Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:35
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Anlage A
Zur Vorlage Nr. 3313/16
Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4
der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2017
Die zurzeit gültigen Abfallentsorgungsgebühren sind zuletzt in der vom Rat am 10.12.2015
beschlossenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung, die am 01.01.2016 in
Kraft getreten ist, festgesetzt worden.
Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren sind die nach § 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für die Durchführung
der Abfallentsorgung. Hierbei sind die Gebühren so festzusetzen, dass die entstehenden Kosten gedeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Berechnungstabellen teilweise
gerundete Werte verwendet wurden.
I.
Gebühren für die Restabfallsammlung und -entsorgung
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Abfallentsorgung
des Jahres 2017 folgende Kosten:
Kostenart
Kostenhöhe
1. Kosten der GSAK für Einsammlung, Transport sowie
Verwertung bzw. Entsorgung der Abfälle
31.396.140 EUR
2. Kosten der Städtereinigung Gerke GmbH für die
Entsorgung von Grün- und Bioabfällen aus der Biotonne
1.505.703 EUR
3. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der
Gesamtverwaltung für die Abfallentsorgung
4. Kalkulatorische Abschreibung
1.800.251 EUR
50.483 EUR
5. Kalkulatorische Zinsen
4.540 EUR
Zwischensumme gebührenrelevante Aufwendungen
6. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens
Abfallbeseitigung
7. abzüglich sonstige ordentliche Erträge
Gerundete gebührenrelevante Gesamtkosten
34.757.117 EUR
-4.329.000 EUR
-862.070 EUR
29.566.050 EUR
Nach der zum 01.05.1994 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Abfallwirtschaft auf die
Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG (GSAK) erhält diese
für ihre Leistungen die vertraglich festgesetzten Entgelte. Diese beinhalten auch die Kosten
für die Verbrennung des zur Beseitigung anfallenden Restabfalles.
Der in der Kostenart unter Nr. 1 aufgeführte Betrag teilt sich hierbei wie folgt auf:
Seite 1
a) Anteil für die Einsammlung, den Transport sowie
die Verwertung lt. Vertrag
b) Anteil für die Verbrennung von 71.100 t/a Hausabfall und
Sperrmüll auf der Basis eines Selbstkostenfestpreises
16.829.000 EUR
14.567.140 EUR
Die unter Buchstabe a) aufgeführten Kosten der GSAK beinhalten die im Vergleich zum Vorjahr um rund 0,23 % gestiegenen Betriebskosten der GSAK. In dieser Kostenposition enthalten
sind u.a. die Kosten, die durch den Betrieb des eingerichteten Recyclinghofes, der Schadstoffannahmestelle und des Schadstoffmobils entstehen. Des Weiteren sind die Kosten für die getrennte Sammlung von Altkleidern, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie die Kosten, die für
die Einsammlung und Verwertung des kommunalen Anteils am Altpapier entstehen, hier insbesondere die Umsetzung der Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinie sowie des Rundschreibens des BMF vom 01.12.2008 für die Anwendung der Grundsätze über den tauschähnlichen
Umsatz, berücksichtigt.
Die unter Buchstabe b) aufgeführten Kosten der Verbrennung beruhen auf dem im Gesellschafterrat der EGK und EAG am 22.04.2013 jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 beschlossenen
Festpreis von 172,17 EUR/t netto. Auf dieser Basis ergibt sich der Listenpreis für ein Kontingent von 72.001 bis 73.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall,
Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von rund 14.956.408 EUR/a brutto. Für den
Bereich der Abfallentsorgung (Hausabfall und Sperrmüll) wurden anteilig die Kosten für eine
Anliefermenge von 71.100 t berücksichtigt.
Die Kosten für Einsammlung, Transport, Verwertung und Verbrennung der Abfälle für das Jahr
2017 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die
Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am 05.12.2016 erfolgen.
In seiner Sitzung am 11.12.2015 (Vorlage Nr. 2071/15) beschloss der Haupt- und Beschwerdeausschuss der Stadt Krefeld die Vergabe eines Auftrages über Entsorgungsleistungen für Grünund Bioabfälle aus dem Stadtgebiet Krefeld für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum
31.12.2017 mit einmaliger Verlängerungsoption um ein Jahr an die Städtereinigung Gerke
GmbH. Am 22.12.2015 wurde ein entsprechender Vertrag zwischen den Beteiligten abgeschlossen. Bei der Einsammlung und Verwertung der Bioabfälle und der Verwertung der
Grünabfälle wurden die Kosten (siehe Nr. 2) auf Basis dieses Vertrages berücksichtigt, soweit
diese nicht dem Bereich des zusätzlichen Biobehältervolumens bzw. der zusätzlichen braunen
Müllgroßbehälter zuzuordnen sind. Die Kosten für die zusätzliche Biobehälterentsorgung
(braune Tonne) wurden zur Berechnung der separaten Gebührensätze unter II. (siehe unten)
herausgerechnet.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und –erhebung, Satzungsrecht, Überwachung der beauftragten Dritten, Veranlagung sowie Abfallwirtschaftsplanung
und Abfallberatung werden weiterhin durch den Fachbereich Umwelt wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Leistungen der Gesamtverwaltung wie vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften in Anspruch nimmt. Die hierfür entstehenden Kosten sind in Nr. 3 der Kostenarten dargestellt und entsprechen den Haushaltsplanungen für das Jahr 2017.
