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Verwaltungsvorlage (6.94-Satzung_ueber_besondere_Anforderungen_an_die_Baugestaltung_und_zum_Schutze_historischer_Bauten.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
43 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26
Verwaltungsvorlage (6.94-Satzung_ueber_besondere_Anforderungen_an_die_Baugestaltung_und_zum_Schutze_historischer_Bauten.pdf) Verwaltungsvorlage (6.94-Satzung_ueber_besondere_Anforderungen_an_die_Baugestaltung_und_zum_Schutze_historischer_Bauten.pdf) Verwaltungsvorlage (6.94-Satzung_ueber_besondere_Anforderungen_an_die_Baugestaltung_und_zum_Schutze_historischer_Bauten.pdf) Verwaltungsvorlage (6.94-Satzung_ueber_besondere_Anforderungen_an_die_Baugestaltung_und_zum_Schutze_historischer_Bauten.pdf) Verwaltungsvorlage (6.94-Satzung_ueber_besondere_Anforderungen_an_die_Baugestaltung_und_zum_Schutze_historischer_Bauten.pdf) Verwaltungsvorlage (6.94-Satzung_ueber_besondere_Anforderungen_an_die_Baugestaltung_und_zum_Schutze_historischer_Bauten.pdf)

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Ortsrecht Ordnungsziffer 6.94 Titel Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze historischer Bauten im Bereich Westwall / Südwall der Stadt Krefeld Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze historischer Bauten im Bereich Westwall / Südwall der Stadt Krefeld vom 3.12.1980 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.1980, S. 261) Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 594) und des § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.1970 (GV NW S. 96) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.1979 (GV NW S. 122) und des § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949), hat der Rat der Stadt Krefeld am 18.06.1980 folgende Satzung beschlossen: §1 Vorbemerkung Diese Satzung dient der Erhaltung des geschichtlich städtebaulich bedeutsamen Charakters des Westwalles, insbesondere seiner denkmalwerten Gebäude. §2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für alle Flurstücke des Bereiches Westwall/Südwall, die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind. Das Flurstückverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. (2) Die Grenzen des Bereiches sind in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Karte liegt bei der Stadt Krefeld -Planungsamt- zur öffentlichen Einsicht während der Dienststunden aus. §3 Genehmigungspflicht (1) In dem durch § 2 dieser Satzung festgelegten Gebiet bedürfen der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde. (2) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestaltung prägt, oder b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. §4 Denkmalwerte Bauten (1) Denkmalwerte Bauten im Sinne dieser Satzung sind die im Bebäudeverzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Bauten. Das Gebäudeverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. (2) Die im Gebäudeverzeichnis aufgeführten denkmalwerten Bauten sind im photogrammetrischen Verfahren aufgenommen worden. Diese Verfahren läßt es zu, daß die Fassaden dieser Gebäude in ihrem früheren Zustand jederzeit wiederhergestellt werden können. Die photogrammerischen Zeichnungen sind Bestandteil dieser Satzung (Anlage 3). Die Zeichnungen sowie eine Sammlung mit Lichtbildern der denkmalwerten Gebäude, die nicht Bestandteil der Satzung ist, liegen bei der Stadt Krefeld -Planungsamt- zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden aus. §5 Anforderung an die Baugestaltung (1) Gebäude mit Ausnahme der denkmalwerten Gebäude haben sich in Form, Maßstab, Gliederung, Werkstoff und Farbwahl dem erhaltenswerten Charakter der im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden denkmalwerten Gebäude insbesondere nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzupassen. (2) Die zur öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Ansichtsflächen dürfen nur mit im Satzungsbereich üblichen Materialien errichtet werden. Marmor-, Kunststoff-, Metall- und Fliesenverkleidungen an den Fassaden und Sichtbeton sind