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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:36
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Alte Fassung
Neue Fassung
§ 1 Firma und Sitz
§ 1 Firma und Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
SWK NETZE GmbH.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Krefeld.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN mbH.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Krefeld.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und
die Bewirtschaftung von Energieversorgungsnetzen
die Bewirtschaftung von Energie- und Wasserversor-
sowie die Vermarktung der Netzkapazitäten. In diesem
gungsnetzen und die Vermarktung der Netzkapazitä-
Rahmen leistet die Gesellschaft einen Beitrag zur
ten sowie der Betrieb und die Bewirtschaftung von
Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben. Unterneh-
Infrastrukturanlagen, Netzen, Einrichtungen und
mensgegenstand ist insbesondere die Verteilung von
Anlagen zur Abwasserbeseitigung und zur Stra-
Elektrizität und Gas, der Betrieb, die Wartung sowie
ßenbeleuchtung. In diesem Rahmen leistet die Ge-
erforderlichenfalls der Ausbau dieser Netze.
sellschaft einen Beitrag zur Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben für die unmittelbaren und mittel-
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Ge-
baren Gesellschafter der Gesellschaft sowie für die
schäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck
mit diesen verbundenen Unternehmen. Unterneh-
gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung
mensgegenstand ist insbesondere die Verteilung von
ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich
Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, die Er-
an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie
zeugung bzw. Produktion von Fernwärme und
Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder
Wasser sowie der Betrieb, die Wartung und erforder-
pachten.
lichenfalls der Ausbau dieser Netze, Einrichtungen
und Anlagen, einschließlich Verbindungsleitungen
zu anderen Netzen, und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck
gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich
an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie
Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder
pachten.
§ 3 Dauer, Geschäftsjahr
§ 3 Dauer, Geschäftsjahr
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung der
Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31. Dezem-
Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31. De-
ber. Etwaige Geschäfte der Vorgesellschaft gelten als
zember. Etwaige Geschäfte der Vorgesellschaft gelten
für Rechnung der Gesellschaft geführt.
als für Rechnung der Gesellschaft geführt.
§ 4 Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
§ 4 Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR
25.000,00 (in Worten:
EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtau-
Euro fünfundzwanzigtausend).
send).
2. Die Stammeinlage ist in voller Höhe erbracht.
2. Die Stammeinlage übernimmt der alleinige Gesellschafter, die SWK Stadtwerke Krefeld Aktiengesellschaft mit Sitz in Krefeld.
3. Die Stammeinlage ist in voller Höhe unverzüglich in
bar einzuzahlen.
§ 5 Verfügung über Geschäftsanteile
§ 5 Verfügung über Geschäftsanteile
1. Jedwede Verfügung über Geschäftsanteile oder
1. Jedwede Verfügung über Geschäftsanteile oder
Teile von
Teile von
Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesell-
Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesell-
schaft.
schaft.
2. Diese darf nur erteilt werden aufgrund eines zu-
2. Diese darf nur erteilt werden aufgrund eines zu-
stimmenden Gesellschafterbeschlusses, der eine
stimmenden Gesellschafterbeschlusses, der eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
erfordert.
erfordert.
§ 6 Gesellschafterversammlung
§ 6 Gesellschafterversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb von
1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb von
6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet die
6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet die
ordentliche Gesellschafterversammlung statt.
ordentliche Gesellschafterversammlung statt.
2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
kann zu jeder Zeit einberufen werden.
kann zu jeder Zeit einberufen werden.
3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,
3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten
wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten
sind. Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach
sind. Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach
nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Ge-
nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Ge-
sellschafterversammlung mit einer Mindestfrist von
sellschafterversammlung mit einer Mindestfrist von
einer Woche einzuberufen; diese ist alsdann ohne
einer Woche einzuberufen; diese ist alsdann ohne
Rücksicht auf die Anwesenheit einer bestimmten
Rücksicht auf die Anwesenheit einer bestimmten
Anzahl von Stimmen beschlussfähig, worauf in der
Anzahl von Stimmen beschlussfähig, worauf in der
Einladung besonders hinzuweisen ist.
Einladung besonders hinzuweisen ist.
