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Verwaltungsvorlage (Synopse GV SWK NETZE NEMO 12.05.2016.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
39 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:36

Inhalt der Datei

Alte Fassung Neue Fassung § 1 Firma und Sitz § 1 Firma und Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: SWK NETZE GmbH. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Krefeld. § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN mbH. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Krefeld. § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und die Bewirtschaftung von Energieversorgungsnetzen die Bewirtschaftung von Energie- und Wasserversor- sowie die Vermarktung der Netzkapazitäten. In diesem gungsnetzen und die Vermarktung der Netzkapazitä- Rahmen leistet die Gesellschaft einen Beitrag zur ten sowie der Betrieb und die Bewirtschaftung von Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben. Unterneh- Infrastrukturanlagen, Netzen, Einrichtungen und mensgegenstand ist insbesondere die Verteilung von Anlagen zur Abwasserbeseitigung und zur Stra- Elektrizität und Gas, der Betrieb, die Wartung sowie ßenbeleuchtung. In diesem Rahmen leistet die Ge- erforderlichenfalls der Ausbau dieser Netze. sellschaft einen Beitrag zur Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben für die unmittelbaren und mittel- 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Ge- baren Gesellschafter der Gesellschaft sowie für die schäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck mit diesen verbundenen Unternehmen. Unterneh- gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung mensgegenstand ist insbesondere die Verteilung von ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, die Er- an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie zeugung bzw. Produktion von Fernwärme und Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder Wasser sowie der Betrieb, die Wartung und erforder- pachten. lichenfalls der Ausbau dieser Netze, Einrichtungen und Anlagen, einschließlich Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten. § 3 Dauer, Geschäftsjahr § 3 Dauer, Geschäftsjahr Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung der Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31. Dezem- Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31. De- ber. Etwaige Geschäfte der Vorgesellschaft gelten als zember. Etwaige Geschäfte der Vorgesellschaft gelten für Rechnung der Gesellschaft geführt. als für Rechnung der Gesellschaft geführt. § 4 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt § 4 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtau- Euro fünfundzwanzigtausend). send). 2. Die Stammeinlage ist in voller Höhe erbracht. 2. Die Stammeinlage übernimmt der alleinige Gesellschafter, die SWK Stadtwerke Krefeld Aktiengesellschaft mit Sitz in Krefeld. 3. Die Stammeinlage ist in voller Höhe unverzüglich in bar einzuzahlen. § 5 Verfügung über Geschäftsanteile § 5 Verfügung über Geschäftsanteile 1. Jedwede Verfügung über Geschäftsanteile oder 1. Jedwede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Teile von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesell- Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesell- schaft. schaft. 2. Diese darf nur erteilt werden aufgrund eines zu- 2. Diese darf nur erteilt werden aufgrund eines zu- stimmenden Gesellschafterbeschlusses, der eine stimmenden Gesellschafterbeschlusses, der eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert. erfordert. § 6 Gesellschafterversammlung § 6 Gesellschafterversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb von 1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet die 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet die ordentliche Gesellschafterversammlung statt. ordentliche Gesellschafterversammlung statt. 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann zu jeder Zeit einberufen werden. kann zu jeder Zeit einberufen werden. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach sind. Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Ge- nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Ge- sellschafterversammlung mit einer Mindestfrist von sellschafterversammlung mit einer Mindestfrist von einer Woche einzuberufen; diese ist alsdann ohne einer Woche einzuberufen; diese ist alsdann ohne Rücksicht auf die Anwesenheit einer bestimmten Rücksicht auf die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Stimmen beschlussfähig, worauf in der Anzahl von Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist. Einladung besonders hinzuweisen ist. § 7 Gesellschafterbeschlüsse § 7 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angele- 1. Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angele- genheiten der Gesellschaft gefasst werden. Der Be- genheiten der Gesellschaft gefasst werden. Der Be- schlussfassung der Gesellschafterversammlung unter- schlussfassung der Gesellschafterversammlung unter- liegen insbesondere: liegen insbesondere: (1) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwen- (1) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwen- dung des Ergebnisses, dung des Ergebnisses, (2) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (2) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (Geschäftsführer), (Geschäftsführer), (3) Entlastung der Geschäftsführung, (3) Entlastung der Geschäftsführung, (4) Bestellung des Abschlussprüfers, (4) Bestellung des Abschlussprüfers, (5) Zustimmung zum Wirtschaftsplan, (5) Zustimmung zum Wirtschaftsplan, (6) Abschluss und Änderung von Unterneh- (6) Abschluss und Änderung von Unterneh- mensverträgen im Sinne der §§ 291 und mensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG, 292 Abs. 1 AktG, (7) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals, (7) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals, (8) Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile (8) Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen der Gesell- oder über Teile von Geschäftsanteilen der Gesell- schaft, schaft, (9) Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer (9) Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer Gesellschafter, Gesellschafter, (10) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und (10) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligungen, (11) Erteilung von Prokuren, (11) Erteilung von Prokuren, (12) Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, (12) Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, (13) Entscheidungen in Angelegenheiten im Sinne Es können insbesondere auch Weisungen an die Ge- der vorstehenden Ziffern (1) bis (12), die zur Be- schäftsführung erteilt werden. Ein solches Weisungs- schlussfassung in der Gesellschafterversammlung recht besteht allerdings nicht, soweit der oder die Ge- einer Tochter- oder – auch mittelbaren – Beteili- sellschafter (nachfolgend: „der Gesellschafter“) zu gungsgesellschaft der Gesellschaft anstehen. gewährleisten hat/haben, dass die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Strom- oder Gas-Netzbetreiber tat- Es können insbesondere auch Weisungen an die Ge- sächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die schäftsführung erteilt werden. Ein solches Weisungs- für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des recht besteht allerdings nicht, soweit der oder die Ge- Netzes erforderlichen Vermögenswerte des Gesell- sellschafter (nachfolgend: „der Gesellschafter“) zu schafters besitzt und diese im Rahmen der Bestim- gewährleisten hat/haben, dass die Gesellschaft in ihrer mungen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Eigenschaft als Strom- oder Gas-Netzbetreiber tat- Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (Bundes- sächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die gesetzblatt 2005 Teil I, Seite 1970 ff vom 12.07.2005, für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des nachfolgend: „Energiewirtschaftsgesetz“ (EnWG) ge- Netzes erforderlichen Vermögenswerte des Gesell- nannt) unabhängig von der Leitung und den anderen schafters besitzt und diese im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Einrichtungen des Gesellschafters und Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung des der mit diesem verbundenen Unternehmen i.S. des § Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (Bundes- 15 AktG ausüben können muss. Zur Wahrung der gesetzblatt 2005 Teil I, Seite 1970 ff vom 12.07.2005, wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des Gesell- nachfolgend: „Energiewirtschaftsgesetz“ (EnWG) ge- schafters und seiner Aufsichtsrechte über die Ge- nannt) unabhängig von der Leitung und den anderen schäftsführung der Gesellschaft im Hinblick auf deren betrieblichen Einrichtungen des Gesellschafters und Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher der mit diesem verbundenen Unternehmen i.S. des § Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, u.a. der 15 AktG ausüben können muss. Zur Wahrung der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungs- wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des Gesell- obergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanz- schafters und seiner Aufsichtsrechte über die Ge- pläne oder gleichwertiger Instrumente, aber insoweit schäftsführung der Gesellschaft im Hinblick auf deren zulässig, als dies zur Wahrung der berechtigten Inte- Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher ressen des Gesellschafters erforderlich ist. Nicht er- Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, u.a. der laubt sind hingegen Weisungen zum laufenden Netz- Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungs- betrieb und Weisungen im Hinblick auf einzelne Ent- obergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanz- scheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energiean- pläne oder gleichwertiger Instrumente, aber insoweit lagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen zulässig, als dies zur Wahrung der berechtigten Inte- eines vom Gesellschafter genehmigten Finanzplans ressen des Gesellschafters erforderlich ist. Nicht er- oder gleichwertigen Instruments halten. laubt sind hingegen Weisungen zum laufenden Netzbetrieb und Weisungen im Hinblick auf einzelne Ent- 2. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher scheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energiean- Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit lagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftervertrag eines vom Gesellschafter genehmigten Finanzplans eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmen- oder gleichwertigen Instruments halten. gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Jede Euro 50,-- (in Worten: Euro fünfzig) eines Ge- Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit schäftsanteils gewähren eine Stimme. nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftervertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmen- Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gleichheit gilt ein ist eine Niederschrift anzufertigen, wenn sie nicht Antrag als abgelehnt. notariell beurkundet werden. Jede Euro 50,-- (in Worten: Euro fünfzig) eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, wenn sie nicht notariell beurkundet werden. § 8 Geschäftsführung, Vertretung § 8 Geschäftsführung, Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäfts- 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäfts- führer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird führer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuris- vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, ver- ten vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, tritt dieser die Gesellschaft einzeln. vertritt dieser die Gesellschaft einzeln. 2. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind für Ge- 2. Den Mitgliedern der Geschäftsführung kann Befrei- schäfte mit der SWK Stadtwerke Krefeld Aktiengesell- ung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) schaft sowie mit der SWK Energie GmbH, der SWK für einzelne im jeweiligen Befreiungsbeschluss zu Mobil GmbH, der SWK Aqua GmbH, der SWK Fahr- bezeichnende Rechtsgeschäfte erteilt werden. service GmbH, der SWK Kompakt GmbH, der SWK SERVICE GmbH, der SWK SETEC GmbH und der 3. Soweit der oder die Geschäftsführer vor Eintragung SWK-EGN Verwaltungs GmbH von dem Verbot des der Gesellschaft in das Handelsregister für die Gesell- Selbstkontrahierens (§181 BGB) befreit. schaft in den gesetzlich zulässigen Grenzen Geschäfte getätigt haben oder noch tätigen werden, werden die- Den Mitgliedern der Geschäftsführung kann darüber se Geschäfte/Verträge nach Eintragung genehmigt mit hinaus Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens der Folge, dass sie rückwirkend als für die Gesell- (181 BGB) für einzelne im jeweiligen Befreiungsbe- schaft geführt anzusehen sind. schluss zu bezeichnende Rechtsgeschäfte erteilt werden. 4. Die vorstehenden, für Geschäftsführer geltenden Bestimmungen zu Abs. 1. und 2. gelten auch für Liqui- 3. Soweit der oder die Geschäftsführer vor Eintragung datoren. der Gesellschaft in das Handelsregister für die Gesellschaft in den gesetzlich zulässigen Grenzen Geschäfte getätigt haben oder noch tätigen werden, werden diese Geschäfte/Verträge nach Eintragung genehmigt mit der Folge, dass sie rückwirkend als für die Gesellschaft geführt anzusehen sind. 4. Die vorstehenden, für Geschäftsführer geltenden Bestimmungen zu Abs. 1. und 2. gelten auch für Liquidatoren. § 9 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung § 9 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung 1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirt- 1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirt- schaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf, schaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan seine Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige Finanzpla- seine Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige nung zur Kenntnis nehmen kann. Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirt- Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die schaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögens- Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanzplanung ist plan und die Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanz- eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Ge- planung ist eine auf der Grundlage des abgeschlosse- schäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des nen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Ge- Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das schäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjah- laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier re. Geschäftsjahre. 2. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschafts- 2. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschafts- plan ist ein Nachtrag aufzustellen. plan ist ein Nachtrag aufzustellen. 3. Die Geschäftsführung unterrichtet den/die Gesellschafter laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres und die Umsetzung des Wirtschaftsplans. Die Geschäftsführung ist insbesondere verpflichtet, Abweichungen von dem genehmigten Wirtschaftsplan umgehend dem/den Gesellschafter/-n anzuzeigen. 