Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr
I. Satzungstext
Fassung 2017
§ 1 Kostenersatz
Fassung 2016
§ 1 Kostenersatz
1. Die Stadt Krefeld unterhält eine
Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige
Feuerwehr) als öffentliche
Einrichtung.
2. Die Einsätze der Feuerwehr sind
grundsätzlich unentgeltlich, es sei
denn, dass § 52 BHKG einen
Kostenersatz zulässt.
3. Der Anspruch auf Kostenersatz
entsteht mit
- dem Ausrücken der Feuerwehr
- dem Beginn einer sonstigen
Tätigkeit der Feuerwehr
- der Überlassung von Geräten und
Ausrüstungen.
§ 2 Kostenschuldner
1. Die Stadt Krefeld unterhält eine
Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige
Feuerwehr) als öffentliche
Einrichtung.
2. Die Einsätze der Feuerwehr sind
grundsätzlich unentgeltlich, es sei
denn, dass der § 41 FSHG einen
Kostenersatz zulässt.
3. Der Anspruch auf Kostenersatz
entsteht mit
-dem Ausrücken der Feuerwehr
-dem Beginn einer sonstigen Tätigkeit
der Feuerwehr
-der Überlassung von Geräten und
Ausrüstungen.
§ 2 Kostenschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze
nach dieser Satzung sind die in § 52 Abs. 2
BHKG genannten Personen verpflichtet.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
§ 6 Inanspruchnahme privater
Hilfsorganisationen
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze
nach dieser Satzung sind die in § 41 Abs. 2
FSHG genannten Personen verpflichtet.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
§ 6 Inanspruchnahme privater
Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur
Unterstützung private
Hilfsorganisationen beauftragen.
Über die Beauftragung entscheidet
der Leiter der Feuerwehr. Ein
Rechtsanspruch besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater
Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht. Die
Höhe des Kostenersatzes richtet sich
nach den tatsächlich angefallenen
Kosten.
(1) Die Feuerwehr kann zur
Unterstützung private
Hilfsorganisationen beauftragen.
Über die Beauftragung entscheidet
der Leiter der Feuerwehr. Ein
Rechtsanspruch besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater
Hilfsorganisationen werden Entgelte
erhoben. Die Höhe der Entgelte
richtet sich nach den tatsächlich
angefallenen Kosten.
II. Kostentarif
Geänderte Positionen
2017
2016
1.
Einsatz von Personal
EUR/Std.
EUR/Std.
1.1
mittlerer Dienst
53,00
48,00
1.2
gehobener Dienst
61,00
57,00
1.3
höherer Dienst
80,00
75,00
4.1
Vorsätzliche oder grob fahrlässige, grundlose
Alarmierung der Feuerwehr
EUR
852,00
EUR
803,00
4.2
Falschalarmierung der Feuerwehr
Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz
Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung einer nicht unmittelbar
bei der Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldeanlage
war.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG der
Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage.
Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes
Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung
empfängt und an die Feuerwehr ungeprüft
weiterleitet.
(siehe Tarifposition 4.3)
852,00
803,00
4.3
Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen
Sicherheitsdienst
Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst
liegt vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 BHKG das
Sicherheitsunternehmen.
852,00
803,00