Daten
Kommune
Krefeld
Größe
303 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:30
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 26.10.2015
Nr.
1966 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
01.12.2015
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 08.12.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
Entgelterhebung von Direktanlieferern an der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) ab
dem 01.01.2016
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) werden die folgenden privatrechtlichen Entgelte beschlossen:
Für Direktanlieferungen von Abfällen an der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (EGK,
Parkstraße 234, 47829 Krefeld) sind folgende Entgelte zu entrichten:
Haus- und Gewerbeabfall pro t
zzgl. MwSt.
172,12 EUR
• für PKW/Kombi je Kleinanlieferung bis 100 inkl. MwSt.
kg pauschal
9,50 EUR
Kleinmengenanlieferer :
• für PKW/Kombi je Kleinanlieferung von
100 bis 200 kg pauschal
inkl. MwSt.
18,00 EUR
• je kg für die 200 kg übersteigende Menge
inkl. MwSt.
0,21 EUR
Diese Entgelte werden ab dem 01.01.2016 erhoben.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1966 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Nach dem zwischen der Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co. KG (EGK) und der Stadt
Krefeld geschlossenen Betriebsvertrag bedient sich die Stadt der Gesellschaft als Dritte zur Erfüllung der Aufgabe der Abfallentsorgung durch den Betrieb der MKVA. In § 10.2 des Betriebsvertrages hat sich die Stadt Krefeld verpflichtet, die Entgelte für die Direktanlieferungen zur MKVA
nicht mehr durch eine durch Satzung festzusetzende Gebühr, sondern im Wege eines privatrechtlichen Entgeltes zu fordern. Die Festsetzung der Entgelte bedarf gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe i) GO NRW der Zustimmung des Rates.
Im Rahmen der Umsetzung eichrechtlicher Regelungen bedarf es einer Anpassung und Modifizierung der Entgeltregelungen für Anlieferer.
Die Änderungen sind in der folgenden Synopse dargestellt:
Entgeltregelung
Haus- und Gewerbeabfall pro t
seit 01.01.2014
neu ab 01.01.2016
zzgl. MwSt.
172,12 EUR
172,12 EUR
inkl. MwSt.
7,00 EUR
9,50 EUR
inkl. MwSt.
0,21 EUR
Kleinmengenanlieferer :
• für PKW/Kombi je Kleinanlieferung
bis 100 kg pauschal
• je kg für die 100 kg
übersteigende Menge
inkl. MwSt.
18,00 EUR
inkl. MwSt.
0,21 EUR
• für PKW/Kombi je Kleinanlieferung
von 100 bis 200 kg pauschal
• je kg für die 200 kg
übersteigende Menge