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Verwaltungsvorlage (6.12-satzung_zur_erhaltung_baulicher_anlagen.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
27 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26
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Ortsrecht - Erfassungsmaske Ordnungsziffer 6.12 : Bezeichnung Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39 h Bundesbaugesetz für den Bereich Mittelstarße , Stephanstraße, Ostwall, Südwall, Breite Straße Inhalt: Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39 h Bundesbaugesetz für den Bereich Mittelstraße / Stephanstraße / Ostwall / Südwall / Breite Straße (Krefelder Amtsblatt Nr. 36 vorn 4.9.1980, S. 196) Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV NW 1979 S. 594 / SGV NW 2023) und des § 39 h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), hat der Rat der Stadt Krefeld am 20.12.1979 folgende Satzung beschlossen: §1 Örtlicher Geltungsbereich 1. Die Satzung umfaßt das folgende Gebiet: Gemarkung Krefeld Flur 45 Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 225, 22, 23, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 207, 41, 42, 43, 44, 46, 47, 226, 227, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 239, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 69, 70, 71, 240, 73 Flur 44 Flurstücke: 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 213, 370, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 195, 194, 192, 190, 189, 188, 187, 186, 185, 184, 183, 81, 356, 180, 179, 355, 169, 168, 167, 166, 344, 164, 163, 162, 161, 160, 358, 156, 155, 154, 153, 151, 150, 380, 357, 400, 401, 175, 174, 173, 172, 344, 171, 170 2. Die Grenzen des Bereiches sind in einer Karte im Maßstab 1: 500 eingetragen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Karte liegt bei der Stadt Krefeld - Planungsamt -, Steckendorfer Str. 19 -, zur öffentlichen Einsicht während der Dienststunden aus. §2 Sachlicher Geltungsbereich In dem durch § 1 dieser Satzung festgelegten Gebiet bedarf der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt der Stadt Krefeld). §3 Gründe für die Versagung Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, oder b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. §4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 156 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes handelt, wer ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage in dem durch § 1 dieser Satzung festgelegten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 156 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden. §5 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hiermit genehmige ich gem. § 39 h Abs. 1 BBauG i. V. m. § 16 Abs. 1 BBauG i: d. F. der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBL. S. 2256), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsmaßnahmen im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBL. S. 949) die am 20.12.1979 vom Rat der Stadt Krefeld beschlossene Satzung zum Schutz und zur Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich Mittelstraße / Stephanstraße / Ostwall / Südwall / Breite Straße. Hinweis: Da es sich um eine Satzung handelt, sind aus Gründen der Rechtssicherheit neben § 16 Abs. 2 BBauG die Formvorschriften der §§ 4 und 37 GO NW zu beachten. Düsseldorf, 9. Juli 1980 Der Regierungspräsident Im Auftrag: gez. Lingohr LS. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung und die Genehmigung des Regierungspräsidenten Düsseldorf werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.