zweigeschossigkeit vorgesehen. Durch
Baugrenzen und Baulinien wird für die Baublöcke eine vollständige Überbauung
durch Hauptbaukörper ermöglicht. Hiermit wird zum einen der
Bestandssituation für die aktuell bereits vollständig versiegelten Baublöcke
sowie dem Planungsziel nach Nutzungsintensivierung entsprochen.
Infolgedessen beschränken sich grünordnerische Regelungen im Plangebiet auf
die Festsetzung von Dach-begrünungen. Hierdurch sollen stadtklimatische
Defizite in Bezug auf den Feuchtigkeitsgehalt und das thermische Milieu
gemindert werden. Die meisten Straßenbäume im Plangebiet werden aufgrund
ihres fortgeschrit-tenen Reifegrades durch die Baumschutzsatzung der Stadt
Krefeld aus-reichend geschützt. Da diese zudem ausnahmslos innerhalb
öffentlicher Verkehrsflächen gepflanzt wurden, kann auch für die Bäume mit
derzeit geringem Baumholz ein hinreichender Schutz bzw. eine Ersatzpflanzung
angenommen werden. Von zusätzlichen Erhaltungsfestsetzungen soll aus
Gründen planerischer Zurückhaltung und Flexibilität abgesehen werden.
Um das Konfliktpotential für Wohnen in den Kerngebieten zur reduzieren,
werden die Baugebiete (MK) durch Ausschluss störender Nutzungen sowie
Begrenzung des Wohnens durch vertikale Gliederung modifiziert.
Teile des Ostwalls sowie Teilabschnitte der Lohstraße und der Petersstraße
werden mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729/II einbe-zogen
und als öffentliche Verkehrsfläche in ihrem Bestand gesichert. Auch diese
Flächenfestsetzungen repräsentieren den Charakter des Plangebiets als
hochgradig anthropogen überformten urbanen Raum.
3.
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die in Richtlinien,
Fachgesetzen, Normen und Fachplänen festgelegten und für den B-Plan Nr.
729/II relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im Rahmen der Umweltprüfung
dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der
Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie Hinweise zu
anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur Auswahl
geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft.
11.07.2018
32
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen
Grundlagen, zu denen u. a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind. Andererseits werden
Umweltschutzziele in den fachplanerischen Grundlagen, wie z. B. dem
Landschaftsplan, dem Regionalplan (GEP 99) - auch in seiner Funk-tion als
Landschaftsrahmenplan - und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/EWG vorgegeben.
3.1
Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen
Schutzgüter
Zielaussage / Rechtsquelle
Menschen/
menschliche
Gesundheit
Sicherung und Entwicklung des Erholungswertes von Natur
und Landschaft (§ 1 BNatSchG, §§ 1, 18 LG NW)
Tiere,
Pflanzen,
Biodiversität
Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebens-stätten
und Lebensräume, der biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie
92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie 79/409/ EWG, Nationale
Strategie zur biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44
BNatSchG, § 62 LG NW, § 1 Abs. 6 Nr. 7a-b BauGB)
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den
Menschen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, elektromagnetische Felder, Strahlung und Licht
(Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft,
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, §§ 1, 48, 50 BImSchG, 39.
BImSchV, TA Luft, Umgebungslärm-richtlinie 2002/49/EG, §
47 a-f BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV, TA Lärm, § 1
Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 21 BNatSchG)
Boden
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1 LBodSchG, §
1a Abs. 2 BauGB)
Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1
BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 1 LBodSchG)
Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der
Boden und Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1
LBodSchG)
Wasser
11.07.2018
Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (Kommunale
Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie Richtlinie über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
33
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
98/83/EG, § 27 WHG)
Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen
Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL)
Erreichen eines guten ökologischen Zustands / Potenzials
und
eines
guten
chemischen
Zustands
der
Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL)
Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und
Schutz von Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG,
Art. 1 Hochwasserrisikomanagementrichtlinie 2007/60/EG, §
1 BNatSchG)
Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51,
52 WHG)
Klima / Luft
Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft und des
Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1 BImSchG)
Landschaft
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Landschaft sowie des Erholungswertes (§ 1 BNatSchG)
Bewahrung von Naturlandschaften und historisch
gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung,
Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1
BNatSchG)
Kultur-/Sachgüter
3.2
Schutz
der
Baudenkmäler,
Denkmalbereiche,
Bodendenkmäler
/
archäologischen
Fundstellen,
Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, §§ 1 und 2 DSchG NW)
Umweltschutzziele aus Fachplänen
Fachplan
Regionalplan (GEP 99)
(Bezirksregierung
Düsseldorf 2015)
Flächennutzungsplan
(FNP)
Stadt Krefeld (2015)
Landschaftsplan (LP)
Stadt Krefeld (2014)
Luftreinhalteplan
Krefeld (LRP KR)
(Bezirksregierung
Düsseldorf 2015)
11.07.2018
Zielaussagen für das Plangebiet
o
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
o
Schienenweg für den regionalen VerkehrStadtbahn (Ostwall)
o
Kerngebiet
o
Hauptverkehrsstraße (Ostwall)
o
Straßenbahnlinie (Ostwall)
Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs
Gem. Maßnahmenziel B 1/10 sind alle Bebauungsplanvorhaben auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen u. soweit wie möglich zu
optimieren. Bei städtebaulichen Neuordnungen
von geeigneten Gebieten sind passive und aktive
34
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
Gesamtstädtische
Klimaanalyse Krefeld
Stadt Krefeld (2003)
VII. Umweltbericht
Solarenergienutzung zu bevorzugen.
Gem. Maßnahmenziel B 1/16 sind in der Innenstadt die Möglichkeiten einer effizienten Stra-ßenund/oder Gebäudebegrünung zu prüfen.
Ungunstraum (Planungshinweiskarte):
Steigerung des Grünflächenanteils und För-derung
der Dach- und Fassadenbegrünung, grundsätzlich
keine weitere Zunahme der Bebauung und des KfzVerkehrs, auf engen Straßen mit dichter
Randbebauung sind weitere Emissionen zu
vermeiden, Förderung von Entsie-gelung durch
Begrünung, Erweiterung emit-tierender Nutzungen
nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung
benachbarter Wohngebiete
4.
Beschreibung der Prüfmethoden
4.1
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen
berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen.
Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen, sofern
sich Anhaltspunkte für eine potentielle Beeinträchti-gung durch den
Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben. Eine
entsprechende Abgrenzung des jeweiligen Untersuchungs-raumes wurde
schutzgut- und wirkungsspezifisch durchgeführt und um-fasst die benachbarten
Randbereiche des Bebauungsplans einschließlich der Aktionsradien potentieller
planungsrelevanter Arten. Bei der schall-technischen und der lufthygienischen
Untersuchung für den Bebauungs-plan Nr. 729/II wird die zukünftig nach dem
Umbau der Haltestelle Rheinstraße/Ostwall zu erwartende Straßenführung und
Haltestellen-gestaltung
sowie
die
Gebäudestruktur
des
neuen
Verwaltungsgebäudes der Wohnstätte Krefeld am Standort der ehemaligen
Werkkunstschule (Bebauungsplan Nr. 729/I) berücksichtigt.
11.07.2018
35
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
4.2
VII. Umweltbericht
Methodik und Vorgehensweise
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der
Bebauungsplanung werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoan-alyse
ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige
Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur
Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen
Schutzguts getroffen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt verbalargumentativ eine Prognose der voraussichtlichen Umweltauswir-kungen unter
Berücksichtigung der Einwirkungsintensität, zeitlichen Dauer und räumlichen
Reichweite der relevanten Wirkfaktoren und der jeweiligen Bedeutung und
Empfindlichkeit des Schutzguts. Im Anschluss an diese Prognose werden die
vorgesehenen Maßnahmen aufgeführt und kurz beschrieben, die dazu dienen
sollen, die voraussichtlichen Beeinträchti-gungen zu vermeiden, zu verringern
oder auszugleichen. Danach wird noch mal abschließend verbal-argumentativ
die
Erheblichkeit
der
verbleibenden
Umweltauswirkungen
unter
Berücksichtigung der genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
beurteilt. Die Bewertung der Umweltauswir-kungen erfolgt unter
Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein
anerkannten Prüfungsmethoden. Die Beurteilung der potentiellen
Umweltauswirkungen basiert auf nachfolgender Bewertungs-matrix:
Voraussichtliche Umweltauswirkungen
positive Wirkung
4.3
Einschätzung der Erheblichkeit
erheblich im positiven Sinne
keine Beeinträchtigung
nicht erheblich
geringe Beeinträchtigung
nicht erheblich
mittlere Beeinträchtigung
bedingt erheblich
hohe Beeinträchtigung
erheblich
Gutachten /sonstige Informationsgrundlagen
sehr hohe Beeinträchtigung
sehr erheblich
Z
ur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen voraussichtlichen
Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wird auf folgende
Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen
Beteiligung zurückgegriffen:
• ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung
gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld.
Köln
• Bezirksregierung Düsseldorf (2010): Luftreinhalteplan Krefeld. Düsseldorf
11.07.2018
36
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
4.4
VII. Umweltbericht
Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.):
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000,
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld
IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld –
Grobscreening. Köln
IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld –
Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes von
Krefeld. Köln
Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI (2015): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 729/II - Ostwall - Neue Linner Straße Königstraße in Krefeld, Bericht VL 7306-1. Dortmund
Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI (2015): Schalltech-nische
Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 729/II - Ostwall - Neue Linner Straße Königstraße in Krefeld. Bericht VL 7306-2. Dortmund
Straube, Michael (2012): Fledermausuntersuchung und Artenschutzprüfung Stufe I für den BP 775 Rheinstraße in Krefeld. Wegberg
TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH (2014): Entwurf zum
Lärmaktionsplan Stufe 2 für den Ballungsraum Krefeld. TÜV-Bericht Nr.:
936/21223167/02. Köln
Universität
Essen,
Abteilung
Angewandte
Klimatologie
und
Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen
Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt der Stadt Krefeld mit Schreiben
vom 27.11.2014, 19.01.2015 und 27.02.2015
Stellungnahme des Fachbereiches Grünflächen der Stadt Krefeld mit
Schreiben vom 29.01.2015
Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben
vom 29.01.2015
Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen
Besondere Schwierigkeiten in Form von Kenntnislücken oder Prognoseunsicherheiten traten im Rahmen der Umweltprüfung nicht auf. Viele Angaben
beruhen jedoch auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen, da auf eine
umfassende
Untersuchung
zur
Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsstudie) nicht zurückgegriffen werden konnte. Weil es sich um
eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen nicht abschließend
abgehandelt werden. Deshalb werden die jeweils ungünstigsten Auswirkungen
berücksichtigt. Veränderungen bei den der Umweltprüfung zugrunde gelegten
Rahmenbedingungen werden ggf. im Rahmen des Monitorings erfasst und
berücksichtigt (s. Kap. 10).
11.07.2018
37
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
5.
Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung
5.1
Angaben zum Umfang des Vorhabens und zum Bedarf an Grund und Boden
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von
ca. 1,8
ha. Das Bebauungsplangebiet ist mit Ausnahme der Baumscheiben der
Straßenbäume bereits im Bestand vollständig versiegelt. Um eine
wirtschaftliche Ausnutzung des Baublocks zu gewährleisten bzw. keine
Herabzonung für Bestandsnutzungen vorzunehmen, werden für die festgesetzten Kerngebiete die Obergrenzen für die GRZ gem. § 17 BauNVO gewählt.
Mit einer GRZ von 1,0 ist eine vollständige Versiegelung der mit dieser
Baugebietsart überplanten Flächen des Plangebietes möglich. Auch die übrigen
Flächen des Plangebietes, die als Verkehrsflächen festgesetzt werden, erlauben
eine Vollversiegelung. Da es sich lediglich um bestands-sichernde Festsetzungen
handelt, wird keine Neuversiegelung ausgelöst.
5.2
Baubedingte Wirkungen
Durch die Bautätigkeiten wird es voraussichtlich zu Beeinträchtigungen
kommen, die i. d. R. nur temporär und nicht nachhaltig sind. Im Einzelnen sind
dies:
• Flächeninanspruchnahme zur Baustelleneinrichtung, Veränderung der
Geländemorphologie, der Bodenstruktur/-horizontierung
• Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen, Erschütterungen und visuelle
Störwirkungen durch Baustellenbetrieb
• Grundwassergefährdung durch Stoffeinträge (Kontaminationsrisiko)
5.3
Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit nachhaltigen
Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen:
• Flächeninanspruchnahme mit Versiegelung
• Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper (in
Hoch/Tiefbauweise)
5.4
Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die geplante
gewerbliche Nutzung hervorgerufen.
• Lärm-, Schadstoffemissionen, visuelle Störreize (Bewegungen) infolge
höherer Besucherfrequenzen sowie Zunahme des Anlieferungsverkehrs
gegenüber dem Status Quo durch Attraktivitätssteigerung
• Mortalität/Kollision bei Tieren an Straßen
11.07.2018
38
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
6.
