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Verwaltungsvorlage (6.32-satzung_ueber_erlaubnisse_und_gebuehren_fuer_sondernutzung_an_oeffentlichen_strassen_im_stadtgebiet_krefeld.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
74 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26

Inhalt der Datei

Ortsrecht Ordnungsziffer 6.32 Titel Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Krefeld (Sondernutzungssatzung öffentl . Straßen) Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Krefeld vom 11.11.1987 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 08.10.1996 (Krefelder Amtsblatt Nr. 43 vom 24.10.1996) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26.03.2002 (Krefelder Amtsblatt Nr. 15 vom 11.04.2002) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVBl. NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124); sowie der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW 1995 S. 1028) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2413) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 19.09.1996 folgende 3. Satzung zur Ä ;nderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Krefeld in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.07.1995 beschlossen: Inhaltsverzeichnis: §1 §2 §3 §4 Sachlicher Geltungsbereich Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Straßenanliegergebrauch Erlaubnisfreie Sondernutzungen §5 Sonstige Benutzung §6 Erlaubnisantrag §7 Erlaubnis §8 Erlaubnisse für den Straßenhandel, das Straßengewerbe einschließlich der gewerbsmäßigen musikalischen Darbietungen sowie der Straßenmalerei §9 Gebühren und Kosten § 10 Gebührenfreiheit § 11 Gebührenschuldner § 12 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit § 13 Gebührenerstattung § 14 Märkte § 15 Ahndung von Verstößen § 16 Übergangsvorschrift § 17 Inkrafttreten Anlage (zu § 9) Gebührentarif §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeinde- und Kreisstraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Krefeld. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Sondernutzungen an den in § 1 bezeichneten Straßen bedürfen der Erlaubnis durch die Stadt Krefeld, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. §3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: Ziff. 1 bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Notausstiege, Vordä cher, Kragplatten, Kellerlichtund Aufzugsschächte sowie Sonnenschutzdächer und Markisen im Bereich von Gehwegen oberhalb einer Höhe von 2,25 m. Ein Abstand von 70 cm zum Fahrbahnrand muß eingehalten werden; Ziff. 2 bauaufsichtlich genehmigte und genehmigungsfreie Werbeanlagen, Warenautomaten, soweit diese unterhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen; Ziff. 3 Werbeanlagen über Gehwegen an der Stätte der Leistung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Schluß- und Ausverkäufe, sowie die Anlagen für die Weihnachtsbeleuchtung oberhalb einer Höhe von 2,25 m; Ziff. 4 Werbetafeln, die auf Fußgängerwegen mit einer Mindestbreite von 2,50 m an der Stätte der Leistung aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden sind und nicht mehr als 0,30 m - gemessen von der Baufluchtlinie in den Gehweg hineinragen sowie noch einen freien Durchgang von 2,20 m lassen. Auf Fußgängerwegen, die schmaler als 2,50 m sind, kann eine Ausnahme gewährt werden, sofern im Einzelfall durch die Aufstellung des Werbeträgers der Fußgängerverkehr nicht gefährdet wird; Ziff. 5 das Aufstellen von Tribünen, Rednerpulten, Transparenten, Fahnenmasten, Festzelten u.ä. Gegenständen aus Anlaß von öffentlichen Versammlungen, kirchlichen Prozessionen, behördlich erlaubten Umzügen und besonderen Festen (z.B. Schützenfeste) im ortsüblichen Rahmen; Ziff. 6 das vorübergehende Lagern von Brenn- und Baustoffen auf den Gehwegen am Liefertag, sofern für den Fußgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 1,00 m Breite erhalten bleibt; Ziff. 7 das Aufstellen der Müllgefäße und Sperrmüllgüter auf den Gehwegen an den für die Müllabfuhr festgesetzten Abfuhrtagen sowie der Abfallbehälter, die entweder von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag aufgestellt werden; Ziff. 8 Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Verkehrsbedienung, insbesondere Leitungs- und Beleuchtungsmaste, Schaltkästen, Wartehallen und ähnliche Einrichtungen; Ziff. 9 Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit im Umherziehen betreiben, soweit nicht die in § 8 Abs. 2 genannten Bereiche betroffen sind. (2) Die nach Absatz 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können vorü bergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. (3) (Bestandsschutz) Die nach der bisherigen Satzung bereits vorhandenen erlaubnisfreien Werbeanlagen (Schilder, Transparente u.ä.) bleiben von dieser Satzung unberührt. §5 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung auß er Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 StrWG NW). §6 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis kann nur auf Antrag erteilt werden, wenn ö ffentlich-rechtliche Vorschriften oder gestalterische Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der Stadt Krefeld - Tiefbauamt - zu stellen. Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder sonst geeignete Unterlagen beizufügen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. §7 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. (2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer - innerhalb einer angemessenen Frist - die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (3) Absatz 2 gilt für erlaubnisfreie Sondernutzungen entsprechend. Maß gebender Zeitpunkt für Abs. 2 Satz 2 ist der Wegfall der Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit der Sondernutzungen (§ 4). §8 Erlaubnisse für den Straßenhandel und das Straßengewerbe (1) a) Erlaubnisse für die Ausführung des Straßenhandels und des Straßengewerbes auf den nachfolgende genannten Straßen werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt: Neusser Straße, Hochstraße, Friedrichstraße, Rheinstraß e, Ostwall, St.-Anton-Straße von Dampfmühlenweg bis Steinstraß e, Marktstraße von Ostwall bis Roßstraße, Dreikö nigenstraße von Ostwall bis Königstraße, Königstraß e von Südwall bis Carl-Wilhelm-Straße, Neumarkt, Hansastraße, Oberstraße von Turmstraße bis zum Markt, Niederstraße vom Markt bis Zollhof und Alte Krefelder Straße von Haus Nr. 21 bis Markt. b) Straßenmusikanten und Straßenmaler, die ihre Tätigkeit im Umherziehen betreiben, sind von der Einschränkung nach Abs. 1 a) ausgenommen. c) Reine Ausstellungsstände fallen nicht unter Abs. 1 a), sofern die Warenauslagen lediglich dem Zweck der Information über bestimmte Warenangebote dienen und die eigentlichen Verkaufsverhandlungen und die Zahlung der Waren innerhalb der Ladenräume stattfinden. Die §§ 2, 6, 7 und 9 bleiben von dieser Regelung unberührt. (2) Darüber hinaus werden Erlaubnisse für den Straßenhandel und das Straßengewerbe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt: a) während der Marktzeit in einer Entfernung von 150 m vom Rand des Marktes. b) vor Kirchen, Friedhöfen, Schulen, öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern und Altersheimen sowie innerhalb einer Entfernung von 50 m von den Eingängen dieser Gebäude, c) an den Haltestellen der Straßenbahnen und Omnibuslinien innerhalb einer Entfernung von 20 m, d) an den Straßenecken innerhalb eines Umkreises von 20 m von der Baulinie an gerechnet. (3) Für den Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern sowie für das geschäftlichen Zwecken dienende Verteilen von Geschäftsempfehlungen, Büchern, Broschüren, Ansichtskarten, Bildern, Bekanntmachungen, Aufrufen, Flugblättern und sonstigen Druckschriften gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend. §9 Gebühren und Kosten (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maß ;gabe des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Die Zoneneinteilung des Gebührentarifs ergibt sich aus dem zugehörigen Straßenverzeichnis, welches ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist. (2) a) Die Gebühr wird für je einen angefangenen qm der tatsächlich in Anspruch genommenen Verkehrsfläche anteilmäßig für die genehmigte Dauer der Erlaubnis oder bis zu deren Widerruf erhoben. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Gebührentarif. Für auf Dauer genehmigte Sondernutzungen wird ab dem 2. Jahr die Gebü hr bei gleicher Nutzung um 10 % gemindert. b) Soweit im Gebührentarif Monatsgebühren festgesetzt sind, werden sie anteilig nach Tagen (= 1/30 der Monatsgebühr), Jahresgebühren anteilig nach Monaten berechnet, wenn die Nutzung sich auf einen entsprechenden Teilzeitraum erstreckt. Angefangene Tage gelten als volle Tage. c) Für Verkehrsflächen, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, werden die entsprechenden Parkgebühren nach der jeweils geltenden Parkgebührenverordnung für das Stadtgebiet Krefeld erhoben. (3) Ergeben sich bei der Berechnung Cent-Beträge, so wird auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet. (4) Ist die je nach Inanspruchnahme zu erhebende Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr in Höhe von 10,00 Euro, so wird pro beantragter Sondernutzung die Mindestgebühr erhoben. (5) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. (6) Das Recht der Stadt Krefeld, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse für Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. § 10 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben für 1. Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, daß sie von einem Dritten veranlaßt worden sind und die Behörde von diesem Kostenerstattung verlangen kann. Die Befreiung gilt nicht für die wirtschaftlichen Unternehmer der ö ffentlichen Hand. 2. Fahrradständer, soweit sie nicht mit Werbeanlagen verbunden sind. (2) Auf die Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall bei Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder ideellen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, verzichtet werden, wenn mit der Sondernutzung kein wirtschaftlicher Erfolg im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder verbunden ist. (3) Eine Gebührenbefreiung nach (1) oder (2) schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung nicht aus. § 11 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lä ßt. (2) § 12 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der Tatbestand der erlaubnispflichtigen Sondernutzung erfüllt ist, unabhängig