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Verwaltungsvorlage (Anlage_B_zur_Vorlage_GebSAbf - 13. Änderung.doc.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
242 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:28
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Inhalt der Datei

Anlage B Zur Vorlage Nr. 3313/16 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld (GebSAbf) vom 11.12.2003 Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG-)vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) sowie der Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS) vom 11.12.2003 in der aktuellen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen: Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 335 - 336) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 388) wird unter Fortgeltung der Satzungsregelungen im Übrigen wie folgt geändert: Artikel 1 § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Gebührenpflichtig für die gemäß §4 zu entrichtenden Gebühren sind die Eigentümer der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, derjenige, der ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im Sinne von §39 Abgabenordnung), Nießbraucher, Wohnungsberechtigte (§1093 BGB) und Dauerwohnungsberechtigte. Mehrere Beteiligte sind Gesamtschuldner. Wohnungs- und Teileigentümer sind Gesamtschuldner hinsichtlich der durch den Anschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung entstehenden Gebühren. Artikel 2 § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (1) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Abfall zur Beseitigung beträgt: Seite 1 1. Für 60 l MGB rot bei Benutzertransport 113,28 EUR 2. Für 60 l MGB rot bei Mannschaftstransport 152,40 EUR 3. Für 120 l MGB rot bei Benutzertransport 228,84 EUR 4. Für 120 l MGB rot bei Mannschaftstransport 267,96 EUR 5. Für 120 l MGB bei Benutzertransport 453,12 EUR 6. Für 120 l MGB bei Mannschaftstransport 531,24 EUR 7. Für 240 l MGB bei Benutzertransport 752,04 EUR 8. Für 240 l MGB bei Mannschaftstransport 830,16 EUR 9. Für 1.100 l MGB 2.616,36 EUR 10. Für 3.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 4.671,00 EUR 11. Für 3.000 l UFB 8.275,68 EUR 12. Für 5.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 7.152,36 EUR 13. Für 5.000 l UFB 13.223,40 EUR Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Seite 2