Daten
Kommune
Krefeld
Größe
265 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:36
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 07.08.2015
Nr.
1691 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - III/10 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
26.08.2015
Betreff
Email-Speicherkapazizät für Verwaltungsmitarbeiter
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1691 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Zu der Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion vom 03.08.2015 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Kapazität der Maildatenbanken von Verwaltungsmitarbeitern beträgt 120 MB pro Person.
Daneben bestehen unbegrenzte Ablagemöglichkeiten speicherwürdiger E-Mails außerhalb der
laufenden Maildatenbank.
Näheres zum Umgang mit dienstlichen E-Mails regelt abschließend und verbindlich die "Dienstanweisung für die elektronische Kommunikation über Internet/Lotus Notes" (DA 1032).
Die Nutzung von Cloud-Diensten durch die Stadtverwaltung Krefeld, egal ob zur Datenablage,
zum Datenaustausch oder für E-Mails verbietet sich aus Datenschutzgründen.
Zum einen sind die Datenschutzrichtlinien des Herkunftslandes des Cloud-Unternehmens maßgebend, wodurch bei fast allen Cloud-Anbietern die deutschen Datenschutzgesetze umgangen
würden. Zum anderen können aber selbst einem inländischer Anbieter die städt. Behördendaten, wozu je nach Inhalt auch E-Mails gehören, nicht anvertraut werden, denn bei der Auslagerung von Daten außerhalb der städtischen IT-Infrastruktur, handelt es sich nach § 11 Datenschutzgesetz NRW um eine "Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag". In diesem Zusammenhang besteht ein besonderer Schutz von Sozialdaten. Hiernach ist die Verwaltung verpflichtet, auch innerhalb des Leistungsträgers (Stadt Krefeld) sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.
Die Möglichkeit des widerrechtlichen Zugriffs auf solche Daten, wird bei einem Fremdunternehmen (Cloud-Dienst), nicht auszuschließen sein, wodurch die Nutzung solcher externen Anbieter
entfallen muß.