Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:35
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 07.08.2014
Nr.
186 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Fischeln
23.09.2014
Betreff
Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld
vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013
Beschlussentwurf:
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen des Straßenverzeichnisses zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung
der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 werden zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 186 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Begründung:
Der seinerzeit für die Straßenreinigung zuständige Ausschuss für Abfallbeseitigung hat entschieden, die Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses gemäß Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Krefeld in den Bezirksvertretungen vor beraten zu lassen.
Die Änderung der Anlage zu § 3 der vorerwähnten Satzung (Straßenverzeichnis) ist aufgrund von
Bürgeranträgen, Einsprüchen, Straßenneuwidmungen, zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Straßenverhältnisse sowie redaktioneller Änderungen nach Vorprüfung
des Fachbereiches 36 für die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Straßen erforderlich. Die jeweiligen Begründungen der straßenbezogen notwendig werdenden Änderung der
Reinigungs-/Winterdienstklasse sind nachfolgend dargestellt.
Straße/
Reinigungsumfang
RKL/WKL
lt. Satzung
Altmühlenfeld
- Stichstraße zu den
Häusern Nr. 194 bis
218
RKL VII i
WKL 2
Anrather Straße
- Verbindungsweg
zwischen Haus Nr. 57
und Marienstraße Nr.
81 A
Eichhornstraße
- Stichstraße zwischen
den Häusern Nr. 2
und 20 D
RKL VII A
WKL -
RKL VI i
WKL 2
- Teilbereich zwischen RKL VII i
den Häusern Nr. 90
WKL 1
und 94 bis Ende
Heiligenweg
- ganz
RKL VIII A
WKL -
Marienplatz
RKL VII A
VerRKL/WKL neu / Begründung
kehrsbedeutung
innerört- RKL VII i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Anlieger RKL VII A
WKL –
Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit der Satzung.
Anlieger
RKL VI i
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
innerört- RKL VII i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Anlieger RKL VIII A
WKL –
Die Zuordnung des Weges zur RKL VII wird
im Hinblick auf den Ausbauzustand und das
tatsächliche Reinigungsbedürfnis vorgeschlagen.
RKL VII A
Begründung
- Verbindungsweg von WKL Haus Marienstraße
Nr. 81 A bis Anrather
Straße Nr. 57
Wilhelmstraße
RKL VI i
- Stichstraße zwischen WKL 2
den Häusern Nr. 69 B
und 96
Seite 3
WKL –
Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit der Satzung.
innerört- RKL VI i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Straße
alte Gebührenhöhe
in Euro-Stand 2014
RKL 2,19 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 2,43 EUR
WKL keine
Altmühlenfeld
- Stichstraße zu den Häusern Nr. 194 bis 218
Anrather Straße
- Verbindungsweg zwischen Haus Nr. 57 und
Marienstraße Nr. 81 A
Eichhornstraße
RKL 4,37EUR
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 2 und WKL 0,62EUR
20 D
- Teilbereich zwischen den Häusern Nr. 90
und 94 bis Ende
Heiligenweg
- ganz
Marienplatz
- Verbindungsweg von Haus Marienstraße
Nr. 81 A bis Anrtaher Straße Nr. 57
Wilhelmstraße
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 69 B
und 96
neue Gebührenhöhe
in Euro-Stand 2014
RKL 2,19 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 2,43 EUR
WKL keine
RKL 4,37EUR
WKL 0,33EUR
RKL 2,19 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL keine
WKL keine
RKL 2,43 EUR
WKL keine
RKL 2,19 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL keine
WKL keine
RKL 2,43 EUR
WKL keine
RKL 4,37 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 0,33 EUR
Erläuterung der Reinigungsklassen
gemäß Reinigungssatzung vom 14. Dezember 2007
in der Fassung der jeweils geltenden Änderungssatzung
§ 3 (auszugsweise) - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach Reinigungsklassen
(1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und
-häufigkeit in Reinigungsklassen eingeteilt.
(2) Im Einzelnen werden - unbeschadet der Regelung der Winterwartung in Abs. 3 - durchgeführt:
a) In der Reinigungsklasse I :
Die tägliche Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
Begründung
durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
b) In der Reinigungsklasse II :
Die wöchentlich dreimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
c) In der Reinigungsklasse III :
Die wöchentlich zweimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
d) In der Reinigungsklasse IV :
Die wöchentlich einmalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
e) In der Reinigungsklasse V :
Die wöchentlich zweimalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch
die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung
der Gehwege durch die Anlieger.
f) In der Reinigungsklasse VI :
Die wöchentlich einmalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch
die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung
der Gehwege durch die Anlieger.
g) In der Reinigungsklasse VII :
Die einmalige Reinigung nur der Fahrbahn im Abstand von 2 Wochen durch die
Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger.
h) In der Reinigungsklasse VIII :
Die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege
durch die Anlieger.
Seite 4