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Verwaltungsvorlage (6.92-Satzung_ueber_besondere_Anforderungen_an_die_Baugestaltung_und_zum_Schutze_und_zur_Erhaltung_historischer_Bauten.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
66 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:26

Inhalt der Datei

Ortsrecht Ordnungsziffer 6.92 Titel Satzung ü. bes. Anforderungen a. d. Baugestaltung u. z. Schutze u. z. Erhaltung historischer Bauten i . Bereich Stadtmitte zw . Hochstr., Mittelstr., Breite Str. und Dreikönigenstr. Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze und zur Erhaltung historischer Bauten im Bereich Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße und Dreikönigenstraße (Krefelder Amtsblatt Nr. 12 vom 20.03.1980, S. 53) Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 594) und des § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1979 (GV NW S. 122) und des § 39 h des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) hat der Rat der Stadt Krefeld am 22.11.1979 folgende Satzung beschlossen: §1 Vorbemerkung Diese Satzung dient der Erhaltung des geschichtlich und städtebaulich bedeutsamen Charakters des Bereichs Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße und Dreikönigenstraße, insbesondere seiner denkmalwerten Gebäude. §2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für alle im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Flurstücke. Das Flurstücksverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. (2) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in einer Karte im Maßstab 1:500 eingetragen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Karte liegt bei der Stadt Krefeld - Planungsamt - zur öffentlichen Einsicht während der Dienststunden aus. §3 Genehmigungspflicht (1) In dem durch § 2 dieser Satzung festgelegten Gebiet bedarf der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde. (2) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt, oder b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. §4 Anforderungen an die Baugestaltung (1) Bei der Errichtung oder Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von Gebäuden gelten folgende Anforderungen an die Baugestaltung: a) Für die zur öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Wandflächen dürfen folgende Materialien nicht verwendet werden: Well- und großflächige Asbestzementplatten, große Wasch- und Sichtbetonflächen, Ziegel mit glänzender Oberfläche, glänzende Keramikplatten, Kleinmosaik, Fliesen, Kunststoffplatten, Marmor sowie großflächige Metallverkleidungen. Empfohlen werden gesägte Natursteine, Ziegel, Betonwerksteine, Putz. Es sollen Naturputzfarben verwendet werden. Glänzende Farben sind nicht gestattet. Balkon- und Loggienbrüstungen sind aus Eisen, Holz oder dem Material der Außenwände auszubilden. b) Die Gebäude sind horizontal entsprechend ihrer Geschoßnutzung zu gliedern. Die Gesimse und Traufen können durch Balkone und Erker durchbrochen werden. Die Größe der Schaufenster darf sechs qm nicht überschreiten; ausgenommen sind Schaufensterflächen, die innerhalb von Arkadenräumen liegen. c) Die Gebäude sind auch möglichst mit einer vertikalen Gliederung zu versehen (z. B. durch Vor- und Rücksprünge, Erker). d) Als Dachform ist nur das Satteldach zulässig. Die Neigungen seiner Flächen sollen im gleichen Traufenwinkel ausgebildet werden. Als Dacheindeckung ist Wellasbestzement nicht zulässig. e) Bei denkmalwerten Gebäuden (vergl. § 6 Absatz 2) sind Dachaufbauten nur als Einzelgauben bis zu 1,2 m Außenbreite zulässig, wobei die Summe der Einzelbreiten ein Drittel der Firstlänge nicht überschreiten darf; in der Deckung sind die Aufbauten dem Dach anzugleichen. f) Fenster an denkmalwerten Gebäuden (vergl. § 6 Absatz 2) und solchen Gebäuden, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu denkmalwerten Gebäuden liegen, müssen eine hochrechteckige Form haben und sind mit Sprossen oder Flügelprofilen zu unterteilen. Sie sind mit Naturstein oder Putzprofil zu umrahmen. Eloxierte Fenster und Türen mit Metalleffekt sind nicht zulässig. (2) Die Bestimmungen des Absatzes I mit Ausnahme des Buchstaben a), Sätze 3 und 4, gelten nicht, soweit ein Gebäude nur einen Anstrich