davon, ob die Erlaubnis erteilt ist oder nicht. (2) Die Gebühren können festgesetzt werden 1. bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen a) bis zu einem Jahr sofort für den gesamten Zeitraum b) von länger als einem Jahr für das laufende Jahr sofort, für die folgenden Jahre jeweils zum 01. Januar für ein Jahr; 2. bei auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen für das laufende Jahr sofort, für die folgenden Jahre jeweils zum 01. Januar für ein Jahr; 3. bei nicht genehmigten Sondernutzungen sofort. (3) Die Gebühren werden mit der Erlaubnis oder durch gesonderten Gebü hrenbescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb von einer Woche nach Zugang der Erlaubnis oder des Gebührenbescheides zu zahlen. (4) Wird gegen die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder die Festsetzung der Gebühren ein Rechtsmittel eingelegt, so wird dadurch die Fälligkeit der Gebühren nicht berührt. (5) Werden die fälligen Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht entrichtet, kann die Erlaubnis widerrufen werden. § 13 Gebührenerstattung Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der Sondernutzung oder Widerruf der Erlaubnis gestellt werden. Beträge unter 10,00 Euro werden nicht erstattet. § 14 Märkte Für die öffentlichen Märkte gelten die Bestimmungen der Marktordnung für die Wochenmärkte in der Stadt Krefeld sowie die Gebührensatzung für die Wochenmärkte der Stadt Krefeld in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 15 Ahndung von Verstößen Wer eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis vorsätzlich oder fahrlässig zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt gemäß § 59 StrWG NW ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden. § 16 Übergangsvorschrift (1) Laufende Verträge über besondere Nutzungen (§ 23 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung gültig. Näheres regelt die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) in der Fassung vom 08.10.1996. (2) Auf bestehende Erlaubnisse für Sondernutzungen findet diese Satzung Anwendung. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft 6-321.xls lfd. Art der Sondernutzung Ziff. Nr. Berechnungsmaßstab Zone I 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 1 Anbieten von Waren und Leistungen 1.1 Automaten, Auslagen und Schaukästen 1.2 Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden 1.3 Verkaufsauslagen in Verbindung mit Lokalen, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 d. Satzung fallen 1.4 Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände aller Art 1.5 Feste Verkaufs- und Imbißstände, Kioske u. ä. 1.6 Verkauf von Weihnachtsbäumen 2 Anlagen und Einrichtungen 2.1 Schächte aller Art, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 der Satzung fallen, und Müllboxschränke 2.2 Fahrradständer mit gewerblicher Werbung für 1 Fahrrad (ohne Werbung gebührenfrei) 2.3 Gleise, soweit sie nicht Zwecken des öffentlichen Verkehrs dienen 2.4 Masten, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 der Satzung fallen 2.5 Schaltschränke, Kabel und Linienverzweiger, Transformatoren u. ä. Einrichtungen, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung fallen 2.6 Pfeiler und Stützen von Arkaden 2.7 Litfaßsäulen 2.8 Uhrensäulen 2.9 Tribünen, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 5 der Satzung fallen 2.10 Oberirdische Leitungen aller Art, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung fallen 3 Lagerungen 3.1 Baustelleneinrichtungen wie Baubuden, Baugerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen u. ä. mit und ohne Bauzaun, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung fallen 3.2 Leitergerüste bei einer Freifrist von 2 Wochen 4 Werbung 4.1 Hinweisschilder innerhalb einer Höhe von 3 m, freistehend oder mit baulichen Anlagen verbunden, Ansichtsfläche Gebührenbetrag Euro Zone Zone II III qm/Monat 14,49 9,61 5,90 qm/Monat 3,22 2,4 1,68 qm/Monat 12,88 8,41 5,06 qm/Monat 19,32 13,21 8,43 qm/Monat qm/Monat 20,93 16,1 15,61 12,01 10,12 8,43 qm/Monat 1,61 1,2 0,84 qm/Monat 1,61 1,2 0,84 100 m/Monat 17,71 13,21 9,27 Mast/Jahr 8,05 6,00 4,21 qm/Monat qm/Monat qm/Monat qm/Monat 14,49 1,61 14,49 8,05 10,81 1,20 10,81 6,00 7,59 0,84 7,59 4,21 qm/Monat 12,88 9,61 6,74 qm/Monat 11,27 8,41 5,9 qm/Monat 4,83 3,6 2,53 qm/Monat 6,44 4,80 3,37 qm/Monat 6,44 4,8 3,37 20 21 22 23 4.2 Werbeanlagen unterhalb einer Höhe von 2,50 m, freistehend oder mit baulichen Anlagen verbunden oder in den Straßenkörper eingelassen, sofern sie nicht unter § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 der Satzung fallen, Ansichtsfläche 5 Sonstige Sondernutzungen 5.1 Schaustellereinrichtungen, die aus Anlaß von Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen aufgestellt werden 5.2 Container für Abfall-, Bauschutt, Papier, Altglas etc. soweit sie nicht unter die §§ 4 und 10 der Satzung fallen 5.3 Benutzung der Verkahrsfläche für sonstige Zwecke, die unter den Tarifstellen lfd. Nr. 1 bis 22 nicht erfaßt werden. Die Bewertung erfolgt jeweils im Einzelfall. qm/Monat 11,27 8,41 5,90 qm/Monat 12,88 9,61 6,74 qm/Monat 20,93 15,61 10,93 qm/Monat 1,61 bis 24,16 1,2 bis 18,02 0,84 bis 12,65 g MindestGebühr 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00