Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:35
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 01.12.2014
Nr.
783 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 402 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
17.12.2014
Betreff
Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016
Beschlussentwurf:
Die Zahl der Eingangsklassen in den städtischen Grundschulen wird für das Schuljahr 2015/2016 entsprechend der beigefügten Tabelle („Eingangsklassen“) festgelegt (§46 Abs. 3 SchulG). Für die Grundschulen
des Gemeinsamen Lernens werden zusätzlich die maximal zur Verfügung stehenden Plätze aufgrund besonderer Lernbedingungen auf 25 pro Eingangsklasse festgelegt. Über die Verteilung in die Eingangsklassen innerhalb der maximalen Kapazität entscheidet die Schulleitung.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 783 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Abweisungen/
freie Plätze
Plätze
Max.
Klassengröße
Eingangsklassen
Anmeldungen
Schule
Gemeinsames
Lernen
Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens der städtischen Grundschulen schlägt die Verwaltung die folgende Verteilung von Eingangsklassen im Rahmen der kommunalen Klassenrichtzahl vor.
Gemeinsschaftsgrundschulen
Forstwaldschule, Bellenweg
Bismarckschule, Bismarckstraße
Astrid-Lindgren-Schule, Bonhoefferstraße
x
Teilstandort Amerner Straße
Buchenschule, Buchenstraße (Ü)
x
Buscher Holzweg
Grotenburg-Schule, Eichendorffstraße
Brüder-Grimm-Schule, Freiligrathstraße
x
Geschwister-Scholl-Schule, Fungendonk
Lindenschule, Gießerpfad
x
Jahnschule, Girmesdyk
x
Regenbogenschule, Gladbacher Straße (1+2 Ü)
x
Mosaikschule, Hofstraße
x
Teilstandort Felbelstraße
Horkesgath
x
Teilstandort Kempener Allee
Pestalozzischule, Hülser Straße (1+2 Ü)
Paul-Gerhardt-Schule, Joseph-Görres-Straße
x
Johansenschule, Kohlplatzweg
x
Südschule, Kölner Straße (Ü)
x
Heinrichsschule, Körnerstraße
x
Mariannenschule, Mariannenstraße
x
Schule an Haus Rath, Neukirchener Straße
x
Schönwasserschule, Thielenstraße (1+2 Ü)
Wimmersweg
Teilstandort Vulkanstraße
x
25
66
28
47
39
56
128
49
61
49
91
39
43
25
82
29
40
54
36
87
36
41
29
52
54
37
1
3
29
27
29
81
4
15
3
25
75
0
3
2
4
2
3
2
3
2
25
28
26
25
27
25
25
25
75
56
104
50
81
50
75
50
36
0
-24
1
20
1
-16
11
4
25
100
32
5
25
125
14
2
2
2
3
2
3
2
2
26
25
25
25
25
25
25
26
52
50
50
75
50
75
50
52
12
-4
14
-12
14
34
21
0
5
25
125
34
110
55
59
69
65
71
1752
135
4
2
3
2
3
2
77
3
26
28
27
28
27
28
104
56
81
56
81
56
1964
212
-6
1
22
-13
16
-15
katholische Grundschulen
Josefschule, An der Josefkirche
St.-Michael-Schule, Gießerpfad
Grundschule an der Burg, Herrenweg
Grundschule Königshof, Oberbruchstraße
Sollbrüggenschule, Sollbrüggenstraße
Edith-Stein-Schule, Traarer Straße
Insgesamt
noch offen
Begründung
Seite 3
1. Kommunale Klassenrichtzahl
Mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13.11.2012 wurde das Instrument der kommunalen Klassenrichtzahl eingeführt (§ 46 (3) und §93 (2) SchulG), das durch die entsprechende Rechtsverordnung zu
§93 ausgestaltet wurde.
Der Schulträger entscheidet demnach über die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen in seinem Gemeindegebiet und deren Verteilung auf die Schulen und Teilstandorte. Die Zahl der in einer Kommune nach
den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt gebildeten Eingangsklassen kann die kommunale Klassenrichtzahl unter-, jedoch nicht überschreiten. Demnach muss der Schulträger bis zum 15.01. eines jeden Jahres die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen in der Grundschule ermitteln und über die Verteilung dieser Klassen an die Grundschulen entscheiden. Zur Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl
wird die Zahl der zu erwartenden Schulneulinge durch 23 geteilt, das Ergebnis wird nach bestimmten
Regeln gerundet sowie in Großstädten mit mehr als 60 Eingangsklassen um eins reduziert. Schulen mit
jahrgangsübergreifenden Klassen werden entsprechend berücksichtigt.
Die kommunale Klassenrichtzahl in Krefeld für das Schuljahr 2015/16 beträgt demzufolge 80 Klassen.
