Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
2047 /15
öffentlich
Datum 12.11.2015
Nr.
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 200/fra Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
01.12.2015
Betreff
Weisung an den Vertreter der Stadt in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Hafen Krefeld
Verwaltungs GmbH
hier: Jahresabschluss 2014
Beschlussentwurf:
Der Vertreter der Stadt wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der Hafen Krefeld
Verwaltungs GmbH folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss der Hafen Krefeld Verwaltungs
GmbH zum 31.12.2014 fest und beschließt, den Gewinn in Höhe von 1.052,20 EUR an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital (Stadt Krefeld 51 %: 536,62 EUR Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG 49 %: 515,58 EUR) auszuschütten.
2. Die Gesellschafterversammlung beschließt, Frau Elisabeth Lehnen und Herrn Sascha Odermatt
für das Geschäftsjahr 2014 als Geschäftsführer zu entlasten.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2047 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Zu den einzelnen Punkten des Beschlussentwurfs ist folgendes festzustellen:
Zu 1.: Der Jahresabschluss wurde von der PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüft und enthält den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht zum 31.12.2014 sind als Anlage beigefügt.
Gem. § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages schlägt die Geschäftsführung vor, den Jahresüberschuss an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung auszuzahlen.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung des Jahresabschlusses und die vorgeschlagene Verwendung des Ergebnisses.
Zu 2.: Gemäß § 46 Ziff. 5 GmbHG obliegt die Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung.
Es bestehen keine Bedenken, der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen.