Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26
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Ortsrecht
Ordnungsziffer 6.94
Titel
Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze
historischer Bauten im Bereich Westwall / Südwall der Stadt Krefeld
Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze historischer
Bauten im Bereich Westwall / Südwall der Stadt Krefeld vom 3.12.1980
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.1980, S. 261)
Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 594) und des § 103 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.01.1970 (GV NW S. 96) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.1979 (GV NW S. 122)
und des § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.08.1976 (BGBl. I S. 2256), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren
und zur Erleichterung von Investionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979 (BGBl. I S.
949), hat der Rat der Stadt Krefeld am 18.06.1980 folgende Satzung beschlossen:
§1
Vorbemerkung
Diese Satzung dient der Erhaltung des geschichtlich städtebaulich bedeutsamen Charakters
des Westwalles, insbesondere seiner denkmalwerten Gebäude.
§2
Örtlicher Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für alle Flurstücke des Bereiches Westwall/Südwall, die im
Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind. Das Flurstückverzeichnis ist Bestandteil der
Satzung.
(2) Die Grenzen des Bereiches sind in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen, die nicht
Bestandteil der Satzung ist. Diese Karte liegt bei der Stadt Krefeld -Planungsamt- zur
öffentlichen Einsicht während der Dienststunden aus.
§3
Genehmigungspflicht
(1) In dem durch § 2 dieser Satzung festgelegten Gebiet bedürfen der Abbruch, der Umbau
oder die Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung der unteren
Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben
soll,
a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder
die Stadtgestaltung prägt, oder
b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist.
§4
Denkmalwerte Bauten
(1) Denkmalwerte Bauten im Sinne dieser Satzung sind die im Bebäudeverzeichnis (Anlage
2) aufgeführten Bauten. Das Gebäudeverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die im Gebäudeverzeichnis aufgeführten denkmalwerten Bauten sind im
photogrammetrischen Verfahren aufgenommen worden. Diese Verfahren läßt es zu, daß die
Fassaden dieser Gebäude in ihrem früheren Zustand jederzeit wiederhergestellt werden
können. Die photogrammerischen Zeichnungen sind Bestandteil dieser Satzung (Anlage 3).
Die Zeichnungen sowie eine Sammlung mit Lichtbildern der denkmalwerten Gebäude, die
nicht Bestandteil der Satzung ist, liegen bei der Stadt Krefeld -Planungsamt- zur öffentlichen
Einsichtnahme während der Dienststunden aus.
§5
Anforderung an die Baugestaltung
(1) Gebäude mit Ausnahme der denkmalwerten Gebäude haben sich in Form, Maßstab,
Gliederung, Werkstoff und Farbwahl dem erhaltenswerten Charakter der im Geltungsbereich
dieser Satzung liegenden denkmalwerten Gebäude insbesondere nach der Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen anzupassen.
(2) Die zur öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Ansichtsflächen dürfen nur mit im
Satzungsbereich üblichen Materialien errichtet werden. Marmor-, Kunststoff-, Metall- und
Fliesenverkleidungen an den Fassaden und Sichtbeton sind unzulässig. Es sollen
Naturputzfarben verwendet werden; glänzende Farben sind nicht gestattet.
(3) Als Dachform ist nur das Satteldach zulässig. Die Neigungen seiner Flächen sollen im
gleichen Traufenwinkel ausgebildet werden. Es ist mit Schiefer, altfarbenen Hohlziegeln oder
Flazziegeln zu decken. Die Verwendung von Wellasbestzement ist nicht zulässig.
(4) Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben bis zu 1,2 m Außenbreite zulässig. Die Summe
der Einzelbreiten darf ein Drittel der Firstlänge nicht überschreiten.
(5) Fenster müssen eine hochrechteckige bis quadratische Form haben. Sie sind mit
Naturstein oder Putzprofilen zu umrahmen. Metalleloxierte Fenster und Türen sind nicht
zulässig.
(6) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der erhaltenswerte Charakter des in § 2
umrissenen Bereiches nicht entgegen steht oder durch andere Maßnahmen geschützt werden
kann. Für die Verwendung von Wellasbestzement als Dacheindeckung ist in jedem Falle eine
Ausnahme ausgeschlossen. Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden.
§6
Erhöhte Anforderungen bei denkmalwerten Gebäuden
(1) Wird eine Genehimgung zum Abbruch eines denkmalwerten Gebäudes oder zur Änderung
der Fassade eines solchen Gebäudes erteilt, so soll die Fassade im früheren Zustand
aufgrund der photogrammetrischen Zeichnungen (Anlage 3) wiederhergestellt werden. Die
Stadt Krefeld stellt nach Bedarf die photogrammetrischen Aufzeichnungen zur Verfügung.
(2) Ist die Gestaltung der Fassade nach Maßgabe des Abs. 1 nicht zumutbar, so muß
mindestens die neue Fassade des Gebäudes, das mit anderen denkmalwerten Gebäuden
eine Baugruppe bildet, nach den gemeinsamen architektonischen Gliederungen und
Stilelementen aus der Stilepoche der Nachbargebäude gestaltet werden. Die Baugruppen
sind im Gebäudeverzeichnis (Anlage 2) besonders gekennzeichnet.
§7
Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Werbeanlagen, die nach den baurechtlichen Bestimmungen genehmigungs. und
anzeigepflichtig sind, bedürfen im Geltungsbereich dieser Satzung einer Bauanzeige (§ 103
Abs. 2 Nr. 2 Bauordnung NW).
(2) An den Gebäuden sind Werbeanlagen im Bereich des Erdgeschosses zulässig.
Verboten sind jedoch
a) Verdecken vor Öffnungen und Gestaltungsmerkmalen
b) die Verwendung von grellen Farben
c) die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel oder in
Stufen schaltbaren Anlagen.
(3) Warenautomaten sind an den Häusern bzw. Fassaden nur in Anmessungen bis zu 0,7 m
Breite und 1,0 m Höhe und 0,3 Tiefe zulässig. An jeder Straßenfront des Gebäudes darf nur
eine Warenautomat angebracht werden. Warenautomaten neben denkmalwerten Gebäuden
dürfen keine grellen oder glänzenden Farben aufweisen.
(4) Großflächige Werbeanlagen sind nicht zulässig. Litfaßsäulen sind zulässig, wenn
hinsichtlich ihres Stadtortes und ihrer Gestaltung keine Beeinträchtigung des erhaltenswerten
Charakters des im § 2 beschriebenen Gebietes zu erwarten ist.
(5) Hinweisschilder auf Beruf und Gewerbe sind bis zu einer Größe von 0,25 qm je
Einzelschild zulässig.
(6) Auf Wahlwerbungen, die anläßlich von Bundestags-, Landtags-, Kommunal- o. ä. Wahlen
von zugelassenen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen kurzfristig betrieben werden,
finden die Vorschriften dieser Satzung keine Anwendung.
(7) An denkmalwerten Gebäuden darf keine Lichtreklame angebracht werden.
Andere Werbeanlagen sind nur in der Fläche des Erdgeschosses als horizontales Band mit
höchstens 0,3 m Höhe und nur an der Stätte der Leistung zulässig.
§8
Beteiligung des Landeskonservators
Bei Entscheidungen kann der Landeskonservator beteiligt werden.