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
6.1
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei
unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt
Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft.
Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt,
Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als
wesentliche Voraussetzung für die landschaftsge-bundene ruhige Erholung (vgl.
Kapitel 6.6). Im Focus der Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im
Rahmen dieser Schutzgutbe-trachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische
und bioklimatische Belas-tungen werden im Kapitel 6.5 thematisiert.
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet präsentiert sich als hochverdichteter Innenstadtbereich in
Randlage des Hauptgeschäftszentrums der Stadt Krefeld. Es wird von
mehrgeschossiger Blockrandbebauung mit einem hohen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbesatz sowie innerstädtischem Wohnen geprägt und entspricht
damit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes (MK) gemäß § 7 BauNVO. Im
Plangebiet sind durch Leerstände, untergenutzte Grund-stücke und einer
zunehmenden Verflachung bzw. Banalisierung des Ange-botes, Qualitätsdefizite
festzustellen. Positiv fällt der Bereich des Stadt-marktes auf, der zu einer
deutlichen Belebung und Attraktivitäts-steigerung des Umfelds geführt hat.
Auch das reichhaltige Gastronomie-angebot im Plangebiet kann für das
innenstadtnahe Wohnen Aufenthalts-qualitäten vermitteln. Der im Plangebiet
liegende Teilabschnitt des Ost-walls erfährt derzeit durch einen Totalumbau des
Haltestellenbereichs eine deutliche Aufwertung.
Bis auf zwölf Straßenbäume ist das Plangebiet vegetationslos. Auch das Umfeld
zeigt eine deutliche Unterversorgung mit Grün- und Freiflächen für die
Naherholung. Als einzige wohnungsnahe Grünfläche ist der als Allee
ausgebildete Mittelstreifen des Ostwalls zu nennen.
Vorbelastungen
Neben dem siedlungsnahen Grünflächendefizit zeigt das Plangebiet erheb-liche
Lärmvorbelastungen, die negativ auf die Gesundheit und das Wohl-befinden
des Menschen wirken. Die Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (ADU
Cologne GmbH, 2006) und die Lärmaktionsplanung der
Stufe 2 für den
Ballungsraum Krefeld (TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH, 2014) weisen
das Plangebiet als Belastungsschwerpunkt aus. Die Schallimmissionssituation ist
insbesondere durch verkehrsbedingte Im-missionen aus dem öffentlichen
11.07.2018
39
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Straßenverkehr sowie dem oberirdischen Schienenverkehr am Ostwall geprägt.
Bei den weiteren Straßen im und um das Plangebiet handelt es sich mit
Ausnahme der Königstraße um Fußgängerbereiche mit zeitlich eingeschränkten
Anlieferungsmöglich-keiten bzw. Verkehrswege mit Tempolimit und nur einer
untergeordneten Verkehrsbelegung, bei denen erkennbar ist, dass relevante
Beeinträch-tigungen durch Verkehrslärm nicht auftreten können. Deren
Lärmpegel liegen deutlich unter den Lärmpegeln des Ostwalls, so dass diese
keinen Einfluss auf den Summenpegel im Plangebiet haben. Für das Plangebiet
wurden die Immissionsschallpegel bei freier Schallausbreitung für den
Straßenverkehrslärm nach der RLS-90 und für den Schienenverkehrslärm nach
der Schall 03 berechnet (vgl. Peutz Consult GmbH (2015): Schall-technische
Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 729/II. Dortmund).
Darüber hinaus sind in den überplanten Kerngebieten die typischen Störungen
durch den Handels- und Geschäftsbetrieb anzutreffen, die allge-mein von den
Bewohnern hinzunehmen sind. Im Plangebiet finden sich mehrere Gaststätten
mit Außengastronomie, die auch zukünftig planungs-rechtlich zulässig sein
sollen. Für die Außengastronomie gelten im Kernge-biet verlängerte
Öffnungszeiten bis 24 Uhr. Kerngebietsunverträgliche Nutzungen sind im
Plangebiet nicht ansässig. An das Plangebiet grenzen ausschließlich weitere
Kerngebiete, so dass auch von den Umfeldnutzun-gen keine höheren
Emissionen bzw. Schutzansprüche zu erwarten sind.
Schallimmissionen durch Verkehrslärm (RLS 90/Schall 03) - Tageszeitraum,
Rechenhöhe h = 2,5 m über Bodenniveau (Peutz Consult (2015): Anlage 3.1)
11.07.2018
40
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schallimmissionen durch Verkehrslärm (RLS 90/Schall 03) - Nachtzeitraum,
Rechenhöhe h = 2,5 m über Bodenniveau (Peutz Consult (2015): Anlage 3.1)
Die
durchgeführten
schalltechnischen
Berechnungen berücksichtigen be-reits den Umbau des Ostwalls und die damit
verbundenen Verlegungen der Straßen- und Schienenverkehrswege. Die
Ergebnisse der Immissionsbe-rechnungen aus allen betrachteten Verkehrsarten
(Straße und Schiene) ergeben entlang des Ostwalls (im maßgebenden Bereich
Ecke Rheinstraße) an den bestehenden Gebäudeaußenfassaden bzw. den
festgesetzten Bau-linien und Baugrenzen Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A)
tags und
59 dB(A) nachts. Damit liegen für Teile des Plangebietes
Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und
55 dB(A) nachts für Kerngebiete vor. Mit Ausnahme der vorspringenden
Gebäude-kanten an den Eckbereichen von Rheinstraße und Neue Linner Straße
liegen die Lärmpegel an den Gebäudefassaden des Ostwalls jedoch tagsüber bei
≤ 65 dB(A), so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete
tagsüber weitgehend eingehalten werden. Die Überschreitun-gen im Plangebiet
beziehen sich im Wesentlichen auf die zum Ostwall orientierten Fassaden sowie
auf die Fassaden an den Straßeneinmün-dungen zur Rheinstraße und Neue
Linner Straße im Nachtzeitraum. Da hier die mit 55 dB(A) gekennzeichnete
Isophonenlinie kurz hinter den Gebäu-defassaden ansetzt, ist damit zu rechnen,
dass die 55 dB(A) Nachtwerte aus dem Isophonenband > 55 dB(A) bis ≤ 60
dB(A) überwiegend nur moderat überschritten werden. Eine geringfügige
Überschreitung der Tag- und Nachtwerte ist auch für den an die Königstraße
angrenzenden Planausschnitt, der durch die Verkehrsbelegung der Königstraße
11.07.2018
41
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
hier eine punktuelle lärmtechnische Erhöhung erfährt, auszumachen. An den
übrigen planinternen Gebäudeaußenfassaden bzw. Baulinien und Bau-grenzen
sind keine Überschreitungen der Orientierungswerte der
DIN 18005 für
Kerngebiete zu konstatieren. Hervorzuheben ist, dass die lärmabschirmende
Wirkung bereits bestehender und neu geplanter Gebäude innerhalb des
Bebauungsplangebietes nicht in die Berechnungen einbezogen worden sind. Die
tatsächlichen Schallpegel an den lärmquellenabgewandten, im Schallschatten
gelegenen Bereichen, fallen somit deutlich günstiger aus, als in der Berechnung
abgebildet.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Grünflächen mit Erholungseignung nur
marginal Bedeutung für die naturgebundene Erholungsfunktion. Einge-schränkt
kann der Stadtraum mit Gastronomie-/Einzelhandelsangeboten und urbanen
Aufenthaltsqualitäten der Rekreation dienen.
Da das Wohnen grundsätzlich nicht zur vorrangigen Funktion eines Kerngebietes gehört, genießt die Wohn- und Wohnumfeldfunktion ein entspre-chend
gemindertes
Schutzniveau mit gesteigerten Duldungspflichten für
kerngebietstypische Emissionen. Dies verdeutlichen auch die erhöhten
Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete. Nichtsdestotrotz besteht für
die Wohnfunktion und die Gesundheit der Menschen im Plangebiet eine
besondere Sensitivität aufgrund der erheblichen Lärmvor-belastung und den
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-hältnisses - auch gegenüber
einer Zunahme der Lärmbelastung. Werden bereits vorbelastete Bereiche
überplant, die auch zum Wohnen genutzt werden, lassen sich die Werte der DIN
18005 häufig nicht einhalten. Dann muss die Planung zumindest sicherstellen,
dass keine städtebaulichen Missstände auftreten bzw. verfestigt werden. Die
Frage eines städtebau-lichen Missstandes bzw. der absoluten Unzumutbarkeit
stellt sich jeden-falls bei Außenpegeln in Bereichen von mehr als 70 dB(A) am
Tag bzw.
60 dB(A) in der Nacht. Derartige Gesundheitsgefährdungspegel
werden im Plangebiet zwar nicht erreicht, jedoch an den zum Ostwall und zur
Königstraße orientierten Fassaden für den Nachtzeitraum auch nur knapp
unterschritten, wenngleich auch nur für vereinzelte Gebäudesituationen. In
diesen Fällen ist die Planungsfreiheit der Gemeinde für die Ausweisung von
Wohnnutzungen nur sehr bedingt gegeben. Für den Tagzeitraum werden
vereinzelt Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) erreicht, die keine gesunden
Wohnverhältnisse mehr garantieren. Für die Wahrung gesunder
Wohnverhältnisse können als maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über den
Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unter-liegen diese
gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur
Gesundheitsgefährdung markieren, sondern bereits vor erheblichen Beläs-
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
tigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder
Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A
18.04). Relativierend ist jedoch hervorzuheben, dass die kritischen
Pegelüberschreitungen tagsüber lediglich an wenigen expo-nierten Stellen am
Ostwall und der Königstraße auftreten. Im Übrigen liegen diese selbst an den
zum Ostwall orientierten Gebäudefassaden bei < 65 dB(A). Für die im
Schallschatten gelegenen Bereiche, werden durch-weg Lärmpegel erreicht, die
gesunde Wohnverhältnisse sicherstellen. Dies gilt auch für hier nutzbare
Außenwohnbereiche wie Terrassen oder Balkone. Selbst bei freier
Schallausbreitung werden im Gebäudeschatten Immissionswerte von ≤ 60 dB(A)
tagsüber erreicht, die gemäß der DIN 18005 für Mischgebiete gelten. Der
Orientierungswert von 60 dB(A) bietet einen Anhaltspunkt für die Abwägung,
weil dieser der gesetzgeberischen Wertung Rechnung trägt, dass Mischgebiete
neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben
auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen
Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen
an gesunde Wohnverhältnisse ge-wahrt sind. Nachts werden die Außenpegel
für Mischgebiete von 50 dB(A) nahezu im gesamten Plangebiet überschritten.
Dies ist aber weniger kritisch, da die Außenwohnbereiche nur tagsüber
schutzwürdig sind, weil sie nachts nicht zum dauernden Aufenthalt von
Menschen zu dienen pflegen. Auch hier ist anzumerken, dass die
lärmabschirmende Wirkung der Gebäude bei der Schallimmissionsprognose
nicht berücksichtigt wurde und grundsätzlich von günstigeren Außenlärmpegeln
auszugehen ist.
6.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet präsentiert sich als ausgesprochen naturfern (metaheme-rob).
Natürliche Habitatstrukturen sind im Plangebiet durch Versiegelung und
Überbauung nicht mehr vorhanden. Bis auf rudimentäre Fassadenbegrünungen (Efeu) und 12 Straßenbäume ist das Plangebiet vegetationsfrei. Im
Bereich des Stadtmarktes wurden 2002 zwei Amberbäume und drei
Säulenhainbuchen gepflanzt. Innerhalb des Gehweges zum Ostwall stehen
sieben weitere Straßenbäume (vier Schnurbäume, zwei Gewöhnliche Platanen
und eine Kaukasische Flügelnuß). Die Straßenbäume stehen in künstlichen
Baumscheiben in einem stark anthropogen geprägten Umfeld.
Dachbegrünungen sind im Plangebiet zurzeit nicht ausgebildet.
Schutzgebietsausweisungen des Naturschutzrechts bzw. als schutzwürdig
kartierte Biotope liegen für das Plangebiet nicht vor.
Vorbelastungen
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vorbelastungen des Schutzgutes ergeben sich insbesondere durch die flächige
Versiegelung und Überbauung mit Fragmentierung der biotischen und
abiotische Standortfaktoren, stofflichen und nichtstofflichen Emis-sionen
(Luftverunreinigungen, Lärm), Barrierewirkungen durch Verkehrs-wege sowie
der hohen Frequentierung des Plangebietes durch Besucher mit Störwirkungen
durch Bewegungsunruhe.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Biotopstrukturen nur eine sehr geringe
Bedeutung für die Arten- und Lebensraumfunktion. Gleiches gilt für die
Biotopverbundfunktion. Auch die Nachbarflächen des Plangebietes sind stark
beeinträchtigt und durch eine hohe Trenn- und Isolations-wirkung
gekennzeichnet. Die hohe Isolationswirkung gilt auch für die südlich an das
Plangebiet
anschließenden
Grünflächen
des
Ostwalls,
die
als
Biotopverbundflächen von besonderer Bedeutung erfasst sind. Bedingt durch
die stark eingeschränkte Wertigkeit des Plangebiets ist von einer extremen
Artenverarmung und allenfalls von einem punktuellen Vorkom-men von
Ubiquisten mit geringer Störungsempfindlichkeit auszugehen. Die Vitalität der
Bäume ist durch die eingeschränkten Wuchsbedingungen in den Baumscheiben
herabgesetzt. Insbesondere die Bäume am Ostwall zeigen deutliche Schäden
durch Bodenverdichtung, Wurzelverletzungen und Pilzbefall, wenngleich diesen
durch ihren Reifegrad eine größere Bedeutung zukommt als denen im Bereich
des Stadtmarktes. Grundsätz-lich haben die Bäume vordergründig eine
gestalterische Bedeutung.
