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Verwaltungsvorlage (02 729 OFF Begründung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
3,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:25

Inhalt der Datei

Anlage Nr. zur Vorlage Nr. Bebauungsplan Nr. 729 / II – Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße – Stadtbezirk: Krefeld-Mitte Begründung in der Fassung vom 08.04.2015 Verfahrensstand: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung. Fachbereich Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld I. Inhalt Räumlicher Geltungsbereich 6 II. Planungsrechtliche Situation 8 1. Landes- und Regionalplanung 8 2. Flächennutzungsplan 8 3. Bebauungspläne 8 4. Landschaftsplan 9 5. Fachplanungen 9 6. Sonstige Satzungen 9 III. Bestandsbeschreibung 10 1. Städtebauliche Situation 10 2. Verkehr 11 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 11 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 12 6. Immissionsschutz 12 7. Bodenverunreinigungen 12 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 13 1. Anlass der Planung 13 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 13 13 14 14 15 V. Planinhalte 1. 1.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 11.07.2018 16 16 16 16 18 2 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld Inhalt 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 18 1.2.2 Zulässige Grundfläche und Geschossfläche 19 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Bauweise 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Flächen mit besonderem Nutzungszweck 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.5.1 Verkehrsflächen 1.5.2 Fläche für Versorgungsanlagen – Transformatorstation – 1.6 Stellplätze und Garagen 1.7 Boden, Natur und Landschaft 1.7.1 Maßnahmen zum Schutz der Fauna 19 20 20 20 20 21 21 21 21 22 22 1.7.2 Dachbegrünung 1.8 Immissionsschutz 22 22 2. 2.1 Landesrechtliche Festsetzungen Festsetzungen von Stellplatzregelungen nach BauO NRW 25 25 3. Kennzeichnungen 26 4. Nachrichtliche Übernahmen 26 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 Hinweise Städtische Satzungen Zweiter Rettungsweg Kampfmittelrückstände Bodenfunde Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser 26 26 26 27 27 27 28 VI. Städtebauliche Kenndaten 29 VII. Umweltbericht 30 1. Einleitung 30 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 31 3. 3.1 3.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen Umweltschutzziele aus Fachplänen 32 33 34 11.07.2018 3 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld Inhalt 4. Beschreibung der Prüfmethoden 35 4.1 4.2 4.3 4.4 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Methodik und Vorgehensweise Gutachten /sonstige Informationsgrundlagen Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen 35 36 36 38 5.2 5.3 5.4 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung Angaben zum Umfang des Vorhabens und zum Bedarf an Grund und Boden Baubedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 Darstellung des derzeitigen Umweltzustands Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima /Luft Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 39 39 43 44 45 46 48 49 7. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 50 5. 5.1 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 8.13 11.07.2018 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Schutzgut Pflanzen/ Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima/Luft Schutzgut Ortsbild / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter Sonstige Aspekte des Umweltschutzes Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Eingriffsregelung Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur 37 38 38 38 38 50 50 56 58 58 59 64 65 67 68 68 68 71 4 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld Inhalt Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 71 9. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 73 10. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen 74 11. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 75 VIII. Umsetzung der Planung 76 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 76 2. Kosten und Finanzierung 76 11.07.2018 5 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729 II umfasst den Bereich zwischen der Südseite der Rheinstraße, der Ostseite des Ostwalls, der nördlichen Grenze der Neuen Linner Straße sowie der östlichen Grenze der Petersstraße bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung einer um 5 m nach Norden gedachten Parallelen zur nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 694 der Flur 42 (Behnisch-Haus), weiter entlang dieser Parallelen bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze der Lohstraße, weiter entlang der westlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 1388 der Flur 43 und der Ostseite der Königstraße bis zur Nordgrenze des Flurstücks 881 der Flur 43 und der Westseite der Lohstraße bis hin zur Rheinstraße. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Krefeld. Die genaue Abgrenzung geht aus dem Plan hervor. Geltungsbereich 11.07.2018 6 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld I. Räumlicher Geltungsbereich Luftbild 11.07.2018 7 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Ostwall ist als regional bedeutsamer Schienenweg – Stadtbahn – dargestellt. Zurzeit wird der Landesentwicklungsplan neu aufgestellt. Am 13.07.2013 sind die landesplanerischen Vorgaben zum großflächigen Einzelhandel vorgezogenen zur Neuaufstellung des LEP NRW in einem „sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel“ in Kraft getreten. Insbesondere das Ziel 6.5-2 „Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen“ ist durch den vorliegenden Bebauungsplan eingehalten, da das Plangebiet vollständig im zentralen Versorgungsbereich des Hauptzentrums Krefeld liegt. Die Ziele des geltenden Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Gebietsentwicklungsplan, GEP 99) werden durch den Bebauungsplan beachtet. Die übrigen, geplanten Ziele des Entwurfes des neuen Landesentwicklungsplans (Stand: 02/2014, Behördenbeteiligung) sowie die geplanten Ziele zur Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf (Entwurf, Stand 09/2014) sind von öffentlichen Stellen gemäß Raumordnungsgesetz bereits als ‚Erfordernisse der Raumordnung‘ bei anderen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Der vorliegende Bebauungsplan steht im Einklang auch mit diesen in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung. 2. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen Geltungsbereichs als Kerngebiet dar. Der Ostwall ist als Hauptverkehrsstraße dargestellt und von einer Straßenbahnlinie überlagert. Der neue Flächennutzungsplan, für den am 08. April 2014 der abschließende Beschluss gefasst wurde, stellt die Flächen ebenfalls als Kerngebiet dar. Im neuen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum“ ausgewiesen. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplanes den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 729 II entsprechen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. 3. Bebauungspläne Der Ostwall und die Baublöcke zwischen Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße und Petersstraße befinden sich innerhalb des seit dem 29.06.1990 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 540 D. Da der Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und damit der Geschossigkeit als nicht 11.07.2018 8 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation qualifiziert zu betrachten ist, wird der künftige Ausnutzungsgrad nach § 34 BauGB beurteilt. Der Bereich zwischen Königstraße und Lohstraße liegt innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 600 (V) – nördlich Marktstraße zwischen Königstraße und Petersstraße – (Behnisch-Haus). Der Bebauungsplan Nr. 600 (V) weist diesen Bereich als Kerngebiet aus. Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bestehen nicht. Der Bereich vor dem Behnisch-Haus bis hin zur Königstraße befindet sich ebenfalls im Bebauungsplan Nr. 600 und ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Innerhalb der Verkehrsfläche liegt die Umgrenzung der Tiefgarage mit ihrer Ausfahrt. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. des Geltungsbereiches des Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Innerhalb des Ostwalls befindet sich eine planfestgestellte Trasse für Straßenbahnen. 6. Sonstige Satzungen Das Plangebiet wird von der Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für die Innenstadt Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am Hauptbahnhof, Neusser Straße, Südwall (Werbeanlagensatzung Innenstadt; Nr. 6.10) überlagert. 11.07.2018 9 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet liegt in der Innenstadt der Stadt Krefeld und umfasst eine Größe von ca. 1,8 ha. Es wird im Wesentlichen begrenzt durch die Rheinstraße, den Ostwall, und die Neue Linner Straße. Der Platzbereich nördlich des BehnischHauses bis hin zur Königstraße liegt ebenfalls im Plangebiet. Insgesamt ist das Plangebiet durch eine geschlossene Bauweise gekennzeichnet. Entlang der Rheinstraße ist die Bebauung durch eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung geprägt, die durch ein- bis zweigeschossige „Zahnlücken“ unterbrochen wird. Der rückwärtige Bereich des Baublocks, entlang der Petersstraße, weist keine städtebaulich wünschenswerte geschlossene Platzkante auf. Die Bebauung ist hier lückenhaft und mit Ausnahme eines dreiund eines viergeschossigen Baukörpers überwiegend ein- bis zweigeschossig. Die Petersstraße, stellt neben der nördlich gelegenen Rheinstraße eine wichtige, fußläufig stark frequentierte Ost-West-Verbindung zwischen Ostwall und Königstraße, eine der wichtigsten in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Einkaufsache der Krefelder Innenstadt, dar. Auf der Fläche nördlich des Behnisch-Hauses bis hin zur Königstraße ist im Jahr 2006 der Krefelder Stadtmarkt entstanden, der zu einer deutlichen Belebung und Attraktivitätssteigerung des Umfelds geführt hat. Der Baublock zwischen Ostwall, Neue Linner Straße und Petersstraße ist gekennzeichnet durch eine lückenhafte Bebauung mit einer sehr unterschiedlichen Höhenentwicklung und Grundstücksausnutzung. Entlang des Ostwalls befindet sich, bis auf zwei zweigeschossige Baulücken, eine durchgehende vier- bis fünfgeschossige Raumkante. Die Neue Linner Straße weist eine drei- bis viergeschossige Bebauung auf. Bis auf das viergeschossige Gebäude an der Ecke Petersstraße / Neue Linner Straße, variiert die Höhenentwicklung entlang der Petersstraße von ein- bis dreigeschossig. Der Blockinnenbereich ist mit seiner nur teilweise vorhandenen Bebauung mit nur einem Geschoss für einen derartigen Innenstadtbereich größtenteils untergenutzt. Die Nutzung innerhalb des gesamten Plangebiets ist gekennzeichnet durch eine Mischung von Gebäuden mit Handel und Dienstleistungen sowie Wohnnutzungen. Das Einzelhandelsgutachten von Junker und Kruse 2011 definiert das Plangebiet als einen Teil des Hauptgeschäftsbereichs und sieht unter anderem im Viertel um das Behnisch-Haus besondere Möglichkeiten zur Qualifizierung der Einkaufsstadt. Es sei bereits heute als ein städtebauliches Quartier zu erkennen, jedoch noch zu wenig in Wert gesetzt. Die Plätze bzw. Straßen besäßen kaum Aufenthaltsqualität, zu dem seien klare Wegebeziehungen Fehlanzeige und Rückseiten prägend. Die Anziehungskraft dieser eigentlich wertvollen Räume sei 11.07.2018 10 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung daher äußerst begrenzt. Das Behnisch-Haus sei in ein besonders schlichtes Umfeld eingebettet. Dies biete dem Gebäude an beiden seiner Längsseiten kein annähernd adäquates Gegenüber und werte damit das gesamte Gebäude ab. Eine Aufwertung dieser Bereiche würde die gesamte Innenstadt deutlich aufwerten. 2. Verkehr Das Plangebiet wird von der Rheinstraße, dem Ostwall, der Neuen Linner Straße, der Petersstraße, Lohstraße und Königstraße erschlossen. Die Lohstraße und die Petersstraße sind im Bereich des Plangebiets als Fußgängerbereich ausgewiesen. In der straßenrechtlichen Widmung sind nähere Regelungen zu Anlieferungszeiträumen und Nutzerkreisen getroffen. Die Königstraße und die Rheinstraße sind nur im Einrichtungsverkehr befahrbar. Der Ostwall wird durch ein starkes Verkehrsaufkommen bestimmt. Neben dem Individualverkehr verlaufen zahlreiche Bus- und Straßenbahnlinien innerhalb der Verkehrsfläche. Die Haltestelle „Rheinstraße“ am Ostwall stellt damit einen der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte des öffentlichen Personennahverkehrs dar. Das Plangebiet ist fußläufig von der Haltestelle „Rheinstraße“ sehr gut zu erreichen und damit an das gesamte Stadtgebiet und Düsseldorf und über den Krefelder Hauptbahnhof auch überregional angeschlossen. Derzeit befindet sich auf dem Ostwall eine Großbaustelle, um die Straßenbahn und ihre Haltestelle an die zeitgemäßen Anforderungen in technischer, funktionaler und gestalterischer Hinsicht anzupassen. 3. Infrastruktur Die Versorgung des Plangebiets mit Elektrizität ist durch die vorhandenen Leitungen gesichert. Die Versorgung mit Gas und Trinkwasser ist durch die vorhandene Infrastruktur abgedeckt. Kirchliche und soziale Einrichtungen befinden sich im Umfeld des Plangebiets. Darüber hinaus sind neben Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie Banken auch kulturelle Einrichtungen wie Theater und das Seidenweberhaus und Gastronomiebetriebe im weiteren Umfeld vorhanden. Der Krefelder Stadtmarkt bietet neben dem typischen Marktsortiment auch Gastronomie an. 4. Entwässerung Die Entwässerung des Gebiets erfolgt über das vorhandene Mischwassersystem der umliegenden Straßen. 11.07.2018 11 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld 5. III. Bestandsbeschreibung Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet ist bis auf fünf Bäume im Bereich des Stadtmarktes und einer Baumreihe entlang des Ostwalls nahezu komplett versiegelt. 6. Immissionsschutz Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (2006) treten im Planungsgebiet an den Gebäudefassaden des Ostwalls, der Rheinstraße und an der Königstraße im Mittel Schallpegel von 70 – 75 db(A) (tags) und 60 – 65 db(A) (nachts) auf. Die Konfliktpegel (Differenzpegel) in Bezug auf die Empfindlichkeit des hier betrachteten Einwirkungsbereichs (64/54 db(A), MK, MI) betragen im Mittel 5,0 – 7,5 db(A). Auch die Lärmkartierung und der Lärmaktionsplan Krefeld Stufe 2 (2014; nach EU-Umgebungslärmrichtlinie) weisen mit LDEN = 65 – 70 dB(A) und LNight = 55 – 60 dB(A) verkehrsbedingt erhöhte Lärmindizes aus. Einhergehend mit dem hohen Verkehrsaufkommen am Ostwall ist auch die hohe Feinstaubbelastung. Nähere Aussagen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 7. Bodenverunreinigungen Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen sind innerhalb des Plangebiets nicht bekannt. 11.07.2018 12 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Innerhalb des Plangebiets zeichnen sich durch aktuelle Planungen und Entwicklungen städtebauliche Perspektiven auf, die eine bauleitplanerische Steuerung erfordern. Die Baublöcke zwischen Rheinstraße und Neue Linner Straße liegen im nicht qualifizierten Bebauungsplan Nr. 540 D, der hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine Festsetzungen trifft. Daher wird der Ausnutzungsgrad nach § 34 BauGB beurteilt. Vor dem Hintergrund der baulichen Vorprägung ist so zum Teil keine städtebaulich wünschenswerte Entwicklung der Blockinnenbereiche zulässig. Die derzeitig teilweise vorhandenen Gebäudehöhen würden zudem dem städtebaulichen Ziel zur Schaffung wichtiger Raumkanten widersprechen. Innerhalb des Baublocks zwischen Petersstraße, Ostwall und Neue Linner Straße wurde im Jahr 2014 für einen Teilbereich ein begrenzter Realisierungswettbewerb für ein Geschäftshaus durch die Krefelder Bau GmbH durchgeführt. Auch zur Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Darüber hinaus soll für den Krefelder Stadtmarkt, der zu einer deutlichen Belebung und Attraktivitätssteigerung im Behnisch-Haus-Umfeld geführt hat und für den bisher nur zeitlich befristete Baugenehmigungen vorliegen, nunmehr eine planungsrechtliche Absicherung erfolgen. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplanes Nr. 729 / II ist, eine deutliche Aufwertung der stadträumlichen Qualität und Nutzungsdichte zu schaffen. Die bauliche Ausnutzbarkeit soll entsprechend dieser innerstädtischen Lage erweitert werden. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Das Bebauungskonzept sieht insgesamt eine höherwertige Grundstücksausnutzung dieses innerstädtischen Bereiches vor. Durch die Anhebung der Geschosszahlen auf drei bis vier entlang der Petersstraße sollen für die im Umfeld des Behnisch-Hauses zum Teil nur ein- bis zweigeschossigen Rückseiten der Gebäude, neue Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden. So wird zum einen eine Orientierung der Gebäude zur Petersstraße hin möglich und zum anderen kann eine städtebaulich wichtige Raumkante entstehen. Im Eckbereich Petersstraße/ Neue Linner Straße ist eine drei – bis fünf-geschossige Bebauung vorgesehen, um entsprechend des Wettbewerbsergebnisses eine Betonung der Ecksituation zu erzielen. Entlang der Rheinstraße und des Ostwalls soll die Anzahl der Geschosse dem Bestand entsprechend, auf 11.07.2018 13 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele mindestens vier bis maximal fünf Geschosse festgelegt werden. Das Nutzungskonzept sieht die Entwicklung kerngebietstypischer Baublöcke vor, die vorwiegend im Erdgeschoss dem innenstadtrelevanten Einzelhandel und der Gastronomie dienen. Für die bislang zum Teil untergenutzten Blockinnenbereiche ist daher eine bis zu zweigeschossige Bebauung vorgesehen, so dass sich hier zum Beispiel kundenintensive Nutzungsstrukturen ausbreiten können. Darüber hinaus sind neben zentralen Büronutzungen, sonstigen Handelsbetrieben ergänzend in den oberen Geschossen ausnahmsweise Wohnnutzungen möglich. Damit reagiert das Nutzungskonzept auf die heutigen Anforderungen der Innenstadt und bietet vielseitige Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Ansiedlungen und Umnutzungsvorhaben. Das Vorhaben der Krefelder Bau GmbH fügt sich mit seinem geplanten multifunktional nutzbaren Geschäftshaus in dieses Nutzungskonzept ein. Neben Einzelhandel, Gastronomie und Büro ist auch Wohnen in diesem Gebäudekomplex vorgesehen. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Verkehrserschließung des Plangebiets erfolgt über den Ostwall, der Neuen Linner Straße, Lohstraße, Petersstraße und Königstraße. Die Königstraße und die Rheinstraße sind nur im Einrichtungsverkehr befahrbar. Die Lohstraße und die Petersstraße sind als Fußgängerbereich mit zeitlich eingeschränkten Anlieferungsmöglichkeiten ausgewiesen. Da es sich um ein bebautes, innerstädtisches Quartier handelt und das Vorhaben sich hinsichtlich des Bauvolumens nicht grundlegend ändert, ist eine ausreichende Kapazität der Straßen sowie des bestehenden Entwässerungs- und Versorgungsleitungen vorhanden. Innerhalb des Plangebiets sind keine neuen Stellplatzflächen vorgesehen. Die zu realisierenden Stellplätze sind über eine Baulast zum Beispiel in der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Tiefgarage des Behnisch-Hauses zu sichern oder sollen abgelöst werden. Nördlich des Behnisch-Hauses bis hin zur Königstraße soll der derzeitig nur temporär genehmigte Stadtmarkt in seiner jetzigen Form dauerhaft gesichert werden. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Da es sich um ein nahezu vollständig versiegeltes Gebiet handelt, sind keine Neuanpflanzungen vorgesehen; lediglich in den Innenhöfen sind vereinzelt Baumanpflanzungen möglich. Daher ist eine Dachbegrünung Bestandteil der städtebaulichen Konzeption. Auch das Wettbewerbsergebnis der Krefelder Bau GmbH sieht auf einen Teil der Flachdächer eine Dachbegrünung vor. 11.07.2018 14 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld 2.4 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Energiekonzept Die städtebauliche Konzeption ist durch eine kompakte Bauweise und ein gutes Oberflächen/Volumen-Verhältnis durch die Blockrandbebauung gekennzeichnet. Dieses ermöglicht eine energiesparsame Nutzung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Eignung des geplanten Kerngebietes hinsichtlich der Festsetzung der Nutzung von regenerativen Energien überprüft. Rechtlich betrachtet können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). Die städtebauliche Erforderlichkeit einer solchen planungsrechtlichen Festsetzung muss jedoch jeweils vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation geprüft werden. Die Eignung für solarenergetische Nutzung muss einzelfallbezogen anhand der Verschattungssituation, der Topographie, der Ausrichtung und der Dachform bzw. Dachneigung beurteilt werden. Im Bebauungsplan sollen allerdings keine baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB definiert werden. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung nicht. Auch wenn damit der Bebauungsplan die Nutzung solarenergetischer Anlagen nicht zwingend vorschreibt, schließt dieses nicht aus, dass Solarenergieanlagen oder andere regenerative Energien zur Anwendung kommen können. Da die Höhe des geplanten Baukörpers der Krefelder Bau GmbH der Gebäudehöhe der umliegenden Strukturen entspricht und als Dachform ein Flachdach vorgesehen ist, sind solarenergetische Nutzungen grundsätzlich möglich. Eine solarenergetische Nutzung kann die vorgesehene Dachbegrünung ergänzen, da diese nicht auf der gesamten Dachfläche vorgeschrieben wird. Innerhalb des Plangebiets verlaufen Fernwärmeleitungen, wodurch ein Anschluss an das Fernwärmenetz denkbar ist. Da innerhalb des Baublocks zahlreiche Energieformen sowie deren Kombination (z. B. Gasversorgung, Solarenergie, Fernwärme, Geothermie) denkbar sind, erfolgt im Bebauungsplan keine einschränkende Festsetzung. 11.07.2018 15 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: ▪ Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), ▪ Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie ▪ Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO) Zur Umsetzung der Ziele sollen die beiden großen Baublöcke sowie das Eckgrundstück an der Königstraße, dem Bestand entsprechend, als Kerngebiete gemäß § 7 BauNVO entwickelt werden. Die Kerngebiete fügen sich in den innerstädtischen Kontext und die angrenzenden Kerngebiete ein. Gemäß Baunutzungsverordnung dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die allgemeine Zweckbestimmung wird durch das Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld als beschlossene Lage im Hauptzentrum (A-Zentrum) bestätigt. Da der Geltungsbereich innerhalb des Hauptzentrums (Innenstadt) liegt, sind einschränkende Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausdrücklich nicht vorgesehen (Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014). 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 4-10 BauNVO) Von den allgemein zulässigen Nutzungen sollen folgende Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO im Kerngebiet nicht zulässig sein: • Vergnügungsstätten, mit Ausnahme von Diskotheken, Multiplexkinos, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt, Hochzeitssäle • Bordelle und bordellartige Betriebe • Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 11.07.2018 16 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt führt zu deren Belebung. Sie kann jedoch auch negative Strukturveränderungen und eine Niveauabsenkung innerstädtischer Bereiche nach sich ziehen. Die Krefelder Innenstadt soll als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum des linken Niederrheins entsprechend der oberzentralen Funktion Krefelds im ZentraleOrte-System im Bereich seiner zentralen Geschäfts- und Dienstleistungslagen vor einem Imageverlust geschützt werden. Daher wurde Ende der 1980er Jahre ein „Konzept zum Ausschluss von Spielhallen“ für den Bereich der Krefelder Innenstadt entwickelt. Das aktuelle Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Krefeld wurde am 31.10.2012 als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen und entwickelt diesen Ansatz weiter. Im Hauptzentrum des zentralen Versorgungsbereichs sowie an den städtebaulich sensiblen Wallanlagen sollen demnach zum Erhalt und Sicherung der Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzung, zum Erhalt und Weiterentwicklung von Angebotsvielfalt und -qualität sowie zur Schaffung möglichst attraktiver und durchgängiger Schaufensterfronten in den einzelhandelsrelevanten Lauflagen und zur Verbesserung und Attraktivierung des Straßenbildes und der Fassadenund Schaufenstergestaltung Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten aus dem Erotikbereich durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden (vgl. Vergnügungsstättenkonzept Krefeld 2012: 68ff.). Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes um, indem er im MK die Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mit Ausnahme der Unterarten Diskotheken, Multiplexkinos, Nachtlokalen mit kulturellem Schwerpunkt sowie Hochzeitssäle ausschließt. Um einen Qualitätsverlust des Areals zu verhindern, werden auch die konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen. Neben der Einzelhandelsstärkung am Standort begründet sich der vorgesehene Ausschluss von Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen auch mit dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung auf dem Ostwall und die Einbahnstraßensituation im Plangebiet widersprechend der Ansiedlung derartiger Nutzungen. Aus der gleichen Begründung heraus sollen Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. 11.07.2018 17 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte Grundsätzlich soll im Bebauungsplan eine Feingliederung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch eine vertikale Gliederung ergänzt werden. Zur Stärkung der zentralen Funktion und der Lage innerhalb des Hauptgeschäftsbereichs haben vor allem die Erdgeschossbereiche eine besondere städtebauliche Funktion. Zudem sind die Erdgeschossflächen und Flächen des ersten Obergeschosses besonders lukrativ für den Einzelhandel und Gastronomie. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Vorbelastungssituation sind Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 nur ab dem 3. Obergeschoss zulässig. Wohnungen die nicht unter diese Ausnahmeregelung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) fallen, werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO der Zielsetzung des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Für bereits vorhandene Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss besteht Bestandsschutz. Darüber hinaus ist bei Umbauten im Einzelfall eine Befreiung möglich, sofern die Lärmschutzwerte eingehalten werden. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO werden aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan für die Kerngebiete Festsetzungen hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Höhe der baulichen Anlagen und der Zahl der Vollgeschosse getroffen. 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Entlang der Rheinstraße (MK2) wird eine maximale Gebäudehöhe von 60,00 m über NHN festgesetzt. Entlang des Ostwalls (MK 5) wird eine maximale Gebäudehöhe von 60,40 m über NHN festgesetzt. Diese Höhen entsprechen jeweils einer Höhe von ca. 20,60 m über Oberkante Gehweg. Die Höhen sind abgeleitet von der bestehenden Bebauung der Rheinstraße und des Ostwalls. Im MK 6, entlang der Neuen Linner Straße, wird die maximale Gebäudehöhe auf 57,50 m über NHN festgelegt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 18,00 m über Oberkante Gehweg. Im übrigen Plangebiet (MK 1,3 und 4), im direkten Umfeld des Behnisch-Hauses, wird die maximale Gebäudehöhe auf 54,70 m über NHN festgelegt. Dies entspricht im MK 1 einer Gebäudehöhe von ca. 15,50 m über Oberkante Gehweg. Die Höhe orientiert sich an die Höhenfestsetzungen des Bebauungsplanes 600 (V) für den Bereich zwischen Königstraße und Lohstraße. Im MK 3 und 4 entspricht Höhenfestsetzung einer Gebäudehöhe von ca. 15,00 m über Oberkante Gehweg. Diese Beschränkung erfolgt in Relation zur Straßenbreite sowie zur Wahrung des Alleinstellungsmerkmals des Behnisch-Hauses. Für die rückwärtigen Grundstücksbereiche des MK 4 wird für eine eingeschossige Bebauung eine maximale Gebäudehöhe 45,80 über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer 11.07.2018 18 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte Gebäudehöhe von ca. 6 m über Gelände. Für eine zweigeschossige Bebauung wird auf die Begrenzung der Gebäudehöhe verzichtet, da sich die Gebäudehöhe über die Einhaltung der Abstandflächen reguliert. Als rückwärtige Grundstücksbereiche gelten Grundstücksteile, die mindestens 14 m hinter der Straßenbegrenzungslinie liegen. 1.2.2 Zulässige Grundfläche und Geschossfläche (§ 19 u. 20 BauNVO) Im Bebauungsplan werden eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl von 4,0 festgesetzt. Diese Vorgaben reichen über die in § 17 BauNVO festgesetzten Obergrenzen für Kerngebiete von 3,0 hinaus. Diese Obergrenzen können überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern. Die Festsetzung der GFZ auf 4,0 wird für städtebaulich erforderlich gehalten, um eine stadtgestalterisch angemessene Straßenrandbebauung zu ermöglichen, die knappen Erweiterungsflächen für den Einzelhandel in der Krefelder City optimal nutzen zu können und damit die Krefelder Innenstadt als Oberzentrum zu stärken, die teilweise vorhandene dichte Bebauungsstruktur, die für die zentrale Lage des Plangebiets gerechtfertigt ist, planungsrechtlich zu sichern und fortzuführen. 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse § 20 BauNVO In Anlehnung an den Zulässigkeitsrahmen der zu erhaltenden Bestandsbebauungen sowie den Gebäudehöhen und Geschossigkeiten der angrenzenden Baustrukturen setzt der Bebauungsplan entlang der Rheinstraße und des Ostwalls (MK 2 und 5) IV - V Vollgeschosse fest. Die Festsetzung eines Mindestmaßes der Vollgeschosse ist erforderlich, um Baulücken zu vermeiden und höhenmäßig homogene Raumkanten entstehen zu lassen. Im Eckbereich Petersstraße, Neue Linner Straße (MK 6) wird die Zahl der Geschosse auf mindestens drei bis maximal fünf festgesetzt. Das Mindestmaß ist der teilweise dreigeschossigen Bestandsbebauung geschuldet. Das Höchstmaß der fünf Vollgeschosse entspricht dem ausgewählten Entwurf des vorangegangenen Wettbewerbs, der eine städtebauliche Akzentuierung der Ecksituation zum Ziel hat. Entsprechend des in dieser Begründung aufgeführten Bebauungs- und Nutzungskonzeptes soll im weiteren Verlauf der Petersstraße sowohl bis zum Ostwall als auch bis zur Königstraße (MK 1, 3 und 4) die Zahl der Vollgeschosse auf mindestens drei bis maximal vier festgesetzt werden. So werden einerseits neue Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen und Raumkanten gebildet und 11.07.2018 19 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte andererseits wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Straßenquerschnitt und Gebäudehöhe entstehen. Die Innenhofbereiche in MK 3 und MK 4 sind maximal zweigeschossig überbaubar. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1.3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) Aufgrund der innerstädtischen Lage und der heutigen Blockbebauung ist das Sichern von geschlossenen Raumkanten städtebauliches Ziel. Es wird daher eine geschlossene Bauweise für die MK 1, 2, 3, 5 und 6 festgesetzt. Um flexible Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen und aufgrund sehr unterschiedlich breiter Grundstückszuschnitte wird im MK 4 eine abweichende Bauweise festgesetzt, die sich dadurch definiert, dass für die rückwärtigen Grundstückbereiche im Erdgeschoss neben einer geschlossenen Bauweise auch eine nur einseitige Grenzbebauung zulässig ist. Das erste Obergeschoss ist in offener Bauweise unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu errichten, um eine ausreichende Belüftung und Belichtung des Blockinnenbereichs sicherzustellen. Als rückwärtige Grundstücksbereiche gelten Grundstücksteile, die mindestens 14 m hinter der Straßenbegrenzungslinie liegen. Für den vorderen Grundstücksbereich gilt die geschlossene Bauweise. Rücksprünge von der Straßenflucht zur Unterbringung von Außengastronomie sind zulässig. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die überbaubaren Flächen werden entlang des Ostwalls und der Rheinstraße über Baulinien definiert, um hier die vorhandene, klare Raumkante zu erhalten. Weitere Baulinien werden im Bereich Petersstraße festgesetzt, um den aus dem Wettbewerbsergebnis vorgesehenen offenen Durchgang zur Erschließung des Innenhofes zu sichern. Die anderen überbaubaren Flächen werden ausschließlich über Baugrenzen definiert. 1.4 Flächen mit besonderem Nutzungszweck § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB Um den Stadtmarkt in seiner heutigen Form dauerhaft zu sichern, werden durch Planzeichen Bereiche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB für den besonderen Nutzungszweck Stadtmarkt festgesetzt. In diesen Bereichen sind ausschließlich 11.07.2018 20 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte zweckgebundene, eingeschossige, bauliche Anlagen, wie feste Marktstände bzw. -pavillons zulässig. 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.5.1 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Öffentliche Verkehrsfläche Aus Gründen der Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander wird der Ostwall mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729 II einbezogen und als öffentliche Verkehrsfläche in seinem Bestand gesichert. Die Teilabschnitte der Lohstraße und der Petersstraße, die innerhalb des Plangebiets liegen, werden als öffentliche Verkehrsfläche in ihrem Bestand gesichert. Darüber hinaus wird die äußere Abgrenzung der vorhandenen Tiefgarage des Behnisch-Hauses in den Bebauungsplan aufgenommen. Für den Bereich der Ausfahrt der Tiefgarage wird innerhalb der Verkehrsfläche entsprechend eine überbaubare Fläche ausgewiesen. 1.5.2 Fläche für Versorgungsanlagen – Transformatorstation – § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB An der Petersstraße wird auf dem Grundstück der Krefelder Bau GmbH eine Versorgungsfläche in der -1-Ebene festgesetzt. Diese soll der Aufnahme einer Transformatorstation in der Größe von 9,7 m x 5 m dienen. Die Zugänglichkeit für die Städtischen Werke Krefeld (SWK) ist zu gewährleisten. Die Anforderungen an die Anlage sind mit den SWK abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Errichtung eines privat genutzten Verbindungsgangs in der -1-Ebene zwischen den beiden Baukörpern der Krefelder Bau GmbH zu gewährleisten ist. 1.6 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) Vor dem Hintergrund der Lärm- und Luftschadstoffsituation sowie der Verkehrsfunktion der Lohstraße und der Petersstraße als Fußgängerbereich mit zeitlich eingeschränkten Anlieferungsmöglichkeiten sind Stellplätze und Garagen im Plangebiet unzulässig. 11.07.2018 21 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben unberührt (vgl. § 12 Abs. 7 BauNVO). 1.7 Boden, Natur und Landschaft 1.7.1 Maßnahmen zum Schutz der Fauna (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. 1.7.2 Dachbegrünung § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Da Neuanpflanzungen in dem fast vollständig versiegelten Plangebiet nicht vorgesehen sind, soll für die Kerngebiete zur ökologischen Aufwertung eine Begrünung der Dachflächen von 30 % festgesetzt werden. Durch die Festsetzung auf 30% ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswerten Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports sowie nicht überbaute Decken von Tiefgaragen. 1.8 Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (2006) treten im Planungsgebiet an den Gebäudefassaden des Ostwalls, der Rheinstraße und an der Königstraße im Mittel Schallpegel von 70 – 75 dB(A) (tags) und 60 – 65 dB(A) (nachts) auf. Die Konfliktpegel (Differenzpegel) in Bezug auf die Empfindlichkeit des hier betrachteten Einwirkungsbereichs (64/54 dB(A), MK u. MI) betragen im Mittel 5,0 – 7,5 dB(A). Auch die Lärmkartierung und der Lärmaktionsplan Krefeld Stufe 2 (2014; nach EU-Umgebungslärmrichtlinie weisen mit LDEN = 65 – 70 dB(A) und LNight = 55 – 60 dB(A) verkehrsbedingt erhöhte Lärmindizes aus. 11.07.2018 22 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte Da erhöhte, verkehrsbedingte Schallpegel im Bebauungsplanbereich festzustellen sind, wurden im Bebauungsplanverfahren die Schalleinwirkung auf das Gebiet des B-Plans 729 / II und die entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen durch ein schalltechnisches Gutachten ermittelt. Die von Peutz Consult durchgeführte Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Tageszeitraum entlang des Ostwalls (im maßgebenden Bereich Ecke Rheinstraße) Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A) und im Nachtzeitraum bis zu 59 dB(A) ergeben. Insgesamt liegen für Teile des Plangebietes Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für Kerngebiete vor. Die Überschreitungen beziehen sich im Wesentlichen auf die zum Ostwall orientierten Fassanden im Nachtzeitraum. Daher sind im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen im Sinne von Lärmschutzwänden oder – wällen sind im Hinblick auf die vorhandene und geplante Bebauung in Straßennähe und der Gebäudehöhe nicht umsetzbar. Mögliche aktive Schallschutzmaßnahmen sind Ausweisungen als Tempo 30 Zone. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wurde bereits im Umfeld des Bebauungsplanes umgesetzt und ist bereits rechnerisch berücksichtigt. Derzeit gibt es Überlegungen am Ostwall im Haltestellenbereich ein Tempolimit von 10 km/h einzurichten. Dadurch kann sich möglicherweise die Lärmsituation zukünftig verbessern. Daher erfolgen die „Vorkehrungen zum Schutz vor Umwelteinflüssen“ in Form passiven Schallschutzmaßnahmen. schädlichen Da der Unterschied der Beurteilungspegel Tag und Nacht weniger als 10 DB(A) beträgt, werden die passiven Schallschutzmaßnahmen auf Grundlage der VDI Richtlinie 2719 festgesetzt. Insbesondere aufgrund der Verkehrslärmbelastung des Ostwalls mit seinem Schienenverkehr sind für die Kerngebiete bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Die baulichen oder sonstigen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass sie eine Schallpegeldifferenz bewirken, die zur Nicht-Überschreitung folgender Innenraumpegel durch Verkehrslärm (Mittelungspegel VDI-Richtlinie 2719, August 1987, „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“) führt: Raumart Schlafräume nachts 11.07.2018 Mittelungspegel 35 dB(A) 23 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld Wohnräume tagsüber Kommunikations- u. Arbeitsräume Tagsüber - Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen, Aulen - Büros für mehrere Personen - Großraumbüros, Gaststätten, Läden, Schalterräume V. Planinhalte 40 dB(A) 40 dB(A) 40 dB(A) 50 dB(A) Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen, Hotel- und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnung eingehalten werden, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Schallschutzfenster entsprechend der VDIRichtlinie 2719, Außentüren, Dachflächen, Wände, Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass die oben genannten Innenraumpegel nicht überschritten werden. Der maßgebliche Innenschallpegel von Schlafräumen muss bei teilgeöffneten Fenstern eingehalten werden. Alternativ hierzu können schallgedämpfte Lüftungssysteme eingebaut werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist als Bestandteil der Bauvorlagen vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der VDIRichtlinie 2719 zu erbringen. Detailliertere Aussagen zur Lärmsituation sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Gemäß Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld (LRP KR) sind alle Bebauungsplanvorhaben auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen und soweit wie möglich zu optimieren. Ggf. sind Festsetzungen nach § 9 BauGB, insbesondere für die Energieversorgung, zu prüfen. 11.07.2018 24 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die Vorbelastung des Bebauungsplangebietes durch Stickstoffdioxid-[NO2]- und durch Partikel-[PM10, Feinstaub]-Immissionen kann aus dem Luftqualitätsdmodell (LQM) der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) für den Ostwall entnommen werden. Demnach werden an der Straße des Ostwalls verkehrsbedingt 32-36 µg/m3 NO2 und 30-35 d/a Überschreitungshäufigkeit des PM10-Tagesmittelwertes erreicht. Allerdings ist in den Randbereichen des Bebauungsplans an der Rheinstraße und am Ostwall bei unveränderten Bedingungen nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für NO2 und PM10 zu rechnen. Ähnliche Ergebnisse können aus der Beurteilung der Umbaumaßnahme der Haltestelle Ostwall/Rheinstraße (Prognose der NO2- und der PM10-Belastung) abgeleitet werden. Dennoch kann aufgrund der Vorbelastung des Ostwalls nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Planungs-/Baumaßnahme des B-Plans 729 / II, insbesondere bei einer Erhöhung der Gebäudehöhen, die „Schluchtwirkung“ verstärkt wird. Daher wurde eine lufthygienische Untersuchung des Planungsgebietes (Gutachten) durchgeführt. Dabei werden an 3 – 4 Immissionsaufpunkten die Immissionen für Stickstoffdioxid und für Partikel durch Ausbreitungsrechnung ermittelt. Die Auswirkungen durch die Planung des B-Plans 729 / II (Gebäudelage und -höhen, ggf. zusätzliche Verkehre) wurden beurteilt. Die Auswirkungen der Planung beschränken sich im vorliegenden Fall alleinig auf Veränderungen der Immissionssituation durch ein im Planfall gegenüber dem Nullfall verändertem lokalen Windfeld. Die Auswirkungen beschränken sich dabei auf geringe Verringerungen und Erhöhungen der Luftschadstoffkonzentrationen im Bereich der Straße Ostwall, welche aber zu keiner relevanten Veränderung der Immissionssituation führen. Die Ergebnisse der Luftschadstoffberechnungen zeigen eine Einhaltung der Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10 + PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) im gesamten Untersuchungsgebiet für den Nullfall und Planfall. Ebenso werden die Kurzzeitkriterien für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) im gesamten Untersuchungsgebiet für den Nullfall und Planfall eingehalten. Detailliertere Aussagen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Festsetzungen von Stellplatzregelungen nach BauO NRW § 51 Abs. 4 BauO NRW Da innerhalb des Plangebiets keine neuen Stellplatzanlagen vorgesehen sind, sind gemäß BauNVO NRW die zu realisierenden Stellplätze über eine Baulast in den umliegenden Tiefgaragen zu sichern oder abzulösen. Aufgrund der sehr 11.07.2018 25 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte guten Anbindung an den ÖPNV kann bei der Berechnung der abzulösenden Stellplätze von einer Minderung von bis zu 30% ausgegangen werden. 3. Kennzeichnungen Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Kennzeichnungen erforderlich. 4. Nachrichtliche Übernahmen Innerhalb des Ostwalls befindet sich eine planfestgestellte Trasse für Straßenbahnen, die nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wird. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich derzeit keine in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale. 5. Hinweise Die nachfolgend aufgeführten Hinweise basieren auf landesrechtlichen Vorgaben, ortsrechtlichen Bestimmungen (Satzungen) oder sonstigen Bestimmungen. Sie weisen einen informativen, klarstellenden Charakter auf und geben teilweise Handlungsanweisungen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und um Fehler bei der Auslegung zu vermeiden, werden diese Hinweise aufgenommen. 5.1 Städtische Satzungen Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Das Plangebiet liegt innerhalb der Satzung über die Werbeanlagen und Warenautomaten für die Innenstadt Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am Hauptbahnhof, Neusser Straße, Südwall (Werbeanlagensatzung Innenstadt, Ordnungsziffer 6.10). Die Vorgaben bleiben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. 5.2 Zweiter Rettungsweg Bei Neubauten entlang des Ostwalls ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens der zweite Rettungsweg für Nutzungseinheiten mit mehr als 7 m Fußbodenhöhe baulich sicherzustellen, da sowohl von der 11.07.2018 26 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld V. Planinhalte Straße her ein Anleitern aufgrund des Abstandes zu den Gebäuden als auch ein Auffahren auf einen Hochbordstein von 18 cm Höhe mit der Feuerwehrdrehleiter nicht möglich ist. 5.3 Kampfmittelrückstände Im Plangebiet ist das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht auszuschließen. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 5.4 Bodenfunde Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie) rechtzeitig zu informieren. Erdeingriffe sollten unter Begleitung der Stadtarchäologie Krefeld erfolgen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. 5.5 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können. 11.07.2018 27 Bebauungsplan Nr. 729 / II der Stadt Krefeld 5.6 V. Planinhalte Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz NRW ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz NRW sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasser-behandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist bei der bestehenden Bebauung gegeben. 11.07.2018 28 Bebauungsplan Nr. 729 II der Stadt Krefeld VI. VI Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 18.023 100 Kerngebiet (MK1-6) 8.893 49 Öffentliche Verkehrsflächen (ÖV) Gesamt 8.813 Verkehrsfläche / Kerngebiet 45 0 Flächen mit besonderem Nutzungszweck –Stadtmarkt –- 272 1 49 Tab. 2: Städtebauliche Kenndaten 11.07.2018 29 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht VII. Umweltbericht 1. Einleitung Da der Bebauungsplan Nr. 729/II als Angebotsbebauungsplan für ein Gebiet nach § 30 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauGB mit der Festsetzung von Kern-gebieten (MK) gemäß § 7 BauNVO die planungsrechtliche Grundlage für ein großflächiges Einkaufszentrum mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO schafft, ist gemäß Anlage 1 Nrn. 18.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Gemäß § 17 Abs. 1 UVPG wird insbesondere für Vorhaben der Anlage 1 Nrn. 18.1 bis 18.9 UVPG, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird, die Umweltverträglich-keitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls im Aufstellungs-verfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 729/II als Bebauungsplan der Innenentwicklung wäre aus städtebaulichen Gründen grundsätzlich auch im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB denkbar gewesen, in dem eine formelle Umweltprüfung (UP) bzw. die Erstellung eines Umwelt-berichtes (UB) nicht erforderlich ist. Dieses Verfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn auf Grund der o. g. allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erhebliche Umwelteinwirkungen durch den Bebauungsplan ausgeschlos-sen werden können. Da die inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung bereits sehr weit reichen und Ergebnis der Vorprüfung sein kann, dass das Verfahren nach § 13a BauGB aufgrund einer UVP-Pflicht für den Bebau-ungsplan nicht angewandt werden kann, soll der Bebauungsplan Nr. 729/II mit förmlicher UP im Vollverfahren aufgestellt werden, zumal der Verzicht auf eine förmliche UP auch bei Anwendung von § 13a BauGB nicht etwa davon befreit, im konkreten Fall relevante, tatsächlich betroffene Umwelt-belange hinreichend zu ermitteln, zu bewerten und abwägend zu berück-sichtigen. Gem. § 2a BauGB sind bei Aufstellung von Bebauungsplänen die in einer UP nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten Belange des Umweltschutzes in einem UB zu beschreiben und zu bewerten. Der UB bildet einen gesonder-ten Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Thematisch wird der Gegenstand der Umweltprüfung durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abgesteckt. Dabei bezeichnen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, die Landschaft, den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den genannten 11.07.2018 30 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Faktoren. Darüber hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführte Katalog der Belange des Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch weitere im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000), die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel), die Vermeidung und der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) und die Erforder-nisse von Klimaschutz und Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu berücksichtigen. Soweit Natura 2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften gem. § 36 BNatSchG über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugs-fähigkeit des Plans bestehen. 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Mit dem Bebauungsplan Nr. 729/II sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine deutliche Aufwertung der stadträumlichen Qualität und Nutzungsdichte im Plangebiet geschaffen werden. Die untergenutzten Grundstücke in den beiden Baublöcken zwischen Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße und Petersstraße lassen über das bestehende Planungsrecht keine wünschenswerten baulichen Veränderun-gen hinsichtlich homogener Höhenentwicklung, Bildung von Raumkanten oder Überbauung der Blockinnenbereiche zu. So wäre der aus einem begrenzten Realisierungswettbewerb hervorgegangene Siegerentwurf zur Positionierung eines attraktiven Geschäftshauses zwischen Ostwall und Petersstraße - als wichtiger Impulsgeber für weitere Neubauten in dem Quartier - derzeit nicht umsetzbar. Die mit dem Krefelder Stadtmarkt bereits eingeleitete Attraktivitätssteigerung des Quartiers, soll mit dem Bebauungsplan eine dauerhafte planungsrechtliche Absicherung erfahren. Zur Umsetzung dieser Ziele sollen die überplanten Baublöcke als Kernge-biete (MK) gemäß § 7 BauNVO festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl (GRZ 1,0) und die Geschossflächenzahl (GFZ 4,0) werden in Anlehnung an die Obergrenzen der BauNVO für Kerngebiete normiert. Begründet aus den örtlichen Gegebenheiten und den städtebaulichen Zielen, werden für die GFZ die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO um 1,0 für Kerngebiete überschrit-ten, um 11.07.2018 31 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht eine wünschenswerte städtebauliche Dichte für die Baublöcke zu erreichen. Flankiert werden die Maßfestsetzungen über Mindest- und Höchstmaße für Vollgeschosse sowie maximale Gebäudehöhen. Hierdurch sollen an den empfindlichen Blockrändern Maßstabssprünge in der Höhenentwicklung vermieden werden. An Rheinstraße und Ostwall sind vier- bis fünfgeschossige, an Neue Linner Straße drei- bis fünfgeschossige und an Peters- und Lohstraße drei- bis viergeschossige Bauten zulässig. Für die bislang untergenutzten Blockinnenbereiche ist eine maximale Zweigeschossigkeit vorgesehen. Durch Baugrenzen und Baulinien wird für die Baublöcke eine vollständige Überbauung durch Hauptbaukörper ermöglicht. Hiermit wird zum einen der Bestandssituation für die aktuell bereits vollständig versiegelten Baublöcke sowie dem Planungsziel nach Nutzungsintensivierung entsprochen. Infolgedessen beschränken sich grünordnerische Regelungen im Plangebiet auf die Festsetzung von Dach-begrünungen. Hierdurch sollen stadtklimatische Defizite in Bezug auf den Feuchtigkeitsgehalt und das thermische Milieu gemindert werden. Die meisten Straßenbäume im Plangebiet werden aufgrund ihres fortgeschrit-tenen Reifegrades durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld aus-reichend geschützt. Da diese zudem ausnahmslos innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen gepflanzt wurden, kann auch für die Bäume mit derzeit geringem Baumholz ein hinreichender Schutz bzw. eine Ersatzpflanzung angenommen werden. Von zusätzlichen Erhaltungsfestsetzungen soll aus Gründen planerischer Zurückhaltung und Flexibilität abgesehen werden. Um das Konfliktpotential für Wohnen in den Kerngebieten zur reduzieren, werden die Baugebiete (MK) durch Ausschluss störender Nutzungen sowie Begrenzung des Wohnens durch vertikale Gliederung modifiziert. Teile des Ostwalls sowie Teilabschnitte der Lohstraße und der Petersstraße werden mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729/II einbe-zogen und als öffentliche Verkehrsfläche in ihrem Bestand gesichert. Auch diese Flächenfestsetzungen repräsentieren den Charakter des Plangebiets als hochgradig anthropogen überformten urbanen Raum. 3. Darstellung der Ziele des Umweltschutzes Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die in Richtlinien, Fachgesetzen, Normen und Fachplänen festgelegten und für den B-Plan Nr. 729/II relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. 11.07.2018 32 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen, zu denen u. a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind. Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen Grundlagen, wie z. B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan (GEP 99) - auch in seiner Funk-tion als Landschaftsrahmenplan - und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/EWG vorgegeben. 3.1 Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen Schutzgüter Zielaussage / Rechtsquelle Menschen/ menschliche Gesundheit Sicherung und Entwicklung des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 BNatSchG, §§ 1, 18 LG NW) Tiere, Pflanzen, Biodiversität Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebens-stätten und Lebensräume, der biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie 79/409/ EWG, Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG, § 62 LG NW, § 1 Abs. 6 Nr. 7a-b BauGB) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Menschen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, elektromagnetische Felder, Strahlung und Licht (Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft, Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, §§ 1, 48, 50 BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Umgebungslärm-richtlinie 2002/49/EG, § 47 a-f BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV, TA Lärm, § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 21 BNatSchG) Boden Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1 LBodSchG, § 1a Abs. 2 BauGB) Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 1 LBodSchG) Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG) Wasser 11.07.2018 Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (Kommunale Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 33 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 98/83/EG, § 27 WHG) Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL) Erreichen eines guten ökologischen Zustands / Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL) Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG, Art. 1 Hochwasserrisikomanagementrichtlinie 2007/60/EG, § 1 BNatSchG) Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51, 52 WHG) Klima / Luft Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1 BImSchG) Landschaft Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie des Erholungswertes (§ 1 BNatSchG) Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 BNatSchG) Kultur-/Sachgüter 3.2 Schutz der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler / archäologischen Fundstellen, Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, §§ 1 und 2 DSchG NW) Umweltschutzziele aus Fachplänen Fachplan Regionalplan (GEP 99) (Bezirksregierung Düsseldorf 2015) Flächennutzungsplan (FNP) Stadt Krefeld (2015) Landschaftsplan (LP) Stadt Krefeld (2014) Luftreinhalteplan Krefeld (LRP KR) (Bezirksregierung Düsseldorf 2015) 11.07.2018 Zielaussagen für das Plangebiet o Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) o Schienenweg für den regionalen VerkehrStadtbahn (Ostwall) o Kerngebiet o Hauptverkehrsstraße (Ostwall) o Straßenbahnlinie (Ostwall) Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs Gem. Maßnahmenziel B 1/10 sind alle Bebauungsplanvorhaben auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen u. soweit wie möglich zu optimieren. Bei städtebaulichen Neuordnungen von geeigneten Gebieten sind passive und aktive 34 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld Stadt Krefeld (2003) VII. Umweltbericht Solarenergienutzung zu bevorzugen. Gem. Maßnahmenziel B 1/16 sind in der Innenstadt die Möglichkeiten einer effizienten Stra-ßenund/oder Gebäudebegrünung zu prüfen. Ungunstraum (Planungshinweiskarte): Steigerung des Grünflächenanteils und För-derung der Dach- und Fassadenbegrünung, grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des KfzVerkehrs, auf engen Straßen mit dichter Randbebauung sind weitere Emissionen zu vermeiden, Förderung von Entsie-gelung durch Begrünung, Erweiterung emit-tierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete 4. Beschreibung der Prüfmethoden 4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen. Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle Beeinträchti-gung durch den Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben. Eine entsprechende Abgrenzung des jeweiligen Untersuchungs-raumes wurde schutzgut- und wirkungsspezifisch durchgeführt und um-fasst die benachbarten Randbereiche des Bebauungsplans einschließlich der Aktionsradien potentieller planungsrelevanter Arten. Bei der schall-technischen und der lufthygienischen Untersuchung für den Bebauungs-plan Nr. 729/II wird die zukünftig nach dem Umbau der Haltestelle Rheinstraße/Ostwall zu erwartende Straßenführung und Haltestellen-gestaltung sowie die Gebäudestruktur des neuen Verwaltungsgebäudes der Wohnstätte Krefeld am Standort der ehemaligen Werkkunstschule (Bebauungsplan Nr. 729/I) berücksichtigt. 11.07.2018 35 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld 4.2 VII. Umweltbericht Methodik und Vorgehensweise Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Bebauungsplanung werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoan-alyse ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzguts getroffen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt verbalargumentativ eine Prognose der voraussichtlichen Umweltauswir-kungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität, zeitlichen Dauer und räumlichen Reichweite der relevanten Wirkfaktoren und der jeweiligen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im Anschluss an diese Prognose werden die vorgesehenen Maßnahmen aufgeführt und kurz beschrieben, die dazu dienen sollen, die voraussichtlichen Beeinträchti-gungen zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Danach wird noch mal abschließend verbal-argumentativ die Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Die Bewertung der Umweltauswir-kungen erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden. Die Beurteilung der potentiellen Umweltauswirkungen basiert auf nachfolgender Bewertungs-matrix: Voraussichtliche Umweltauswirkungen positive Wirkung 4.3 Einschätzung der Erheblichkeit erheblich im positiven Sinne keine Beeinträchtigung nicht erheblich geringe Beeinträchtigung nicht erheblich mittlere Beeinträchtigung bedingt erheblich hohe Beeinträchtigung erheblich Gutachten /sonstige Informationsgrundlagen sehr hohe Beeinträchtigung sehr erheblich Z ur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen: • ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld. Köln • Bezirksregierung Düsseldorf (2010): Luftreinhalteplan Krefeld. Düsseldorf 11.07.2018 36 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld • • • • • • • • • • • 4.4 VII. Umweltbericht Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.): Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000, Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening. Köln IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld – Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes von Krefeld. Köln Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI (2015): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 729/II - Ostwall - Neue Linner Straße Königstraße in Krefeld, Bericht VL 7306-1. Dortmund Peutz Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI (2015): Schalltech-nische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 729/II - Ostwall - Neue Linner Straße Königstraße in Krefeld. Bericht VL 7306-2. Dortmund Straube, Michael (2012): Fledermausuntersuchung und Artenschutzprüfung Stufe I für den BP 775 Rheinstraße in Krefeld. Wegberg TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH (2014): Entwurf zum Lärmaktionsplan Stufe 2 für den Ballungsraum Krefeld. TÜV-Bericht Nr.: 936/21223167/02. Köln Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt der Stadt Krefeld mit Schreiben vom 27.11.2014, 19.01.2015 und 27.02.2015 Stellungnahme des Fachbereiches Grünflächen der Stadt Krefeld mit Schreiben vom 29.01.2015 Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.01.2015 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen Besondere Schwierigkeiten in Form von Kenntnislücken oder Prognoseunsicherheiten traten im Rahmen der Umweltprüfung nicht auf. Viele Angaben beruhen jedoch auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen, da auf eine umfassende Untersuchung zur Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsstudie) nicht zurückgegriffen werden konnte. Weil es sich um eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen nicht abschließend abgehandelt werden. Deshalb werden die jeweils ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt. Veränderungen bei den der Umweltprüfung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen werden ggf. im Rahmen des Monitorings erfasst und berücksichtigt (s. Kap. 10). 11.07.2018 37 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 5. Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung 5.1 Angaben zum Umfang des Vorhabens und zum Bedarf an Grund und Boden Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha. Das Bebauungsplangebiet ist mit Ausnahme der Baumscheiben der Straßenbäume bereits im Bestand vollständig versiegelt. Um eine wirtschaftliche Ausnutzung des Baublocks zu gewährleisten bzw. keine Herabzonung für Bestandsnutzungen vorzunehmen, werden für die festgesetzten Kerngebiete die Obergrenzen für die GRZ gem. § 17 BauNVO gewählt. Mit einer GRZ von 1,0 ist eine vollständige Versiegelung der mit dieser Baugebietsart überplanten Flächen des Plangebietes möglich. Auch die übrigen Flächen des Plangebietes, die als Verkehrsflächen festgesetzt werden, erlauben eine Vollversiegelung. Da es sich lediglich um bestands-sichernde Festsetzungen handelt, wird keine Neuversiegelung ausgelöst. 5.2 Baubedingte Wirkungen Durch die Bautätigkeiten wird es voraussichtlich zu Beeinträchtigungen kommen, die i. d. R. nur temporär und nicht nachhaltig sind. Im Einzelnen sind dies: • Flächeninanspruchnahme zur Baustelleneinrichtung, Veränderung der Geländemorphologie, der Bodenstruktur/-horizontierung • Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen, Erschütterungen und visuelle Störwirkungen durch Baustellenbetrieb • Grundwassergefährdung durch Stoffeinträge (Kontaminationsrisiko) 5.3 Anlagebedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen: • Flächeninanspruchnahme mit Versiegelung • Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper (in Hoch/Tiefbauweise) 5.4 Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die geplante gewerbliche Nutzung hervorgerufen. • Lärm-, Schadstoffemissionen, visuelle Störreize (Bewegungen) infolge höherer Besucherfrequenzen sowie Zunahme des Anlieferungsverkehrs gegenüber dem Status Quo durch Attraktivitätssteigerung • Mortalität/Kollision bei Tieren an Straßen 11.07.2018 38 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 6. Darstellung des derzeitigen Umweltzustands 6.1 Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsge-bundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel 6.6). Im Focus der Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbe-trachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belas-tungen werden im Kapitel 6.5 thematisiert. Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet präsentiert sich als hochverdichteter Innenstadtbereich in Randlage des Hauptgeschäftszentrums der Stadt Krefeld. Es wird von mehrgeschossiger Blockrandbebauung mit einem hohen Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz sowie innerstädtischem Wohnen geprägt und entspricht damit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes (MK) gemäß § 7 BauNVO. Im Plangebiet sind durch Leerstände, untergenutzte Grund-stücke und einer zunehmenden Verflachung bzw. Banalisierung des Ange-botes, Qualitätsdefizite festzustellen. Positiv fällt der Bereich des Stadt-marktes auf, der zu einer deutlichen Belebung und Attraktivitäts-steigerung des Umfelds geführt hat. Auch das reichhaltige Gastronomie-angebot im Plangebiet kann für das innenstadtnahe Wohnen Aufenthalts-qualitäten vermitteln. Der im Plangebiet liegende Teilabschnitt des Ost-walls erfährt derzeit durch einen Totalumbau des Haltestellenbereichs eine deutliche Aufwertung. Bis auf zwölf Straßenbäume ist das Plangebiet vegetationslos. Auch das Umfeld zeigt eine deutliche Unterversorgung mit Grün- und Freiflächen für die Naherholung. Als einzige wohnungsnahe Grünfläche ist der als Allee ausgebildete Mittelstreifen des Ostwalls zu nennen. Vorbelastungen Neben dem siedlungsnahen Grünflächendefizit zeigt das Plangebiet erheb-liche Lärmvorbelastungen, die negativ auf die Gesundheit und das Wohl-befinden des Menschen wirken. Die Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (ADU Cologne GmbH, 2006) und die Lärmaktionsplanung der Stufe 2 für den Ballungsraum Krefeld (TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH, 2014) weisen das Plangebiet als Belastungsschwerpunkt aus. Die Schallimmissionssituation ist insbesondere durch verkehrsbedingte Im-missionen aus dem öffentlichen 11.07.2018 39 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Straßenverkehr sowie dem oberirdischen Schienenverkehr am Ostwall geprägt. Bei den weiteren Straßen im und um das Plangebiet handelt es sich mit Ausnahme der Königstraße um Fußgängerbereiche mit zeitlich eingeschränkten Anlieferungsmöglich-keiten bzw. Verkehrswege mit Tempolimit und nur einer untergeordneten Verkehrsbelegung, bei denen erkennbar ist, dass relevante Beeinträch-tigungen durch Verkehrslärm nicht auftreten können. Deren Lärmpegel liegen deutlich unter den Lärmpegeln des Ostwalls, so dass diese keinen Einfluss auf den Summenpegel im Plangebiet haben. Für das Plangebiet wurden die Immissionsschallpegel bei freier Schallausbreitung für den Straßenverkehrslärm nach der RLS-90 und für den Schienenverkehrslärm nach der Schall 03 berechnet (vgl. Peutz Consult GmbH (2015): Schall-technische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 729/II. Dortmund). Darüber hinaus sind in den überplanten Kerngebieten die typischen Störungen durch den Handels- und Geschäftsbetrieb anzutreffen, die allge-mein von den Bewohnern hinzunehmen sind. Im Plangebiet finden sich mehrere Gaststätten mit Außengastronomie, die auch zukünftig planungs-rechtlich zulässig sein sollen. Für die Außengastronomie gelten im Kernge-biet verlängerte Öffnungszeiten bis 24 Uhr. Kerngebietsunverträgliche Nutzungen sind im Plangebiet nicht ansässig. An das Plangebiet grenzen ausschließlich weitere Kerngebiete, so dass auch von den Umfeldnutzun-gen keine höheren Emissionen bzw. Schutzansprüche zu erwarten sind. Schallimmissionen durch Verkehrslärm (RLS 90/Schall 03) - Tageszeitraum, Rechenhöhe h = 2,5 m über Bodenniveau (Peutz Consult (2015): Anlage 3.1) 11.07.2018 40 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schallimmissionen durch Verkehrslärm (RLS 90/Schall 03) - Nachtzeitraum, Rechenhöhe h = 2,5 m über Bodenniveau (Peutz Consult (2015): Anlage 3.1) Die durchgeführten schalltechnischen Berechnungen berücksichtigen be-reits den Umbau des Ostwalls und die damit verbundenen Verlegungen der Straßen- und Schienenverkehrswege. Die Ergebnisse der Immissionsbe-rechnungen aus allen betrachteten Verkehrsarten (Straße und Schiene) ergeben entlang des Ostwalls (im maßgebenden Bereich Ecke Rheinstraße) an den bestehenden Gebäudeaußenfassaden bzw. den festgesetzten Bau-linien und Baugrenzen Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Damit liegen für Teile des Plangebietes Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für Kerngebiete vor. Mit Ausnahme der vorspringenden Gebäude-kanten an den Eckbereichen von Rheinstraße und Neue Linner Straße liegen die Lärmpegel an den Gebäudefassaden des Ostwalls jedoch tagsüber bei ≤ 65 dB(A), so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete tagsüber weitgehend eingehalten werden. Die Überschreitun-gen im Plangebiet beziehen sich im Wesentlichen auf die zum Ostwall orientierten Fassaden sowie auf die Fassaden an den Straßeneinmün-dungen zur Rheinstraße und Neue Linner Straße im Nachtzeitraum. Da hier die mit 55 dB(A) gekennzeichnete Isophonenlinie kurz hinter den Gebäu-defassaden ansetzt, ist damit zu rechnen, dass die 55 dB(A) Nachtwerte aus dem Isophonenband > 55 dB(A) bis ≤ 60 dB(A) überwiegend nur moderat überschritten werden. Eine geringfügige Überschreitung der Tag- und Nachtwerte ist auch für den an die Königstraße angrenzenden Planausschnitt, der durch die Verkehrsbelegung der Königstraße 11.07.2018 41 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht hier eine punktuelle lärmtechnische Erhöhung erfährt, auszumachen. An den übrigen planinternen Gebäudeaußenfassaden bzw. Baulinien und Bau-grenzen sind keine Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete zu konstatieren. Hervorzuheben ist, dass die lärmabschirmende Wirkung bereits bestehender und neu geplanter Gebäude innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht in die Berechnungen einbezogen worden sind. Die tatsächlichen Schallpegel an den lärmquellenabgewandten, im Schallschatten gelegenen Bereichen, fallen somit deutlich günstiger aus, als in der Berechnung abgebildet. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Grünflächen mit Erholungseignung nur marginal Bedeutung für die naturgebundene Erholungsfunktion. Einge-schränkt kann der Stadtraum mit Gastronomie-/Einzelhandelsangeboten und urbanen Aufenthaltsqualitäten der Rekreation dienen. Da das Wohnen grundsätzlich nicht zur vorrangigen Funktion eines Kerngebietes gehört, genießt die Wohn- und Wohnumfeldfunktion ein entspre-chend gemindertes Schutzniveau mit gesteigerten Duldungspflichten für kerngebietstypische Emissionen. Dies verdeutlichen auch die erhöhten Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete. Nichtsdestotrotz besteht für die Wohnfunktion und die Gesundheit der Menschen im Plangebiet eine besondere Sensitivität aufgrund der erheblichen Lärmvor-belastung und den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-hältnisses - auch gegenüber einer Zunahme der Lärmbelastung. Werden bereits vorbelastete Bereiche überplant, die auch zum Wohnen genutzt werden, lassen sich die Werte der DIN 18005 häufig nicht einhalten. Dann muss die Planung zumindest sicherstellen, dass keine städtebaulichen Missstände auftreten bzw. verfestigt werden. Die Frage eines städtebau-lichen Missstandes bzw. der absoluten Unzumutbarkeit stellt sich jeden-falls bei Außenpegeln in Bereichen von mehr als 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht. Derartige Gesundheitsgefährdungspegel werden im Plangebiet zwar nicht erreicht, jedoch an den zum Ostwall und zur Königstraße orientierten Fassaden für den Nachtzeitraum auch nur knapp unterschritten, wenngleich auch nur für vereinzelte Gebäudesituationen. In diesen Fällen ist die Planungsfreiheit der Gemeinde für die Ausweisung von Wohnnutzungen nur sehr bedingt gegeben. Für den Tagzeitraum werden vereinzelt Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) erreicht, die keine gesunden Wohnverhältnisse mehr garantieren. Für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse können als maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über den Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unter-liegen diese gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung markieren, sondern bereits vor erheblichen Beläs- 11.07.2018 42 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht tigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04). Relativierend ist jedoch hervorzuheben, dass die kritischen Pegelüberschreitungen tagsüber lediglich an wenigen expo-nierten Stellen am Ostwall und der Königstraße auftreten. Im Übrigen liegen diese selbst an den zum Ostwall orientierten Gebäudefassaden bei < 65 dB(A). Für die im Schallschatten gelegenen Bereiche, werden durch-weg Lärmpegel erreicht, die gesunde Wohnverhältnisse sicherstellen. Dies gilt auch für hier nutzbare Außenwohnbereiche wie Terrassen oder Balkone. Selbst bei freier Schallausbreitung werden im Gebäudeschatten Immissionswerte von ≤ 60 dB(A) tagsüber erreicht, die gemäß der DIN 18005 für Mischgebiete gelten. Der Orientierungswert von 60 dB(A) bietet einen Anhaltspunkt für die Abwägung, weil dieser der gesetzgeberischen Wertung Rechnung trägt, dass Mischgebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ge-wahrt sind. Nachts werden die Außenpegel für Mischgebiete von 50 dB(A) nahezu im gesamten Plangebiet überschritten. Dies ist aber weniger kritisch, da die Außenwohnbereiche nur tagsüber schutzwürdig sind, weil sie nachts nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Auch hier ist anzumerken, dass die lärmabschirmende Wirkung der Gebäude bei der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt wurde und grundsätzlich von günstigeren Außenlärmpegeln auszugehen ist. 6.