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Verwaltungsvorlage (Wahl eines beratenden Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses - Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie - gemäß § 4 Abs. 3 f der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
257 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:29
Verwaltungsvorlage (Wahl eines beratenden Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses - Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie - gemäß § 4 Abs. 3 f der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Wahl eines beratenden Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses - Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie - gemäß § 4 Abs. 3 f der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Wahl eines beratenden Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses - Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie - gemäß § 4 Abs. 3 f der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 30.10.2014 Nr. 648 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 05 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 04.11.2014 Betreff Wahl eines beratenden Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses - Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie - gemäß § 4 Abs. 3 f der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld Beschlussentwurf: Der Rat wählt Herrn Kriminalhauptkommissar Jörg Grothus als Vertreter der Polizei als beratendes Mitglied gemäß § 4 Abs. 3 f der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld in den Jugendhilfeausschuss Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 648 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2