Durch die bestehenden und teilweise leergezogenen Gebäude besteht ein
untergeordnetes Potential für Gebäudefledermäuse und Gebäudebrüter im
Plangebiet. Im Falle von Gebäudeabrissen ist bei Durchführung ggf. erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten. Näheres ist dem
Kapitel „Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung“ zu entnehmen.
6.3
Schutzgut Boden
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet liegt auf der Mittelterrasse. Hier sind die pleistozänen
Terrassenablagerungen an der Oberfläche überwiegend von Löss bedeckt. Aus
den tonig-schluffigen Lösssedimenten auf der Mittelterrasse haben sich
verbreitet Parabraunerden entwickelt. Die Böden im Bereich der Mittelterrasse
sind aufgrund der günstigen Korngrößenverteilung der Lösssedimente durch
einen ausgeglichenen Wasser- und Stoffhaushalt gekennzeichnet. Sie weisen
überwiegend hohe Ertragsfähigkeiten mit Bodenzahlen von 55-75 auf und sind
daher als schutzwürdig einzustufen.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Das Plangebiet ist mit Ausnahme der Baumscheiben vollständig überbaut bzw.
versiegelt. Von den oben beschriebenen Bodenverhältnissen kann demnach
nicht mehr ausgegangen werden. Dachbegrünungen, die einge-schränkt
natürliche Bodenfunktionen übernehmen könnten, sind im Plangebiet nicht
anzutreffen.
Vorbelastungen
Die flächige Versiegelung und Überbauung des natürlich anstehenden Bodens
bewirkt einen Totalverlust seiner natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum-,
Regler-, Speicher-, Filter-, Puffer- und Archivfunktion). Gemäß der
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (GLD NRW, FB Umwelt, o. J.) ist die
Bodenbildung stark anthropogen geprägt mit Veränderungen der
Horizontausbildung und der Beimengung technogener Substrate. Für den
Boden innerhalb der Baumscheiben kann durch verkehrsbedingte Schadstoffe
(insbesondere am Ostwall) sowie winterliche Streusalzverwen-dung eine
Schadstoffanreicherung angenommen werden. Altlastenver-dachtsflächen bzw.
Altlasten sind für das Plangebiet nicht bekannt.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Der Boden weist keine besondere Empfindlichkeit auf. Durch die Vollversiegelung der Bodenoberfläche findet eine Unterbindung mit der Atmo-, Biound Hydrosphäre statt. Sämtliche Bodenfunktionen sind damit irreversibel
verloren gegangen. Der Boden steht nicht mehr als Lebensraum für
Bodenorganismen und für die Ausbildung von Biotop- und Habitatstrukturen
(Biotopentwicklungspotential),
der
Niederschlagsinfil-tration
und
Wasserspeicherung
(Abflussregulationsund
Grundwasserneubildungsfunktion), der Retention und Speicherung von Nährstoffen sowie der
Immobilisierung, Pufferung, Filterung und Transformation von Schadstoffen zur
Verfügung. Der in den Baumscheiben anstehende und nicht versiegelte Boden
kann durch Bodenverdichtung, Bodenumlagerung sowie seiner kleinflächigen
Ausprägung nur sehr eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen übernehmen.
Aufgrund des bereits eingetretenen Verlustes sämtlicher natürlicher
Bodenfunktionen besteht für das Umwelt-medium Boden keine
Schutzwürdigkeit.
6.4
Schutzgut Wasser
Derzeitiger Umweltzustand
Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw.
seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. Eine räumliche Betroffenheit als
hochwassergefährdeter Bereich kann ausgeschlossen werden. Das Plangebiet
liegt nicht innerhalb einer festgesetzten oder potenziellen Wasserschutzzone.
Geologisch ist es der Mittelterrasse zuzuordnen, die durch hohe
Grundwasserflurabstände geprägt ist.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vorbelastungen
Der aktuell im Plangebiet bestehende Versiegelungsgrad führt zum Erliegen der
Grundwasserneubildung
und
zum
tendenziellen
Absinken
der
Grundwasserstände. Die Vollversiegelung und ein weitgehendes Fehlen von
Vegetationsbeständen (Interzeptionsverlust) bedingt einen ungehin-derten
Abfluss des Niederschlagswassers. Die Baumscheiben im Plange-biet können
keinen
nennenswerten
Beitrag
zur
Abflussverzögerung
bzw.
Grundwasserneubildung leisten.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Infolge der Vollversiegelung des Plangebietes fehlt es an natürlichen Landschaftsbestandteilen, die zur Reduzierung oberflächiger Abflüsse und zur
Grundwassererneuerung beitragen. Hinsichtlich dieser Funktionen ist von
einem vollständigen Bedeutungsverlust auszugehen. Positiv kann die Vollversiegelung des Plangebietes für die geringe Verschmutzungsempfind-lichkeit
des Grundwassers durch potentielle Schadstoffeinträge bewertet werden. Die
hohen
Grundwasserflurabstände
vermeiden
Eingriffe
in
den
Grundwasserkörper durch Grundwasseranschnitt/-absenkung und den Einbau
von Strömungshindernissen durch Bauwerksfundamente (Grund-wasserstau).
6.5
Schutzgut Klima /Luft
Derzeitiger Umweltzustand
Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das Plange-biet als
Stadtkern-Klimatop aus. Dieses Klimatop kennzeichnet den am stärksten urban
geprägten Innenstadtbereich mit überwiegend mehrge-schossiger, dichter
Blockrandbebauung und geringem Vegetationsanteil.
Vorbelastungen
Das Plangebiet zeigt gegenüber nicht bebauten Bereichen deutlich unterschiedliche Oberflächenstrukturen, die zu charakteristischen Klimaabweichungen führen. Die Eigenschaften der versiegelten Oberflächen, deren
eingeschränktes Evaporationsvermögen sowie die stadtbedingte Erhöhung der
Oberflächenrauhigkeit verursachen eine Veränderung des Strahlungs- und
Energiehaushaltes als auch eine Beeinflussung des turbulenten Aus-tausches.
Die Wärmebilanz der städtischen Oberflächen und Materialien ist durch hohe
Wärmeleitfähigkeit und Wärmekapazität gekennzeichnet. Durch die Geometrie
der Blockrandbebauung vergrößert sich die Ober-fläche, auf der
Sonnenstrahlung absorbiert wird. Dies führt besonders in austauscharmen,
sommerlichen Schönwetterperioden zu einer Aufheizung der Baukörper und zur
Ausbildung von Wärmeinseln. Bei nächtlichen Abkühlungsprozessen wird diese
Wärme meist nur unzureichend wieder abgegeben. Verstärkt wird dieser Effekt
durch die in den Straßen-schluchten von Peters- und Lohstraße sowie Neue
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Linner Straße auftreten-den Mehrfachreflexionen an den Häuserwänden.
Bioklimatische Wärmebe-lastungen bzw. sinkender thermischer Komfort
(Hitzestress) sind die Folge. Zusätzlich wirken im Bereich der Straßenschluchten
böenartige Windver-wirbelungen und Winddüseneffekte negativ. Aufgrund
mangelnder Durch-lüftung sowie fehlender Anschlüsse an Kaltluft leitende
Ventilations-bahnen kann kühle Umlandluft nicht bis ins Planungsgebiet
vordringen. Der im Plangebiet vorhandene solitäre Baumbestand kann über
seine Verdunstungsleistung die Luft nur lokal und begrenzt abkühlen. Zudem
bewirkt die hohe Siedlungsdichte mit Einzelhandels- und Geschäftsbesatz im
Plangebiet verkehrsbedingt ein hohes Beeinträchtigungsniveau durch
Luftschadstoffe.
Luftqualitätsmodell Krefeld
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld
(Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem
Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das
Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie
und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoff-komponenten
Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol
prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsver-hältnisse unter
Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten
Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale
Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der
Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen
zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen
wurden jeweils für die einzelnen Luftschad-stoffkomponenten anhand der
Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Hierbei ergaben sich verkehrsbedingt
für Teile des Ostwalls, der Rhein-straße und der Königstraße
Stickstoffdioxidkonzentrationen (NO2) im Bereich des Grenzwertes von 40
μg/m³ und mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 μg/m³
für Feinstaub (PM10). Damit liegen Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen im
Plangebiet vor.
Luftreinhalteplan Krefeld
Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Für 2010 werden im Luftreinhalteplan für den Ost-wall 40
μg/m³ NO2 und 24 μg/m³ PM10 im Jahresmittel prognostiziert. Der NO2Jahresmittelwert von 40 μg/m³ wird erreicht. Die lokale Zusatzbelas-tung ist im
Wesentlichen auf verkehrsbedingte Ursachen zurückzuführen. Der
Luftreinhalteplan führt aus, dass ohne zusätzliche Maßnahmen weiter-hin ein
hohes Belastungsniveau zu erwarten ist. In der Vergangenheit wurden bereits
Luftreinhaltemaßnahme für das Plangebiet durchgeführt, z. B. wurde dieses in
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
die Umweltzone aufgenommen. Umweltzonen sind Gebiete, in denen wegen
hoher Luftschadstoffe nur solche Kraftfahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte
Abgasnormen
einhalten.
Die
Zone
dient
dem
Ziel,
die
Schadstoffkonzentrationen an den Belastungsschwerpunkten zu senken.
Weitere Maßnahmen mit Schadstoffminderungspotential sind die
Modernisierung der Busflotte (Einsatz schadstoffarmer Busse, Hybrid-busse),
welche sich aufgrund des zentralen „ÖPNV-Haltestellenbereichs Rheinstraße“
und des damit verbundenen signifikanten Busanteils im Plangebiet, günstig
auswirkt.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Plangebiet hat als klimatischer Ungunstraum keine Bedeutung für
bioklimatische oder lufthygienische Ausgleichsfunktionen. Es kann nicht durch
Entstehung und Transport von Kalt- oder Frischluft zur Verbesserung
bioklimatischer Zustände und zur Entstehung von Luftaustauschprozessen
beitragen. Die im Plangebiet stockenden Bäume haben aufgrund ihrer
begrenzten Anzahl sowie ihres z. T. jungen Entwicklungsstadiums nur bedingt
Bedeutung durch Staub- und Luftschadstofffilterung sowie Verschattung und
Evapotranspiration eine Klimamelioration zu bewirken. Durch das Fehlen
klimawirksamer Flächen besteht eine besondere Sensi-tivität hinsichtlich sich
verschärfender Auswirkungen des Klimawandels (Hitzebelastung, Starkregen)
und macht das Plangebiet bedeutsam für Anpassungsmaßnahmen an den
Klimawandel. Eine besondere Empfind-lichkeit liegt auch im Hinblick auf das
Belastungsniveau durch Luftschad-stoffe und deren Zunahme vor.
6.6
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet liegt im urban geprägten Innenstadtbereich und ist durch
mehrgeschossige, dichte Blockrandbebauung und geringen Vegetations-anteil
geprägt. Natürliche, landschaftsbildprägende Elemente und Struk-turen sind mit
Ausnahme der Straßenbäume nicht mehr vorhanden.
Vorbelastungen
Durch die Dominanz von anthropogen geformten Elementen und Nutzungsformen hat das Plangebiet seine landschaftsgebundene Erlebnis- und
Erholungsfunktion verloren. Das nun vorliegende Stadtbild zeigt visuelle Defizite
durch stark verspringende Gebäudehöhen, Baulücken, Leerstände und
mindergenutze Grundstücksteile mit vernachlässigter Bausubstanz. Von
geringer Gestaltqualität sind auch die Werbeanlagen und Schaufenstergestaltungen der Filialisten aus dem niedrigem Preissegment. Zudem ist
das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm und Luftschadstoffe vorbelastet, die
zu einer Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität führen.
11.07.2018
48
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bedeutung und Empfindlichkeit
Durch den naturfernen Zustand des Plangebietes mit hohem Eigenartsver-lust
ist dessen landschaftsästhetische Wert aktuell sehr gering. Dem transformierten
Stadtbild kommt jedoch durch seine zentrale Innenstadt- und Einkaufslage eine
gesteigerte Empfindlichkeit gegenüber einem zunehmenden Verfall der
Bausubstanz, Verschärfung von Leerständen sowie Verunstaltung des
öffentlichen Raumes durch auffällige und aggres-sive Werbeanlagen zu. Im
Bereich des Ostwalls haben die Straßenbäume durch ihre gereihte Anordnung
und Größe eine prägende Bedeutung. Bei Belaubung kann sich hier ein
„Baumdach“ ausbilden. Die Straßenbäume am Stadtmarkt haben aufgrund ihres
Alters für Gliederung und Belebung des Plangebietes noch eine eher
untergeordnete Bedeutung.
