Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26
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Ortsrecht
Ordnungsziffer 6.32
Titel
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen
im Stadtgebiet Krefeld (Sondernutzungssatzung öffentl . Straßen)
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen
im Stadtgebiet Krefeld
vom 11.11.1987
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 08.10.1996 (Krefelder Amtsblatt Nr.
43 vom 24.10.1996)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26.03.2002 (Krefelder Amtsblatt Nr.
15 vom 11.04.2002)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVBl.
NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124);
sowie der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV NW 1995 S. 1028) und des § 8 Abs. 1 und 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2413) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), hat der Rat der
Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 19.09.1996 folgende 3. Satzung zur Ä
;nderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Krefeld in der Fassung der 2.
Änderungssatzung vom 06.07.1995 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§1
§2
§3
§4
Sachlicher Geltungsbereich
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Straßenanliegergebrauch
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§5
Sonstige Benutzung
§6
Erlaubnisantrag
§7
Erlaubnis
§8
Erlaubnisse für den Straßenhandel, das Straßengewerbe einschließlich
der gewerbsmäßigen musikalischen
Darbietungen sowie der Straßenmalerei
§9
Gebühren und Kosten
§ 10
Gebührenfreiheit
§ 11
Gebührenschuldner
§ 12
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
§ 13
Gebührenerstattung
§ 14
Märkte
§ 15
Ahndung von Verstößen
§ 16
Übergangsvorschrift
§ 17
Inkrafttreten
Anlage (zu § 9) Gebührentarif
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für alle Gemeinde- und Kreisstraßen (einschl. Wege
und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und
Landesstraßen im Gebiet der Stadt Krefeld.
(2)
Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG
NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der
Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Straßen bedürfen der Erlaubnis durch
die Stadt Krefeld, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der
geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks
erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich
beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1)
Keiner Erlaubnis bedürfen:
Ziff. 1
bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke,
Balkone, Erker, Eingangsstufen, Notausstiege, Vordä cher, Kragplatten, Kellerlichtund Aufzugsschächte sowie Sonnenschutzdächer und Markisen im Bereich von
Gehwegen oberhalb einer Höhe von 2,25 m. Ein Abstand von 70 cm zum
Fahrbahnrand muß eingehalten werden;
Ziff. 2
bauaufsichtlich genehmigte und genehmigungsfreie Werbeanlagen,
Warenautomaten, soweit diese unterhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 30
cm in den Gehweg hineinragen;
Ziff. 3
Werbeanlagen über Gehwegen an der Stätte der Leistung für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen, insbesondere für Schluß- und Ausverkäufe, sowie die Anlagen
für die Weihnachtsbeleuchtung oberhalb einer Höhe von 2,25 m;
Ziff. 4
Werbetafeln, die auf Fußgängerwegen mit einer Mindestbreite von 2,50 m an der
Stätte der Leistung aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Grund und Boden
fest verbunden sind und nicht mehr als 0,30 m - gemessen von der Baufluchtlinie in den Gehweg hineinragen sowie noch einen freien Durchgang von 2,20 m
lassen. Auf Fußgängerwegen, die schmaler als 2,50 m sind, kann eine Ausnahme
gewährt werden, sofern im Einzelfall durch die Aufstellung des Werbeträgers der
Fußgängerverkehr nicht gefährdet wird;
Ziff. 5
das Aufstellen von Tribünen, Rednerpulten, Transparenten, Fahnenmasten,
Festzelten u.ä. Gegenständen aus Anlaß von öffentlichen Versammlungen,
kirchlichen Prozessionen, behördlich erlaubten Umzügen und besonderen Festen
(z.B. Schützenfeste) im ortsüblichen Rahmen;
Ziff. 6
das vorübergehende Lagern von Brenn- und Baustoffen auf den Gehwegen am
Liefertag, sofern für den Fußgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 1,00 m
Breite erhalten bleibt;
Ziff. 7
das Aufstellen der Müllgefäße und Sperrmüllgüter auf den Gehwegen an den für
die Müllabfuhr festgesetzten Abfuhrtagen sowie der Abfallbehälter, die entweder
von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag aufgestellt werden;
Ziff. 8
Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Verkehrsbedienung,
insbesondere Leitungs- und Beleuchtungsmaste, Schaltkästen, Wartehallen und
ähnliche Einrichtungen;
Ziff. 9
Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit im Umherziehen betreiben,
soweit nicht die in § 8 Abs. 2 genannten Bereiche betroffen sind.
