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Verwaltungsvorlage (Satzung Kostenersatz FW 2017 - Anlage 1.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
278 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:29
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Inhalt der Datei

Anlage 1 2. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Krefeld vom ………………………. Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) und §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) in seiner Sitzung am 08.12.2016 die 2. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Krefeld (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 11.12.2014) beschlossen: I. – Änderung des Satzungstextes §1 In § 1 Ziffer 2 wird „der § 41 FSHG“ ersetzt durch „§ 52 BHKG“ §2 In § 2 wird „§ 41 Abs. 2 FSHG“ durch § 52 Abs. 2 BHKG“ ersetzt. §6 In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „werden Entgelte erhoben“ durch „wird Kostenersatz geltend gemacht“ ersetzt. In § 6 Abs. 2. Satz 2 werden die Wörter „der Entgelte“ durch „des Kostenersatzes“ ersetzt. II. Der Kostentarif erhält folgende Fassung: 1. Einsatz von Personal EUR/Std. 1.1 mittlerer Dienst 53,00 1.2 gehobener Dienst 61,00 1.3 höherer Dienst 80,00 2. Einsatz von Fahrzeugen 2.1 Kraftfahrzeuge EUR/Std. Anlage 1 2.1.1 Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o. ä.) 2.1.2 Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug 112,00 2.1.3 Drehleiter 149,00 2.1.4 Wechsellader 143,00 2.1.5 Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug 39,00 2.1.6 Dienstwagen (PKW), Mannschaftstransportwagen 22,00 2.2 Boote 2.2.1 Feuerlöschboot 2.2.2 Schlauchboot 3. Einsatz von Geräten 3.1 Motorgeräte, Anhänger, Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger, Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250, Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel) 36,00 3.2 Elektrische Pumpe (Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe, Flüssigkeitssauger, Motorsäge, Lüfter, Schneid- und Brenngeräte 22,00 3.3 Geräte zur Wasserförderung 3.3.1 Standrohr mit Schlüssel, Verteiler, Strahlrohr, Schnellkupplungsrohr 7,00 3.3.2 Saugschlauch, Druckschlauch 1,00 3.4 90,00 379,00 40,00 EUR/Tag EUR/Tag zuzüglich einmalige Gebühr für Überprüfung und Reinigung pro Schlauch 29,00 Löschgeräte Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher 22,00 Anlage 1 3.5 3.6 Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Atemschutzgeräte komplett 1,00 zuzüglich einmaliger Gebühr für Überprüfung, Reinigung und Desinfektion 77,00 Chemikalienschutzanzüge Die Überprüfung und Reinigung und ggfs. Neubeschaffung erfolgt zum Selbstkostenpreis. EUR 852,00 4.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige, grundlose Alarmierung der Feuerwehr 4.2 Falschalarmierung der Feuerwehr Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldeanlage war. Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage. Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet. (siehe Tarifposition 4.3) 852,00 4.3 Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen Sicherheitsdienst Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 BHKG das Sicherheitsunternehmen. 852,00 III. Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.