Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:31
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Entgeltregelung der Stadt Krefeld
für Leistungen im Vermessungswesen
Der Rat der Stadt Krefeld beschließt gemäß § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994, Seite 666) in der derzeit
gültigen Fassung folgende privatrechtliche Entgeltregelung:
§1
Geltungsbereich
Für Leistungen des Fachbereiches Vermessungs- und Katasterwesen, die im Wesentlichen im Interesse Einzelner erbracht werden, werden privatrechtliche Entgelte nach dieser Regelung und dem anliegenden Tarif
erhoben, soweit nicht die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung VermWertGebO NRW) bzw. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung oder sonstige gesetzliche Vorschriften anzuwenden sind.
§2
Verzicht auf die Erhebung des Entgeltes
1.
2.
Soweit ein Entgelt nicht Dritten zur Last zu legen ist, kann der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen auf die Erhebung des Entgelts ganz oder teilweise verzichten bei Leistungen für
a)
die Bundesrepublik Deutschland, das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Leistung nicht wirtschaftliche
Unternehmen betrifft;
b)
Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, sofern die Leistung unmittelbar der
Durchführung ihrer kirchlichen oder religiösen Aufgaben dient;
c)
öffentliche Alten- und Krankenpflegeheime, Krankenhäuser, Waisenhäuser sowie sonstige Einrichtungen, Gesellschaften, Vereine und Stiftungen, die von den Finanzbehörden als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannt worden sind, sofern die Leistung unmittelbar dazu dient, diesen
gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu erfüllen.
Die Leitung des Fachbereiches Vermessungs- und Katasterwesen kann auf die Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise verzichten, wenn die Leistung auch wesentlich im öffentlichen oder städtischen Interesse erfolgt.
§3
Entgelt bei Rücknahme des Antrages
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so wird das Entgelt erhoben
a)
in voller Höhe, wenn die Leistung bei Rücknahme des Antrages bereits erbracht worden ist
b)
zur Hälfte, wenn bei Rücknahme des Antrages mit einer wesentlichen sachlichen Vorbereitung der
Leistung bereits begonnen worden ist.
-2§4
Auslagen
1.
Auslagen im Sinne dieser Entgeltregelung sind kostenpflichtige Dienstleistungen oder Sachausgaben, die nicht bereits in das Entgelt einbezogen sind und die eigens zur Bearbeitung des Antrages
vom Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen an andere geleistet werden.
2.
Auslagen sind zu erstatten. Das gilt auch in den Fällen der §§ 2 und 3.
§5
Entrichtung des Entgeltes
Das Entgelt wird mit Beendigung der Leistung fällig. Die Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses,
der bis zur Höhe des voraussichtlich zu erhebenden Entgelts festgesetzt werden kann, abhängig gemacht
werden.
Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
-3Tarif
Inhaltsübersicht
Nr.
Leistung
1
Sonstige Vermessungen
1.1
1.2
1.3
Abrechnung nach Zeitaufwand
Pauschalregelung
Auslagen
2
Städtische Geodaten
2.1
2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.2.1
2.3.2.2
2.3.2.3
2.4
2.5
2.5.1
2.5.2
Definition
Abgabeformen
Digitale Daten
Nutzungsrechte
Entgelte
Datendownload durch Dritte
Datenbereitstellung durch den Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen
Abonnement
Auswertungen und kartografische Arbeiten
Gedruckte Karten
Preisverzeichnis
Sonderanfertigungen
3
Ortsbaurecht
4
Auszüge aus Umlegungsplänen
5
Mehrausfertigungen
6
Bescheinigungen
-4Nr.
Leistung
1.
Sonstige Vermessungen
1.1
Abrechnung nach Zeitaufwand
Sonstige Vermessungen bezeichnen sämtliche Vermessungsleistungen, die nicht nach Maßgabe der Gebührenordnung für
das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW) oder der
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten
und der Ingenieure (HOAI) abzurechnen sind. Eingeschlossen ist
auch die häusliche Bearbeitung der Messungsergebnisse.
