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Verwaltungsvorlage (Neufassung der Entgeltregelung für Leistungen im Vermessungswesen)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
271 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:31
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4607 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 62 - Dü Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 05.12.2017 Rat 05.12.2017 Betreff Neufassung der Entgeltregelung für Leistungen im Vermessungswesen Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Entgeltregelung für Leistungen im Vermessungswesen gemäß Anlage. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4607 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Am 1. Januar 2017 ist die „Verordnung zur Umsetzung der Open Data Prinzipien für Geobasisdaten“ in Kraft getreten, in der die Gebühren und Nutzungsbedingungen für die Abgabe von amtlichen Geobasisdaten und Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung umfassend neu geregelt werden. Mit der Open Data Strategie verfolgt das Land das Ziel, das Verwaltungshandeln transparenter und offener zu gestalten. Gleichzeitig soll den gestiegenen Anforderungen der Bürger und Fachanwender aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft mit einer freien Nutzung der Geobasisdaten Rechnung getragen werden. In Anlehnung an die mit der „Verordnung zur Umsetzung der Open Data Prinzipien für Geobasisdaten“ verbundenen Änderungen in der „Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen“ (VermWertGebO NRW) zum 1. Januar 2017 beabsichtigt der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen, die „Entgeltregelung der Stadt Krefeld für Leistungen im Vermessungswesen“ zu novellieren. Der Entwurf sieht im Bereich der Tarifstelle 1 „Sonstige Vermessungen“ zukünftig ausschließlich eine Abrechnung nach Zeitaufwand anstelle der bisherigen detaillierten Abrechnung nach der Anzahl der Standpunkte und aufgenommenen topografischen Punkte vor. So können besondere örtliche Gegebenheiten und Umstände im Außendienst, wie sie beispielsweise bei schwierigen und zeitaufwändigen Messungen im Straßenverkehr vorliegen, zukünftig aufwandsentsprechend berücksichtigt werden. Im Bereich der Tarifstelle 2 „Städtische Geodaten“ ist der Verzicht auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes vorgesehen. Damit entfällt auch der Abschluss von Nutzungsverträgen. Es soll lediglich ein Entgelt für die Datenbereitstellung in Abhängigkeit des Zeitaufwands der Datenzusammenstellung erhoben werden. Entsprechendes gilt für Auswertungen städtischer Geodaten und für kartografische Arbeiten. Dabei kommen die in der VermWertGebO NRW in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze zur Anwendung. In den Tarifstellen 3 „Ortsbaurecht“ und 4 „Auszüge aus Umlegungsplänen“ wurden die Entgelte für Kopien und Auszüge an das aktuelle Preisniveau angepasst. Dem verminderten Zeitaufwand für die gleichzeitige Beantragung mehrerer Ausfertigungen nach den Tarifstellen 3 und 4 wird durch die Tarifstelle 5 „Mehrausfertigungen“ Rechnung getragen. Weiterhin wurde unter Tarifstelle 6 „Bescheinigungen und Auskünfte“ anstelle der vormals abgestuften Festbeträge eine aufwandsabhängige Zeitgebühr in Anlehnung an die Stundensätze der VermWertGebO NRW eingeführt. Insgesamt sind keine finanziellen Auswirkungen mit der Novellierung der Entgeltordnung zu erwarten, da davon auszugehen ist, dass sich die Mindereinnahmen durch Verzicht auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes im Bereich der städtischen Geodaten (Open Data Prinzip) und die Einführung der Zeitgebühr für Leistungen nach Tarifstelle 6 sowie die Einführung des Kostendeckungsprinzips durch die Erhöhung der Entgelte für Auszüge und Kopien (Tarifstellen 3 bis 5) kompensieren werden.