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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:29
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Anlage 1
2. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr
Krefeld vom ……………………….
Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), § 52 des Gesetzes
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015
(GV. NRW. S. 886) und §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) in seiner Sitzung am 08.12.2016
die 2. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr
Krefeld (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 11.12.2014) beschlossen:
I. – Änderung des Satzungstextes
§1
In § 1 Ziffer 2 wird „der § 41 FSHG“ ersetzt durch „§ 52 BHKG“
§2
In § 2 wird „§ 41 Abs. 2 FSHG“ durch § 52 Abs. 2 BHKG“ ersetzt.
§6
In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „werden Entgelte erhoben“ durch „wird Kostenersatz
geltend gemacht“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2. Satz 2 werden die Wörter „der Entgelte“ durch „des Kostenersatzes“ ersetzt.
II. Der Kostentarif erhält folgende Fassung:
1.
Einsatz von Personal
EUR/Std.
1.1
mittlerer Dienst
53,00
1.2
gehobener Dienst
61,00
1.3
höherer Dienst
80,00
2.
Einsatz von Fahrzeugen
2.1
Kraftfahrzeuge
EUR/Std.
Anlage 1
2.1.1
Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o. ä.)
2.1.2
Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug
112,00
2.1.3
Drehleiter
149,00
2.1.4
Wechsellader
143,00
2.1.5
Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug
39,00
2.1.6
Dienstwagen (PKW), Mannschaftstransportwagen
22,00
2.2
Boote
2.2.1
Feuerlöschboot
2.2.2
Schlauchboot
3.
Einsatz von Geräten
3.1
Motorgeräte, Anhänger,
Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger,
Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250,
Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel)
36,00
3.2
Elektrische Pumpe (Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe,
Flüssigkeitssauger, Motorsäge, Lüfter, Schneid- und Brenngeräte
22,00
3.3
Geräte zur Wasserförderung
3.3.1
Standrohr mit Schlüssel, Verteiler, Strahlrohr,
Schnellkupplungsrohr
7,00
3.3.2
Saugschlauch, Druckschlauch
1,00
3.4
90,00
379,00
40,00
EUR/Tag
EUR/Tag
zuzüglich einmalige Gebühr für
Überprüfung und Reinigung pro Schlauch
29,00
Löschgeräte
Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher
22,00
Anlage 1
3.5
3.6
Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
Atemschutzgeräte komplett
1,00
zuzüglich einmaliger Gebühr für
Überprüfung, Reinigung und Desinfektion
77,00
Chemikalienschutzanzüge
Die Überprüfung und Reinigung und ggfs. Neubeschaffung
erfolgt zum Selbstkostenpreis.
EUR
852,00
4.1
Vorsätzliche oder grob fahrlässige, grundlose Alarmierung der
Feuerwehr
4.2
Falschalarmierung der Feuerwehr
Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer
nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung
einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten
Brandmeldeanlage war.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG der
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der
Brandmeldeanlage.
Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes
Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt
und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet.
(siehe Tarifposition 4.3)
852,00
4.3
Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen
Sicherheitsdienst
Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor,
wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 BHKG das
Sicherheitsunternehmen.
852,00
III. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.