§ 7 Gesellschafterbeschlüsse
§ 7 Gesellschafterbeschlüsse
1. Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angele-
1. Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angele-
genheiten der Gesellschaft gefasst werden. Der Be-
genheiten der Gesellschaft gefasst werden. Der Be-
schlussfassung der Gesellschafterversammlung unter-
schlussfassung der Gesellschafterversammlung unter-
liegen insbesondere:
liegen insbesondere:
(1) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwen-
(1) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwen-
dung des Ergebnisses,
dung des Ergebnisses,
(2) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung
(2) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung
(Geschäftsführer),
(Geschäftsführer),
(3) Entlastung der Geschäftsführung,
(3) Entlastung der Geschäftsführung,
(4) Bestellung des Abschlussprüfers,
(4) Bestellung des Abschlussprüfers,
(5) Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
(5) Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
(6) Abschluss und Änderung von Unterneh-
(6) Abschluss und Änderung von Unterneh-
mensverträgen im Sinne der §§ 291 und
mensverträgen im Sinne der §§ 291 und
292 Abs. 1 AktG,
292 Abs. 1 AktG,
(7) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals,
(7) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals,
(8) Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile
(8) Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile
oder über Teile von Geschäftsanteilen der Gesell-
oder über Teile von Geschäftsanteilen der Gesell-
schaft,
schaft,
(9) Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer
(9) Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer
Gesellschafter,
Gesellschafter,
(10) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und
(10) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen,
Beteiligungen,
(11) Erteilung von Prokuren,
(11) Erteilung von Prokuren,
(12) Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
(12) Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
(13) Entscheidungen in Angelegenheiten im Sinne
Es können insbesondere auch Weisungen an die Ge-
der vorstehenden Ziffern (1) bis (12), die zur Be-
schäftsführung erteilt werden. Ein solches Weisungs-
schlussfassung in der Gesellschafterversammlung
recht besteht allerdings nicht, soweit der oder die Ge-
einer Tochter- oder – auch mittelbaren – Beteili-
sellschafter (nachfolgend: „der Gesellschafter“) zu
gungsgesellschaft der Gesellschaft anstehen.
gewährleisten hat/haben, dass die Gesellschaft in ihrer
Eigenschaft als Strom- oder Gas-Netzbetreiber tat-
Es können insbesondere auch Weisungen an die Ge-
sächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die
schäftsführung erteilt werden. Ein solches Weisungs-
für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des
recht besteht allerdings nicht, soweit der oder die Ge-
Netzes erforderlichen Vermögenswerte des Gesell-
sellschafter (nachfolgend: „der Gesellschafter“) zu
schafters besitzt und diese im Rahmen der Bestim-
gewährleisten hat/haben, dass die Gesellschaft in ihrer
mungen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des
Eigenschaft als Strom- oder Gas-Netzbetreiber tat-
Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (Bundes-
sächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die
gesetzblatt 2005 Teil I, Seite 1970 ff vom 12.07.2005,
für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des
nachfolgend: „Energiewirtschaftsgesetz“ (EnWG) ge-
Netzes erforderlichen Vermögenswerte des Gesell-
nannt) unabhängig von der Leitung und den anderen
schafters besitzt und diese im Rahmen der jeweiligen
betrieblichen Einrichtungen des Gesellschafters und
Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung des
der mit diesem verbundenen Unternehmen i.S. des §
Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (Bundes-
15 AktG ausüben können muss. Zur Wahrung der
gesetzblatt 2005 Teil I, Seite 1970 ff vom 12.07.2005,
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des Gesell-
nachfolgend: „Energiewirtschaftsgesetz“ (EnWG) ge-
schafters und seiner Aufsichtsrechte über die Ge-
nannt) unabhängig von der Leitung und den anderen
schäftsführung der Gesellschaft im Hinblick auf deren
betrieblichen Einrichtungen des Gesellschafters und
Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher
der mit diesem verbundenen Unternehmen i.S. des §
Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, u.a. der
15 AktG ausüben können muss. Zur Wahrung der
Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungs-
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des Gesell-
obergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanz-
schafters und seiner Aufsichtsrechte über die Ge-
pläne oder gleichwertiger Instrumente, aber insoweit
schäftsführung der Gesellschaft im Hinblick auf deren
zulässig, als dies zur Wahrung der berechtigten Inte-
Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher
ressen des Gesellschafters erforderlich ist. Nicht er-
Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, u.a. der
laubt sind hingegen Weisungen zum laufenden Netz-
Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungs-
betrieb und Weisungen im Hinblick auf einzelne Ent-
obergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanz-
scheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energiean-
pläne oder gleichwertiger Instrumente, aber insoweit
lagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen
zulässig, als dies zur Wahrung der berechtigten Inte-
eines vom Gesellschafter genehmigten Finanzplans
ressen des Gesellschafters erforderlich ist. Nicht er-
oder gleichwertigen Instruments halten.
laubt sind hingegen Weisungen zum laufenden Netzbetrieb und Weisungen im Hinblick auf einzelne Ent-
2. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher
scheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energiean-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
lagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen
nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftervertrag
eines vom Gesellschafter genehmigten Finanzplans
eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmen-
oder gleichwertigen Instruments halten.
gleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
2. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher
Jede Euro 50,-- (in Worten: Euro fünfzig) eines Ge-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
schäftsanteils gewähren eine Stimme.
nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftervertrag
eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmen-
Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
gleichheit gilt ein
ist eine Niederschrift anzufertigen, wenn sie nicht
Antrag als abgelehnt.
notariell beurkundet werden.
