Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26
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Ortsrecht
Ordnungsziffer 6.10
Titel
Satzung ü. d. Werbeanlagen und Warenautomaten f . d. Innenstadt Krefeld i . Bereich
Westwall, Nordwall, Ostwall, Am Hauptbahnhof, Neusser Str., Südwall
(Werbeanlagensatzung Innenstadt )
Satzung über die Werbeanlagen und Warenautomaten für die Innenstadt
Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am Hauptbahnhof,
Neusser Straße, Südwall
(Werbeanlagensatzung Innenstadt) vom 18.11.1996
(Krefelder Amtsblatt Nr. 48 vom 28.11.1996, S. 279-280)
Aufgrund des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) vom 26.06.1984 (GV NW S. 419 - SGV NW S. 232), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 24.11.1992 (GV NW S. 467), und der §§
7 Abs. 1 und 2 sowie 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666 vom 02.09.94), hat der Rat der Stadt Krefeld
am 31.10.1996 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Diese Satzung gilt der Steuerung der Zulässigkeit von Werbeanlagen und
Warenautomaten hinsichtlich ihrer Anzahl, Gestalt oder Größe in einem
Bereich, in dem vorhandene und zu entwickelnde Stadtbildqualitäten und
bedeutende stadtgeschichtliche Situationen zu berücksichtigen sind.
§2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen
und Warenautomaten.
(2) Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und
Warenautomaten bedarf der Baugenehmigung. Dies gilt insbesondere
auch für
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 qm
Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend
angebracht oder aufgestellt sind
Warenautomaten, die in räumlicher Verbindung mit einer offenen
Verkaufsstelle stehen, und deren Anbringungs- oder Aufstellungsort
innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt.
Die Vorschriften des § 13 Abs. 6 BauO NW bleiben unberührt.
(3) Abweichend von Abs. 2 bedürfen keiner Baugenehmigung
je eine Werbeanlage je Gewerbetreibenden an der Stätte der
Leistung (Namensschilder) in einer Größe bis 0,3 m², sofern Breite
und Höhe max. 0,6 m betragen,
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
insbesondere für Ausverkäufe und Schlußverkäufe an der Stätte
der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung.
§3
Örtlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für das wie folgt umgrenzte Gebiet:
Westseite Westwall Haus Nrn. 2 - 182 einschließlich Häuser Karlsplatz
Haus Nr. 2 und Haus Nr. 35/St.-Anton-Straße Haus Nr.
82/Dionysiusstraße Haus Nr. 11/Nordseite Nordwall Haus Nr. 81 bis Haus
Nr. 51/Nordseite Westwall Haus Nr. 179/Westseite Friedrichsplatz Haus
Nr. 14 bis Haus Nr. 18/Nordseite Friedrichsplatz Haus Nr. 20 15/Ostseite Friedrichsplatz Haus Nr. 13/Nordseite Nordwall Haus Nr. 49
bis Haus Nr. 1/Nordseite Moerser Straße Haus Nr. 2/Ostseite Ostwall
Haus Nr. 241 bis Haus Nr. 9 einschließlich St.-Anton-Straße Haus Nr.
31/Nordseite Am Hauptbahnhof und Deutscher Ring bis Nordwestseite
Gladbacher Straße/Nordwestseite Gladbacher Straße Haus Nr. 41 bis
Haus Nr. 1/Westseite Neusser Straße Haus Nr. 38 bis Haus Nr.
72/Südseite Südwall Haus Nr. 30 a bis Haus Nr. 82/Ostseite Südstraße
Haus Nr. 2. Sämtliche grenzbeschreibenden Flurstücke liegen in der
Gemarkung Krefeld.
(2) In einer Karte (Anlage 1) sind die Häuser und Flächen, die von dieser
Satzung betroffen sind, erkennbar. Diese der Satzung beigefügte Karte
ist nicht Bestandteil der Satzung.