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet präsentiert sich als ausgesprochen naturfern (metaheme-rob). Natürliche Habitatstrukturen sind im Plangebiet durch Versiegelung und Überbauung nicht mehr vorhanden. Bis auf rudimentäre Fassadenbegrünungen (Efeu) und 12 Straßenbäume ist das Plangebiet vegetationsfrei. Im Bereich des Stadtmarktes wurden 2002 zwei Amberbäume und drei Säulenhainbuchen gepflanzt. Innerhalb des Gehweges zum Ostwall stehen sieben weitere Straßenbäume (vier Schnurbäume, zwei Gewöhnliche Platanen und eine Kaukasische Flügelnuß). Die Straßenbäume stehen in künstlichen Baumscheiben in einem stark anthropogen geprägten Umfeld. Dachbegrünungen sind im Plangebiet zurzeit nicht ausgebildet. Schutzgebietsausweisungen des Naturschutzrechts bzw. als schutzwürdig kartierte Biotope liegen für das Plangebiet nicht vor. Vorbelastungen 11.07.2018 43 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorbelastungen des Schutzgutes ergeben sich insbesondere durch die flächige Versiegelung und Überbauung mit Fragmentierung der biotischen und abiotische Standortfaktoren, stofflichen und nichtstofflichen Emis-sionen (Luftverunreinigungen, Lärm), Barrierewirkungen durch Verkehrs-wege sowie der hohen Frequentierung des Plangebietes durch Besucher mit Störwirkungen durch Bewegungsunruhe. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Biotopstrukturen nur eine sehr geringe Bedeutung für die Arten- und Lebensraumfunktion. Gleiches gilt für die Biotopverbundfunktion. Auch die Nachbarflächen des Plangebietes sind stark beeinträchtigt und durch eine hohe Trenn- und Isolations-wirkung gekennzeichnet. Die hohe Isolationswirkung gilt auch für die südlich an das Plangebiet anschließenden Grünflächen des Ostwalls, die als Biotopverbundflächen von besonderer Bedeutung erfasst sind. Bedingt durch die stark eingeschränkte Wertigkeit des Plangebiets ist von einer extremen Artenverarmung und allenfalls von einem punktuellen Vorkom-men von Ubiquisten mit geringer Störungsempfindlichkeit auszugehen. Die Vitalität der Bäume ist durch die eingeschränkten Wuchsbedingungen in den Baumscheiben herabgesetzt. Insbesondere die Bäume am Ostwall zeigen deutliche Schäden durch Bodenverdichtung, Wurzelverletzungen und Pilzbefall, wenngleich diesen durch ihren Reifegrad eine größere Bedeutung zukommt als denen im Bereich des Stadtmarktes. Grundsätz-lich haben die Bäume vordergründig eine gestalterische Bedeutung. Durch die bestehenden und teilweise leergezogenen Gebäude besteht ein untergeordnetes Potential für Gebäudefledermäuse und Gebäudebrüter im Plangebiet. Im Falle von Gebäudeabrissen ist bei Durchführung ggf. erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten. Näheres ist dem Kapitel „Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung“ zu entnehmen. 6.3 Schutzgut Boden Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt auf der Mittelterrasse. Hier sind die pleistozänen Terrassenablagerungen an der Oberfläche überwiegend von Löss bedeckt. Aus den tonig-schluffigen Lösssedimenten auf der Mittelterrasse haben sich verbreitet Parabraunerden entwickelt. Die Böden im Bereich der Mittelterrasse sind aufgrund der günstigen Korngrößenverteilung der Lösssedimente durch einen ausgeglichenen Wasser- und Stoffhaushalt gekennzeichnet. Sie weisen überwiegend hohe Ertragsfähigkeiten mit Bodenzahlen von 55-75 auf und sind daher als schutzwürdig einzustufen. 11.07.2018 44 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Das Plangebiet ist mit Ausnahme der Baumscheiben vollständig überbaut bzw. versiegelt. Von den oben beschriebenen Bodenverhältnissen kann demnach nicht mehr ausgegangen werden. Dachbegrünungen, die einge-schränkt natürliche Bodenfunktionen übernehmen könnten, sind im Plangebiet nicht anzutreffen. Vorbelastungen Die flächige Versiegelung und Überbauung des natürlich anstehenden Bodens bewirkt einen Totalverlust seiner natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum-, Regler-, Speicher-, Filter-, Puffer- und Archivfunktion). Gemäß der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (GLD NRW, FB Umwelt, o. J.) ist die Bodenbildung stark anthropogen geprägt mit Veränderungen der Horizontausbildung und der Beimengung technogener Substrate. Für den Boden innerhalb der Baumscheiben kann durch verkehrsbedingte Schadstoffe (insbesondere am Ostwall) sowie winterliche Streusalzverwen-dung eine Schadstoffanreicherung angenommen werden. Altlastenver-dachtsflächen bzw. Altlasten sind für das Plangebiet nicht bekannt. Bedeutung und Empfindlichkeit Der Boden weist keine besondere Empfindlichkeit auf. Durch die Vollversiegelung der Bodenoberfläche findet eine Unterbindung mit der Atmo-, Biound Hydrosphäre statt. Sämtliche Bodenfunktionen sind damit irreversibel verloren gegangen. Der Boden steht nicht mehr als Lebensraum für Bodenorganismen und für die Ausbildung von Biotop- und Habitatstrukturen (Biotopentwicklungspotential), der Niederschlagsinfil-tration und Wasserspeicherung (Abflussregulationsund Grundwasserneubildungsfunktion), der Retention und Speicherung von Nährstoffen sowie der Immobilisierung, Pufferung, Filterung und Transformation von Schadstoffen zur Verfügung. Der in den Baumscheiben anstehende und nicht versiegelte Boden kann durch Bodenverdichtung, Bodenumlagerung sowie seiner kleinflächigen Ausprägung nur sehr eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen übernehmen. Aufgrund des bereits eingetretenen Verlustes sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen besteht für das Umwelt-medium Boden keine Schutzwürdigkeit. 6.4 Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. Eine räumliche Betroffenheit als hochwassergefährdeter Bereich kann ausgeschlossen werden. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer festgesetzten oder potenziellen Wasserschutzzone. Geologisch ist es der Mittelterrasse zuzuordnen, die durch hohe Grundwasserflurabstände geprägt ist. 11.07.2018 45 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorbelastungen Der aktuell im Plangebiet bestehende Versiegelungsgrad führt zum Erliegen der Grundwasserneubildung und zum tendenziellen Absinken der Grundwasserstände. Die Vollversiegelung und ein weitgehendes Fehlen von Vegetationsbeständen (Interzeptionsverlust) bedingt einen ungehin-derten Abfluss des Niederschlagswassers. Die Baumscheiben im Plange-biet können keinen nennenswerten Beitrag zur Abflussverzögerung bzw. Grundwasserneubildung leisten. Bedeutung und Empfindlichkeit Infolge der Vollversiegelung des Plangebietes fehlt es an natürlichen Landschaftsbestandteilen, die zur Reduzierung oberflächiger Abflüsse und zur Grundwassererneuerung beitragen. Hinsichtlich dieser Funktionen ist von einem vollständigen Bedeutungsverlust auszugehen. Positiv kann die Vollversiegelung des Plangebietes für die geringe Verschmutzungsempfind-lichkeit des Grundwassers durch potentielle Schadstoffeinträge bewertet werden. Die hohen Grundwasserflurabstände vermeiden Eingriffe in den Grundwasserkörper durch Grundwasseranschnitt/-absenkung und den Einbau von Strömungshindernissen durch Bauwerksfundamente (Grund-wasserstau). 6.5 Schutzgut Klima /Luft Derzeitiger Umweltzustand Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das Plange-biet als Stadtkern-Klimatop aus. Dieses Klimatop kennzeichnet den am stärksten urban geprägten Innenstadtbereich mit überwiegend mehrge-schossiger, dichter Blockrandbebauung und geringem Vegetationsanteil. Vorbelastungen Das Plangebiet zeigt gegenüber nicht bebauten Bereichen deutlich unterschiedliche Oberflächenstrukturen, die zu charakteristischen Klimaabweichungen führen. Die Eigenschaften der versiegelten Oberflächen, deren eingeschränktes Evaporationsvermögen sowie die stadtbedingte Erhöhung der Oberflächenrauhigkeit verursachen eine Veränderung des Strahlungs- und Energiehaushaltes als auch eine Beeinflussung des turbulenten Aus-tausches. Die Wärmebilanz der städtischen Oberflächen und Materialien ist durch hohe Wärmeleitfähigkeit und Wärmekapazität gekennzeichnet. Durch die Geometrie der Blockrandbebauung vergrößert sich die Ober-fläche, auf der Sonnenstrahlung absorbiert wird. Dies führt besonders in austauscharmen, sommerlichen Schönwetterperioden zu einer Aufheizung der Baukörper und zur Ausbildung von Wärmeinseln. Bei nächtlichen Abkühlungsprozessen wird diese Wärme meist nur unzureichend wieder abgegeben. Verstärkt wird dieser Effekt durch die in den Straßen-schluchten von Peters- und Lohstraße sowie Neue 11.07.2018 46 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Linner Straße auftreten-den Mehrfachreflexionen an den Häuserwänden. Bioklimatische Wärmebe-lastungen bzw. sinkender thermischer Komfort (Hitzestress) sind die Folge. Zusätzlich wirken im Bereich der Straßenschluchten böenartige Windver-wirbelungen und Winddüseneffekte negativ. Aufgrund mangelnder Durch-lüftung sowie fehlender Anschlüsse an Kaltluft leitende Ventilations-bahnen kann kühle Umlandluft nicht bis ins Planungsgebiet vordringen. Der im Plangebiet vorhandene solitäre Baumbestand kann über seine Verdunstungsleistung die Luft nur lokal und begrenzt abkühlen. Zudem bewirkt die hohe Siedlungsdichte mit Einzelhandels- und Geschäftsbesatz im Plangebiet verkehrsbedingt ein hohes Beeinträchtigungsniveau durch Luftschadstoffe. Luftqualitätsmodell Krefeld Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoff-komponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsver-hältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschad-stoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Hierbei ergaben sich verkehrsbedingt für Teile des Ostwalls, der Rhein-straße und der Königstraße Stickstoffdioxidkonzentrationen (NO2) im Bereich des Grenzwertes von 40 μg/m³ und mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10). Damit liegen Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen im Plangebiet vor. Luftreinhalteplan Krefeld Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Für 2010 werden im Luftreinhalteplan für den Ost-wall 40 μg/m³ NO2 und 24 μg/m³ PM10 im Jahresmittel prognostiziert. Der NO2Jahresmittelwert von 40 μg/m³ wird erreicht. Die lokale Zusatzbelas-tung ist im Wesentlichen auf verkehrsbedingte Ursachen zurückzuführen. Der Luftreinhalteplan führt aus, dass ohne zusätzliche Maßnahmen weiter-hin ein hohes Belastungsniveau zu erwarten ist. In der Vergangenheit wurden bereits Luftreinhaltemaßnahme für das Plangebiet durchgeführt, z. B. wurde dieses in 11.07.2018 47 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht die Umweltzone aufgenommen. Umweltzonen sind Gebiete, in denen wegen hoher Luftschadstoffe nur solche Kraftfahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasnormen einhalten. Die Zone dient dem Ziel, die Schadstoffkonzentrationen an den Belastungsschwerpunkten zu senken. Weitere Maßnahmen mit Schadstoffminderungspotential sind die Modernisierung der Busflotte (Einsatz schadstoffarmer Busse, Hybrid-busse), welche sich aufgrund des zentralen „ÖPNV-Haltestellenbereichs Rheinstraße“ und des damit verbundenen signifikanten Busanteils im Plangebiet, günstig auswirkt. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet hat als klimatischer Ungunstraum keine Bedeutung für bioklimatische oder lufthygienische Ausgleichsfunktionen. Es kann nicht durch Entstehung und Transport von Kalt- oder Frischluft zur Verbesserung bioklimatischer Zustände und zur Entstehung von Luftaustauschprozessen beitragen. Die im Plangebiet stockenden Bäume haben aufgrund ihrer begrenzten Anzahl sowie ihres z. T. jungen Entwicklungsstadiums nur bedingt Bedeutung durch Staub- und Luftschadstofffilterung sowie Verschattung und Evapotranspiration eine Klimamelioration zu bewirken. Durch das Fehlen klimawirksamer Flächen besteht eine besondere Sensi-tivität hinsichtlich sich verschärfender Auswirkungen des Klimawandels (Hitzebelastung, Starkregen) und macht das Plangebiet bedeutsam für Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel. Eine besondere Empfind-lichkeit liegt auch im Hinblick auf das Belastungsniveau durch Luftschad-stoffe und deren Zunahme vor. 6.6 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt im urban geprägten Innenstadtbereich und ist durch mehrgeschossige, dichte Blockrandbebauung und geringen Vegetations-anteil geprägt. Natürliche, landschaftsbildprägende Elemente und Struk-turen sind mit Ausnahme der Straßenbäume nicht mehr vorhanden. Vorbelastungen Durch die Dominanz von anthropogen geformten Elementen und Nutzungsformen hat das Plangebiet seine landschaftsgebundene Erlebnis- und Erholungsfunktion verloren. Das nun vorliegende Stadtbild zeigt visuelle Defizite durch stark verspringende Gebäudehöhen, Baulücken, Leerstände und mindergenutze Grundstücksteile mit vernachlässigter Bausubstanz. Von geringer Gestaltqualität sind auch die Werbeanlagen und Schaufenstergestaltungen der Filialisten aus dem niedrigem Preissegment. Zudem ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm und Luftschadstoffe vorbelastet, die zu einer Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität führen. 11.07.2018 48 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bedeutung und Empfindlichkeit Durch den naturfernen Zustand des Plangebietes mit hohem Eigenartsver-lust ist dessen landschaftsästhetische Wert aktuell sehr gering. Dem transformierten Stadtbild kommt jedoch durch seine zentrale Innenstadt- und Einkaufslage eine gesteigerte Empfindlichkeit gegenüber einem zunehmenden Verfall der Bausubstanz, Verschärfung von Leerständen sowie Verunstaltung des öffentlichen Raumes durch auffällige und aggres-sive Werbeanlagen zu. Im Bereich des Ostwalls haben die Straßenbäume durch ihre gereihte Anordnung und Größe eine prägende Bedeutung. Bei Belaubung kann sich hier ein „Baumdach“ ausbilden. Die Straßenbäume am Stadtmarkt haben aufgrund ihres Alters für Gliederung und Belebung des Plangebietes noch eine eher untergeordnete Bedeutung. 6.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Derzeitiger Umweltzustand Innerhalb des Plangebietes gibt es keine in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Bau- oder Bodendenkmäler. In unmittelbarer Nachbarschaft ist südlich des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Seite der Neue Linner Straße das Fassadenelement der ehemaligen Werkkunstschule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Das Fassadenelement ist als gut ablesbarer Rest der überregional bekannten Werkkunstschule bedeutend für die Geschich-te des Menschen als Zeugnis der repräsentativen öffentlichen Architektur. Die Werksteinfassade ist siebenachsig mit kleinteilig profilierten Laibun-gen der Rundbogenfenster und einem Sockelgeschoss ausgebildet. Die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld (lfd. Nr. 957) erfolgte im Jahr 2007. Im weiteren Umfeld des Plangebietes sind das Wohn- und Geschäftshaus am Ostwall 136, das Bankgebäude am Ostwall 131-133 sowie das ehemalige Eingangstor zur Mennonitenkirche an der Mennoniten-Kirch-Straße als Baudenkmäler gelistet. Hinweise auf Bodendenkmale liegen nicht vor. Vorbelastungen Aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern im Plangebiet können keine Angaben zu Vorbelastungen getroffen werden. Das angrenzende Baudenk-mal Nr. 957 wird derzeit durch eine Stahlskelettkonstruktion gestützt und steht als singuläres Fassadenelement am Rande einer Baugrube. Das Fassadenfragment soll in den Neubau des Verwaltungsgebäudes der Wohnstätte Krefeld integriert werden. Für Bodendenkmäler ist infolge der intensiven Bebauung des Plangebiets von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen. 11.07.2018 49 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bedeutung und Empfindlichkeit Für das Plangebiet selber sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Es ist von einer geringen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes auszugehen. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich auszuschließen. Für die Baudenkmäler gilt grundsätzlich der denkmalrechtliche Umgebungsschutz. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Neu hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen. 7. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei der Status-quo-Prognose/Nullvariantenprüfung sind die umweltbe-zogenen Auswirkungen bei Unterbleiben der Planung abzuschätzen. Das Plangebiet ist bereits über das bestehende verbindliche Planungs-recht als Kerngebiet bebaubar und vollständig versiegelt. Dieser Zustand ist auch für die Zukunft anzunehmen; für eine Entsiegelung besteht seitens der Grundstückseigentümer keine Veranlassung. Der Totalausfall der natürlichen Landschaftsfunktionen bzw. das Belastungsniveau durch Emissionen ist daher bereits durch die Bestandsnutzungen gegeben. Im Plangebiet ist ein Zuwachs an Leerständen und vernachlässigter Bausub-stanz zu beobachten, dem durch die Realisierung des Geschäftshauses und der Anpassung des Planungsrechts entgegengewirkt werden soll. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Abwärtstrend bei Nichtdurch-führung des Bebauungsplans fortsetzt und beschleunigt. Hiermit wären negative Auswirkungen auf das Stadtbild und die Erlebnisqualität der Innenstadt verbunden. Inwieweit sich dann durch sukzessive Entwicklung eine Ruderal-/Spontanvegetation auf den Brachflächen entwickeln würde, ist schwer abzuschätzen. Für die Straßenbäume im Plangebiet ist eine Zunahme des Reifegrades zu prognostizieren. 8. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 8.1 Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen 11.07.2018 50 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Der Bebauungsplan verbessert durch eine höhere verbindliche Nutzungs-dichte die Voraussetzungen für Neubauten, die Aktivierung von Leerstän-den, maßstäbliche Baulückenschließungen sowie grundsätzlich die Ansiedlung von frequenzsteigernden Nutzungen. Dies wirkt sich vorteilhaft auf den urbanen Erholungs- und Freizeitwert des Plangebietes aus. Das Einzelhandelsangebot wird vergrößert und qualifiziert, die Aufenthalts-qualität durch Beseitigung städtebaulicher Defizite verbessert. Der Bebau-ungsplan leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Attraktivierung und Belebung der Innenstadt und reiht sich in die positive Entwicklung zahlreicher Leuchtturmprojekte im Umfeld ein. Hiervon profitiert auch die Wohn- und Wohnumfeldfunktion im Plangebiet. Durch Neubauten kann im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit attraktiver Wohnraum in einem revitalisierten Quartier geschaffen werden. Das bestehende Wohnen erhält ein aufgewertetes Umfeld. Für die vernachlässigten Blockinnenbe-reiche, die von der umliegenden Bebauung einsehbar sind, kann durch Neubauten mit Dachbegrünungen eine deutliche Verbesserung des Arbeits- und Wohnumfeldes (Wohlfahrtswirkung) erwartet werden. Die Prognose der voraussichtlich zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen beschränkt sich auf die Folgen des Verkehrslärms einschließlich möglicher planbedingter Zuwächse. Die Luftschadstoffbelastung ist Be-standteil des Kapitels 8.5. Verkehrslärm: Wie in Kapitel 6.1 dargelegt, ist das Plangebiet erheblich durch Verkehrs-lärm vorbelastet. Vorhandene Vorbelastungen berechtigen nicht per se zu einer Festschreibung bestehender Konfliktsituationen. Vielmehr besteht auch hier ein planerisches, allerdings abwägungsbezogenes Verbes-serungsgebot. Auch vorgefundene Konflikte sind dem Bebauungsplan zuzurechnen und zu bewältigen. Der Bebauungsplan darf die vorhandenen Konflikte nicht verfestigen oder verschärfen. Die nachfolgenden Ausführun-gen zeigen, dass der Bebauungsplan grundsätzlich zu einer Verbesserung der Lärmsituation führt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 729/II sichern planungsrecht-lich überwiegend die Bestandsnutzungen bzw. die bestehenden planungsrechtlichen Möglichkeiten einschließlich untergeordneter Erweiterungsmöglichkeiten und setzen diese ergänzend mit Mindestmaßen fest. Dies kann zu marginalen Mehrverkehren führen, die im Zusammenspiel mit der hohen Lärmvorbelastung jedoch keine rechnerisch ermittelbare Erhöhung des Lärmpegels bewirken. Der zusätzliche Verkehrslärm schlägt mit so geringem Gewicht zu Buche, dass dieser als planungsrechtlich vernach-lässigbare Größe außer Betracht bleiben kann. Das Plangebiet ist bereits heute vollständig mit kerngebietstypischen Nutzungen aufgesiedelt, so dass Zusatzverkehr lediglich 11.07.2018 51 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bagatellcharakter haben kann. Darüber hinaus ließe sich ein motorisierter Zusatzverkehr aus dem Plangebiet nicht eindeutig im Straßennetz zuordnen. Die Neue Linner Straße, Peters- und Lohstraße sind als Fußgängerbereich irrelevant. Der Ostwall ist so mit dem übrigen Straßennetz verknüpft bzw. stark befahren, dass planbedingter Zusatzverkehr der Sache nach Bestandteil des allgemeinen Verkehrsauf-kommens wird, das nicht mehr eindeutig einer bestimmten Quelle zurechenbar ist. Gleiches gilt für die König- und Rheinstraße, die als Sammelstraßen für den Innenstadtverkehr fungieren. Flächen für den ruhenden Verkehr sollen im Plangebiet nicht vorgehalten werden, sondern planextern, z. B. über eine Baulast in der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Tiefgarage des Behnischhauses, gesichert oder abgelöst werden. Die Lärmsituation bleibt damit für den ruhenden Verkehr unver-ändert bzw. verbessert sich durch die zukünftig planungsrechtlich nicht mehr zulässigen Stellplätze und Garagen. Die Tiefgarage ist bereits heute Bestandteil des Lärmgeschehen und durch eine Kapazität von 420 Stell-plätzen als Lärmquelle manifestiert. Eine Lärmprognose für den Planfall als schalltechnische Berechnung ist damit entbehrlich. Dies gilt für die inner-halb als auch außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden schutzbe-dürftigen Nutzungen. Durch den Neubau des Geschäftshauses werden die beiden zentralen Baulücken am Ostwall geschlossen und eine wirksame Lärmabschirmung für die rückwärtigen, lärmquellenabgewandten Bereiche hergestellt. Die Abbruch- und Bauphase ist mit Geräuschimmissionen verbunden, die zu temporären Belästigungen führen können. Unter Berücksichtigung des vorübergehenden Charakters der Einwirkungen, der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Verminderung sowie der relativ gerin-gen Anzahl Betroffener (Wohnungen), werden etwaige Belästigungen als unerhebliche negative Umweltauswirkungen eingestuft. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Aufgrund der Überschreitungen der Verkehrslärmwerte für Kerngebiete sowie der Innenpegel für zumutbare Wohn- und Schlafruhe in Gebäuden, sind in den Baugebieten Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz erforderlich: • Festsetzung von Innenschallpegeln in Anlehnung an die VDI-RL 2719 • Modifizierung der Art der baulichen Nutzung in den Kerngebieten mit Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender bzw. sonstiger störender Nutzungsarten (Tankstellen, Großgaragen, Garagen und Stellplätze, Spielhallen, Bordelle, etc.) • vertikale Gliederung der Kerngebiete mit Begrenzung des Wohnens ab dem 3. Obergeschoss (quantitative und qualitative Beschränkung) 11.07.2018 52 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete, die ausschließlich aus der Lärmvorbelastung resultiert, ist abwägend zu rechtfertigen. Je weiter diese überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr sind die baulichen und technischen Möglichkeiten auszu-schöpfen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Für eine Zurückstellung der Immissionsschutzbelange bzw. eine Ausweisung von Baugebieten auf Flächen mit hoher Vorbelastung sprechen die folgenden städtebaulichen Erwägungen: So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang u. a. die Nachverdichtung besonders hervorgehoben wird. In dicht besiedelten Bereichen, wie dem Plangebiet ist es nicht möglich, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umweltein-wirkungen auf zum Wohnen genutzte Gebäude zu vermeiden. Für diese Gebiete besteht jedoch ein berechtigtes Interesse durch Überplanung zu deren Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB beizutragen. Auch angesichts der hohen Akzeptanz innerstädtischen Wohnens in breiten Schichten der Bevölkerung sowie der vielfach gewünschten Verbesserung von Urbanität und Attraktivität der Innenstädte, ist es geboten, die Baublöcke zu überplanen und auch zukünftig für Wohnen zugänglich zu machen. Durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen sowie den Gestaltungsmöglichkeiten über § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO wird dafür Sorge getragen, dass keine ungesun-den Wohnverhältnisse entstehen. Die Anforderungen an eine zumutbare Wohn-/Schlafruhe im Gebäude (Innenpegel) wird durch die Festsetzung passiven Lärmschutzes erreicht. An den lärmquellenabgewandten, im „Schallschatten“ gelegenen Bereichen, ist die Bebauung noch zumutbaren Außenpegeln ausgesetzt, die zumindest dort ein Wohnen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulassen. Gleiches gilt für eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche (Terrassen und Balkone). Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwänden/-wällen) der Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Aufgrund der Unvereinbarkeit von aktiven Maßnahmen mit der städtebaulichen Konfiguration des Plangebietes (fehlende Flächen sowie mangelhafte stadtbildgestalterische Integration) und den relativ geringen Anforderungen an den passiven Schallschutz, werden passive Schallschutzmaßnahmen mittels Festlegung maximaler Innenpegel in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2719 „Schall-dämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ festgesetzt. 11.07.2018 53 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ bietet mit der Bestimmung des Schalldämmmaßes auf Basis von Lärmpegelbereichen ein anschauliches Instrument für die Ableitung passiver Schallschutzmaßnahmen. Das Regelwerk zeigt aber für die erhöhte Schutzbedürftigkeit von überwiegend nachts genutzten Räumen (Schlafräumen) Schwächen. Zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sind die sogenannten „maßgeblichen Außenlärmpegel“, bezogen auf den Zeitraum des Tages (06:00 bis 22:00 Uhr), heranzuziehen. Die DIN 4109 geht davon aus, dass die gegenüber dem Tag um 10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht durch den v. a. an Stadt- und Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A) niedrigeren nächtlichen Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der Unterschied der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht jedoch deutlich weniger als 10 dB(A), so kann eine auf den Tag ausgelegte Dimensionierung der Schalldämmmaße der Außenbauteile zu hohe Innen-raumpegel für die Nacht zur Folge haben. Auch für das Plangebiet wurde eine unzureichende Pegeldifferenz zwischen Tages- und Nachtzeitraum festgestellt, so dass sich bei Berücksichtigung der erhöhten Nachtwerte unterschiedliche Lärmpegel ergeben. Da die DIN 4109 keine rechtssichere Modifikation der Lärmpegelbereiche auf Grundlage der maßgeblichen Außenlärmpegel erlaubt, werden als Lärmschutzmaßnahme Innenpegel entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 festgesetzt. Darstellung des Verlaufs der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 (Peutz Consult (2015): Anlage 4) 11.07.2018 54 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Darstellung des Verlaufs der Lärmpegelbereiche unter Berücksichtigung der erhöhten Nachtwerte (Peutz Consult (2015): Anlage 5) Die VDI-Richtlinie 2719 stellt schalltechnische Anforderungen an das Fenster im eingebauten Zustand dar. Die Anforderungen sind in sechs Schallschutzklassen unterteilt (SSK I bis SSK Vl). Maßgeblich ist das bewertete Schalldämmmaß des Fensters im funktionstüchtig eingebauten Zustand. Die Außenwand bleibt hierbei unberücksichtigt. Die Festsetzung von Innenraumpegeln, die durch bauliche oder technische Maßnahmen zu erreichen sind, dient der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Nach der Rechtsprechung (Beschluss des BVerwG vom 30.01.2006 – 4 BN 55.05; vorgehend OVG NRW, Urteil vom 19.08.2005 – 7 D 108/04.NE) sind reine Emissions- und Immissionsgrenzwerte keine Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Mit der Ergänzung um die Worte „bauliche und technische“ wollte der Gesetzgeber nämlich klarstellen, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in der Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können. Dagegen sollten Emissions- und Immissionswerte, die der Bestimmung von Eigenschaften bestimmter Baustoffe dienen, nicht ausgeschlossen werden. In diesem Sinne können Grenzwerte der Konkretisierung von baulichen oder technischen Vorkehrungen dienen. Hierzu kann auch die Vorgabe der Schalldämmwirkung zugunsten der Innenräume der an einer stark befahrenen Straße zulässigen Bebauung gehören. Durch die aufgezählten Maßnahmen wird primär auf die schallmindernde Wirkung 11.07.2018 55 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht (Schallpegel-differenz) abgestellt, die erst im zweiten Schritt zur Erreichung des angestrebten Innenraumpegels führt. Hierdurch wird eine Konformität mit § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB geschaffen. Die passiven Schallschutzmaßnahmen wirken vorrangig bei Neubaumaßnahmen. Der Bebauungsplan begründet allerdings keine Verpflichtung für die Eigentümer zur Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen im Bestand. Den Eigentümern bleibt es jedoch überlassen, Umbaumaßnahmen vorzunehmen, um den passiven Schallschutz sicherzustellen. Die Anwohner und Bauherren können zudem durch die Ausgestaltung ihrer Wohnungen in dem individuell für erforderlich erachteten Maß auf die Schaffung von Ruhebereichen hinwirken (architektonische Selbsthilfe). Für die Zeitspan-ne der bestehenden Gebäude können auch ohne nachträgliche Moder-nisierungs/Umbaumaßnahmen nahezu flächendeckend Wohnverhältnisse angenommen werden, die außerhalb einer Gesundheitsgefährdung liegen. Planbedingt kommt es zu keiner Erhöhung der Vorbelastungssituation, die mit Blick auf eventuelle Gesundheitsrisiken, Auswirkungen zeigt. Mit dem Ausschluss besonders störender kerngebietstypischer Nutzungen und der Begrenzung von Wohnungen auf das vierte und fünfte Vollge-schoss, wird das Konfliktpotential für schutzbedürftige Nutzungen im Plangebiet reduziert. Für das zukünftig beschränkte Wohnungsangebot, bewirkt die Vergrößerung des Transmissionsweges in die Vertikale eine zusätzliche Schallpegelminderung. Weitergehende Maßnahmen bleiben der Lärmminderungsplanung vorbehalten, wenngleich eine Vielzahl von Maßnahmen zur Lärmsenkung wie Geschwindigkeitsreduzierung (Tempo 30), Förderung des Umweltverbundes oder Fahrbahnverbesserungen in der Vergangenheit bereits umgesetzt wurden bzw. sukzessive verbessert werden. 8.2 Schutzgut Pflanzen/ Tiere / Biologische Vielfalt Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Durch das nahezu vollständige Fehlen von natürlichen Habitatelementen im Plangebiet, sind negative Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten. Der durch Versiegelung und Überbauung eingetretene Lebens-raumverlust für Flora und Fauna ist irreversibel. Eine Wiederbesiedlung des Plangebietes ist nur sehr bedingt möglich. Lediglich für stark an den Siedlungsraum angepasste Kulturfolger hat der Planungsraum einge-schränkt Bedeutung. Für Gebäudefledermäuse und Gebäudebrüter kann der Bebauungsplan Umweltauswirkungen haben. Als potentielle Wirkfak-toren sind denkbar: • Gebäudeabbruch: potentielle Zerstörung und Verlust von Fledermausquartieren und Vogelniststätten sowie potentiell Tötung von Fledermäusen und Vögel in Quartieren und Niststätten (im Sommer, Fledermäuse auch im Winter), 11.07.2018 56 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld • VII. Umweltbericht Tiere in Nachbargebäuden: potentielle Störung/Beunruhigung durch Lärm, Erschütterungen und Licht (Lockwirkung) während der Abbruchmaßnahmen, dadurch Flucht- oder Meidereaktionen. Nutzungsbedingt kann sich für das Plangebiet eine stärkere Frequen-tierung ergeben, die Störeffekte durch Bewegungsunruhe vergrößern können. Da derartige anthropogene Störwirkungen bereits im Ausgangszu-stand bestehen und das vorhandene störungsunempfindliche Artenspek-trum sich unter diesen Bedingungen angesiedelt hat, sind diese als indifferent zu werten. Die potentielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange ist in Kapitel 8.11 dargelegt. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen, die sich positiv auf Flora und Fauna Auswirkungen und dazu beitragen können, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden: • Festsetzung einer Artenschutzprüfung vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde • Festsetzung einer Dachbegrünung • Hinweis auf die Baumschutzsatzung Im Rahmen der Vergabe von Leistungen zur Bauvorbereitung bzw. Bauausführung sind zu berücksichtigen: • Schutz und Abstand von zu erhaltenden Gehölzen gemäß den einschlä-gigen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP4, ZTV-Baumpflege). Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Aufgrund der geringen Relevanz des Plangebiets für Flora und Fauna sind die Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten Vermei-dungs- und Verminderungsmaßnahmen unerheblich. Positive Veränderun-gen ergeben sich durch die Dachbegrünungsmaßnahmen. Ungestörte begrünte Dächer können als Refugium (Standort, Nahrungs-, Brut-, Ruheplatz) einer großen Vielzahl von Tieren und Pflanzen dienen. Dachbegrünungen können als insektenreiche Nahrungsflächen auch positiv auf die Eigenschaften des Plangebiets als Jagdhabitat für Fleder-mäuse wirken. Das ökologische Potential der Straßenbäume wird weit-gehend durch die Baumschutzsatzung gesichert. Abgänge werden durch Ersatzpflanzungen kompensiert. 11.07.2018 57 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld 8.3 VII. Umweltbericht Schutzgut Boden Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Aufgrund der vorhandenen Störungen (Versiegelung, überformte Boden-profile) werden keine zusätzlichen strukturellen Bodenbeeinträchtigungen durch den Bebauungsplan verursacht. Eine potentielle Gefährdung der anstehenden Böden ergibt sich durch einen möglichen baubedingten Schadstoffeintrag (Treibstoff, Maschinenöl) in den Boden. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Klassische Vermeidungsmaßnahmen wie die schichtgerechte Lagerung von Unter- und Oberboden zur Rekonstruktion des ursprünglichen Boden-profils sind aufgrund der umgelagerten Böden nicht mehr anwendbar. Im Bebauungsplan sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich. Zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen in den Boden ist im Rahmen der Bauausführung eine fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen angezeigt. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Die Errichtung der Gebäude findet im Bereich vollständig versiegelter Flächen statt. Insofern wird der Bodenschutzklausel des BauGB Rechnung getragen (Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen und die Wiedernutzbarmachung von Flächen). Die geplanten Dachbegrünungen können je nach Mächtigkeit und Eigen-schaften in geringem Umfang natürliche Bodenfunktionen (Produktions-, Regelungs- und Lebensraumfunktion) übernehmen. 8.4 Schutzgut Wasser Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Da durch den Bebauungsplan keine Entsiegelungen zu erwarten sind, ist aufgrund der Vollversiegelung des Plangebiets im Ist-Zustand weiterhin von einem Erliegen der Grundwasserneubildung auszugehen. Einer Niederschlagswasserversickerung der befestigten Flächen stünde zudem der Anschluss- und Benutzungszwang für die Einleitung des Niederschlags-wassers in die öffentliche Kanalisation entgegen. Eine Verbesserung der Abflussregulationsfunktion, die bislang nur sporadisch durch die Wasserspeicherung und Evaporationsleistung der Straßenbäume und ihrer Baumscheiben gegeben ist, wird bei Umsetzung der geplanten Dachbegrünun-gen erreicht. Abhängig von der Konstruktion können extensiv begrünte Dächer 50 – 70 % der gefallenen Niederschläge speichern. Hierdurch werden Niederschlagsabflussspitzen gekappt und Starkniederschläge zeit-verzögert an 11.07.2018 58 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht die Kanalisation weitergegeben. Die Entlastung der Stadtent-wässerung ist gerade vor der prognostizierten Zunahme von Extremnieder-schlägen (urbanen Sturzfluten) durch den Klimawandel zu begrüßen. Unter der Voraussetzung eines technisch einwandfreien Zustandes der Baufahrzeuge und -maschinen sind nachteilige Auswirkungen durch Schadstoffeintrag für das Grundwasser in der Bauphase nicht zu erwarten. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Bebauungsplan sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich. Auf den Um-gang mit dem Niederschlagswasser sowie auf die Entwässerungssatzung wird hingewiesen. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Durch Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut. Bei Neubauten wird sich die Niederschlagsretention durch installierte Dachbegrünungen im Plangebiet verbessern. Auch das Wettbewerbsergebnis der Krefelder Bau GmbH sieht auf einen Großteil der Flachdächer eine Dachbegrünung vor. Aufgrund der Langlebigkeit der meisten Bestandsgebäude wird dieser Effekt jedoch erst zeitverzögert mit der Errichtung von Neubauten eintreten. 8.5 Schutzgut Klima/Luft Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist das Plangebiet als Stadtkern-Klimatop eingestuft worden. Die Planungshinweiskarte empfiehlt folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des Grünflächenanteils und För-derung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen. Das Plangebiet ist bereits heute vollständig bebaut und versiegelt. Neuversiegelungen werden durch den Bebauungsplan nicht begründet. Entsiegelungen sieht der Bebauungsplan nicht vor, jedoch werden durch die Festsetzung von Dachbegrünungen kompensierend klimaaktive Flächen geschaffen. Durch den Klimawandel wird erwartet, dass die in urbanen Räumen vorhandene Aufheizungstendenz mit den resultierenden bioklima-tischen Belastungen weiter verstärkt wird, insofern ist die Dachbegrünung auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel zu verstehen. 