Jede Euro 50,-- (in Worten: Euro fünfzig) eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, wenn sie nicht
notariell beurkundet werden.
§ 8 Geschäftsführung, Vertretung
§ 8 Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäfts-
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäfts-
führer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird
führer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird
die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder
die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder
einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuris-
vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, ver-
ten vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden,
tritt dieser die Gesellschaft einzeln.
vertritt dieser die Gesellschaft einzeln.
2. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind für Ge-
2. Den Mitgliedern der Geschäftsführung kann Befrei-
schäfte mit der SWK Stadtwerke Krefeld Aktiengesell-
ung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB)
schaft sowie mit der SWK Energie GmbH, der SWK
für einzelne im jeweiligen Befreiungsbeschluss zu
Mobil GmbH, der SWK Aqua GmbH, der SWK Fahr-
bezeichnende Rechtsgeschäfte erteilt werden.
service GmbH, der SWK Kompakt GmbH, der SWK
SERVICE GmbH, der SWK SETEC GmbH und der
3. Soweit der oder die Geschäftsführer vor Eintragung
SWK-EGN Verwaltungs GmbH von dem Verbot des
der Gesellschaft in das Handelsregister für die Gesell-
Selbstkontrahierens (§181 BGB) befreit.
schaft in den gesetzlich zulässigen Grenzen Geschäfte
getätigt haben oder noch tätigen werden, werden die-
Den Mitgliedern der Geschäftsführung kann darüber
se Geschäfte/Verträge nach Eintragung genehmigt mit
hinaus Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens
der Folge, dass sie rückwirkend als für die Gesell-
(181 BGB) für einzelne im jeweiligen Befreiungsbe-
schaft geführt anzusehen sind.
schluss zu bezeichnende Rechtsgeschäfte erteilt werden.
4. Die vorstehenden, für Geschäftsführer geltenden
Bestimmungen zu Abs. 1. und 2. gelten auch für Liqui-
3. Soweit der oder die Geschäftsführer vor Eintragung
datoren.
der Gesellschaft in das Handelsregister für die Gesellschaft in den gesetzlich zulässigen Grenzen Geschäfte
getätigt haben oder noch tätigen werden, werden diese
Geschäfte/Verträge nach Eintragung genehmigt mit der
Folge, dass sie rückwirkend als für die Gesellschaft
geführt anzusehen sind.
4. Die vorstehenden, für Geschäftsführer geltenden
Bestimmungen zu Abs. 1. und 2. gelten auch für Liquidatoren.
§ 9 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung
§ 9 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung
1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirt-
1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirt-
schaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf,
schaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf,
dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor
dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor
Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan seine
Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan
Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige Finanzpla-
seine Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige
nung zur Kenntnis nehmen kann.
Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirt-
Der Wirtschaftsplan
umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die
schaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögens-
Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanzplanung ist
plan und die Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanz-
eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Ge-
planung ist eine auf der Grundlage des abgeschlosse-
schäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des
nen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im
Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Ge-
Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das
schäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjah-
laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier
re.
Geschäftsjahre.
2. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschafts-
2. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschafts-
plan ist ein Nachtrag aufzustellen.
plan ist ein Nachtrag aufzustellen.
3. Die Geschäftsführung unterrichtet den/die
Gesellschafter laufend über die Entwicklung des
Geschäftsjahres und die Umsetzung des Wirtschaftsplans. Die Geschäftsführung ist insbesondere verpflichtet, Abweichungen von dem
genehmigten Wirtschaftsplan umgehend
dem/den Gesellschafter/-n anzuzeigen.
4. Der Umfang des Wirtschaftsplans sowie weitere Informationspflichten der Geschäftsführung
können von der Gesellschafterversammlung in
der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
konkretisiert werden.
§ 10 Jahresabschluss
§ 10 Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust-
1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust-
rechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind von
rechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind von
der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate
der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate
nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend
nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend
den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vor-
den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vor-
schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbu-
aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung
ches aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prü-
vorzulegen.
fung vorzulegen.