6.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Derzeitiger Umweltzustand
Innerhalb des Plangebietes gibt es keine in die Denkmalliste der Stadt Krefeld
eingetragenen Bau- oder Bodendenkmäler.
In unmittelbarer Nachbarschaft ist südlich des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Seite der Neue Linner Straße das Fassadenelement der
ehemaligen Werkkunstschule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt
Krefeld eingetragen. Das Fassadenelement ist als gut ablesbarer Rest der
überregional bekannten Werkkunstschule bedeutend für die Geschich-te des
Menschen als Zeugnis der repräsentativen öffentlichen Architektur. Die
Werksteinfassade ist siebenachsig mit kleinteilig profilierten Laibun-gen der
Rundbogenfenster und einem Sockelgeschoss ausgebildet. Die Eintragung in die
Denkmalliste der Stadt Krefeld (lfd. Nr. 957) erfolgte im Jahr 2007.
Im weiteren Umfeld des Plangebietes sind das Wohn- und Geschäftshaus am
Ostwall 136, das Bankgebäude am Ostwall 131-133 sowie das ehemalige
Eingangstor zur Mennonitenkirche an der Mennoniten-Kirch-Straße als
Baudenkmäler gelistet. Hinweise auf Bodendenkmale liegen nicht vor.
Vorbelastungen
Aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern im Plangebiet können keine Angaben
zu Vorbelastungen getroffen werden. Das angrenzende Baudenk-mal Nr. 957
wird derzeit durch eine Stahlskelettkonstruktion gestützt und steht als
singuläres Fassadenelement am Rande einer Baugrube. Das Fassadenfragment
soll in den Neubau des Verwaltungsgebäudes der Wohnstätte Krefeld integriert
werden. Für Bodendenkmäler ist infolge der intensiven Bebauung des
Plangebiets von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bedeutung und Empfindlichkeit
Für das Plangebiet selber sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Es ist
von einer geringen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
auszugehen. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des
archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von
Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht
gänzlich auszuschließen. Für die Baudenkmäler gilt grundsätzlich der
denkmalrechtliche Umgebungsschutz. Danach darf die unmittelbare Umgebung
eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender
Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, nicht so
verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals
wesentlich beeinträchtigt werden. Neu hinzutretende bauliche Anlagen müssen
sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen
es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen.
7.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei der Status-quo-Prognose/Nullvariantenprüfung sind die umweltbe-zogenen
Auswirkungen bei Unterbleiben der Planung abzuschätzen.
Das Plangebiet ist bereits über das bestehende verbindliche Planungs-recht als
Kerngebiet bebaubar und vollständig versiegelt. Dieser Zustand ist auch für die
Zukunft anzunehmen; für eine Entsiegelung besteht seitens der
Grundstückseigentümer keine Veranlassung. Der Totalausfall der natürlichen
Landschaftsfunktionen bzw. das Belastungsniveau durch Emissionen ist daher
bereits durch die Bestandsnutzungen gegeben. Im Plangebiet ist ein Zuwachs an
Leerständen und vernachlässigter Bausub-stanz zu beobachten, dem durch die
Realisierung des Geschäftshauses und der Anpassung des Planungsrechts
entgegengewirkt werden soll. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser
Abwärtstrend bei Nichtdurch-führung des Bebauungsplans fortsetzt und
beschleunigt. Hiermit wären negative Auswirkungen auf das Stadtbild und die
Erlebnisqualität der Innenstadt verbunden. Inwieweit sich dann durch
sukzessive Entwicklung eine Ruderal-/Spontanvegetation auf den Brachflächen
entwickeln würde, ist schwer abzuschätzen. Für die Straßenbäume im
Plangebiet ist eine Zunahme des Reifegrades zu prognostizieren.
8.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
8.1
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
11.07.2018
50
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Der Bebauungsplan verbessert durch eine höhere verbindliche Nutzungs-dichte
die Voraussetzungen für Neubauten, die Aktivierung von Leerstän-den,
maßstäbliche Baulückenschließungen sowie grundsätzlich die Ansiedlung von
frequenzsteigernden Nutzungen. Dies wirkt sich vorteilhaft auf den urbanen
Erholungs- und Freizeitwert des Plangebietes aus. Das Einzelhandelsangebot
wird vergrößert und qualifiziert, die Aufenthalts-qualität durch Beseitigung
städtebaulicher Defizite verbessert. Der Bebau-ungsplan leistet damit einen
wichtigen Beitrag zur Attraktivierung und Belebung der Innenstadt und reiht
sich in die positive Entwicklung zahlreicher Leuchtturmprojekte im Umfeld ein.
Hiervon profitiert auch die Wohn- und Wohnumfeldfunktion im Plangebiet.
Durch Neubauten kann im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit
attraktiver Wohnraum in einem revitalisierten Quartier geschaffen werden. Das
bestehende Wohnen erhält ein aufgewertetes Umfeld. Für die vernachlässigten
Blockinnenbe-reiche, die von der umliegenden Bebauung einsehbar sind, kann
durch Neubauten mit Dachbegrünungen eine deutliche Verbesserung des
Arbeits- und Wohnumfeldes (Wohlfahrtswirkung) erwartet werden.
Die Prognose der voraussichtlich zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen beschränkt sich auf die Folgen des Verkehrslärms einschließlich
möglicher planbedingter Zuwächse. Die Luftschadstoffbelastung ist Be-standteil
des Kapitels 8.5.
Verkehrslärm:
Wie in Kapitel 6.1 dargelegt, ist das Plangebiet erheblich durch Verkehrs-lärm
vorbelastet. Vorhandene Vorbelastungen berechtigen nicht per se zu einer
Festschreibung bestehender Konfliktsituationen. Vielmehr besteht auch hier ein
planerisches, allerdings abwägungsbezogenes Verbes-serungsgebot. Auch
vorgefundene Konflikte sind dem Bebauungsplan zuzurechnen und zu
bewältigen. Der Bebauungsplan darf die vorhandenen Konflikte nicht
verfestigen oder verschärfen. Die nachfolgenden Ausführun-gen zeigen, dass
der Bebauungsplan grundsätzlich zu einer Verbesserung der Lärmsituation
führt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 729/II sichern planungsrecht-lich
überwiegend die Bestandsnutzungen bzw. die bestehenden planungsrechtlichen Möglichkeiten einschließlich untergeordneter Erweiterungsmöglichkeiten und setzen diese ergänzend mit Mindestmaßen fest. Dies kann zu
marginalen Mehrverkehren führen, die im Zusammenspiel mit der hohen
Lärmvorbelastung jedoch keine rechnerisch ermittelbare Erhöhung des
Lärmpegels bewirken. Der zusätzliche Verkehrslärm schlägt mit so geringem
Gewicht zu Buche, dass dieser als planungsrechtlich vernach-lässigbare Größe
außer Betracht bleiben kann. Das Plangebiet ist bereits heute vollständig mit
kerngebietstypischen Nutzungen aufgesiedelt, so dass Zusatzverkehr lediglich
11.07.2018
51
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bagatellcharakter haben kann. Darüber hinaus ließe sich ein motorisierter
Zusatzverkehr aus dem Plangebiet nicht eindeutig im Straßennetz zuordnen. Die
Neue Linner Straße, Peters- und Lohstraße sind als Fußgängerbereich irrelevant.
Der Ostwall ist so mit dem übrigen Straßennetz verknüpft bzw. stark befahren,
dass planbedingter Zusatzverkehr der Sache nach Bestandteil des allgemeinen
Verkehrsauf-kommens wird, das nicht mehr eindeutig einer bestimmten Quelle
zurechenbar ist. Gleiches gilt für die König- und Rheinstraße, die als
Sammelstraßen für den Innenstadtverkehr fungieren. Flächen für den ruhenden
Verkehr sollen im Plangebiet nicht vorgehalten werden, sondern planextern, z.
B. über eine Baulast in der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden
Tiefgarage des Behnischhauses, gesichert oder abgelöst werden. Die
Lärmsituation bleibt damit für den ruhenden Verkehr unver-ändert bzw.
verbessert sich durch die zukünftig planungsrechtlich nicht mehr zulässigen
Stellplätze und Garagen. Die Tiefgarage ist bereits heute Bestandteil des
Lärmgeschehen und durch eine Kapazität von 420 Stell-plätzen als Lärmquelle
manifestiert. Eine Lärmprognose für den Planfall als schalltechnische
Berechnung ist damit entbehrlich. Dies gilt für die inner-halb als auch außerhalb
des Bebauungsplangebietes liegenden schutzbe-dürftigen Nutzungen.
Durch den Neubau des Geschäftshauses werden die beiden zentralen Baulücken am Ostwall geschlossen und eine wirksame Lärmabschirmung für die
rückwärtigen, lärmquellenabgewandten Bereiche hergestellt.
Die Abbruch- und Bauphase ist mit Geräuschimmissionen verbunden, die zu
temporären Belästigungen führen können. Unter Berücksichtigung des
vorübergehenden Charakters der Einwirkungen, der technischen und
organisatorischen Möglichkeiten zur Verminderung sowie der relativ gerin-gen
Anzahl Betroffener (Wohnungen), werden etwaige Belästigungen als
unerhebliche negative Umweltauswirkungen eingestuft.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Aufgrund der Überschreitungen der Verkehrslärmwerte für Kerngebiete sowie
der Innenpegel für zumutbare Wohn- und Schlafruhe in Gebäuden, sind in den
Baugebieten Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz erforderlich:
• Festsetzung von Innenschallpegeln in Anlehnung an die VDI-RL 2719
• Modifizierung der Art der baulichen Nutzung in den Kerngebieten mit
Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender bzw. sonstiger störender
Nutzungsarten (Tankstellen, Großgaragen, Garagen und Stellplätze,
Spielhallen, Bordelle, etc.)
• vertikale Gliederung der Kerngebiete mit Begrenzung des Wohnens ab dem
3. Obergeschoss (quantitative und qualitative Beschränkung)
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete, die
ausschließlich aus der Lärmvorbelastung resultiert, ist abwägend zu
rechtfertigen. Je weiter diese überschritten werden, desto gewichtiger müssen
die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr
sind die baulichen und technischen Möglichkeiten auszu-schöpfen, um diese
Auswirkungen
zu
verhindern.
Für
eine
Zurückstellung
der
Immissionsschutzbelange bzw. eine Ausweisung von Baugebieten auf Flächen
mit hoher Vorbelastung sprechen die folgenden städtebaulichen Erwägungen:
So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang u. a. die
Nachverdichtung besonders hervorgehoben wird. In dicht besiedelten
Bereichen, wie dem Plangebiet ist es nicht möglich, allein durch die Wahrung
von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umweltein-wirkungen auf
zum Wohnen genutzte Gebäude zu vermeiden. Für diese Gebiete besteht
jedoch ein berechtigtes Interesse durch Überplanung zu deren Erhaltung,
Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB
beizutragen. Auch angesichts der hohen Akzeptanz innerstädtischen Wohnens
in breiten Schichten der Bevölkerung sowie der vielfach gewünschten
Verbesserung von Urbanität und Attraktivität der Innenstädte, ist es geboten,
die Baublöcke zu überplanen und auch zukünftig für Wohnen zugänglich zu
machen. Durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen sowie den
Gestaltungsmöglichkeiten über
§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO wird dafür Sorge
getragen, dass keine ungesun-den Wohnverhältnisse entstehen. Die
Anforderungen an eine zumutbare Wohn-/Schlafruhe im Gebäude (Innenpegel)
wird durch die Festsetzung passiven Lärmschutzes erreicht. An den
lärmquellenabgewandten, im „Schallschatten“ gelegenen Bereichen, ist die
Bebauung noch zumutbaren Außenpegeln ausgesetzt, die zumindest dort ein
Wohnen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulassen. Gleiches gilt für
eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche (Terrassen und Balkone).
