Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:36
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 07.08.2014
Nr.
183 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung West
04.09.2014
Betreff
Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld
vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013
Beschlussentwurf:
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen des Straßenverzeichnisses zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung
der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 werden zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 183 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Begründung:
Der seinerzeit für die Straßenreinigung zuständige Ausschuss für Abfallbeseitigung hat entschieden, die Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses gemäß Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Krefeld in den Bezirksvertretungen vor beraten zu lassen.
Die Änderung der Anlage zu § 3 der vorerwähnten Satzung (Straßenverzeichnis) ist aufgrund von
Bürgeranträgen, Einsprüchen, Straßenneuwidmungen, zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Straßenverhältnisse sowie redaktioneller Änderungen nach Vorprüfung
des Fachbereiches 36 für die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Straßen erforderlich. Die jeweiligen Begründungen der straßenbezogen notwendig werdenden Änderung der
Reinigungs-/Winterdienstklasse sind nachfolgend dargestellt.
Straße/
Reinigungsumfang
RKL/WKL
lt. Satzung
An der Josefkirche
- ganz
RKL III i
WKL 1
Baackesweg
- Weg zu den Häusern Nr. 59 bis 65
RKL VIII A
WKL -
Forstwaldstraße
RKL III i
- Stichstraße zu Haus WKL 1
Nr. 111
- von Haus Nr. 602 / RKL VII i
671 bis Stockweg
WKL 1
Gatherhofstraße
- Stichstraße zu den
Häusern Nr. 228 bis
272
RKL VII A
WKL 2
Moritzstraße
-Teilbereich von In-
RKL IV i
WKL 2
VerRKL/WKL neu / Begründung
kehrsbedeutung
innerört- RKL III i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Anlieger RKL VIII A
WKL –
Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit der Satzung bedingt durch einen Druckfehler.
innerört- RKL III i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
innerört- RKL VII i
lich
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
Anlieger RKL VII A
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
innerört- RKL IV i
lich
WKL 3
Begründung
Seite 3
dustriestraße zwischen Haus Nr. 35 / 39
bis Bahnübergang
Neuer Weg
- Teilbereich von
Kempener Allee bis
einschließlich Wendehammer
RKL VI i
WKL 2
innerörtlich
Prinzenbergstraße
- Teilbereich von
Weyerhofstraße bis
Kleinewefersstraße
RKL IV i
WKL 2
innerörtlich
Raiffeisenstraße
RKL VI i
- von MengelbergWKL 2
straße bis einschließlich Haus Nr.21
innerörtlich
Randstraße
- Stichstraße zwischen den Häusern
Nr. 66 und 72
RKL VI i
WKL 2
innerörtlich
Stadtgarten
- ganz
RKL IV A
WKL 1
Anlieger
Westparkstraße
- Stichstraße zwischen den Häusern
Nr. 30 und 46
RKL IV i
WKL 1
innerörtlich
Straße
An der Josefkirche
-ganz
Baackesweg
- Weg zu den Häusern Nr. 59 bis 65
Forstwaldstraße
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
RKL VI i
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
RKL IV i
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
RKL VI i
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
RKL VI i
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
RKL IV A
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
RKL IV i
WKL 3
Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der
Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen
Winterdienst zu gewährleisten.
alte Gebührenhöhe
in Euro-Stand 2014
RKL 14,58 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL keine
WKL keine
RKL 14,58 EUR
neue Gebührenhöhe
in Euro-Stand 2014
RKL 14,58 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL keine
WKL keine
RKL 14,58
Begründung
Seite 4
- Stichstraße zu Haus Nr. 111
WKL 1,64 EUR
WKL 0,33 EUR
- von Haus Nr. 602 / 671 bis Stockweg
RKL 2,19 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL 2,43 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 7,29 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 2,19 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 2,43 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 7,29 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 7,29 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 7,29 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 0,62 EUR
RKL 4,37 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 8,10 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL 7,29 EUR
WKL 1,64 EUR
RKL 8,10 EUR
WKL 0,33 EUR
RKL 7,29 EUR
WKL 0,33 EUR
Gatherhofstraße
- Stichstraße zu den Häusern Nr. 228 bis 272
Moritzstraße
-Teilbereich von Industriestraße zwischen
Haus Nr. 35 / 39 bis Bahnübergang
Neuer Weg
- Teilbereich von Kempener Allee bis einschließlich Wendehammer
Prinzenbergstraße
- Teilbereich von Weyerhofstraße bis Kleinewefersstraße
Raiffeisenstraße
- von Mengelbergstraße bis einschließlich
Haus Nr.21
Randstraße
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 66
und 72
Stadtgarten
- ganz
Westparkstraße
- Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 30
und 46
Erläuterung der Reinigungsklassen
gemäß Reinigungssatzung vom 14. Dezember 2007
in der Fassung der jeweils geltenden Änderungssatzung
§ 3 (auszugsweise) - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach Reinigungsklassen
(1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und
-häufigkeit in Reinigungsklassen eingeteilt.
(2) Im Einzelnen werden - unbeschadet der Regelung der Winterwartung in Abs. 3 - durchgeführt:
a) In der Reinigungsklasse I :
Die tägliche Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
b) In der Reinigungsklasse II :
Die wöchentlich dreimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
Begründung
c) In der Reinigungsklasse III :
Die wöchentlich zweimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
d) In der Reinigungsklasse IV :
Die wöchentlich einmalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten.
e) In der Reinigungsklasse V :
Die wöchentlich zweimalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch
die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung
der Gehwege durch die Anlieger.
f) In der Reinigungsklasse VI :
Die wöchentlich einmalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch
die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung
der Gehwege durch die Anlieger.
g) In der Reinigungsklasse VII :
Die einmalige Reinigung nur der Fahrbahn im Abstand von 2 Wochen durch die
Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger.
h) In der Reinigungsklasse VIII :
Die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege
durch die Anlieger.
Seite 5