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Verwaltungsvorlage (13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
304 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:35
Verwaltungsvorlage (13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003) Verwaltungsvorlage (13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003) Verwaltungsvorlage (13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003) Verwaltungsvorlage (13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003) Verwaltungsvorlage (13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 02.12.2016 Nr. 3313 /16/1 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 08.12.2016 Betreff 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 Beschlussentwurf: 1. Die Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2017 wird in der als Anlage A beigefügten Fassung zur Kenntnis genommen. 2. Die 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld (GebSAbf) wird gemäß Anlage B beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3313 /16/1 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Verwaltung schlägt aufgrund der allgemein zu erwartenden Kostenänderungen und aufgrund anderer notwendiger Anpassungen folgende Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld (GebSAbf) vor: Aus der als Anlage A beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergeben sich die Veränderungen der Gebührensätze (§ 4 Abs. 2 GebSAbf) für die Behälter von Abfällen zur Beseitigung. Die Gebührenbedarfsberechnung ist ausdrücklicher Bestandteil dieser Vorlage. Auf die dort aufgeführten näheren Erläuterungen zur Ermittlung der Gebühren für das Jahr 2017 wird im Einzelnen verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei den ausgewiesenen kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz von 6,52 % gerechnet wurde. Im Rahmen einer Synopse werden die Änderungen und die alte Fassung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld gegenübergestellt. Die Änderungen sind in Fettdruck dargestellt. Alte Fassung Neue Fassung §2 Gebührenschuldner (1) Gebührenpflichtig für die gemäß §4 zu entrichtenden Gebühren sind die Eigentümer der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Wohnungsberechtigte (§1093 BGB) und Dauerwohnungsberechtigte. Mehrere Beteiligte sind Gesamtschuldner. Wohnungs- und Teileigentümer sind Gesamtschuldner hinsichtlich der durch den Anschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung entstehenden Gebühren. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Gebührenpflichtig für die gemäß §4 zu entrichtenden Gebühren sind die Eigentümer der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, derjenige, der ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im Sinne von §39 Abgabenordnung), Nießbraucher, Wohnungsberechtigte (§1093 BGB) und Dauerwohnungsberechtigte. Mehrere Beteiligte sind Gesamtschuldner. Wohnungs- und Teileigentümer sind Gesamtschuldner hinsichtlich der durch den Anschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung entstehenden Gebühren. §4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Begründung Seite 3 (2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. (2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Ab- 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Abfall zur Beseitigung beträgt: fall zur Beseitigung beträgt: 1. Für 60 l MGB rot bei Benutzertransport 2. Für 60 l MGB rot bei Mannschaftstransport 3. Für 120 l MGB rot bei Benutzertransport 4. Für 120 l MGB rot bei Mannschaftstransport 5. Für 120 l MGB bei Benutzertransport 6. Für 120 l MGB bei Mannschaftstransport 7. Für 240 l MGB bei Benutzertransport 8. Für 240 l MGB bei Mannschaftstransport 9. Für 1.100 l MGB 10. Für 3.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 11. Für 3.000 l UFB 12. Für 5.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 13. Für 5.000 l UFB 113,28 EUR 152,40 EUR 228,84 EUR 267,96 EUR 453,12 EUR 531,24 EUR 752,04 EUR 830,16 EUR 2.616,36 EUR 4.973,28 EUR 8.602,80 EUR 7.387,32 EUR 13.363,92 EUR 1. Für 60 l MGB rot bei Benutzertransport 2. Für 60 l MGB rot bei Mannschaftstransport 3. Für 120 l MGB rot bei Benutzertransport 4. Für 120 l MGB rot bei Mannschaftstransport 5. Für 120 l MGB bei Benutzertransport 6. Für 120 l MGB bei Mannschaftstransport 7. Für 240 l MGB bei Benutzertransport 8. Für 240 l MGB bei Mannschaftstransport 9. Für 1.100 l MGB 10. Für 3.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 11. Für 3.000 l UFB 12. Für 5.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 13. Für 5.000 l UFB 113,28 EUR 152,40 EUR 228,84 EUR 267,96 EUR 453,12 EUR 531,24 EUR 752,04 EUR 830,16 EUR 2.616,36 EUR 4.671,00 EUR 8.275,68 EUR 7.152,36 EUR 13.223,40 EUR Erläuterung: Zu Punkt 1.: Aus Praktikabilitätsgründen soll auch der wirtschaftliche Eigentümer, also derjenige, der ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im Sinne von §39 Abgabenordnung) als Gebührenschuldner herangezogen werden können. Zu Punkt 2.: Zum 01.01.2016 erfolgte die Einführung von 3 m³ bzw. 5 m³ großen Unterflurbehältern mit wöchentlicher und 14täglicher Entleerung (§ 8 Abs. 1 i.V.m § 13 AbfS). Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnen Erfahrungswerte ist eine Anpassung der entsprechenden Gebührensätze für diese Unterflurbehälter mit wöchentlicher und 14täglicher Entleerung erforderlich. Die Gebührensätze für die übrigen Gefäßgrößen bleiben unverändert. Die Höhe der jeweiligen Gebührensätze ergibt sich aus der Gebührenbedarfsplanung. Begründung Begründung /1-Vorlage: Es musste eine notwendige redaktionelle Änderung in Anlage B vorgenommen werden. Seite 4