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven
Maßnahmen (Schallschutzwänden/-wällen) der Vorzug vor passiven
Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Aufgrund der Unvereinbarkeit von
aktiven Maßnahmen mit der städtebaulichen Konfiguration des Plangebietes
(fehlende Flächen sowie mangelhafte stadtbildgestalterische Integration) und
den relativ geringen Anforderungen an den passiven Schallschutz, werden
passive Schallschutzmaßnahmen mittels Festlegung maximaler Innenpegel in
Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2719 „Schall-dämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen“ festgesetzt.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ bietet mit der Bestimmung des
Schalldämmmaßes auf Basis von Lärmpegelbereichen ein anschauliches
Instrument für die Ableitung passiver Schallschutzmaßnahmen. Das Regelwerk
zeigt aber für die erhöhte Schutzbedürftigkeit von überwiegend nachts
genutzten Räumen (Schlafräumen) Schwächen. Zur Festsetzung von passiven
Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sind die sogenannten „maßgeblichen
Außenlärmpegel“, bezogen auf den Zeitraum des Tages (06:00 bis 22:00 Uhr),
heranzuziehen. Die DIN 4109 geht davon aus, dass die gegenüber dem Tag um
10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht durch den v. a. an Stadt- und
Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A) niedrigeren nächtlichen
Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der Unterschied der
Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht jedoch deutlich weniger als 10
dB(A), so kann eine auf den Tag ausgelegte Dimensionierung der
Schalldämmmaße der Außenbauteile zu hohe Innen-raumpegel für die Nacht
zur Folge haben. Auch für das Plangebiet wurde eine unzureichende
Pegeldifferenz zwischen Tages- und Nachtzeitraum festgestellt, so dass sich bei
Berücksichtigung der erhöhten Nachtwerte unterschiedliche Lärmpegel
ergeben. Da die DIN 4109 keine rechtssichere Modifikation der
Lärmpegelbereiche auf Grundlage der maßgeblichen Außenlärmpegel erlaubt,
werden als Lärmschutzmaßnahme Innenpegel entsprechend der VDI-Richtlinie
2719 festgesetzt.
Darstellung des Verlaufs der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109
(Peutz Consult (2015): Anlage 4)
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Darstellung des Verlaufs der Lärmpegelbereiche unter Berücksichtigung der
erhöhten Nachtwerte (Peutz Consult (2015): Anlage 5)
Die VDI-Richtlinie 2719 stellt schalltechnische Anforderungen an das Fenster im
eingebauten Zustand dar. Die Anforderungen sind in sechs Schallschutzklassen
unterteilt (SSK I bis SSK Vl). Maßgeblich ist das bewertete Schalldämmmaß des
Fensters im funktionstüchtig eingebauten Zustand. Die Außenwand bleibt
hierbei unberücksichtigt. Die Festsetzung von Innenraumpegeln, die durch
bauliche oder technische Maßnahmen zu erreichen sind, dient der
Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Nach der
Rechtsprechung (Beschluss des BVerwG vom 30.01.2006 – 4 BN 55.05;
vorgehend OVG NRW, Urteil vom 19.08.2005 – 7 D 108/04.NE) sind reine
Emissions- und Immissionsgrenzwerte keine Vorkehrungen im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Mit der Ergänzung um die Worte „bauliche und
technische“ wollte der Gesetzgeber nämlich klarstellen, dass die nach § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in der
Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden
Maßnahmen entnommen werden können. Dagegen sollten Emissions- und
Immissionswerte, die der Bestimmung von Eigenschaften bestimmter Baustoffe
dienen, nicht ausgeschlossen werden. In diesem Sinne können Grenzwerte der
Konkretisierung von baulichen oder technischen Vorkehrungen dienen. Hierzu
kann auch die Vorgabe der Schalldämmwirkung zugunsten der Innenräume der
an einer stark befahrenen Straße zulässigen Bebauung gehören. Durch die
aufgezählten Maßnahmen wird primär auf die schallmindernde Wirkung
11.07.2018
55
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
(Schallpegel-differenz) abgestellt, die erst im zweiten Schritt zur Erreichung des
angestrebten Innenraumpegels führt. Hierdurch wird eine Konformität mit § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB geschaffen.
Die passiven Schallschutzmaßnahmen wirken vorrangig bei Neubaumaßnahmen. Der Bebauungsplan begründet allerdings keine Verpflichtung für die
Eigentümer zur Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen im Bestand.
Den Eigentümern bleibt es jedoch überlassen, Umbaumaßnahmen vorzunehmen, um den passiven Schallschutz sicherzustellen. Die Anwohner und
Bauherren können zudem durch die Ausgestaltung ihrer Wohnungen in dem
individuell für erforderlich erachteten Maß auf die Schaffung von
Ruhebereichen hinwirken (architektonische Selbsthilfe). Für die Zeitspan-ne der
bestehenden Gebäude können auch ohne nachträgliche Moder-nisierungs/Umbaumaßnahmen nahezu flächendeckend Wohnverhältnisse angenommen
werden, die außerhalb einer Gesundheitsgefährdung liegen. Planbedingt
kommt es zu keiner Erhöhung der Vorbelastungssituation, die mit Blick auf
eventuelle Gesundheitsrisiken, Auswirkungen zeigt.
Mit dem Ausschluss besonders störender kerngebietstypischer Nutzungen und
der Begrenzung von Wohnungen auf das vierte und fünfte Vollge-schoss, wird
das Konfliktpotential für schutzbedürftige Nutzungen im Plangebiet reduziert.
Für das zukünftig beschränkte Wohnungsangebot, bewirkt die Vergrößerung
des Transmissionsweges in die Vertikale eine zusätzliche Schallpegelminderung.
Weitergehende Maßnahmen bleiben der Lärmminderungsplanung vorbehalten,
wenngleich eine Vielzahl von Maßnahmen zur Lärmsenkung wie
Geschwindigkeitsreduzierung (Tempo 30), Förderung des Umweltverbundes
oder Fahrbahnverbesserungen in der Vergangenheit bereits umgesetzt wurden
bzw. sukzessive verbessert werden.
8.2
Schutzgut Pflanzen/ Tiere / Biologische Vielfalt
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Durch das nahezu vollständige Fehlen von natürlichen Habitatelementen im
Plangebiet, sind negative Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten.
Der durch Versiegelung und Überbauung eingetretene Lebens-raumverlust für
Flora und Fauna ist irreversibel. Eine Wiederbesiedlung des Plangebietes ist nur
sehr bedingt möglich. Lediglich für stark an den Siedlungsraum angepasste
Kulturfolger hat der Planungsraum einge-schränkt Bedeutung. Für
Gebäudefledermäuse und Gebäudebrüter kann der Bebauungsplan
Umweltauswirkungen haben. Als potentielle Wirkfak-toren sind denkbar:
• Gebäudeabbruch: potentielle Zerstörung und Verlust von Fledermausquartieren und Vogelniststätten sowie potentiell Tötung von Fledermäusen
und Vögel in Quartieren und Niststätten (im Sommer, Fledermäuse auch im
Winter),
11.07.2018
56
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
•
VII. Umweltbericht
Tiere in Nachbargebäuden: potentielle Störung/Beunruhigung durch Lärm,
Erschütterungen und Licht (Lockwirkung) während der Abbruchmaßnahmen, dadurch Flucht- oder Meidereaktionen.
Nutzungsbedingt kann sich für das Plangebiet eine stärkere Frequen-tierung
ergeben, die Störeffekte durch Bewegungsunruhe vergrößern können. Da
derartige anthropogene Störwirkungen bereits im Ausgangszu-stand bestehen
und das vorhandene störungsunempfindliche Artenspek-trum sich unter diesen
Bedingungen angesiedelt hat, sind diese als indifferent zu werten.
Die potentielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange ist in Kapitel
8.11 dargelegt.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen, die sich positiv auf Flora und
Fauna Auswirkungen und dazu beitragen können, nachteilige Auswirkungen zu
vermeiden:
• Festsetzung einer Artenschutzprüfung vor der Sanierung bzw. vor dem
Abbruch von Gebäuden in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
• Festsetzung einer Dachbegrünung
• Hinweis auf die Baumschutzsatzung
Im Rahmen der Vergabe von Leistungen zur Bauvorbereitung bzw. Bauausführung sind zu berücksichtigen:
• Schutz und Abstand von zu erhaltenden Gehölzen gemäß den einschlä-gigen
Regelwerken (DIN 18920, RAS LP4, ZTV-Baumpflege).
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Aufgrund der geringen Relevanz des Plangebiets für Flora und Fauna sind die
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten Vermei-dungs- und
Verminderungsmaßnahmen unerheblich. Positive Veränderun-gen ergeben sich
durch die Dachbegrünungsmaßnahmen. Ungestörte begrünte Dächer können
als Refugium (Standort, Nahrungs-, Brut-, Ruheplatz) einer großen Vielzahl von
Tieren und Pflanzen dienen. Dachbegrünungen können als insektenreiche
Nahrungsflächen auch positiv auf die Eigenschaften des Plangebiets als
Jagdhabitat für Fleder-mäuse wirken. Das ökologische Potential der
Straßenbäume wird weit-gehend durch die Baumschutzsatzung gesichert.
Abgänge werden durch Ersatzpflanzungen kompensiert.
11.07.2018
57
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
8.3
VII. Umweltbericht
Schutzgut Boden
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Aufgrund der vorhandenen Störungen (Versiegelung, überformte Boden-profile)
werden keine zusätzlichen strukturellen Bodenbeeinträchtigungen durch den
Bebauungsplan verursacht. Eine potentielle Gefährdung der anstehenden
Böden ergibt sich durch einen möglichen baubedingten Schadstoffeintrag
(Treibstoff, Maschinenöl) in den Boden.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Klassische Vermeidungsmaßnahmen wie die schichtgerechte Lagerung von
Unter- und Oberboden zur Rekonstruktion des ursprünglichen Boden-profils
sind aufgrund der umgelagerten Böden nicht mehr anwendbar. Im
Bebauungsplan sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich. Zur Vermeidung von
Schadstoffeinträgen in den Boden ist im Rahmen der Bauausführung eine
fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen
angezeigt.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Die Errichtung der Gebäude findet im Bereich vollständig versiegelter Flächen
statt. Insofern wird der Bodenschutzklausel des BauGB Rechnung getragen
(Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen und die Wiedernutzbarmachung von Flächen). Die geplanten
Dachbegrünungen können je nach Mächtigkeit und Eigen-schaften in geringem
Umfang natürliche Bodenfunktionen (Produktions-, Regelungs- und
Lebensraumfunktion) übernehmen.
8.4
Schutzgut Wasser
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Da durch den Bebauungsplan keine Entsiegelungen zu erwarten sind, ist
aufgrund der Vollversiegelung des Plangebiets im Ist-Zustand weiterhin von
einem Erliegen der Grundwasserneubildung auszugehen. Einer Niederschlagswasserversickerung der befestigten Flächen stünde zudem der
Anschluss- und Benutzungszwang für die Einleitung des Niederschlags-wassers
in die öffentliche Kanalisation entgegen. Eine Verbesserung der
Abflussregulationsfunktion, die bislang nur sporadisch durch die Wasserspeicherung und Evaporationsleistung der Straßenbäume und ihrer Baumscheiben gegeben ist, wird bei Umsetzung der geplanten Dachbegrünun-gen
erreicht. Abhängig von der Konstruktion können extensiv begrünte Dächer 50 –
70 % der gefallenen Niederschläge speichern. Hierdurch werden
Niederschlagsabflussspitzen gekappt und Starkniederschläge zeit-verzögert an
11.07.2018
58
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
die Kanalisation weitergegeben. Die Entlastung der Stadtent-wässerung ist
gerade vor der prognostizierten Zunahme von Extremnieder-schlägen (urbanen
Sturzfluten) durch den Klimawandel zu begrüßen.
Unter der Voraussetzung eines technisch einwandfreien Zustandes der
Baufahrzeuge und -maschinen sind nachteilige Auswirkungen durch
Schadstoffeintrag für das Grundwasser in der Bauphase nicht zu erwarten.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Im Bebauungsplan sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich. Auf den Um-gang mit
dem Niederschlagswasser sowie auf die Entwässerungssatzung wird
hingewiesen.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Durch Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ergeben sich keine
nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut. Bei Neubauten wird sich
die Niederschlagsretention durch installierte Dachbegrünungen im Plangebiet
verbessern. Auch das Wettbewerbsergebnis der Krefelder Bau GmbH sieht auf
einen Großteil der Flachdächer eine Dachbegrünung vor. Aufgrund der
Langlebigkeit der meisten Bestandsgebäude wird dieser Effekt jedoch erst
zeitverzögert mit der Errichtung von Neubauten eintreten.
8.5
Schutzgut Klima/Luft
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist das Plangebiet als
Stadtkern-Klimatop eingestuft worden. Die Planungshinweiskarte empfiehlt
folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des Grünflächenanteils und För-derung
der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich
keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von
Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter
Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen.
Das Plangebiet ist bereits heute vollständig bebaut und versiegelt. Neuversiegelungen werden durch den Bebauungsplan nicht begründet. Entsiegelungen sieht der Bebauungsplan nicht vor, jedoch werden durch die
Festsetzung von Dachbegrünungen kompensierend klimaaktive Flächen
geschaffen. Durch den Klimawandel wird erwartet, dass die in urbanen Räumen
vorhandene Aufheizungstendenz mit den resultierenden bioklima-tischen
Belastungen weiter verstärkt wird, insofern ist die Dachbegrünung auch als
adaptive Maßnahme an den Klimawandel zu verstehen.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Durch die Baumschutzsatzung sind die Straßenbäume mit mittlerem Baumholz
in ihrem Bestand geschützt. In den von Gehölz dominierten Be-reichen findet
tagsüber durch die Verschattung eine geringere Aufheizung statt und die
Verdunstung über die Blätter trägt zu einer Kühlwirkung bei.
