Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:35
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Inhalt der Datei
Anlage B
Zur Vorlage Nr. 3313/16
13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der
Stadt Krefeld (GebSAbf) vom 11.12.2003
Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am
aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1
Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S.
712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666),
der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG-)vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) sowie der Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS)
vom 11.12.2003 in der aktuellen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen:
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 335 - 336) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 388) wird unter Fortgeltung der Satzungsregelungen im Übrigen wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Gebührenpflichtig für die gemäß §4 zu entrichtenden Gebühren sind die Eigentümer
der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt
Erbbauberechtigte, derjenige, der ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche Gewalt
über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung
auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im
Sinne von §39 Abgabenordnung), Nießbraucher, Wohnungsberechtigte (§1093 BGB)
und Dauerwohnungsberechtigte. Mehrere Beteiligte sind Gesamtschuldner.
Wohnungs- und Teileigentümer sind Gesamtschuldner hinsichtlich der durch den Anschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung entstehenden Gebühren.
Artikel 2
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von
Abfall zur Beseitigung beträgt:
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1. Für
60 l MGB rot bei Benutzertransport
113,28 EUR
2. Für
60 l MGB rot bei Mannschaftstransport
152,40 EUR
3. Für 120 l MGB rot bei Benutzertransport
228,84 EUR
4. Für 120 l MGB rot bei Mannschaftstransport
267,96 EUR
5. Für 120 l MGB bei Benutzertransport
453,12 EUR
6. Für 120 l MGB bei Mannschaftstransport
531,24 EUR
7. Für 240 l MGB bei Benutzertransport
752,04 EUR
8. Für 240 l MGB bei Mannschaftstransport
830,16 EUR
9. Für 1.100 l MGB
2.616,36 EUR
10. Für 3.000 l UFB bei 14täglicher Leerung
4.671,00 EUR
11. Für 3.000 l UFB
8.275,68 EUR
12. Für 5.000 l UFB bei 14täglicher Leerung
7.152,36 EUR
13. Für 5.000 l UFB
13.223,40 EUR
Artikel 3
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
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