11.07.2018 59 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Durch die Baumschutzsatzung sind die Straßenbäume mit mittlerem Baumholz in ihrem Bestand geschützt. In den von Gehölz dominierten Be-reichen findet tagsüber durch die Verschattung eine geringere Aufheizung statt und die Verdunstung über die Blätter trägt zu einer Kühlwirkung bei. Im Zuge der Gebäudeabbrucharbeiten wird es zu Staubemissionen und damit zu einer lokalen Erhöhung der Gesamtbelastung durch Feinstaub kommen. Vor dem Hintergrund des temporären Charakters des Baube-triebs und den Möglichkeiten zur Minimierung von Stäuben (z. B. Bindung von Staub durch Feuchthalten des Materials) wird die Auswirkung als nicht erheblich eingestuft. Aufgrund der Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen durch das Feinscreening wurden die Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet und der näheren Umgebung berechnet und die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Verteilung der Luftschadstoffe dargestellt und beurteilt (vgl. Peutz Consult GmbH (2015): Bericht VL 7306-1). Da die Verkehrsmengen im Plan- und Nullfall nahezu identisch sind und auch die Lage der Straßen nicht modifiziert wird, resultieren Veränderungen der Luftschadstoffkon-zentrationen allein aus den Veränderungen des Windfeldes durch die veränderten Gebäudekubaturen und Gebäudehöhen. Als Prognosejahr wird das Jahr 2016 verwendet, wenn mit der Fertigstellung des zentralen Neubaus im Plangebiet, dem Verwaltungsneubau der Wohnstätte, zu rechnen ist. Die Ergebnisse der Luftschadstoffberechnungen zeigen, dass sich die Auswirkungen auf geringe Verringerungen und Erhöhungen der Luftschadstoffkonzentrationen im Bereich des Ostwalls beschränken, welche aber zu keiner relevanten Veränderung der Immissionssituation führen. Die Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM 10 und PM2,5) und Stickstoff-dioxid (NO2) sowie die Kurzzeitkriterien für Feinstaub (PM10) und Stickstoff-dioxid (NO2) werden im gesamten Untersuchungsgebiet (Plangebiet und nähere Umgebung) für den Null- und Planfall eingehalten. Der Jahresmittelwert für Feinstaub (PM10) von 40 μg/m³ wird an allen betrachteten Immissionsorten mit maximal 24,2 μg/m³ im Null- und Plan-fall deutlich unterschritten. Ausgehend von den Erkenntnissen des LANUV, dass es ab 29 μg/m³ mit geringer Wahrscheinlichkeit, ab 32 μg/m³ mit hoher Wahrscheinlichkeit zu mehr als 35 Überschreitungstagen mit mehr als 50 μg/m³ Feinstaub kommt, ist bei einem Jahresmittelwert von bis zu 24,2 μg/m³ im Nullund Planfall im gesamten Untersuchungsgebiet nicht mit mehr als 35 Überschreitungstagen zu rechnen. Ebenso wird der Jahres-mittelwert für Feinstaub (PM2,5) von 25 μg/m³ an allen betrachteten Immis-sionsorten mit maximal 18,3 μg/m³ im Null- und Planfall eingehalten. Der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 μg/m³ wird an allen betrachteten Immissionsorten mit maximal 37,1 μg/m³ im Nullfall und 36,9 μg/m³ im Planfall nicht erreicht. Ausgehend von den berechneten Jahresmittelwerten der NOx-Zusatzbelastung 11.07.2018 60 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht und der entsprechenden Messwerte der Hintergrundbelastung NOx wurde die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der zulässigen 18 Stunden mit Stundenmittelwerten einer NO2-Konzentration > 200 μg/m³ für ausgewählte Immissionsorte abgeschätzt. Auswertungen von Messergebnissen an Verkehrsmess-stationen des LANUV zeigen, das auch bei NO2Jahresmittelwerten in einer deutlich höheren Größenordnung wie im vorliegenden Fall ermittelt, das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV eingehalten wurde. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV im Untersuchungsgebiet nicht tangiert wird. Änderung des Jahresmittelwertes von Feinstaub (PM10) - Planfall 2016 minus Nullfall 2016 (Peutz Consult (2015): Anlage 3.2) Änderung des Jahresmittelwertes von Stickstoffdioxid (No2) - Planfall 2016 minus Nullfall 2016 (Peutz Consult (2015): Anlage 5.2) 11.07.2018 61 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Königstraße wurde im vorliegenden Luftschadstoffgutachten nicht explizit berücksichtigt. Da sich aus dem Bebauungsplan keine maßgeb-lichen Veränderungen der Verkehrsmengen im Untersuchungsgebiet erge-ben und an den übrigen Straßen mit hohen Konzentrationen 2010 nun eine Einhaltung vorliegt, ist auch für die Königstraße von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen. Sowohl das Feinscreening als auch der Luftreinhalteplan Krefeld zeigten für das Prognosejahr 2010 Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen. Die veränderte Hintergrundbelastung hat hierbei bedeutende Auswirkung auf die abweichenden Ergebnisse der Immissionsuntersuchungen, da insbe-sondere bei Stickstoffdioxid und PM10 im innerstädtischen Bereich bereits mehr als die Hälfte der zulässigen Immissionen gemäß 39. BImSchV durch die Hintergrundbelastung vorliegt. Allgemein wird für die Zukunft davon ausgegangen, dass sich aufgrund von technischen Minderungsmaß-nahmen die Schadstoffgesamtemissionen und somit auch die Hintergrund-belastung verringern werden. Die für 2016 für das Untersuchungsgebiet ermittelte urbane Hintergrundbelastung liegt für Stickstoffdioxid (NO2) um 2,6 μg/m³ höher als 2010 und für Feinstaub (PM10) um 1,0 μg/m³ niedriger als 2010. Die Einführung der Umweltzone im Plangebiet und das sukzessive Verschärfen der Umweltzone auf nun Stufe III (nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette) hat für die Feinstaubbelastung den gewünschten Effekt erzielt und den Jahresmittelwert und insbesondere die Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertes deutlich bis zur Einhaltung der Grenzwerte abgesenkt. Die technische 11.07.2018 62 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Optimierung der Kraftfahrzeugmotoren hin zu weniger Feinstaubausstoß hat indes zu einem Ansteigen der Stickoxidemissionen und somit einer Erhöhung der Stick-stoffdioxidimmissionen geführt. Dieser Erhöhung wird nun insbesondere mit Einführung der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 sowie Treibstoff-additiven für Lkws entgegengewirkt. Für 2016 ist bereits mit einen relativ hohen Euro 5 und Euro 6 Anteil an der Kraftfahrzeugflotte zu rechnen, welcher trotz gegenüber 2010 erhöhter urbaner Hintergrundbelastung nun gegenüber dem Feinscreening für 2010 zu insgesamt geringeren Stickstoffdioxidimmissionen und einer Einhaltung des Jahresmittelwertes von 40 μg/m³ führt. Zudem ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans die Luftschadstoff-situation vor dem Hintergrund der Vorbelastungssituation sowie den begrenzten Regelungsmöglichkeiten der verbindlichen Bauleitplanung zu relativieren. Der Maßnahmenkatalog B 1/10 wurde entsprechend der Vorgabe des Luftreinhalteplanes geprüft. Die Prüfung ergab, dass nähere Maßnahmen den Vorgaben des Luftreinhalteplanes (Verschärfung der Schadstoffgruppe in der Umweltzone, Modernisierung der Busflotte, verkehrslenkende Maßnahmen) vorbehalten bleiben können. Mit Hilfe der Luftreinhalteplanung steht ein wirksames Regelungssystem zur Verfügung, mit dem die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden kann. Aus diesem Grunde kann die Problembewältigung hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte der Luftreinhalteplanung überlassen werden. Problematisch sind allein die Fälle, bei denen die Luftqualität durch den Bauleitplan verschlechtert wird und damit das Konzept des Luftreinhalteplans unzulänglich bleibt. Hiervon ist beim Bebauungsplan Nr. 729/II aber nicht auszugehen. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Festsetzung einer Dachbegrünung • Hinweis auf Baumschutzsatzung • Modifizierung der Art der baulichen Nutzung in den Kerngebieten mit Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender Nutzungsarten wie Tank-stellen, Großgaragen, Garagen oder Stellplätze • vertikale Gliederung der Kerngebiete mit Begrenzung des Wohnens ab dem 3. Obergeschoss (quantitative und qualitative Beschränkung) Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Mit dem Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender Nutzungen und der Begrenzung des zulässigen Wohnungsangebotes oberhalb des 3. Vollgeschosses, wird das Konfliktpotential für schutzbedürftige Nutzungen im Plangebiet reduziert. Je nach Partikelgröße verfrachten sich die Schad-stoffe 11.07.2018 63 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht vornehmlich in unteren Luftschichten, was höher gelegene Wohnun-gen begünstigt. Die Ergebnisse der Luftschadstoffuntersuchung haben gezeigt, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV im Plangebiet für den Null- und Planfall eingehalten werden. Große Teile der Erschließungsflächen im Plangebiet dienen lediglich als Fußgängerbereich (Peters-, Lohstraße und Neue Linner Straße) und scheiden als Quelle für verkehrsbedingte Luft-schadstoffemissionen aus. In dem Bebauungsplan werden die genannten Maßnahmen der Planungshinweiskarte, u. a. durch die Festsetzung einer Dachbegrünung aufgenom-men. Auch der Luftreinhalteplan fordert die Möglichkeiten einer Dachbe-grünung zu prüfen. Positive thermische Effekte von Dachbegrünungen beziehen sich vorwiegend auf die Minderung der Temperaturextreme im Jahresverlauf. Im Sommer beruhen die Kühleffekte einer Dachbegrünung auf der allmählichen Verdunstung gespeicherten Regenwassers über das aufgebrachte Substrat und die Vegetationsschicht. Durch den Verduns-tungsvorgang wird Kälte freigesetzt, die ausgleichend auf das Stadtklima wirkt. Zudem wird der Feuchtemangel reduziert. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu einer Verminderung des Wärmedurchgangs und somit zu einer erhöhten Wärmedämmung. Dachbegrünungen können in der Summe das städtische Mikroklima positiv beeinflussen und Temperaturspitzen abmildern. Gegenüber größeren Grünflächen mit alten Bäumen und Sträuchern ist ihre thermische Entlastungswirkung auf die Umgebungsluft jedoch gering. Einschränkend wirkt auch deren geringe Ausdehnung im Plangebiet. Für die Lufthygiene ist die Staubbindungsfunktion hervorzuheben. Die Vegetation begrünter Dächer weist durch die Blattmasse gegenüber normalen Dächern eine viel größere Oberfläche auf. Dadurch wird der Luftstrom abgebremst und 10-20 % Staub und Schadstoffe aus der Luft herausgefiltert. 8.6 Schutzgut Ortsbild / Landschaftsbild Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Qualifizierung des Stadtbildes, indem er die baulichen Ausnutzbarkeiten erhöht bzw. verbindlich vorgibt. Durch die Vorgabe von Mindestgeschos-sigkeiten können Baulücken bzw. untergenutzte Grundstücke angemessen gefüllt werden. Die z. T. als Garagenhof/Stellplatz zweckentfremdeten Blockinnenbereiche können mit höherwertigen Hauptnutzungen belegt werden. Über differenzierte Geschossigkeiten wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Straßenquerschnitt und Gebäudehöhe geschaffen. Im Ganzen wird der ästhetische Eigenwert des Plangebietes gesteigert. Störende und städtebaulich unbefriedigende Grundstückssituationen werden langsam verschwinden und homogene Gebäudeabfolgen mit ablesbaren Raumkanten entstehen. Durch 11.07.2018 64 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Neubauten wird sich die Bausubstanz und das Erscheinungsbild des Quartiers verjüngen. Mit dem Ausschluss von Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstäten aus dem Erotikbereich werden die von diesen problematischen Nutzungen typischerweise ausgehenden Gestaltungsdefizite (verklebte Schaufenster, auffällige Werbung und aggressive Lichtreklame) im Vorfeld unterbunden. Dadurch können sich attraktive und durchgängige Schaufensterfronten in den zentralen Lauflagen bilden. Letztlich werden die prognostizierten Entwicklungen nur durch Neubauten wirksam. Der Geschäftsneubau der Krefelder Bau GmbH kann hierzu einen wichtigen Anstoß liefern. Durch die Aufwertung des Quartiers erhielte auch das Behnisch-Haus ein adäquates Umfeld. Neue erholungswirksame Grünflächen werden durch den Bebauungsplan nicht geschaffen. Die meisten Straßenbäume sind über die Baumschutz-satzung gesichert. Die Dachbegrünung hat aufgrund beschränkter Einsehbarkeit und Flächenausdehnung lediglich begrenzt Erlebnis-/ Gestaltqualität. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen • Mindestmaße für Vollgeschosse zur Unterbindung von Baulücken • Entwicklung/Sicherung von Raumkanten durch Festsetzung von Bau-linien an sensiblen Bereichen • Ausschluss problematischer, gestaltwirksamer Vergnügungsstätten • Festsetzung einer Dachbegrünung • Hinweis auf die Werbeanlagensatzung Innenstadt • Hinweis auf die Baumschutzsatzung Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Missstände durch Leerstände und Mindernutzungen kann bei Umsetzung von Gebäudeneubauten von einer positiven Wirkung auf das Stadtbild ausgegangen werden. 8.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Für das Fassadenfragment der ehemaligen Werkkunstschule sind die Auswirkungen des Bebauungsplans Nr. 729/II hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes zu prüfen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das historische Fassadenelement sowohl in der Vergangenheit als auch im zukünftigen Verwaltungsneubau der Wohnstätte mit modernen Bauelementen kombiniert wurde bzw. wird, so dass sich städtebauliche Neuordnungen im Umfeld verträglich einfügen lassen. Der Abstand zum Baudenkmal bzw. die Straßenschluchtsituation der Neue Linner Straße bleibt durch den Bebauungsplan Nr. 729/II unverändert. Durch den 11.07.2018 65 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht engen Straßenquerschnitt ist die Wahrnehmbar-keit, Einsehbarkeit des Baudenkmals zudem eingeschränkt. Gegenüber dem Baudenkmal setzt der Bebauungsplan Nr. 729/II eine drei- bis fünfgeschossige Bebauung sowie eine maximale Gebäudehöhe von 18,00 m fest, um entsprechend des Wettbewerbsergebnisses eine Betonung der Ecksituation Petersstraße/Neue Linner Straße zu erzielen. Die Umgebung des Baudenkmals erfährt über die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 729/II eine Erhöhung in der Vertikalen um bis zu zwei Vollgeschosse. Das Fassadenelement soll gemäß den Höhenfestsetzungen des Bebau-ungsplanes Nr. 729/I in einen drei- bis viergeschossigen Gebäudekörper mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss integriert werden. Damit sind über das verbindliche Planungsrecht annähernd gleiche Höhenfestsetzungen für das Baudenkmal und seine unmittelbare Umgebung getroffen. Eine be-drückende oder beengende Wirkung für das Baudenkmal, durch Schaffung anderer optischer Dominaten, kann ausgeschlossen werden. Seine Eigen-art, Wirkung und Wahrnehmung wird nicht beeinträchtigt. Weitergehende Regelungen unterliegen dem denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt. Für die Baudenkmäler im weiteren Umfeld kann eine substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit durch den Bebauungsplan aus-geschlossen werden. Diese liegen außerhalb der visuellen Wirkzone des Bebauungsplanes bzw. werden durch die bestandssichernden Festsetzun-gen nicht tangiert. Es ergeben sich hier keine substantiellen Veränderun-gen zum status-quo. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Gemäß § 9 Absatz 1 DSchG NRW bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sofern bei Erdbewegungen archäologische Bodenfunde (Keramik, Glas, Metallgegenstände, Knochen etc.) und -befunde (Verfärbungen des Bodens, Mauern etc.) oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit auftreten, ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen 11.07.2018 66 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. 8.8 Sonstige Aspekte des Umweltschutzes Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e) und f) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuer-barer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Im Konkreten sollen demnach die Nutzung von erneuer-baren Energien sowie eine umweltverträgliche Behandlung von Abwasser und Abfall ermöglicht werden. Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern und Abfäl-len wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des Fach-rechts und der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren gewähr-leistet. Die Abfallentsorgung ist in der jeweils geltenden Fassung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld geregelt. Diese enthält grundlegende Regelungen über die Getrennthaltung von Abfällen, zum Anschluss- und Benutzungszwang und zu den zu nutzenden Abfallbehältern. Die Entwässerung des Gebiets erfolgt über das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen. Einzelheiten regelt die städtische Entwässerungs-satzung. Die kommunale Abwasserüberlassungspflicht gilt im Geltungsbe-reich des Bebauungsplanes auch für das Niederschlagswasser. Die bestehende und planungsrechtlich gesicherte Blockrandbebauung ist durch eine kompakte Bauweise und ein gutes Oberflächen/Volumen-verhältnis mit entsprechend verminderten Wärmeverlusten über die Gebäudehülle (Transmissionswärme) gekennzeichnet. Der Einsatz erneuer-barer Energien sowie die energieeffiziente Nutzung wird im Wesentlichen durch das Energiefachrecht bestimmt. Da die Vorgaben der Energieeinspar-verordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden, wird keine städtebauliche Erforder-lichkeit für ergänzende oder flankierende Festsetzungen im Bebauungs-plan Nr. 729/II gesehen (s. auch Kap. 2.4). Zugleich werden energetische Festsetzungen im Bebauungsplan statisch, während das Energiefachrecht mit seinem technischen Regelwerk dynamisch angepasst wird. Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie, Fernwärme) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfül-lung des Energiefachrechts offenhält. 11.07.2018 67 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 8.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwir-kungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche Wechselwirkungen herausgestellt werden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z. B. Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Schutzmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen kön-nen. So kann durch die Festsetzung von Dachbegrünungen im Plangebiet das Flächenpotential für Photovoltaik- und Solaranlagen eingeschränkt werden bzw. besondere Aufwendungen erfordern. Weitere ambivalente Auswirkungen sind für das Plangebiet nicht erkennbar. 