Seite 2
Neben diesen beiden Kostenarten entstehen die in der Kostenart Nr. 4 und 5 aufgeführten
kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die aus Abfallgebühren zu finanzieren sind.
Darüber hinaus erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung in Höhe von insgesamt 4.329.000 EUR (Nr. 6).
Ebenfalls wurden Erträge aus der Alttextil-, Papier- und Elektroaltgeräteverwertung sowie
sonstige Erträge (Nr. 7) gebührenmindernd berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Restabfallgebühren ist neben dem bereitgestellten Volumen, die sich aus der jeweiligen Gefäßgröße ergebende unterschiedliche Dichte des
Abfalls.
Als Grundlage für die Festlegung der Äquivalenzwerte aller Gefäßarten nach § 8 Abs. 1 AbfS
werden weiterhin die Untersuchungsergebnisse des abfallwirtschaftlichen Gutachtens vom
Witzenhausen-Institut aus September 2015 verwendet.
Die notwendige Ermittlung des bereitzustellenden Gefäßvolumens im Jahr 2017 erfolgt auf
der Basis der Anzahl der im Jahr 2016 durchgeführten Gefäßentleerungen.
Für das Jahr 2017 werden danach die folgenden wöchentlichen Entleerungszahlen zu Grunde
gelegt:
60 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
4.320 Leerungen
120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
9.360 Leerungen
120 l Müllgroßbehälter
13.821 Leerungen
240 l Müllgroßbehälter
7.775 Leerungen
1.100 l Müllgroßbehälter
4.252 Leerungen
3.000 l Unterflurbehälter
4 Leerungen
5.000 l Unterflurbehälter
1 Leerungen
Unter Beachtung der anzuwendenden Äquivalenzwerte vom Witzenhausen-Institut sowie der
Berücksichtigung der Eigenkompostiererabschläge ergibt sich das im Folgenden aufgeführte
Berechnungsvolumen, das als Grundlage zur Ermittlung der Jahresgebühr für die Restabfallbehälter dient:
Seite 3
Wöchentl.
davon ent-
Bereitgestelltes
Leerungen
fallen auf
Volumen in
ab
l/ Woche
01.01.2017
Berechnungs-
Eigenkom- Gesamtes Äquivalenz- volumen in
postierer
Volumen
wert
l/ Woche
60 l 14-tägl.
4.320
368
256.995
1,0000
257.000
120 l 14-tägl.
9.360
721
1.114.548
1,0100
1.125.700
120 l
13.821
418
1.653.504
1,0000
1.653.510
240 l
7.775
1.863.936
0,8300
1.547.070
1.100 l
4.252
86
12
4.675.880
0,6300
2.945.810
3.000 l
4
0
12.000
0,5300
6.360
5.000 l
1
0
5.000
0,5500
2.750
Gesamtes Berechnungsvolumen
7.538.200
Unter Berücksichtigung der ermittelten gebührenrelevanten Gesamtkosten sowie des oben
genannten Volumens ergeben sich aus den folgenden Berechnungen die Gebühren für die
jeweiligen Gefäßgrößen.
Um eine problemlose finanztechnische Abwicklung der Benutzungsgebühren zu gewährleisten, werden die Gebührensätze im Hinblick auf eine monatliche Teilbarkeit gerundet, so dass
keine monatlichen Rundungsdifferenzen mehr auftreten.
1. Kostenbasis für die Gefäßgebühren
Gebührenrelevante Kosten
29.566.050 EUR
abzüglich Kosten Mannschaftstransport Restabfallgefäße -1.022.900 EUR
abzüglich Kosten für Service Unterflurbehälter
abzüglich Kosten Mannschaftstransport Biotonnen
Grundlage zur Berechnung der Gefäßgebühren
-6.188 EUR
-78.170 EUR
28.458.792 EUR
2. Gebühren je l/ Woche
Aus der Division der vorstehenden Kosten i.H.v.
durch das Berechnungsvolumen von
28.458.792 EUR
7.538.200 l/ Woche
ergeben sich Kosten je l/ Woche i.H.v.