2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss
2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss
zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbe-
zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbe-
richt des Abschlussprüfers unverzüglich nach Feststel-
richt des Abschlussprüfers unverzüglich nach Feststel-
lung des Jahresabschlusses vorzulegen.
lung des Jahresabschlusses vorzulegen.
3. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf
3. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf
der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die
der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnis-
Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnis-
verwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss
verwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss
sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung gel-
sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung
tenden Vorschriften anzuwenden.
geltenden Vorschriften anzuwenden.
4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des
4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes richtet sich nach den für die Größenord-
Lageberichtes richtet sich nach den für die Größen-
nung der Gesellschaft (§ 267 HGB) maßgeblichen
ordnung der Gesellschaft (§ 267 HGB) maßgeblichen
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbu-
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetz-
ches. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Anga-
buches. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die
ben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 9 Gemeindeord-
Angaben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 9 Gemein-
nung NRW auszuweisen. Darüber hinaus gilt die Of-
deordnung NRW auszuweisen. Darüber hinaus gilt die
fenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1c der Ge-
Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1c der Ge-
meindeordnung NRW.
meindeordnung NRW.
5. Der Stadt Krefeld stehen die in § 112 Abs. 1 der
5. Der Stadt Krefeld stehen die in § 112 Abs. 1 der
Gemeindeordnung NRW genannten Rechte nach § 53
Gemeindeordnung NRW genannten Rechte nach § 53
Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetz
Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetz
(HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs. 1
(HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs.
Nr. 1 - 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung
1 Nr. 1 - 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung
und Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu
und Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu
veranlassen.
veranlassen.
6. Die Wirtschaftsgrundsätze gemäß § 109 Gemeindeordnung NRW sollen beachtet werden.
§ 11 Gewinnverteilung
§ 11 Gewinnverteilung
1. Die Gesellschafterversammlung bestimmt über die
1. Die Gesellschafterversammlung bestimmt über die
Verwendung des Jahresergebnisses (Jahresüber-
Verwendung des Jahresergebnisses (Jahresüber-
schuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Ver-
schuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Ver-
lustvortrag), insbesondere darüber, inwieweit das Jah-
lustvortrag), insbesondere darüber, inwieweit das
resergebnis in eine Rücklage eingestellt oder an die
Jahresergebnis in eine Rücklage eingestellt oder an
Gesellschafter ausgeschüttet wird. Der ausgeschüttete
die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Der ausge-
Gewinn steht den Gesellschaftern entsprechend ihren
schüttete Gewinn steht den Gesellschaftern entspre-
Geschäftsanteilen zu.
chend ihren Geschäftsanteilen zu.
2. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Ge-
2. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Ge-
winn des laufenden Geschäftsjahres können bereits
winn des laufenden Geschäftsjahres können bereits
vor dessen Ablauf beschlossen werden.
vor dessen Ablauf beschlossen werden.
§ 12 Bekanntmachungen
§ 12 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
elektronischen Bundesanzeiger.
Bundesanzeiger.
§ 13 Gründungsaufwand
§ 13 Gleichstellung
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbunde-
Die Gesellschaft wird darauf hinwirken, dass die
nen Notar- und Gerichtskosten, die Kosten der Eintra-
Ziele gemäß § 1 Abs. 2 des Landesgleichstel-
gung und Bekanntmachung sowie anlässlich der Grün-
lungsgesetzes NRW (LGG NRW) beachtet werden.
dung der Gesellschaft anfallenden sonstigen beratungskosten. Der Gründungsaufwand wird mit Euro
2.000,00 festgesetzt.
Ferner trägt die Gesellschaft sämtliche Kosten von
zukünftigen Kapitalmaßnahme einschließlich der Kosten der Übernahmeerklärungen der Gesellschafter.
§ 14 Geltung des GmbH-Gesetzes
§ 14 Geltung des GmbH-Gesetzes
Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes
Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes
vereinbart ist, gelten die Vorschriften des GmbH-
vereinbart ist, gelten die Vorschriften des GmbH-
Gesetzes.
Gesetzes.
§ 15 Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages
§ 15 Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages
Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Ge-
Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Ge-
sellschaftsvertrages berührt nicht die Gültigkeit
sellschaftsvertrages berührt nicht die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen. An Stelle der ungül-
der übrigen Bestimmungen. An Stelle der ungül-
tigen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinba-
tigen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinba-
ren, die dem geäußerten Parteiwillen am nächs-
ren, die dem geäußerten Parteiwillen am nächs-
ten kommt und rechtswirksam ist.
ten kommt und rechtswirksam ist.