Entgelt Euro
(zzgl. USt.)
Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand in Halbstundensätzen,
unterschieden nach Arbeitshalbstunden einer Fachkraft, die Ingenieurleistungen erbringt, und sonstigen Fachkräften. Dabei ist
von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von
einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beauftragte
Leistung benötigt wird. Bei Arbeiten im Außendienst sind außer
den Zeiten für die An- und Abfahrt auch unvermeidbare Wartezeiten zu berücksichtigen.
Die Entgelte werden für jede angefangene Arbeitshalbstunde voll
berechnet. Angehalten werden die der eingesetzten Fachkräfte
entsprechenden Stundensätze der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Pauschalregelung
Für umfangreiche Vermessungsleistungen, die nach dem Zeitaufwand abzurechnen wären und deren Entgelt 3.000 Euro (netto)
übersteigt, können Kosten auf Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwands pauschal festgesetzt werden.
2.
Städtische Geodaten
2.1
Definition
Städtische Geodaten im Sinne dieser Entgeltregelung sind
Daten des Fachbereichs Vermessungs- und Katasterwesen mit
direktem oder indirektem geografischen Bezug zur Erdoberfläche. Dabei handelt es sich um Fachdaten, städtische Kartenwerke, daraus abgeleitete digitale und analoge Produkte,
thematische Darstellungen und von den Stadtkarten unabhängige Sonderkarten. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Daten, auf die die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung anzuwenden ist. Für Auszüge aus dem Ortsbaurecht und aus Umlegungsplänen gelten die Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 dieser Entgeltregelung.
-5Nr.
Leistung
2.2
Abgabeformen
Städtische Geodaten können in den folgenden Abgabeformen
bereitgestellt werden:
• Analoge Daten sind Drucke oder Kopien auf Papier oder
anderem Material,
• Rasterdaten sind digitale Bilddaten, die aus einem Raster
von Bildpunkten bestehen, die jeweils einen Farb- oder
Grauwert besitzen,
• Vektordaten sind digitale Daten, die aus geometrischen
Elementen wie Punkten, Linien, Flächen und Texten aufgebaut sind. Diese Daten werden durch die Zusammenfassung mehrerer Vektoren zu Objekten und deren Benennung und Attributierung zu strukturierten Vektordaten,
• Hybriddaten enthalten sowohl Raster- als auch Vektorebenen.
Anmerkung: Nicht jeder Geodatenbestand kann in jeder dieser Abgabeformen bereitgestellt werden.
2.3.
Digitale Daten
2.3.1
Nutzungsrecht
Der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen gestattet
Dritten die Nutzung seiner Geodaten. Die hierfür maßgebliche
Datenlizenz wird auf den Internetseiten der Stadt Krefeld veröffentlicht. Thematische Karten können auf Hintergrundkarten anderer Urheber basieren. In diesem Fall gilt für die thematischen Kartenbestandteile diese Entgeltregelung, für die
Hintergrundkarte wird eine Nutzungsvereinbarung nach den
jeweils für dieses Kartenwerk geltenden Vorschriften getroffen.
2.3.2
Entgelte
2.3.2.1
Datendownload durch Dritte
Sofern der Nutzer die Daten selbst von einer frei zugänglichen
Internetseite herunterlädt, gelten die auf dieser Seite genannten Lizenzbedingungen. In diesem Fall werden keine Entgelte
erhoben.
2.3.2.2
Datenbereitstellung durch den Fachbereich Vermessungsund Katasterwesen
Findet die Datenbereitstellung durch den Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen statt, wird dem Nutzer ein Entgelt in Rechnung gestellt, das für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer Fachkraft für den Aufwand der Datenzusammenstellung entsprechend der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden
Fassung berechnet wird zuzüglich ggf. entstehender Auslagen.