§9
Architektenbeirat
Treten Meinungsverschiedenheiten in Gestaltungsfragen auf, kann die Stadt Krefeld oder der
von ihrer Entscheidung Betroffene den Architektenbeirat anrufen. Dem Betroffenen steht ein
Anhörungsrecht zu.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 101 der Landesbauordnung bzw. des § 156 Abs. 1 Nr. 4 des
Bundesbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser
Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 156 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes
bzw. § 101 Abs. 3 der Bauordnung NW mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze historischer
Bauten im Bereich Westwall / Südwall der Stadt Krefeld
Stadt Krefeld
Flurstückverzeichnis
Gemarkung: Krefeld
Flur 25
Flurstücke 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 111, 112, 113, 114, 115, 116,
117, 118, 119, 120, 121, 122, 123 ,124, 125, 128, 200, 201, 203, 204, 205, 206, 207, 208,
266, 267, 269, 273, 288, 305, 307, 309, 318, 319, 321, 322
Flur 26
Flurstücke 8, 9, 14, 17, 29, 272, 274, 280, 287
Flur 27
Flurstücke 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158
Flur 45
Flurstücke 53, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 69, 70, 71, 73, 74, 112, 113, 114,
115, 116, 117, 118, 119, 120, 239, 240
Flur 47
Flurstücke 163, 164, 165, 166, 167, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 287
Flur 48
Flurstücke 179, 181, 182, 183, 185, 186, 192, 193, 194, 195, 197, 198, 199, 238, 239, 240,
242, 243, 244, 245, 246, 248, 250, 251, 252, 253, 286, 287, 288, 289, 292, 296, 297, 299,
300, 302, 303, 304, 305, 309, 310, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 336, 337, 338, 339,
340, 341, 342, 343, 344, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 396, 411, 423,
431, 432, 433, 434, 435, 438, 439, 440, 444, 445
Flur 49
Flurstücke 299, 305, 326, 327, 334, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 394, 395,
399, 400, 401, 404, 405, 409, 410, 411, 412, 418, 419, 421, 422, 423, 424, 427, 428, 429,
433, 434, 435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 448, 450, 453, 469,
513, 533, 534, 545, 552, 553, 564, 566, 578, 580, 596, 605, 617 625, 636
Anlage 2
Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze historischer
Bauten im Bereich Westwall / Südwall der Stadt Krefeld
Gebäudeverzeichnis
Lfd. Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
Gebäude
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südstraße
Südstraße
Südstraße
Westwall 2
Westwall 4
Westwall 6
Westwall 8
Westwall14
Westwall16
Westwall22
Westwall26
Westwall36
Westwall40
Westwall42
Westwall44
Westwall46
Westwall58
Westwall60
Westwall62
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Haus-Nr.
54
58
60
62
64
72
74
76
78
80
80a
82
2
4
6
286
287
288
289
439
253
250
248
242
240
239
238
423
193
192
434
2
4
6
8
10
12
14
16
Flurstück-Nr.
118
116
115
112
114
173
172
171
170
287
168
167
166
165
164
433
432
431
444
186
185
438
183
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
Marktstraße
Marktstraße
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Karlsplatz
Westwall122
Westwall126
Westwall128
Westwall130
Westwall132
Westwall150
Westwall162
Westwall164
Westwall166
Westwall168
Nordwall 81
Westwall188
Westwall190
Westwall196
Westwall198
Westwall198a
Westwall202
Westwall204
Westwall206
Westwall209
Westwall207
Westwall205
Westwall203
Westwall189
Westwall187
Westwall183
Westwall181
Nordwall 80
Westwall175
Westwall 61
Westwall 59
Westwall 55
Westwall 53
Westwall 51
Westwall 45
Westwall 43
Westwall 41
Westwall 39
Westwall 37
Westwall 29
Westwall 25
Westwall 23
Westwall 21
Westwall 19
Westwall 17
Westwall 15
Westwall 11
Westwall 3
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Südwall
Lindenstraße
Lindenstraße
66
68
18
20
22
24
26
28
30
32
34
181
182
382
383
384
385
386
387
636
388
389
322
208
207
206
205
128
122
121
120
119
43
40
39
32
31
30
28
27
26
142
143
144
145
153
154
156
157
8
9
370
369
367
367
366
343
342
341
340
340
336
317
316
314
313
312
312
292
296
69
67
57
55
53
51
32
38
302
303
70
62
63
64
58
440
107
108
109
110
111
112
113
114
Lindenstraße
Lindenstraße
Breitestraße
Breitestraße
Breitestraße
Breitestraße
Breitestraße
Breitestraße
42
44
2
8
10
3
5
7
309
310
303
440
440
55
54
53
Die farblich dargestellten Gebäude bilden eine Baugruppe.
Vermerk:
Mit Inkrafttreten der
"Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich Krefeld
Süd-West-Stadt -Marktstraße / Südwall / Neusser Straße / Gladbacher Straße / Deutscher
Ring / Frankenring"
ist diese Satzung für alle Flurstücke südlich der Marktstraße, westlich des Westwalls,
Südstraße und südlich des Südwalls außer Kraft getreten.