(2)
Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können vorü
bergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich
ist.
(3)
(Bestandsschutz) Die nach der bisherigen Satzung bereits vorhandenen
erlaubnisfreien Werbeanlagen (Schilder, Transparente u.ä.) bleiben von dieser
Satzung unberührt.
§5
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet
sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt,
wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen
Versorgung oder der Entsorgung auß er Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 StrWG NW).
§6
Erlaubnisantrag
(1)
Die Sondernutzungserlaubnis kann nur auf Antrag erteilt werden, wenn ö
ffentlich-rechtliche Vorschriften oder gestalterische Belange nicht entgegenstehen.
Der Antrag ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung
der Sondernutzung bei der Stadt Krefeld - Tiefbauamt - zu stellen. Dem Antrag
sind Pläne, Zeichnungen oder sonst geeignete Unterlagen beizufügen.
(2)
Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des
Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen
Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in
welcher Weise den Erfordernissen, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§7
Erlaubnis
(1)
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder
Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.
(2)
Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung
verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und
anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der
Straße hat der Erlaubnisnehmer - innerhalb einer angemessenen Frist - die Anlagen
zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen.
(3)
Absatz 2 gilt für erlaubnisfreie Sondernutzungen entsprechend. Maß
gebender Zeitpunkt für Abs. 2 Satz 2 ist der Wegfall der Voraussetzungen für die
Erlaubnisfreiheit der Sondernutzungen (§ 4).
§8
Erlaubnisse für den Straßenhandel und das Straßengewerbe
(1)
a)
Erlaubnisse für die Ausführung des Straßenhandels und des
Straßengewerbes auf den nachfolgende genannten Straßen werden nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt:
Neusser Straße, Hochstraße, Friedrichstraße, Rheinstraß e, Ostwall,
St.-Anton-Straße von Dampfmühlenweg bis Steinstraß e, Marktstraße von Ostwall
bis Roßstraße, Dreikö nigenstraße von Ostwall bis Königstraße, Königstraß e von
Südwall bis Carl-Wilhelm-Straße, Neumarkt, Hansastraße, Oberstraße von
Turmstraße bis zum Markt, Niederstraße vom Markt bis Zollhof und Alte Krefelder
Straße von Haus Nr. 21 bis Markt.
b)
Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit im Umherziehen
betreiben, sind von der Einschränkung nach Abs. 1 a) ausgenommen.
c)
Reine Ausstellungsstände fallen nicht unter Abs. 1 a), sofern die
Warenauslagen lediglich dem Zweck der Information über bestimmte
Warenangebote dienen und die eigentlichen Verkaufsverhandlungen und die
Zahlung der Waren innerhalb der Ladenräume stattfinden.
Die §§ 2, 6, 7 und 9 bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2)
Darüber hinaus werden Erlaubnisse für den Straßenhandel und das
Straßengewerbe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt:
a)
während der Marktzeit in einer Entfernung von 150 m vom Rand des
Marktes.
b)
vor Kirchen, Friedhöfen, Schulen, öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern
und Altersheimen sowie innerhalb einer Entfernung von 50 m von den Eingängen
dieser Gebäude,
c)
an den Haltestellen der Straßenbahnen und Omnibuslinien innerhalb einer
Entfernung von 20 m,
d)
an den Straßenecken innerhalb eines Umkreises von 20 m von der
Baulinie an gerechnet.
(3)
Für den Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern sowie für
das geschäftlichen Zwecken dienende Verteilen von Geschäftsempfehlungen,
Büchern, Broschüren, Ansichtskarten, Bildern, Bekanntmachungen, Aufrufen,
Flugblättern und sonstigen Druckschriften gelten die Bestimmungen der Absätze 1
und 2 entsprechend.
§9
Gebühren und Kosten
(1)
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maß
;gabe des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil
dieser Satzung. Die Zoneneinteilung des Gebührentarifs ergibt sich aus dem
zugehörigen Straßenverzeichnis, welches ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist.
(2)
a)
Die Gebühr wird für je einen angefangenen qm der tatsächlich in
Anspruch genommenen Verkehrsfläche anteilmäßig für die genehmigte Dauer der
Erlaubnis oder bis zu deren Widerruf erhoben. Die Bemessungsgrundlage ergibt
sich aus dem Gebührentarif.
