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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:33
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
1959 /15
öffentlich
Datum 22.10.2015
Nr.
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Nord
10.11.2015
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
26.11.2015
Betreff
Bebauungsplan Nr. 214 1. Änderung - westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Beschlussentwurf:
I.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden zur Kenntnis genommen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist
entsprechend der vom Rat beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung
der Bürger an der
Bauleitplanung durch Aushang durchzuführen.
II. Die Bezirksvertretung - Nord hebt ihren Beschluss vom 09.06.2015, Vorlage Nr. 1261/15, zur Kenntnisnahme über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB auf.
III.
Die Bezirksvertretung - Nord nimmt den Beschluss zu Punkt I. zum Bebauungsplan Nr. 214 1.
Änderung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1959 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Für den Bebauungsplan Nr. 214 1. Ä. - westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg - hat der Rat der Stadt Krefeld am 8. April 2014 den Einleitenden Beschluss gemäß § 2 Abs.
1 BauGB gefasst.
Beschreibung des Plangebietes
Der Bebauungsplan Nr. 214 – westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg – ist
seit dem 19. Oktober 1968 rechtskräftig.
Das Plangebiet wird begrenzt
• im Süden durch Teile der nördlichen Grenze des Breiten Dyk und die nördliche Grenze
der Kleingartenanlage des Kleingärtnervereins e.V.,
• im Westen durch den Dahlerdyk,
• im Norden durch den Appellweg und
• im Osten durch die Moerser Straße bis in Höhe des Hauses Nr. 242 und der dortigen
nordwestlich verlaufenden, öffentlichen Fußwegeverbindung zwischen Moerser Straße und
Grüner Dyk, der in diesem Bereich in einer Sackgasse endet und bis an die öffentliche Grünfläche
heranreicht.
Der Plangebietsbereich zwischen Dahlerdyk und Moerser Straße wurde als Reines Wohngebiet
(WR) festgesetzt. Im mittleren Bereich des Plangebiets, östlich des Dahlerdyk, ist eine Öffentliche Grünfläche – Dauerkleingärten – festgesetzt.
Im südwestlichen Plangebietsbereich und im südwestlichen Bereich, parallel zur Moerser Straße,
ist ebenfalls ein Reines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Für den nordwestlichen Plangebietsbereich ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sport festgesetzt.
Die Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen, bekannt gemacht am 15.08.1974,
setzt für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 214 fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahl bzw. der Baumassenzahl bis zu den in § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1968) festgesetzten Höchstwerten zugelassen werden können. Die Baugenehmigungsbehörde wurde dadurch ermächtigt für
Einzelgrundstücke Ausnahmen zuzulassen.
Innerhalb des Plangebiets wurden seit seiner Rechtskraft fünf vereinfachte Änderungsverfahren
durchgeführt, die sich zum einen auf Gestaltungsregelungen bezogen, die rechtswidrig waren
und zum anderen auf eine Verschiebung der überbaubaren Fläche und auf Änderungen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die vereinfachten Änderungen bezogen im Falle der
ersten vereinfachten Änderung auf einen größeren Plangebietsausschnitt mit elf Flurstücken und
ansonsten in der Regel auf einzelne Flurstücke.
Anlass und Ziel der Planung
In der Sitzung des Planungsausschusses am 09.10.2013 wurde auf Antrag der CDU-Fraktion vom
05.09.2013 einstimmig beschlossen, dass die durch die Änderung und Ergänzung der textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 214 vorgenannte Ausnahme entfallen soll, damit der
Siedlungscharakter des Reines Wohngebiets, durch Ein- und Zweifamilienhäuser in Verbindung
mit großzügig geschnittenen Grundstücken erhalten bleibt.
In diesem Änderungsverfahren soll es daher darum gehen, die Möglichkeit der Ausschöpfung der
Grund- und Geschossflächenzahl bzw. der Baumassenzahl bis zur Höchstgrenze gemäß § 17 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO 1968) künftig nicht mehr zu ermöglichen. Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung per Aushang soll den betroffenen Grundstückseigentümern und
Begründung
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Bürgern einzelfallbezogen erläutert werden, welche Konsequenzen das Änderungsverfahren für
die Grundstücke haben kann.