8.10 Eingriffsregelung Die baurechtliche Eingriffsregelung kommt nicht zur Anwendung, da das Plangebiet bereits vollständig versiegelt ist bzw. nach geltendem Planungsrecht vollständig versiegelbar gewesen wäre. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dabei ist es unerheblich ob der Bebauungsplan, der die von dem neuen Plan erfassten Nutzungen bereits vorgesehen hat, seinerseits die Anforderungen der Eingriffsregelung erfüllt hat oder nicht. Das Vermei-dungsgebot ist jedoch auch zu prüfen, wenn keine Ausgleichspflicht besteht. Bei der konzeptionellen Ausgestaltung des Plans ist dem Integri-tätsinteresse von Natur und Landschaft abwägend Rechnung zu tragen, um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gar nicht erst auftreten zu lassen, soweit dies bei sachgerechter Abwägung mit den Planzielen und den übrigen betroffenen Belangen vereinbar ist. Die Vermeidungsmaßnahmen sind in den vorangestellten Kapiteln schutzgutbezogen aufge-führt. Aufgrund der anthropogenen Überprägung des Plangebietes sind Erhaltungsmöglichkeiten für das Naturraumpotential nur eingeschränkt gegeben. 8.11 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Im Plangebiet liegen vermutlich untergeordnete Habitatpotentiale für Gebäudefledermäuse und Gebäudebrüter vor. Als Kulturfolger nutzen diese Ersatzquartiere an oder in Gebäuden (z. B. unter Dachziegeln, Dachüberständen, Holzverkleidungen, Mauerfugen, Rollladenkästen, Fenster-läden, Attiken oder in Dachböden und Kellern), die in freier Natur nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen. Vor allem die leer stehenden Gebäude im Planungsraum bieten potentielle Fledermausquartiere und Vogelniststätten für planungsrelevante Arten. 11.07.2018 68 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Für das Plangebiet wurde unter Zuhilfenahme der Ergebnisse der Artenschutzprüfung für den Bebauungsplan Nr. 775 – Rheinstraße / westlich Friedrichstraße sowie der Abbruchgenehmigung (BA-03245/13 vom 15.04.2014) für die Bestandsbauten auf dem Grundstück des geplanten Geschäftshauses am Ostwall/Petersstraße das Vorkommen planungsrele-vanter Arten eingeschätzt. Die Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 775 (Strube (2012): Fledermausuntersuchung und Artenschutzprüfung Stufe I für den BP Nr. 775 Rheinstraße in Krefeld) lässt aufgrund der räumlichen Nähe, der naturräumlichen Ausstattung beider Plangebiete sowie annähernd gleicher Planungsziele, Analogieschlüsse zum Arten-spektrum und den Wirkfaktoren für den Bebauungsplan Nr. 729/II zu. Darüber hinaus kann auf Empfehlungen zu Vermeidungs- und Ausgleichs-maßnahmen zurückgegriffen werden. Die Abbruchgenehmigung BA-03245/13 enthält als Nebenbestimmung den Hinweis, dass bei der Abbruchmaßnahme im Dachbereich darauf zu achten ist, dass sich dort möglicherweise Fledermäuse befinden können. Für das Bebauungsplangebiet Nr. 775 wurde ein potentielles Vorkommen folgender Fledermausarten festgestellt: Breitflügel-, Rauhaut-, Teich-, Wasser-, Mücken-, Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Großer Abendsegler und das Braune Langohr. Alle Fledermausarten gehören zu den in NRW planungsrelevanten Tierarten. Die genannten neun Fleder-mausarten können alle an Gebäuden leben und Gebäude als Winter-quartier nutzen. Die meisten Fledermausarten jagen potentiell in oder über Siedlungen sowie Gehölzen und Parkanlagen, wie sie in der weiteren Umgebung des Untersuchungsgebiets vorzufinden sind. Grundsätzlich ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729/II von einem ähnlichen Artenspektrum auszugehen. Weitere potentiell vorkommende Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, wurden nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Jagende/durchfliegende Zwergfledermäuse konnten im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 775 im Rahmen einer Dektorbegehung nachge-wiesen werden. In der Innenstadt dürften demnach Quartiere, möglicher-weise sogar Wochenstuben der Zwergfledermaus bestehen. Für den Bebauungsplan Nr. 775 wurden jedoch keine Nachweise oder Hinweise auf potentielle Lebensstätten gefunden. Auch für den Bebauungsplan Nr. 729/II ist eine Nutzung der Gebäude durch Gebäudefledermäuse und Gebäudebrüter nicht zu erwarten, wenngleich aufgrund individueller Gebäudebesonderheiten eine Übertragbarkeit auf den Gebäudebestand im Plangebiet des Bebauungsplanes 11.07.2018 69 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Nr. 729/II nicht ohne weiteres möglich ist. Der verbleibende Gebäudebestand zeigt aufgrund seiner derzeitigen Belegung, grundsätzlich aber ein geringeres Quartierspotential als die zum Abbruch vorgesehenen Gebäude in den Bebauungsplänen Nr. 729/II und Nr. 775. Das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere kann nie völlig ausge-schlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verab-schiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann. Im Laufe der Zeit können sich in den Fassaden neue Hohlräume bilden oder durch die Zerstörung von Verkleidungen und das Herausbrechen von Putz- und Fugenmaterial Spalten freigelegt werden, die Fledermäusen als Quartiere und Vögeln als Niststätte dienen könnten. Daher ist es i. d. R. notwendig, die Fassaden erneut auf poten-tielle Fledermausquartiere und Vogelbruten zu untersuchen, sobald es zu Abrissarbeiten kommt. Die Pflicht zur Durchführung einer artenschutzrecht-lichen Prüfung vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden erfolgt als Festsetzung im Bebauungsplan. Ein Konflikttransfer in das nach-gelagerte Genehmigungsverfahren ist zulässig, da die Verbotstatbestände auch hier noch verlässlich abgewendet werden können und der Verwirklichung des Bauleitplans nicht entgegenstehen. Für den Bebauungsplan Nr. 729 II ist in erster Linie der Lebensstätten-schutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG relevant. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erst bei der Realisierung von Bauvorhaben bedeutsam. Durch entsprechende Bauzeitenregelungen kann sicherge-stellt werden, dass Bautätigkeiten nicht in Zeiten erfolgen in denen die Lebensstätten besetzt sind. Auch die Störungsverbote nach Nr. 3 BNatSchG haben für den Bebauungsplan keine planerische Dimension, da die geschützten Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten bei Gebäudefledermäusen und Gebäudebrütern nicht deren gesamten Lebenszyklus lückenlos abdecken bzw. nicht vollständig im Plangebiet sichergestellt werden, und so für einen Gebäudeabriss noch ein ausreichendes Zeitfenster bleibt. Durch die Umsetzung des Bebau-ungsplans können potentielle Lebensstätten von Gebäudefledermäusen und Gebäudebrütern zerstört werden. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG treten die Verbote zur Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Ein hierfür ggf. erforderlich werdender vorgezogener Ausgleich ist auch noch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens herstellbar. Weder benötigen die in Frage kommenden Ersatzquartiere (Fledermauskasten, Nisthilfen) lange Herstellungs-/Entwicklungszeiten, die im Baugenehmigungsverfahren nicht eingehalten werden könnten, noch werden 11.07.2018 70 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Ausgleichsflächen benötigt, die nicht zur Verfügung stehen. Die Habitatflächen zur Sicherung der Fort-pflanzungs- bzw. Ruhefunktion werden gegenüber ihrem Status-quo nicht wesentlich verändert, so dass von gleichbleibenden Lebensbedingungen im Plangebiet ausgegangen werden kann. 8.12 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB müssen im Rahmen der Umweltprüfung auch erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten berücksichtigt werden, wenn dieser einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, diese Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 729/II liegen keine Natura 2000Gebiete. Neben einer direkten Flächeninanspruchnahme sind im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch potentielle Summations- und Fernwirkungen auf diese Gebiete zu betrachten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen ausgewiesene Baugebiete kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in der Regel nicht ausgegangen werden. Da das Bebauungsplangebiet diesen Abstand deutlich überschreitet, sind negative Auswirkungen des Bebauungsplans auf deratige Schutzgebiete auszuschließen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher erlässlich. 8.13 Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Schutzgut Mensch, Bevölkerung, Gesundheit 11.07.2018 Prognostizierte Umweltauswirkungen Einschätzung Erheblichkeit •• • o hohe Lärmvorbelastung o temporäre Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm, Erschütterun-gen) durch Baubetrieb o marginale Erhöhung des Verkehrsaufo kommens durch frequenzsteigernde Nutzungen (Bagatellcharakter) o Festsetzung passiven Schallschutzes + aufgrund Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für MKGebiete (Umsetzung bei Neu-/ Umbauten) o Aufwertung des Wohnumfeldes durch + Neubaumaßnahmen 71 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld Flora, Fauna, Biodiversität Besonderer Artenschutz Boden Wasser Klima, Luft Orts-/Landschaftsbild Kultur-/ Sachgüter VII. Umweltbericht o Lebensraumverlust durch Überbauung/Versiegelung bereits im Bestand eingetreten o Dachbegrünung als Standort für Pflanzen sowie Nahrungs-, Brut- und Ruheplatz für Tiere o Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG nicht tangiert o bei Artenfund kann unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase reagiert werden o Verlust der natürlichen Bodenfunktionen liegt bereits im Bestand vor o Nachverdichtung/Flächenrecycling schont Bodenreserven o Ausfall der Grundwasserneubildung/ Abflussverzögerung durch Vollversiegelung im Bestand o Niederschlagsretention durch Dachbegrünung o als klimatischer Ungunstraum bereits im Bestand ausgeprägt o Unterschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV im Planfall 2016 o Staubbindung, Luftschadstofffilterung und Klimamelioration durch Dachbegrünung o Attraktivierung durch Baulückenschließung, Leerstandsaktivierung, Brachflächenrevitalisierung o zeitgemäße Formen- und Architektursprache durch Neubauten o Bau- und Bodendenkmäler im Plangebiet nicht vorhanden o potentielle Bodendenkmäler durch Anzeigepflicht geschützt o angrenzendes Baudenkmal unterliegt dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz (Abstimmungserfordernis) o + o o o + o + o o + + + o o o Legende: + 11.07.2018 positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne) 72 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld o • •• ••• •••• 9. VII. Umweltbericht keine Beeinträchtigung (nicht erheblich) geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich) mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich) hohe Beeinträchtigung (erheblich) sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich) Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung darf sich auf in Betracht kommende Varianten zur Innenausgestaltung des Plankonzeptes konzen-trieren. Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächen-nutzungsplan verwiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 729/II dazu dient einen konkreten Standort neu zu ordnen und aufzuwerten ist das Planungsziel standortgebunden, so dass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht stellt. Bodenschutzklausel / Umwidmungssperrklausel Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1a Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu prüfen. Die Begrün-dungspflicht nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen kann hier entfallen, da auf derartige Fläche nicht zugegriffen wird. Der Bebauungsplan Nr. 729/II unterstützt mit seinen Planungszielen ausnahmslos die Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung. Er reglementiert die baulichen Ausnutzbarkeiten in horizontaler und vertikaler Ebene für einen inner-städtischen Bereich, so dass Baulücken optimal geschlossen oder mindergenutzte Grundstücke überbaut bzw. aufgestockt werden können. Hierdurch können vorhandene Flächenreserven im Innenbereich aktiviert und eine Siedlungsexpansion im Außenbereich verhindert werden. Diese Nachverdichtung ist auch unter Umweltaspekten vertretbar, da das Plangebiet bereits vollständig versiegelt ist und ökologisch wirksame Flächen nicht beansprucht werden. Der Bebauungsplan dient in besonderem Maße gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile und zentraler Versorgungsbereiche. Hierdurch wird die Attraktivität und Lebensqualität der Innenstadt gestärkt, was wiederum hilft Flächenpo-tentiale im Innenbereich bestmöglich zu nutzen. Alternative Bebauungskonzepte und Begründung zur Auswahl Entsprechend dem zentralen Planungsziel, die Nutzungsdichte für den Baublock zu erhöhen, sind die gewählten Festsetzungen zur baulichen Dichte, 11.07.2018 73 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Höhenentwicklung und Überbaubarkeit alternativlos. Geringere Ausnutzbarkeiten würden zu deutlichen Abstrichen des Planungsziels führen bzw. bei bestandssichernden Festsetzungen die ausgeübte Nutzung einschränken. Im Eckbereich Petersstraße/Neue Linner Straße sind die Festsetzungen auf ein konkret projektiertes Vorhaben abgestimmt. Auch die Festsetzung als Kerngebiet berücksichtigt die vorhandene Nutzungs-struktur im Plangebiet, die in ihrem Bestand gesichert und fortentwickelt werden soll. Grünordnerische Regelungen sind auf eine Dachbegrünung beschränkt. Dies ist zum einen erklärtes Ziel der Gesamtstädtischen Klimaanalyse als auch die einzige Möglichkeit unter Beibehaltung des Planungskonzeptes, ein Mindestmaß an Durchgrünung im Plangebiet zu erreichen. Größere Entsiegelungsmaßnahmen, z. B. für einen begrünten Innenhof, sind aufgrund der vorhandenen Bausubstanz sowie den gesetzten Planungszielen für die Blockinnenbereiche, nicht durchsetzbar. 10. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen Gemäß § 4c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der Einlei-tung von Maßnahmen zur Abhilfe. Zunächst kann festgehalten werden, dass basierend auf den getroffenen Prognosen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans unvorherge-sehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem davon ab, ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte Wirkung entfalten. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde vereinbart, dass vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt wird, um Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG ausschließen zu können. Sollten Quartiershilfen als vorge-zogene Ausgleichsmaßnahme erforderlich werden, wird die Untere Landschaftsbehörde im Zuge des Abbruchgenehmigungsverfahrens deren ordnungsgerechte Fertigstellung kontrollieren. Eine regelmäßige/jährliche Überprüfung der geschaffenen Nisthilfen auf Bruterfolg bzw. Nutzung als Quartier wird dann als Monitoringmaßnahme eingerichtet. Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld die Lärmbelastungssituation turnusmäßig überwacht. Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärm- 11.07.2018 74 Bebauungsplan Nr. 729/II der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht situation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung mit dem Fachbereich Umwelt. 11. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Durch den Bebauungsplan werden die bisherigen planungsrechtlichen Möglichkeiten für die beiden Baublöcken zwischen Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße und Petersstraße hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ergänzt bzw. verbindlich vorgegeben. Hierdurch wird die Nutzungs-dichte erhöht, was zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden beiträgt. Die Innenentwicklung ist unter Umweltgesichtspunkten positiv zu beurteilen. Die bestehende Luft- und Lärmbelastung stellt bereits im Bestand eine erhebliche Umweltbelastung dar, wenngleich gesundheitsgefährdende Ausmaße nicht erreicht werden. Die Luftschadstoffbelastung bleibt für das Prognosejahr 2016 im Null- und Planfall sogar unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV. Vor diesem Hintergrund sind die Luftschadstoff- und Lärmwerte zu relativieren. Eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Planungsrecht ist bei Umsetzung der Planung nicht anzunehmen. Ausgehend von der Lärmbelastung gibt der Bebauungsplan passive Schall-schutzmaßnahmen vor, die bei Neu- und Umbaumaßnahmen sukzessive umgesetzt werden, so dass bei Abgang von Gebäuden deutliche Verbes-serungen der Innenraumpegel zu erwarten sind. Durch den Ausschluss von Parkhäusern, Garagen und Stellplätzen wird störender Quell- und Zielver-kehr aus dem Plangebiet ferngehalten. Immissionsempfindliche Wohn-nutzung ist nur sehr begrenzt zulässig. Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Die vorhandene Vorbelastung wird nicht festgeschrieben, sondern durch schrittweise Umsetzung von Neubauvorhaben zumindest für die schallgedämmten Innenräume - verbessert. Weitere Maßnahmen bleiben der Luftreinhalte- bzw. Lärmminderungsplanung vorbehalten. Aufgrund der sehr eingeschränkten Bedeutung des Plangebietes für die biotischen und abiotischen Schutzgüter, infolge der Vollversiegelung des Plangebietes, bleiben die Eingriffsfolgen durch den Bebauungsplan unerheblich. Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht zu erwarten bzw. sind Gegenstand von nachgelagerten Planverfahren. Positive Umweltauswirkun-gen ergeben sich durch die Dachbegrünung und die gestalterische Neuentwicklung des Plangebietes. Die Planung ist mit dem Artenschutz-recht vereinbar. 11.07.2018 75 Bebauungsplan Nr. 729 II der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 729 II „Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße“ treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der Bebauungspläne • Nr. 540 D „Rheinstr./ Ostwall/ Neue Linner Str./ Evangelische-Kirch-Str./ Hochstr.“ • Nr. 600 „.nördlich Marktstraße zwischen Königstraße und Petersstraße“ (Behnisch-Haus) soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 729 / II betreffen. 2. Kosten und Finanzierung Für die Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Krefeld keine unmittelbaren Kosten. Krefeld, den __________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter 11.07.2018 76 Bebauungsplan Nr. 729 II der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 729 / II in seiner Sitzung am beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER Gregor Kathstede Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich ____________________ öffentlich ausgelegen. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Im Auftrag Norbert Hudde Fachbereichsleiter 11.07.2018 77