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Verwaltungsvorlage (6.10-Satzung_ueber_die_Werbeanlagen_und_Warenautomaten_fuer_die_Innenstadt_Krefeld.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
706 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26

Inhalt der Datei

Ortsrecht Ordnungsziffer 6.10 Titel Satzung ü. d. Werbeanlagen und Warenautomaten f . d. Innenstadt Krefeld i . Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am Hauptbahnhof, Neusser Str., Südwall (Werbeanlagensatzung Innenstadt ) Satzung über die Werbeanlagen und Warenautomaten für die Innenstadt Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am Hauptbahnhof, Neusser Straße, Südwall (Werbeanlagensatzung Innenstadt) vom 18.11.1996 (Krefelder Amtsblatt Nr. 48 vom 28.11.1996, S. 279-280) Aufgrund des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) vom 26.06.1984 (GV NW S. 419 - SGV NW S. 232), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.11.1992 (GV NW S. 467), und der §§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 vom 02.09.94), hat der Rat der Stadt Krefeld am 31.10.1996 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines Diese Satzung gilt der Steuerung der Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten hinsichtlich ihrer Anzahl, Gestalt oder Größe in einem Bereich, in dem vorhandene und zu entwickelnde Stadtbildqualitäten und bedeutende stadtgeschichtliche Situationen zu berücksichtigen sind. §2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten. (2) Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten bedarf der Baugenehmigung. Dies gilt insbesondere auch für Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 qm Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind Warenautomaten, die in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen, und deren Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt. Die Vorschriften des § 13 Abs. 6 BauO NW bleiben unberührt. (3) Abweichend von Abs. 2 bedürfen keiner Baugenehmigung je eine Werbeanlage je Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung (Namensschilder) in einer Größe bis 0,3 m², sofern Breite und Höhe max. 0,6 m betragen, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlußverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung. §3 Örtlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für das wie folgt umgrenzte Gebiet: Westseite Westwall Haus Nrn. 2 - 182 einschließlich Häuser Karlsplatz Haus Nr. 2 und Haus Nr. 35/St.-Anton-Straße Haus Nr. 82/Dionysiusstraße Haus Nr. 11/Nordseite Nordwall Haus Nr. 81 bis Haus Nr. 51/Nordseite Westwall Haus Nr. 179/Westseite Friedrichsplatz Haus Nr. 14 bis Haus Nr. 18/Nordseite Friedrichsplatz Haus Nr. 20 15/Ostseite Friedrichsplatz Haus Nr. 13/Nordseite Nordwall Haus Nr. 49 bis Haus Nr. 1/Nordseite Moerser Straße Haus Nr. 2/Ostseite Ostwall Haus Nr. 241 bis Haus Nr. 9 einschließlich St.-Anton-Straße Haus Nr. 31/Nordseite Am Hauptbahnhof und Deutscher Ring bis Nordwestseite Gladbacher Straße/Nordwestseite Gladbacher Straße Haus Nr. 41 bis Haus Nr. 1/Westseite Neusser Straße Haus Nr. 38 bis Haus Nr. 72/Südseite Südwall Haus Nr. 30 a bis Haus Nr. 82/Ostseite Südstraße Haus Nr. 2. Sämtliche grenzbeschreibenden Flurstücke liegen in der Gemarkung Krefeld. (2) In einer Karte (Anlage 1) sind die Häuser und Flächen, die von dieser Satzung betroffen sind, erkennbar. Diese der Satzung beigefügte Karte ist nicht Bestandteil der Satzung. §4 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der Maßstäblichkeit in die Architektur des Gebäudes und in das Ortsbild einzufügen. Sie müssen sich nach Größe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen gestalterisch wichtige Fassadengliederungen nicht verdecken oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen. (2) Die Verwendung von grellen Farbtönen, Leucht-, Reflex- und Signalfarben ist unzulässig. Hierzu zählen die Farben und Farbtöne: RAL 1003, signalgelb RAL 1016, schwefelgelb RAL 1021, kadmiumgelb RAL 1026, leuchtgelb RAL 1028, melonengelb RAL 2002, blutorange RAL 2003, pastellorange RAL 2005, leuchtorange RAL 2007, leuchthellorange RAL 2008, hellrotorange RAL 2010, signalorange RAL 3001, signalrot RAL 3015, hellrosa RAL 3018, erdbeerrot RAL 3024, leuchtrot RAL 3026, leuchthellrot RAL 4003, erikaviolett RAL 4005, blaulila RAL 4008, signalviolett RAL 5005, signalblau RAL 6018, gelbgrün RAL 6032, signalgrün Farben der Sonderfarbenreihe RAL F 7 (Reflexfarben): RAL Nrn. 2006, 3019, 3030, 5016, 6030, 8026, 9014, 9019 Farben der Sonderfarbenreihe RAL F 81 (Farben im Straßenverkehr): RAL Nrn. 1023, 2009, 3020, 4006, 5017, 6024, 7042, 7043, 9016, 9017 (3) Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (4) Ausnahmen von Abs. 1, Satz 2 letzter Halbsatz, Abs. 2 und 3 können gestattet werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange - vereinbar ist und wenn in den Fällen des Abs. 2 es sich nur um untergeordnete Teile der Werbeanlage handelt (max. 20 %) bzw. in den Fällen des Abs. 3 die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führte. (5) Wird eine bestehende, vor der Gültigkeit dieser Satzung und der vom 02.05.91 verkündeten Satzung vorhandene Werbeanlage in Teilen deutlich im Sinne dieser Satzung geändert, so bleibt der Bestandschutz für die restliche Anlage gewährleistet. §5 Unzulässige Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Unzulässig sind: 1. Werbeanlagen