Mit dem Bebauungsplans Nr. 214 1. Änderung wird das Planrecht zur geltenden BauNVO umgestellt. Durch die Anwendung der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990
wird eine eindeutige Rechtslage geschaffen und innerhalb des Plangebiets findet die von der
Stadt Krefeld gewünschte Entwicklung statt.
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 214 ist es:
•
die Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen vom 15.08.1974
zu streichen,
•
die Anwendung der aktuellen Fassung der BauNVO 1990.
Die Beschlussfassung der Bezirksvertretung – Nord vom 09.06.2015 zur Frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung, Vorlage Nr. 1261/15, soll aufgehoben werden. Eine
Bebauung des Tennenplatzes und eine Verlagerung der Sportflächennutzung an einen anderen
Standort im Stadtgebiet ist aufgrund der fehlenden Sportstättenbedarfsplanung zurzeit nicht
umsetzbar. Eine Entwicklung von Wohnbebauung an diesem Standort ist wegen des Bedarfs der
Sportvereine nicht möglich.
Innerhalb der bisherigen Gemeinbedarfsfläche Sport sollte eine maßvolle, dem Umfeld angepasste Wohnbebauung ermöglicht werden, dargestellt in drei Varianten (A-C). Eine weiterentwickelte Planung (Variante D) sah die Errichtung der 6-gruppigen Kindertagesstätte am Appellweg
und eine Wohnbebauung im dahinterliegenden, im süd-östlichen Plangebietsbereich vor, bei
Erhalt der Sportplatzes / Tennenplatzes und gleichzeitiger Errichtung einer Lärmschutzwand parallel zum Sportplatz. Der Bedarf für eine 6-gruppigen Kindertagesstätte an diesem Standort ist
vom Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung dargelegt worden.
Die Variante D wird nicht weiterentwickelt, weil zum einen eine ca. 4,50 Meter hohe Lärmschutzwand erforderlich wäre um die heranrückende Wohnbebauung zu schützen. Zum anderen
wäre die Errichtung einer Lärmschutzwand ein unverhältnismäßig hoher Aufwand und aus städtebaulicher Sicht nicht gewünscht.
Variante E stellt die Weiterentwicklung von Variante D dar und ist in Abstimmung mit der Verwaltung, der Ortspolitik, den Vertretern der Bürgervereine und der Sportvereine am 13.10.2015
einvernehmlich erörtert worden. Variante E sieht eine 6-gruppige Kindertagesstätte auf dem
Grundstück der ehemaligen Tennisanlage am Appellweg vor, ohne die Errichtung einer Lärmschutzwand. Für die Planung der Kindertagestätte wurde angeregt, dass mit einem erhöhten
Stellplatzbedarf und eine „Vorfahrt“ geplant werden soll, vergleichbar mit den neueren Kindertagesstätten im Stadtgebiet.
Der westlich angrenzende Tennenplatz hat in diesem Kalenderjahr einen neuen Oberbodenbelag
erhalten. Es kommt infolgedessen nur noch zu einer geringen Staubentwicklung. Es ist abgestimmt worden, dass der zuständige Fachbereich Sport und Bäder die verbleibende Staubentwicklung in den Sommermonaten durch Bewässerung des Sportplatzes verringern soll. Zusätzlich
soll das Gelände der Kindertagesstätte gegen Staubverwehungen durch eine dichte Heckenbepflanzung zum Tennenplatz hin eingefriedet werden.
Eine Lärmschutzwand zwischen Kindertagesstätte und Sportplatz ist nach Prüfung des Fachbereichs Umwelt nicht erforderlich, weil die Belegungszeiten des Sportplatzes nicht mit den Nutzungszeiten der Kindertagesstätte kollidieren. Grundlage dieser Aussage ist die Belegungsplanung des FB Sport und Bäder vom 19.05.2015 und die Ergebnisse der Lärmimmissionsprognose
Begründung
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Schalltechnische Untersuchung „Sportanlagen der Hubert-Houben-Kampfbahn und der
Schwimm-Vereinigung Krefeld 1972 e.V.“ Ingenieurbüro Bernd Driesen vom 12.11.2007.
