Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:28
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.01.2015
Nr.
932 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
11.02.2015
Betreff
Betreuung sog. "Careleaver" ; Anfrage der FDP-Fraktion vom 20.11.14
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 932 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Begriff der sog. „Careleaver“ bezeichnet im internationalen Diskurs junge Menschen, die
einen Teil ihres Lebens in öffentlicher Erziehung (z.B. Heimen, Wohngruppen oder Pflegefamilien) verbracht haben und sich am Übergang in ein eigenständiges Leben befinden.
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um junge Erwachsene im Alter von 18 bis 21 Jahren, in
besonderen Einzelfällen auch über das 21. Lebensjahr hinaus.
Die Regelungen zu Hilfe- und Unterstützungsangeboten für diese „jungen Volljährigen“ finden
sich im §41 SGB VIII.
§ 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des
jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
gewährt; in begründeten Einzelfallen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt
werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28, § 29, § 30, § 33, § 34, § 35, § 35a, §
36, § 39 und § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder
des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen
Umfang beraten und unterstützt werden.
Die Ausgestaltung einer Hilfe nach §41 richtet sich immer nach den individuellen Gegebenheiten
des Einzelfalles.
Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Unterstützungs- und Betreuungsbedarfe der
jungen Volljährigen sicherzustellen und sie auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten.
Der Prozess der Verselbstständigung beginnt dabei nicht erst mit der Volljährigkeit, sondern wird
spätestens ab dem 16. Lebensjahr in der Hilfeplanung mit berücksichtigt. Damit bestehende
Problemlagen erkannt und die notwendigen Unterstützungsbedarfe (auch über die Volljährigkeit
hinaus) geplant werden können, wurde zusammen mit den stationären Einrichtungen in Krefeld
ein sog. „Vorbericht Verselbstständigung“ entworfen. In diesem werden die wesentlichsten Bereiche des täglichen Lebens betrachtet (Eigenverantwortung, Eigenversorgung, Umgang mit Finanzen, Schule/Ausbildung/Beruf, Soziales Umfeld/Freizeit). Darüber hinaus ist Raum für sonstige Problemlagen, etwa psychische Einschränkungen, Traumatisierungen, Entwicklungsverzögerungen oder andere, wie auch immer geartete Einflussfaktoren.
Insgesamt wird die Situation des Jugendlichen umfassend und individuell betrachtet.
Die Vorberichte werden ab dem 16. Lebensjahr der Betroffenen von der Einrichtung zu jedem
Hilfeplangespräch erstellt und erlauben eine gute Übersicht über die Entwicklung des Jugendlichen.
Diese Erkenntnisse werden in die Entscheidung über die Bewilligung und Ausgestaltung einer
Hilfe für junge Volljährige mit einbezogen.
Ist eine Unterstützung über die Volljährigkeit hinaus notwendig, so wird entschieden, welcher
Betreuungsbedarf besteht und in welcher Form dieser gedeckt werden kann.
Die reine Wohnsituation betreffend kann dies etwa in einer Wohngruppe außerhalb einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgen, in welcher mehrere junge Volljährige gemeinsam eine Wohnung bewohnen und sich überwiegend selbst versorgen.
Es bestehen auch Möglichkeiten in sog. Trainingswohnungen, die i.d.R. nur von einer Person bewohnt werden, Eigenverantwortlichkeit zu erlernen. Die Bewohner werden dann mehrmals wöchentlich durch pädagogische Mitarbeiter der Einrichtungen besucht oder haben die Möglichkeit, Hilfe und Unterstützung in der Einrichtung selbst zu suchen.
Begründung
Seite 3
Je nach Unterstützungsbedarf kann die Betreuung auch in einer vom jungen Menschen selbst
angemieteten Wohnung in Form von ambulanten Fachleistungsstunden erfolgen.
Die inhaltlichen Schwerpunkte der Hilfen richten sich ebenfalls nach den individuellen Bedürfnissen der jungen Volljährigen.
Je nach Persönlichkeit und bisherigem Lebenslauf sind diese höchst unterschiedlich und reichen
von den Grundlagen der täglichen Eigenversorgung (Kochen, Waschen, Putzen, Körperhygiene),
über Umgang mit Ämtern und Behörden bis hin zur Überwindung von Entwicklungsverzögerungen aufgrund der jeweiligen Lebensgeschichte.
Wesentliche Grundlage für die Hilfegewährung ist hierbei die Perspektive einer Persönlichkeitsentwicklung bei dem jungen Volljährigen und dessen Bereitschaft an den Problemlagen zu arbeiten.
Alle Krefelder Heime bieten Hilfen gem. §41 in unterschiedlichen Ausgestaltungen an.
Ziel der Hilfe ist es stets, die eigenen Ressourcen der jungen Menschen zu entwickeln und zu
verstetigen, damit diese ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können.