erhält. (3) Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch der erhaltenswerte Charakter und das Erscheinungsbild der zu schützenden Nachbargebäude oder Gebäudegruppen nicht beeinträchtigt werden. Für die Verwendung von Wellasbestzement als Dacheindeckung ist in jedem Fall eine Ausnahme ausgeschlossen. §5 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Genehmigungs - und anzeigefreie Werbeanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind anzeigepflichtig. (2) An den Gebäuden sind Werbeanlagen im Bereich des Erdgeschosses zulässig. Verboten sind jedoch a) das Verdecken von Öffnungen und Gestaltungsmerkmalen, b) die Verwendung von grellen Farben, c) die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel oder in Stufen schaltbaren Anlagen. (3) Warenautomaten sind an den Häusern bzw. Fassaden nur in Abmessungen bis zu 0,7 m Breite und 1,0 m Höhe und 0,3 m Tiefe zulässig. An jeder Straßenfront des Gebäudes darf nur ein Warenautomat angebracht werden. Warenautomaten neben denkmalwerten Gebäuden (vergl. § 6 Abs. 2) dürfen keine grellen oder glänzenden Farben aufweisen. (4) Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch der erhaltenswerte Charakter und das Erscheinungsbild der zu schützenden Nachbargebäude oder Gebäudegruppen nicht beeinträchtigt werden. (5) Großflächige Werbeanlagen sind nicht zulässig. Litfaßsäulen können auf größeren Plätzen zugelassen werden. (6) Auf Wahlwerbungen, die anläßlich von Bundestags-, Landtags-, Kommunal- o. ä. Wahlen von zugelassenen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen kurzfristig betrieben werden, finden die Vorschriften dieser Satzung keine Anwendung. §6 Werbeanlagen an denkmalwerten Gebäuden (1) An denkmalwerten Gebäuden darf keine Leuchtreklame angebracht werden. Andere Werbeanlagen sind nur in der Fläche des Erdgeschosses als horizontales Band mit höchstens 0,3 m Höhe und nur an der Stätte der Leistung zulässig. (2) Denkmalwerte Gebäude sind die im Gebäudeverzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Gebäude. Das Gebäudeverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. §7 Beteiligung des Landeskonservators Bei Entscheidungen kann der Landeskonservator beteiligt werden. §8 Architektenbeirat Treten Meinungsverschiedenheiten in Gestaltungsfragen auf, kann die Stadt Krefeld oder der von ihrer Entscheidung Betroffene den Architektenbeirat anrufen. Dem Betroffenen steht ein Anhörungsrecht zu. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 101 der Landesbauordnung bzw. des § 156 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 156 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes bzw. § 101 Abs. 3 der Bauordnung NW mit einer Geldbuße geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentliche Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung hat meiner Genehmigungsverfügung vom heutigen Tage zugrunde gelegen. Düsseldorf, den 22. Februar 1980 Der Regierungspräsident 35.223.04 Im Auftrage: Lingohr Gebäudeverzeichnis zur Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze und zur Erhaltung historischer Bauten im Bereich Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße, Dreikönigenstraße 1. Mittelstraße 27 2. Mittelstraße 35 3. Stephanstraße 58 4. Stephanstraße 60 5. Stephanstraße 62 6. Stephanstraße 66 7. Stephanstraße 68 8. Stephanstraße 70 9. Stephanstraße 72 10. Stephanstraße 74 11. Stephanstraße 78 12. Stephanstraße 61 13. Stephanstraße 65 14. Wallstraße 23 15. Wallstraße 25 16. Wallstraße 22 a 17. WallstraBe 26 18. Wallstraße 28 19. Wallstraße 30 20. Wallstraße 32 21. Wallstraße 34 22. Wallstraße 36 23. Wallstraße 38 24. Wallstraße 40 25. Dreikönigenstraße 100 26. Dreikönigenstraße 102 Flurstücksverzeichnis zur Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutze und zur Erhaltung historischer Bauten im Bereich Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße und Dreikönigenstraße. Gemarkung Krefeld, Flur 43 Flurst. Größe ha a qm Eigentümer 508 563 564 565 566 567 568 569 570 571 6 58 3 35 1 12 1 01 1 43 1 20 4 96 24 1 43 1 52 Stadt Krefeld Dammers Arnold Krpan Pravo u. Krpan Nevenka Schermele Paula Hess Kurt und Hess Josefa Frings Wilhelm und Frings Anna Dusselmann, Hildegard Verschel Johann Höffgen Wilhelmine