Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:28
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 31.10.2016
Nr.
3313 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 16.11.2016
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
29.11.2016
Rat
08.12.2016
Betreff
13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld
vom 11.12.2003
Beschlussentwurf:
1. Die Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2017 wird in
der als Anlage A beigefügten Fassung zur Kenntnis genommen.
2. Die 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt
Krefeld (GebSAbf) wird gemäß Anlage B beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3313 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Verwaltung schlägt aufgrund der allgemein zu erwartenden Kostenänderungen und aufgrund anderer notwendiger Anpassungen folgende Änderungen der Gebührensatzung für die
öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld (GebSAbf) vor:
Aus der als Anlage A beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergeben sich die Veränderungen
der Gebührensätze (§ 4 Abs. 2 GebSAbf) für die Behälter von Abfällen zur Beseitigung.
Die Gebührenbedarfsberechnung ist ausdrücklicher Bestandteil dieser Vorlage. Auf die dort aufgeführten näheren Erläuterungen zur Ermittlung der Gebühren für das Jahr 2017 wird im Einzelnen verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei den ausgewiesenen kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz von 6,52 % gerechnet wurde.
Im Rahmen einer Synopse werden die Änderungen und die alte Fassung der Gebührensatzung
für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld
gegenübergestellt.
Die Änderungen sind in Fettdruck dargestellt.
Alte Fassung
Neue Fassung
§2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenpflichtig für die gemäß §4 zu
entrichtenden Gebühren sind die Eigentümer
der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Wohnungsberechtigte
(§1093 BGB) und Dauerwohnungsberechtigte.
Mehrere Beteiligte sind Gesamtschuldner.
Wohnungs- und Teileigentümer sind Gesamtschuldner hinsichtlich der durch den Anschluss
des Grundstückes an die Abfallentsorgung entstehenden Gebühren.
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Gebührenpflichtig für die gemäß §4 zu
entrichtenden Gebühren sind die Eigentümer
der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, derjenige, der ohne Eigentümer zu sein,
die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in
der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von
der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im Sinne von §39 Abgabenordnung),
Nießbraucher, Wohnungsberechtigte (§1093
BGB) und Dauerwohnungsberechtigte. Mehrere
Beteiligte sind Gesamtschuldner.
Wohnungs- und Teileigentümer sind Gesamtschuldner hinsichtlich der durch den Anschluss
des Grundstückes an die Abfallentsorgung entstehenden Gebühren.
§4
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Begründung
Seite 3
(2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. (2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw.
14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Ab- 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Abfall zur Beseitigung beträgt:
fall zur Beseitigung beträgt:
1. Für 60 l MGB rot bei
Benutzertransport
2. Für 60 l MGB rot bei
Mannschaftstransport
3. Für 120 l MGB rot bei
Benutzertransport
4. Für 120 l MGB rot bei
Mannschaftstransport
5. Für 120 l MGB bei
Benutzertransport
6. Für 120 l MGB bei
Mannschaftstransport
7. Für 240 l MGB bei
Benutzertransport
8. Für 240 l MGB bei
Mannschaftstransport
9. Für 1.100 l MGB
10. Für 3.000 l UFB bei
14täglicher Leerung
11. Für 3.000 l UFB
12. Für 5.000 l UFB bei
14täglicher Leerung
13. Für 5.000 l UFB
113,28 EUR
152,40 EUR
228,84 EUR
267,96 EUR
453,12 EUR
531,24 EUR
752,04 EUR
830,16 EUR
2.616,36 EUR
4.973,28 EUR
8.602,80 EUR
7.387,32 EUR
13.363,92 EUR
1. Für 60 l MGB rot bei
Benutzertransport
2. Für 60 l MGB rot bei
Mannschaftstransport
3. Für 120 l MGB rot bei
Benutzertransport
4. Für 120 l MGB rot bei
Mannschaftstransport
5. Für 120 l MGB bei
Benutzertransport
6. Für 120 l MGB bei
Mannschaftstransport
7. Für 240 l MGB bei
Benutzertransport
8. Für 240 l MGB bei
Mannschaftstransport
9. Für 1.100 l MGB
10. Für 3.000 l UFB bei
14täglicher Leerung
11. Für 3.000 l UFB
12. Für 5.000 l UFB bei
14täglicher Leerung
13. Für 5.000 l UFB
113,28 EUR
152,40 EUR
228,84 EUR
267,96 EUR
453,12 EUR
531,24 EUR
752,04 EUR
830,16 EUR
2.616,36 EUR
4.671,00 EUR
8.275,68 EUR
7.152,36 EUR
13.223,40 EUR
Erläuterung:
Zu Punkt 1.:
Aus Praktikabilitätsgründen soll auch der wirtschaftliche Eigentümer, also derjenige, der ohne
Eigentümer zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er
den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im Sinne von §39 Abgabenordnung) als Gebührenschuldner herangezogen
werden können.
Zu Punkt 2.:
Zum 01.01.2016 erfolgte die Einführung von 3 m³ bzw. 5 m³ großen Unterflurbehältern mit wöchentlicher und 14täglicher Entleerung (§ 8 Abs. 1 i.V.m § 13 AbfS). Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnen Erfahrungswerte ist eine Anpassung der entsprechenden Gebührensätze für diese
Unterflurbehälter mit wöchentlicher und 14täglicher Entleerung erforderlich. Die Gebührensätze
für die übrigen Gefäßgrößen bleiben unverändert. Die Höhe der jeweiligen Gebührensätze ergibt
sich aus der Gebührenbedarfsplanung.