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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:31
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Die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung der unterschiedlichen Aufenthaltstitel
sind bundeseinheitlich in der Aufenthaltsverordnung, Kapitel 3. –Gebühren-, §§ 44 ff
(AufenthV) geregelt.
Im Einzelfall ist auch über eine mögliche Gebührenermäßigung bzw. Gebührenbefreiung zu entscheiden. (§§ 52,53 AufenthV)
Ein Auszug der gesetzlichen Vorschrift ist nachstehend angefügt.
Aufenthaltsverordnung
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes) 250 Euro,
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro,
3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 135 Euro.
§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
An Gebühren sind zu erheben 135 Euro.
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU
An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU
a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,
b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro,
2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU
a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro,
b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro,
3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der
Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro.
§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument
nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Dies gilt
nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments
erstmals eingeschaltet wird.
(2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu
erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument
nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
(4) Gebührenfrei sind
1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,
3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und
4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben.
(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu
erhebende Gebühr um 50 Euro.
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 60 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung
der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten
Angaben,
3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicherund Verarbeitungsmediums
oder
5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht
durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
§ 46 Gebühren für das Visum
(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa
und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegat-
ten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2) Die Gebührenhöhe beträgt
1. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige
Einreisen 60 Euro,
2. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro,
3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate
hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.
§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
(1) An Gebühren sind zu erheben
1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3
des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30
Euro,
4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro,
5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§
60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
a) nur als Klebeetikett 25 Euro,
b) mit Trägervordruck 30 Euro,
6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a) nur als Klebeetikett 15 Euro,
b) mit Trägervordruck 20 Euro,
7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der
Abschiebung auf Antrag 20 Euro,
8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes 20 Euro,
9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder
sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 Euro,
10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 Euro,
11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den
Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 10 Euro,
12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)
25 Euro,
13. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro,
14. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren
Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese
eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben.
Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt,
die
1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz
1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. Die
Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1
genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die
Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.
(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in
den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.
§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
(1) An Gebühren sind zu erheben
1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für
Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro,
1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für
Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
37,50 Euro,
1c. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines
vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 30 Euro,
1d. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz
3 Halbsatz 1) 13 Euro,
2. für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2)
ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge
oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro,
3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von
a) bis zu einem Jahr 25 Euro,
b) bis zu zwei Jahren 30 Euro,
4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um
a) bis zu einem Jahr 15 Euro,
b) bis zu zwei Jahren 20 Euro,
5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) 25 Euro,
6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem
Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 15 Euro, 7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht,
8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr.
6, § 43 Abs. 2) 30 Euro,
9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,
10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,
11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 30 Euro,
12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 10 Euro,
13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 10
Euro,
14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten
Dokumente 15 Euro,
15. für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des
Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.
Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24
Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den
Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben
1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,
2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten
Dokumente und
3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.
§ 49 Bearbeitungsgebühren
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den
§§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen wurde.
§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen
Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c,
46 Absatz 2, § 47 Absatz 1 und 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2
bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.
(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils
6 Euro an Gebühren zu erheben.
§ 51 Widerspruchsgebühr
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
1. die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die
Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden
Gebühr,
2. eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der
Aussetzung der Abschiebung 50 Euro,
3. die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an
einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,
3a. die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 50 Euro,
4. die Ausweisung 55 Euro,
5. die Abschiebungsandrohung 55 Euro,
6. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,
7. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des
Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,
8. die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) 55
Euro,
9. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,
10. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung
(§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanziert wird 55 Euro.
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben
ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen
Visums befreit.
(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. Wird die Aufenthaltserlaubnis für
eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre
alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro. Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2
sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in §
45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen
der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird,
ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung
einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei
Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer
8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
(3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung
ausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach
1. § 44 Nr. 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die
Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,
2. § 45 Nr. 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11
für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,
3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den
Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen sowie
5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen
befreit.
(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten,
sind von den Gebühren nach
1. § 44 Nr. 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die
Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,
2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen sowie
3. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen befreit.
(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach
1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,
2. § 45 Nr. 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11
für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,
3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung,
4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen
sowie
5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und
nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in
Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen
werden.
(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn
dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen
einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im
Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich
zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23),
sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.
§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.
(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt:
1. für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz
1 Nummer 15,
a) die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
24 Jahre oder älter ist, 28,80 Euro,
b) die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, 22,80 Euro,
2. in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in
Verbindung mit § 44 oder mit § 44a 8 Euro.
(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:
1. von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit §
45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1
Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
3. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und
4. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden
Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.
§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem
Blatt,
7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes
Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines
Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,
9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und
10. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn
es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in
Deutschland geboten ist.
§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren
werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.