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Verwaltungsvorlage (Anlage_A_zur_Vorlage GebSAbf - Gebührenbedarfsberechnung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
320 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:35

Inhalt der Datei

Anlage A Zur Vorlage Nr. 3313/16 Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2017 Die zurzeit gültigen Abfallentsorgungsgebühren sind zuletzt in der vom Rat am 10.12.2015 beschlossenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung, die am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden. Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren sind die nach § 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung. Hierbei sind die Gebühren so festzusetzen, dass die entstehenden Kosten gedeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Berechnungstabellen teilweise gerundete Werte verwendet wurden. I. Gebühren für die Restabfallsammlung und -entsorgung Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Abfallentsorgung des Jahres 2017 folgende Kosten: Kostenart Kostenhöhe 1. Kosten der GSAK für Einsammlung, Transport sowie Verwertung bzw. Entsorgung der Abfälle 31.396.140 EUR 2. Kosten der Städtereinigung Gerke GmbH für die Entsorgung von Grün- und Bioabfällen aus der Biotonne 1.505.703 EUR 3. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung für die Abfallentsorgung 4. Kalkulatorische Abschreibung 1.800.251 EUR 50.483 EUR 5. Kalkulatorische Zinsen 4.540 EUR Zwischensumme gebührenrelevante Aufwendungen 6. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung 7. abzüglich sonstige ordentliche Erträge Gerundete gebührenrelevante Gesamtkosten 34.757.117 EUR -4.329.000 EUR -862.070 EUR 29.566.050 EUR Nach der zum 01.05.1994 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Abfallwirtschaft auf die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG (GSAK) erhält diese für ihre Leistungen die vertraglich festgesetzten Entgelte. Diese beinhalten auch die Kosten für die Verbrennung des zur Beseitigung anfallenden Restabfalles. Der in der Kostenart unter Nr. 1 aufgeführte Betrag teilt sich hierbei wie folgt auf: Seite 1 a) Anteil für die Einsammlung, den Transport sowie die Verwertung lt. Vertrag b) Anteil für die Verbrennung von 71.100 t/a Hausabfall und Sperrmüll auf der Basis eines Selbstkostenfestpreises 16.829.000 EUR 14.567.140 EUR Die unter Buchstabe a) aufgeführten Kosten der GSAK beinhalten die im Vergleich zum Vorjahr um rund 0,23 % gestiegenen Betriebskosten der GSAK. In dieser Kostenposition enthalten sind u.a. die Kosten, die durch den Betrieb des eingerichteten Recyclinghofes, der Schadstoffannahmestelle und des Schadstoffmobils entstehen. Des Weiteren sind die Kosten für die getrennte Sammlung von Altkleidern, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie die Kosten, die für die Einsammlung und Verwertung des kommunalen Anteils am Altpapier entstehen, hier insbesondere die Umsetzung der Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinie sowie des Rundschreibens des BMF vom 01.12.2008 für die Anwendung der Grundsätze über den tauschähnlichen Umsatz, berücksichtigt. Die unter Buchstabe b) aufgeführten Kosten der Verbrennung beruhen auf dem im Gesellschafterrat der EGK und EAG am 22.04.2013 jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 beschlossenen Festpreis von 172,17 EUR/t netto. Auf dieser Basis ergibt sich der Listenpreis für ein Kontingent von 72.001 bis 73.