Daten
Kommune
Krefeld
Größe
297 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:30
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
5158 /18
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 40/02 hec Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
24.04.2018
Betreff
Teilnahmeregelungen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 5158 /18
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Wirkung vom 16.02.2018 hat das Land NRW den Erlass über gebundene und Offene Ganztagsschulen (BASS 12-63 Nr. 2) geändert, mit dem Ziel eine flexiblere Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten des Offenen Ganztags zu ermöglichen.
Die Änderungen sehen unter Punkt 5.6.1 und 5.6.2 des Erlasses vor, dass
Schüler/-innen und Schüler, die den Offenen Ganztag besuchen, am herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. im
Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen einen Musikinstruments), an ehrenamtlichen
Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie
an Therapien oder familiären Ereignissen teilnehmen können.
eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten
gewährleistet und Regel und Ausnahme deutlich unterscheidbar sind.
Freistellungswünsche durch die Eltern rechtzeitig, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn, mitgeteilt werden.
Die Entscheidungskompetenz über die Freistellung von der Teilnahme an der OGS in den
Kooperationsverträgen zwischen Schule, Schulträger und Angebotsträger festgelegt wird.
Für darüberhinausgehende flexible Betreuungsbedarfe, z.B. an einzelnen Tagen sollen andere
Betreuungsformen, wie z.B. die Anschlussbetreuung an den Unterricht bis 14.00 Uhr, genutzt
werden (Punkt 5.6.3 des Erlasses).
Die Kommunen sind durch den Erlass verpflichtet, auf dieser veränderten Grundlage die Betreuungsverträge, die zwischen Eltern, Schule und Angebotsträger jeweils für ein Schuljahr abgeschlossen werden, sowie die Kooperationsverträge zwischen Schule, Schulträger und Angebotsträger anzupassen.
In die Betreuungsverträge müssen somit die o.g. Änderungen aufgenommen werden. Zu berücksichtigen sein wird hierbei, dass Eltern ggf. keine vollständige Befreiung an einzelnen Tagen,
sondern eine vorzeitige Entlassung aus dem Offenen Ganztag vor Ende der Öffnungszeit wünschen oder bei Bedarf trotz Befreiung, z.B. bei Ausfall der außerschulischen Angebote, ersatzweise eine Betreuung im Offenen Ganztag wünschen.
Durch die Regelungen des vorliegenden Erlasses ist nunmehr klargestellt, dass Eltern, die eine
regelmäßige Befreiung oder eine vorzeitige Entlassung aus dem Offenen Ganztag an einzelnen
Tagen für den Besuch außerschulischer Bildungsangebote wünschen, hierfür – ergänzend zum
Betreuungsvertrag – eine Änderung der Betreuungszeiten formal beantragen müssen (gemäß
Anlage). Die Verwaltung kann nicht ausschließen, dass dies möglicherweise von den betroffenen
Eltern als bürokratischer Zusatzaufwand empfunden werden wird, weist aber deutlich darauf
hin, dass nur so die u.a. haftungsrechtlich relevanten Veränderungen der individuellen Aufsichtspflicht für das jeweilige Kind rechtssicher dokumentiert werden können.
Darüber hinaus sollen in den Betreuungsverträgen die bestehenden Regelungen zur Entlassung
der Schüler/-innen aus dem Offenen Ganztag sowie zur Teilnahme an Ferienangeboten konkretisiert und ergänzt werden.
Ungeachtet der Neufassung des Erlasses sollen gemäß Empfehlung der Steuergruppe Offener
Ganztag zudem erweiterte Regelungen zur Aufnahme und zur Teilnahme in den Offenen Ganztag
neu in die Kooperationsvereinbarungen aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser
Begründung
Seite 3
Empfehlungen sollen Schulleitungen ein geordnetes Verfahren zur Aufnahme und Teilnahme in
den Offenen Ganztag auf Grundlage der in der jeweiligen Schule festgelegten Aufnahmekriterien
sicherstellen. Neu aufgenommen wurde hier, dass als ergänzendes Kriterium der benötigte Betreuungsumfang hinzugezogen werden kann.
In der Anlage 1 sind die beabsichtigten Änderungen der Betreuungsverträge zusammenfassend
dargestellt.
In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Jugendhilfeausschusses am 27.02.2018 wurde die Evaluation der Änderungen des Ganztagserlasses beschlossen. Die Verwaltung wird in diesem Zusammenhang auch die Auswirkungen der nunmehr
zu verändernden Betreuungsverträge einschließlich der Inanspruchnahme der flexibilisierten
Betreuungszeiten prüfen.