unzulässig. Es sollen Naturputzfarben verwendet werden; glänzende Farben sind nicht gestattet. (3) Als Dachform ist nur das Satteldach zulässig. Die Neigungen seiner Flächen sollen im gleichen Traufenwinkel ausgebildet werden. Es ist mit Schiefer, altfarbenen Hohlziegeln oder Flazziegeln zu decken. Die Verwendung von Wellasbestzement ist nicht zulässig. (4) Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben bis zu 1,2 m Außenbreite zulässig. Die Summe der Einzelbreiten darf ein Drittel der Firstlänge nicht überschreiten. (5) Fenster müssen eine hochrechteckige bis quadratische Form haben. Sie sind mit Naturstein oder Putzprofilen zu umrahmen. Metalleloxierte Fenster und Türen sind nicht zulässig. (6) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der erhaltenswerte Charakter des in § 2 umrissenen Bereiches nicht entgegen steht oder durch andere Maßnahmen geschützt werden kann. Für die Verwendung von Wellasbestzement als Dacheindeckung ist in jedem Falle eine Ausnahme ausgeschlossen. Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden. §6 Erhöhte Anforderungen bei denkmalwerten Gebäuden (1) Wird eine Genehimgung zum Abbruch eines denkmalwerten Gebäudes oder zur Änderung der Fassade eines solchen Gebäudes erteilt, so soll die Fassade im früheren Zustand aufgrund der photogrammetrischen Zeichnungen (Anlage 3) wiederhergestellt werden. Die Stadt Krefeld stellt nach Bedarf die photogrammetrischen Aufzeichnungen zur Verfügung. (2) Ist die Gestaltung der Fassade nach Maßgabe des Abs. 1 nicht zumutbar, so muß mindestens die neue Fassade des Gebäudes, das mit anderen denkmalwerten Gebäuden eine Baugruppe bildet, nach den gemeinsamen architektonischen Gliederungen und Stilelementen aus der Stilepoche der Nachbargebäude gestaltet werden. Die Baugruppen sind im Gebäudeverzeichnis (Anlage 2) besonders gekennzeichnet. §7 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen, die nach den baurechtlichen Bestimmungen genehmigungs. und anzeigepflichtig sind, bedürfen im Geltungsbereich dieser Satzung einer Bauanzeige (§ 103 Abs. 2 Nr. 2 Bauordnung NW). (2) An den Gebäuden sind Werbeanlagen im Bereich des Erdgeschosses zulässig. Verboten sind jedoch a) Verdecken vor Öffnungen und Gestaltungsmerkmalen b) die Verwendung von grellen Farben c) die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel oder in Stufen schaltbaren Anlagen. (3) Warenautomaten sind an den Häusern bzw. Fassaden nur in Anmessungen bis zu 0,7 m Breite und 1,0 m Höhe und 0,3 Tiefe zulässig. An jeder Straßenfront des Gebäudes darf nur eine Warenautomat angebracht werden. Warenautomaten neben denkmalwerten Gebäuden dürfen keine grellen oder glänzenden Farben aufweisen. (4) Großflächige Werbeanlagen sind nicht zulässig. Litfaßsäulen sind zulässig, wenn hinsichtlich ihres Stadtortes und ihrer Gestaltung keine Beeinträchtigung des erhaltenswerten Charakters des im § 2 beschriebenen Gebietes zu erwarten ist. (5) Hinweisschilder auf Beruf und Gewerbe sind bis zu einer Größe von 0,25 qm je Einzelschild zulässig. (6) Auf Wahlwerbungen, die anläßlich von Bundestags-, Landtags-, Kommunal- o. ä. Wahlen von zugelassenen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen kurzfristig betrieben werden, finden die Vorschriften dieser Satzung keine Anwendung. (7) An denkmalwerten Gebäuden darf keine Lichtreklame angebracht werden. Andere Werbeanlagen sind nur in der Fläche des Erdgeschosses als horizontales Band mit höchstens 0,3 m Höhe und nur an der Stätte der Leistung zulässig. §8 Beteiligung des Landeskonservators Bei Entscheidungen kann der Landeskonservator beteiligt werden. §9 Architektenbeirat Treten Meinungsverschiedenheiten in Gestaltungsfragen auf, kann die Stadt Krefeld oder der von ihrer Entscheidung Betroffene den Architektenbeirat anrufen. Dem Betroffenen steht ein Anhörungsrecht zu. § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 101 der Landesbauordnung bzw. des § 156 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 156 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes bzw. § 101 Abs. 3 der