4. Der Umfang des Wirtschaftsplans sowie weitere Informationspflichten der Geschäftsführung können von der Gesellschafterversammlung in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung konkretisiert werden. § 10 Jahresabschluss § 10 Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust- 1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust- rechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind von rechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vor- den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vor- schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbu- aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung ches aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prü- vorzulegen. fung vorzulegen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbe- zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbe- richt des Abschlussprüfers unverzüglich nach Feststel- richt des Abschlussprüfers unverzüglich nach Feststel- lung des Jahresabschlusses vorzulegen. lung des Jahresabschlusses vorzulegen. 3. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf 3. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnis- Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnis- verwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss verwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung gel- sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung tenden Vorschriften anzuwenden. geltenden Vorschriften anzuwenden. 4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des 4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für die Größenord- Lageberichtes richtet sich nach den für die Größen- nung der Gesellschaft (§ 267 HGB) maßgeblichen ordnung der Gesellschaft (§ 267 HGB) maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbu- Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetz- ches. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Anga- buches. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die ben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 9 Gemeindeord- Angaben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 9 Gemein- nung NRW auszuweisen. Darüber hinaus gilt die Of- deordnung NRW auszuweisen. Darüber hinaus gilt die fenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1c der Ge- Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1c der Ge- meindeordnung NRW. meindeordnung NRW. 5. Der Stadt Krefeld stehen die in § 112 Abs. 1 der 5. Der Stadt Krefeld stehen die in § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW genannten Rechte nach § 53 Gemeindeordnung NRW genannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetz Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs. 1 (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs. Nr. 1 - 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung 1 Nr. 1 - 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu und Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu veranlassen. veranlassen. 6. Die Wirtschaftsgrundsätze gemäß § 109 Gemeindeordnung NRW sollen beachtet werden. § 11 Gewinnverteilung § 11 Gewinnverteilung 1. Die Gesellschafterversammlung bestimmt über die 1. Die Gesellschafterversammlung bestimmt über die Verwendung des Jahresergebnisses (Jahresüber- Verwendung des Jahresergebnisses (Jahresüber- schuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Ver- schuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Ver- lustvortrag), insbesondere darüber, inwieweit das Jah- lustvortrag), insbesondere darüber, inwieweit das resergebnis in eine Rücklage eingestellt oder an die Jahresergebnis in eine Rücklage eingestellt oder an Gesellschafter ausgeschüttet wird. Der ausgeschüttete die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Der ausge- Gewinn steht den Gesellschaftern entsprechend ihren schüttete Gewinn steht den Gesellschaftern entspre- Geschäftsanteilen zu. chend ihren Geschäftsanteilen zu. 2. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Ge- 2. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Ge- winn des laufenden Geschäftsjahres können bereits winn des laufenden Geschäftsjahres können bereits vor dessen Ablauf beschlossen werden. vor dessen Ablauf beschlossen werden. § 12 Bekanntmachungen § 12 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Bundesanzeiger. § 13 Gründungsaufwand § 13 Gleichstellung Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbunde- Die Gesellschaft wird darauf hinwirken, dass die nen Notar- und Gerichtskosten, die Kosten der Eintra- Ziele gemäß § 1 Abs. 2 des Landesgleichstel- gung und Bekanntmachung sowie anlässlich der Grün- lungsgesetzes NRW (LGG NRW) beachtet werden. dung der Gesellschaft anfallenden sonstigen beratungskosten. Der Gründungsaufwand wird mit Euro 2.000,00 festgesetzt. Ferner trägt die Gesellschaft sämtliche Kosten von zukünftigen Kapitalmaßnahme einschließlich der Kosten der Übernahmeerklärungen der Gesellschafter. § 14 Geltung des GmbH-Gesetzes § 14 Geltung des GmbH-Gesetzes Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Vorschriften des GmbH- vereinbart ist, gelten die Vorschriften des GmbH- Gesetzes. Gesetzes. § 15 Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages § 15 Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Ge- Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Ge- sellschaftsvertrages berührt nicht die Gültigkeit sellschaftsvertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der ungül- der übrigen Bestimmungen. An Stelle der ungül- tigen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinba- tigen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinba- ren, die dem geäußerten Parteiwillen am nächs- ren, die dem geäußerten Parteiwillen am nächs- ten kommt und rechtswirksam ist. ten kommt und rechtswirksam ist.