Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26
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Ortsrecht
Ordnungsziffer 6.92
Titel
Satzung ü. bes. Anforderungen a. d. Baugestaltung u. z. Schutze u. z. Erhaltung
historischer Bauten i . Bereich Stadtmitte zw . Hochstr., Mittelstr., Breite Str. und
Dreikönigenstr.
Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze
und zur Erhaltung historischer Bauten im Bereich Stadtmitte zwischen Hochstraße,
Mittelstraße, Breite Straße und Dreikönigenstraße
(Krefelder Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.1980, S. 53)
Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV
NW S. 594) und des § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. März 1979 (GV NW S. 122) und des § 39 h des
Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976
(BGBl. I S. 2256), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren
und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06. Juli
1979 (BGBl. I S. 949) hat der Rat der Stadt Krefeld am 22.11.1979 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Vorbemerkung
Diese Satzung dient der Erhaltung des geschichtlich und städtebaulich
bedeutsamen Charakters des Bereichs Stadtmitte zwischen Hochstraße,
Mittelstraße, Breite Straße und Dreikönigenstraße, insbesondere seiner
denkmalwerten Gebäude.
§2
Örtlicher Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für alle im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten
Flurstücke. Das Flurstücksverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in einer Karte im Maßstab 1:500
eingetragen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Karte liegt bei der Stadt
Krefeld - Planungsamt - zur öffentlichen Einsicht während der Dienststunden aus.
§3
Genehmigungspflicht
(1) In dem durch § 2 dieser Satzung festgelegten Gebiet bedarf der Abbruch, der
Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung der unteren
Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten
bleiben soll,
a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das
Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt, oder
b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist.
§4
Anforderungen an die Baugestaltung
(1) Bei der Errichtung oder Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von
Gebäuden gelten folgende Anforderungen an die Baugestaltung:
a) Für die zur öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Wandflächen dürfen folgende
Materialien nicht verwendet werden: Well- und großflächige Asbestzementplatten,
große Wasch- und Sichtbetonflächen, Ziegel mit glänzender Oberfläche, glänzende
Keramikplatten, Kleinmosaik, Fliesen, Kunststoffplatten, Marmor sowie
großflächige Metallverkleidungen. Empfohlen werden gesägte Natursteine, Ziegel,
Betonwerksteine, Putz. Es sollen Naturputzfarben verwendet werden. Glänzende
Farben sind nicht gestattet. Balkon- und Loggienbrüstungen sind aus Eisen, Holz
oder dem Material der Außenwände auszubilden.
b) Die Gebäude sind horizontal entsprechend ihrer Geschoßnutzung zu gliedern.
Die Gesimse und Traufen können durch Balkone und Erker durchbrochen werden.
Die Größe der Schaufenster darf sechs qm nicht überschreiten; ausgenommen sind
Schaufensterflächen, die innerhalb von Arkadenräumen liegen.
c) Die Gebäude sind auch möglichst mit einer vertikalen Gliederung zu versehen (z.
B. durch Vor- und Rücksprünge, Erker).
d) Als Dachform ist nur das Satteldach zulässig. Die Neigungen seiner Flächen
sollen im gleichen Traufenwinkel ausgebildet werden. Als Dacheindeckung ist
Wellasbestzement nicht zulässig.
e) Bei denkmalwerten Gebäuden (vergl. § 6 Absatz 2) sind Dachaufbauten nur als
Einzelgauben bis zu 1,2 m Außenbreite zulässig, wobei die Summe der
Einzelbreiten ein Drittel der Firstlänge nicht überschreiten darf; in der Deckung sind
die Aufbauten dem Dach anzugleichen.
f) Fenster an denkmalwerten Gebäuden (vergl. § 6 Absatz 2) und solchen
Gebäuden, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu denkmalwerten Gebäuden liegen,
müssen eine hochrechteckige Form haben und sind mit Sprossen oder
Flügelprofilen zu unterteilen. Sie sind mit Naturstein oder Putzprofil zu umrahmen.
Eloxierte Fenster und Türen mit Metalleffekt sind nicht zulässig.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes I mit Ausnahme des Buchstaben a), Sätze 3
und 4, gelten nicht, soweit ein Gebäude nur einen Anstrich erhält.
(3) Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch der
erhaltenswerte Charakter und das Erscheinungsbild der zu schützenden
Nachbargebäude oder Gebäudegruppen nicht beeinträchtigt werden. Für die
Verwendung von Wellasbestzement als Dacheindeckung ist in jedem Fall eine
Ausnahme ausgeschlossen.
§5
Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Genehmigungs - und anzeigefreie Werbeanlagen im Geltungsbereich dieser
Satzung sind anzeigepflichtig.
(2) An den Gebäuden sind Werbeanlagen im Bereich des Erdgeschosses zulässig.
