Daten
Kommune
Krefeld
Größe
266 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:31
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.12.2014
Nr.
824 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 67- Grünflächen Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Landschaftsbeirat
24.02.2015
Betreff
Befreiung zum Betreten von Flächen und zum Fang und Abschuss der wildlebenden Tierart Bisam und
Nutria in Krefelder Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ab April 2015
Beschlussentwurf:
Der Landschaftsbeirat widerspricht der beabsichtigten Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung
nach § 67 BNatSchG nicht.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 824 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Seit dem Jahr 2001 werden Bisam und Nutria aufgrund ihrer Vermehrung und Ausbreitung in
ganz Krefeld, insbesondere an den Artenschutzgewässern sowie Fischereigewässern, von der
Kreisjägerschaft gegen eine sog. Bisamschwanzprämie freiwillig bejagt. Das Problem der unkontrollierten Ausbreitung besteht nicht nur in Krefeld, sondern in allen umliegenden Gemeinden,
so auch im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Gelderner Fleuth.
Bisam und Nutria vermehren sich stark, besitzen keine natürlichen Feinde und können Gewässer
stark beschädigen. Die Erfahrung der letzten 15 Jahre hat gezeigt, dass auf eine Bejagung dauerhaft nicht verzichtet werden kann, wenn größere Schäden an Artenschutzgewässern soweit als
möglich beständig verhindert werden sollen.
Der Landschaftsbeirat stimmte deshalb einer dauerhaften Bejagung dieser Tierarten durch die
Kreisjägerschaft seit dem Jahr 2001 zu. Seitens der anerkannten Naturschutzverbände bestanden keine Bedenken gegen diese Maßnahme. Die zuletzt im Jahr 2005 erteilten naturschutzrechtlichen Befreiungen laufen Ende März 2015 aus.
Es wird deshalb vorgeschlagen, eine Bejagung von Bisam und Nutria wie bisher weiter fortzuführen und einer unbefristeten Befreiung auf Widerruf zuzustimmen. Der Widerruf räumt der Verwaltung die Möglichkeit ein, eine naturschutzrechtliche Befreiung widerrufen zu können, falls
sich die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Befreiung ändern
bzw. naturschutzfachliche Gründe einen Widerruf ggfs. erfordern.
Den betreffenden Jägern würde weiterhin von der Unteren Landschaftsbehörde eine Ausnahmegenehmigung und ggfs. Befreiung (falls ein Naturschutzgebiet betroffen sein sollte) zum Fang
und Abschuss von Bisam und Nutria erteilt.
Die Erteilung einer Befreiung ist erforderlich, da das Betreten von Flächen außerhalb der befestigten Wege etc. sowie auch das Beunruhigen, Fangen, Verletzten oder Töten von wildlebenden
Tieren im Naturschutzgebiet verboten ist.