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von rund 14.956.408 EUR/a brutto. Für den Bereich der Abfallentsorgung (Hausabfall und Sperrmüll) wurden anteilig die Kosten für eine Anliefermenge von 71.100 t berücksichtigt. Die Kosten für Einsammlung, Transport, Verwertung und Verbrennung der Abfälle für das Jahr 2017 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am 05.12.2016 erfolgen. In seiner Sitzung am 11.12.2015 (Vorlage Nr. 2071/15) beschloss der Haupt- und Beschwerdeausschuss der Stadt Krefeld die Vergabe eines Auftrages über Entsorgungsleistungen für Grünund Bioabfälle aus dem Stadtgebiet Krefeld für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 mit einmaliger Verlängerungsoption um ein Jahr an die Städtereinigung Gerke GmbH. Am 22.12.2015 wurde ein entsprechender Vertrag zwischen den Beteiligten abgeschlossen. Bei der Einsammlung und Verwertung der Bioabfälle und der Verwertung der Grünabfälle wurden die Kosten (siehe Nr. 2) auf Basis dieses Vertrages berücksichtigt, soweit diese nicht dem Bereich des zusätzlichen Biobehältervolumens bzw. der zusätzlichen braunen Müllgroßbehälter zuzuordnen sind. Die Kosten für die zusätzliche Biobehälterentsorgung (braune Tonne) wurden zur Berechnung der separaten Gebührensätze unter II. (siehe unten) herausgerechnet. Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und –erhebung, Satzungsrecht, Überwachung der beauftragten Dritten, Veranlagung sowie Abfallwirtschaftsplanung und Abfallberatung werden weiterhin durch den Fachbereich Umwelt wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Leistungen der Gesamtverwaltung wie vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften in Anspruch nimmt. Die hierfür entstehenden Kosten sind in Nr. 3 der Kostenarten dargestellt und entsprechen den Haushaltsplanungen für das Jahr 2017. Seite 2 Neben diesen beiden Kostenarten entstehen die in der Kostenart Nr. 4 und 5 aufgeführten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die aus Abfallgebühren zu finanzieren sind. Darüber hinaus erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung in Höhe von insgesamt 4.329.000 EUR (Nr. 6). Ebenfalls wurden Erträge aus der Alttextil-, Papier- und Elektroaltgeräteverwertung sowie sonstige Erträge (Nr. 7) gebührenmindernd berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Restabfallgebühren ist neben dem bereitgestellten Volumen, die sich aus der jeweiligen Gefäßgröße ergebende unterschiedliche Dichte des Abfalls. Als Grundlage für die Festlegung der Äquivalenzwerte aller Gefäßarten nach § 8 Abs. 1 AbfS werden weiterhin die Untersuchungsergebnisse des abfallwirtschaftlichen Gutachtens vom Witzenhausen-Institut aus September 2015 verwendet. Die notwendige Ermittlung des bereitzustellenden Gefäßvolumens im Jahr 2017 erfolgt auf der Basis der Anzahl der im Jahr 2016 durchgeführten Gefäßentleerungen. Für das Jahr 2017 werden danach die folgenden wöchentlichen Entleerungszahlen zu Grunde gelegt: 60 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 4.320 Leerungen 120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 9.360 Leerungen 120 l Müllgroßbehälter 13.821 Leerungen 240 l Müllgroßbehälter 7.775 Leerungen 1.100 l Müllgroßbehälter 4.252 Leerungen 3.000 l Unterflurbehälter 4 Leerungen 5.000 l Unterflurbehälter 1 Leerungen Unter Beachtung der anzuwendenden Äquivalenzwerte vom Witzenhausen-Institut sowie der Berücksichtigung der Eigenkompostiererabschläge ergibt sich das im Folgenden aufgeführte Berechnungsvolumen, das als Grundlage zur Ermittlung der Jahresgebühr für die Restabfallbehälter dient: Seite 3 Wöchentl. davon ent- Bereitgestelltes Leerungen fallen auf Volumen in ab l/ Woche 01.01.2017 Berechnungs- Eigenkom- Gesamtes Äquivalenz- volumen in postierer Volumen wert l/ Woche 60 l 14-tägl. 4.320 368 256.995 1,0000 257.000 120 l 14-tägl. 9.360 721 1.114.548 1,0100 1.125.700 120 l 13.821 418 1.653.504 1,0000 1.653.510 240 l 7.775 1.863.936 0,8300 1.547.070 1.100 l 4.252 86 12 4.675.880 0,6300 2.945.810 3.000 l 4 0 12.000 0,5300 6.360 5.000 l 1 0 5.000 0,5500 2.750 Gesamtes Berechnungsvolumen 7.538.200 Unter Berücksichtigung der ermittelten gebührenrelevanten Gesamtkosten sowie des oben genannten Volumens ergeben sich aus den folgenden Berechnungen die Gebühren für die jeweiligen Gefäßgrößen. Um eine problemlose finanztechnische Abwicklung der Benutzungsgebühren zu gewährleisten, werden die Gebührensätze im Hinblick auf eine monatliche Teilbarkeit gerundet, so dass keine monatlichen Rundungsdifferenzen mehr auftreten. 