Verboten sind jedoch
a) das Verdecken von Öffnungen und Gestaltungsmerkmalen,
b) die Verwendung von grellen Farben,
c) die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel
oder in Stufen schaltbaren Anlagen.
(3) Warenautomaten sind an den Häusern bzw. Fassaden nur in Abmessungen bis
zu 0,7 m Breite und 1,0 m Höhe und 0,3 m Tiefe zulässig. An jeder Straßenfront
des Gebäudes darf nur ein Warenautomat angebracht werden.
Warenautomaten neben denkmalwerten Gebäuden (vergl. § 6 Abs. 2) dürfen keine
grellen oder glänzenden Farben aufweisen.
(4) Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn dadurch der erhaltenswerte Charakter und das
Erscheinungsbild der zu schützenden Nachbargebäude oder Gebäudegruppen nicht
beeinträchtigt werden.
(5) Großflächige Werbeanlagen sind nicht zulässig. Litfaßsäulen können auf
größeren Plätzen zugelassen werden.
(6) Auf Wahlwerbungen, die anläßlich von Bundestags-, Landtags-, Kommunal- o.
ä. Wahlen von zugelassenen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen kurzfristig
betrieben werden, finden die Vorschriften dieser Satzung keine Anwendung.
§6
Werbeanlagen an denkmalwerten Gebäuden
(1) An denkmalwerten Gebäuden darf keine Leuchtreklame angebracht werden.
Andere Werbeanlagen sind nur in der Fläche des Erdgeschosses als horizontales Band mit höchstens 0,3 m
Höhe und nur an der
Stätte der Leistung zulässig.
(2) Denkmalwerte Gebäude sind die im Gebäudeverzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Gebäude. Das
Gebäudeverzeichnis ist
Bestandteil der Satzung.
§7
Beteiligung des Landeskonservators
Bei Entscheidungen kann der Landeskonservator beteiligt werden.
§8
Architektenbeirat
Treten Meinungsverschiedenheiten in Gestaltungsfragen auf, kann die Stadt
Krefeld oder der von ihrer Entscheidung Betroffene den Architektenbeirat anrufen.
Dem Betroffenen steht ein Anhörungsrecht zu.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 101 der Landesbauordnung bzw. des § 156 Abs.
1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §
156 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes bzw. § 101 Abs. 3 der Bauordnung NW mit
einer Geldbuße geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentliche Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung hat meiner Genehmigungsverfügung vom heutigen Tage
zugrunde gelegen.
Düsseldorf, den 22. Februar 1980
Der Regierungspräsident
35.223.04
Im Auftrage: Lingohr
Gebäudeverzeichnis zur Satzung über besondere Anforderungen an die
Baugestaltung und zum Schutze und zur Erhaltung historischer Bauten im Bereich
Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße, Dreikönigenstraße
1. Mittelstraße 27
2. Mittelstraße 35
3. Stephanstraße 58
4. Stephanstraße 60
5. Stephanstraße 62
6. Stephanstraße 66
7. Stephanstraße 68
8. Stephanstraße 70
9. Stephanstraße 72
10. Stephanstraße 74
11. Stephanstraße 78
12. Stephanstraße 61
13. Stephanstraße 65
14. Wallstraße 23
15. Wallstraße 25
16. Wallstraße 22 a
17. WallstraBe 26
18. Wallstraße 28
19. Wallstraße 30
20. Wallstraße 32
21. Wallstraße 34
22. Wallstraße 36
23. Wallstraße 38
24. Wallstraße 40
25. Dreikönigenstraße 100
26. Dreikönigenstraße 102
Flurstücksverzeichnis zur Satzung über besondere Anforderungen an die
Baugestaltung und zum Schutze und zur Erhaltung historischer Bauten im Bereich
Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße und
Dreikönigenstraße.
Gemarkung Krefeld, Flur 43
Flurst.
