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Verwaltungsvorlage (Teilnahmeregelungen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
297 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:30
Verwaltungsvorlage (Teilnahmeregelungen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich) Verwaltungsvorlage (Teilnahmeregelungen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich) Verwaltungsvorlage (Teilnahmeregelungen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich) Verwaltungsvorlage (Teilnahmeregelungen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 5158 /18 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 40/02 hec Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule und Weiterbildung 24.04.2018 Betreff Teilnahmeregelungen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5158 /18 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Wirkung vom 16.02.2018 hat das Land NRW den Erlass über gebundene und Offene Ganztagsschulen (BASS 12-63 Nr. 2) geändert, mit dem Ziel eine flexiblere Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten des Offenen Ganztags zu ermöglichen. Die Änderungen sehen unter Punkt 5.6.1 und 5.6.2 des Erlasses vor, dass Schüler/-innen und Schüler, die den Offenen Ganztag besuchen, am herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen einen Musikinstruments), an ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an Therapien oder familiären Ereignissen teilnehmen können. eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten gewährleistet und Regel und Ausnahme deutlich unterscheidbar sind. Freistellungswünsche durch die Eltern rechtzeitig, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn, mitgeteilt werden. Die Entscheidungskompetenz über die Freistellung von der Teilnahme an der OGS in den Kooperationsverträgen zwischen Schule, Schulträger und Angebotsträger festgelegt wird. Für darüberhinausgehende flexible Betreuungsbedarfe, z.B. an einzelnen Tagen sollen andere Betreuungsformen, wie z.B. die Anschlussbetreuung an den Unterricht bis 14.00 Uhr, genutzt werden (Punkt 5.6.3 des Erlasses). Die Kommunen sind durch den Erlass verpflichtet, auf dieser veränderten Grundlage die Betreuungsverträge, die zwischen Eltern, Schule und Angebotsträger jeweils für ein Schuljahr abgeschlossen werden, sowie die Kooperationsverträge zwischen Schule, Schulträger und Angebotsträger anzupassen. In die Betreuungsverträge müssen somit die o.g. Änderungen aufgenommen werden. Zu berücksichtigen sein wird hierbei, dass Eltern ggf. keine vollständige Befreiung an einzelnen Tagen, sondern eine vorzeitige Entlassung aus dem Offenen Ganztag vor Ende der Öffnungszeit wünschen oder bei Bedarf trotz Befreiung, z.B. bei Ausfall der außerschulischen Angebote, ersatzweise eine Betreuung im Offenen Ganztag wünschen. Durch die Regelungen des vorliegenden Erlasses ist nunmehr klargestellt, dass Eltern, die eine regelmäßige Befreiung oder eine vorzeitige Entlassung aus dem Offenen Ganztag an einzelnen Tagen für den Besuch außerschulischer Bildungsangebote wünschen, hierfür – ergänzend zum Betreuungsvertrag – eine Änderung der Betreuungszeiten formal beantragen müssen (gemäß Anlage). Die Verwaltung kann nicht ausschließen, dass dies möglicherweise von den betroffenen Eltern als bürokratischer Zusatzaufwand empfunden werden wird, weist aber deutlich darauf hin, dass nur so die u.a. haftungsrechtlich relevanten Veränderungen der individuellen Aufsichtspflicht für das jeweilige Kind rechtssicher dokumentiert werden können. Darüber hinaus sollen in den Betreuungsverträgen die bestehenden Regelungen zur Entlassung der Schüler/-innen aus dem Offenen Ganztag sowie zur Teilnahme an Ferienangeboten konkretisiert und ergänzt werden. Ungeachtet der Neufassung des Erlasses sollen gemäß Empfehlung der Steuergruppe Offener Ganztag zudem erweiterte Regelungen zur Aufnahme und zur Teilnahme in den Offenen Ganztag neu in die Kooperationsvereinbarungen aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Begründung Seite 3 Empfehlungen sollen Schulleitungen ein geordnetes Verfahren zur Aufnahme und Teilnahme in den Offenen Ganztag auf Grundlage der in der jeweiligen Schule festgelegten Aufnahmekriterien sicherstellen. Neu aufgenommen wurde hier, dass als ergänzendes Kriterium der benötigte Betreuungsumfang hinzugezogen werden kann. In der Anlage 1 sind die beabsichtigten Änderungen der Betreuungsverträge zusammenfassend dargestellt. In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Jugendhilfeausschusses am 27.02.2018 wurde die Evaluation der Änderungen des Ganztagserlasses beschlossen. Die Verwaltung wird in diesem Zusammenhang auch die Auswirkungen der nunmehr zu verändernden Betreuungsverträge einschließlich der Inanspruchnahme der flexibilisierten Betreuungszeiten prüfen.