1. Kostenbasis für die Gefäßgebühren Gebührenrelevante Kosten 29.566.050 EUR abzüglich Kosten Mannschaftstransport Restabfallgefäße -1.022.900 EUR abzüglich Kosten für Service Unterflurbehälter abzüglich Kosten Mannschaftstransport Biotonnen Grundlage zur Berechnung der Gefäßgebühren -6.188 EUR -78.170 EUR 28.458.792 EUR 2. Gebühren je l/ Woche Aus der Division der vorstehenden Kosten i.H.v. durch das Berechnungsvolumen von 28.458.792 EUR 7.538.200 l/ Woche ergeben sich Kosten je l/ Woche i.H.v. 3,775277 EUR je l/ Wo. Seite 4 3. Gefäßgebühren Unter Berücksichtigung der Dichtewerte des Restabfalls und der Entleerungshäufigkeit ergeben sich die folgenden Restabfallgefäßgebühren ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen: Kosten je Gefäßgröße in l l/ Volumen Äquivalenz- Jahresgebühr wert in EUR Jahresgebühr gerundet zur mtl. Teilbarkeit in EUR 60 l 14tägl. 3,775277 1,00 113,26 113,28 120 l 14tägl. 3,775277 1,01 228,78 228,84 120 l 3,775277 1,00 453,03 453,12 240 l 3,775277 0,83 752,04 752,04 1.100 l 3,775277 0,63 2.616,27 2.616,36 3.000 l 3,775277 0,53 6.002,69 5.000 l 3,775277 0,55 10.382,01 6.002,76 10.382,04 Darüber hinaus wird die Höhe des Transportzuschlages für die Durchführung des Mannschaftstransportes nach § 13 Abs. 1 AbfS (MT = die Abfallbehälter werden von den Mitarbeitern der GSAK vom Standplatz geholt und nach der Entleerung wieder zurückgebracht) für die Behältergrößen MGB 60l bis 240 l berechnet. Aus Gründen der Kostentransparenz wird der Mannschaftstransport für die Restabfallgefäße und die Biotonnen (braune Müllgroßbehälter) separat berechnet. 4. Transportzuschlag Restabfallgefäß Die Kosten von 13.109 1.022.900 EUR dividiert durch die Anzahl von Entleerungen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen Transportzuschlag in Höhe von 78,03 EUR , gerundet zur monatlichen Teilbarkeit auf 78,12 EUR für den Transport pro Jahr bei wöchentlicher Leerung und auf 39,12 EUR für den Transport pro Jahr bei 14-täglicher Leerung. Der Transportzuschlag für das Restabfallgefäß ergibt sich aufgrund der Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung. 5. Transportzuschlag Biotonne Die Kosten von 4.818 78.170 EUR dividiert durch die Anzahl von Biotonnen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen Transportzuschlag in Höhe von 16,32 EUR 16,22 EUR , gerundet zur monatlichen Teilbarkeit auf für den Transport pro Jahr bei 14-täglicher Leerung. Der Transportzuschlag für die Biotonne verringert sich daher marginal gegenüber dem Vorjahr. Ebenso ist aufgrund des Grundsatzes der Leistungsproportionalität für die Unterflurbehälter eine Servicegebühr vergleichbar dem Transportzuschlag festzulegen. Zur Abgeltung der Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, wie die Kosten für die Anschaffung der Behälter, für das Einsammeln und den Transport sowie für die Reinigung und Wartung der Behälter wird folgender Servicezuschlag berechnet: Seite 5 Servicezuschlag UFB für 3 cbm Kosten pro Leerung Restabfall in EUR 5 cbm Kosten pro Leerung wöchentl. 14-tägl. wöchentl. 14-tägl. Behälterkosten pro Jahr inkl. Reparatur und Wartung 1.066,08 20,50 41,00 1.081,11 20,79 41,58 348,14 23,21 23,21 33,85 33,85 43,71 64,21 54,64 75,43 2.272,92 1.669,46 2.841,28 1.961,18 2.272,92 1.669,56 2.841,36 1.961,28 Transportzuschlag UFB Kosten je Tour Servicezuschlag pro Leerung Servicezuschlag pro Jahr 304,62 Servicezuschlag gerundet pro Jahr zur monatlichen Teilbarkeit Bei einem Vergleich der für das Jahr 2017 zu den für das Jahr 2016 festgesetzten Gebührensätzen ergibt sich als Mittelwert bezogen auf die Gebührensätze für die MGB 60l bis 5.000 l eine durchschnittliche Gebührensenkung von rund 1,09 %: Gebührenprognose Gefäßart Gebühr 2016 2017 in EUR in EUR Veränderung in EUR/ a Veränderung in % in EUR pro Monat BT 60 l 14tägl. 113,28 113,28 0,00 0,00% 0,00 BT 120 l 14tägl. 228,84 228,84 0,00 0,00% 0,00 BT 120 l 453,12 453,12 0,00 0,00% 0,00 BT 240 l 752,04 752,04 0,00 0,00% 0,00 MT 60 l 14tägl. 152,40 152,40 0,00 0,00% 0,00 MT 120 l 14tägl. 267,96 267,96 0,00 0,00% 0,00 MT 120 l 531,24 531,24 0,00 0,00% 0,00 MT 240 l 830,16 830,16 0,00 0,00% 0,00 1.100 l 2.616,36 2.616,36 0,00 0,00% 0,00 3.000 l 14tägl. 4.973,28 4.671,00 -302,28 -6,08% -25,19 3.000 l 8.602,80 8.275,68 -327,12 -3,80% -27,26 5.000 l 14tägl. 7.387,32 7.152,36 -234,96 -3,18% -19,58 5.000 l 13.363,92 13.223,40 -140,52 -1,05% -11,71 Mittelwert -1,09% Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2017 sind folgende Gebühreneinnahmen zu erwarten: Seite 6 Gefäßart Gebühr in Zahl der Gebühren- Euro Gefäße einnahmen BT 60 l 14tägl. 113,28 7.610 862.060,80 BT 120 l 14tägl. 228,84 16.337 3.738.559,08 BT 120 l 453,12 7.154 3.241.620,48 BT 240 l 752,04 3.039 2.285.449,56 MT 60 l 14tägl. 152,40 1.030 156.972,00 MT 120 l 14tägl. 267,96 2.381 638.012,76 MT 120 l 531,24 6.667 3.541.777,08 MT 240 l 830,16 4.736 3.931.637,76 1.100 l 2.616,36 4.252 11.124.762,72 3.000 l 14tägl. 4.671,00 0 0,00 3.000 l 8.275,68 4 33.102,72 5.000 l 14tägl. 7.152,36 0 0,00 5.000 l 13.223,40 1 13.223,40 Biotonnen 16,32 4.818 78.629,76 MT Eigenkompostiererabschläge -71.700,00 Gesamteinnahmen 29.574.108,12 Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Überdeckung von 8.058,12 EUR. Eigenkompostierern gemäß § 7 AbfS wird weiterhin auf Anzeige und Nachweis ein Gebührenabschlag in Höhe von 10 % bezogen auf die festgesetzte Gebühr für die Restabfallentsorgung gewährt. II. Gebühren für zusätzliches Biobehälter-Volumen und zusätzliche braune Müllgroßbehälter gemäß § 9 Abs. 4 AbfS Mit der Änderung/Fortschreibung der Abfallsatzung zum 01.01.2005 wurde die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliches „Biobehälter – Volumen“, d.h. die Aufstockung des zur Verfügung gestellten Volumens zur Erfassung von Bioabfällen durch Austausch der vorhandenen 120 l Biotonne gegen eine 240 l – Biotonne gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1 AbfS gegen Gebühr zu beantragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Aufstellung von zusätzlichen braunen Müllgroßbehältern (Biotonnen) gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 2 AbfS gegen Gebühr zu beantragen. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Gebühr sind die auf das Biobehälter-Volumen bzw. die jeweiligen braunen Müllgroßbehälter (Biotonne) bezogenen Jahreskosten für Einsammlung und Transport der Abfälle einschließlich Behältergestellung sowie die Jahreskosten für die Verwertung der über das zusätzliche Volumen bzw. die zusätzlichen Biotonnen erfassten Bioabfallmengen. Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für das Jahr 2017 folgende Kosten: Seite 7 Kostenart Kostenhöhe 1. Sammlung und Behältergestellung 48.924 EUR 2. Kompostierungskosten 136.862 EUR 3. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens 0 EUR Abfallbeseitigung Gebührenrelevante Aufwendungen 185.786 EUR Für das Jahr 2017 werden danach die folgenden zusätzlichen Gefäßzahlen für den Bereich der Biotonne zugrunde gelegt: 120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 90 Stück 240 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 150 Stück Zusatzvolumen 240 l statt 120 l 3.350 Stück Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2017 ist zu entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten der zusätzlichen Bioabfallentsorgung decken, so dass eine Veränderung der zur Zeit gültigen Gebührensätze für das Jahr 2017 nicht erforderlich ist: Biotonne Gebühr in Zahl der Gebühren- Euro Gefäße einnahmen BT 120 l 14-tägl. 95,40 73 6.964,20 MT 120 l 14-tägl. 111,84 17 1.901,28 BT 240 l 14-tägl. 140,04 124 17.364,96 MT 240 l 14-tägl. 156,48 26 4.068,48 BT 120 l 240 l 14-tägl. 44,64 3.051 136.196,64 MT 120 l 240 l 14-tägl. 61,08 299 18.262,92 Gesamteinnahmen 184.758,48 Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 1.027,62 EUR. Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren für die zusätzliche Bioabfallentsorgung auch im Jahr 2017 erhoben. Seite 8