3,775277 EUR je l/ Wo.
Seite 4
3. Gefäßgebühren
Unter Berücksichtigung der Dichtewerte des Restabfalls und der Entleerungshäufigkeit ergeben
sich die folgenden Restabfallgefäßgebühren ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen:
Kosten je
Gefäßgröße in l
l/ Volumen
Äquivalenz- Jahresgebühr
wert
in EUR
Jahresgebühr gerundet zur
mtl. Teilbarkeit in EUR
60 l 14tägl.
3,775277
1,00
113,26
113,28
120 l 14tägl.
3,775277
1,01
228,78
228,84
120 l
3,775277
1,00
453,03
453,12
240 l
3,775277
0,83
752,04
752,04
1.100 l
3,775277
0,63
2.616,27
2.616,36
3.000 l
3,775277
0,53
6.002,69
5.000 l
3,775277
0,55
10.382,01
6.002,76
10.382,04
Darüber hinaus wird die Höhe des Transportzuschlages für die Durchführung des Mannschaftstransportes nach § 13 Abs. 1 AbfS (MT = die Abfallbehälter werden von den Mitarbeitern der GSAK vom Standplatz geholt und nach der Entleerung wieder zurückgebracht) für die
Behältergrößen MGB 60l bis 240 l berechnet. Aus Gründen der Kostentransparenz wird der
Mannschaftstransport für die Restabfallgefäße und die Biotonnen (braune Müllgroßbehälter)
separat berechnet.
4. Transportzuschlag Restabfallgefäß
Die Kosten von
13.109
1.022.900 EUR dividiert durch die Anzahl von
Entleerungen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen
Transportzuschlag in Höhe von
78,03 EUR , gerundet zur monatlichen Teilbarkeit auf
78,12 EUR
für den Transport pro Jahr bei wöchentlicher Leerung und auf
39,12 EUR
für den Transport pro Jahr bei 14-täglicher Leerung.
Der Transportzuschlag für das Restabfallgefäß ergibt sich aufgrund der Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung.
5. Transportzuschlag Biotonne
Die Kosten von
4.818
78.170 EUR dividiert durch die Anzahl von
Biotonnen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen
Transportzuschlag in Höhe von
16,32 EUR
16,22 EUR , gerundet zur monatlichen Teilbarkeit auf
für den Transport pro Jahr bei 14-täglicher Leerung.
Der Transportzuschlag für die Biotonne verringert sich daher marginal gegenüber dem Vorjahr.
Ebenso ist aufgrund des Grundsatzes der Leistungsproportionalität für die Unterflurbehälter
eine Servicegebühr vergleichbar dem Transportzuschlag festzulegen. Zur Abgeltung der Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, wie die Kosten für
die Anschaffung der Behälter, für das Einsammeln und den Transport sowie für die Reinigung
und Wartung der Behälter wird folgender Servicezuschlag berechnet:
Seite 5
Servicezuschlag UFB für
3 cbm
Kosten pro Leerung
Restabfall in EUR
5 cbm
Kosten pro Leerung
wöchentl. 14-tägl.
wöchentl.
14-tägl.
Behälterkosten pro Jahr
inkl. Reparatur und Wartung
1.066,08
20,50
41,00 1.081,11
20,79
41,58
348,14
23,21
23,21
33,85
33,85
43,71
64,21
54,64
75,43
2.272,92
1.669,46
2.841,28
1.961,18
2.272,92
1.669,56
2.841,36
1.961,28
Transportzuschlag UFB
Kosten je Tour
Servicezuschlag pro Leerung
Servicezuschlag pro Jahr
304,62
Servicezuschlag gerundet pro Jahr
zur monatlichen Teilbarkeit
Bei einem Vergleich der für das Jahr 2017 zu den für das Jahr 2016 festgesetzten Gebührensätzen ergibt sich als Mittelwert bezogen auf die Gebührensätze für die MGB 60l bis 5.000 l
eine durchschnittliche Gebührensenkung von rund 1,09 %:
Gebührenprognose
Gefäßart
Gebühr 2016
2017
in EUR
in EUR
Veränderung
in EUR/ a
Veränderung
in %
in EUR pro Monat
BT
60 l 14tägl.
113,28
113,28
0,00
0,00%
0,00
BT
120 l 14tägl.
228,84
228,84
0,00
0,00%
0,00
BT
120 l
453,12
453,12
0,00
0,00%
0,00
BT
240 l
752,04
752,04
0,00
0,00%
0,00
MT
60 l 14tägl.
152,40
152,40
0,00
0,00%
0,00
MT
120 l 14tägl.