Für auf Dauer genehmigte Sondernutzungen wird ab dem 2. Jahr die Gebü hr bei
gleicher Nutzung um 10 % gemindert.
b)
Soweit im Gebührentarif Monatsgebühren festgesetzt sind, werden sie
anteilig nach Tagen (= 1/30 der Monatsgebühr), Jahresgebühren anteilig nach
Monaten berechnet, wenn die Nutzung sich auf einen entsprechenden Teilzeitraum
erstreckt. Angefangene Tage gelten als volle Tage.
c)
Für Verkehrsflächen, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen,
werden die entsprechenden Parkgebühren nach der jeweils geltenden
Parkgebührenverordnung für das Stadtgebiet Krefeld erhoben.
(3)
Ergeben sich bei der Berechnung Cent-Beträge, so wird auf halbe oder
volle Euro-Beträge abgerundet.
(4)
Ist die je nach Inanspruchnahme zu erhebende Gebühr niedriger als die
im Tarif festgesetzte Mindestgebühr in Höhe von 10,00 Euro, so wird pro
beantragter Sondernutzung die Mindestgebühr erhoben.
(5)
Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
(6)
Das Recht der Stadt Krefeld, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8
Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse für Sicherheiten zu verlangen, wird
durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für
Sondernutzungen nicht berührt.
§ 10
Gebührenbefreiung
(1)
Gebühren werden nicht erhoben für
1.
Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben, es sei denn, daß sie von einem Dritten veranlaßt worden sind und die
Behörde von diesem Kostenerstattung verlangen kann. Die Befreiung gilt nicht für
die wirtschaftlichen Unternehmer der ö ffentlichen Hand.
2.
Fahrradständer, soweit sie nicht mit Werbeanlagen verbunden sind.
(2)
Auf die Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall bei Sondernutzungen,
die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder ideellen Zwecken dienen oder
überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, verzichtet werden, wenn mit der
Sondernutzung kein wirtschaftlicher Erfolg im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht
verfolgt wird oder verbunden ist.
(3)
Eine Gebührenbefreiung nach (1) oder (2) schließt die Notwendigkeit
einer Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung nicht aus.
§ 11
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind:
a)
der Antragsteller,
b)
der Erlaubnisnehmer,
c)
wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lä ßt.
(2)
§ 12
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der Tatbestand der
erlaubnispflichtigen Sondernutzung erfüllt ist, unabhängig davon, ob die Erlaubnis
erteilt ist oder nicht.
(2)
Die Gebühren können festgesetzt werden
1.
bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen
a)
bis zu einem Jahr sofort für den gesamten Zeitraum
b)
von länger als einem Jahr für das laufende Jahr sofort, für die folgenden
Jahre jeweils zum 01. Januar für ein Jahr;
2.
bei auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen
für das laufende Jahr sofort, für die folgenden Jahre jeweils zum 01. Januar für
ein Jahr;
3.
bei nicht genehmigten Sondernutzungen sofort.
(3)
Die Gebühren werden mit der Erlaubnis oder durch gesonderten Gebü
hrenbescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb von einer Woche nach Zugang der
Erlaubnis oder des Gebührenbescheides zu zahlen.
(4)
Wird gegen die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder die
Festsetzung der Gebühren ein Rechtsmittel eingelegt, so wird dadurch die
Fälligkeit der Gebühren nicht berührt.
(5)
Werden die fälligen Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht
entrichtet, kann die Erlaubnis widerrufen werden.
§ 13
Gebührenerstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf
Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur
innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der Sondernutzung oder Widerruf der
Erlaubnis gestellt werden. Beträge unter 10,00 Euro werden nicht erstattet.
§ 14
Märkte
Für die öffentlichen Märkte gelten die Bestimmungen der Marktordnung für die
Wochenmärkte in der Stadt Krefeld sowie die Gebührensatzung für die
Wochenmärkte der Stadt Krefeld in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 15
Ahndung von Verstößen
Wer eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis vorsätzlich oder
fahrlässig zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt,
handelt gemäß § 59 StrWG NW ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet
werden.
§ 16
Übergangsvorschrift
(1)
Laufende Verträge über besondere Nutzungen (§ 23 Straßen- und
Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung gültig.
Näheres regelt die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von
Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) in der
Fassung vom 08.10.1996.
(2)
Auf bestehende Erlaubnisse für Sondernutzungen findet diese Satzung
Anwendung.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft
6-321.xls
lfd.
