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Verwaltungsvorlage (Satzung Kostenersatz FW 2017 - Synopse.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
262 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:29
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Inhalt der Datei

Synopse zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr I. Satzungstext Fassung 2017 § 1 Kostenersatz Fassung 2016 § 1 Kostenersatz 1. Die Stadt Krefeld unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche Einrichtung. 2. Die Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass § 52 BHKG einen Kostenersatz zulässt. 3. Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit - dem Ausrücken der Feuerwehr - dem Beginn einer sonstigen Tätigkeit der Feuerwehr - der Überlassung von Geräten und Ausrüstungen. § 2 Kostenschuldner 1. Die Stadt Krefeld unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche Einrichtung. 2. Die Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass der § 41 FSHG einen Kostenersatz zulässt. 3. Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit -dem Ausrücken der Feuerwehr -dem Beginn einer sonstigen Tätigkeit der Feuerwehr -der Überlassung von Geräten und Ausrüstungen. § 2 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach dieser Satzung sind die in § 52 Abs. 2 BHKG genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 6 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach dieser Satzung sind die in § 41 Abs. 2 FSHG genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 6 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung private Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung private Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. II. Kostentarif Geänderte Positionen 2017 2016 1. Einsatz von Personal EUR/Std. EUR/Std. 1.1 mittlerer Dienst 53,00 48,00 1.2 gehobener Dienst 61,00 57,00 1.3 höherer Dienst 80,00 75,00 4.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige, grundlose Alarmierung der Feuerwehr EUR 852,00 EUR 803,00 4.2 Falschalarmierung der Feuerwehr Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldeanlage war. Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage. Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet. (siehe Tarifposition 4.3) 852,00 803,00 4.3 Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen Sicherheitsdienst Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 BHKG das Sicherheitsunternehmen. 852,00 803,00