Im Zuge der Gebäudeabbrucharbeiten wird es zu Staubemissionen und damit zu
einer lokalen Erhöhung der Gesamtbelastung durch Feinstaub kommen. Vor
dem Hintergrund des temporären Charakters des Baube-triebs und den
Möglichkeiten zur Minimierung von Stäuben (z. B. Bindung von Staub durch
Feuchthalten des Materials) wird die Auswirkung als nicht erheblich eingestuft.
Aufgrund der Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen durch das Feinscreening wurden die Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet und der
näheren Umgebung berechnet und die Auswirkungen des Bebauungsplans auf
die Verteilung der Luftschadstoffe dargestellt und beurteilt (vgl. Peutz Consult
GmbH (2015): Bericht VL 7306-1). Da die Verkehrsmengen im Plan- und Nullfall
nahezu identisch sind und auch die Lage der Straßen nicht modifiziert wird,
resultieren Veränderungen der Luftschadstoffkon-zentrationen allein aus den
Veränderungen des Windfeldes durch die veränderten Gebäudekubaturen und
Gebäudehöhen. Als Prognosejahr wird das Jahr 2016 verwendet, wenn mit der
Fertigstellung des zentralen Neubaus im Plangebiet, dem Verwaltungsneubau
der Wohnstätte, zu rechnen ist. Die Ergebnisse der Luftschadstoffberechnungen
zeigen, dass sich die
Auswirkungen auf geringe Verringerungen und
Erhöhungen der Luftschadstoffkonzentrationen im Bereich des Ostwalls
beschränken, welche aber zu keiner relevanten Veränderung der
Immissionssituation führen. Die Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM 10 und
PM2,5) und Stickstoff-dioxid (NO2) sowie die Kurzzeitkriterien für Feinstaub
(PM10) und Stickstoff-dioxid (NO2) werden im gesamten Untersuchungsgebiet
(Plangebiet und nähere Umgebung) für den Null- und Planfall eingehalten.
Der Jahresmittelwert für Feinstaub (PM10) von 40 μg/m³ wird an allen
betrachteten Immissionsorten mit maximal 24,2 μg/m³ im Null- und Plan-fall
deutlich unterschritten. Ausgehend von den Erkenntnissen des LANUV, dass es
ab 29 μg/m³ mit geringer Wahrscheinlichkeit, ab 32 μg/m³ mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu mehr als 35 Überschreitungstagen mit mehr als 50 μg/m³
Feinstaub kommt, ist bei einem Jahresmittelwert von bis zu 24,2 μg/m³ im Nullund Planfall im gesamten Untersuchungsgebiet nicht mit mehr als 35
Überschreitungstagen zu rechnen. Ebenso wird der Jahres-mittelwert für
Feinstaub (PM2,5) von 25 μg/m³ an allen betrachteten Immis-sionsorten mit
maximal 18,3 μg/m³ im Null- und Planfall eingehalten. Der Jahresmittelwert für
Stickstoffdioxid (NO2) von 40 μg/m³ wird an allen betrachteten Immissionsorten
mit maximal 37,1 μg/m³ im Nullfall und 36,9 μg/m³ im Planfall nicht erreicht.
Ausgehend von den berechneten Jahresmittelwerten der NOx-Zusatzbelastung
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
und der entsprechenden Messwerte der Hintergrundbelastung NOx wurde die
Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der zulässigen 18 Stunden mit
Stundenmittelwerten einer NO2-Konzentration > 200 μg/m³ für ausgewählte
Immissionsorte abgeschätzt. Auswertungen von Messergebnissen an
Verkehrsmess-stationen des LANUV zeigen, das auch bei NO2Jahresmittelwerten in einer deutlich höheren Größenordnung wie im
vorliegenden Fall ermittelt, das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV eingehalten
wurde. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität das
Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV im Untersuchungsgebiet nicht tangiert wird.
Änderung des Jahresmittelwertes von Feinstaub (PM10) - Planfall 2016 minus
Nullfall 2016 (Peutz Consult (2015): Anlage 3.2)
Änderung des Jahresmittelwertes von Stickstoffdioxid
(No2) - Planfall 2016 minus Nullfall 2016 (Peutz Consult
(2015): Anlage 5.2)
11.07.2018
61
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die Königstraße wurde im vorliegenden Luftschadstoffgutachten nicht explizit
berücksichtigt. Da sich aus dem Bebauungsplan keine maßgeb-lichen
Veränderungen der Verkehrsmengen im Untersuchungsgebiet erge-ben und an
den übrigen Straßen mit hohen Konzentrationen 2010 nun eine Einhaltung
vorliegt, ist auch für die Königstraße von einer Einhaltung der Grenzwerte
auszugehen.
Sowohl das Feinscreening als auch der Luftreinhalteplan Krefeld zeigten für das
Prognosejahr 2010 Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen. Die veränderte
Hintergrundbelastung hat hierbei bedeutende Auswirkung auf die
abweichenden Ergebnisse der Immissionsuntersuchungen, da insbe-sondere bei
Stickstoffdioxid und PM10 im innerstädtischen Bereich bereits mehr als die
Hälfte der zulässigen Immissionen gemäß 39. BImSchV durch die
Hintergrundbelastung vorliegt. Allgemein wird für die Zukunft davon
ausgegangen, dass sich aufgrund von technischen Minderungsmaß-nahmen die
Schadstoffgesamtemissionen und somit auch die Hintergrund-belastung
verringern werden. Die für 2016 für das Untersuchungsgebiet ermittelte urbane
Hintergrundbelastung liegt für Stickstoffdioxid (NO2) um 2,6 μg/m³ höher als
2010 und für Feinstaub (PM10) um 1,0 μg/m³ niedriger als 2010. Die Einführung
der Umweltzone im Plangebiet und das sukzessive Verschärfen der Umweltzone
auf nun Stufe III (nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette) hat für die
Feinstaubbelastung den gewünschten Effekt erzielt und den Jahresmittelwert
und insbesondere die Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertes
deutlich bis zur Einhaltung der Grenzwerte abgesenkt. Die technische
11.07.2018
62
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Optimierung der Kraftfahrzeugmotoren hin zu weniger Feinstaubausstoß hat
indes zu einem Ansteigen der Stickoxidemissionen und somit einer Erhöhung
der Stick-stoffdioxidimmissionen geführt. Dieser Erhöhung wird nun
insbesondere mit Einführung der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 sowie
Treibstoff-additiven für Lkws entgegengewirkt. Für 2016 ist bereits mit einen
relativ hohen Euro 5 und Euro 6 Anteil an der Kraftfahrzeugflotte zu rechnen,
welcher trotz gegenüber 2010 erhöhter urbaner Hintergrundbelastung nun
gegenüber dem Feinscreening für 2010 zu insgesamt geringeren
Stickstoffdioxidimmissionen und einer Einhaltung des Jahresmittelwertes von 40
μg/m³ führt.
Zudem ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans die Luftschadstoff-situation
vor dem Hintergrund der Vorbelastungssituation sowie den begrenzten
Regelungsmöglichkeiten der verbindlichen Bauleitplanung zu relativieren. Der
Maßnahmenkatalog B 1/10 wurde entsprechend der Vorgabe des
Luftreinhalteplanes geprüft. Die Prüfung ergab, dass nähere Maßnahmen den
Vorgaben des Luftreinhalteplanes (Verschärfung der Schadstoffgruppe in der
Umweltzone, Modernisierung der Busflotte, verkehrslenkende Maßnahmen)
vorbehalten bleiben können. Mit Hilfe der Luftreinhalteplanung steht ein
wirksames Regelungssystem zur Verfügung, mit dem die Einhaltung der
Grenzwerte sichergestellt werden kann. Aus diesem Grunde kann die
Problembewältigung hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte
der Luftreinhalteplanung überlassen werden. Problematisch sind allein die Fälle,
bei denen die Luftqualität durch den Bauleitplan verschlechtert wird und damit
das Konzept des Luftreinhalteplans unzulänglich bleibt. Hiervon ist beim
Bebauungsplan Nr. 729/II aber nicht auszugehen.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
• Festsetzung einer Dachbegrünung
• Hinweis auf Baumschutzsatzung
• Modifizierung der Art der baulichen Nutzung in den Kerngebieten mit
Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender Nutzungsarten wie Tank-stellen,
Großgaragen, Garagen oder Stellplätze
• vertikale Gliederung der Kerngebiete mit Begrenzung des Wohnens ab dem
3. Obergeschoss (quantitative und qualitative Beschränkung)
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Mit dem Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender Nutzungen und der
Begrenzung des zulässigen Wohnungsangebotes oberhalb des 3. Vollgeschosses, wird das Konfliktpotential für schutzbedürftige Nutzungen im
Plangebiet reduziert. Je nach Partikelgröße verfrachten sich die Schad-stoffe
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
vornehmlich in unteren Luftschichten, was höher gelegene Wohnun-gen
begünstigt. Die Ergebnisse der Luftschadstoffuntersuchung haben gezeigt, dass
die Grenzwerte der 39. BImSchV im Plangebiet für den Null- und Planfall
eingehalten werden. Große Teile der Erschließungsflächen im Plangebiet
dienen lediglich als Fußgängerbereich (Peters-, Lohstraße und Neue Linner
Straße) und scheiden als Quelle für verkehrsbedingte Luft-schadstoffemissionen
aus.
In dem Bebauungsplan werden die genannten Maßnahmen der Planungshinweiskarte, u. a. durch die Festsetzung einer Dachbegrünung aufgenom-men.
Auch der Luftreinhalteplan fordert die Möglichkeiten einer Dachbe-grünung zu
prüfen. Positive thermische Effekte von Dachbegrünungen beziehen sich
vorwiegend auf die Minderung der Temperaturextreme im Jahresverlauf. Im
Sommer beruhen die Kühleffekte einer Dachbegrünung auf der allmählichen
Verdunstung gespeicherten Regenwassers über das aufgebrachte Substrat und
die Vegetationsschicht. Durch den Verduns-tungsvorgang wird Kälte freigesetzt,
die ausgleichend auf das Stadtklima wirkt. Zudem wird der Feuchtemangel
reduziert. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu
einer Verminderung des Wärmedurchgangs und somit zu einer erhöhten
Wärmedämmung. Dachbegrünungen können in der Summe das städtische
Mikroklima positiv beeinflussen und Temperaturspitzen abmildern. Gegenüber
größeren Grünflächen mit alten Bäumen und Sträuchern ist ihre thermische
Entlastungswirkung auf die Umgebungsluft jedoch gering. Einschränkend wirkt
auch deren geringe Ausdehnung im Plangebiet. Für die Lufthygiene ist die
Staubbindungsfunktion hervorzuheben. Die Vegetation begrünter Dächer weist
durch die Blattmasse gegenüber normalen Dächern eine viel größere
Oberfläche auf. Dadurch wird der Luftstrom abgebremst und
10-20 % Staub
und Schadstoffe aus der Luft herausgefiltert.
8.6
Schutzgut Ortsbild / Landschaftsbild
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Qualifizierung des Stadtbildes, indem er die baulichen Ausnutzbarkeiten erhöht
bzw. verbindlich vorgibt. Durch die Vorgabe von Mindestgeschos-sigkeiten
können Baulücken bzw. untergenutzte Grundstücke angemessen gefüllt werden.
Die z. T. als Garagenhof/Stellplatz zweckentfremdeten Blockinnenbereiche
können mit höherwertigen Hauptnutzungen belegt werden. Über differenzierte
Geschossigkeiten
wird
ein
ausgewogenes
Verhältnis
zwischen
Straßenquerschnitt und Gebäudehöhe geschaffen. Im Ganzen wird der
ästhetische Eigenwert des Plangebietes gesteigert. Störende und städtebaulich
unbefriedigende Grundstückssituationen werden langsam verschwinden und
homogene Gebäudeabfolgen mit ablesbaren Raumkanten entstehen. Durch
11.07.2018
64
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Neubauten wird sich die Bausubstanz und das Erscheinungsbild des Quartiers
verjüngen. Mit dem Ausschluss von Spielhallen, Wettbüros und
Vergnügungsstäten aus dem Erotikbereich werden die von diesen
problematischen Nutzungen typischerweise ausgehenden Gestaltungsdefizite
(verklebte Schaufenster, auffällige Werbung und aggressive Lichtreklame) im
Vorfeld unterbunden. Dadurch können sich attraktive und durchgängige
Schaufensterfronten in den zentralen Lauflagen bilden. Letztlich werden die
prognostizierten Entwicklungen nur durch Neubauten wirksam. Der
Geschäftsneubau der Krefelder Bau GmbH kann hierzu einen wichtigen Anstoß
liefern. Durch die Aufwertung des Quartiers erhielte auch das Behnisch-Haus
ein adäquates Umfeld.