Entgelt Euro
(zzgl. USt.)
-6Nr.
Leistung
2.3.2.3
Abonnement
Für die regelmäßige Bereitstellung von zu bestimmenden
Daten zu vereinbarenden Terminen kann ein Vertrag mit dem
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen abgeschlossen
werden. Die je Lieferung durch den Fachbereich Vermessungsund Katasterwesen zu leistenden Aufwände werden für jede
angefangene Arbeitshalbstunde einer Fachkraft entsprechend
der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW
in der jeweils geltenden Fassung berechnet zuzüglich ggf.
entstehender Auslagen.
2. 4
Auswertungen und kartografische Arbeiten
Für Dienstleistungen, die Auswertungen und kartografische
Arbeiten umfassen, richten sich die Entgelte nach dem Zeitaufwand, der für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer
Fachkraft entsprechend der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung
berechnet wird zuzüglich ggf. entstehender Auslagen.
2.5
Gedruckte Karten
2.5.1
Preisverzeichnis
Die amtlichen Stadtkarten der Stadt Krefeld in verschiedenen
Ausführungen, daraus abgeleitete Produkte (zum Beispiel
thematische Karten) und von den Stadtkarten unabhängige
Sonderkarten, werden – soweit vorhanden – als vorgefertigte
Drucke, im Übrigen als individuelle Druckausgaben aus dem
Datenbestand geliefert.
Die jeweils gültigen Verkaufspreise werden vom Fachbereich
Vermessungs- und Katasterwesen grundsätzlich nach Maßgabe der Reproduktionskosten und der Nebenkosten festgelegt.
2.5.2
Sonderanfertigungen
Die Entgelte für individuell angefertigte Karten und andere
besondere Produkte, die nicht im Preisverzeichnis aufgeführt
sind, werden im Einzelfall vom Fachbereich Vermessungs- und
Katasterwesen grundsätzlich nach Maßgabe der Reproduktionskosten und der Nebenkosten festgelegt, soweit sie nicht
anderweitig festgesetzt sind.
Entgelt Euro
(zzgl. USt.)
-7Nr.
Leistung
Entgelt Euro
(zzgl. USt.)
3.
Ortsbaurecht
3.1
Farbkopie bis DIN A 3
Farbkopie bis DIN A 0
20,00 €
40,00 €
3.2
digitaler Auszug aus dem Ortsbaurecht
als Datei
20,00 €
3.3
Begründung je Seite, Druck oder Datei
mindestens
0,20 €
5,00 €
3.4
Digitale Daten (z. B. als Shape-Datei oder im DXF-Format)
nach Zeitaufwand je angefangene Arbeitshalbstunde einer
Fachkraft entsprechend der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung
4.
Auszüge aus Umlegungsplänen
Entgelte sind nur zu erheben für Mehrausfertigungen, die über
den gesetzlichen Anspruch (§ 70 BauGB) hinausgehen.
4.1
Umlegungskarte
Farbkopie bis DIN A 0
40,00 €
Auszug aus der Umlegungskarte
Farbkopie bis DIN A 3
20,00 €
4.2
4.3
5.
Auszug aus dem Umlegungsverzeichnis
Begründung je Seite, Druck oder Datei
mindestens
Mehrausfertigungen
Wird ein Ausdruck nach 3.1, 3.3, 4.1, 4.2 oder 4.3
gleichzeitig in mehreren Ausfertigungen beantragt,
ermäßigt sich das Entgelt für jede Mehrausfertigung um
6.
0,20 €
5,00 €
Bescheinigungen und Auskünfte
Auskünfte zu rechtlichen Verhältnissen zum Zwecke der Beleihung, des Bodenverkehrs und der Bodennutzung wie bspw.
zum Status der Widmung
je Stellungnahme nach Zeitaufwand,
je angefangene Arbeitshalbstunde einer Fachkraft entsprechend
der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW in
der jeweils geltenden Fassung.
20 %