2. Vorschriften zur Klassenbildung
Hinsichtlich der Klassenbildung ist zu berücksichtigen, dass durch die Rechtsverordnung zu §93 de facto
Klassenbildungskorridore eingeführt wurden, die im Ergebnis dazu führen, dass die Obergrenzen in den
Eingangsklassen kleiner werden, je größer eine Schule ist (dies ist berücksichtigt in der Tabellenspalte
„Vorschlag max. Klassengröße):
-
eine Klasse: bis zu 29 Kinder
zwei Klassen: bis zu 28 Kinder pro Klasse (56 gesamt)
drei Klassen: bis zu 27 Kinder pro Klasse (81 gesamt)
vier Klassen: bis zu 26 Kinder pro Klasse (104 gesamt)
fünf und mehr Klassen: bis zu 25 Kinder pro Klasse (125, 150 … gesamt)
3. Begrenzung der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zur Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens
Unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl sowie unter Berücksichtigung der Vorschriften für die
Klassengrößen kann der Schulträger außerdem nach §46 (3) die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen. Die Begrenzung kann sich auf eine Grundschule, aber
auch auf mehrere Grundschulen beziehen.
Gründe für eine Begrenzung der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler können sein:
•
•
Besondere Lernbedingungen, wie
• Integration
• Inklusion
• Soziale Brennpunkte
Bauliche Gegebenheiten
Im Vorschlag der Verwaltung ist in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht für Grundschulen diese
Möglichkeit zum ersten Mal eingeflossen. Es wird vorgeschlagen, eine Kapazitätsbegrenzung an allen
Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen festzulegen, um damit den besonderen Bedingungen inklusiver
Grundschulen Rechnung tragen zu können. Konkret ist vorgesehen, an diesen Schulen (siehe Kennzeichnung in der Tabelle) eine Obergrenze von 25 Kindern in den Eingangsklassen einzuführen. Insgesamt führt
Begründung
Seite 4
die Einführung der Obergrenze im Resultat nur zu minimalen Veränderungen, garantiert allerdings, dass
die Klassen im Gemeinsamen Unterricht relativ klein starten.
4. Konsequenzen für das Anmeldeverfahren 2015/16
Im Rahmen der Aufnahmekapazitäten entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung über die
Aufnahme. Die unten aufgeführten Schulen müssen aus Kapazitätsgründen abweisen. An den als Alternative genannten Schulen sind allerdings ausreichende Aufnahmekapazitäten vorhanden. Durch die Verteilung weiterer Klassen innerhalb der kommunalen Klassenrichtzahl konnten an einigen Schulen noch Plätze im Umfang von mehr als einer Klassenstärke geschaffen werden. Dies betrifft vor allem die Innenstadtschulen (Mariannenschule, Mosaikschule, Buchenschule), die erfahrungsgemäß noch Kinder aufnehmen,
die im Anmeldeverfahren nicht angemeldet worden sind. Außerdem wurden Schulen berücksichtigt, die
sich in der Nähe von abweisenden Schulen (Schule an Haus Rath, GGS Wimmersweg) befinden, und weitere Raumkapazitäten zur Bildung von Eingangsklassen vorhalten.
Grotenburg-Schule (24 Abweisungen)
Alternativen im Umkreis: Sollbrüggenschule (16 Plätze), Bismarckschule (15 Plätze),
außerdem einige Doppelanmelder der Waldorfschule
Jahnschule (16 Abweisungen)
Alternativen im Umkreis: Bismarckschule (15 Plätze), Mosaikschule (32 Plätze),
Pestalozzischule (12 Plätze), GGS Horkesgath (14 Plätze)
Paul-Gerhardt-Schule (4 Abweisungen)
Alternativen im Umkreis: Heinrichsschule (14 Plätze), Johansenschule (14 Plätze),
Sollbrüggenschule (16 Plätze)
Südschule (12 Abweisungen)
Alternativen im Umkreis: GGS Wimmersweg (34 Plätze)
Josefschule (6 Abweisungen)
Alternativen im Umkreis: Buchenschule (36 Plätze), Mariannenschule (34 Plätze),
Mosaikschule (32 Plätze), GGS Horkesgath (14 Plätze)
Alternativen Kath. Grundschulen: Grundschule an der Burg (22 Plätze),
Sollbrüggenschule (16 Plätze)
Grundschule Königshof (13 Abweisungen)
Alternativen im Umkreis: Geschwister-Scholl-Schule (20 Plätze), GGS Wimmersweg (34 Plätze), Mariannenschule (34 Plätze), Buchenschule (36 Plätze), Regenbogenschule (11 Plätze)
Alternativen Kath. Grundschulen: Grundschule an der Burg (22 Plätze),
Sollbrüggenschule (16 Plätze)
Edith-Stein-Schule (15 Abweisungen)
Alternativen im Umkreis: Heinrichsschule (14 Plätze), Schule an Haus Rath (21 Plätze),
Sollbrüggenschule (16 Plätze), Johansenschule (14 Plätze)
Alternativen Kath. Grundschulen: Grundschule an der Burg (22 Plätze),
Sollbrüggenschule (16 Plätze)
Zur Bildung der Eingangsklassen an der Mariannenschule ist die Ausweitung der Schule auf ein weiteres
Schulgebäude notwendig. Da die Schule in ihrem Gebäude Mariannenstraße 29 sehr beengt ist, wird für
die Realisierung seitens der Verwaltung eine weitere Vorlage in die politischen Gremien eingebracht, die
Begründung
Seite 5
das Gebäude der Comeniusschule, ebenfalls an der Mariannenstraße (Hausnummer 97/107), als Nebengebäude der Mariannenschule vorsieht.
Dadurch ginge das Gebäude der Comeniusschule, welche laut Vorlage 581/14 zum 1.8.2015 geschlossen
werden soll, in eine Anschlussnutzung über.