Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Befreiung zum Betreten von Flächen und zum Fang und Abschuss der wildlebenden Tierart Bisam und Nutria in Krefelder Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ab April 2015)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
266 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:31
Verwaltungsvorlage (Befreiung zum Betreten von Flächen und zum Fang und Abschuss der wildlebenden Tierart Bisam und Nutria in Krefelder Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ab April 2015) Verwaltungsvorlage (Befreiung zum Betreten von Flächen und zum Fang und Abschuss der wildlebenden Tierart Bisam und Nutria in Krefelder Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ab April 2015) Verwaltungsvorlage (Befreiung zum Betreten von Flächen und zum Fang und Abschuss der wildlebenden Tierart Bisam und Nutria in Krefelder Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ab April 2015) Verwaltungsvorlage (Befreiung zum Betreten von Flächen und zum Fang und Abschuss der wildlebenden Tierart Bisam und Nutria in Krefelder Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ab April 2015)

öffnen download melden Dateigröße: 266 kB

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 09.12.2014 Nr. 824 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 67- Grünflächen Beratungsfolge: Sitzungstermin: Landschaftsbeirat 24.02.2015 Betreff Befreiung zum Betreten von Flächen und zum Fang und Abschuss der wildlebenden Tierart Bisam und Nutria in Krefelder Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ab April 2015 Beschlussentwurf: Der Landschaftsbeirat widerspricht der beabsichtigten Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 824 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Seit dem Jahr 2001 werden Bisam und Nutria aufgrund ihrer Vermehrung und Ausbreitung in ganz Krefeld, insbesondere an den Artenschutzgewässern sowie Fischereigewässern, von der Kreisjägerschaft gegen eine sog. Bisamschwanzprämie freiwillig bejagt. Das Problem der unkontrollierten Ausbreitung besteht nicht nur in Krefeld, sondern in allen umliegenden Gemeinden, so auch im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Gelderner Fleuth. Bisam und Nutria vermehren sich stark, besitzen keine natürlichen Feinde und können Gewässer stark beschädigen. Die Erfahrung der letzten 15 Jahre hat gezeigt, dass auf eine Bejagung dauerhaft nicht verzichtet werden kann, wenn größere Schäden an Artenschutzgewässern soweit als möglich beständig verhindert werden sollen. Der Landschaftsbeirat stimmte deshalb einer dauerhaften Bejagung dieser Tierarten durch die Kreisjägerschaft seit dem Jahr 2001 zu. Seitens der anerkannten Naturschutzverbände bestanden keine Bedenken gegen diese Maßnahme. Die zuletzt im Jahr 2005 erteilten naturschutzrechtlichen Befreiungen laufen Ende März 2015 aus. Es wird deshalb vorgeschlagen, eine Bejagung von Bisam und Nutria wie bisher weiter fortzuführen und einer unbefristeten Befreiung auf Widerruf zuzustimmen. Der Widerruf räumt der Verwaltung die Möglichkeit ein, eine naturschutzrechtliche Befreiung widerrufen zu können, falls sich die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Befreiung ändern bzw. naturschutzfachliche Gründe einen Widerruf ggfs. erfordern. Den betreffenden Jägern würde weiterhin von der Unteren Landschaftsbehörde eine Ausnahmegenehmigung und ggfs. Befreiung (falls ein Naturschutzgebiet betroffen sein sollte) zum Fang und Abschuss von Bisam und Nutria erteilt. Die Erteilung einer Befreiung ist erforderlich, da das Betreten von Flächen außerhalb der befestigten Wege etc. sowie auch das Beunruhigen, Fangen, Verletzten oder Töten von wildlebenden Tieren im Naturschutzgebiet verboten ist.