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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 214 1. Änderung - westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
478 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:33

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld 1959 /15 öffentlich Datum 22.10.2015 Nr. Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Nord 10.11.2015 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 26.11.2015 Betreff Bebauungsplan Nr. 214 1. Änderung - westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Beschlussentwurf: I. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden zur Kenntnis genommen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist entsprechend der vom Rat beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung durch Aushang durchzuführen. II. Die Bezirksvertretung - Nord hebt ihren Beschluss vom 09.06.2015, Vorlage Nr. 1261/15, zur Kenntnisnahme über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf. III. Die Bezirksvertretung - Nord nimmt den Beschluss zu Punkt I. zum Bebauungsplan Nr. 214 1. Änderung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1959 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Für den Bebauungsplan Nr. 214 1. Ä. - westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg - hat der Rat der Stadt Krefeld am 8. April 2014 den Einleitenden Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Beschreibung des Plangebietes Der Bebauungsplan Nr. 214 – westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg – ist seit dem 19. Oktober 1968 rechtskräftig. Das Plangebiet wird begrenzt • im Süden durch Teile der nördlichen Grenze des Breiten Dyk und die nördliche Grenze der Kleingartenanlage des Kleingärtnervereins e.V., • im Westen durch den Dahlerdyk, • im Norden durch den Appellweg und • im Osten durch die Moerser Straße bis in Höhe des Hauses Nr. 242 und der dortigen nordwestlich verlaufenden, öffentlichen Fußwegeverbindung zwischen Moerser Straße und Grüner Dyk, der in diesem Bereich in einer Sackgasse endet und bis an die öffentliche Grünfläche heranreicht. Der Plangebietsbereich zwischen Dahlerdyk und Moerser Straße wurde als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Im mittleren Bereich des Plangebiets, östlich des Dahlerdyk, ist eine Öffentliche Grünfläche – Dauerkleingärten – festgesetzt. Im südwestlichen Plangebietsbereich und im südwestlichen Bereich, parallel zur Moerser Straße, ist ebenfalls ein Reines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Für den nordwestlichen Plangebietsbereich ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sport festgesetzt. Die Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen, bekannt gemacht am 15.08.1974, setzt für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 214 fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahl bzw. der Baumassenzahl bis zu den in § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1968) festgesetzten Höchstwerten zugelassen werden können. Die Baugenehmigungsbehörde wurde dadurch ermächtigt für Einzelgrundstücke Ausnahmen zuzulassen. Innerhalb des Plangebiets wurden seit seiner Rechtskraft fünf vereinfachte Änderungsverfahren durchgeführt, die sich zum einen auf Gestaltungsregelungen bezogen, die rechtswidrig waren und zum anderen auf eine Verschiebung der überbaubaren Fläche und auf Änderungen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die vereinfachten Änderungen bezogen im Falle der ersten vereinfachten Änderung auf einen größeren Plangebietsausschnitt mit elf Flurstücken und ansonsten in der Regel auf einzelne Flurstücke. Anlass und Ziel der Planung In der Sitzung des Planungsausschusses am 09.10.2013 wurde auf Antrag der CDU-Fraktion vom 05.09.2013 einstimmig beschlossen, dass die durch die Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 214 vorgenannte Ausnahme entfallen soll, damit der Siedlungscharakter des Reines Wohngebiets, durch Ein- und Zweifamilienhäuser in Verbindung mit großzügig geschnittenen Grundstücken erhalten bleibt. In diesem Änderungsverfahren soll es daher darum gehen, die Möglichkeit der Ausschöpfung der Grund- und Geschossflächenzahl bzw. der Baumassenzahl bis zur Höchstgrenze gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1968) künftig nicht mehr zu ermöglichen. Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung per Aushang soll den betroffenen Grundstückseigentümern und Begründung Seite 3 Bürgern einzelfallbezogen erläutert werden, welche Konsequenzen das Änderungsverfahren für die Grundstücke haben kann. Mit dem Bebauungsplans Nr. 214 1. Änderung wird das Planrecht zur geltenden BauNVO umgestellt. Durch die Anwendung der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 wird eine eindeutige Rechtslage geschaffen und innerhalb des Plangebiets findet die von der Stadt Krefeld gewünschte Entwicklung statt. Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 214 ist es: • die Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen vom 15.08.1974 zu streichen, • die Anwendung der aktuellen Fassung der BauNVO 1990. Die Beschlussfassung der Bezirksvertretung – Nord vom 09.06.2015 zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung, Vorlage Nr. 1261/15, soll aufgehoben werden. Eine Bebauung des Tennenplatzes und eine Verlagerung der Sportflächennutzung an einen anderen Standort im Stadtgebiet ist aufgrund der fehlenden Sportstättenbedarfsplanung zurzeit nicht umsetzbar. Eine Entwicklung von Wohnbebauung an diesem Standort ist wegen des Bedarfs der Sportvereine nicht möglich. Innerhalb der bisherigen Gemeinbedarfsfläche Sport sollte eine maßvolle, dem Umfeld angepasste Wohnbebauung ermöglicht werden, dargestellt in drei Varianten (A-C). Eine weiterentwickelte Planung (Variante D) sah die Errichtung der 6-gruppigen Kindertagesstätte am Appellweg und eine Wohnbebauung im dahinterliegenden, im süd-östlichen Plangebietsbereich vor, bei Erhalt der Sportplatzes / Tennenplatzes und gleichzeitiger Errichtung einer Lärmschutzwand parallel zum Sportplatz. Der Bedarf für eine 6-gruppigen Kindertagesstätte an diesem Standort ist vom Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung dargelegt worden. Die Variante D wird nicht weiterentwickelt, weil zum einen eine ca. 4,50 Meter hohe Lärmschutzwand erforderlich wäre um die heranrückende Wohnbebauung zu schützen. Zum anderen wäre die Errichtung einer Lärmschutzwand ein unverhältnismäßig hoher Aufwand und aus städtebaulicher Sicht nicht gewünscht. Variante E stellt die Weiterentwicklung von Variante D dar und ist in Abstimmung mit der Verwaltung, der Ortspolitik, den Vertretern der Bürgervereine und der Sportvereine am 13.10.2015 einvernehmlich erörtert worden. Variante E sieht eine 6-gruppige Kindertagesstätte auf dem Grundstück der ehemaligen Tennisanlage am Appellweg vor, ohne die Errichtung einer Lärmschutzwand. Für die Planung der Kindertagestätte wurde angeregt, dass mit einem erhöhten Stellplatzbedarf und eine „Vorfahrt“ geplant werden soll, vergleichbar mit den neueren Kindertagesstätten im Stadtgebiet. Der westlich angrenzende Tennenplatz hat in diesem Kalenderjahr einen neuen Oberbodenbelag erhalten. Es kommt infolgedessen nur noch zu einer geringen Staubentwicklung. Es ist abgestimmt worden, dass der zuständige Fachbereich Sport und Bäder die verbleibende Staubentwicklung in den Sommermonaten durch Bewässerung des Sportplatzes verringern soll. Zusätzlich soll das Gelände der Kindertagesstätte gegen Staubverwehungen durch eine dichte Heckenbepflanzung zum Tennenplatz hin eingefriedet werden. Eine Lärmschutzwand zwischen Kindertagesstätte und Sportplatz ist nach Prüfung des Fachbereichs Umwelt nicht erforderlich, weil die Belegungszeiten des Sportplatzes nicht mit den Nutzungszeiten der Kindertagesstätte kollidieren. Grundlage dieser Aussage ist die Belegungsplanung des FB Sport und Bäder vom 19.05.2015 und die Ergebnisse der Lärmimmissionsprognose Begründung Seite 4 Schalltechnische Untersuchung „Sportanlagen der Hubert-Houben-Kampfbahn und der Schwimm-Vereinigung Krefeld 1972 e.V.“ Ingenieurbüro Bernd Driesen vom 12.11.2007. Die vorliegende Altlastenuntersuchung von April 2015 stellt dar, dass mit einer Sanierung der Flächen eine Entwicklung für eine Kindertagesstätte möglich ist. Eine Bodensanierung wird für die gesamte Fläche der ehemaligen Tennisanlage, nicht nur im Bereich der geplanten Kindertagesstätte, durchgeführt. Es wäre nicht vertretbar, in unmittelbarer Nähe zu den Außenspielflächen der Kindertagesstätte eine Bodensanierung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Immissionsschutzrechtliche Bedenken sind somit ausgeräumt. Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung der Kindertagesstätte kann auf dem Wege der planungsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans in Aussicht gestellt werden. Eine Änderung des Planrechts ist für die Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück der ehemaligen Tennisanlage nicht erforderlich. Bebauungsplanvorentwurf Nach geltendem Planrecht ist eine offene Bauweise mit großzügigen Grundstücken und einer geringen Versiegelung der Flächen zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,15 bzw. 0,25 festgesetzt. Das heißt, dass maximal 15 % bis 25 % der Grundstücksfläche von baulichen Anlagen überdeckt werden können. In einigen Teilbereichen darf nach geltendem Planrecht bis zu 30 % der Grundstücksfläche überdeckt werden. Der Vorentwurf sieht vor, diese Grundflächenzahlen zu übernehmen, allerdings ohne die 1974 ergänzten textlichen Festsetzungen, die die Möglichkeit bietet, die Grundstücke bis zu 40 % zu überbauen. Um dem demographischen Wandel durch An- und Umbauten der Bestandsgebäude gerecht zu werden, könnten alternativ die geltenden GRZ-Werte um jeweils 0,05 erhöht werden. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Der seit dem 23.10.2015 wirksame, neue Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld, stellt die Flächen der Hubert-Houben-Kampfbahn sowie die Flächen des Tennenplatzes als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sport dar. Der Bereich der ehemaligen Tennisanlage ist als Wohnbaufläche dargestellt. Der nördliche Plangebietsbereich befindet sich in der verbindlich festgesetzten Wasserschutzzone IIIb Bruchweg / Krefeld IV / Uerdingen. Der südliche Bereich befindet sich in der nicht festgelegten potenziellen Schutzzone Bruchweg. Sonstiges Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) erstellt. Für den Bereich der ehemaligen Tennissportanlage und den westlich angrenzenden Sportplatz einschließlich des südlich gelegenen Schießstands liegt ein Altlastengutachten aus dem Jahr 2003 vor. Mit dem Fachbereich Umwelt wurde abgestimmt, dass einige, in 2003 unzugängliche Untersuchungsorte, ergänzt werden und das gesamte Gutachten aktualisiert wird. Diese Detailuntersuchung inclusive eines nutzungsorientierten Sanierungskonzepts liegt dem Fachbereich Umwelt seit April 2015 vor. Mit Sanierung der Flächen ist eine Entwicklung sowohl als Wohnbaufläche als auch für eine Kindertagesstätte möglich. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung Begründung Seite 5 oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Mit Blick auf die unmittelbaren Auswirkungen der künftigen Festsetzungen auf die Öffentlichkeit soll entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwei Wochen durch Aushang erfolgen. Den Bürgern wird damit die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und im Einzelfall die Auswirkungen der Streichung der textlichen Festsetzungen vom 15.08.1974 und die Umstellung auf die aktuellen Fassung der BauNVO zu erörtern. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 214 1. Änderung – westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg – beigefügt. Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 214 1. Änderung – westlich Moerser Straße zwischen Breiten Dyk und Appellweg – Begründung ohne Maßstab Seite 6