Die vorliegende Altlastenuntersuchung von April 2015 stellt dar, dass mit einer Sanierung der
Flächen eine Entwicklung für eine Kindertagesstätte möglich ist. Eine Bodensanierung wird für
die gesamte Fläche der ehemaligen Tennisanlage, nicht nur im Bereich der geplanten Kindertagesstätte, durchgeführt. Es wäre nicht vertretbar, in unmittelbarer Nähe zu den Außenspielflächen der Kindertagesstätte eine Bodensanierung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.
Immissionsschutzrechtliche Bedenken sind somit ausgeräumt.
Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung der Kindertagesstätte kann auf dem Wege der planungsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans in Aussicht gestellt werden. Eine Änderung des Planrechts ist für die Errichtung einer Kindertagesstätte
auf dem Grundstück der ehemaligen Tennisanlage nicht erforderlich.
Bebauungsplanvorentwurf
Nach geltendem Planrecht ist eine offene Bauweise mit großzügigen Grundstücken und einer
geringen Versiegelung der Flächen zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,15 bzw. 0,25
festgesetzt. Das heißt, dass maximal 15 % bis 25 % der Grundstücksfläche von baulichen Anlagen
überdeckt werden können. In einigen Teilbereichen darf nach geltendem Planrecht bis zu 30 %
der Grundstücksfläche überdeckt werden.
Der Vorentwurf sieht vor, diese Grundflächenzahlen zu übernehmen, allerdings ohne die 1974
ergänzten textlichen Festsetzungen, die die Möglichkeit bietet, die Grundstücke bis zu 40 % zu
überbauen. Um dem demographischen Wandel durch An- und Umbauten der Bestandsgebäude
gerecht zu werden, könnten alternativ die geltenden GRZ-Werte um jeweils 0,05 erhöht werden.
Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Der seit dem 23.10.2015 wirksame, neue Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld, stellt die Flächen der Hubert-Houben-Kampfbahn sowie die Flächen des Tennenplatzes als Grünflächen mit
der Zweckbestimmung Sport dar. Der Bereich der ehemaligen Tennisanlage ist als Wohnbaufläche dargestellt.
Der nördliche Plangebietsbereich befindet sich in der verbindlich festgesetzten Wasserschutzzone IIIb Bruchweg / Krefeld IV / Uerdingen. Der südliche Bereich befindet sich in der nicht festgelegten potenziellen Schutzzone Bruchweg.
Sonstiges
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB)
durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) erstellt.
Für den Bereich der ehemaligen Tennissportanlage und den westlich angrenzenden Sportplatz
einschließlich des südlich gelegenen Schießstands liegt ein Altlastengutachten aus dem Jahr 2003
vor. Mit dem Fachbereich Umwelt wurde abgestimmt, dass einige, in 2003 unzugängliche Untersuchungsorte, ergänzt werden und das gesamte Gutachten aktualisiert wird. Diese Detailuntersuchung inclusive eines nutzungsorientierten Sanierungskonzepts liegt dem Fachbereich Umwelt
seit April 2015 vor. Mit Sanierung der Flächen ist eine Entwicklung sowohl als Wohnbaufläche als
auch für eine Kindertagesstätte möglich.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung
Begründung
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oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung zu unterrichten.
Mit Blick auf die unmittelbaren Auswirkungen der künftigen Festsetzungen auf die Öffentlichkeit
soll entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für die
Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwei Wochen durch Aushang erfolgen.
Den Bürgern wird damit die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und im Einzelfall die Auswirkungen der Streichung der textlichen Festsetzungen vom 15.08.1974 und die Umstellung auf die
aktuellen Fassung der BauNVO zu erörtern.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 214 1. Änderung – westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg
– beigefügt.
Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 214 1. Änderung
– westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg –
Begründung
ohne Maßstab
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