Bauordnung NW mit einer Geldbuße geahndet werden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage 1 Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze historischer Bauten im Bereich Westwall / Südwall der Stadt Krefeld Stadt Krefeld Flurstückverzeichnis Gemarkung: Krefeld Flur 25 Flurstücke 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123 ,124, 125, 128, 200, 201, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 266, 267, 269, 273, 288, 305, 307, 309, 318, 319, 321, 322 Flur 26 Flurstücke 8, 9, 14, 17, 29, 272, 274, 280, 287 Flur 27 Flurstücke 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158 Flur 45 Flurstücke 53, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 69, 70, 71, 73, 74, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 239, 240 Flur 47 Flurstücke 163, 164, 165, 166, 167, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 287 Flur 48 Flurstücke 179, 181, 182, 183, 185, 186, 192, 193, 194, 195, 197, 198, 199, 238, 239, 240, 242, 243, 244, 245, 246, 248, 250, 251, 252, 253, 286, 287, 288, 289, 292, 296, 297, 299, 300, 302, 303, 304, 305, 309, 310, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 396, 411, 423, 431, 432, 433, 434, 435, 438, 439, 440, 444, 445 Flur 49 Flurstücke 299, 305, 326, 327, 334, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 394, 395, 399, 400, 401, 404, 405, 409, 410, 411, 412, 418, 419, 421, 422, 423, 424, 427, 428, 429, 433, 434, 435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 448, 450, 453, 469, 513, 533, 534, 545, 552, 553, 564, 566, 578, 580, 596, 605, 617 625, 636 Anlage 2 Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze historischer Bauten im Bereich Westwall / Südwall der Stadt Krefeld Gebäudeverzeichnis Lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Gebäude Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südstraße Südstraße Südstraße Westwall 2 Westwall 4 Westwall 6 Westwall 8 Westwall14 Westwall16 Westwall22 Westwall26 Westwall36 Westwall40 Westwall42 Westwall44 Westwall46 Westwall58 Westwall60 Westwall62 Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Haus-Nr. 54 58 60 62 64 72 74 76 78 80 80a 82 2 4 6 286 287 288 289 439 253 250 248 242 240 239 238 423 193 192 434 2 4 6 8 10 12 14 16 Flurstück-Nr. 118 116 115 112 114 173 172 171 170 287 168 167 166 165 164 433 432 431 444 186 185 438 183 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 Marktstraße Marktstraße Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Karlsplatz Westwall122 Westwall126 Westwall128 Westwall130 Westwall132 Westwall150 Westwall162 Westwall164 Westwall166 Westwall168 Nordwall 81 Westwall188 Westwall190 Westwall196 Westwall198 Westwall198a Westwall202 Westwall204 Westwall206 Westwall209 Westwall207 Westwall205 Westwall203 Westwall189 Westwall187 Westwall183 Westwall181 Nordwall 80 Westwall175 Westwall 61 Westwall 59 Westwall 55 Westwall 53 Westwall 51 Westwall 45 Westwall 43 Westwall 41 Westwall 39 Westwall 37 Westwall 29 Westwall 25 Westwall 23 Westwall 21 Westwall 19 Westwall 17 Westwall 15 Westwall 11 Westwall 3 Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Südwall Lindenstraße Lindenstraße 66 68 18 20 22 24 26 28 30 32 34 181 182 382 383 384 385 386 387 636 388 389 322 208 207 206 205 128 122 121 120 119 43 40 39 32 31 30 28 27 26 142 143 144 145 153 154 156 157 8 9 370 369 367 367 366 343 342 341 340 340 336 317 316 314 313 312 312 292 296 69 67 57 55 53 51 32 38 302 303 70 62 63 64 58 440 107 108 109 110 111 112 113 114 Lindenstraße Lindenstraße Breitestraße Breitestraße Breitestraße Breitestraße Breitestraße Breitestraße 42 44 2 8 10 3 5 7 309 310 303 440 440 55 54 53 Die farblich dargestellten Gebäude bilden eine Baugruppe. Vermerk: Mit Inkrafttreten der "Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich Krefeld Süd-West-Stadt -Marktstraße / Südwall / Neusser Straße / Gladbacher Straße / Deutscher Ring / Frankenring" ist diese Satzung für alle Flurstücke südlich der Marktstraße, westlich des Westwalls, Südstraße und südlich des Südwalls außer Kraft getreten.