Größe
ha a qm
Eigentümer
508
563
564
565
566
567
568
569
570
571
6 58
3 35
1 12
1 01
1 43
1 20
4 96
24
1 43
1 52
Stadt Krefeld
Dammers Arnold
Krpan Pravo u. Krpan Nevenka
Schermele Paula
Hess Kurt und Hess Josefa
Frings Wilhelm und Frings Anna
Dusselmann, Hildegard
Verschel Johann
Höffgen Wilhelmine
Sturm Peter und Sturm Margarete
572
573
574
575
576
577
578
579
580
581
582
583
584
585
586
587
588
589
590
591
592
593
594
595
596
597
598
599
600
601
602
603
604
605
606
607
608
609
610
611
612
613
614
615
616
617
618
619
620
621
622
623
624
625
627
628
629
630
631
632
633
634
666
4 87
2 04
1 21
1 60
1 84
2 09
2 05
89
1 92
2 60
4 33
2 49
2 47
2 51
2 93
2 15
88
1 64
1 32
45
75
94
73
75
4
1 02
1 00
1 01
55
3
59
1 08
62
38
58
52
14 56
63
55
52
43
5 30
1 29
1 21
71
3 98
66
42
43
72
92
8 05
1 30
3 51
6 82
1 13
1 10
3 10
1 79
1 73
13 34
1 67
2 13
Gulan Josep
Halfar Gerhard
Richels Johann
Heinen Richard und H Anna
Brandt Emma
Brandt Emma
Brandt Emma
Vorschel Horst
Vorschel Hans
Vorschel Hans
Dusselmann Hildegard
Dammers Arnold
Schramm Jürgen und Schramm Renate
Sacher Ewald und Sacher Ursula
Rogge Guenther
Stadt Krefeld
"
"
"
"
"
Langels Maria
Stadt Krefeld
"
"
van Heckeren Gertrud und Miteigentümer
Kirches Michael
Stadt Krefeld
"
"
"
Haupt Anna und Miteigentümer
Stadt Krefeld
"
"
"
"
"
"
"
"
"
Bresser Karl-Heinz und Kehring Karl-Heinz
Stadt Krefeld
"
"
"
"
"
"
Vetter Doris und In der Elst Julie
Nordsee Fa. Deutsche Hochseefischerei GmbH
Gercke Ilse und G. Ralf Peter
Schumacher Lisbeth
Brauner Irmgard
Bosch Maria und B. Bruno
Lichtenberg Johannes u. Lichtenberg Theckla
Wemers Kaethe und Miteigentümer
Dauf Emma Margarete und Miteigentümer
Stabel Karl
Lichtenberg Norbert
Herkemper Maria
667
668
669
670
671
672
673
674
675
676
676
677
678
679
680
681
682
683
684
685
686
687
688
711
712
1272
1274
1 06
1 12
1 26
2 62
1 28
74
68
1 04
1 29
1 25
1 15
1 16
1 75
1 88
1 10
1 10
1 83
1 83
1 72
1 82
1 55
4 12
3
2
3 27
11 85
8 87
Kraus Rudolf
Stadt Krefeld
Vogel Friedrich und Vogel Anna Gertrud
Stuebben Carl
Kleine R. Arno und Kleine Hedwig
Kleine Arno
Ortner Johann
Stadt Krefeld
Stadt Krefeld
Stadt Krefeld
Stadt Krefeld
Grund Norbert und Grund Elisabeth
Herriger Willi
Stadt Krefeld
Plueckhahn Katharina
Stadt Krefeld
Stadt Krefeld
Cicholas Bruno und Cicholas Christel
Stadt Krefeld
Stadt Krefeld
Eicker Hans
Stadt Krefeld
Stadt Krefeld
Buday Marlies und Miteigentümer
Budday Marlies und Miteigentümer
Stadt Krefeld
Stadt Krefeld
Hiermit genehmige ich
a) gemäß § 103 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NW i.d.F. der
Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. März 1979 (GV NW S. 122) sowie
b) gem. § 39 h Abs. 1 i.V.m. § 16 ABs. 1 Bundesbaugesetz i.d.F. der
Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. S. 2256), geändert durch das
Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von
Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06. Juli 1979 (BGBI. S. 949)
die am 22.11.1979 vom Rat der Stadt Krefeld beschlossene Satzung über
besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutz und zur Erhaltung
baulicher Anlagen im Bereich Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite
Straße und Dreikönigenstraße.
Auflage:
Die Rechtsgrundlagen sind wie folgt zu korrigieren:
a) § 103 der Bauordnung für das Land NW i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.
Januar 1970 (GV NW S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1967
(GV NW S. 122).
b) § 39 h des Bundesbaugesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. August
1976 (BGBl. S 2256), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung vom 06. Juli
1979 (BGBI. S. 949).
Hinweis:
Da es sich um eine Satzung handelt, sind aus Gründen der Rechtssicherheit neben
§ 16 Abs. 2 BBauG die Formvorschriften der §§ 4 und 37 GO NW zu beachten.
Eine Ausfertigung der Bekanntmachung bitte ich mir vorzulegen.
Der Regierungspräsident Im Auftrage: gez. Lingohr
LS.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung und die Genehmigung des Regierungspräsidenten
Düsseldorf werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
a) Gemäß § 155 a Satz 3 BBauG wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes Beim
Zustandekommen der vorstehenden Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit
Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Krefeld geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die
Veröffentlichung der Satzung verletzt worden ist.
b) Darüber hinaus wird gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung darauf
hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Bekanntmachung gegenüber der Stadt Krefeld nicht mehr geltend gemacht
werden kann. Dies gilt nicht, wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die
Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, der
Oberstadtdirektor den Ratsbeschluß vorher beanstandet hat oder der Form- oder
Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Krefeld vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel
ergibt.
Krefeld, den 06. März 1980
Hauser
Oberbürgermeister