Art der Sondernutzung
Ziff. Nr.
Berechnungsmaßstab
Zone
I
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
1 Anbieten von Waren und Leistungen
1.1 Automaten, Auslagen und Schaukästen
1.2 Tische und Sitzgelegenheiten, die zu
gewerblichen Zwecken auf öffentlichen
Verkehrsflächen aufgestellt werden
1.3 Verkaufsauslagen in Verbindung mit
Lokalen, sofern sie nicht unter § 4
Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 d. Satzung fallen
1.4 Verkaufswagen und ambulante
Verkaufsstände aller Art
1.5 Feste Verkaufs- und Imbißstände,
Kioske u. ä.
1.6 Verkauf von Weihnachtsbäumen
2 Anlagen und Einrichtungen
2.1 Schächte aller Art, sofern sie nicht
unter § 4 Abs. 1 der Satzung fallen,
und Müllboxschränke
2.2 Fahrradständer mit gewerblicher
Werbung für 1 Fahrrad
(ohne Werbung gebührenfrei)
2.3 Gleise, soweit sie nicht Zwecken des
öffentlichen Verkehrs dienen
2.4 Masten, sofern sie nicht unter § 4
Abs. 1 Nrn. 5 und 8 der Satzung fallen
2.5 Schaltschränke, Kabel und Linienverzweiger, Transformatoren u. ä.
Einrichtungen, sofern sie nicht unter
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung fallen
2.6 Pfeiler und Stützen von Arkaden
2.7 Litfaßsäulen
2.8 Uhrensäulen
2.9 Tribünen, sofern sie nicht unter § 4
Abs. 5 der Satzung fallen
2.10 Oberirdische Leitungen aller Art, sofern
sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der
Satzung fallen
3 Lagerungen
3.1 Baustelleneinrichtungen wie Baubuden,
Baugerüste, Baustofflagerungen,
Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen u. ä. mit und ohne Bauzaun,
sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 6
der Satzung fallen
3.2 Leitergerüste bei einer Freifrist
von 2 Wochen
4 Werbung
4.1 Hinweisschilder innerhalb einer Höhe
von 3 m, freistehend oder mit baulichen
Anlagen verbunden, Ansichtsfläche
Gebührenbetrag
Euro
Zone
Zone
II
III
qm/Monat
14,49
9,61
5,90
qm/Monat
3,22
2,4
1,68
qm/Monat
12,88
8,41
5,06
qm/Monat
19,32
13,21
8,43
qm/Monat
qm/Monat
20,93
16,1
15,61
12,01
10,12
8,43
qm/Monat
1,61
1,2
0,84
qm/Monat
1,61
1,2
0,84
100 m/Monat
17,71
13,21
9,27
Mast/Jahr
8,05
6,00
4,21
qm/Monat
qm/Monat
qm/Monat
qm/Monat
14,49
1,61
14,49
8,05
10,81
1,20
10,81
6,00
7,59
0,84
7,59
4,21
qm/Monat
12,88
9,61
6,74
qm/Monat
11,27
8,41
5,9
qm/Monat
4,83
3,6
2,53
qm/Monat
6,44
4,80
3,37
qm/Monat
6,44
4,8
3,37
20
21
22
23
4.2 Werbeanlagen unterhalb einer Höhe von
2,50 m, freistehend oder mit baulichen
Anlagen verbunden oder in den Straßenkörper eingelassen, sofern sie nicht
unter § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 der
Satzung fallen, Ansichtsfläche
5 Sonstige Sondernutzungen
5.1 Schaustellereinrichtungen, die aus
Anlaß von Jahrmärkten, Volksfesten
u. ä. Veranstaltungen aufgestellt werden
5.2 Container für Abfall-, Bauschutt, Papier,
Altglas etc. soweit sie nicht unter die
§§ 4 und 10 der Satzung fallen
5.3 Benutzung der Verkahrsfläche für
sonstige Zwecke, die unter den Tarifstellen lfd. Nr. 1 bis 22 nicht erfaßt
werden.
Die Bewertung erfolgt jeweils
im Einzelfall.
qm/Monat
11,27
8,41
5,90
qm/Monat
12,88
9,61
6,74
qm/Monat
20,93
15,61
10,93
qm/Monat
1,61
bis
24,16
1,2
bis
18,02
0,84
bis
12,65
g
MindestGebühr
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00
10,00