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Verwaltungsvorlage (Antrag UWG Beschluss Bauausschuss Anlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
297 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:29
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UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld UWG Ratsgruppe - Rathaus – 47798 Krefeld Vorsitzender: Andreas Drabben Stellvertr. Vorsitzende: Ruth Brauers An den Oberbürgermeister Frank Meyer Rathaus 47798 Krefeld Krefeld, den 14.09.2016 Beschlussfassung: 18. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität TOP 14 Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser-Wilhelm-Museum Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität hat in der Sitzung vom 13.09.2016 mehrheitlich (SPD, Grünen, Die Linke, Ausschussmitglied A. Schmidt) den Vorschlag dem vorgesehenen Verkehrskonzept für Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld – wie von der Verwaltung dargestellt - beschlossen. Dieser Beschluss ist nach Auffassung der UWG-Ratsgruppe rechtswidrig, da er das geltende Recht verletzt . Es besteht für den Oberbürgermeister eine Beanstandungspflicht und muss gemäß § 54 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom Oberbürgermeister auch umgehend beanstandet werden. Begründung : Bei der Beschlussfassung TOP 14 (Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld KaiserWilhelm-Museum) in der 18. Sitzung des Ausschusses Bauen, Wohnen und Mobilität waren die Ratsmitglieder Ratsfrau Brauers, Ratsherr Drabben (UWG-Ratsgruppe), sowie die Einzelmandatsträger Ratsherr Preuss, Ratsherr Heitzer und Ratsherr Klein nicht an der Beschlussfassung beteiligt und daher ist der Beschluss rechtswidrig. Wir beanstanden den Beschluss vom 13.09.2016 zu den TOP 14 als rechtswidrig, da die Zusammensetzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität kein Spiegelbild des Rates der Stadt Krefeld ist, sondern eine Zählgemeinschaft und widerspricht damit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes. Es wurde der Minderheitenschutz (*) missachtet und somit ist ein abschließender Ratsbeschluss in der Sitzung des Rates am 29.09.2016 herbeizuführen. Gemäß § 54 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) muss der Oberbürgermeister den Beschluss zum TOP 14 beanstanden. Mit freundlichen Grüßen UWG Ratsgruppe, Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073 So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld Ruth Brauers Mitglied des Rates der Stadt Krefeld *) Friedhelm FOERSTEMANN Rechtsanwalt am Oberlandesgericht und Landgericht, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht KOMMUNALINFO NO. 13 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188 <222>) muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestags ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeinderäte in dieses Prinzip folgt, dass für Ratsausschüsse das Gleiche gilt. Auch diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mit entschieden haben. Vielmehr müssen auch die Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteil vom 27.03.1992 – BVerwG 7 C 20.91 – BVerwGE 90, 104 <113>). Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (vgl. Beschluss vom 07.12.1992 – BVerwG 7 B 49.92 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87). Hat eine Fraktion demnach einen Anspruch auf mehrere Sitze in einem Ausschuss, kann sie diese auch beanspruchen. 2. Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsauschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder insgesamt ersetzen (vgl. Urteilvom 27.03.1992 – BVerwG 7 C 20.91 – a.a.O. und Beschluss vom 07.12.1992 – BVerwG 7 B 49.92 – a.a.O.). 3. Wenn Ausschüsse nach gemeinsamen Wahlvorschlägen verschiedener Fraktionen ein bloßes Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat sind, widerspricht dies dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes. So gebildete Zählgemeinschaften wurden als solche weder vom Volk gewählt noch verfolgen sie über die Ausschusswahlen hinausgehende gemeinsame Ziele. Grund des Zusammenschlusses ist allein die Gewinnung zusätzlicher Ausschusssitze. 4. Ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zur Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, darf nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein. Vielmehr müssen in diesen die vom Volk gewählten Vertreter entsprechend ihres politischen Stärkeverhältnisses nach Fraktionen oder Gruppen repräsentiert werden. Eine Zählgemeinschaft seitens der Mehrheit darf die Zusammensetzung der Ausschüsse nicht zu Lasten einer Minderheit ändern. Ansonsten wird der Minderheitenschutz missachtet. *) UWG Ratsgruppe, Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073 So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall