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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld - Aufstellung und öffentliche Auslegung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
317 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:34
Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld - Aufstellung und öffentliche Auslegung) Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld - Aufstellung und öffentliche Auslegung) Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld - Aufstellung und öffentliche Auslegung) Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld - Aufstellung und öffentliche Auslegung) Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld - Aufstellung und öffentliche Auslegung) Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld - Aufstellung und öffentliche Auslegung)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4422 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 611 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Fischeln 16.11.2017 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 23.11.2017 Haupt- und Beschwerdeausschuss 05.12.2017 Rat 05.12.2017 Betreff Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld Aufstellung und öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: I. 1. Gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld. 2. Über die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen wird im Sinne der Anlage Nr. 3 zur Vorlage entschieden. 3. Der Begründung zum Entwurf des v. g. Bebauungsplanes (Anlage Nr. 4) wird zugestimmt. 4. Der Entwurf des v. g. Bebauungsplanes wird mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. 5. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes sollen folgende Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 801 außer Kraft gesetzt werden: - Bebauungsplan Nr. 287 - Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg, zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße – 6. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 801 sollen alle gefassten Beschlüsse der folgenden Bebauungspläne aufgehoben werden: - Bebauungsplan Nr. 757 - Beiderseits Erkelenzer Straße / nördlich Anrather Straße II. Die Bezirksvertretung Fischeln nimmt den Entwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4422 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Entwurf des Bebauungsplanes wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Zur Abgrenzung des Plangebietes siehe Anlage 1. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 801 wurde durch den Rat der Stadt am 29.09.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 22.09.2016 beschlossen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen: ▪ Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachver- dichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, ▪ die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), ▪ es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landes-recht bestehen und ▪ es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der FloraFauna-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen. Der Bebauungsplan Nr. 801 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB auf-gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 801 erfüllt: ▪ Die Überplanung der aufgegebenen Jugendverkehrsschule ist als Wiedernutzbar-machung von Flächen einzustufen. Die Brachfläche ist in den übrigen besiedelten Bereich westlich der Erkelenzer Straße, südlich der Kimplerstraße und östlich der Straße Altmühlenfeld eingebunden und ist diesem zugehörig. Als andere Maßnahme der Innenentwicklung gilt die Einbeziehung der vorhandenen Wohnbebauung mit Qualifizierung des Planungsrechtes. ▪ Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt deutlich unter der zulässigen Grenze von weniger als 2 ha. ▪ Die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche Feuer-/Rettungswache und das WA-Gebiet umfassen keine Vorhaben die direkt oder indirekt über die Zweckbestimmung oder den Zulässigkeitskatalog des Baugebietes ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereiten oder begründen. ▪ Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-Gebiet Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk [DE-4605301] etwa 4 km). II. Anlass und Ziele der Planung Der aktuelle Standort des Löschzuges Fischeln der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) auf der Kölner Straße 618-620 ist aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht mehr akzeptabel. Begründung Seite 3 Am Standort ist ein erheblicher Sanierungsstau zu beobachten. Not-wendige Erweiterungen sind aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht durchführbar. Der Standort ist zudem planungsrechtlich nicht gesichert. Eine gleichartige Problemlage gilt für die ehemalige Rettungswache Süd an der Kölner Straße/Wilhelm-Stefen-Straße. Ein Ausrücken von Rettungswagen der neuen Generation war hier nicht mehr möglich, so dass die Rettungswache Süd übergangsweise an die Obergath 33 verlegt wurde. Ein Neubau für die Feuer- und Rettungswache ist daher unabdingbar. Beide Einheiten sollen nun an einem ausreichend großen und verkehrlich gut angebun-denen Standort gebündelt werden. Hierfür zeigt das Gelände der ehemaligen Jugend-verkehrsschule eine besondere Standortgunst. Dieses liegt städtebaulich integriert im Stadtteil Fischeln und ist an eine leistungsfähige Hauptverkehrsstraße angebunden. Der Einsatzbereich kann von hier aus hinsichtlich der Hilfsfristen optimal abgedeckt werden und ist von den Mitgliedern der FFW gut zu erreichen. Der Ausrückbereich für die Rettungswache Süd umfasst neben dem Stadtteil Fischeln mit den Industriearealen Stahldorf und Fichtenhain die Stadtteile Stahldorf, Königshof, Niederbruch und Teile von Lehmheide. Damit liegt der geplante Standort zentral im Einsatzbereich. Gleiches gilt für den Wachkreis