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Verwaltungsvorlage (Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
445 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:35
Verwaltungsvorlage (Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016) Verwaltungsvorlage (Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016) Verwaltungsvorlage (Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016) Verwaltungsvorlage (Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016) Verwaltungsvorlage (Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016) Verwaltungsvorlage (Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 01.12.2014 Nr. 783 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 402 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule und Weiterbildung 17.12.2014 Betreff Festlegung Aufnahmerahmen für die städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2015/2016 Beschlussentwurf: Die Zahl der Eingangsklassen in den städtischen Grundschulen wird für das Schuljahr 2015/2016 entsprechend der beigefügten Tabelle („Eingangsklassen“) festgelegt (§46 Abs. 3 SchulG). Für die Grundschulen des Gemeinsamen Lernens werden zusätzlich die maximal zur Verfügung stehenden Plätze aufgrund besonderer Lernbedingungen auf 25 pro Eingangsklasse festgelegt. Über die Verteilung in die Eingangsklassen innerhalb der maximalen Kapazität entscheidet die Schulleitung. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 783 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Abweisungen/ freie Plätze Plätze Max. Klassengröße Eingangsklassen Anmeldungen Schule Gemeinsames Lernen Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens der städtischen Grundschulen schlägt die Verwaltung die folgende Verteilung von Eingangsklassen im Rahmen der kommunalen Klassenrichtzahl vor. Gemeinsschaftsgrundschulen Forstwaldschule, Bellenweg Bismarckschule, Bismarckstraße Astrid-Lindgren-Schule, Bonhoefferstraße x Teilstandort Amerner Straße Buchenschule, Buchenstraße (Ü) x Buscher Holzweg Grotenburg-Schule, Eichendorffstraße Brüder-Grimm-Schule, Freiligrathstraße x Geschwister-Scholl-Schule, Fungendonk Lindenschule, Gießerpfad x Jahnschule, Girmesdyk x Regenbogenschule, Gladbacher Straße (1+2 Ü) x Mosaikschule, Hofstraße x Teilstandort Felbelstraße Horkesgath x Teilstandort Kempener Allee Pestalozzischule, Hülser Straße (1+2 Ü) Paul-Gerhardt-Schule, Joseph-Görres-Straße x Johansenschule, Kohlplatzweg x Südschule, Kölner Straße (Ü) x Heinrichsschule, Körnerstraße x Mariannenschule, Mariannenstraße x Schule an Haus Rath, Neukirchener Straße x Schönwasserschule, Thielenstraße (1+2 Ü) Wimmersweg Teilstandort Vulkanstraße x 25 66 28 47 39 56 128 49 61 49 91 39 43 25 82 29 40 54 36 87 36 41 29 52 54 37 1 3 29 27 29 81 4 15 3 25 75 0 3 2 4 2 3 2 3 2 25 28 26 25 27 25 25 25 75 56 104 50 81 50 75 50 36 0 -24 1 20 1 -16 11 4 25 100 32 5 25 125 14 2 2 2 3 2 3 2 2 26 25 25 25 25 25 25 26 52 50 50 75 50 75 50 52 12 -4 14 -12 14 34 21 0 5 25 125 34 110 55 59 69 65 71 1752 135 4 2 3 2 3 2 77 3 26 28 27 28 27 28 104 56 81 56 81 56 1964 212 -6 1 22 -13 16 -15 katholische Grundschulen Josefschule, An der Josefkirche St.-Michael-Schule, Gießerpfad Grundschule an der Burg, Herrenweg Grundschule Königshof, Oberbruchstraße Sollbrüggenschule, Sollbrüggenstraße Edith-Stein-Schule, Traarer Straße Insgesamt noch offen Begründung Seite 3 1. Kommunale Klassenrichtzahl Mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13.11.2012 wurde das Instrument der kommunalen Klassenrichtzahl eingeführt (§ 46 (3) und §93 (2) SchulG), das durch die entsprechende Rechtsverordnung zu §93 ausgestaltet wurde. Der Schulträger entscheidet demnach über die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen in seinem Gemeindegebiet und deren Verteilung auf die Schulen und Teilstandorte. Die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt gebildeten Eingangsklassen kann die kommunale Klassenrichtzahl unter-, jedoch nicht überschreiten. Demnach muss der Schulträger bis zum 15.01. eines jeden Jahres die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen in der Grundschule ermitteln und über die Verteilung dieser Klassen an die Grundschulen entscheiden. Zur Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Zahl der zu erwartenden Schulneulinge durch 23 geteilt, das Ergebnis wird nach bestimmten Regeln gerundet sowie in Großstädten mit mehr als 60 Eingangsklassen um eins reduziert. Schulen mit jahrgangsübergreifenden Klassen werden entsprechend berücksichtigt. Die kommunale Klassenrichtzahl in Krefeld für das Schuljahr 2015/16 beträgt demzufolge 80 Klassen. 