§4
Allgemeine Anforderungen
(1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich hinsichtlich der
Gestaltung und der Maßstäblichkeit in die Architektur des Gebäudes und
in das Ortsbild einzufügen. Sie müssen sich nach Größe und Gestaltung
den Bauwerken unterordnen und dürfen gestalterisch wichtige
Fassadengliederungen nicht verdecken oder in ihrer Wirkung
beeinträchtigen.
(2) Die Verwendung von grellen Farbtönen, Leucht-, Reflex- und
Signalfarben ist unzulässig. Hierzu zählen die Farben und Farbtöne:
RAL 1003, signalgelb
RAL 1016, schwefelgelb
RAL 1021, kadmiumgelb
RAL 1026, leuchtgelb
RAL 1028, melonengelb
RAL 2002, blutorange
RAL 2003, pastellorange
RAL 2005, leuchtorange
RAL 2007, leuchthellorange
RAL 2008, hellrotorange
RAL 2010, signalorange
RAL 3001, signalrot
RAL 3015, hellrosa
RAL 3018, erdbeerrot
RAL 3024, leuchtrot
RAL 3026, leuchthellrot
RAL 4003, erikaviolett
RAL 4005, blaulila
RAL 4008, signalviolett
RAL 5005, signalblau
RAL 6018, gelbgrün
RAL 6032, signalgrün
Farben der Sonderfarbenreihe RAL F 7 (Reflexfarben):
RAL Nrn. 2006, 3019, 3030, 5016, 6030, 8026, 9014, 9019
Farben der Sonderfarbenreihe RAL F 81 (Farben im Straßenverkehr):
RAL Nrn. 1023, 2009, 3020, 4006, 5017, 6024, 7042, 7043, 9016, 9017
(3) Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung
nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu
entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen.
(4) Ausnahmen von Abs. 1, Satz 2 letzter Halbsatz, Abs. 2 und 3 können
gestattet werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange - vereinbar
ist und wenn
in den Fällen des Abs. 2 es sich nur um untergeordnete Teile der
Werbeanlage handelt (max. 20 %) bzw.
in den Fällen des Abs. 3 die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führte.
(5) Wird eine bestehende, vor der Gültigkeit dieser Satzung und der vom
02.05.91 verkündeten Satzung
vorhandene Werbeanlage in Teilen deutlich im Sinne dieser Satzung
geändert, so bleibt der Bestandschutz für
die restliche Anlage gewährleistet.
§5
Unzulässige Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Unzulässig sind:
1.
Werbeanlagen mit wechselndem Licht und Werbeanlagen mit
ähnlicher Bauart oder Wirkungen (hierzu zählen Gegenlichtanlagen,
Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen,
Digitalbildanlagen, Bildprojektionen und Filmprojektionen,
angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität
wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht),
2.
Fensterwerbungen oberhalb des Erdgeschosses,
3.
angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder
gelblichem Licht,
4.
Abdeckungen des Schaufensters durch Beklebungen oder
Plakatierungen, soweit § 8 Abs. 1 nichts anderes bestimmt,
5.
Werbeanlagen an oder auf Vordächern, Markisen und
Sonnenschutzeinrichtungen oberhalb der Höhe der
Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses sowie an Vorbauten
wie Erker und Balkone,
6.
Werbefahnen, mit Ausnahme von zeitlich begrenzten
Veranstaltungen (wie insbesondere Ausverkäufe und
Schlußverkäufe) an der Stätte der Leistung (jedoch nur für die
Dauer der Veranstaltung).
(2) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 können gestattet werden, wenn dies mit
den öffentlichen Belangen - insbesondere stadtgestalterische und
städtebauliche Belange - vereinbar ist und wenn maximal 50 % der nach
§ 7 Abs. 4 zulässigen Gesamtfläche erreicht werden sowie die Fläche
höchstens 20 % der Fensterfläche beträgt.
§6
Anbringungsort
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung (Herstellung bzw.
Dienstleistung, Veräußerung, Lagerung, Verwaltung) zulässig.