mit wechselndem Licht und Werbeanlagen mit ähnlicher Bauart oder Wirkungen (hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht), 2. Fensterwerbungen oberhalb des Erdgeschosses, 3. angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht, 4. Abdeckungen des Schaufensters durch Beklebungen oder Plakatierungen, soweit § 8 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, 5. Werbeanlagen an oder auf Vordächern, Markisen und Sonnenschutzeinrichtungen oberhalb der Höhe der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses sowie an Vorbauten wie Erker und Balkone, 6. Werbefahnen, mit Ausnahme von zeitlich begrenzten Veranstaltungen (wie insbesondere Ausverkäufe und Schlußverkäufe) an der Stätte der Leistung (jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung). (2) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 können gestattet werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen - insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange - vereinbar ist und wenn maximal 50 % der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Gesamtfläche erreicht werden sowie die Fläche höchstens 20 % der Fensterfläche beträgt. §6 Anbringungsort (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung (Herstellung bzw. Dienstleistung, Veräußerung, Lagerung, Verwaltung) zulässig. (2) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden im Bereich des Erdgeschosses und bis zur Höhe der Fensterbrüstung im 1. Obergeschoß zulässig, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5,0 m über Gelände. (3) Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoß, sind Werbeanlagen ausnahmsweise auch im Bereich der Fensterbrüstung des jeweiligen Geschosses - hier nur nichtselbstleuchtende Schriftzüge zulässig. (4) Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie sind unzulässig. (5) Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,2 m (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. (6) An jeder Straßenfront eines Gebäudes ist nur ein Warenautomat zulässig. Bei einer Länge der Gebäudefront von mehr als 20 m können Ausnahmen zugelassen werden. Warenautomaten sind an Bauteilen, die die architektonische Gliederung des Gebäudes prägen, unzulässig. (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2, 3 und 4 können gestattet werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen - insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange - vereinbar ist und wenn in den Fällen der Absätze 3 und 4 - maximal 50 % der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Gesamtfläche erreicht werden. §7 Größe der Werbeanlage (1) Für Werbeanlagen gilt, daß Schriftzüge eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten dürfen. Ober- und Unterlängen der Einzelbuchstaben bleiben hierbei unberücksichtigt. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen einbezogen werden. Je lfd. m Straßenfrontlänge des Gebäudes ist eine Umrißfläche der Werbeanlage von max. 0,4 qm zulässig. (2) Flachschilder und Transparente dürfen eine Ansichtsfläche von 0,4 qm je lfd. m Straßenfrontlänge nicht überschreiten. (3) Bei winklig zur Gebäudefront anzubringenden Werbeanlagen darf die Summe der Ansichtsflächen 2 qm nicht überschreiten (s. auch § 6 Abs. 5). Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 m lfd. Straßenfrontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. (4) Die Gesamtfläche der der Stätte der Leistung zugeordneten Werbeanlagen darf je Geschoß 0,4 qm je lfd. m Straßenfrontlänge nicht überschreiten. (5) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 können gestattet werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen - insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange - vereinbar ist und wenn maximal 50 % der nach Abs. 4 zulässigen Gesamtfläche erreicht werden. §8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Flächig auf dem Schaufenster aufgebrachte Werbung im Erdgeschoß ist zulässig, sofern die Fläche höchstens 20 % der Schaufensterfläche beträgt; die sich ergebende Umrißfläche wird zu 50 % auf die Gesamtfläche nach § 7 Abs. 4 angerechnet. Dies gilt nicht für kurzfristige Sonderwerbungen, die einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen umfassen. (2) Warenautomaten dürfen nicht mehr als 0,80 qm Ansichtsfläche aufweisen und nicht mehr als 30 cm über die Außenwände baulicher Anlagen hervortreten. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Werbeanlagen oder Warenautomaten ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 oder abweichend davon errichtet oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00Euro geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Satzung außer Kraft: 1. Der § 5 der Satzung über besondere Anforderungen zum Schutze und zur Erhaltung historischer Bauten im Bereich Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße und Dreikönigenstraße (Krefelder Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.1980, Seite 53). 2. Der § 7 der Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutz historischer Bauten im Bereich Westwall/Südwall (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.1980, Seite 261). 3. Satzung über die Werbeanlagen und Warenautomaten für die Innenstadt Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am Hauptbahnhof, Neusser Straße, Südwall (Krefelder Amtsblatt Nr. 18 vom 02.05.1991, Seite 106) Bekanntmachungsanordnung (ohne Abdruck)