Sturm Peter und Sturm Margarete 572 573 574 575 576 577 578 579 580 581 582 583 584 585 586 587 588 589 590 591 592 593 594 595 596 597 598 599 600 601 602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 616 617 618 619 620 621 622 623 624 625 627 628 629 630 631 632 633 634 666 4 87 2 04 1 21 1 60 1 84 2 09 2 05 89 1 92 2 60 4 33 2 49 2 47 2 51 2 93 2 15 88 1 64 1 32 45 75 94 73 75 4 1 02 1 00 1 01 55 3 59 1 08 62 38 58 52 14 56 63 55 52 43 5 30 1 29 1 21 71 3 98 66 42 43 72 92 8 05 1 30 3 51 6 82 1 13 1 10 3 10 1 79 1 73 13 34 1 67 2 13 Gulan Josep Halfar Gerhard Richels Johann Heinen Richard und H Anna Brandt Emma Brandt Emma Brandt Emma Vorschel Horst Vorschel Hans Vorschel Hans Dusselmann Hildegard Dammers Arnold Schramm Jürgen und Schramm Renate Sacher Ewald und Sacher Ursula Rogge Guenther Stadt Krefeld " " " " " Langels Maria Stadt Krefeld " " van Heckeren Gertrud und Miteigentümer Kirches Michael Stadt Krefeld " " " Haupt Anna und Miteigentümer Stadt Krefeld " " " " " " " " " Bresser Karl-Heinz und Kehring Karl-Heinz Stadt Krefeld " " " " " " Vetter Doris und In der Elst Julie Nordsee Fa. Deutsche Hochseefischerei GmbH Gercke Ilse und G. Ralf Peter Schumacher Lisbeth Brauner Irmgard Bosch Maria und B. Bruno Lichtenberg Johannes u. Lichtenberg Theckla Wemers Kaethe und Miteigentümer Dauf Emma Margarete und Miteigentümer Stabel Karl Lichtenberg Norbert Herkemper Maria 667 668 669 670 671 672 673 674 675 676 676 677 678 679 680 681 682 683 684 685 686 687 688 711 712 1272 1274 1 06 1 12 1 26 2 62 1 28 74 68 1 04 1 29 1 25 1 15 1 16 1 75 1 88 1 10 1 10 1 83 1 83 1 72 1 82 1 55 4 12 3 2 3 27 11 85 8 87 Kraus Rudolf Stadt Krefeld Vogel Friedrich und Vogel Anna Gertrud Stuebben Carl Kleine R. Arno und Kleine Hedwig Kleine Arno Ortner Johann Stadt Krefeld Stadt Krefeld Stadt Krefeld Stadt Krefeld Grund Norbert und Grund Elisabeth Herriger Willi Stadt Krefeld Plueckhahn Katharina Stadt Krefeld Stadt Krefeld Cicholas Bruno und Cicholas Christel Stadt Krefeld Stadt Krefeld Eicker Hans Stadt Krefeld Stadt Krefeld Buday Marlies und Miteigentümer Budday Marlies und Miteigentümer Stadt Krefeld Stadt Krefeld Hiermit genehmige ich a) gemäß § 103 Abs. 1 der Bauordnung für das Land NW i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1979 (GV NW S. 122) sowie b) gem. § 39 h Abs. 1 i.V.m. § 16 ABs. 1 Bundesbaugesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. S. 2256), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06. Juli 1979 (BGBI. S. 949) die am 22.11.1979 vom Rat der Stadt Krefeld beschlossene Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und zum Schutz und zur Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich Stadtmitte zwischen Hochstraße, Mittelstraße, Breite Straße und Dreikönigenstraße. Auflage: Die Rechtsgrundlagen sind wie folgt zu korrigieren: a) § 103 der Bauordnung für das Land NW i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1967 (GV NW S. 122). b) § 39 h des Bundesbaugesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. S 2256), geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung vom 06. Juli 1979 (BGBI. S. 949). Hinweis: Da es sich um eine Satzung handelt, sind aus Gründen der Rechtssicherheit neben § 16 Abs. 2 BBauG die Formvorschriften der §§ 4 und 37 GO NW zu beachten. Eine Ausfertigung der Bekanntmachung bitte ich mir vorzulegen. Der Regierungspräsident Im Auftrage: gez. Lingohr LS. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung und die Genehmigung des Regierungspräsidenten Düsseldorf werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: a) Gemäß § 155 a Satz 3 BBauG wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes Beim Zustandekommen der vorstehenden Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Krefeld geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden ist. b) Darüber hinaus wird gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung gegenüber der Stadt Krefeld nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, der Oberstadtdirektor den Ratsbeschluß vorher beanstandet hat oder der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Krefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Krefeld, den 06. März 1980 Hauser Oberbürgermeister