(2) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden im Bereich des
Erdgeschosses und bis zur Höhe der Fensterbrüstung im 1.
Obergeschoß zulässig, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5,0 m
über Gelände.
(3) Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoß, sind
Werbeanlagen ausnahmsweise auch im Bereich der Fensterbrüstung des
jeweiligen Geschosses - hier nur nichtselbstleuchtende Schriftzüge
zulässig.
(4) Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie sind unzulässig.
(5) Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine
Ausladung von 1,2 m (inkl. Befestigung) nicht überschreiten.
(6) An jeder Straßenfront eines Gebäudes ist nur ein Warenautomat
zulässig. Bei einer Länge der Gebäudefront von mehr als 20 m können
Ausnahmen zugelassen werden. Warenautomaten sind an Bauteilen, die
die architektonische Gliederung des Gebäudes prägen, unzulässig.
(7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2, 3 und 4 können gestattet werden,
wenn dies mit den öffentlichen Belangen - insbesondere
stadtgestalterische und städtebauliche Belange - vereinbar ist und wenn in den Fällen der Absätze 3 und 4 - maximal 50 % der nach § 7 Abs. 4
zulässigen Gesamtfläche erreicht werden.
§7
Größe der Werbeanlage
(1) Für Werbeanlagen gilt, daß Schriftzüge eine Höhe von 40 cm nicht
überschreiten dürfen. Ober- und Unterlängen der Einzelbuchstaben
bleiben hierbei unberücksichtigt. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen
einbezogen werden. Je lfd. m Straßenfrontlänge des Gebäudes ist eine
Umrißfläche der Werbeanlage von max. 0,4 qm zulässig.
(2) Flachschilder und Transparente dürfen eine Ansichtsfläche von 0,4
qm je lfd. m Straßenfrontlänge nicht überschreiten.
(3) Bei winklig zur Gebäudefront anzubringenden Werbeanlagen darf die
Summe der Ansichtsflächen 2 qm nicht überschreiten (s. auch § 6 Abs.
5). Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 m lfd. Straßenfrontlänge
eine solche Werbeanlage zulässig.
(4) Die Gesamtfläche der der Stätte der Leistung zugeordneten
Werbeanlagen darf je Geschoß 0,4 qm je lfd. m Straßenfrontlänge nicht
überschreiten.
(5) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 können gestattet
werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen - insbesondere
stadtgestalterische und städtebauliche Belange - vereinbar ist und wenn
maximal 50 % der nach Abs. 4 zulässigen Gesamtfläche erreicht werden.
§8
Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Flächig auf dem Schaufenster aufgebrachte Werbung im Erdgeschoß
ist zulässig, sofern die Fläche höchstens 20 % der Schaufensterfläche
beträgt;
die sich ergebende Umrißfläche wird zu 50 % auf die Gesamtfläche nach
§ 7 Abs. 4 angerechnet. Dies gilt nicht für kurzfristige Sonderwerbungen,
die einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen umfassen.
(2) Warenautomaten dürfen nicht mehr als 0,80 qm Ansichtsfläche
aufweisen und nicht mehr als 30 cm über die Außenwände baulicher
Anlagen hervortreten.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig Werbeanlagen oder Warenautomaten ohne
Genehmigung nach § 2 Abs. 1 oder abweichend davon errichtet oder
ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000,00Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Satzung außer Kraft:
1.
Der § 5 der Satzung über besondere Anforderungen zum Schutze
und zur Erhaltung historischer Bauten im Bereich Stadtmitte
zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße und
Dreikönigenstraße (Krefelder Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.1980,
Seite 53).
2.
Der § 7 der Satzung über besondere Anforderungen an die
Baugestaltung und zum Schutz historischer Bauten im Bereich
Westwall/Südwall (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.1980,
Seite 261).
3.
Satzung über die Werbeanlagen und Warenautomaten für die
Innenstadt Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am
Hauptbahnhof, Neusser Straße, Südwall (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 vom
02.05.1991, Seite 106)
Bekanntmachungsanordnung
(ohne Abdruck)