2. Vorschriften zur Klassenbildung Hinsichtlich der Klassenbildung ist zu berücksichtigen, dass durch die Rechtsverordnung zu §93 de facto Klassenbildungskorridore eingeführt wurden, die im Ergebnis dazu führen, dass die Obergrenzen in den Eingangsklassen kleiner werden, je größer eine Schule ist (dies ist berücksichtigt in der Tabellenspalte „Vorschlag max. Klassengröße): - eine Klasse: bis zu 29 Kinder zwei Klassen: bis zu 28 Kinder pro Klasse (56 gesamt) drei Klassen: bis zu 27 Kinder pro Klasse (81 gesamt) vier Klassen: bis zu 26 Kinder pro Klasse (104 gesamt) fünf und mehr Klassen: bis zu 25 Kinder pro Klasse (125, 150 … gesamt) 3. Begrenzung der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zur Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens Unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl sowie unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Klassengrößen kann der Schulträger außerdem nach §46 (3) die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen. Die Begrenzung kann sich auf eine Grundschule, aber auch auf mehrere Grundschulen beziehen. Gründe für eine Begrenzung der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler können sein: • • Besondere Lernbedingungen, wie • Integration • Inklusion • Soziale Brennpunkte Bauliche Gegebenheiten Im Vorschlag der Verwaltung ist in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht für Grundschulen diese Möglichkeit zum ersten Mal eingeflossen. Es wird vorgeschlagen, eine Kapazitätsbegrenzung an allen Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen festzulegen, um damit den besonderen Bedingungen inklusiver Grundschulen Rechnung tragen zu können. Konkret ist vorgesehen, an diesen Schulen (siehe Kennzeichnung in der Tabelle) eine Obergrenze von 25 Kindern in den Eingangsklassen einzuführen. Insgesamt führt Begründung Seite 4 die Einführung der Obergrenze im Resultat nur zu minimalen Veränderungen, garantiert allerdings, dass die Klassen im Gemeinsamen Unterricht relativ klein starten. 4. Konsequenzen für das Anmeldeverfahren 2015/16 Im Rahmen der Aufnahmekapazitäten entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung über die Aufnahme. Die unten aufgeführten Schulen müssen aus Kapazitätsgründen abweisen. An den als Alternative genannten Schulen sind allerdings ausreichende Aufnahmekapazitäten vorhanden. Durch die Verteilung weiterer Klassen innerhalb der kommunalen Klassenrichtzahl konnten an einigen Schulen noch Plätze im Umfang von mehr als einer Klassenstärke geschaffen werden. Dies betrifft vor allem die Innenstadtschulen (Mariannenschule, Mosaikschule, Buchenschule), die erfahrungsgemäß noch Kinder aufnehmen, die im Anmeldeverfahren nicht angemeldet worden sind. Außerdem wurden Schulen berücksichtigt, die sich in der Nähe von abweisenden Schulen (Schule an Haus Rath, GGS Wimmersweg) befinden, und weitere Raumkapazitäten zur Bildung von Eingangsklassen vorhalten. Grotenburg-Schule (24 Abweisungen) Alternativen im Umkreis: Sollbrüggenschule (16 Plätze), Bismarckschule (15 Plätze), außerdem einige Doppelanmelder der Waldorfschule Jahnschule (16 Abweisungen) Alternativen im Umkreis: Bismarckschule (15 Plätze), Mosaikschule (32 Plätze), Pestalozzischule (12 Plätze), GGS Horkesgath (14 Plätze) Paul-Gerhardt-Schule (4 Abweisungen) Alternativen im Umkreis: Heinrichsschule (14 Plätze), Johansenschule (14 Plätze), Sollbrüggenschule (16 Plätze) Südschule (12 Abweisungen) Alternativen im Umkreis: GGS Wimmersweg (34 Plätze) Josefschule (6 Abweisungen) Alternativen im Umkreis: Buchenschule (36 Plätze), Mariannenschule (34 Plätze), Mosaikschule (32 Plätze), GGS Horkesgath (14 Plätze) Alternativen Kath. Grundschulen: Grundschule an der Burg (22 Plätze), Sollbrüggenschule (16 Plätze) Grundschule Königshof (13 Abweisungen) Alternativen im Umkreis: Geschwister-Scholl-Schule (20 Plätze), GGS Wimmersweg (34 Plätze), Mariannenschule (34 Plätze), Buchenschule (36 Plätze), Regenbogenschule (11 Plätze) Alternativen Kath. Grundschulen: Grundschule an der Burg (22 Plätze), Sollbrüggenschule (16 Plätze) Edith-Stein-Schule (15 Abweisungen) Alternativen im Umkreis: Heinrichsschule (14 Plätze), Schule an Haus Rath (21 Plätze), Sollbrüggenschule (16 Plätze), Johansenschule (14 Plätze) Alternativen Kath. Grundschulen: Grundschule an der Burg (22 Plätze), Sollbrüggenschule (16 Plätze) Zur Bildung der Eingangsklassen an der Mariannenschule ist die Ausweitung der Schule auf ein weiteres Schulgebäude notwendig. Da die Schule in ihrem Gebäude Mariannenstraße 29 sehr beengt ist, wird für die Realisierung seitens der Verwaltung eine weitere Vorlage in die politischen Gremien eingebracht, die Begründung Seite 5 das Gebäude der Comeniusschule, ebenfalls an der Mariannenstraße (Hausnummer 97/107), als Nebengebäude der Mariannenschule vorsieht. Dadurch ginge das Gebäude der Comeniusschule, welche laut Vorlage 581/14 zum 1.8.2015 geschlossen werden soll, in eine Anschlussnutzung über.