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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:29
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UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld
UWG Ratsgruppe - Rathaus – 47798 Krefeld
Vorsitzender: Andreas Drabben
Stellvertr. Vorsitzende: Ruth Brauers
An den
Oberbürgermeister
Frank Meyer
Rathaus
47798 Krefeld
Krefeld, den 14.09.2016
Beschlussfassung: 18. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität
TOP 14
Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser-Wilhelm-Museum
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität hat in der Sitzung vom 13.09.2016 mehrheitlich (SPD, Grünen,
Die Linke, Ausschussmitglied A. Schmidt) den Vorschlag dem vorgesehenen Verkehrskonzept für Karlsplatz /
Joseph-Beuys-Platz und Umfeld – wie von der Verwaltung dargestellt - beschlossen.
Dieser Beschluss ist nach Auffassung der UWG-Ratsgruppe rechtswidrig, da er das geltende Recht verletzt . Es
besteht für den Oberbürgermeister eine Beanstandungspflicht und muss gemäß § 54 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom Oberbürgermeister auch umgehend
beanstandet werden.
Begründung :
Bei der Beschlussfassung TOP 14 (Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld KaiserWilhelm-Museum) in der 18. Sitzung des Ausschusses Bauen, Wohnen und Mobilität waren die Ratsmitglieder
Ratsfrau Brauers, Ratsherr Drabben (UWG-Ratsgruppe), sowie die Einzelmandatsträger Ratsherr Preuss,
Ratsherr Heitzer und Ratsherr Klein nicht an der Beschlussfassung beteiligt und daher ist der Beschluss
rechtswidrig.
Wir beanstanden den Beschluss vom 13.09.2016 zu den TOP 14 als rechtswidrig, da die Zusammensetzung
des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität kein Spiegelbild des Rates der Stadt Krefeld ist, sondern
eine Zählgemeinschaft und widerspricht damit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes.
Es wurde der Minderheitenschutz (*) missachtet und somit ist ein abschließender Ratsbeschluss in der Sitzung
des Rates am 29.09.2016 herbeizuführen. Gemäß § 54 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) muss der Oberbürgermeister den Beschluss zum TOP 14 beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
UWG Ratsgruppe, Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de
Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073
So erreichen Sie uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Straßenbahnlinie 041 – Haltestelle Rathaus/Westwall
UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld
Ruth Brauers
Mitglied des Rates der Stadt Krefeld
*) Friedhelm FOERSTEMANN Rechtsanwalt am Oberlandesgericht und Landgericht, zugleich Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
KOMMUNALINFO NO. 13
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188 <222>) muss
grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestags ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in
seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip
der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeinderäte in dieses Prinzip
folgt, dass für Ratsausschüsse das Gleiche gilt. Auch diese dürfen nicht unabhängig von
dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der
Wahl der Ratsmitglieder mit entschieden haben. Vielmehr müssen auch die Ausschüsse grundsätzlich
als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame
politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteil vom 27.03.1992 –
BVerwG 7 C 20.91 – BVerwGE 90, 104 <113>). Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen
Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen
Mitgliederzahl (vgl. Beschluss vom 07.12.1992 – BVerwG 7 B 49.92 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr.
87). Hat eine Fraktion demnach einen Anspruch auf mehrere Sitze in einem Ausschuss, kann sie
diese auch beanspruchen.
2. Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit
der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsauschüssen gewinnt bei den so genannten
beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung
übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in
ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten
Ratsmitglieder insgesamt ersetzen (vgl. Urteilvom 27.03.1992 – BVerwG 7 C 20.91 – a.a.O.
und Beschluss vom 07.12.1992 – BVerwG 7 B 49.92 – a.a.O.).
3. Wenn Ausschüsse nach gemeinsamen Wahlvorschlägen verschiedener Fraktionen ein bloßes Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat sind, widerspricht dies dem Demokratieprinzip
des Grundgesetzes. So gebildete Zählgemeinschaften wurden als solche weder vom Volk
gewählt noch verfolgen sie über die Ausschusswahlen hinausgehende gemeinsame Ziele.
Grund des Zusammenschlusses ist allein die Gewinnung zusätzlicher Ausschusssitze.
4. Ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren
Reststimmenverwertung“, das sich nur zur Gewinnung
eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet
hat, darf nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein. Vielmehr müssen in diesen
die vom Volk gewählten Vertreter entsprechend ihres politischen Stärkeverhältnisses nach
Fraktionen oder Gruppen repräsentiert werden. Eine Zählgemeinschaft seitens der Mehrheit darf
die Zusammensetzung der Ausschüsse nicht zu Lasten einer Minderheit ändern. Ansonsten wird
der Minderheitenschutz missachtet. *)
UWG Ratsgruppe, Rathaus, Zimmer C17, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld
E-Mail: UWG-Ratsgruppe@krefeld.de
Geschäftsführung: Sylvia Evertz Tel 02151/862070, Fax: 02151/862073
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