267,96
267,96
0,00
0,00%
0,00
MT
120 l
531,24
531,24
0,00
0,00%
0,00
MT
240 l
830,16
830,16
0,00
0,00%
0,00
1.100 l
2.616,36
2.616,36
0,00
0,00%
0,00
3.000 l 14tägl.
4.973,28
4.671,00
-302,28
-6,08%
-25,19
3.000 l
8.602,80
8.275,68
-327,12
-3,80%
-27,26
5.000 l 14tägl.
7.387,32
7.152,36
-234,96
-3,18%
-19,58
5.000 l
13.363,92
13.223,40
-140,52
-1,05%
-11,71
Mittelwert
-1,09%
Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2017 sind folgende Gebühreneinnahmen zu erwarten:
Seite 6
Gefäßart
Gebühr in
Zahl der
Gebühren-
Euro
Gefäße
einnahmen
BT
60 l 14tägl.
113,28
7.610
862.060,80
BT
120 l 14tägl.
228,84
16.337
3.738.559,08
BT
120 l
453,12
7.154
3.241.620,48
BT
240 l
752,04
3.039
2.285.449,56
MT
60 l 14tägl.
152,40
1.030
156.972,00
MT
120 l 14tägl.
267,96
2.381
638.012,76
MT
120 l
531,24
6.667
3.541.777,08
MT
240 l
830,16
4.736
3.931.637,76
1.100 l
2.616,36
4.252
11.124.762,72
3.000 l 14tägl.
4.671,00
0
0,00
3.000 l
8.275,68
4
33.102,72
5.000 l 14tägl.
7.152,36
0
0,00
5.000 l
13.223,40
1
13.223,40
Biotonnen
16,32
4.818
78.629,76
MT
Eigenkompostiererabschläge
-71.700,00
Gesamteinnahmen
29.574.108,12
Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Überdeckung von 8.058,12 EUR.
Eigenkompostierern gemäß § 7 AbfS wird weiterhin auf Anzeige und Nachweis ein Gebührenabschlag in Höhe von 10 % bezogen auf die festgesetzte Gebühr für die Restabfallentsorgung
gewährt.
II.
Gebühren für zusätzliches Biobehälter-Volumen und zusätzliche braune Müllgroßbehälter gemäß § 9 Abs. 4 AbfS
Mit der Änderung/Fortschreibung der Abfallsatzung zum 01.01.2005 wurde die Möglichkeit
eingeräumt, zusätzliches „Biobehälter – Volumen“, d.h. die Aufstockung des zur Verfügung
gestellten Volumens zur Erfassung von Bioabfällen durch Austausch der vorhandenen 120 l Biotonne gegen eine 240 l – Biotonne gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1 AbfS gegen Gebühr zu
beantragen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Aufstellung von zusätzlichen braunen Müllgroßbehältern (Biotonnen) gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 2 AbfS gegen Gebühr zu beantragen.
Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Gebühr sind die auf das Biobehälter-Volumen
bzw. die jeweiligen braunen Müllgroßbehälter (Biotonne) bezogenen Jahreskosten für Einsammlung und Transport der Abfälle einschließlich Behältergestellung sowie die Jahreskosten
für die Verwertung der über das zusätzliche Volumen bzw. die zusätzlichen Biotonnen erfassten Bioabfallmengen.
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für das Jahr 2017 folgende Kosten:
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Kostenart
Kostenhöhe
1. Sammlung und Behältergestellung
48.924 EUR
2. Kompostierungskosten
136.862 EUR
3. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens
0 EUR
Abfallbeseitigung
Gebührenrelevante Aufwendungen
185.786 EUR
Für das Jahr 2017 werden danach die folgenden zusätzlichen Gefäßzahlen für den Bereich der
Biotonne zugrunde gelegt:
120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
90 Stück
240 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
150 Stück
Zusatzvolumen 240 l statt 120 l
3.350 Stück
Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2017 ist zu
entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten der zusätzlichen Bioabfallentsorgung
decken, so dass eine Veränderung der zur Zeit gültigen Gebührensätze für das Jahr 2017 nicht
erforderlich ist:
Biotonne
Gebühr in
Zahl der
Gebühren-
Euro
Gefäße
einnahmen
BT
120 l 14-tägl.
95,40
73
6.964,20
MT
120 l 14-tägl.
111,84
17
1.901,28
BT
240 l 14-tägl.
140,04
124
17.364,96
MT
240 l 14-tägl.
156,48
26
4.068,48
BT 120 l 240 l 14-tägl.
44,64
3.051
136.196,64
MT 120 l 240 l 14-tägl.
61,08
299
18.262,92
Gesamteinnahmen
184.758,48
Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 1.027,62 EUR.
Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren für die zusätzliche Bioabfallentsorgung auch im Jahr 2017 erhoben.
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