Neue erholungswirksame Grünflächen werden durch den Bebauungsplan nicht
geschaffen. Die meisten Straßenbäume sind über die Baumschutz-satzung
gesichert. Die Dachbegrünung hat aufgrund beschränkter Einsehbarkeit und
Flächenausdehnung lediglich begrenzt Erlebnis-/ Gestaltqualität.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
• Mindestmaße für Vollgeschosse zur Unterbindung von Baulücken
• Entwicklung/Sicherung von Raumkanten durch Festsetzung von Bau-linien
an sensiblen Bereichen
• Ausschluss problematischer, gestaltwirksamer Vergnügungsstätten
• Festsetzung einer Dachbegrünung
• Hinweis auf die Werbeanlagensatzung Innenstadt
• Hinweis auf die Baumschutzsatzung
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Missstände durch Leerstände und
Mindernutzungen kann bei Umsetzung von Gebäudeneubauten von einer
positiven Wirkung auf das Stadtbild ausgegangen werden.
8.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Für das Fassadenfragment der ehemaligen Werkkunstschule sind die
Auswirkungen des Bebauungsplans Nr. 729/II hinsichtlich einer möglichen
Beeinträchtigung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes zu prüfen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das historische Fassadenelement sowohl in
der Vergangenheit als auch im zukünftigen Verwaltungsneubau der Wohnstätte
mit modernen Bauelementen kombiniert wurde bzw. wird, so dass sich
städtebauliche Neuordnungen im Umfeld verträglich einfügen lassen. Der
Abstand zum Baudenkmal bzw. die Straßenschluchtsituation der Neue Linner
Straße bleibt durch den Bebauungsplan Nr. 729/II unverändert. Durch den
11.07.2018
65
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
engen Straßenquerschnitt ist die Wahrnehmbar-keit, Einsehbarkeit des
Baudenkmals zudem eingeschränkt. Gegenüber dem Baudenkmal setzt der
Bebauungsplan Nr. 729/II eine drei- bis fünfgeschossige Bebauung sowie eine
maximale Gebäudehöhe von 18,00 m fest, um entsprechend des
Wettbewerbsergebnisses eine Betonung der Ecksituation Petersstraße/Neue
Linner Straße zu erzielen. Die Umgebung des Baudenkmals erfährt über die
Festsetzungen des Bebauungsplan
Nr. 729/II eine Erhöhung in der Vertikalen
um bis zu zwei Vollgeschosse. Das Fassadenelement soll gemäß den
Höhenfestsetzungen des Bebau-ungsplanes Nr. 729/I in einen drei- bis
viergeschossigen Gebäudekörper mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss
integriert werden. Damit sind über das verbindliche Planungsrecht annähernd
gleiche Höhenfestsetzungen für das Baudenkmal und seine unmittelbare
Umgebung getroffen. Eine be-drückende oder beengende Wirkung für das
Baudenkmal, durch Schaffung anderer optischer Dominaten, kann
ausgeschlossen werden. Seine Eigen-art, Wirkung und Wahrnehmung wird
nicht beeinträchtigt. Weitergehende Regelungen unterliegen dem
denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt.
Für die Baudenkmäler im weiteren Umfeld kann eine substantielle, sensorielle
oder funktionale Betroffenheit durch den Bebauungsplan aus-geschlossen
werden. Diese liegen außerhalb der visuellen Wirkzone des Bebauungsplanes
bzw. werden durch die bestandssichernden Festsetzun-gen nicht tangiert. Es
ergeben sich hier keine substantiellen Veränderun-gen zum status-quo.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Gemäß § 9 Absatz 1 DSchG NRW bedarf die Errichtung, Veränderung oder
Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern der
Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde, wenn hierdurch das Erscheinungsbild
des Denkmals beeinträchtigt wird.
Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des
archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von
Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht
auszuschließen. Sofern bei Erdbewegungen archäologische Bodenfunde
(Keramik, Glas, Metallgegenstände, Knochen etc.) und -befunde (Verfärbungen
des Bodens, Mauern etc.) oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens
aus erdgeschichtlicher Zeit auftreten, ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW die
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber
unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte
zunächst unverändert zu erhalten. Hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
11.07.2018
66
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind
nicht zu erwarten.
8.8
Sonstige Aspekte des Umweltschutzes
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e) und f) BauGB sind bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen auch die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte
Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuer-barer Energien
sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Im
Konkreten sollen demnach die Nutzung von erneuer-baren Energien sowie eine
umweltverträgliche Behandlung von Abwasser und Abfall ermöglicht werden.
Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern und Abfäl-len
wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des Fach-rechts und
der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren gewähr-leistet. Die
Abfallentsorgung ist in der jeweils geltenden Fassung der Abfallsatzung für die
Stadt Krefeld geregelt. Diese enthält grundlegende Regelungen über die
Getrennthaltung von Abfällen, zum Anschluss- und Benutzungszwang und zu
den zu nutzenden Abfallbehältern. Die Entwässerung des Gebiets erfolgt über
das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen. Einzelheiten regelt die
städtische
Entwässerungs-satzung.
Die
kommunale
Abwasserüberlassungspflicht gilt im Geltungsbe-reich des Bebauungsplanes
auch für das Niederschlagswasser.
Die bestehende und planungsrechtlich gesicherte Blockrandbebauung ist durch
eine kompakte Bauweise und ein gutes Oberflächen/Volumen-verhältnis mit
entsprechend verminderten Wärmeverlusten über die Gebäudehülle
(Transmissionswärme) gekennzeichnet. Der Einsatz erneuer-barer Energien
sowie die energieeffiziente Nutzung wird im Wesentlichen durch das
Energiefachrecht bestimmt. Da die Vorgaben der Energieeinspar-verordnung
(EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die Errichtung von
Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik
angepasst werden, wird keine städtebauliche Erforder-lichkeit für ergänzende
oder flankierende Festsetzungen im Bebauungs-plan Nr. 729/II gesehen (s. auch
Kap. 2.4). Zugleich werden energetische Festsetzungen im Bebauungsplan
statisch, während das Energiefachrecht mit seinem technischen Regelwerk
dynamisch angepasst wird. Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet,
dass er für die von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur
Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer
Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie, Fernwärme) keine
entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren
bzgl. der Ausfül-lung des Energiefachrechts offenhält.
11.07.2018
67
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
8.9
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der
Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene
Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über
die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwir-kungen
erfassen. Im Folgenden sollen daher solche Wechselwirkungen herausgestellt
werden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte
darstellen. Dies sind z. B. Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von
Schutzmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen kön-nen. So kann durch
die Festsetzung von Dachbegrünungen im Plangebiet das Flächenpotential für
Photovoltaik- und Solaranlagen eingeschränkt werden bzw. besondere
Aufwendungen erfordern. Weitere ambivalente Auswirkungen sind für das
Plangebiet nicht erkennbar.
8.10
Eingriffsregelung
Die baurechtliche Eingriffsregelung kommt nicht zur Anwendung, da das
Plangebiet bereits vollständig versiegelt ist bzw. nach geltendem Planungsrecht
vollständig versiegelbar gewesen wäre. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein
Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dabei ist es unerheblich ob der
Bebauungsplan, der die von dem neuen Plan erfassten Nutzungen bereits
vorgesehen hat, seinerseits die Anforderungen der Eingriffsregelung erfüllt hat
oder nicht. Das Vermei-dungsgebot ist jedoch auch zu prüfen, wenn keine
Ausgleichspflicht besteht. Bei der konzeptionellen Ausgestaltung des Plans ist
dem Integri-tätsinteresse von Natur und Landschaft abwägend Rechnung zu
tragen, um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gar nicht erst
auftreten zu lassen, soweit dies bei sachgerechter Abwägung mit den Planzielen
und den übrigen betroffenen Belangen vereinbar ist. Die Vermeidungsmaßnahmen sind in den vorangestellten Kapiteln schutzgutbezogen aufge-führt.
Aufgrund der anthropogenen Überprägung des Plangebietes sind
Erhaltungsmöglichkeiten für das Naturraumpotential nur eingeschränkt
gegeben.
8.11
Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Im Plangebiet liegen vermutlich untergeordnete Habitatpotentiale für
Gebäudefledermäuse und Gebäudebrüter vor. Als Kulturfolger nutzen diese
Ersatzquartiere an oder in Gebäuden (z. B. unter Dachziegeln, Dachüberständen, Holzverkleidungen, Mauerfugen, Rollladenkästen, Fenster-läden,
Attiken oder in Dachböden und Kellern), die in freier Natur nicht mehr
ausreichend zur Verfügung stehen. Vor allem die leer stehenden Gebäude im
Planungsraum bieten potentielle Fledermausquartiere und Vogelniststätten für
planungsrelevante Arten.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Für das Plangebiet wurde unter Zuhilfenahme der Ergebnisse der Artenschutzprüfung für den Bebauungsplan Nr. 775 – Rheinstraße / westlich
Friedrichstraße sowie der Abbruchgenehmigung (BA-03245/13 vom 15.04.2014)
für die Bestandsbauten auf dem Grundstück des geplanten Geschäftshauses am
Ostwall/Petersstraße das Vorkommen planungsrele-vanter Arten eingeschätzt.
Die Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan
Nr. 775 (Strube (2012):
Fledermausuntersuchung und Artenschutzprüfung Stufe I für den BP Nr. 775
Rheinstraße in Krefeld) lässt aufgrund der räumlichen Nähe, der
naturräumlichen Ausstattung beider Plangebiete sowie annähernd gleicher
Planungsziele, Analogieschlüsse zum Arten-spektrum und den Wirkfaktoren für
den Bebauungsplan Nr. 729/II zu. Darüber hinaus kann auf Empfehlungen zu
Vermeidungs- und Ausgleichs-maßnahmen zurückgegriffen werden. Die
Abbruchgenehmigung BA-03245/13 enthält als Nebenbestimmung den Hinweis,
dass bei der Abbruchmaßnahme im Dachbereich darauf zu achten ist, dass sich
dort möglicherweise Fledermäuse befinden können.
Für das Bebauungsplangebiet Nr. 775 wurde ein potentielles Vorkommen
folgender Fledermausarten festgestellt: Breitflügel-, Rauhaut-, Teich-, Wasser-,
Mücken-, Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Großer Abendsegler und
das Braune Langohr. Alle Fledermausarten gehören zu den in NRW
planungsrelevanten Tierarten. Die genannten neun Fleder-mausarten können
alle an Gebäuden leben und Gebäude als Winter-quartier nutzen. Die meisten
Fledermausarten jagen potentiell in oder über Siedlungen sowie Gehölzen und
Parkanlagen, wie sie in der weiteren Umgebung des Untersuchungsgebiets
vorzufinden sind. Grundsätzlich ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
729/II von einem ähnlichen Artenspektrum auszugehen. Weitere potentiell
vorkommende Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten
gehören, wurden nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall
davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des
landesweit
günstigen
Erhaltungszustandes
(„Allerweltsarten“)
bei
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote
verstoßen wird.
Jagende/durchfliegende Zwergfledermäuse konnten im Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 775 im Rahmen einer Dektorbegehung nachge-wiesen
werden. In der Innenstadt dürften demnach Quartiere, möglicher-weise sogar
Wochenstuben der Zwergfledermaus bestehen. Für den Bebauungsplan Nr. 775
wurden jedoch keine Nachweise oder Hinweise auf potentielle Lebensstätten
gefunden. Auch für den Bebauungsplan
Nr. 729/II ist eine Nutzung der
Gebäude durch Gebäudefledermäuse und Gebäudebrüter nicht zu erwarten,
wenngleich
aufgrund
individueller
Gebäudebesonderheiten
eine
Übertragbarkeit auf den Gebäudebestand im Plangebiet des Bebauungsplanes
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69
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Nr. 729/II nicht ohne weiteres möglich ist. Der verbleibende Gebäudebestand
zeigt aufgrund seiner derzeitigen Belegung, grundsätzlich aber ein geringeres
Quartierspotential als die zum Abbruch vorgesehenen Gebäude in den
Bebauungsplänen Nr. 729/II und Nr. 775.
Das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere kann nie völlig ausge-schlossen
werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan
der Zustand von Natur und Landschaft von der Verab-schiedung des Planes bis
zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann. Im
Laufe der Zeit können sich in den Fassaden neue Hohlräume bilden oder durch
die Zerstörung von Verkleidungen und das Herausbrechen von Putz- und
Fugenmaterial Spalten freigelegt werden, die Fledermäusen als Quartiere und
Vögeln als Niststätte dienen könnten. Daher ist es i. d. R. notwendig, die
Fassaden erneut auf poten-tielle Fledermausquartiere und Vogelbruten zu
untersuchen, sobald es zu Abrissarbeiten kommt. Die Pflicht zur Durchführung
einer artenschutzrecht-lichen Prüfung vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch
von Gebäuden erfolgt als Festsetzung im Bebauungsplan. Ein Konflikttransfer in
das nach-gelagerte Genehmigungsverfahren ist zulässig, da die
Verbotstatbestände auch hier noch verlässlich abgewendet werden können und
der Verwirklichung des Bauleitplans nicht entgegenstehen.
