Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Ortsrecht
Ordnungsziffer 6.11
Titel
Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich
Krefeld-Süd-West-Stadt Marktstr., Südwall, Neusser Str., Gladbacher Str.,
Deutscher Ring, Frankenring
Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich Krefeld
Süd-West-Stadt - Marktstraße / Südwall / Neusser Straße / Gladba-cher Straße /
Deutscher Ring / Frankenring - vom 15. März 1993
in der Fassung vom 03. März 1998
Rechtsgrundlagen
ohne Abdruck
§1
Vorbemerkung
Diese Satzung hat zum Ziel, durch Gestaltungsvorschriften bei Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen den Charakter der Süd-West-Stadt zu sichern.
Zur Erhaltung dieses Charakters ist es daneben geboten, durch Schaffung zusätzlicher
Versagungstatbestände auf Grundlage des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die vorhandene
erhaltenswerte Bausubstanz in ihrer bisherigen Form und Nutzung zu bewahren.
Bauliche Anlagen sollen sich in Form, Maßstab, Gliederung, Werkstoff und Farbe in die
jeweilige Umgebung einfügen. Durch Neubauten, Umbauten und
Instandsetzungsarbeiten soll der Charakter der Gebäude und des überlieferten
Straßenbildes erhalten oder wiederhergestellt werden.
Die Süd-West- Stadt als Einheit und Eigenart mit ihrem klassizistischen, gründerzeitlichen
Stadtgrundriß und Erscheinungsbild zu schützen und insbesondere Veränderungen
sowie Anlagen und Vorhaben in das typisch geprägte Stadtbild Süd-West-Stadt
harmonisch einzugliedern und eine Verfälschung der Eigenart durch wesensfremde
Bauformen und Baumaterialien abzuwehren, ist Anliegen dieser Satzung.
§2
Örtlicher Geltungsbereich
1. Diese Satzung gilt für den Bereich der Süd-West-Stadt und wird begrenzt von der:
Südseite Marktstraße, Westseite Westwall, Südseite Südwall, Westseite Neusser
Straße, Nordwestseite Gladbacher Straße, Nordseite Deutscher Ring, Nordostseite
Frankenring.
2. Der örtliche Geltungsbereich ist in dem nachfolgenden Plan kenntlich gemacht. Der
Plan ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).
§3
Genehmigungspflicht
1. Bauliche Anlagen unterliegen gemäß § 172 BauGB generell der Genehmigungspflicht;
dies gilt auch für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 65 BauO NW.
2. Einer Baugenehmigung bedürfen, neben den gemäß § 63 BauO NW
genehmigungsbedürftigen Vorhaben, gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW auch die
nach § 65 Abs. 1 Nrn. 33 und 35 genehmigungsfreien Werbeanlagen. Abweichend
hiervon ist je eine Werbeanlage je Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung
(Namensschilder) in einer Größe bis 0,3 m2 genehmigungsfrei, sofern Breite und
Höhe max. 0,6 m betragen. Die Vorschriften des § 13 Abs. 6 BauO NW bleiben
unberührt.
3. Einer Baugenehmigung bedürfen gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW auch die
Änderungen der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung,
Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Austausch von Fenstern, Türen, Umwehrungen
sowie durch Außenwandbekleidungen.
§4
Erhaltung baulicher Anlagen
1. In dem gemäß § 2 dieser Satzung festgelegten Gebiet darf die Errichtung, der
Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen dann
vorgenommen werden, wenn hierfür die Genehmigung erteilt ist.
2. Die gemäß § 3 erforderliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die bauliche
Anlage erhalten bleiben soll,
a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild
oder die Stadtgestalt prägt oder
b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist.
3. Die gemäß § 3 erforderliche Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage kann
versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§5
Allgemeine Anforderungen
Neuerstellte bauliche Anlagen sollen sich in Form, Maßstab, Gliederung, Werkstoff und
Farbe in die jeweilige Umgebung einfügen. Durch Umbau- und
Instandsetzungsarbeiten soll der Charakter der Gebäude und des überlieferten
Straßenbildes erhalten oder wiederhergestellt werden.
§6
Traufhöhen
Die Traufhöhen sind von den unmittelbaren Nachbarbebauungen zu übernehmen. Überund Unterschreitungen bis zu jeweils 0,5 m sind zulässig.
