Daten
Kommune
Krefeld
Größe
273 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:29
Stichworte
Inhalt der Datei
- Antrag der UWG-Ratsgruppe vom 15.09.2016 und Verwaltungsvorlage -
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 20.09.2016
3137 /16
Nr.
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
29.09.2016
Betreff
Beschlussfassung zur Vorlage Nr. 2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz/Joseph-Beuys-Platz und Umfeld
Kaiser Wilhelm Museum
- Antrag der UWG-Ratsgruppe vom 15.09.2016 und Verwaltungsvorlage Beschlussentwurf:
Der Rat setzt den Tagesordnungspunkt wegen Unzuständigkeit von der Tagesordnung ab.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3137 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Schreiben vom 15.09.2016 hat die UWG Ratsgruppe unter Bezugnahme auf ihr in der Anlage beigefügtes Schreiben vom 14.09.2016 an den Oberbürgermeister beantragt, in die Tagesordnung des Rates
den Antrag aufzunehmen, der Oberbürgermeister möge den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität vom 13.09.2016 zu TOP 14 - Stadtumbau West, Karlsplatz/Joseph-Beuys-Platz und Umfeld KWM, beanstanden. Zur Begründung führt die UWG Ratsgruppe an, die Beschlussfassung sei rechtswidrig, da der vorgenannte Ausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt sei, insbesondere nicht dem Spiegelbildlichkeitsprinzip entspräche. Zur weiteren Begründung führt die UWG Ratsgruppe an, der Beschluss sei
auch deshalb rechtswidrig, da die Fraktion Die Linke in der Bezirksvertretung Mitte anders abgestimmt
habe als im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität.
Der Antrag ist durch eine Geschäftsordnungsentscheidung zu erledigen und wegen Unzuständigkeit des
Rates von der Tagesordnung abzusetzen
Es besteht keine Kompetenz des Rates, dem Oberbürgermeister aufzugeben, einen Ratsbeschluss zu beanstanden.
Die Beanstandungspflicht des Oberbürgermeisters gegenüber rechtsverletzenden Beschlüssen des Rates
gemäß § 54 Absatz 2 GO NRW ist Ausfluss des Rechts der gemeindlichen Selbstkontrolle, die gesetzlich
explizit auf den Oberbürgermeister übertragen ist. Dementsprechend obliegt es allein dem Oberbürgermeister, über seine Beanstandungspflicht zu entscheiden. Ein Anspruch der Ratsmitglieder auf Beanstandung besteht nicht (Rehn/Cronauge, § 54 GO, Anm. I, S. 3).
Der Oberbürgermeister ist darüber hinaus auch in der Sache nicht verpflichtet, den Beschluss des Ausschusses zu beanstanden. Der Ausschuss ist ordnungsgemäß besetzt. Insoweit hat die Bezirksregierung
Düsseldorf in ihrer Zuständigkeit als Kommunalaufsichtsbehörde auf eine Eingabe der UWG Ratsfraktion
hin, mit welcher diese die mangelnde Spiegelbildlichkeit zwischen Rat und Ausschüssen generell rügt,
festgestellt, dass die Besetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Krefeld, insbesondere auch des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität, nicht gegen das Spiegelbildlichkeitsprinzip verstößt. Dies hat
die Bezirksregierung ausdrücklich auch vor dem Hintergrund festgestellt, dass erst nach der Ausschussbesetzung die Fraktion von AfD und UWG sowie die Ratsgruppe der PARTEIPiraten sich aufgelöst haben. Die
Bezirksregierung hat insoweit bestätigt, dass auch in Ansehung dieser Tatsache keine Verpflichtung für
die Stadt Krefeld bestand, die Ausschüsse aufzulösen und neu zu besetzen (Schreiben der Bezirksregierung vom 05.11.2015).
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang auf die Vorlage
1340/2015 verwiesen. In dieser Vorlage wurde ausführlich dargelegt, dass die aktuelle Besetzung der
Ausschüsse des Rates der Stadt Krefeld rechtmäßig ist.
Auch die Argumentation der UWG Ratsgruppe, die Fraktion Die Linke habe in der Bezirksvertretung Mitte
und im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität unterschiedlich abgestimmt, führt zu keiner Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung vom 13.09.2016 zu TOP 14. Ein unterschiedliches Abstimmungsverhalten
in den unterschiedlichen Gremien deutet allenfalls auf unterschiedliche Meinungen innerhalb der jeweiligen Fraktion hin, es führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Gremium gefassten Beschlüsse.