Für den Bebauungsplan Nr. 729 II ist in erster Linie der Lebensstätten-schutz
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG relevant. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG wird erst bei der Realisierung von Bauvorhaben bedeutsam.
Durch entsprechende Bauzeitenregelungen kann sicherge-stellt werden, dass
Bautätigkeiten nicht in Zeiten erfolgen in denen die Lebensstätten besetzt sind.
Auch die Störungsverbote nach Nr. 3 BNatSchG haben für den Bebauungsplan
keine planerische Dimension, da die geschützten Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten bei Gebäudefledermäusen
und Gebäudebrütern nicht deren gesamten Lebenszyklus lückenlos abdecken
bzw. nicht vollständig im Plangebiet sichergestellt werden, und so für einen
Gebäudeabriss noch ein ausreichendes Zeitfenster bleibt. Durch die Umsetzung
des
Bebau-ungsplans
können
potentielle
Lebensstätten
von
Gebäudefledermäusen und Gebäudebrütern zerstört werden. Nach § 44 Abs. 5
Satz 2 BNatSchG treten die Verbote zur Entnahme, Beschädigung oder
Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nicht ein, soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt werden. Ein hierfür ggf. erforderlich werdender vorgezogener Ausgleich
ist auch noch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens herstellbar. Weder
benötigen die in Frage kommenden Ersatzquartiere (Fledermauskasten,
Nisthilfen)
lange
Herstellungs-/Entwicklungszeiten,
die
im
Baugenehmigungsverfahren nicht eingehalten werden könnten, noch werden
11.07.2018
70
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Ausgleichsflächen benötigt, die nicht zur Verfügung stehen. Die Habitatflächen
zur Sicherung der Fort-pflanzungs- bzw. Ruhefunktion werden gegenüber ihrem
Status-quo nicht wesentlich verändert, so dass von gleichbleibenden
Lebensbedingungen im Plangebiet ausgegangen werden kann.
8.12
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB müssen im Rahmen der
Umweltprüfung auch erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die
Erhaltungsziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten und europäischen
Vogelschutzgebieten berücksichtigt werden, wenn dieser einzeln oder im
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, diese
Gebiete erheblich zu beeinträchtigen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729/II liegen keine Natura 2000Gebiete. Neben einer direkten Flächeninanspruchnahme sind im Rahmen einer
FFH-Verträglichkeitsprüfung auch potentielle Summations- und Fernwirkungen
auf diese Gebiete zu betrachten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung von
Natura 2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen ausgewiesene Baugebiete
kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in der
Regel nicht ausgegangen werden. Da das Bebauungsplangebiet diesen Abstand
deutlich überschreitet, sind negative Auswirkungen des Bebauungsplans auf
deratige Schutzgebiete auszuschließen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist
daher erlässlich.
8.13
Zusammenfassende
Darstellung
der
voraussichtlich
erheblichen
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzgut
Mensch,
Bevölkerung,
Gesundheit
11.07.2018
Prognostizierte Umweltauswirkungen
Einschätzung
Erheblichkeit
••
•
o hohe Lärmvorbelastung
o temporäre Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm, Erschütterun-gen)
durch Baubetrieb
o marginale Erhöhung des Verkehrsaufo
kommens durch frequenzsteigernde
Nutzungen (Bagatellcharakter)
o Festsetzung passiven Schallschutzes
+
aufgrund Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für MKGebiete (Umsetzung bei Neu-/
Umbauten)
o Aufwertung des Wohnumfeldes durch
+
Neubaumaßnahmen
71
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
Flora, Fauna,
Biodiversität
Besonderer
Artenschutz
Boden
Wasser
Klima, Luft
Orts-/Landschaftsbild
Kultur-/ Sachgüter
VII. Umweltbericht
o Lebensraumverlust durch
Überbauung/Versiegelung bereits im
Bestand eingetreten
o Dachbegrünung als Standort für
Pflanzen sowie Nahrungs-, Brut- und
Ruheplatz für Tiere
o Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG nicht tangiert
o bei Artenfund kann unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase
reagiert werden
o Verlust der natürlichen Bodenfunktionen liegt bereits im Bestand vor
o Nachverdichtung/Flächenrecycling
schont Bodenreserven
o Ausfall der Grundwasserneubildung/
Abflussverzögerung durch Vollversiegelung im Bestand
o Niederschlagsretention durch
Dachbegrünung
o als klimatischer Ungunstraum bereits im
Bestand ausgeprägt
o Unterschreitung der Grenzwerte der 39.
BImSchV im Planfall 2016
o Staubbindung, Luftschadstofffilterung
und Klimamelioration durch Dachbegrünung
o Attraktivierung durch Baulückenschließung, Leerstandsaktivierung,
Brachflächenrevitalisierung
o zeitgemäße Formen- und
Architektursprache durch Neubauten
o Bau- und Bodendenkmäler im
Plangebiet nicht vorhanden
o potentielle Bodendenkmäler durch
Anzeigepflicht geschützt
o angrenzendes Baudenkmal unterliegt
dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz (Abstimmungserfordernis)
o
+
o
o
o
+
o
+
o
o
+
+
+
o
o
o
Legende:
+
11.07.2018
positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne)
72
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
o
•
••
•••
••••
9.
VII. Umweltbericht
keine Beeinträchtigung (nicht erheblich)
geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich)
mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich)
hohe Beeinträchtigung (erheblich)
sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich)
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das
Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung darf sich auf in Betracht
kommende Varianten zur Innenausgestaltung des Plankonzeptes konzen-trieren.
Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächen-nutzungsplan
verwiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 729/II dazu dient einen konkreten
Standort neu zu ordnen und aufzuwerten ist das Planungsziel
standortgebunden, so dass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht
stellt.
Bodenschutzklausel / Umwidmungssperrklausel
Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1a Abs. 2 BauGB grundsätzlich
auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch
Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu prüfen. Die Begrün-dungspflicht nach § 1a Abs. 2 Satz
4 BauGB für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald
genutzten Flächen kann hier entfallen, da auf derartige Fläche nicht zugegriffen
wird. Der Bebauungsplan Nr. 729/II unterstützt mit seinen Planungszielen
ausnahmslos die Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung. Er
reglementiert die baulichen Ausnutzbarkeiten in horizontaler und vertikaler
Ebene für einen inner-städtischen Bereich, so dass Baulücken optimal
geschlossen oder mindergenutzte Grundstücke überbaut bzw. aufgestockt
werden können. Hierdurch können vorhandene Flächenreserven im
Innenbereich aktiviert und eine Siedlungsexpansion im Außenbereich
verhindert werden. Diese Nachverdichtung ist auch unter Umweltaspekten
vertretbar, da das Plangebiet bereits vollständig versiegelt ist und ökologisch
wirksame Flächen nicht beansprucht werden. Der Bebauungsplan dient in
besonderem Maße gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB der Erhaltung, Erneuerung,
Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile und
zentraler Versorgungsbereiche. Hierdurch wird die Attraktivität und
Lebensqualität der Innenstadt gestärkt, was wiederum hilft Flächenpo-tentiale
im Innenbereich bestmöglich zu nutzen.
Alternative Bebauungskonzepte und Begründung zur Auswahl
Entsprechend dem zentralen Planungsziel, die Nutzungsdichte für den Baublock
zu erhöhen, sind die gewählten Festsetzungen zur baulichen Dichte,
11.07.2018
73
Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Höhenentwicklung
und
Überbaubarkeit
alternativlos.
Geringere
Ausnutzbarkeiten würden zu deutlichen Abstrichen des Planungsziels führen
bzw. bei bestandssichernden Festsetzungen die ausgeübte Nutzung
einschränken. Im Eckbereich Petersstraße/Neue Linner Straße sind die
Festsetzungen auf ein konkret projektiertes Vorhaben abgestimmt. Auch die
Festsetzung als Kerngebiet berücksichtigt die vorhandene Nutzungs-struktur im
Plangebiet, die in ihrem Bestand gesichert und fortentwickelt werden soll.
Grünordnerische Regelungen sind auf eine Dachbegrünung beschränkt. Dies ist
zum einen erklärtes Ziel der Gesamtstädtischen Klimaanalyse als auch die
einzige Möglichkeit unter
Beibehaltung des Planungskonzeptes, ein
Mindestmaß an Durchgrünung im Plangebiet zu erreichen. Größere
Entsiegelungsmaßnahmen, z. B. für einen begrünten Innenhof, sind aufgrund
der vorhandenen Bausubstanz sowie den gesetzten Planungszielen für die
Blockinnenbereiche, nicht durchsetzbar.
10.
Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
Gemäß § 4c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne
eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen Ermittlung
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der Einlei-tung von
Maßnahmen zur Abhilfe.
Zunächst kann festgehalten werden, dass basierend auf den getroffenen
Prognosen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans unvorherge-sehene
nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem davon ab, ob
die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum
Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte Wirkung
entfalten.
In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde vereinbart, dass vor
der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden eine artenschutzrechtliche
Prüfung durchgeführt wird, um Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG
ausschließen zu können. Sollten Quartiershilfen als vorge-zogene
Ausgleichsmaßnahme erforderlich werden, wird die Untere Landschaftsbehörde
im Zuge des Abbruchgenehmigungsverfahrens deren ordnungsgerechte
Fertigstellung kontrollieren. Eine regelmäßige/jährliche Überprüfung der
geschaffenen Nisthilfen auf Bruterfolg bzw. Nutzung als Quartier wird dann als
Monitoringmaßnahme eingerichtet.
Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umwelt der
Stadt Krefeld die Lärmbelastungssituation turnusmäßig überwacht.
Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärm-
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729/II
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
situation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung
überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche
Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die
Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung mit dem Fachbereich Umwelt.
11.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Durch den Bebauungsplan werden die bisherigen planungsrechtlichen
Möglichkeiten für die beiden Baublöcken zwischen Rheinstraße, Ostwall, Neue
Linner Straße und Petersstraße hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung
ergänzt bzw. verbindlich vorgegeben. Hierdurch wird die Nutzungs-dichte erhöht,
was zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden beiträgt. Die
Innenentwicklung ist unter Umweltgesichtspunkten positiv zu beurteilen.
Die bestehende Luft- und Lärmbelastung stellt bereits im Bestand eine
erhebliche Umweltbelastung dar, wenngleich gesundheitsgefährdende
Ausmaße nicht erreicht werden. Die Luftschadstoffbelastung bleibt für das
Prognosejahr 2016 im Null- und Planfall sogar unterhalb der Grenzwerte der 39.
BImSchV. Vor diesem Hintergrund sind die Luftschadstoff- und Lärmwerte zu
relativieren. Eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Planungsrecht ist
bei Umsetzung der Planung nicht anzunehmen. Ausgehend von der
Lärmbelastung gibt der Bebauungsplan passive Schall-schutzmaßnahmen vor,
die bei Neu- und Umbaumaßnahmen sukzessive umgesetzt werden, so dass bei
Abgang von Gebäuden deutliche Verbes-serungen der Innenraumpegel zu
erwarten sind. Durch den Ausschluss von Parkhäusern, Garagen und
Stellplätzen wird störender Quell- und Zielver-kehr aus dem Plangebiet
ferngehalten. Immissionsempfindliche Wohn-nutzung ist nur sehr begrenzt
zulässig. Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt. Die vorhandene Vorbelastung wird nicht
festgeschrieben, sondern durch schrittweise Umsetzung von Neubauvorhaben zumindest für die schallgedämmten Innenräume - verbessert. Weitere
Maßnahmen bleiben der Luftreinhalte- bzw. Lärmminderungsplanung
vorbehalten.
Aufgrund der sehr eingeschränkten Bedeutung des Plangebietes für die
biotischen und abiotischen Schutzgüter, infolge der Vollversiegelung des
Plangebietes, bleiben die Eingriffsfolgen durch den Bebauungsplan unerheblich. Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht zu erwarten bzw. sind
Gegenstand von nachgelagerten Planverfahren. Positive Umweltauswirkun-gen
ergeben sich durch die Dachbegrünung und die gestalterische Neuentwicklung
des Plangebietes. Die Planung ist mit dem Artenschutz-recht vereinbar.
11.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 729 II
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 729 II „Rheinstraße, Ostwall, Neue
Linner Straße, Petersstraße“ treten die ihm entgegen stehenden früher
getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die
Festsetzungen der Bebauungspläne
• Nr. 540 D „Rheinstr./ Ostwall/ Neue Linner Str./ Evangelische-Kirch-Str./
Hochstr.“
• Nr. 600 „.nördlich Marktstraße zwischen Königstraße und Petersstraße“
(Behnisch-Haus)
soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 729 / II betreffen.
2.
Kosten und Finanzierung
Für die Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes entstehen der Stadt
Krefeld keine unmittelbaren Kosten.
Krefeld, den __________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
11.07.2018
76
Bebauungsplan Nr. 729 II
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 729 / II in seiner Sitzung am
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem
Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
11.07.2018
77