Zur Erhaltung oder Wiederherstellung der für den jeweiligen gesamten Straßenraum
prägenden Traufhöhe kann unter Würdigung nachbarlicher Belange ausnahmsweise
gestattet oder verlangt werden, daß größere Über- oder Unterschreitungen als 0,5 m
vorgenommen werden.
§7
Dächer
Bei Gebäuden, die an die Straßenbegrenzungslinie angrenzen, sind nur traufständige
Satteldächer zulässig.
2. Dacheindeckungen sind mit anthrazitfarbenen oder dunkelroten Ziegel- oder
Betondachsteinen zulässig. Für Übergänge und Anschlüsse können auch
Blechabdeckungen oder Schiefer und schieferartige Eindeckungen gewählt werden.
3. Dachgauben sind so auszubilden und zu gliedern, daß die Gesamtbreite der Gauben
nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge beträgt.
4. Straßenseitige Dachgauben sind nur als quadratische bis hochrechteckige
Einzelformate mit einer max. Breite von 1,50 m zulässig.
5. Dacheinschnitte sind nur zum Blockinnenbereich hin zulässig, Dachaufbauten in der 2.
Dachebene (Spitzboden) sind unzulässig.
6. Dachgauben und Dacheinschnitte müssen von Giebeln mind. 1,25 m Abstand halten.
Zwischen Dachgaube bzw. Dacheinschnitt und Traufe sowie zwischen Dachgaube
bzw. Dacheinschnitt und First muß die Dachfläche - in der Dachschräge gemessen mind. 0,50 m (Traufe) bzw. 1,0 m (First) betragen .
7. Solarenergieanlagen auf Dachflächen sind unzulässig, wenn sie von öffentlichen
Verkehrsflächen aus einsehbar sind.
§8
Antennen- und Satellitenempfangsanlagen
Antennen und Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen) sind unauffällig von der
Straßenseite entfernt anzubringen. Bei Gebäuden mit mehr als l Wohnung dürfen nur
Gemeinschaftsantennen bzw. Empfangsanlagen angebracht werden.
§9
Außenwände
1.Architektonische Fassadengliederungen müssen harmonisch aufeinander abgestimmt in
Erscheinung treten.
2. Die Außenwände baulicher Anlagen und ihre Gliederungselemente dürfen nur verputzt
ausgeführt werden. In der Regel ist handwerksgerecht aufgetragener, geglätteter oder
gescheibter Putz auszuführen. Übliche Sockelhöhe ist in Naturstein zulässig.
3. Fassaden sind farblich so zu gestalten, daß die Farbtöne dem historischen Charakter
der Umgebung entsprechen. Unzulässig sind dunkle und grelle Farben sowie
Farbmaterialien, die eine glänzende Oberfläche ergeben
( z . B . Oelfarbe ) .
Als Fassadengrundfarben sind zulässig:
RAL Nrn. 1000, 1001, 1013, 1014, 1015, 3015, 6019, 7035, 9001, 9002, 9010 und
9018.
Für den Sockelbereich sind zulässig:
RAL Nrn. 7000, 7001, 7003, 7005, 7030 und 7039.
Fensterumrandungen, Laibungen und Stuck sind gegenüber der Fassadengrundfarbe in
einem helleren Farbton auszuführen.
4. Ausbesserungen und Erneuerungen an verwitterten Fassadenteilen sind in gleichen
oder vergleichbaren Materialien und Farben vorzunehmen
§ 10
Fenster und sonstige Öffnungen
1. Es sind straßenseitig Lochfassaden auszubilden. D. h. die Mauerfläche jeder
Außenwand muß gegenüber den Öffnungsflächen überwiegen. Fenster- und
Eingangsöffnungen müssen in Größe, Maßverhältnissen und Gestaltung dem
Charakter des Straßen- und Platzbildes angepaßt sein.
Die Fensterformate sind als stehende Formate auszuführen. Dies gilt auch für
Schaufenster.
3. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Sie müssen mind. eine 50 cm hohe
Brüstung, gemessen von der Oberkante Bürgersteig, haben. Die Breite des einzelnen
Schaufensters darf 2, 50 m nicht überschreiten.
4. In der Regel sind nur Fenster in einer Breite bis 1, 20 m und einer Höhe bis 1,45 m
ohne Unterteilung zulässig. Darüber hinaus ist eine Unterteilung auszuführen (die
Fenster sind dann mehrflügelig oder mit Oberlichtern auszuführen).
5. Bei Veränderungen von Geschoßhöhen oder bei Veränderungen der Zimmerdecken
dürfen das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der bestehenden Fenster nicht
beeinträchtigt werden.
6. Ein Einbau von Rolläden ist nur zulässig, wenn Rolladenkästen innen angebracht
werden und nicht in die lichten Maueröffnungen der Fenster hineinreichen. Rollos
müssen in der Farbe mit der Farbgestaltung der Fassade harmonieren.
§ 11
Werbeanlagen
1. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 - 5 gelten nicht für die Fassaden und vom
öffentlichen Straßenraum aus sichtbaren Ansichten der Hausgrundstücke
Nordwestseite Gladbacher Straße, Hs . Nr. 41 bis Hs. Nr. 1 / Westseite Neusser
Straße, Hs . Nr. 38 bis Hs . Nr . 72 / Südseite Südwall, Hs. Nr. 30 a bis Hs. Nr. 82 /
Ostseite Südstraße, Hs. Nr. 2 / Westwall, Hs. Nr. 2 bis Hs. Nr. 62 / Karlsplatz, Hs.
Nr. 2. Es wird darauf hingewiesen, daß für das vorgenannte Gebiet die am 29.11.96
in Kraft getretene " Satzung über die Werbeanlagen und Warenautomaten für die
Innenstadt Krefeld im Bereich Westwall, Nordwall, Ostwall, Am Hauptbahnhof,
Neusser Straße, Südwall" gilt.
Für den übrigen Bereich nach § 2 dieser Satzung gelten die Regelungen der Abs. 2 - 5.
2. Es sind nur solche Werbeanlagen zulässig, die das äußere Erscheinungsbild des
Bauwerks nicht stören. Sie dürfen nur an der Stätte der Leistung und bis zur
Oberkante Brüstungshöhe 1. OG angebracht werden. Unzulässig sind Werbeanlagen
an Außenflächen von Brandwänden sowie an Nebengebäuden, Balkonen, Vorbauten.
3. Werbeanlagen sind nur zulässig bis zu einer Höhe von 50 cm und flächig mit einer
max. Ausladung von 20 cm auf die Außenwand anzubringen. Abweichend hiervon ist
je Stätte der Leistung je angefangene 10 m Straßenfrontlänge eine rechtwinklig zur
Außenwand angebrachte Werbeanlage zulässig, sofern Breite und Höhe max. 0,80 m
(zuzüglich Befestigung) und die Tiefe max. 0,20 m beträgt . Die Summe der
Ansichtsflächen der Werbeanlagen darf 0,5 m2 je lfd . m Straßenfrontlänge nicht
überschreiten.
4. Unzulässig sind:
a) Werbeanlagen mit wechselndem Licht und Werbeanlagen mit ähnlicher Bauart oder
Wirkungen (hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen,
Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen,
deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem
Licht),
b) angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht,
c) die Verwendung von grellen Farbtönen, Leucht-, Reflex- und Signalfarben; hierzu
zählen die Farben und Farbtöne: RAL Nrn. 1003, 1016, 1021, 1023, 1026, 1028,
2002, 2003, 2005 - 2010, 3001, 3015, 3018 - 3020, 3024, 3026, 3030, 4003,
4005, 4006, 4008, 5005, 5016, 5017, 6018, 6024, 6030, 6032, 7042, 7043,
8026, 9014, 9016, 9017 und 9019.
5. Warenautomaten an Gebäuden dürfen nicht mehr als 0,80 m2 Ansichtsfläche
aufweisen und nicht mehr als 30 cm aus der Baufluchtlinie heraustreten.
§ 12
Außenanlagen
1. Müllbehälter und Müllschränke sind, wo es die örtlichen Gegebenheiten zulassen,
durch Hecken oder sonstige Bepflanzungen gegen direkte Einblicke abzuschirmen.
2. Private Stellplätze müssen, wo es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, durch eine
Bepflanzung abgeschirmt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i. S. des § 84 Abs. 1 Nr. 21 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen die Gestaltungsvorschriften der § § 6 - 12 verstößt . Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet
werden.
§ 14
Aufhebung bestehender Satzungen
Mit Rechtskraft dieser Satzung treten für den Geltungsbereich dieser Satzung die
Satzungen über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze
historischer Bauten im Bereich Westwall / Südwall (bekanntgemacht im Krefelder
Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.80, S. 261) und im Bereich Alexanderplatz
(bekanntgemacht im Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12. 80) außer Kraft.
§ 15
Inkrafttreten
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.