der FFW Fischeln, dessen Einsatzgebiet im Südwesten bis nach Forstwald reicht. Plankonforme Alternativen sind im zentralen Einsatzgebiet nicht vorhanden. Das Grundstück liegt im kommunalen Besitz, ist kurzfristig mobilisierbar und kann als Brachfläche reaktiviert werden. Am östlichen Rand der zukünftigen Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache wird der Grünzug aus den südlichen Wohngebieten zum Stadtpark Fischeln fortgesetzt. Das Teil-stück dient als wichtiger Lückenschluss und sichert eine durchgehende Verbindung zum erholungsbedeutsamen Stadtpark. Mit der Anlage des Grünzuges entsteht ein Restgrund-stück, das für die Errichtung eines Einzel-/Doppelhauses genutzt werden soll. Die bestehende Wohnbebauung zwischen Altmühlenfeld und Kimplerstraße soll mit einge-schränkten Erweiterungsmöglichkeiten bestandssichernd als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Für die Wohnbebauung besteht lediglich Planrecht in Form des einfachen Bebauungsplanes Nr. 287 - Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg, zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße - (Rechtskraft: 01.08.1970) mit unzureichender Fest-setzungstiefe. Teile der Kimplerstraße werden ebenfalls Gegenstand des Plangebietes, um hier das Planungsrecht anzupassen. Die Kimplerstraße ist entgegen der örtlichen Situation teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 801 ist es: ▪ Die planungsrechtliche Grundlage für eine neue Feuer- und Rettungswache im Stadtteil Fischeln zu schaffen, ▪ die Grünverbindung südlich der Kimplerstraße bis zum Stadtpark Fischeln fortzu-führen, ▪ die bestehende Wohnbebauung zwischen Kimplerstraße und Altmühlenfeld als allgemeines Wohngebiet (WA) planungsrechtlich zu sichern und um ein Baugrund-stück für ein Einzel-/Doppelhaus zu ergänzen sowie ▪ die Kimplerstraße als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen. III. Bisherige Verfahrensschritte Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei-ligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Danach kann Begründung Seite 4 von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vorliegenden Fall wurde zur besseren Information der Anwohner vorgeschlagen, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 22.09.2016. Diese wurde am 14.12.2016 in öffentlicher Veranstaltung abgehalten. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen sind in der Anlage 3 dokumentiert. Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Für das Planverfahren ist es jedoch oftmals effektiver, die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt einzu-holen. So können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt und spätere Änderungen der Planung vermieden werden. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben vom 03.11.2016 aufgefordert, sich zur vorgelegten Planung zu äußern. Die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ein-gegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen sind ebenfalls in der Anlage 3 dieser Vorlage aufgeführt. Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Fischeln erfolgte am 28.09.2016 in der 13. Sitzung der Bezirksvertretung Fischeln. Die Bezirksvertretung Fischeln hat den Bebauungsplanvorent-wurf zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleit-planung zur Kenntnis genommen. In der Sitzung wurden die Kimplerstraße als verkehrs-technischer Engpass sowie notwendige Lärmschutzmaßnahmen thematisiert. Zum Umgang mit diesen Themen wird auf die Anlage 3 (Punkte I. b), c) und g) verwiesen. Die Anhörung zum Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung erfolgt mit dieser Vorlage. VI. Sonstiges Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Alt-mühlenfeld wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 287 - Westlich Müh-lenfeld und Wimmersweg, zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße - (Rechtskraft: 01.08.1970), an dessen Rechtswirksamkeit erhebliche Bedenken bestehen. Mit Aus-nahme der Kimplerstraße trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen für das Plange-biet. Diese sind als nicht qualifizierte Flächen gem. § 30 Absatz 3 BauGB zu werten. Die Kimplerstraße ist in Teilen mit einer von der tatsächlichen Nutzung abweichenden Flächen-festsetzung (öffentliche Grünfläche Parkanlage) belegt. Mit Inkrafttreten des Bebauungs-planes Nr. 801 wird der Bebauungsplan Nr. 287 innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 801 außer Kraft gesetzt. Begründung Seite 5 Am 14.04.2010 fasste der Rat der Stadt Krefeld den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 757 - Beiderseits Erkelenzer Straße/nördlich Anrather Straße - mit dem Rechtssicherheit für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 287 geschaffen werden sollte. Da das Planverfahren noch nicht weiter gediehen ist und nun mit dem Bebauungsplan Nr. 801 konkrete Planungsziele für das Plangebiet vorliegen, soll der Beschluss für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 801 aufgehoben werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld (FNP 2015) ist das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule als Gemeinbedarfsfläche mit einem Feuerwehr-Piktogramm und die bestehende Wohnbebauung als Wohnbaufläche dargestellt. Die Ferngasleitung in der Kimplerstraße ist nachrichtlich übernommen. Die geplanten Nutzungen entsprechen damit weitgehend dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Lediglich der Grünzug und das neue Wohnbaugrundstück weichen von den Darstellungen des FNP ab. Da der Bebauungsplan Nr. 801 im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, kann der FNP im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird nicht beeinträchtigt. Es handelt sich lediglich um Korrekturen abweichender Darstellungen untergeordneter Teilflächen. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 4 beigefügt ist.